Kampfmittelsondierung
Wohnsiedlung Glacis, Breisach
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Baubeschreibung All­ge­mei­ne Bau­be­schrei­bung In Brei­sach soll eine Flä­che von ca. 2,3 ha da­für ge­nutzt wer­den, Wohn­raum mit ge­dämpf­ten Miet­prei­sen zu er­stel­len. Die­ses Vor­ha­ben wird durch die Nachverdichtung der Entwicklungsfläche im Be­reich der Isenbergstraße Ecke Burk­hei­mer Land­stra­ße er­mög­licht. Hier­bei ist im nörd­li­chen Be­reich, an­gren­zend an eine Grünzone eine hö­he­re Be­bau­ung vor­ge­se­hen. Vom an­gren­zen­den jü­di­schen Fried­hof ist ein Ab­stand von 10m zu si­chern und von jeg­li­cher Be­bau­ung und Nut­zung frei zu hal­ten. Der Be­reich darf auch im Rah­men der Bau­ar­bei­ten nicht ge­nutzt wer­den. Durch das Ver­set­zen und Er­wei­tern der Ab­stän­de zwi­schen den Punkt­häu­sern wird eine auf­ge­lo­cker­te und in­di­vi­du­ell ab­les­ba­re Ein­gangs­si­tua­ti­on ge­schaf­fen. Die Flä­che zwi­schen den Punkt­häu­sern dient als Begegnungsfläche für die Be­woh­ner und sorgt für eine Privatheit der Frei­sit­ze. Die Zeilengebäude fol­gen dem Ver­lauf der Isenbergstraße durch einen leich­ten Ver­satz und er­gän­zen da­durch die vor­han­de­ne Struk­tur. Die Bau­kör­per sind ge­mäß der Bauvoranfrage in­ner­halb des Planungsgebietes mit ei­nem Gartengeschoss und drei bis vier Voll­ge­schos­sen aus­ge­bil­det. Die not­wen­di­gen Park­plät­ze und die Be­su­cher-Stell­plät­ze so­wie die Fahr­ra­d-Stell­plät­ze be­fin­den sich in der Tief­ga­ra­ge so­wie zum Teil über­ir­disch. Die Park­ga­ra­ge er­schließt alle Ge­bäu­de barrierefrei. Hoch­bau Es ent­ste­hen 151 of­fe­ne und licht­durch­flu­te­te Woh­nun­gen mit je­weils ei­nem Bal­kon von 6 m². Bei den Zeilengebäuden wer­den auf den West­sei­ten Holz­la­mel­len zur Si­che­rung der Privatheit vor­ge­se­hen. Fast alle Woh­nun­gen be­sit­zen Ta­ges­licht­bä­der. Die not­wen­di­gen die­nen­den Räu­me und Technikräume sind in der Tief­ga­ra­ge si­tu­ier­t. Jede Woh­nung ist über einen Auf­zug Er­reich­bar. Die Trep­pen­häu­ser, ge­le­gen in der Ge­bäu­de­mit­te, bil­den ganz be­wusst ein zen­tra­les Ele­ment. Mög­li­che  Ab­stell­flä­chen für Rollatoren und Kin­der­wä­gen be­fin­den sich im UG so­wie zum Teil im EG und auf wei­te­ren Ebe­nen. Frei­an­la­gen und Dachbegrünung Ein neu­er Erschließungsweg über die Burk­hei­mer Land­stra­ße be­fin­det sich im Nor­den des Grund­stückes. Die Nut­zung ist aus­schließ­lich für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer vor­ge­se­hen. Vor je­dem Punkthaus sind klei­ne Vor­plät­ze an den Ein­gän­gen plat­zier­t. Klei­ne Auf­ent­halts­be­rei­che mit Sitzkanten, Hausbäumen und Fahrradabstellflächen für Be­su­cher mar­kie­ren die Ein­gän­ge. Müll­sam­mel­stel­len sind ent­lang der We­gach­se plat­ziert und den ein­zel­nen Häu­sern zu­ge­ord­net. Im Sü­den des Grund­stückes, ent­lang