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01 1062_O2B_WP_Erd- und Wegebau Leistungsverzeichnis
01
1062_O2B_WP_Erd- und Wegebau Leistungsverzeichnis
Vertragstexte: 1. Ausschreibungsbedingungen 1. Ausschreibungsbedingungen
1.1 Die Ausschreibung ist beschränkt, die Vergabe erfolgt freihändig
1.2 Arbeitsgemeinschaften oder gemeinschaftliche Bieter können sich an der Ausschreibung beteiligen. Sie haben dem Angebot nachstehende Unterlagen beizugeben:
- Verzeichnis der Mitglieder,
- Angaben der Beteiligungsverhältnisse,
- gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigte),
- rechtsverbindliche, unterzeichnete Erklärung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten, ohne Einschränkungen Zahlungen für diese entgegenzunehmen
- aus dieser Erklärung muss zudem hervorgehen, dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für die vertraglich festgelegte Abwicklung des Bauvorhabens bis zum völligen Abschluss der Bauleistung haften,
1.3 Enthalten die Anfrageunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber oder den Planer vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
1.4 Bieter, die sich in unzulässiger Art und Weise am Wettbewerb beteiligen, können ausgeschlossen werden
1.5 Für das Angebot sind nur die Blankettseiten der Anfrage zu verwenden. Änderungen oder Streichungen können zum Ausschluß führen. Alternative Angebote sind zulässig und sind zusätzlich schriftlich einzureichen.
1.6 Die Angebote müssen vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Die Eintragungen müssen eindeutig und dokumentenecht sein.
1.7 Stimmt der Gesamtbetrag einer Position nicht mit dem Produkt des Einheitspreises überein, so gilt der Einheitspreis.
1.8 Für die Auftragserteilung sind vom Bieter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ggf. durch Nennung von Referenzen,
- Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle des Handelsregisters oder gleichwertig,
- Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft.
1.9 Dem Angebot sind ausreichende Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Dokumentationen (auch Skizzen) und ggf. Prüfbescheinigungen beizufügen mit denen die Art und die Eigenschaften der angebotenen Produkte zuverlässig erkennbar sind.
1.10 Wesentliche Abweichungen der angebotenen Produkte sind gesondert schriftlich zum Angebot zu erklären. Fehlen diese Erklärungen, so geht der Auftraggeber davon aus, dass das angebotene Produkt der Ausschreibungsspezifikation entspricht.
1.11 Die Vergabe kann in Einzellosen an unterschiedliche Bieter oder als Gesamtauftrag erfolgen. Wenn keine zusätzlichen Einschränkungen im Angebot enthalten sind gelten die Losendpreise für sich als selbständige Angebote.
1.12 Gewährleistung gemäß VOB/B, die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre und 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme der gesamten Leistung durch den Bauherren.
Vertragstexte: 1. Ausschreibungsbedingungen
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Allgemeine Vertragsbedingungen
2.1 Vorschriften
Für die Leistungen des nachfolgenden Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachfolgend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V.,
- ab 01.01.2022 QUBA (Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH),
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. (incl. DIN-VDE-Normen),
- FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
2.2 Einheitspreise
Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis zum Bauende. In den Einheitspreisen oder Pauschalpreisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung oder Lieferung erforderlich ist.
Alle Nebenleistungen, nach den entsprechenden "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (Teil C der VOB) und die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen, auch wenn diese nach VOB gesonderte Leistungen darstellen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
2.3 zu VOB/B § 2 Vergütung
In den Preisen inbegriffen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals des Bauherrn oder Betreibers in Bedienung und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten und/oder montierten Anlagen.
Werden durch den Auftragnehmer Leistungen ausgeführt, welche nicht Vertragsbestandteil sind, so ist hierfür vor Ausführung ein Angebot zu erstellen. Erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ist die Leistung auszuführen und wird vergütet. Für zusätzliche Leistungen gelten die Nachlässe des Hauptangebotes.
2.4 Arbeitssicherheit
Spätestens 14 Tage vor Baubeginn hat der AN seine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung dem AG vorzulegen. Der Unternehmer hat mit seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern und Nachunternehmern Sicherheitsunterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1 durchzuführen und zu dokumentieren. Die Nachweise der Unterweisungen sind fortlaufend und zeitnah vorzulegen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wir hiermit besonders hingewiesen.
