Zimmererarbeiten
Zubau Klassen, Mensa und Sporthalle
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Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen §§ in ( ) sind solche der VOB Teil B; Auftraggeber: künftig AG Auftragnehmer: künftig AN 1. Grundlagen dieses Vertrages sind: 1.1 das Auftragsschreiben des AG 1.2  das Angebot des AN 1.3 das Leistungsverzeichnis (LV) 1.4 etwaiger Bauzeitenplan 1.5 diese Vertragsbedingungen 1.6 etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 1.7 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil C) 1.8 die Allgemeinen Vertragsbedingung für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) Bei Unstimmigkeiten in den Vergabeunterlagen gelten vorrangig die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses des AGs. 2. Kalkulationsgrundlagen Eine Nachverhandlung zur Ermittlung des günstigsten Angebotes findet nur in Ausnahmefällen statt. Die für den AN notwendige Baustelleneinrichtung sowie alle zur Durchführung der beschriebenen Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte sind bereitzustellen und in der Kalkulation zu berücksichtigen, soweit im LV hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. 3. Nachträge (§ 2) In den Fällen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ist der AN verpflichtet, die Mehr- / Minderkosten durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. 4. Bauausführung Sofern der AG die Möglichkeit der Verwendung eines Alternativproduktes in einer LV-Position vorsieht, ist der AN verpflichtet, die Gleichwertigkeit eines von ihm angebotenen Fabrikates bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die Arbeiten werden teilweise im Bereich von genutzten Gebäuden ausgeführt (Abbruchstellen Laubengang) und sind mit Rücksichtnahme auf die Nutzer durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Absperrungen) zu treffen. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B.Straßensondernutzungserlaubnis) beschafft der AG auf eigene Kosten. 5. Vertretung des AN Der AN ist verpflichtet, einen auf der Baustelle tätigen, für die Leitung der Ausführung verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen. 6. Bauschutt/Baureinigung Der AN ist verpflichtet, die durch seine Arbeiten auf der Baustelle (Baugrundstück und Gebäude) verursachten Verunreinigungen regelmäßig zu beseitigen. Dabei handelt es sich um eine nicht gesondert zu vergütende Nebenleistungspflicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der AG berechtigt, Zahlungen auf Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen ganz oder teilweise zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Bis zur Teilabnahme obliegt die Beweislast für die vollständige Erfüllung der v. g. Verpflichtung dem AN. Das Gleiche gilt, wenn der AG die nicht erfolgte Beseitigung von Verunreinigungen bei derAbnahme rügt und die Rüge in das Abnahmeprotokoll aufgenommen wird. 7. Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Der Auftrag wird grundsätzlich nur an solche AN erteilt, deren Betrieb auf die Erfüllung der kompletten Leistung eingerichtet ist. Der AN verpflichtet sich, nur ordnungsgemäß gemeldete und sozialversicherte, sowie - bei Geltung von Sozialkassen-Tarifverträgen in seinem Gewerbezweig - von den jeweils zuständigen Sozialkassen erfasste Arbeitnehmer einzusetzen. Der AN hat diese Verpflichtung auch etwaigen Nachunternehmern aufzuerlegen und dies dem AG bei Einholung der Zustimmung nachzuweisen. Die Weitervergabe an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AGs. Der Nachunternehmer ist zu benennen. Erbringt der AN ohne schriftliche Zustimmung des AGs Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der AG ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Der AG ist berechtigt, den zum Kündigungszeitpunkt noch nicht vollendeten Teil der Leistung auf Kosten des ANs durch andere Betriebe ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Der AN verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG einzusetzen. Besteht die beauftragte Werkleistung in einer Bauleistung im Sinne von § 211 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), so wird die Zustimmung nur erteilt, wenn der AN die tarifgerechte Entlohnung der Leiharbeitnehmer nachweist. Tariflohn im Sinne dieser Vorschrift ist nicht ein tariflicher Mindestlohn. Der AG kann jederzeit verlangen, dass die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer durch den AN schriftlich, namentlich benannt werden. Der AG behält sich eine weitere Prüfung vor. 8. Bauzeit Ausführung gemäß beiliegendem Bauzeitenplan. 