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Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
§§ in ( ) sind solche der VOB Teil B; Auftraggeber:
künftig AG Auftragnehmer: künftig AN
1. Grundlagen dieses Vertrages sind: 1.1 das
Auftragsschreiben des AG 1.2 das Angebot des AN 1.3
das Leistungsverzeichnis (LV) 1.4 etwaiger
Bauzeitenplan 1.5 diese Vertragsbedingungen 1.6 etwaige
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 1.7
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil C) 1.8 die
Allgemeinen Vertragsbedingung für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B)
Bei Unstimmigkeiten in den Vergabeunterlagen gelten
vorrangig die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses
des AGs.
2. Kalkulationsgrundlagen
Eine Nachverhandlung zur Ermittlung des günstigsten
Angebotes findet nur in Ausnahmefällen statt. Die für
den AN notwendige Baustelleneinrichtung sowie alle zur
Durchführung der beschriebenen Arbeiten notwendigen
Maschinen und Geräte sind bereitzustellen und in der
Kalkulation zu berücksichtigen, soweit im LV hierfür
keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
3. Nachträge (§ 2)
In den Fällen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ist der AN
verpflichtet, die Mehr- / Minderkosten durch Vorlage
der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
4. Bauausführung
Sofern der AG die Möglichkeit der Verwendung eines
Alternativproduktes in einer LV-Position vorsieht, ist
der AN verpflichtet, die Gleichwertigkeit eines von ihm
angebotenen Fabrikates bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
Die Arbeiten werden teilweise im Bereich von genutzten
Gebäuden ausgeführt (Abbruchstellen Laubengang) und
sind mit Rücksichtnahme auf die Nutzer durchzuführen.
Der AN ist verpflichtet, alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Absperrungen) zu treffen.
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
(z.B.Straßensondernutzungserlaubnis) beschafft der AG
auf eigene Kosten.
5. Vertretung des AN
Der AN ist verpflichtet, einen auf der Baustelle
tätigen, für die Leitung der Ausführung
verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu
benennen.
6. Bauschutt/Baureinigung
Der AN ist verpflichtet, die durch seine Arbeiten auf
der Baustelle (Baugrundstück und Gebäude) verursachten
Verunreinigungen regelmäßig zu beseitigen. Dabei
handelt es sich um eine nicht gesondert zu vergütende
Nebenleistungspflicht. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
Zahlungen auf Abschlags-, Teilschluss- und
Schlussrechnungen ganz oder teilweise zu verweigern
(Leistungsverweigerungsrecht). Bis zur Teilabnahme
obliegt die Beweislast für die vollständige Erfüllung
der v. g. Verpflichtung dem AN. Das Gleiche gilt, wenn
der AG die nicht erfolgte Beseitigung von
Verunreinigungen bei derAbnahme rügt und die Rüge in
das Abnahmeprotokoll aufgenommen wird.
7. Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer
Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Der Auftrag wird grundsätzlich nur an solche AN
erteilt, deren Betrieb auf die Erfüllung der kompletten
Leistung eingerichtet ist. Der AN verpflichtet sich,
nur ordnungsgemäß gemeldete und sozialversicherte,
sowie - bei Geltung von Sozialkassen-Tarifverträgen in
seinem Gewerbezweig - von den jeweils zuständigen
Sozialkassen erfasste Arbeitnehmer einzusetzen. Der AN
hat diese Verpflichtung auch etwaigen Nachunternehmern
aufzuerlegen und dies dem AG bei Einholung der
Zustimmung nachzuweisen. Die Weitervergabe an
Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des
AGs. Der Nachunternehmer ist zu benennen. Erbringt der
AN ohne schriftliche Zustimmung des AGs Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der AG ihm eine angemessene
Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb
setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Der AG ist
berechtigt, den zum Kündigungszeitpunkt noch nicht
vollendeten Teil der Leistung auf Kosten des ANs durch
andere Betriebe ausführen zu lassen, doch bleiben seine
Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren
Schadens bestehen. Der AN verpflichtet sich,
Leiharbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch
den AG einzusetzen. Besteht die beauftragte
Werkleistung in einer Bauleistung im Sinne von § 211
Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), so wird
die Zustimmung nur erteilt, wenn der AN die
tarifgerechte Entlohnung der Leiharbeitnehmer
nachweist. Tariflohn im Sinne dieser Vorschrift ist
nicht ein tariflicher Mindestlohn. Der AG kann
jederzeit verlangen, dass die auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitnehmer durch den AN schriftlich,
namentlich benannt werden. Der AG behält sich eine
weitere Prüfung vor.
