To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Gerüstarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS
2121-1
BFGB: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.
Quellenverzeichnis wichtiger Anforderungen:
Regelausführung für Systemgerüste (vorgefertigte
Bauteile)
DIN EN 12810-1 Fassadengerüste aus vorgefertigten
Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegung
DIN EN 12810-2 Fassadengerüste aus vorgefertigten
Bauteilen - Teil 2: Besondere
Bemessungsverfahren und Nachweise
2 Vorbereitung und Planung
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht
gesondert vergütet.
Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der
AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit
dem AG herbei:
ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten,
erforderliche Arbeitshöhen, Höhe letzte Gerüstlage,
Lage der Gerüstverankerung,
Art der Gerüstverankerung (z. B. Dauergerüstanker),
Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher,
Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme,
Belastungsfähigkeit des Untergrundes,
beabsichtigte Nutzung des Gerüstes und erwartete
Lasten/Belastungen,
ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche,
Erfordernis für Belagsverbreiterungen,
ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf
Abdichtungsflächen,
ggf. erforderliche vorgezogene Abdichtungen unterhalb
von Gerüstaufstandsflächen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG ab-
oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens 3 Tage
nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und
unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die
Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter
Bauteile auf den AN über.
Werden die geforderten Absprachen zur
Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist
dieser dem AG
gegenüber schadensersatzpflichtig.
3.2 Gebrauchsüberlassung
Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z.
B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr,
Staubschutzfolien oder -netze) sind regelmäßig, jedoch
mindestens in wöchentlichen Abständen, vom AN zu
kontrollieren. Die Rüstung ist anderen Unternehmern
zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist
so zu
erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten
Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden
kann.
3.3 Ausführung
Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete
Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und
Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen
sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite
von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen.
Je Gerüstabschnitt ist ein Montagepunkt für einen
Schwenkarmaufzug vorzurichten.
Die Verankerungstechnik und das Schließen der
Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des
Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein.
Auf Verlangen des AG ist ein Verankerungsplan zu
erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z. B.
Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den
AN erforderliche Schutzmaßnahmen für wasserführende
Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung
einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung
oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden.
Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen
Belastung genutzt werden.
Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindestens
ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens
ein Leitergang je Fassade und Himmelsrichtung
vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die
Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes
in selber Höhe durchlaufen.
Nach TRBS 2121-1 ist - sofern realisierbar - je 50,00
m Gerüstlänge ein Höhenzugang über Treppen oder
Aufzüge erforderlich. Sind diese nicht ausgeschrieben,
weist der AN den AG auf die Erfordernis der
Treppentürme rechtzeitig vor Gerüststellung
unaufgefordert hin.
Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung,
welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung
freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in
Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind
Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z. B.
Blitzeinschlag) vorzusehen.
Staubschutzfolien oder -netze sind in einheitlicher
Farbe neuwertig einzubauen. Beschädigte Netze oder
Folien
sind unaufgefordert vom AN auszutauschen.
3.4 Gerüststatik und statische Nachweise
Die Gerüststatik ist so auszulegen, dass der AG an
jeder Straßenseite ein Blow-up-Poster von mindestens
24,00
m2 Größe anbringen kann.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob die
vorgesehenen Gerüstkonstruktionen von der Typenstatik
des von ihm verwendeten Gerüsts abgedeckt sind oder ob
objekt- oder konstruktionsbezogene Nachweise
erstellt werden müssen. Sind solche Nachweise
erforderlich, so erstellt der AN sie unaufgefordert
und zu
eigenen Lasten in prüffähiger Form und veranlasst
unaufgefordert und zu seinen Lasten die Prüfung seiner
statischen Nachweise.
Ist dem AN die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit
des Gerüstuntergrundes nicht ausdrücklich vom AG
angegeben worden, so holt der AN vor Ausführungsbeginn
unaufgefordert alle zur Beurteilung der Tragfähigkeit
des Untergrundes erforderlichen Informationen ein.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Arbeitsgerüste
01
Arbeitsgerüste
01.__. 1 Fassadengerüst, LK3, W06 Arbeitsgerüst gem. DIN EN 12811-1 als
längenorientiertes
Standgerüst (Fassadengerüst DIN EN 12810-1).
Leistungsbestandteile
Nivellement und Planie des Untergrundes
Aufbau
Vorhaltung über Grundeinsatzzeit
Abbau
Zweck: Höhenzugang für einfache
Fassadenarbeiten ohne
Materiallagerung
Beanspruchung: Personen, Geräte
Vorleistung: tragfähiger Grund
Lastklasse: 3 (2 kN/m2)
Breitenklasse: W06 (mind. 0,60-0,90 m), nur für
Kontroll- und Malerarbeiten
Standfläche: eben, normal belastbar, nicht befestigt
Höhe einzurüst. Fläche: bis ??? m
Befestigungsuntergrund: ???
Fassadenaufbau: ??? cm
Gebrauchsüberlassung: bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Aufstellort: ???
01.__. 1
Fassadengerüst, LK3, W06
125.00
m2
01.__. 2 Fassadengerüst, LK3, W06, Gebrauchsüberlassung Verlängerung der Gebrauchsüberlassung für das
Fassadengerüst (Lastklasse 3) über die 4-wöchige
Grundeinsatzzeit hinaus.
Gebrauchsüberlassung: ca. 8 Wochen
01.__. 2
Fassadengerüst, LK3, W06, Gebrauchsüberlassung
2,000.00
m2Wo
01.__. 3 Gerüstplanen (guter Gebrauchszustand) Plane für Fassadengerüste aus armierten
Kunststofffolien als
Staub- und Wetterschutz.
Leistungsbestandteile
Aufbau
ggf. erforderlicher Mehrverankerung des Gerüsts
Vorhaltung über Grundeinsatzzeit
Abbau
Zweck: Schutz gegen Staub/ Witterung/
Herabfallen von Gegenständen
Beanspruchung: Witterung, keine weiteren
planmäßigen Beanspruchungen
Vorleistung: Arbeitsgerüst als Schutzgerüst
Anforderung: AGB (Arbeitsgerüst mit Bekleidung)
gemäß DIN 4420-1
Reißfestigkeit: mind. 500 HN/5m gemäß DIN 4420-1
Beständigkeit: UV-stabilisiert gemäß DIN 4420-1
Beschaffenheit: unverschmutzte, nicht eingerissene
Folien gleicher Farbe und Struktur
Gebrauchsüberlassung: bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Aufstellort: ???
01.__. 3
Gerüstplanen (guter Gebrauchszustand)
125.00
m2
01.__. 4 Gerüstplanen, Gebrauchsüberlassung Verlängerung der
Gebrauchsüberlassung für die
Gerüstplanen (guter Zustand) über die
4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus.
Gebrauchsüberlassung: ca. ???
Wochen
01.__. 4
Gerüstplanen, Gebrauchsüberlassung
2,000.00
m2Wo
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.