9. Vertragsfristen Die Einhaltung der Vertragsfristen für den AG hat eine herausragende Bedeutung. Die beauftragte Leistung ist innerhalb der in Ziffer 8 vereinbarten Fristen auszuführen. Die in einem etwaigen Bauzeitenplan enthaltenen oder anderweitig vereinbarten Einzelfristen sowie die Fertigstellungsfristen sind Vertragsfristen im Sinne der VOB/B. 10. Abnahme der Leistungen und Mängelansprüche (§§ 12, 13) Bei der Abnahme der Leistungen wird der AG durch die örtliche Objektüberwachung vertreten. 11. Zahlung / Abrechnung Rechnungen müssen im Betreff die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und die Auftragsnummer enthalten. Die Rechnungen und die Rechnungsunterlagen sind in 2-facher Fertigung einzureichen. Ebenfalls in der Rechnung aufzuführen sind für dieses Gewerk gegebenenfalls bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Abschlagsrechnungen sind ein fortgeschriebenes Aufmaß sowie Stundenzettel beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß der Positionen im LV zu erstellen. Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos per Überweisung. 12. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel müssen werktäglich dem vom AG Beauftragten zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. 13. Schriftform AGB des AN Sonstiges Für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages wird aus Beweisgründen die Schriftform vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber bedarf dessen schriftlicher Einwilligung.
Vertragsbedingungen
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Gegenstand der Baumaßnahme Aufgrund des enormen Zulaufs der Stadtteilschule wird ein Erweiterungsbau aus Mensa, Sporthalle und Klassenzimmern am Standort Denksteinweg 17 geplant. Zweckbestimmung: Der Neubau ist als 2-geschossiges Gebäud mit Mensa, Vitalküche, Sporthalle und Klassenzimmern geplant. Grundstück: Das Grundstück liegt in Hamburg-Jenfeld, Denksteinweg 17. Die Zufahrt erfolgt über die Straße "Bei den Höfen", ca. ggnü. Nr. 7. Die Straße ist eine Spielstraße. Vorhandene Bebauung: Das Grundstück weist eine Reihe von Bestandsgebäuden (Klassenzimmergebäude / Verwaltungsbau) auf.
Allgemeine Baubeschreibung
Liste der Planungsunterlagen Liste der Planungsunterlagen folgende Unterlagen liegen dem Leistungsverzeichnis in digitaler Form bei und werden bei Beauftragung Vertragsbestandteil: 1. Leistungsverzeichnis 2. Planunterlagen Architekt - Baustelleneinrichtungsplan M 1:500 - Grundrisse Gründung, EG-1.OG, M 1:50; - Ansichten / Schnitte M 1:50; - Deteils: gewerkeweise (M 1:20 bis M 1:2); 3. Rahmenterminplan 5. Gutachten - Baugrundgutachten / LAGA-Analyse, Büro HPC - Positionspläne,  Büro Wetzel + v. Seht
Liste der Planungsunterlagen
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis (LV) 1. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und Ablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der DIN- Normen einschl. aller Nebenleistungen und vertraglichen Nebenpflichten des AN als vollständig beschrieben. Hierbei bedeutet Bauart : Das Herstellen durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung. 2. Die Abrechnungseinheiten sind dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB-Bau) entlehnt. Es werden folgende Schreibweisen verwendet:         Pauschal psch         Stück St         Meter  m         Quadratmeter m2         Kubikmeter  m3         Monate Mt         Wochen Wo         Tage Tg         Stunden h         Kilogramm kg         Tonne t 3. Bei Vorhaltung, Instandhaltung oder Betrieb werden überwiegend kombinierte Abrechnungseinheiten gebildet, bei denen das Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit eingesetzt wird:         Meter x Monate mMt         Meter x Wochen mWo         Meter x Tage  mTg         Meter x Stunden mh         Stück x Monate  StMt         Stück x Wochen StWo         Stück x Tage  StTg         usw..... 4. Die u. a. Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und Ihren Anlagen Anwendung. AG - Auftraggeber AN - Auftragnehmer Oü - Objektüberwachung FI - Fachingenieur VE - Vergabeeinheiten
