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SICHERHEITSEINRICHTUNGEN/GERÜSTE SICHERHEITSEINRICHTUNGEN/GERÜSTE
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN/GERÜSTE
3 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN/GERÜSTE
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SICHERHEITSEINRICHTUNGEN/GERÜSTE
04 Maßnahmen gegen Absturzgefahr 04 - MASSNAHMEN GEGEN ABSTURZGEFAHR BEI KONSTRUKTIONEN / DURCH DACHFLÄCHEN
Hinweise
Nachstehend beschriebene Texte beziehen sich nur auf Leistungen, die sicherheitstechnisch für die ord- nungsgemäße und fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten notwendig sind. Sie stehen im Einklang mit den in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthaltenen Normen, DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" sowie den einschlägigen Vertragsnormen DIN 18300 ff, insbe- sondere DIN 18451 "Gerüstarbeiten". Die Texte sind anzuwenden, wenn es sich um besondere Leistungen nach VOB Teil C handelt.
Die Texte für Gerüste beschreiben die Regelausführungen nach DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruk- tionen für Bauwerke, Teil 1 Arbeitsgerüste", DIN 4420-1 "Schutzgerüste", der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) sowie den Zulassungsbescheiden der Systemgerüste. Bauaufsichtlich eingeführte Normen sind bis zu ihrem Auslaufen zu beachten.
Können Gerüste wegen der baulichen Gegebenheiten nicht entsprechend der Regelausführung bzw. dem Zulassungsbescheid erstellt werden, ist eine statische Berechnung als besondere Leistung für die Gerüste zu erbringen.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 1 und der Breitenklasse W06 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden. Dabei darf je Gerüstfeld ein Nutzgewicht von 1,5 kN (1 Person zzgl. Werkzeug) nicht überschritten werden. Materiallagerung ist unzulässig.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 und der Breitenklasse W06 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern. Einzelne Belagteile, die schmaler als 0,50 m sind (z.B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung nur mit 1,5 kN beansprucht werden.
Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 und der Breitenklasse W06 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kN/m² nicht überschreitet. Einzelne Belagteile, die schmaler als 0,50 m sind (z. B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung mit höchstens 1,5 kN beansprucht werden.
Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6 und der Breitenklasse W09 und höher dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 3 DIN EN 12811-1 nicht überschritten werden.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Gerüste dürfen nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung, der geltenden Normen, insbeson- dere der DIN EN 12811-1 "Arbeitsgerüste", erstellt werden. Zusätzlich sind die Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) sowie die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller zu beachten.
Für Wetterschutzdächer (Kassettendächer) sind die Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Montage- anleitungen der Hersteller zu beachten. Darüber hinaus ist für den Einzelfall eine Montageanweisung für den Montage- und Demontageablauf zu erstellen und es sind sicherheitstechnische Festlegungen für die Stand- zeit zu treffen (Sicherungsmaßnahmen beim Öffnen und Schließen einzelner Kassetten, Schneeräumung etc.).
a) Fanggerüst
Fanggerüst gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Bauarbeiten" (VBG 37), §12 Absturzsicherungen. Schutzwände von Dachfanggerüsten aus tragfähigen Netzen oder Geflechten mit einer Maschenweite von maximal 10 cm herstellen.
b) Dachschutzwand
Dachschutzwände bei Absturzgefahr auf geneigten Dächern, wenn die mögliche Absturzhöhe größer als 3,00 m ist und keine anderen Absturzsicherungen vorhanden sind sowie auf Dächern, wenn der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung mehr als 5,00 m beträgt.
c) Zusätzliche Hinweise bei Dachneigungen zwischen 45° und 60°
Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, z.B. Dach- deckerstühle, Dachdeckerauflegeleitern, Lattungen. Bei hohen Dächern, mit Höhenunterschieden von mehr als 5,00 m müssen zusätzlich Schutzwände auf der Dachfläche angeordnet werden.
Anforderungen gemäß Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Bauarbeiten" (VBG 37), SR für Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (ZH 1/584), DIN 4420, DIN 4426.
1.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr in Öffnungen (Treppenhäuser, Dachausschnitte)
1.1 Abdecken:
Abdeckungen aus Brettern und Bohlen, mind. 3 cm dick, Abdeckung unverschiebbar, Güteanforderung S 10 gemäß DIN 4074.
