Was die neue Regelung für die Ausschreibungsplanung von Generalunternehmern bedeutet
Seit dem 30. Oktober 2025 gilt mit dem sogenannten Bauturbo eine neue Sonderregelung, die Kommunen ermöglicht, bestimmte Wohnungsbauvorhaben schneller zuzulassen. Für Generalunternehmer kann das auch für die Ausschreibungsplanung relevant werden: Projekte können unter bestimmten Voraussetzungen früher die Genehmigungs- und anschließend die Ausschreibungsphase erreichen.
Der neue § 246e BauGB erlaubt Kommunen bis Ende 2030, bei Wohnungsbauvorhaben von bauplanungsrechtlichen Vorgaben des BauGB abzuweichen, ohne dafür zwingend einen Bebauungsplan neu aufzustellen oder zu ändern – etwa bei Neubau, Erweiterung, Umbau oder Umnutzung zu Wohnzwecken.
Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten, die sich bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung um bis zu einen weiteren Monat verlängern kann. Reagiert die Gemeinde innerhalb der Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass damit auch die Baugenehmigung selbst erteilt ist: weitere Anforderungen, etwa aus dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht, bleiben bestehen und werden gesondert geprüft.
Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet; einmal erteilte Genehmigungen bleiben darüber hinaus wirksam.
Daneben hat das Bundeskabinett am 27. Mai 2026 das sogenannte BauGB-Upgrade beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem stärker digitalisierte und gestraffte Bauleitplanverfahren sowie Änderungen bei Klimaanpassung vor und soll nach aktueller Planung Anfang 2027 in Kraft treten. Beschlossen ist bislang nur der Kabinettsentwurf, nicht das Gesetz selbst: Für den 23. September 2026 ist im zuständigen Bundestagsausschuss erst die öffentliche Anhörung angesetzt.
Kürzere planungsrechtliche Verfahren können dazu führen, dass einzelne Wohnungsbauprojekte früher ausschreibungsreif werden als unter den bisherigen Verfahren. Für Generalunternehmer heißt das: Bei Projekten, für die eine Kommune den Bauturbo anwendet, können sich bislang übliche Projektzeitpläne verkürzen – mit Folgen für die Planung eigener Ausschreibungs- und Vergabekapazitäten.
Wie groß dieser Effekt tatsächlich ausfällt, ist offen. Die Anwendung von § 246e BauGB liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune; ein einheitliches, bundesweit gleichmäßiges Tempo ist damit nicht zu erwarten.
Das BauGB-Upgrade ist vom Bundeskabinett beschlossen, aber noch nicht vom Bundestag verabschiedet und befindet sich im parlamentarischen Verfahren; der geplante Starttermin Anfang 2027 und einzelne Inhalte können sich noch ändern. Wer seine Ausschreibungsplanung daran ausrichtet, sollte diesen Zeitplan als vorläufig behandeln, nicht als feststehend.
Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW); forum-verlag.com; Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.