Erd- und Wegebauarbeiten für zwei WPs in Schwerte
WP Schwerte-Ergste
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01 Stamm-LV Erd- und Wegebau komplett XML Kompabilität Test manueller Import / neues Pos.-Nr.-Muster
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Stamm-LV Erd- und Wegebau komplett XML Kompabilität Test manueller Import / neues Pos.-Nr.-Muster
Vertragstexte: 1. Ausschreibungsbedingungen 1. Ausschreibungsbedingungen 1.1 Die Ausschreibung ist beschränkt, die Vergabe erfolgt freihändig 1.2 Arbeitsgemeinschaften oder gemeinschaftliche Bieter können sich an der Ausschreibung beteiligen. Sie haben dem Angebot nachstehende Unterlagen beizugeben: - Verzeichnis der Mitglieder, - Angaben der Beteiligungsverhältnisse, - gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigte), - rechtsverbindliche, unterzeichnete Erklärung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten, ohne Einschränkungen Zahlungen für diese entgegenzunehmen - aus dieser Erklärung muss zudem hervorgehen, dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch  für die vertraglich festgelegte Abwicklung des Bauvorhabens bis zum völligen Abschluss der Bauleistung haften, 1.3 Enthalten die Anfrageunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber oder den Planer vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. 1.4 Bieter, die sich in unzulässiger Art und Weise am Wettbewerb beteiligen, können ausgeschlossen werden 1.5 Für das Angebot sind nur die Blankettseiten der Anfrage zu verwenden. Änderungen oder Streichungen können zum Ausschluß führen. Alternative Angebote sind zulässig und sind zusätzlich schriftlich einzureichen. 1.6 Die Angebote müssen vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Die Eintragungen müssen eindeutig und dokumentenecht sein. 1.7 Stimmt der Gesamtbetrag einer Position nicht mit dem Produkt des Einheitspreises überein, so gilt der Einheitspreis. 1.8 Für die Auftragserteilung sind vom Bieter folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ggf. durch Nennung von Referenzen, - Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle des Handelsregisters oder gleichwertig, - Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft. 1.9 Dem Angebot sind ausreichende Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Dokumentationen (auch Skizzen) und ggf. Prüfbescheinigungen beizufügen mit denen die Art und die Eigenschaften der angebotenen Produkte zuverlässig erkennbar sind. 1.10 Wesentliche Abweichungen der angebotenen Produkte sind gesondert schriftlich zum Angebot zu erklären. Fehlen diese Erklärungen, so geht der Auftraggeber davon aus, dass das angebotene Produkt der Ausschreibungsspezifikation entspricht. 1.11 Die Vergabe kann in Einzellosen an unterschiedliche Bieter oder als Gesamtauftrag erfolgen. Wenn keine zusätzlichen Einschränkungen im Angebot enthalten sind gelten die Losendpreise für sich als selbständige Angebote. 1.12 Gewährleistung gemäß VOB/B, die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre und 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme der gesamten Leistung durch den Bauherren.