8. Bauzeit
Ausführung gemäß beiliegendem Bauzeitenplan.
9. Vertragsfristen
Die Einhaltung der Vertragsfristen für den AG hat eine
herausragende Bedeutung. Die beauftragte Leistung ist
innerhalb der in Ziffer 8 vereinbarten Fristen
auszuführen. Die in einem etwaigen Bauzeitenplan
enthaltenen oder anderweitig vereinbarten Einzelfristen
sowie die Fertigstellungsfristen sind Vertragsfristen
im Sinne der VOB/B.
10. Abnahme der Leistungen und Mängelansprüche (§§ 12,
13)
Bei der Abnahme der Leistungen wird der AG durch die
örtliche Objektüberwachung vertreten.
11. Zahlung / Abrechnung
Rechnungen müssen im Betreff die genaue Bezeichnung des
Bauvorhabens und die Auftragsnummer enthalten. Die
Rechnungen und die Rechnungsunterlagen sind in 2-facher
Fertigung einzureichen. Ebenfalls in der Rechnung
aufzuführen sind für dieses Gewerk gegebenenfalls
bereits geleisteten Abschlagszahlungen.
Abschlagsrechnungen sind ein fortgeschriebenes Aufmaß
sowie Stundenzettel beizufügen. Die Rechnungen sind
gemäß der Positionen im LV zu erstellen. Zahlungen
erfolgen ausschließlich bargeldlos per Überweisung.
12. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnzettel müssen werktäglich dem vom AG
Beauftragten zur Gegenzeichnung vorgelegt werden.
13. Schriftform AGB des AN
Sonstiges Für Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages wird aus Beweisgründen die Schriftform
vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers gelten nicht. Die Abtretung von
Forderungen gegen den Auftraggeber bedarf dessen
schriftlicher Einwilligung.
Vertragsbedingungen
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung
Gegenstand der Baumaßnahme
Aufgrund des enormen Zulaufs der Stadtteilschule wird
ein Erweiterungsbau aus Mensa, Sporthalle und
Klassenzimmern am Standort Denksteinweg 17 geplant.
Zweckbestimmung:
Der Neubau ist als 2-geschossiges Gebäud mit Mensa,
Vitalküche, Sporthalle und Klassenzimmern geplant.
Grundstück:
Das Grundstück liegt in Hamburg-Jenfeld, Denksteinweg
17. Die Zufahrt erfolgt über die Straße "Bei den
Höfen", ca. ggnü. Nr. 7. Die Straße ist eine
Spielstraße.
Vorhandene Bebauung:
Das Grundstück weist eine Reihe von Bestandsgebäuden
(Klassenzimmergebäude / Verwaltungsbau) auf.
Allgemeine Baubeschreibung
Liste der Planungsunterlagen Liste der Planungsunterlagen
folgende Unterlagen liegen dem Leistungsverzeichnis in
digitaler Form bei und werden bei Beauftragung
Vertragsbestandteil:
1. Leistungsverzeichnis
2. Planunterlagen Architekt
- Baustelleneinrichtungsplan M 1:500
- Grundrisse Gründung, EG-1.OG, M 1:50;
- Ansichten / Schnitte M 1:50;
- Deteils: gewerkeweise (M 1:20 bis M 1:2);
3. Rahmenterminplan
5. Gutachten
- Baugrundgutachten / LAGA-Analyse, Büro HPC
- Positionspläne, Büro Wetzel + v. Seht
Liste der Planungsunterlagen
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
(LV)
1.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben
über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten
auch der Herstellungsvorgang und Ablauf bis zur
fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten
Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der
DIN- Normen einschl. aller Nebenleistungen und
vertraglichen Nebenpflichten des AN als vollständig
beschrieben. Hierbei bedeutet Bauart : Das Herstellen
durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur
fertigen Leistung.
2.
Die Abrechnungseinheiten sind dem Standardleistungsbuch
für das Bauwesen (StLB-Bau) entlehnt. Es werden
folgende Schreibweisen verwendet:
Pauschal psch
Stück St
Meter m
Quadratmeter m2
Kubikmeter m3
Monate Mt
Wochen Wo
Tage Tg
Stunden h
Kilogramm kg
Tonne t
3.