der Isenbergstraße, be­fin­den sich be­glei­tend PKW-Park­plät­ze. Es be­steht die Mög­lich­keit, zwei der Stell­plät­ze mit E-Ladesäulen aus­zu­stat­ten. Die Tief­ga­ra­ge wird von der Burk­hei­mer Land­stra­ße aus er­schlos­sen. Dort be­fin­den sich auch die Fahr­ra­d- und PKW-Stell­plät­ze für die Be­woh­ner des Quar­tier­s. Eine neue Tra­fo­sta­ti­on für die Strom­ver­sor­gung ist ne­ben der TG-Zufahrt vor­ge­se­hen. Zwi­schen den bei­den neu­en Ge­bäu­de­rie­geln im Sü­den be­fin­det sich der große Kin­der­spiel­platz im Grü­nen mit zahl­rei­chen An­ge­bo­ten, wie Klet­ter­turm mit Rut­sche, Schau­kel, Tram­po­lin, Klet­ter­fel­sen, Sandspiel und Sitz­mög­lich­kei­ten zum Auf­ent­hal­t. ------------------------------------------------------------------------------------
Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung All­ge­mei­ne  Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung 1. ALLGEMEINES 1.1 Ab­kür­zun­gen AN = Auf­trag­neh­mer, Nachunternehmer/Su­bun­ter­neh­mer, Bie­ter AG = Auf­trag­ge­ber, Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer 1.2 Grund­la­gen Die­se AVL gel­ten als be­son­de­re Ver­trags­be­din­gung, er­gän­zend zu den AGB des Auf­trag­ge­bers und der VOB. Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung un­wirk­sam wer­den, blei­ben die üb­ri­gen ver­bind­lich. 2. KALKULATIONSHINWEISE 2.1 All­ge­mei­nes Die Druck­kos­ten so­wie sons­ti­ge Kos­ten der Er­stel­lung des An­ge­bo­tes sind Sa­che des Bie­ters und wer­den nicht ver­gü­tet. Das An­ge­bot ist vor­ran­gig im Da­ten­aus­tausch-For­mat GAEB 2000 p.84 oder GAEB 90 d.84 bei dem AG ein­zu­rei­chen. Al­ter­na­tiv dazu ist das An­ge­bot im PDF-For­mat oder in Pa­pier­form ein­zu­rei­chen. Zur Wah­rung ei­ner ein­heit­li­chen Verdingungsunterlage darf der Text des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses nicht ver­än­dert wer­den. Bei will­kür­li­chen Än­de­run­gen der Tex­te des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses be­hält sich die aus­schrei­ben­de Stel­le aus­drück­lich vor, der­ar­ti­ge An­ge­bo­te aus­zu­son­dern und vom  Zu­schlag aus­zu­schlie­ßen. Die Bie­ter kön­nen aber nach an­de­ren Aus­füh­rungs­ar­ten oder Stof­fen su­chen, wo­bei die Ge­stal­tungs­ab­sicht so­wie die tech­ni­sche Qua­li­tät der vor­lie­gen­den Pla­nung nicht ver­än­dert wer­den dar­f. Dies ist in ei­ner als Ne­ben­an­ge­bot ge­kenn­zeich­ne­ten, ge­son­der­ten An­la­ge zu tun. Der AN hat sich vor Ab­ga­be des An­ge­bo­tes durch Be­sich­ti­gung des Bau­ge­län­des Klar­heit über die Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Die Ent­schei­dung zur An­wen­dung der ein­zel­nen Po­si­tio­nen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung trifft die ört­li­che Bau­lei­tung des AG, d.h., es be­steht kein An­spruch auf die An­wen­dung der be­schrie­be­nen Po­si­tio­nen und Teil­leis­tun­gen. Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­wie­se­nen Mas­sen ba­sie­ren auf ei­ner gro­ben Schät­zung.  Ab­wei­chun­gen von den ge­nann­ten Mas­sen sind zu er­war­ten und be­rech­ti­gen nicht zu Preis­än­de­run­gen, auch für den Fall, dass ein­zel­ne Po­si­tio­nen gänz­lich ent­fal­len. Sämt­li­che Prei­se gel­ten Ab­schnitts- und bauteilübergreifend. Der AG hat einen internetbasierten Pro­jek­traum ein­ge­rich­tet. Die­ser dient der Do­ku­men­ta­ti­on und dem Aus­tausch von Do­ku­men­ten und Planunterlagen. Der AG stellt dem AN die not­wen­di­gen Zu­gän­ge zum Pro­jek­traum zur Ver­fü­gung. Alle zur Aus­füh­rung durch den AG er­stell­ten Planunterlagen sind bzw. wer­den im Pro­jek­traum ab­ge­legt und sind dort ei­gen­ver­ant­wort­lich durch den AN zu ent­neh­men. Die Ver­viel­fäl­ti­gung in Pa­pier­form und die Kos­ten­über­nah­me da­für lie­gen im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Der Auf­trag­neh­mer muss die ihm über­ge­be­nen Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen un­ver­züg­lich nach Ein­stel­lung in den Pro­jek­traum auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit prü­fen. Die Pla­nungs­un­ter­la­gen stel­len die for­mal-­ge­stal­te­ri­schen An­for­de­run­gen an die Kon­struk­ti­on und die tech­ni­schen An­la­gen dar. Auch wenn die Un­ter­la­gen vom Auf­trag­ge­ber ge­stellt wer­den, trägt der AN die Verant­wor­tung für die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung. Sämt­li­che vom AN er­stel­len Un­ter­la­gen, Mon­ta­ge­plä­ne usw., sind vom AN in den Pro­jek­traum ein­zu­stel­len. Nach Frei­ga­be stellt der AN den ak­tu­ells­ten Stand ggfs. Kor­ri­giert dem AG noch­mals zu Ver­fü­gung. Zur Qua­li­täts­si­che­rung der Gesamtbaumaßnahme und zu de­ren Do­ku­men­ta­ti­on hat der AG ein on­li­ne Ba­sier­tes Tool, Docma MM, zur Män­gel­be­sei­ti­gung und Do­ku­men­ta­ti­on ein­ge­rich­tet. Der AN wird für die Ihm an­ge­kün­dig­ten Män­gel die Do­ku­men­ta­ti­on über das ein­ge­rich­te­te Tool ei­gen­stän­dig vor­neh­men. 2.2 Voll­stän­dig­keit der an­ge­bo­te­nen Leis­tung Der AN muss als Fach­fir­ma bei der Kal­ku­la­ti­on die Be­schrei­bung der ver­lang­ten Leis­tung auf Ihre fach­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ein­deu­tig­keit über­prü­fen. Falls er­for­der­lich, muss er auf ei­nem Bei­blatt sei­ne Be­rich­ti­gun­gen, Er­läu­te­run­gen oder Er­gän­zun­gen ein­rei­chen. 2.3 Medienversorgung auf der Bau­stel­le Der AG stellt die Ab­was­ser-, Was­ser- und Strom­ver­sor­gung ab ei­nem zen­tra­len Über­ga­be­punkt zur Ver­fü­gung und sorgt für die er­for­der­li­chen WC-Ein­rich­tun­gen, Be­leuch­tun­gen der Ver­kehrs­we­ge. 2.4 Angebotsinhalte Grund­sätz­lich müs­sen die an­ge­bo­te­nen Prei­se der ein­zel­nen Po­si­tio­nen und Ti­tel, die fer­ti­ge Ver­trags­leis­tung ein­schließ­lich