Vertragstexte: 1. Ausschreibungsbedingungen
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 2.1 Vorschriften Für die Leistungen des nachfolgenden Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachfolgend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V., - ab 01.01.2022 QUBA (Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH), - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. (incl. DIN-VDE-Normen), - FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. 2.2 Einheitspreise Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis zum Bauende. In den Einheitspreisen oder Pauschalpreisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung oder Lieferung erforderlich ist. Alle Nebenleistungen, nach den entsprechenden "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (Teil C der VOB) und die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen, auch wenn diese nach VOB gesonderte Leistungen darstellen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 2.3 zu VOB/B § 2 Vergütung In den Preisen inbegriffen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals des Bauherrn oder Betreibers in Bedienung und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten und/oder montierten Anlagen. Werden durch den Auftragnehmer Leistungen ausgeführt, welche nicht Vertragsbestandteil sind, so ist hierfür vor Ausführung ein Angebot zu erstellen. Erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ist die Leistung auszuführen und wird vergütet. Für zusätzliche Leistungen gelten die Nachlässe des Hauptangebotes. 2.4 Arbeitssicherheit Spätestens 14 Tage vor Baubeginn hat der AN seine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung dem AG vorzulegen. Der Unternehmer hat mit seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern und Nachunternehmern Sicherheitsunterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1 durchzuführen und zu dokumentieren. Die Nachweise der Unterweisungen sind fortlaufend und zeitnah vorzulegen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wir hiermit besonders hingewiesen. An dieser Stelle verweisen wir zusätzlich auf die Dokumente "ABO Wind Selbstauskunft zum Arbeits- und Umweltschutz für Fremdfirmen" sowie "Richtlinie zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz für Fremdfirmen", welche auch Vertragsbestandteil werden. 2.5 Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Arbeiten ist dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungsplan mit Angabe der Lagerflächen (z.B. für Zwischenlagerung des Oberbodens) zu übergeben. Es dürfen nur die in den Ausführungsplänen ausgewiesenen Bodenlagerflächen genutzt werden. Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser, Druckluft u.s.w.) werden vom AG nicht zu Verfügung gestellt. Anschluss-, Verbrauchs- und Entsorgungskosten trägt der AN. Die Anschlusswerte sind vom AN festzustellen. Sanitär- und Mannschaftsunterkünfte sind vom Auftragnehmer zu stellen. Sollte für die Baustelleneinrichtung oder zur Erbringung der erforderlichen Leistung die Nutzung von öffentlichen oder privaten Flächen notwendig sein, so sind die hierfür erforderlichen Genehmigungen durch den AN einzuholen (z.B. Straßensperrungen für Kabelverlegearbeiten). Die Genehmigunmgen und Pachtverträge für die WKA, Wegebau und Kabelbau sind durch den AG bereits eingeholt. Eventuell durch den AN verursachte Flurschäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze, als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Vorgenannte Leistungen sind in den Einheitspreis Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Der Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung bezieht sich auf das gesamte Leistungsverzeichnis. Die Position "Baustelleneinrichtung" wird im Falle einer Vergabe einzelner Titel trotzdem Vertragsbestandteil des beauftragten Titels und wird dann nicht gesondert vergütet. 2.6 Ausführung/Fremdleitungen Vor dem Beginn von Erdarbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein von Hindernissen und Medienträger zu informieren. Der Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ggf. vom AG übergebene Unterlagen geben keine Garantie auf Vollständigkeit. Der Mehraufwand welcher durch im Erdreich verlegter Fremdleitungen/Drainagen/usw. entsteht wird nicht gesondert vergütet. Die Bestandspläne können zum Zwecke der Kalkulation, soweit sie uns vorliegen, eingesehen werden. Unabhängig davon hat der AN vor Baubeginn aktuelle Pläne über bereits verlegte Leitungen und Drainagen zu beschaffen. Werden für die ausgeschriebenen Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen erforderlich, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Diesbezügliche Unterlagen sind dem AG unaufgefordert zu übergeben. 