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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich).
3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeim
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG
Baubeschreibung
zum Neubau Verwaltungs- u. Betriebsgebäude
Gewerbegebiet Schafbrink
30826 Garbsen OT Frielingen
Der Neubau des Verwaltungsgebäudes erstreckt sich über 2 Geschosse: Erd- und Obergeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert und hat einen Haupteingang (Windfanganlage mit Automatiktüren) sowie zwei Nebeneingänge mit nebenliegenden Treppenhäusern. Im Treppenhaus 1 gibt es einen Aufzug
Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden.
Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm mit vorgeh. Fassade HPL, 8 mm
Pfosten-Riegel-Fassade
Fenster und Eingangstüren aus Aluminium – U-Wert gemäß Wärmeschutznachweis
Flachdach (Beton) mit PV-Modulen
Fußbodenbelag in der Regel Teppichboden und Fliese
BAUBESCHREIBUNG
01 Abdichtungsarbeiten
01
Abdichtungsarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und DIN 18531 bis 18535 Bauwerksabdichtung, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeits- ausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- AK GWS: Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V.,
- Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
- BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
- BFA Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
- bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
- DAV: Deutscher Asphaltverband e. V.,
- DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,
- FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
- GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
- GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerk- stoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V.,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e .V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
- ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand- werks e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungs- beginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauauf- sichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaube- dingungen und techn. Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erf. bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und vorh. Flächen auf ausreichende Ebenheit, Planität oder Gefälle zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das dbzgl. Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle evtl. bauablaufbe- dingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erf.
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montage- planung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbe- schaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungs- arbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erf. Haftzugfestigkeit auf Ebenheit/ Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erf. Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Der AN entwickelt daraus im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ein Abdichtungskonzept zur rechtzeitigen Kenntnisgabe beim AG. Das Abdichtungskonzept legt zu verwendende Abdichtungsmaterialitäten in Abhängigkeit von Untergrund, Anforderungen, Abdichtungsklassen und Ein- tauchtiefen fest, zeigt Detailplanungen für alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen und enthält eine Liste aller Form- und Anschlussteile für die Abdichtung. Im Rahmen der Konzepterstellung prüft der AN rechtzeitig vor Ausführungs- beginn die Vorleistungen in Bezug auf Anarbeitungsfähigkeit, so bspw. bei Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Angaben zur Ausführung
Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser die Arbeitsaus- führung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen begleiten kann.
Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der jeweils fertiggestellten Abdichtungslage an.
3.1.1 Material, Güte
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdich- tungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erf. Abdichtungen in Bezug auf:
- Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
- Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
- Wasserbeanspruchungsklasse,
- Rissklasse,
- Rissüberbrückungsklasse
- sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungs- arbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungs- standes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
3.1.2 Untergrund
Sofern Risse größer 0,2 mm im Untergrund vorh. sind, sind Abdichtungen aus Mörtelschlämmen nicht statthaft. Sofern Risse im Untergrund größer 0,20 mm oder als Fugen von Stahlbetonhalbfertigteilen vorh. sind, ist eine Ausführung von Abdichtungen mit PMBC (bisher KMB; kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen) nicht statthaft.
3.1.3 Einbauten, Einbauteile
Durchdringungen von Abdichtungen sind ausschl. mit hierfür vorgesehenen Dichtmanschetten oder mittels Lose-fest-Flansch auszuführen. Ein einfaches Heran- oder Herumführen der Flächenabdichtung an durchdringende Bauteile ist nur bei Sperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf Bodenplatten gemäß W1-E nach ATV DIN 18533 zulässig. Erforderliche
Verstärkungen der Abdichtung im Bereich von Durchdringungen sind zu beachten.
3.1.4 Fugen
Soweit Abdichtungen über Dehn- oder Bauteilfugen zu führen sind, erfragt der AN unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung und schlägt, auf die zu erwartenden Bewegungen hin, abgestimmte Ausführungsvarianten und geeignete Fugenprofile vor.
3.1.5 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängig- keit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtl. Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden.
3.1.6 Durchdringungen
Durchdringungen sind bei Wasserbeanspruchungsklasse W2-E stets, sonst zumindest nach bautechn. Möglichkeit, oberhalb des Bemessungswasserstands anzuordnen. Der AN prüft die vorliegende Ausführungsplanung und die vorh. Installation von insbesondere Hauseinführungen und Abwasserleitungen recht- zeitig vor Ausführung hierauf und meldet ggf. Bedenken gegen Durchdringungen unterhalb des Bemessungswasserstands an.
3.1.7 Sonstiges
Unabhängig von der Höhenlage der Planung sind horizontale Mauerwerksabdichtungen dem Geländeverlauf anzupassen. Dies gilt auch bei zweischaligen Wänden.
Abtreppungen von Abdichtungslagen in MWK-Fugen dürfen nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten geführt werden.
Eckausbildungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen.
Bei vertikalen Abdichtungen oder Aufkantungen ist generell der obere Abschluss mechanisch gegen Ablösen zu sichern und anzudichten (Klemmflansch).
3.2 Kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen PMBC (bisher "KMB")
Der AN muss auf Anforderung des AG den Nachweis erbringen, dass er bzw. die ausführenden Arbeitskräfte über die nötige Sachkunde verfügt, Bauwerksabdichtungen aus kunststoff- modifizierten Bitumendickbeschichtungen PMBC (bisher "KMB") zu planen und auszuführen. Der Qualifikationsnachweis "Herstellen von Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" ("PMBC-Schein") der ausführen- den Mitarbeiter ist auf Verlangen des AG vor Ausführung der Leistungen vorzulegen.
Aufgrund der besonderen Anfälligkeit von Abdichtungen mit flüssigen Abdichtungsstoffen ist vom Verarbeiter zwingend das Formblatt "Dokumentation" (Anhang 4 der "PMBC-Richtlinie") als Bestandteil seiner vertragl. geschuldeten Eigenüberwachung auszufüllen. Die Messung der Nassschichtdicken während der Ausführung muss gemäß "PMBC-Richtline", bzw. nach DIN 18533 an mind. 20 Stellen bzw. mind. 20 Stellen je 100 m² vom AN durchgeführt werden.
Ist dem AN die Wahl des Abdichtungsbaustoffs freigestellt, so soll PMBC nicht für horizontale Flächen eingesetzt werden. Bahnenförmige Abdichtungsstoffe sind flüssigen aufgrund definierter Materialstärke vorzuziehen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Außenabdichtungen
01.02
Außenabdichtungen
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
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