Bei Vorhaltung, Instandhaltung oder Betrieb werden
überwiegend kombinierte Abrechnungseinheiten gebildet,
bei denen das Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit
eingesetzt wird:
Meter x Monate mMt
Meter x Wochen mWo
Meter x Tage mTg
Meter x Stunden mh
Stück x Monate StMt
Stück x Wochen StWo
Stück x Tage StTg
usw.....
4.
Die u. a. Abkürzungen finden in der
Leistungsbeschreibung und Ihren Anlagen Anwendung.
AG - Auftraggeber
AN - Auftragnehmer
Oü - Objektüberwachung
FI - Fachingenieur
VE - Vergabeeinheiten
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1. Gültige Normen und Vorschriften
1.1
Es gelten alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
anwendbaren, gültigen Vorschriften, sowie die
berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, die
technischen Baubestimmungen der BauO, insbesondere die
Vorschriften der VOB Teil C in gültiger Fassung.
- Die DIN Vorschriften
- Die Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes
und die LBO
- Die Ortssatzung
- Die Regeln von Wissenschaft und Technik
- Die anerkannten Regeln der Technik
- Die Regelungen aus der Baustellenverordnung
- Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Die Güteüberwachungs - Vorschriften, TÜV
- Die Geräteüberwachungsvorschriften
- Die Hersteller- und Lieferantenvorschriften und
-empfehlungen
- Die fabrikationsbezogenen Einzelzulassungen
- Die nach einzelnen DIN Vorschriften zulässige
Abweichung von DIN
Vorschriften
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftraggebers im
Einzelfall.
- Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
- Bestimmungen der öffentlichen Versorger
- Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamt
- Vorschriften und Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde
1.2
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich
besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder
Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne
besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw.
Prüfprotokolle der haustechnischen Anlagen sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen. Der AN hat den Nachweis der Einhaltung
der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere der bauphysikalischen, bauökologischen und
schalltechnischen Anforderungen (Ausschluss von Asbest,
Formaldehyd etc. ), die im Zusammenhang mit seiner
Leistung stehen, zu erbringen. Eingeschlossen sind auch
die Einholung und die Kostentragung der
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Zulassungen sowie Zustimmungen im
Einzelfall.
2.Leistungsumfang
2.1
Die Maße fuer die Herstellung des Werkes sind am Bau zu
nehmen und auf Uebereinstimmung mit den Plänen zu
prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich
mitzuteilen. Bei widersprüchlichen Angaben gilt stets
die qualitativ höhere Bauausführung als vereinbart.
2.2
Falls in der Leistungsbeschreibung oder ihren Anlagen
alte oder ungültige DIN Normen erwähnt werden, so gilt
dennoch immer die jeweilige DIN in ihrer gültigen
Fassung. Die explizite Erwähnung von DIN Normen dient
zur Verdeutlichung, eine Aushebelung der VOB ist damit
nicht gegeben. Der AN akzeptiert dies. Die Auflagen und
Bestimmungen der Baugenehmigung sind unbedingt bindend
und Leistungsbestandteil des AN.
2.3
Die Auflagen, Vorschriften und Hinweise des AG sind
zwingend zu erfüllen. Bei Abweichungen zwischen Anlagen
der beiliegenden Gutachten, Vorbemerkungen und
gesonderten Unterlagen des AG untereinander, sowie
Abweichungen zwischen diesen und Planunterlagen aller
FI und Architekten ist die höherwertige Auflage zu
kalkulieren.
3. Technische Unterlagen, Genhemigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse etc.
Alle die Leistung betreffenden zusätzlichen
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten,
Herstellernachweise und Produktunterlagen usw. sind dem
AG bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor der
Bauausführung vorzulegen und auf der Baustelle
vorzuhalten. Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN.
Sofern die erforderlichen Genehmigungsanträge nicht
direkt vom AN gestellt werden können, sind diese über
den AG zu stellen jedoch vorzubereiten und zu
koordinieren.
4. Vermessungsarbeiten
Die Antragung von zwei Hauptachsen und einem
NN - Höhenpunkt erfolgen bauseitig vom AG.
Alle weiteren Vermessungsarbeiten zu Erbringung
der Leistung dieses Leistungsverzeichis obliegen
dem AN und werden nicht gesondert vergütet.