2.7 Baureinigung Abfall wird durch den Auftragnehmer unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich entsorgt. Der Auftraggeber stellt keine Abfallbehälter. Die Reinigung der Baustelle, sowie der angrenzenden Flächen und öffentlichen Straßen etc. sind sofort zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Baureinigung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. 2.8 Aufmaß und Abrechnung Für die Abrechnung wird auf § 14 VOB/B (gemeinsame Aufmaßerstellung) verwiesen. Das Aufmaß wird von der Projektleitung Bau und der Auftragnehmer gemeinsam erstellt. Bei Änderungen der Bauausführung (durch Anordnungen des AG) ist in jedem Fall eine gemeinsame Leistungsfeststellung durchzuführen. Die Feststellung (Aufmaßtermin) ist durch den AN rechtzeitig zu beantragen. Die Massenberechnung ist dem Auftraggeber zweifach zur Prüfung vorzulegen. Seit dem 01.01.2025 besteht in Deutschland die Pflicht, Rechnungen in Form von elektronischen Datensätzen empfangen und verarbeiten zu können. Wir akzeptieren die Formate ZUGFeRD 2.2 und XRechnung 3.0 sowie alle vorherigen Versionen dieser Formate. 2.9 Bautagebuch Es ist ein Bautagebuch zu führen und wöchentlich einzureichen. Folgende Mindestanforderungen müssen in dem Bautagebuch angegeben sein: Projektname, Anzahl, Namen und Berufsbezeichnung der Mitarbeiter, Maschinen und Geräte mit Anzahl und Typ, Aufstellung über die Verwendung von Materialien und Baustoffen, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen, Arbeitszeit (von...Uhr bis ...Uhr), Wetter, Besonderheiten/Bemerkungen, Ort, Datum sowie Unterschrift des Vorarbeiters 2.10 Stoffe und Bauteile Die Eignung und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Stoffe ist durch Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen nachzuweisen. Sämtliche Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind dem AG vor Lieferbeginn vorzulegen. Für fremd anzuliefernden Füllboden BM-0 ist der Nachweis der Eignung gemäß neuer ab dem 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erbringen. Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Recycling-Mineralgemisch RC-1 ist gemäß der neuen Ersatzbaustoffverordnung zulässig. Für die zu liefernden Schottertragschichten sowie Deckschichten ohne Bindemittel sind dem AG gemäß TL G SoB-StB / TL Gestein-StB Prüfzeugnisse vorzulegen. Die Einholung der Prüfzeugnisse ist Aufgabe des AN. 2.11 Mängelbeseitigung Durch den Auftraggeber bemängelte Leistungen (vor und nach Abnahme der Bauleistung) sind im Zuge der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gemäß nachfolgenden Vorgaben zu dokumentieren. Erstellung eines Berichtes der mindestens nachfolgende Punkte enthalten soll: - Fotos Baustelle und Reparaturstelle/Mängelstandort zur optischen Einordnung - Fotos mit GPS-Koordinaten für jeden Standort (des Mangels) oder separate Angabe der GPS-Koordinaten   (Mangelstandorte) - Fotos vor (Detailbilder des Schadens) und nach Mängelbeseitigung (als Nachweis der Beseitigung) - Angaben der ausgeführten Arbeiten für jeden Arbeitsschritt, mit Angabe der verwendeten (vertragskonformen) Materialien sowie Geräte und Maschinen - Angaben zum Ausführungsdatum und Witterung (Temperatur, Niederschlag) - Angabe der Mitarbeiter und ggf. der ausführenden Firma (Nachunternehmer) 2.12 Personenschutz Alle Mittelspannungsanlagen und Stationen müssen nach VDE 0671-200:2023-04 erfolgreich mit der am Aufstellort gültigen nominalen Netzkurzschlußleistung geprüft sein. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die original Prüfprotokolle einzusehen. 2.13 Grenzsteine Vor Beginn der Baumaßnahmen sind alle betroffenen Grenzsteine aufzusuchen, sichtbar zu kennzeichnen und zu sichern. Während der Baumaßnahmen entfernte oder beschädigte Grenzsteine sind auf Kosten des AN neu einzumessen und zu setzen. Während der Bauphase entstandene Flurschäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen. 2.14 Verbaumaßnahmen Vorhaltekosten für eventuell erforderliche Verbaumaßnahmen werden nicht gesondert ausgeschrieben. An erforderlichen Stellen ist ein Verbau zu montieren, die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet. 2.15 Bodenklassen Bei den Erdarbeiten ist von Boden/leicht lösbarem Fels gemäß Homogenbereich B/X1 (alte Bodenklassen 3-6) gemäß ATV DIN 18300 (siehe Bodengutachten) auszugehen. Sollten andere Bodenklassen angetroffen werden, so ist der AG umgehend zu informieren