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1. Gültige Normen und Vorschriften 1.1 Es gelten alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren, gültigen Vorschriften, sowie die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, die technischen Baubestimmungen der BauO, insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C in gültiger Fassung. - Die DIN Vorschriften - Die Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und die LBO - Die Ortssatzung - Die Regeln von Wissenschaft und Technik - Die anerkannten Regeln der Technik - Die Regelungen aus der Baustellenverordnung - Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - Die Güteüberwachungs - Vorschriften, TÜV - Die Geräteüberwachungsvorschriften - Die Hersteller- und Lieferantenvorschriften und -empfehlungen - Die fabrikationsbezogenen Einzelzulassungen - Die nach einzelnen DIN Vorschriften zulässige Abweichung von DIN Vorschriften   bedürfen  der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall. - Bestimmungen der Berufsgenossenschaft - Bestimmungen der öffentlichen Versorger - Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamt - Vorschriften und Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde 1.2 Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Prüfprotokolle der haustechnischen Anlagen sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Der AN hat den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der bauphysikalischen, bauökologischen und schalltechnischen Anforderungen (Ausschluss von Asbest, Formaldehyd etc. ), die im Zusammenhang mit seiner Leistung stehen, zu erbringen. Eingeschlossen sind auch die Einholung und die Kostentragung der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie Zustimmungen im Einzelfall. 2.Leistungsumfang 2.1 Die Maße fuer die Herstellung des Werkes sind am Bau zu nehmen und auf Uebereinstimmung mit den Plänen zu prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Bei widersprüchlichen Angaben gilt stets die qualitativ höhere Bauausführung als vereinbart. 2.2 Falls in der Leistungsbeschreibung oder ihren Anlagen alte oder ungültige DIN Normen erwähnt werden, so gilt dennoch immer die jeweilige DIN in ihrer gültigen Fassung. Die explizite Erwähnung von DIN Normen dient zur Verdeutlichung, eine Aushebelung der VOB ist damit nicht gegeben. Der AN akzeptiert dies. Die Auflagen und Bestimmungen der Baugenehmigung sind unbedingt bindend und Leistungsbestandteil des AN. 2.3 Die Auflagen, Vorschriften und Hinweise des AG sind zwingend zu erfüllen. Bei Abweichungen zwischen Anlagen der beiliegenden Gutachten, Vorbemerkungen und gesonderten Unterlagen des AG untereinander, sowie Abweichungen zwischen diesen und Planunterlagen aller FI und Architekten ist die höherwertige Auflage zu kalkulieren. 3. Technische Unterlagen, Genhemigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse etc. Alle die Leistung betreffenden zusätzlichen Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, Herstellernachweise und Produktunterlagen usw. sind dem AG bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor der Bauausführung vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten. Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN. Sofern die erforderlichen Genehmigungsanträge nicht direkt vom AN gestellt werden können, sind diese über den AG zu stellen jedoch vorzubereiten und zu koordinieren. 4. Vermessungsarbeiten Die Antragung von zwei Hauptachsen und einem NN - Höhenpunkt erfolgen bauseitig vom AG. Alle weiteren Vermessungsarbeiten zu Erbringung der Leistung dieses Leistungsverzeichis obliegen dem AN und werden nicht gesondert vergütet. Die abgesteckten Punkte und Höhen gelten danach als vom AN verantwortlich übernommen. Sie sind erkennbar zu unterhalten und zu sichern. Die Wiederherstellung evtl. verloren gegangener Absteckungsmarken darf nur durch den Vermessungsingenieur erfolgen und geht zu Lasten des AN. Der AN hat auf das Schnurgerüst für alle weiterern Achsen, die zur Hersrtellung der Bauteile notwendig sind, gem. gesonderter Position zu erstellen.