An dieser Stelle verweisen wir zusätzlich auf die Dokumente "ABO Wind Selbstauskunft zum Arbeits- und Umweltschutz für Fremdfirmen" sowie "Richtlinie zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz für Fremdfirmen", welche auch Vertragsbestandteil werden.
2.5 Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungsplan mit Angabe der Lagerflächen (z.B. für Zwischenlagerung des Oberbodens) zu übergeben. Es dürfen nur die in den Ausführungsplänen ausgewiesenen Bodenlagerflächen genutzt werden.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser, Druckluft u.s.w.) werden vom AG nicht zu Verfügung gestellt. Anschluss-, Verbrauchs- und Entsorgungskosten trägt der AN. Die Anschlusswerte sind vom AN festzustellen. Sanitär- und Mannschaftsunterkünfte sind vom Auftragnehmer zu stellen.
Sollte für die Baustelleneinrichtung oder zur Erbringung der erforderlichen Leistung die Nutzung von öffentlichen oder privaten Flächen notwendig sein, so sind die hierfür erforderlichen Genehmigungen durch den AN einzuholen (z.B. Straßensperrungen für Kabelverlegearbeiten). Die Genehmigunmgen und Pachtverträge für die WKA, Wegebau und Kabelbau sind durch den AG bereits eingeholt.
Eventuell durch den AN verursachte Flurschäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen.
Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze, als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Vorgenannte Leistungen sind in den Einheitspreis Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung bezieht sich auf das gesamte Leistungsverzeichnis.
Die Position "Baustelleneinrichtung" wird im Falle einer Vergabe einzelner Titel trotzdem Vertragsbestandteil des beauftragten Titels und wird dann nicht gesondert vergütet.
2.6 Ausführung/Fremdleitungen
Vor dem Beginn von Erdarbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein von Hindernissen und Medienträger zu informieren. Der Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ggf. vom AG übergebene Unterlagen geben keine Garantie auf Vollständigkeit.
Der Mehraufwand welcher durch im Erdreich verlegter Fremdleitungen/Drainagen/usw. entsteht wird nicht gesondert vergütet. Die Bestandspläne können zum Zwecke der Kalkulation, soweit sie uns vorliegen, eingesehen werden. Unabhängig davon hat der AN vor Baubeginn aktuelle Pläne über bereits verlegte Leitungen und Drainagen zu beschaffen.
Werden für die ausgeschriebenen Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen erforderlich, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.
Diesbezügliche Unterlagen sind dem AG unaufgefordert zu übergeben.
2.7 Baureinigung
Abfall wird durch den Auftragnehmer unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich entsorgt. Der Auftraggeber stellt keine Abfallbehälter.
Die Reinigung der Baustelle, sowie der angrenzenden Flächen und öffentlichen Straßen etc. sind sofort zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Baureinigung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen.
2.8 Aufmaß und Abrechnung
Für die Abrechnung wird auf § 14 VOB/B (gemeinsame Aufmaßerstellung) verwiesen. Das Aufmaß wird von der Projektleitung Bau und der Auftragnehmer gemeinsam erstellt. Bei Änderungen der Bauausführung (durch Anordnungen des AG) ist in jedem Fall eine gemeinsame Leistungsfeststellung durchzuführen.
Die Feststellung (Aufmaßtermin) ist durch den AN rechtzeitig zu beantragen.
Die Massenberechnung ist dem Auftraggeber zweifach zur Prüfung vorzulegen.
Seit dem 01.01.2025 besteht in Deutschland die Pflicht, Rechnungen in Form von elektronischen Datensätzen empfangen und verarbeiten zu können.
Wir akzeptieren die Formate ZUGFeRD 2.2 und XRechnung 3.0 sowie alle vorherigen Versionen dieser Formate.
2.9 Bautagebuch
Es ist ein Bautagebuch zu führen und wöchentlich einzureichen.