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen 3. Besondere Vertragsbedingungen 3.1 Umwelt Die Auflagen aus der Baugenehmigung liegen der Ausführung zugrunde. Daraus ergeben sich umweltrelevante Maßnahmen, die im Einzelnen beachtet werden müssen. Zum Beispiel gehören die Beachtung der Vorgaben aus der ökologischen Baubegleitung zugrundeliegenden Vorsichtsmaßnahmen dazu (beispielsweise der Grünschnitt nur nach Absprache, usw.). Vor Ausführung von Arbeiten ist mit dem AG diesbezüglich Rücksprache zu halten. 3.2 Vertragliche Verpflichtungen gemäß dem Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, alle die Bauausführung betreffenden Genehmigungsauflagen vollumfänglich zu beachten und zu befolgen. Dies gilt auch für alle von ihm eventuell beauftragten Nachunternehmer. Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich im gegebenen Fall, jedem von ihm beauftragten Nachunternehmer den Genehmigungsbescheid vor Ausführung entsprechender Arbeiten auszuhändigen und auf Beachtung und Befolgung der Genehmigungsauflagen hinzuweisen. Insbesondere wird hervorgehoben: 3.2.1 Denkmalschutzrecht - Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, mit der Stadt Schwerte als Untere Denkmalbehörde und / Oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe zu gegebener Zeit rechtzeitig die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten in Schriftform abzustimmen, damit diese überwacht werden können. - Im Bereich der Standorte und der Nebenanlagen ist für das Baufenster der Mutterbodenabtrag mit geeignetem Gerät (Bagger mit breitem zahnlosem Böschungskübel) separat durchzuführen und terminlich abzustimmen. - Der Bieter und ggf. spätere AN wird eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes vom 26.11.2008 (GVBI. 2008 S.301ff) hingewiesen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich und unaufgefordert zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. - Sollten archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. 3.2.2 Wasserwirtschaft Das im Bereich der Windenergieanlagen, der Stellflächen und der Zuwegungen anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswasser ist breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen bzw. in flachen Retentionsmulden zurückzuhalten. Dies gilt auch für temporäre Entwässerungsmaßnahmen während der Bauausführung. 3.2.3 Straßenrecht Aus straßenrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die Auflagen des Landesbetriebes Mobilität im Schreiben vom 05.01.2015 erfüllt werden. Das Schreiben ist der Genehmigung als Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Genehmigung und die Auflagen entsprechend zu beachten und zu befolgen. 3.3 Auflagen der Direktion Landesarchäologie  Speyer 3.3.1 Der AN wird eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl.,2008, S.301) hingewiesen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3.3.2 Punkt 3.3.1 entbindet den AN jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. 3.3.3 Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig, den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchzuführen. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. 3.3.4 Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) sind selbstverständlich ebenfalls gemäß Punkt 3.3.3 zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4.         