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01 Erd- und Pflasterarbeiten
01
Erd- und Pflasterarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Erdarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V.,
FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der
Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und
Leitungspläne des
Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der
angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN
auf
Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen.
Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei
allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche
Leitungen zu informieren.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung
offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller,
sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel)
und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene
Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im
Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos
abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind
Mehrtiefen
zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn
solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein
gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des
AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht
vergütet.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern;
die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann
abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur
Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken
zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur
Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von
Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht
zu, ist der
AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung
verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der
Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein
Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf
das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um
ein Aufweichen zu vermeiden.
Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden
dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht
unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar
gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch
nicht
rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung
von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf
nicht verwendet werden und ist durch den AN
auszutauschen.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des
AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom
AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der
Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete
Bodenmassen zu
erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der
Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme
eines
vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder
Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte
Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN
unentgeltlich nachzuweisen.
2.2 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die
Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der
sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden
Festlegungen und Randbedingungen zu wählen.
Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes
Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen
Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw.
von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der
Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die
Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor
nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten
sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung
anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter
gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu
belegen und
nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten
Materials durch Tagesberichte, durch einen
Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu
dokumentieren.
Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt
auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe
des AG.
Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und
vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im
Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur
Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung
durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter
zu erstellen.
Soweit Bodenaustausch- bzw.
Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind
diese mit dem
Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit
vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare
Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu
berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube
sind
ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden.
Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den
Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten
Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für
Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte
Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der
Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen
und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich,
einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren
Sicherung/Spundung,
Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
verbleibende Bermen zur Lagesicherung.
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein
Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein
Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der
Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf
NN zu beziehen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der
nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen
und
Schnurgerüste.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche
bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte,
Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.3 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass
Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet
ist,
kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der
Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf
zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige
Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich
Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines
Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der
Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.4 Oberfläche
Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der
AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter
OFF profilgerecht her.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu
erstellender Aufmaßzeichnungen. Die
Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der
Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei
Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf
Vergütung streitiger Mengen besteht.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits
vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im
Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der
Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die
Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe
dieses Aufmaßes durch den AG.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit
Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer
zulässig.
Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei
Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur
Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten
verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.6 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur
nach mindesterforderlichem Aushub samt
Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl
voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender
Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung
ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein
entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan
sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.7 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition,
Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den
zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird
unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften
vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen.
Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen
notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu
einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die
Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im
Verantwortungsbereich des AG.
2.8 Beseitigung von Tagwasser
Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von
Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte
Vergütung zu
beseitigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01.01 Bodenaushub/-austausch/-verdichtung/-ein
bau
01.01
Bodenaushub/-austausch/-verdichtung/-ein
bau
01.02 Pflasterarbeiten
01.02
Pflasterarbeiten
02 Abbruch-/Rückbauarbeiten
02
Abbruch-/Rückbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abbruch-/Rückbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18459
Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft e. V.,
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
Verband für Abbruch und Entsorgung e. V.
2 Vorleistung und Planung
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue
Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln,
Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren
und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf
Medienfreischaltungen.
Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein
Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung von
Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN
das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor
Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine
Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und
dem AG
vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil dieser Planungen sind u. a.:
Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten
unaufgefordert und eigenverantwortlich:
erfolgte Medienfreischaltung,
offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem
Grundstück,
Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks
sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor
Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden
Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und
Montageplanung des AN sind u. a.:
Straßensperrung, Gehwegumlegung,
Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der
erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und
Containern
zur sortenreinen Trennung,
Erstellung einer Rückbaustatik mit allen
Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher
Absteifungen,
Unterstützungen etc.,
Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG
und deren Vermeidung,
Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht
vorhanden.
Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die
Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden
Bauwerkes.
Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an
Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich
erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von
Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der
Abbruchstelle.
Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind
in ausreichender Form durch den AN für die
gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen.
3 Ausführung
3.1 Allgemeine Angaben
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge
"Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen
und
Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese
Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen und
Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der
ATV-VOB Teil C als beschrieben.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die
ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie
unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von
Messeinrichtungen.
Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass
keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von
Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile,
Schrägstellung von Bauteilen).
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz,
Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in
Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen
technologischen Lösung für die Durchführung der
Abbrucharbeiten
einzurechnen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen, ohne das statische Gefüge des
Abbruchbauwerks
hierbei zu beeinträchtigen.
Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse,
Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist
der
AG durch den AN sofort zu informieren. Über den
weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem
AG
gesonderte Vereinbarungen treffen.
Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder
erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der
Abbrucharbeiten vom
AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu
schützen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig,
sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu
erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu
sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten
geht vor Zerstören".
Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für
das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw.
gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und
Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete,
Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis
abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen
der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und
Elektroinstallationen, soweit diese auf den
abzubrechenden
Flächen liegen, im Preis enthalten.
Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der
Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren
ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk,
Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut
werden, in ihrem
Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich
festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor
Abschluss
der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
3.2 Ausführung
3.2.1 Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen
Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit
erforderlich, sind statische Nachweise für
Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu
erbringen.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit
der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die
Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und
zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer
gesonderten Position.
Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln.
Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren.
Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum
Leistungsumfang.
3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt
verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich
abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf
dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu
lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt
abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren
zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder
kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese
durch den AN
unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu
zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in
Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie
Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest,
asbesthaltigen
Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf
Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/
Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen
Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung
(NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die
Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall
registrierten behördlichen Nummer und Rolle
nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach
landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG.
3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen
Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im
Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und
Leitungsreste
aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies
nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen
mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver
Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen
der Wandoberflächen zu ermöglichen.
3.3 Gefahrstoffsanierung
3.3.1 Allgemeines
Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des
Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der
Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS
521 und TRGS 551 sowie BGR 128.
Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist
die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG
im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls
erforderliche Freimessungen bei der Demontage der
asbesthaltigen Baustoffe durch einen
Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und
werden dem AN
vom AG nicht gesondert vergütet.
3.3.2 Anzeigepflicht
Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner
Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen
Behörden
nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen
Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN
nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem
AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies
gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und
PAK-Sanierungsarbeiten.
3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme
Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS
519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der
Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei
dem AG anzumelden.
3.3.4 Sichtabnahme durch den AG
In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der
Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine
Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer
14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit
den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen
Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur
Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage
im Voraus bekannt zu geben.
3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks
Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten
sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten
Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und
monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit
Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer
etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen).
Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des
Unterdrucks, sind zu vermerken.
3.3.6 Unterlagen
Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in
Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den
deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache
abzufassen):
Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der
Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung
der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche
Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der
Asbestentsorgung eingesetzten Geräte,
Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch
einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte,
mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage,
Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen
(bereits bei Auftragserteilung),
Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der
Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und
G26),
Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung §
39 (1),
Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage
3 der Aufsichtsführenden,
Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung
(EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger
vorgesehenen Subunternehmers,
Transportgenehmigung für Asbestabfälle,
Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und
bei der Berufsgenossenschaft.
Die genannten Unterlagen sind ständig auf der
Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten
mitzuführen. Zu
Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu
erstellen und anzubringen:
Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der
Baustelle in jedem Sanierungsbereich,
Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von
Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster
Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich,
Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem
neben den Angaben gemäß VOB sämtliche
Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und
Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind,
Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl
allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren
Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des
Arbeitsplans der Baustellenordnung und der
Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen
Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
3.3.7 Haftung
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Sicherheitsvorschriften werden
Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und
eine Untersuchung auf eine etwaige
Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN
durchgeführt.
Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche
Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen
Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und
ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten)
verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle
Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne
Aufforderung zu beheben.
Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche
Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit
abzuklemmen und drucklos zu machen.
4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den
Bestandsbauteilen.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig
mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen
der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung
des
Aufmaßes durch die Bauleitung können die
Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung
aufgemessene
Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG
steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2
Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten
die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 -
Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1:
Hochbau.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
02.01 Teilabbruch
02.01
Teilabbruch
02.02 Bauschuttbeseitigung
02.02
Bauschuttbeseitigung
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