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Angaben zur Baustelle Angaben zur Baustelle 1. Lage der Baustelle, Zufahrt: Die Baustelle liegt an der Straße "Bei den Höfen", ca.ggnü. Nr. 7. in HH-Jenfeld. Die Straße ist eine Spielstraße (Achtung: eingeschränkte Wendemöglichkeit für LKW). Die Zufahrt von der Rodigallee sollte über dien Grabkeweg erfolgen. 2. Lage von baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück siehe Allgemeine Baubeschreibung, Nr. 3 3. Geländeoberflächen, vorhandene bauliche Anlagen, Aufwuchs Die Geländeoberflächen sind größtenteils unbefestigt. Im nördlichen Bereich des Grundstücks grenzt die Baustelle an schützenswerten Baumbestand an. Die Abgrenzung erfolgt über ortsfeste Bauzäune. Im südlichen und westlichen Bereich grenzt die Baustelle an den Schulhof. Der Schwenkbereich des Krans liegt auch über Schulhof- bzw. Gebäudeflächen. In diesen Bereichen ist ein Überschwenken mit Lasten auszuschließen. 4. Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, befahrbare und freizuhaltende Flächen, Einschränkungen Das Baugelände ist bauseits, wie im Baustelleneinrichtungsplan dargestellt, mit einem Bauzaun umschlossen. Die Baustelle darf nur über die Zufahrt betreten oder verlassen werden. Der umlaufende Bauzaun darf nicht geöffnet werden, das Einfahrtstor der Baustelle ist nach Arbeitsschluss zu verschließen. Die Baustellenzufahrt sowie die Verkehrswege auf dem Baugelände sind jederzeit für den Verkehr, insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienste, freizuhalten und dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Feuerwehraufstellflächen und ihre Zufahrten sowie Hydranten und ihre Zugänge sind dauernd freizuhalten. Flucht- und Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten, insbesondere darf in diesen kein Material gelagert werden. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen, z.B. an Wochenenden und Feiertagen, sind Maschinen und Geräte so abzustellen, dass Feuerwehr und Rettungsdienste alle Gebäudeteile ungehindert erreichen können. Private Personenkraftwagen dürfen innerhalb des Baugeländes nicht abgestellt werden. Auf dem Baugelände gilt die Straßenverkehrsordnung. 5. Lage, Art und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Abwasser, Strom Dem AN stehen Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser zu den in den "Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299" genannten Bedingungen zur Verfügung. Vom AN sind die für seine Leistung erforderlichen Bauwasser-und Baustromanschlüsse ab den genannten Übergabestellen selbst herzustellen. Übergabestellen stehen nach Art und Lage wie folgt zur Verfügung: - Anschluss Wasser: 1 Bauwasseranschluss innerhab des Bauzaunes; Hydrant im Umkreis von 200 m vorhanden - Anschluss Strom: 1 Baustromverteiler mit Anschluss für Kranschrank; Die Lage der Übergabe- und Einleitstellen ist dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. 6. Lage und Ausmaß der dem AN zur Verfügung stehenden BE-Flächen Baustelleneinrichtungsflächen stehen auf dem Baugrundstück unentgeltlich zur Verfügung, allerdings nur in begrenztem Umfang. Diese Flächen befinden sich innerhalb des eingezäunten Baugeländes. Lage und Ausmaß der zur Verfügung stehenden Flächen sind dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Sie sind gemeinsam mit anderen Unternehmern zu nutzen.Die Nutzung ist der der örtlichen OÜ abzustimmen. 7. Bodenverhältnisse siehe Baugrundgutachten. 8. Schadstoffbelastung Boden siehe Baugrundgutachten. 9. Grundwasserverhältnisse siehe Baugrundgutachten. 10. Kampfmittel Es ist  von Kampfmittelfreiheit im Bereich des Baufeldes auszugehen. 11. Besonders zu schützende Bereiche und Objekte Alle Arbeiten, Anlieferungen etc. haben so zu erfolgen, dass keinerlei Schäden an den angrenzenden Bereichen und der Nachbarbebauung sowie an bestehenden Bäumen entstehen. 12. Zugangänglichkeit Die Zufahrt erfolgt über die Baustellen-/Feuerwehr-Zufahrt an der Straße "Bei den Höfen". 13. Besondere umweltrechtliche Vorschriften Im Einwirkungsbereich der Baustelle liegen zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude. Diese liegen in einem Reinen Wohngebiet sowie einem Gebiet für Hochschul- und Schuleinrichtungen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen). 