1.2 Umwehren:
Umwehrung als Geländer oder Brüstung, die vor dem Absturz schützt. Umwehrung muss in Überein- stimmung mit DIN 4426 und dem örtlichen Baurecht gewährleistet sein. Abmessungen und Ausführung der Umwehrung:
a) gemäß DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste, Allgemeine Regelungen, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen"
b) in bestehenden baulichen Anlagen DIN 4426, "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen-, Absturzsicherungen" bzw. dem örtlich geltenden Baurecht oder
c) den "Sicherheitsregeln für Seitenschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584).
2.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei nicht begehbaren Bauteilen/Flächen
Die Montageanweisung/bauaufsichtliche Zulassung ist zu beachten. Für nicht begehbare Bauteile sind besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege, wie z. B. lastverteilende Beläge zu schaffen. Löcher bzw. nicht fertiggestellte Dachbereiche sind gegen Absturz zusätzlich zu sichern. Die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion ist zu beachten. Platten sind gegen Windangriff zu sichern. Gefahrbereiche absperren und kennzeichnen. Absturzsicherungen sind unabhängig von den Lauf- und Arbeitsstegen vorzusehen, wenn die Absturzhöhe mehr als 2,00 m beträgt, z. B. Seitenschutz, Seitensicherheitsdrahtgitter, Unterspannung. Siehe dazu Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37), Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
3.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei Steildächern zwischen 45° und 60°
Dachhaken gemäß DIN EN 517 "Sicherheitshaken" und Merkblatt für Sicherheitsdachhaken (ZH 1/21). Einbau von Dachdeckerstühlen mit gleichzeitigem Einsatz von Dachfanggerüsten, Aufhängseile nur an Sicherheitsdachhaken befestigen, sowie Dachdeckerauflegeleitern und Dachdeckerfahrstühle.
Weitere Informationen Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37), Merkblatt für Dachdeckerstühle (ZH 1/488), Merkblatt Dachdeckerauflegeleitern (ZH 1/407), SR für hochziehbare Personenaufnahmemittel, Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ZH 1/709), zum Halten und Retten (ZH 1/710).
4.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei kurzfristigen Arbeiten
Als Anseilschutz bei Dacharbeiten geringen Umfanges, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind (§12 Abs. 3 VBG 37). Die Anschlagpunkte des Anseilschutzes müssen Kräfte eines Absturzes auffangen können. Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtung festzulegen. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirre), Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37), Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (ZH 1/709), zum Halten und Retten (ZH 1/710).
5.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei Anlegeleitern
Gemäß Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37)
5.1 Standplatz nicht höher als 7,00 m, Arbeitsdauer <= 2,00 Std., Werkzeug/Material geringer als 10 kg etc.
5.2 Leitern als Ausstiege für kurzzeitige Bauarbeiten bei Höhenunterschied unter 5,00 m. Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten (VBG 37), §10 Verkehrswege, Leitern und Tritte (VBG 74).
5.3 Innenliegender Leiterweg, Zugänge für Systemgerüste gemäß den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) gemäß VBG 74 oder als Treppenturm, wenn Treppenturm verankert und nach Verwendungsanleitung des Herstellers ausgeführt wurde.
Regeln für Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (ZH 1/45). Das Gerüst ist durch jeden Unternehmer vor Benutzung auf augenfällige Mängel zu prüfen und ggf. bei Mängeln stillzulegen.
6.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sind durch fachlich geeignete Vorgesetze zu leiten (ZH 1/534.0) Anhang DIN 4420 Teil 2. Aufbau und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau der Bauberufsgenossenschaft sind einzuhalten, Leitergerüst nach DIN 4420, Merkblatt Gerüstketten für Stangengerüste der Bauberufsgenossenschaft sowie ggf. Angaben des Statikers sind zu beachten.
7.0 Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei Benutzung von Gerüsten
Nachweis der Fertigstellung ist anzufordern. Gerüste müssen für den ihnen zugedachten Verwendungs- zweck geeignet und gekennzeichnet sein, dafür ist ein Standsicherheitsnachweis und der Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit erforderlich und muss vorgelegt werden. Der Oberbegriff dafür ist Nachweis der Brauchbarkeit, der beizubringen ist. Vor der Benutzung hat der Unternehmer das Gerüst auf auffällige Mängel zu überprüfen, dazu Prüfprotokoll. Bei Mängelfeststellung ist diese selbständig zu veranlassen.
04 Maßnahmen gegen Absturzgefahr
Sicherheitseinrichtungen/Gerüste Sicherheitseinrichtungen/Gerüste
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3. 1 Sicherheitseinrichtungen/Gerüste
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