Folgende Mindestanforderungen müssen in dem Bautagebuch angegeben sein:
Projektname,
Anzahl, Namen und Berufsbezeichnung der Mitarbeiter,
Maschinen und Geräte mit Anzahl und Typ,
Aufstellung über die Verwendung von Materialien und Baustoffen,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
Arbeitszeit (von...Uhr bis ...Uhr),
Wetter,
Besonderheiten/Bemerkungen,
Ort, Datum sowie Unterschrift des Vorarbeiters
2.10 Stoffe und Bauteile
Die Eignung und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Stoffe ist durch Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen nachzuweisen.
Sämtliche Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind dem AG vor Lieferbeginn vorzulegen.
Für fremd anzuliefernden Füllboden BM-0 ist der Nachweis der Eignung gemäß neuer ab dem 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erbringen.
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Recycling-Mineralgemisch RC-1 ist gemäß der neuen Ersatzbaustoffverordnung zulässig.
Für die zu liefernden Schottertragschichten sowie Deckschichten ohne Bindemittel sind dem AG gemäß TL G SoB-StB / TL Gestein-StB Prüfzeugnisse vorzulegen.
Die Einholung der Prüfzeugnisse ist Aufgabe des AN.
2.11 Mängelbeseitigung
Durch den Auftraggeber bemängelte Leistungen (vor und nach Abnahme der Bauleistung) sind im Zuge der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gemäß nachfolgenden Vorgaben zu dokumentieren.
Erstellung eines Berichtes der mindestens nachfolgende Punkte enthalten soll:
- Fotos Baustelle und Reparaturstelle/Mängelstandort zur optischen Einordnung
- Fotos mit GPS-Koordinaten für jeden Standort (des Mangels) oder separate Angabe der GPS-Koordinaten (Mangelstandorte)
- Fotos vor (Detailbilder des Schadens) und nach Mängelbeseitigung (als Nachweis der Beseitigung)
- Angaben der ausgeführten Arbeiten für jeden Arbeitsschritt, mit Angabe der verwendeten (vertragskonformen) Materialien sowie Geräte und Maschinen
- Angaben zum Ausführungsdatum und Witterung (Temperatur, Niederschlag)
- Angabe der Mitarbeiter und ggf. der ausführenden Firma (Nachunternehmer)
2.12 Personenschutz
Alle Mittelspannungsanlagen und Stationen müssen nach VDE 0671-200:2023-04 erfolgreich mit der am Aufstellort gültigen nominalen Netzkurzschlußleistung geprüft sein.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die original Prüfprotokolle einzusehen.
2.13 Grenzsteine
Vor Beginn der Baumaßnahmen sind alle betroffenen Grenzsteine aufzusuchen, sichtbar zu kennzeichnen und zu sichern. Während der Baumaßnahmen entfernte oder beschädigte Grenzsteine sind auf Kosten des AN neu einzumessen und zu setzen. Während der Bauphase entstandene Flurschäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen.
2.14 Verbaumaßnahmen
Vorhaltekosten für eventuell erforderliche Verbaumaßnahmen werden nicht gesondert ausgeschrieben.
An erforderlichen Stellen ist ein Verbau zu montieren, die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
2.15 Bodenklassen
Bei den Erdarbeiten ist von Boden/leicht lösbarem Fels gemäß Homogenbereich B/X1 (alte Bodenklassen 3-6) gemäß ATV DIN 18300 (siehe Bodengutachten) auszugehen. Sollten andere Bodenklassen angetroffen werden, so ist der AG umgehend zu informieren
Vertragstexte: 2. Allgemeine Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen 3. Besondere Vertragsbedingungen
3.1 Umwelt
Die Auflagen aus der Baugenehmigung liegen der Ausführung zugrunde. Daraus ergeben sich umweltrelevante Maßnahmen, die im Einzelnen beachtet werden müssen. Zum Beispiel gehören die Beachtung der Vorgaben aus der ökologischen Baubegleitung zugrundeliegenden Vorsichtsmaßnahmen dazu (beispielsweise der Grünschnitt nur nach Absprache, usw.). Vor Ausführung von Arbeiten ist mit dem AG diesbezüglich Rücksprache zu halten.