Die abgesteckten Punkte und Höhen gelten danach als vom
AN verantwortlich übernommen. Sie sind erkennbar zu
unterhalten und zu sichern.
Die Wiederherstellung evtl. verloren gegangener
Absteckungsmarken darf nur durch den
Vermessungsingenieur erfolgen und geht zu
Lasten des AN.
Der AN hat auf das Schnurgerüst für alle weiterern
Achsen, die zur Hersrtellung der Bauteile notwendig
sind, gem. gesonderter Position zu erstellen.
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Angaben zur Baustelle Angaben zur Baustelle
1. Lage der Baustelle, Zufahrt:
Die Baustelle liegt an der Straße "Bei den Höfen",
ca.ggnü. Nr. 7. in HH-Jenfeld. Die Straße ist eine
Spielstraße (Achtung: eingeschränkte Wendemöglichkeit
für LKW). Die Zufahrt von der Rodigallee sollte über
dien Grabkeweg erfolgen.
2. Lage von baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück
siehe Allgemeine Baubeschreibung, Nr. 3
3. Geländeoberflächen, vorhandene bauliche Anlagen,
Aufwuchs
Die Geländeoberflächen sind größtenteils unbefestigt.
Im nördlichen Bereich des Grundstücks grenzt die
Baustelle an schützenswerten Baumbestand an. Die
Abgrenzung erfolgt über ortsfeste Bauzäune.
Im südlichen und westlichen Bereich grenzt die
Baustelle an den Schulhof.
Der Schwenkbereich des Krans liegt auch über Schulhof-
bzw. Gebäudeflächen. In diesen Bereichen ist ein
Überschwenken mit Lasten auszuschließen.
4. Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, befahrbare
und freizuhaltende Flächen, Einschränkungen
Das Baugelände ist bauseits, wie im
Baustelleneinrichtungsplan dargestellt, mit einem
Bauzaun umschlossen. Die Baustelle darf nur über die
Zufahrt betreten oder verlassen werden. Der umlaufende
Bauzaun darf nicht geöffnet werden, das Einfahrtstor
der Baustelle ist nach Arbeitsschluss zu verschließen.
Die Baustellenzufahrt sowie die Verkehrswege auf dem
Baugelände sind jederzeit für den Verkehr, insbesondere
für Feuerwehr und Rettungsdienste, freizuhalten und
dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten
beeinträchtigt werden. Feuerwehraufstellflächen und
ihre Zufahrten sowie Hydranten und ihre Zugänge sind
dauernd freizuhalten. Flucht- und Rettungswege sind
grundsätzlich freizuhalten, insbesondere darf in diesen
kein Material gelagert werden. Bei längeren
Arbeitsunterbrechungen, z.B. an Wochenenden und
Feiertagen, sind Maschinen und Geräte so abzustellen,
dass Feuerwehr und Rettungsdienste alle Gebäudeteile
ungehindert erreichen können. Private
Personenkraftwagen dürfen innerhalb des Baugeländes
nicht abgestellt werden.
Auf dem Baugelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
5. Lage, Art und Bedingungen für das Überlassen von
Anschlüssen für Wasser, Abwasser, Strom
Dem AN stehen Anschlüsse für Wasser, Energie und
Abwasser zu den in den "Allgemeinen Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art DIN 18299" genannten Bedingungen
zur Verfügung.
Vom AN sind die für seine Leistung erforderlichen
Bauwasser-und Baustromanschlüsse ab den genannten
Übergabestellen selbst herzustellen. Übergabestellen
stehen nach Art und Lage wie folgt zur Verfügung:
- Anschluss Wasser: 1 Bauwasseranschluss innerhab des
Bauzaunes; Hydrant im Umkreis von 200 m vorhanden
- Anschluss Strom: 1 Baustromverteiler mit Anschluss
für Kranschrank;
Die Lage der Übergabe- und Einleitstellen ist dem
beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
6. Lage und Ausmaß der dem AN zur Verfügung stehenden
BE-Flächen Baustelleneinrichtungsflächen stehen auf dem
Baugrundstück unentgeltlich zur Verfügung, allerdings
nur in begrenztem Umfang. Diese Flächen befinden sich
innerhalb des eingezäunten Baugeländes. Lage und Ausmaß
der zur Verfügung stehenden Flächen sind dem
beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Sie sind gemeinsam mit anderen Unternehmern zu
nutzen.Die Nutzung ist der der örtlichen OÜ
abzustimmen.