14. Gemäß Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen / SiGeKo Der AG hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) gem. BaustellV beauftragt. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit der AN für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz und dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften nicht berührt. Vom SiGeKo wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt. Dieser gilt für den gesamten Bereich der Baustelle, für alle am Bau Beteiligten einschließlich Lieferanten und Nachunternehmern sowie für Besucher. Jeder AN ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle eingesetztem Personal, seinen Nachunternehmern sowie seinen Lieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt des SiGe-Plans bekannt zugeben und während der Arbeit dessen Einhaltung durchzusetzen und zu kontrollieren. Vor Arbeitsaufnahme ist vom AN eine Gefährdungsbeurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren, welche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle für seine Beschäftigten erforderlich sind. Den Beschäftigten des AN sind vom AN vor Arbeitsbeginn die entsprechenden Anweisungen (Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Montage- und Demontageanweisungen) zu erteilen. Montage-, Abbruch- und Arbeitsanweisungen für potentiell gefährliche Arbeiten und Montagen sind dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten zur Prüfung vorzulegen und in endgültiger Fassung der Bauleitung des AG in Kopie zu übergeben.
Angaben zur Baustelle
06 Zimmereiarbeiten
06
Zimmereiarbeiten
1.0 Normen 1.0 Normen Es sind unter anderem vor Allem folgende Normen zu Beachten DIN 18299 Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 40074 Nadelholz DIN 68762 Spanplatten DIN EN 622 Faserplatten DIN 1151 Drahtstifte DIN 1052 Holzbauwerke mechanische Verbindungen DIN 68800 Holzschutz im Hochbau DIN 4072 Gespundete Bretter aus Nadelholz DIN EN ISO Verbindungselemente aus nichtrostenden Stählen DIN 18335 Stahlbauarbeiten DIN 4102 Teil 1 Baustoffe DIN 4102 Teil 2 Bauteile sowie alle z.Zt. gültigen und einschlägigen Vorschriften und Verarbeitungsrichtlinien in der jeweils neuesten Fassung. Maßgebend für Lieferungen und Leistungen sind die VOB in allen Teilen und die einschlägigen DIN-Normen in neuester Fassung. Für die Einhaltung der bezugnehmenden Richtlinien und Normen haftet allein der AN. 2.0 Statische Nachweise Die Genehmigungsstatik wird dem AN zur Verfügugn gestellt. Mit der Annahme des Auftrages und der Statik erkennt der AN die Konstruktionsmerkmale des Statikers an. Sondervorschläge des AN sind nur auf Grundlage der Bemessungsgrundlage des Statikers zulässig. Einwände gegen die Ausführungspläne sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der Bauleitung schriftlich mitzuteilen; Änderungen sind nur mit Zustimmung der Bauleitung möglich. 3.0 Gerüste Alle für die Arbeiten notwendigen Gerüste und Traggerüste sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 4.0 Kran / Hebezeug Im Rahmen des Erweiterten Rohbaus wird ein Kran zur Mitbenutzung für alle Gewerke (zur Bedienung mit Kranführer des AN) vorgehalten. Sämtliche Aufwände zum Transport des Materials und zur Montagehilfe sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Sollten die Lasten der Dachbinder nicht durch den Hochbaukran montiert werden können, muss der Einsatz eines Autokrans ist in die Einheitspreise einzukalkuliert werden. 5.0 Einheitspreise/Komplettleistung Alle Leistungen verstehen sich als fertige Arbeit und umfassen Planung, Liefern, Vertragen, Verzimmern sowie zimmermannsmäßige Verarbeitung. Durch die Einheitspreise sind abgegolten: Alle zur mängelfreien Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen Materialien, Löhne, Transportkosten, Vorhalten von Geräten und Werkzeugen, Leistungen des vorbeugenden Holzschutzes sowie Gerüststellung als Konstruktionshilfe sowei Absturzsicherungen und Schutznetze. 6.0 Lärm-, Staub-, Erschütterungsschutz Grundsätzlich sind die Arbeiten lärm-, staub- und erschütterungsarm durchzuführen. Es sind lärmarme Maschinen und Geräte einzusetzen.