3.2 Vertragliche Verpflichtungen gemäß dem Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 19.08.2024
Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, alle die Bauausführung betreffenden Genehmigungsauflagen vollumfänglich zu beachten und zu befolgen. Dies gilt auch für alle von ihm eventuell beauftragten Nachunternehmer. Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich im gegebenen Fall, jedem von ihm beauftragten Nachunternehmer den Genehmigungsbescheid vor Ausführung entsprechender Arbeiten auszuhändigen und auf Beachtung und Befolgung der Genehmigungsauflagen hinzuweisen. Insbesondere wird hervorgehoben:
3.2.1 Denkmalschutzrecht
In einem Umkreis von ca. 1000-1.500 m Entfernung sind in den umliegenden Ortsteilen Appel, Ohlenbüttel und Rade diverse Baudenkmale vorhanden. Demnach ist für die Errichtung der Windenergieanlage in Ohlenbüttel eine Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) erforderlich.
Vertragstexte: 3. Besondere Vertragsbedingungen
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung:
Wichtige Mitteilung:
Die Projektrechte für den Windpark Ohlenbüttel werden an die Erneuerbare Energien Fabrik GmbH (EEF) verkauft, in diesem Zuge übernimmt die ABO Energy stellvertretend die Ausschreibung der Leistungen, Verhandlung und Vergabe erfolgen entsprechend durch die EEF.
Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA hat für den Windpark Ohlenbüttel südl. der Ortslage Rade in der Gemeinde Neu-Wulmstorf die Genehmigung von 2 Windenergieanlagen (WEA) des Typs N163/7000 mit einem Rotordurchmesser von 163,0 m, einer Nabenhöhe von 164,0 m, einer installierten Nennleistung von jeweils 7.0 MW erhalten. Die Fundamentabmessungen betragen 25,50 m im Durchmesser und 2,80 m in der Höhe.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt via Autobahn A1, Abfahrt Rade über die Bundesstraße 3 und kann im Ortsteil Rade über den Rader Kirchweg erreicht werden. Eine Zuwegung über den Ortsteil Ohlenbüttel kann nicht empfohlen werden, da die Wege hier nicht ausreichend ausgebaut sind. Entsprechende verkehrliche Einschränkungen sind vor Ausführung bei der Verkehrsbehörde zu erfragen. Entlang dieser externen Strecke sind Ausbaumaßnahmen erforderlich. Die Streckenbeschreibung ist in den Anlagen der Ausschreibung enthalten.
Der Anschluss des Parks erfolgt am Umspannwerk Neu-Wulmstorf. Die Elektrotrassen werden dorthin geführt.
Die auszuführenden Bauleistungen (als Bestandteil dieser Ausschreibung) sind im Wesentlichen der Bau und Ausbau der externen Zuwegung die temporär angelegt sind. Im Bereich der WEA-Standorte sind die Standorte selbst herzustellen, sowie der begleitende Neubau des Weges samt erforderlicher Ausrundungsbereiche. Für den Bau der Anlagenfundamente sind sämtliche Erd- und begleitenden Tiefbaumaßnahmen auszuführen (Aushub, Drainagen, Rückverfüllung etc.)
Zusammengefasst beschränken sich die auszuführenden Bauleistungen auf den Bau und Ausbau der vorhandenen Schotterwege, Erd- und Tiefbauarbeiten für die Kranstellflächen und der Erdbau für die Anlagenfundamente.
Die vorhandenen Wege und Flächen wurden exemplarisch sondiert.
Das Bodengutachten liegt den Anlagen bei.
Überschüssige Bodenmassen sind innerhalb der Baustelle zu transportieren, zwischenzulagern und einzubauen. Die vorgesehenen Zwischenlager für Boden (Boden, Oberboden) werden planerisch vom Auftraggeber definiert (siehe Lagepläne)
Die Bauflächen wurden nach beantragter Kampfmittelauskunft als nicht kampfmittelvorbelastet eingestuft. (Nachweis in der Anlage)
Wegebau: Der bereits vorhandene Weg zum Windpark befindet sich bereits in Asphalt und ist mit einem Schotteraufbau zu ertüchtigen auf eine Mindestbreite von 4,50 m.