7. Bodenverhältnisse
siehe Baugrundgutachten.
8. Schadstoffbelastung Boden
siehe Baugrundgutachten.
9. Grundwasserverhältnisse
siehe Baugrundgutachten.
10. Kampfmittel
Es ist von Kampfmittelfreiheit im Bereich des
Baufeldes auszugehen.
11. Besonders zu schützende Bereiche und Objekte
Alle Arbeiten, Anlieferungen etc. haben so zu erfolgen,
dass keinerlei Schäden an den angrenzenden Bereichen
und der Nachbarbebauung sowie an bestehenden Bäumen
entstehen.
12. Zugangänglichkeit
Die Zufahrt erfolgt über die
Baustellen-/Feuerwehr-Zufahrt an der Straße "Bei den
Höfen".
13. Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Im Einwirkungsbereich der Baustelle liegen zum
Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude. Diese liegen
in einem Reinen Wohngebiet sowie einem Gebiet für
Hochschul- und Schuleinrichtungen. Es gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz gegen Baulärm
(Geräuschimmissionen).
14. Gemäß Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen /
SiGeKo
Der AG hat einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) gem. BaustellV
beauftragt. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit der
AN für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten nach
Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung,
Arbeitsschutzgesetz und dem Regelwerk der
Berufsgenossenschaften nicht berührt. Vom SiGeKo wird
ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
erstellt. Dieser gilt für den gesamten Bereich der
Baustelle, für alle am Bau Beteiligten einschließlich
Lieferanten und Nachunternehmern sowie für Besucher.
Jeder AN ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle
eingesetztem Personal, seinen Nachunternehmern sowie
seinen Lieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt des
SiGe-Plans bekannt zugeben und während der Arbeit
dessen Einhaltung durchzusetzen und zu kontrollieren.
Vor Arbeitsaufnahme ist vom AN eine
Gefährdungsbeurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und
schriftlich zu dokumentieren, welche Maßnahmen des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle für
seine Beschäftigten erforderlich sind. Den
Beschäftigten des AN sind vom AN vor Arbeitsbeginn die
entsprechenden Anweisungen (Unterweisungen,
Betriebsanweisungen, Montage- und Demontageanweisungen)
zu erteilen. Montage-, Abbruch- und Arbeitsanweisungen
für potentiell gefährliche Arbeiten und Montagen sind
dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten zur Prüfung
vorzulegen und in endgültiger Fassung der Bauleitung
des AG in Kopie zu übergeben.
Angaben zur Baustelle
06 Zimmereiarbeiten
06
Zimmereiarbeiten
1.0 Normen 1.0 Normen
Es sind unter anderem vor Allem folgende Normen zu
Beachten
DIN 18299 Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 40074 Nadelholz
DIN 68762 Spanplatten
DIN EN 622 Faserplatten
DIN 1151 Drahtstifte
DIN 1052 Holzbauwerke mechanische Verbindungen
DIN 68800 Holzschutz im Hochbau
DIN 4072 Gespundete Bretter aus Nadelholz
DIN EN ISO Verbindungselemente aus nichtrostenden
Stählen
DIN 18335 Stahlbauarbeiten
DIN 4102 Teil 1 Baustoffe
DIN 4102 Teil 2 Bauteile
sowie alle z.Zt. gültigen und einschlägigen
Vorschriften und Verarbeitungsrichtlinien in der
jeweils neuesten Fassung.
Maßgebend für Lieferungen und Leistungen sind die VOB
in allen Teilen und die einschlägigen DIN-Normen in
neuester Fassung. Für die Einhaltung der bezugnehmenden
Richtlinien und Normen haftet allein der AN.
2.0 Statische Nachweise
Die Genehmigungsstatik wird dem AN zur Verfügugn
gestellt.
Mit der Annahme des Auftrages und der Statik erkennt
der AN die Konstruktionsmerkmale des Statikers an.
Sondervorschläge des AN sind nur auf Grundlage der
Bemessungsgrundlage des Statikers zulässig. Einwände
gegen die Ausführungspläne sind rechtzeitig vor Beginn
der Arbeiten der Bauleitung schriftlich mitzuteilen;
Änderungen sind nur mit Zustimmung der Bauleitung
möglich.
