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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI.
Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch
dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden
daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird,
gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils
neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung
finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen
sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der
Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die
Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und
Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-
Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise,
insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die
Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots,
ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der
aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B.
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne
den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen
Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im
Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser
wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die
eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen
in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers
erforderlich).
3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen
Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeim
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der
ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der
Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im
Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt.
Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen
Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig,
auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten
an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor
Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle
erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht
angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des
gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten
gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich
bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die
Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor
Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen,
dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden
werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches
Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus
welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des
Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine
Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders
sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie
Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird
mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier)
auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen,
Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen
Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend
wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die
Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen
zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen
weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und
Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare
Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese
ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang
der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die
Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich
der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der
schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest
aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße,
abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu
geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o.
ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden,
nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt
anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind
jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der
Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn
diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der
Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit
Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei
für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens
gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines
Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters
Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die
ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen,
auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten
Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen
Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG
nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der
Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält
sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu
verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die
Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen
unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und
Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch
Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen
Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf
Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung
der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.
Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die
der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie
auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine
Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart.
Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom
Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen,
soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen
Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der
Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf
nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen,
die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der
zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In
Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen
eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von
kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für
Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem
Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als
Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine
Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind
Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen
des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der
Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall
auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden
übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen
auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien,
Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige
Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für
Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG
schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten
des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und
ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder
anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt
der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis
zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und
Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden
Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die
Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem
Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI
kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist
berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet
erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden zum Leistungsumfang des LV beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
Baubeschreibung
zum Neubau Verwaltungs- u. Betriebsgebäude
Gewerbegebiet Schafbrink
30826 Garbsen OT Frielingen
Der Neubau des Verwaltungsgebäudes erstreckt sich über 2 Geschosse: Erd-
und Obergeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert und hat einen
Haupteingang (Windfanganlage mit Automatiktüren) sowie zwei
Nebeneingänge mit nebenliegenden Treppenhäusern. Im Treppenhaus 1 gibt
es einen Aufzug
Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die
Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die Leistungen zur Errichtung
sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils
gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln
der Technik geplant und hergestellt werden.
Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm mit vorgeh. Fassade HPL, 8 mm
Pfosten-Riegel-Fassade
Fenster und Eingangstüren aus Aluminium - U-Wert gemäß
Wärmeschutznachweis
Flachdach (Beton) mit PV-Modulen
Fußbodenbelag in der Regel Teppichboden und Fliese
ANLAGENBESCHREIBUNG
Aufhängung
Um die Kräfte auf die Führungsschienen und somit auf das gesamte Gebäude
so gering wie möglich zu halten, ist eine Rucksackaufhängung nicht
zulässig.
Antrieb
Um einen hohen Wirkungsgrad zur Energieeinsparung mit langfristiger
Stromkostenreduzierung zu erzielen, soll der Aufzug mit einem
frequenzgeregelten, getriebelosen Treibscheibenantrieb als Synchronmotor
ausgeführt werden. Eine möglichst geringe Drehzahl des Motors, ca. 100
Umdrehungen pro Minute bei Nenngeschwindigkeit, soll den Verschleiß der
Antriebseinheit auf ein Minimum reduzieren. Der Motor soll
schwingungsisoliert im Schacht befestigt werden.
Antriebsregelung
Die wegabhängige Spannungs- und Frequenzregelung soll eine optimale
Etagenfahrt, eine große
Haltegenauigkeit von +/- 5 mm sowie eine komfortable Fahrweise mit
ruckfreiem Anfahren und Anhalten garantieren. Die Beschleunigung /
Verzögerung soll vor Ort einstellbar sein.
Führungsschienen
Spezialprofile für den Aufzugsbau, der Befestigungsabstand darf max.
2.500mm betragen, die
Befestigungsbügel aus Stahlblech mit galvanischem Rostschutz
Tragrahmen
Stahltragrahmen mit Bremsfangvorrichtung, Gleitführungen und
automatischen Schienenölern.
Gegengewicht und Tragmittel
Führungsrahmen der Ausgleichsgewichte / des Gegengewichts aus
Profilstahl mit Einlagegewichten und automatischen Schienenölern.
Vorschriftsmäßige Verkleidung der Gegengewichtsbahn in der Schachtgrube.
Spezial-Tragseile in der erforderlichen Anzahl, einseitig federnd und
nachspannbar.
Der Zustand der Seile muss jederzeit durch eine Sichtprüfung und
einfaches messen (z.B. mit einer
Messlehre) erkennbar sein. Aufwendige technische Verfahren wie z.B.
Ultraschall- oder
Röntgenuntersuchungen sind nicht notwendig. Sollten abweichend vom
Leistungsverzeichnis nicht Stahltragseile, sondern z.B. Riemen / Gurte
als Tragmittel verwendet werden, sind diese zu überwachen. Die dafür
notwendigen Prüfmittel sind vom AN im Leistungsumfang enthalten.
Weiterhin ist das Wechselintervall entsprechend Baumusterprüfung sowie
die Gesamtkosten für den
einmaligen Austausch und die verbindlich anzugeben. Zusatzkosten für
Wartungsmodule für die Wartung durch eine andere Fachfirma sind
anzugeben.