al­ler er­for­der­li­chen Vor-, Ne­ben- und Nachleistungen bein­hal­ten. Die Lie­fe­rung der be­nö­tig­ten Stof­fe so­wie Ma­te­ria­li­en, Antransport- und Ab­trans­port so­wie ho­ri­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Trans­por­te auf der Bau­stel­le bis zu Ver­wen­dungs­stel­le ist eben­falls ein­zu­kal­ku­lie­ren. Wei­ter­hin sind die er­for­der­li­chen He­be­zeu­ge, Gerüs­te und Werk­zeug­kos­ten ein­zu­kal­ku­lie­ren. Auch wenn Leis­tun­gen nicht aus­drück­lich oder be­son­ders im Ein­zel­nen nicht er­wähnt wer­den, je­doch zur sach- und fach­ge­rech­ten Her­stel­lung der voll­stän­di­gen Leis­tung er­for­der­lich sind, um die in den AVL, TVL, bzw. all­g. Bau­be­schrei­bung an­ge­führ­ten An­ga­ben und An­for­de­run­gen zu er­fül­len, sind die­se im An­ge­bot ein­zu­kal­ku­lie­ren.. In die An­ge­bots­prei­se sind dar­über hin­aus fol­gen­de Leis­tun­gen ein­zu­rech­nen, so­weit nicht in se­pa­ra­ten Po­si­tio­nen aus­ge­schrie­ben und für die Leis­tungs­er­brin­gung des AN er­for­der­lich sind: - Alle er­for­der­li­chen bau- und si­cher­heits­tech­ni­schen Prü­fun­gen, Zu­las­sun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Nach­wei­se und Ab­nah­men die vom AN ei­gen­ver­ant­wort­lich ver­an­lasst wer­den müs­sen, so­wie de­ren Durch­füh­rung. - Ein­hal­ten der Ord­nung auf der Bau­stel­le und den Zu­fahrts­we­gen; hier­zu ge­hört auch die um­ge­hen­de Be­sei­ti­gung von Ve­run­rei­ni­gun­gen. - Bau­lei­tung: Die An­we­sen­heit ei­nes deutsch­spra­chi­gen bauführenden In­ge­nieurs,  Meis­ters, Obermonteurs oder Vor­ar­bei­ters, der alle Ar­bei­ten über­wacht und bei Baubesprechungen den AN ver­ant­wort­lich ver­tritt und als LBO-Fachbauleiter be­stellt wird. - Bauschuttentsorgung: Die voll­stän­di­ge Ent­sor­gung des en­ste­hen­den Bau­schutts samt al­ler da­für er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, Gerä­te, Werk­zeu­ge- und Entsorgungsgebühren in­kl. freie Rück­sen­dung not­wen­di­ger Ver­pa­ckung usw., - Um­la­ge­rung: Die Um­la­ge­rung von Bau­stof­fen, Bau­ge­rä­ten bei  Er­for­der­nis sind zu be­rück­sich­ti­gen. Bei zeit­lich ab­schnitts­wei­ser Durch­füh­rung der Leis­tung, ins­be­son­de­re auch bei Leis­tun­gen ge­rin­gen Um­fangs, ent­spre­chend den ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten oder an­de­ren sich er­ge­ben­den Not­wen­dig­kei­ten, kann vom AN aus Un­ter­bre­chung usw. kein An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ab­ge­lei­tet wer­den. Die Abrech­nung der zeit­lich ver­setz­ten Leis­tun­gen er­folgt ge­mäß der LV-Position ohne Zu­schlag. Die An­ge­bots­prei­se sind grund­sätz­lich Fest­prei­se über die an­ge­ge­be­ne Ver­trags­lauf­zeit. 2.5  Fa­bri­ka­te In der Re­gel gel­ten die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Fa­bri­ka­te als Leitfabrikate zur De­fi­ni­ti­on der ge­for­der­ten op­ti­schen