Allgemeine Beschreibung der Bauleistung: Die ABO Energy GmbH & Co.KGaA plant den Bau von 2 Windparks (WP), die zusammen errichtet werden sollen. Es handelt sich um den WP Schälker-Heide-Schwerte mit der Projekt Nr. 0825 (WEA 1 u. WEA 2) und dem Projekt Schwerte-Ergste mit der Projekt Nr. 0599 (WEA 3). Die WP werden südl. der Ortslage Schwerte im Landkreis Unna und der - Gemarkung Ergste (Weisched, 0599) errichtet und betrieben. Die 1 Windenergieanlage (WEA) des Typs Nordex N163/6.8 mit einer Nabenhöhe von 163m. Der WP 0825 wird separat ausgeschrieben. Die Zufahrt zur Baustelle 0599 Schwerte-Ergste erfolgt via Autobahn A45, Abfahrt 10 (Schwrte-Ergste) über die L675 durch Ergste auf die B236 in Richtung Süden. Nach ca. 750m ist auf der rechten Seite die WP-Einfahrt. Entsprechende verkehrliche Einschränkungen sind vor Ausführung bei der Verkehrsbehörde zu erfragen. Die Elektrotrasse (0599) wird zum UW Schwerte geführt. Die auszuführenden Bauleistungen (als Bestandteil dieser Ausschreibung) sind im Wesentlichen der Bau und Ausbau der vorhandenen Waldwege, Erd- und Tiefbauarbeiten für die Kranstellflächen und der Erdbau für die Anlagenfundamente. Überschüssige Bodenmassen sind innerhalb der Baustelle zu transportieren, zwischenzulagern und einzubauen. Bauablauf: Baureihenfolge: (0599) WEA3 Im Oktober und November 2025 werden die Rodungsarbeiten an den Standorten 0825 und 0599 durchgeführt. Die Kabelverlegung beginnt Anfang März 2026. Die Verlegung wird in 2 Abschnitten durchgeführt, erster Abschnitt Anfang März und der Abschnitt 2 kann zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden. Die Kabelverlegung wird vorgezogen, um die Erdarbeiten (Wegebau etc.) nicht zu behindern. An der WEA 3 wird im April 2026 mit dem Wege, Stellflächen und Baugrubenbau begonnen. Die Baugrube und KSF wird hergestellt, dann werden die Bodenverbesserungsmaßnahmen (Anfang Juni 2026) durchgeführt und im Anschluss wird die Baugrubensohle nochmal überarbeitet, bevor die Fa. Bögl für den Fundamentbau kommt. Nachdem das Fundament gegossen und abgenommen wurde, wird das Fundament verfüllt und die Auflast wird auf das Fundament aufgebracht. Die Wege, Stellflächen etc. werden sukzessive überarbeitet. Nachdem die 3 WEAs errichtet und in Betrieb genommen wurden beginnt der Rückbau von Lager und Stellflächen. Fristen: (Bestandteil dieser Ausschreibung): Die Wege- und Erdbaubauarbeiten erfolgen ab ca. 27.04.2026 bis ca. 29.05.2026. Für den WEA- Standort werden (nach erfolgter Rodung und Beräumung) ab ca. 28.02.2026 steht der Standort für die Tiefergründung vorbereitet (Oberbodenabtrag + Schottereinbau Kranstandfläche) zur Verfügung. Priorität Bauablauf und Anzahl der Anfahrten (OZ 01.0010 BE): - Verkehrsrechtliche Anordnung stellen bzw. Verkehrssicherung für Baustelleneinfahrt - Herstellung Gründungspolster, Teilandeckung Fundamente, Verlegung Leerrohre à? Anfahrten - Herstellung der Baugruben --> 26.06.2026 Abnahme - Fertigstellung Fundament (Betonage)-->WEA3 =25.08.2026 - Reinigung der Bereiche Baustellenausfahrtà fortlaufend! - Nachprofilieren der Schottertragschichtà nach den Betonagen der Fundamenten,  Anfahrten im Lauf des Jahres, vor Errichtung der WEA'sà   zum Ende der Bauzeit (mit Herstellung der letzten Schicht)--> - Einbau letzte Schotterschicht im Wegebereich, Andeckung Fundamente, Andeckung Oberboden und Rasenansaat an der WEA à ab dem 04.09.2026 - Herstellung + Rückbau Provisorien (Schotter)  inkl. Verkehrssicherungàbis 30.06.2027 Anfahrten zum Bauende
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne 5.         Anlagen und Pläne 12 Amtlicher Lageplan: 599-SWT-100 WP Übersicht auf TK_25.000@A3 Standortpläne: 599-SWT-104.01a WEA Standort auf LB_1000@A3 599-SWT-410.01a-Fundamentschnitt 599-SWT-CutiFillReport_2025-06-02-gesamte Fläche Wegebau: 10_599_SWT-104.06 BE-Fläche-Lagerfläche 10_599_SWT-310.01 Kreuzung L675 - B236 10_599_SWT-310.07 Kreisverkehr 10_599-SWT-310.01-Zuwegung Teil 01 10_599-SWT-310.02-Zuwegung Teil 02 10_599-SWT-310.06-Zuwegung Teil 06 10_599-SWT-310.09-Zuwegung Teil 09 10_599-SWT-310.10-Zuwegung Teil 10 10_599-SWT-310-Übersicht interne Zuwegung Spezifikation der Hersteller: DG9054316_Kran und Transportspezifikation_Region CENTRAL (1) BZP 2025-09-08 SHW ABO BZP Rev.00 Bodengutachten: 2024-03-19_SHW_Baugrundgutachten Genehmigungen: 2024-10-01_SHW_Genehmigungsbescheid nach BImSchG_Kreis UN
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne
01.01 Allgemeines
01.01
Allgemeines
01.02 Zuwegungen, Kranstellplätze, WEA-Standorte/Fundamentbereiche, Umspannwerk/ Übergabestation
01.02
Zuwegungen, Kranstellplätze, WEA-Standorte/Fundamentbereiche, Umspannwerk/ Übergabestation
01.03 Liefermaterialien
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