Überschüssige Massen sind innerhalb des Windparks zu transportieren und einzubauen. Die vorhandenen ausgefahrenen Wege werden bis auf angrenzendes Geländeniveau mit grobkörnigem Sand bzw. mit Frostschutzkies 0/32 ("Nassbereiche") aufgefüllt. Innerhalb der Nassbereiche wird vor Einbau des Kieses ein Grobschlagmaterial z.B. 40/120 eingebaut. Oberhalb des Sandes/ Kieses wird abschließend eine Schottertragschicht 0/32 eingebaut. Sollte mit Vorlage der Genehmigung die Möglichkeit zum Einbau von Betonrecycling bestehen, sind die obersten 10cm in jedem Fall mit Naturschotter herzustellen.
Bauablauf:
Es wird generell auf den Bauzeitenplan verwiesen. Vorgesehen ist eine Errichtungsreihenfolge der Standorte wie folgt: WEA01, WEA02. Die angenommen Mengen im Leistungsverzeichnis sind für beide Windräder berechnet worden. Dies gilt jeweils für den Fundamentbau, und die Anlagenerrichtung.
WEA = Windenergieanlage
Im ersten Schritt geht es in dieser Ausschreibung darum mit dem Aus- und Neubau der Zuwegung, sowie die Ausführung aller notwendigen Maßnahmen, den Herstellern den Bau der Fundamente und die Errichtung der Windkraftanlagen zu ermöglichen.
Im Vorgriff der Maßnahme werden die Altanlagen im Windpark Ohlenbüttel durch ein Fachunternehmen abgebrochen, die Erdarbeiten sollten möglichst parallel zum Abbruch beginnen können, für das geplante RC-Material sind zumindest die vorgesehenen Lagerflächen vom Erdbauer herzustellen. (siehe Bauzeitenplan)
Im Weiteren ist zunächst mit dem Ausbau der Zuwegung, sowie der BE-Fläche zu beginnen, um den Baustellenverkehr (An- und Abtransporte Material) zu ermöglichen.
Im Anschluss erfolgt die Herstellung der Kranstellflächen und der Fundamentgruben.
In diesem Zeitraum erfolgen unter Umständen parallel die Kabelverlegearbeiten.
Die Abstimmung zwischen den einzelnen Gewerken untereinander erfolgt unmittelbar in Zusammenarbeit mit der ABO-Energy Projektleitung.
Für den Bau der Anlagenfundamente sind sämtliche Erd- und begleitenden Tiefbaumaßnahmen auszuführen (Aushub, Drainagen, Rückverfüllung etc.) Nach Herstellung der Fundamente erfolgt die Teilanfüllung mit dem bereits abgetragenen Unterboden (bis zur Kranstandfläche). Die Fertigstellung der Anfüllung und Überarbeitung aller Flächen erfolgt sukzessive nach Errichtung der Anlagen.
Im zweiten Schritt geht es um die Errichtung der Anlagen durch den WEA-Hersteller. Das bedeutet, dass alle notwendigen Maßnahmen für die Errichtung der Anlagen bis zur Anlieferung vorbereitet werden müssen. Hierfür müssen alle Teile der Zuwegung, Hilfskranflächen, Kranausleger, sowie Lager- und Montageflächen fertiggestellt sein.
Während der Errichtung durch den Hersteller sind nach Bedarf Reparaturarbeiten und Nachprofilierungen, gemäß Spezifikation Nordex, an den Wegen und Flächen auszuführen.
Nach erfolgter Errichtung der Anlagen und erfolgtem Abzug des Großkrans kann mit den Rückbau- und Wiederherstellungsarbeiten begonnen werden. Herfür sind alle Wege- und Kranstandflächen mit ausreichendem Quergefälle (zur dauerhaften Wasserableitung) zu überarbeiten.
Reinigung der Bereiche Baustellenausfahrt - fortlaufend!
Nachprofilieren der Schottertragschicht - bei Bedarf!
Asphaltbaumaßnahmen:
Es besteht die Möglichkeit, dass zum Ende der Maßnahme die Hauptzufahrtswege teil- oder grunderneuert werden müssen, deshalb sind die Asphaltleistungen als Eventualposition zu betrachten.