und qua­li­ta­ti­ven Ei­gen­schaf­ten. So­weit im LV die Mög­lich­keit be­steht, ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­zu­bie­ten sind vom Bie­ter die an­ge­bo­te­ne Fa­bri­ka­te aus­zu­fül­len bzw. zu er­gän­zen. Der Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit der an­ge­bo­te­nen Fa­bri­ka­te ob­liegt dem AN. Al­ter­na­ti­ven kön­nen nur an­er­kannt wer­den, so­fern die­se for­mal und fachtechnisch mit dem In­halt der Leis­tungs­be­schrei­bung gleich­wer­tig sind und kei­ne zu­sätz­li­chen Kos­ten für den AG nach sich zie­hen. Ge­lingt der Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gel­ten die vom Bie­ter ein­ge­setz­ten Ein­heits­prei­se für die vom Auf­trag­ge­ber ge­for­der­ten Fa­bri­ka­te und Ty­pen. So­fern der AN Be­den­ken ge­gen die vor­ge­se­he­ne und be­schrie­be­ne Art der Aus­füh­rung oder ge­gen zu ver­wen­den­de Ma­te­ria­li­en, Kon­struk­tio­nen usw. hat, ist er ver­pflich­tet die­se mit sei­ner Be­grün­dung und ggf. Al­ter­na­tiv­vor­schlä­gen mit ent­spre­chen­den Kostenangaben bei An­ge­bots­ab­ga­be schrift­lich mit­zu­tei­len oder Den Angebotsunterlagen als ge­son­der­tes Schrift­stück bei­zu­fü­gen. 3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 3.1 Abrechnungshinweise Eine Abrech­nung kann aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der vom AN ge­fer­tig­ten und von der Bau­lei­tung ab­ge­zeich­ne­ten Auf­mas­se er­fol­gen. Die­se sind stets so recht­zei­tig dem AG zur Ge­neh­mi­gung vor­zu­le­gen, dass die vor­ge­se­he­ne Abrech­nung un­ge­hin­dert er­fol­gen kann. Abrech­nun­gen ohne nach­voll­zieh­ba­re und un­ter­schrie­be­ne Auf­mas­se wer­den zu­rück­ge­wie­sen. 3.2 Tagelohnarbeiten An die­ser Stel­le wird auf die VOB §15 Nr. 3 ver­wie­sen. Die Taglohnzettel sind un­mit­tel­bar spä­tes­tens am  dar­auf­fol­gen­den Tag bei der Bau­lei­tung ein­zu­rei­chen. Bei ver­spä­tet ein­ge­reich­ten Taglohnzettel fin­det die VOB §15 Nr. 5 An­wen­dung. Die Taglohnzettel müs­sen de­tail­lier­ten An­ga­ben über die Leis­tun­gen und die Lage im Ge­bäu­de ent­hal­ten. Sie müs­sen voll­stän­dig und prüf­bar sein, wo­bei alle Lohn- und Materialanteile er­kenn­bar aus­ge­wie­sen sein müs­sen. Soll­te die Prüf­bar­keit nicht ge­ge­ben sein, be­hält sich der AG das Recht vor,  die Taglohnzettel zu­rück­zu­wei­sen. Bei Ver­gü­tung von Leis­tun­gen, die von der Bau­lei­tung des AG auf Nach­weis in Auf­trag ge­ge­ben wer­den, wer­den  Auf­wen­dun­gen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Es wird die tat­säch­li­che Ar­beits­zeit auf der Bau­stel­le ohne An- und Ab­fahr­ten ver­gü­tet. Die aus­ge­wie­se­nen Stun­den­sät­ze gel­ten grund­sätz­lich für alle Ge­wer­ke die­ses Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses. Bei der Abrech­nung gel­ten die ver­ein­bar­ten Auftragskonditionen (wie z.B.: Nach­lass, Skon­to, usw.).