3.0 Gerüste
Alle für die Arbeiten notwendigen Gerüste und
Traggerüste sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
4.0 Kran / Hebezeug
Im Rahmen des Erweiterten Rohbaus wird ein Kran zur
Mitbenutzung für alle Gewerke (zur Bedienung mit
Kranführer des AN) vorgehalten. Sämtliche Aufwände zum
Transport des Materials und zur Montagehilfe sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Sollten die Lasten der Dachbinder nicht durch den
Hochbaukran montiert werden können, muss der Einsatz
eines Autokrans ist in die Einheitspreise
einzukalkuliert werden.
5.0 Einheitspreise/Komplettleistung
Alle Leistungen verstehen sich als fertige Arbeit und
umfassen Planung, Liefern, Vertragen, Verzimmern sowie
zimmermannsmäßige Verarbeitung. Durch die
Einheitspreise sind abgegolten:
Alle zur mängelfreien Erbringung der ausgeschriebenen
Leistungen
notwendigen Materialien, Löhne, Transportkosten,
Vorhalten von Geräten und Werkzeugen, Leistungen des
vorbeugenden Holzschutzes sowie Gerüststellung als
Konstruktionshilfe sowei Absturzsicherungen und
Schutznetze.
6.0 Lärm-, Staub-, Erschütterungsschutz
Grundsätzlich sind die Arbeiten lärm-, staub- und
erschütterungsarm durchzuführen. Es sind lärmarme
Maschinen und Geräte einzusetzen.
1.0 Normen
06.__.0001 Leimholz-Dachbinder BSH GLC 24 c Liefern und Montieren von Dachbindern aus
Brettschichtholz in Sichtqualität;
BSH GL24c
Holzart: Fichte;
Länge:15m
Breite: 30cm
Höhe: 80 - 120cm (Oberseite mit 5% Gefälkle in beide
Richtungen; First in Mitte)
einschl. einschl. Befestigung am Rohbau
(Stahlbeton-Stütze) mit je
2 x Integralverbinder Typ Alu Kombi Maxi SD 16
(Höhe 704mm mit je 12 Stk. Stabdübel 16x160, S235) und
Verankerung mit je 2 x 5 Ankerstangen FIS A M 16x175
mit FIS EM Plus 390S;
06.__.0001
Leimholz-Dachbinder BSH GLC 24 c
5.00
Stk
06.__.0002 Trapezblech T 160.1 t=1.25mm Trapezblech der Dachkonstruktion
als verzinktes, kunststoffbeschichtetes Stahlblech;
Farbe: grau, ca. RAL 9002 (grauweiß)
Höhe: 160mm
Sickenabstand: 250mm
Materialstärke: 1.25mm
sogfest gem. Statik an BSH der Vorposition befestigt;
06.__.0002
Trapezblech T 160.1 t=1.25mm
410.00
m²
06.__.0003 Abschlussprofil Längsseite Abschlussprofil der Längsseiten des Trapezblechs
als U-Profil; Höhe ca. 160mm; liefern und montieren;
Farbe: RAL 9002 (grauweiß)
2 x 27,15 = 54,30m
06.__.0003
Abschlussprofil Längsseite
54.30
m
06.__.0004 Auflager Querseite Auflager für vorbeschriebenes Trapezblech im Bereich
der Querseite liefern und montieren;
L-Stahl 150 x 75 x 9mm, verzinkt;
im Winkel der Dachneigung (ca. 5%) an
Stahlbeton-Außenwand montieren,
einschl. eller verbindungsmittel gem. Statik;
Farbe: RAL 9002 (grauweiß)
2 x 15m = 30m
06.__.0004
Auflager Querseite
30.00
m
06.__.0005 Schutznetze Aufbauen, Vorhalten und Abbauen von Schutznetzen zur
Absturzsicherung während der dauer der eingenen
Leistungen.
06.__.0005
Schutznetze
410.00
m²
06.__.0006 Zulage für Höhe über 3,5m Zulage für den Mehraufwand des Arbeitens über 3,5m Höhe
im Bereich der Dachbinder, z.B. durch die Verwendung
von Hubsteigern o.ä.
Höhe Halle: ca. 7,2m UK Holzbinder + 1,2m Höhe
Holzbinder = 8,40m (Firstbereich);
06.__.0006
Zulage für Höhe über 3,5m
L
1.00
psch
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