HINWEIS:
Alle auszubauenden Wege und Ausrundungen, Kranstellplätze etc. sind nach Beendigung der Anlagenerrichtung nachzubessern ggf. nochmal abzuziehen und zu verdichten. Dies ist in der Kalkulation mit einzurechnen.
Während der gesamten Bauphase ist eine Umweltbaubegleitung eingesetzt, einerseits eine ökologische und andererseits eine bodenkundliche Baubegleitung. Den Hinweisen und Anweisungen ist Folge zu leisten.
Bauablauf (OZ 01.01.0010 BE):
Es ist mit Unterbrechungen beim Bauablauf zu rechnen. Es wird Bauphasen mit erhöhtem und vermindertem Maschinen- und Personalbedarf geben. Der Auftraggeber wird immer versuchen einen fortlaufenden/bestmöglichen Baufortschritt (und damit einer wirtschaftlicheren Bauweise) für alle Gewerke anzustreben und Geräte + Personal fortlaufend zu beschäftigen. Dafür ist in jedem Fall ein erhöhtes Umsetzen der Geräte im Windpark einzukalkulieren. Auf Grund der Vielzahl von Gewerken (und deren Abhängigkeiten) kann jedoch nicht immer und überall gearbeitet werden. Auch sind hier sicherheitsrelevante Einschränkungen zu beachten. So darf während der Kranarbeiten (für Errichtung) in diesen Bereichen nicht durch andere Gewerke gearbeitet werden.
Fristen:
(Bestandteil dieser Ausschreibung):
Die Wege- und Erdbaubauarbeiten erfolgen ab ca. Januar 2027 bis ca. Februar 2027.
!!!!Bauunterbrechnungen/ Anfahrten sind zu definieren!!!!
Priorität Bauablauf und Anzahl der Anfahrten (OZ 01.0010 BE):
-Medienabfragen
- Verkehrsrechtliche Anordnung stellen bzw. Verkehrssicherung für Baustelleneinfahrt
-Höhenplanung für bauliche Umsetzung (z.B. für Baumaschinen)
- Herstellung der Wege in Abschnitten; erhöhtes Umsetzen der Geräte im WP erforderlich--> ca. 3 Anfahrten
- Herstellung Wegebau in geschützten Bereichen (auf Grund Bauzeitbeschränkung durch Vogelschutz) nur zwischen August - März
-Mehrfaches Überarbeiten der Schotterwege erforderlich (1x vor Betonage; 1x vor Anlagenerrichtung) -> ca. 3 Anfahrten
- Asphaltarbeiten entsprechend Witterung vor Bauende
- Herstellung Gründungspolster, Teilandeckung Fundamente, erhöhtes Umsetzen der Geräte im WP erforderlich -> ca. 3 Anfahrten wegen Unterbrechungen möglich
- Herstellung der Baugruben, erhöhtes Umsetzen der Geräte im WP erforderlich -> ca. 3 Anfahrten wegen Unterbrechungen möglich
- Einbau letzte Schotterschicht im Wegebereich, Andeckung Fundamente, Andeckung Oberboden und Rasenansaat an WEA's -> ca. 3 Anfahrten
- Sonstige NEP- Positionen, Stundenlohnarbeiten -> ca. 3 Anfahrten im Laufe des Jahres
- Herstellung + Rückbau Provisorien (Schotter) inkl. Verkehrssicherung -> 3 Anfahrten zum Bauende
Vertragstexte: 4. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne 5. Anlagen und Pläne
liegen im geteilten Dokumente Ordner
Vertragstexte: 5. Anlagen und Pläne
01.01 Allgemeines
01.01
Allgemeines
01.02 Zuwegungen, Kranstellplätze, WEA-Standorte/Fundamentbereiche, Umspannwerk/ Übergabestation
01.02
Zuwegungen, Kranstellplätze, WEA-Standorte/Fundamentbereiche, Umspannwerk/ Übergabestation
01.03 Liefermaterialien
01.03
Liefermaterialien
01.04 Tagelohnarbeiten
01.04
Tagelohnarbeiten