Allgemeine Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
ZVL - Kampfmittelsondierung Zu­sätz­li­che Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung für Kampfmittelsondierung 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18450 - Kampfmittelräumarbeiten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN di­gi­tal zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggfs. Zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, usw. in­kl. Auf- und Ab­bau wer­den vom AN bzw. vom AG zu Las­ten des AN ge­stell­t. Was­ser und Strom wird frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung durch den AG ge­stell­t. Die WC-Con­tai­ner und de­ren wö­chent­li­chen Rei­ni­gung ist Sa­che des AG. Der Trans­port von Ma­te­ria­li­en/Gerä­te ist im Leis­tungs­um­fang des AN ent­hal­ten und ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­den Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, Un­vor­her­ge­se­he­nes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Lie­fern, Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl so­wie Ab­trans­por­tie­ren. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN er­for­der­lich sind au­ßer­halb der um­zäun­ten BE, in un­mit­tel­ba­rer Nähe der öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich die er­for­der­li­chen Kampfmittelräumarbeiten in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Gerä­te- und Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Für die Ab­stim­mung der Leis­tungs­er­brin­gung als auch für die Ent­ge­gen­nah­me von Wei­sun­gen be­nennt der AN einen Vor­ar­bei­ter bzw. Po­lier, der über aus­rei­chen­de deut­sche Sprach­kennt­nis­se ver­fügt und über die ge­sam­te Dau­er der Bau­zeit an­we­send sein muss. Ein Wech­sel der Auf­sicht ist nur im Ein­ver­neh­men mit der Bau­lei­tung von PG zu­läs­sig. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. 2.5      Kampfmittelräumarbeiten Die Leis­tun­gen, die für die fix und fer­ti­ge Durch­füh­rung der Kampfmittelräumarbeiten - ob Ma­schi­nen- oder Hand­ar­bei­ten - er­for­der­lich sind, wie An- und Ab­fahr­ten, Trans­por­te, Auf­bau, Vor­hal­tun­gen und Ab­bau der Ma­schi­nen, Gerä­te, Stof­fe, Ma­te­ria­li­en, Lohn­kos­ten, Lohn­ne­ben­kos­ten, Ge­mein­kos­ten, Ge­büh­ren etc. sind vollumfänglich durch den AN zu leis­ten. Es ist si­cher­zu­stel­len, dass vom AN nur Schad­stoff- und ge­räusch­ar­me Fahr­zeu­ge und Ma­schi­nen nach dem Stand der Tech­nik zum Ein­satz kom­men. Für alle Bau­stel­len­fahr­zeu­ge sind Rußpartikelfilter ein­zu­set­zen. Wer­den vom AN be­reits vor­han­de­ne oder vom AG auf­ge­stell­te Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen ent­fernt oder ver­än­dert, ist nach Been­di­gung der Ar­bei­ten der Ar­bei­ten bzw. spä­tes­tens am Ende des Ar­beits­ta­ges der ord­nungs­ge­mä­ße Zu­stand vom AN wie­der her­zu­stel­len. Der AN hat sich vor Be­ginn der Ar­bei­ten bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG so­wie bei den zu­stän­di­gen Aus­kunfts­stel­len nach vor­han­de­nen Kanä­len, Lei­tun­gen, Ka­bel usw. zu er­kun­di­gen. Die Ausführungsvermessung ist Leis­tung des AN. Der AG stellt zwei Gebäudeachsen und ein Hö­hen­fest­punkt zur Ver­fü­gung. Ve­run­rei­ni­gun­gen, ins­be­son­de­re von Stra­ßen au­ßer­halb des Bau­fel­des, sind weit­ge­hend zu ver­mei­den. Die Straßenreinigungsarbeiten sind nach den Er­for­der­nis­sen durch­zu­füh­ren. Die Bohrebenen, Ram­pen und Auf­schüt­tun­gen wer­den AG-­sei­tig zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die recht­zei­ti­ge Koor­di­na­ti­on ob­liegt dem AN. Stra­ßen­sper­run­gen und Ab­sperr­maß­nah­men er­fol­gen durch AG. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18450 als Ne­ben­leis­tun­gen: - Alle un­ter 2.5 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. 4      Abrechnungshinweise ./. 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung - Pro­to­kol­le Freimessung - Er­geb­nispro­to­kol­le aus al­len Mes­sun­gen 6      zu­sätz­li­che Hin­wei­se Schürfgutachten von Herrn Tintelnot Ab­fall­ent­sor­gung ist laut VHB 241 durchzuführen Wei­ter Be­son­de­re Vertragsbedingungen sind ein­zu­hal­ten, explizit, die un­ter 14.3 ge­nann­te Ge­heim­hal­tung. Die Hin­wei­se des artenschutzrechtlichen Gut­ach­ten und der  Sind zu be­ach­ten. Bäu­me am Bau­feld sind ex­pli­zit zu schüt­zen. Hier­bei wird an der Pla­ta­ne und für den Baum an Haus 7 ein Ver­bau ein­ge­plant. Der Wurzelvorhang der Bäu­me ist zu be­rück­sich­ti­gen und im Zuge der Erd­ar­bei­ten zu schüt­zen. Zusätzlich ist die ZTV Baum­pfle­ge zu be­ach­ten
ZVL - Kampfmittelsondierung
01 Kampfmittelsondierung
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