Kabinentüren
Türantrieb als geregelter Riemenantrieb ausgeführt. Die Regelung des
Türantriebes muss schnelle, präzise und leise Türbewegungen garantieren,
wobei die Geschwindigkeiten für Auf und Zu unabhängig voneinander
einstellbar sein muss.
Schachttüren
Die Türblätter müssen an Rollengehängen mit dauergeschmierten
Kugellagern geräuscharm und leicht laufen.
Steuerung
Mikroprozessorsteuerung mit Schnittstelle zum Auslesen von Statistiken,
Diagnosen, Fehleraufzeichnung. Die Aufzugssteuerung soll folgende
Bauelemente und Grundprinzipien enthalten:
_ Modularer Aufbau der Hardware mit Schnittstellen zum Aufzug, zur
Antriebsregelung und zur Türsteuerung Anzeige (min. 2 stellig) für
Kabinenstandanzeige, Fehlercodeanzeige usw.
_ Serielle Schnittstelle zur Datenübertragung
_ Neben den eingebauten Servicehilfen muss das Steuerungssystem einen
Fehlerspeicher haben und die Möglichkeit bieten, die gesammelten Daten
über Störungen und fehlerhaften Betrieb zur Verfügung zu stellen die das
System selbst ohne erkennbare Störung des Aufzugbetriebs korrigiert. Die
Daten müssen Art und Zeitpunkt der eingetretenen Störung enthalten.
Einstellungen der Grundparameter sind über Tasten in der
Revisionseinheit oder direkt an der Steuerung
bzw. Regelung möglich. Falls keine direkten Eingaben möglich sind, ist
mit jeder Anlage ein Eingabegerät zu liefern. In der Revisionseinheit
ist vom AN eine batteriegepufferte Beleuchtung einzubauen, um gefahrlos
Arbeiten durchführen zu können. Diese Beleuchtung wird unabhängig von
der bauseitigen Flurbeleuchtung aktiviert.
Weitere Funktionen der Aufzugsanlage
_ Türzonenanzeige im Wartungspaneel
_ Elektronischer Fahrtenzähler
_ Auswertung der Lastmesseinrichtung für optimalen Fahrkomfort
_ Nothupe auf dem Kabinendach
_ Vorbereitet für ein Notrufsystem mit Aufschaltung zum Service Center
des AN. Zur Aktivierung und
Lieferung der Hard- und Software wird ein separater Notrufvertrag
geschlossen
_ Elektrische und mechanische Kabinentürverriegelung zur Verhinderung
von manuellem Öffnen der
Kabinentür zwischen zwei Etagen
_ Kabinenlichtabschaltung bei Nichtbenutzung der Aufzugsanlage nach
Ablauf einer einstellbaren, bauseits zu definierenden Zeit
Digitale Anschlussmöglichkeit
Um die Zukunftsfähigkeit des Gebäudes zu gewährleisten, muss
standardmäßig die Möglichkeit bestehen die Aufzugsanlage über eine
offene, cloudbasierte Programmierschnittstelle an intelligente IoT-
("Internet of things") Gebäudesysteme anzuschließen. Digitale Dienste
und eine prädiktive Wartung müssen möglich sein, ohne dass technische
Umbauten oder Erweiterungen der Steuerung notwendig sind.Die Integration
von digitalen Lösungen an den Aufzug soll möglich sein, z.B.
_ Digitaler Aufzugswärter inkl. digitale Verwaltungstools (online oder
mobil)
_ Informationsmanagementsystem ("digitales schwarzes Brett") für Aufzug
oder Lobby
_ Navigationsanwendung für sehbehinderte Personen
TECHNISCHE DATEN und CHECKLISTE
(Ist vom AN zwingend auszufüllen)
Antrieb
Getriebelos O Ja O Nein
Anordnung im Schacht O Ja O Nein
Hersteller Regelung: ...........
Typ Regelung:
Drehzahl U/min ......
Leistung kW ......
Anfahrtsstrom A ......
Nennstrom A ......
Türantrieb
Hersteller: ...........
Typ: ...........
Öffnungszeit: Sek. ......
Schließzeit: Sek. ......
Max. Türzyklen / Jahr: Stück ......
Seile
Anzahl: Stück ......
Durchmesser: m ......
Fahrkomfort - maximale Geräuschentwicklung
im Schacht: dB A .......
in der Kabine: dB A .....
1m vor der Schachttür: dB A .....
Tableaus
Befestigung unsichtbar O Ja O Nein
Digitale Konnektivität
offene Schnittstelle (API) integriert O Ja O Nein
Nachrüstung ohne Ergänzung von Komponenten möglich
O Ja O Nein
Nachrüstung ohne Austausch von vorhandenen Komponenten
möglich O Ja O Nein
Montage
Montage Gerüstlos O Ja O Nein
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
1 Aufzugsanlage
1
Aufzugsanlage
1. 1 Aufzugsanlage
1. 1
Aufzugsanlage
1. 2 Stundenlohnarbeiten
1. 2
Stundenlohnarbeiten
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