1.0 Normen
06.__.0001 Leimholz-Dachbinder BSH GLC 24 c Liefern und Montieren von Dachbindern aus Brettschichtholz in Sichtqualität; BSH GL24c Holzart: Fichte; Länge:15m Breite: 30cm Höhe: 80 - 120cm (Oberseite mit 5% Gefälkle in beide Richtungen; First in Mitte) einschl. einschl. Befestigung am Rohbau (Stahlbeton-Stütze) mit je 2 x Integralverbinder Typ Alu Kombi Maxi SD 16 (Höhe 704mm mit je 12 Stk. Stabdübel 16x160, S235) und Verankerung mit je 2 x 5 Ankerstangen FIS A M  16x175 mit FIS EM Plus 390S;
06.__.0001
Leimholz-Dachbinder BSH GLC 24 c
5.00
Stk
06.__.0002 Trapezblech T 160.1 t=1.25mm Trapezblech der Dachkonstruktion als verzinktes, kunststoffbeschichtetes Stahlblech; Farbe: grau, ca. RAL 9002 (grauweiß) Höhe: 160mm Sickenabstand: 250mm Materialstärke: 1.25mm sogfest gem. Statik an BSH der Vorposition befestigt;
06.__.0002
Trapezblech T 160.1 t=1.25mm
410.00
06.__.0003 Abschlussprofil Längsseite Abschlussprofil der Längsseiten des Trapezblechs als U-Profil; Höhe ca. 160mm; liefern und montieren; Farbe: RAL 9002 (grauweiß) 2 x 27,15 = 54,30m
06.__.0003
Abschlussprofil Längsseite
54.30
m
06.__.0004 Auflager Querseite Auflager für vorbeschriebenes Trapezblech im Bereich der Querseite liefern und montieren; L-Stahl 150 x 75 x 9mm, verzinkt; im Winkel der Dachneigung (ca. 5%) an Stahlbeton-Außenwand montieren, einschl. eller verbindungsmittel gem. Statik; Farbe: RAL 9002 (grauweiß) 2 x 15m = 30m
06.__.0004
Auflager Querseite
30.00
m
06.__.0005 Schutznetze Aufbauen, Vorhalten und Abbauen von Schutznetzen zur Absturzsicherung während der dauer der eingenen Leistungen.
06.__.0005
Schutznetze
410.00
06.__.0006 Zulage für Höhe über 3,5m Zulage für den Mehraufwand des Arbeitens über 3,5m Höhe im Bereich der Dachbinder, z.B. durch die Verwendung von Hubsteigern o.ä. Höhe Halle: ca. 7,2m UK Holzbinder + 1,2m Höhe Holzbinder = 8,40m (Firstbereich);
06.__.0006
Zulage für Höhe über 3,5m
L
1.00
psch

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