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10 Estrich
10
Estrich
ZTV ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 18 354 Gussasphaltarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von
DIN EN 13501 Baustoffen und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1991-1-1 Eigengewicht und Nutzlasten
im Hochbau
DIN EN 13813 Estrichmörtel und Estrich-
massen - Eigenschaften und
Anforderungen
DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken
- Begriffe
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten
Bauteilen
DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundsverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Güteschutzgemeinschaft Hartschaum e.V.,
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen
z.B. von Türen, Fenstern, Sichtbetonbauteilen,
Gegenständen etc. vor Verunreinigung und
Beschädigung während der Arbeiten
einschl. anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen, verunreinigte Bauteile
und Einrichtungsgegenstände sind sofort
und ohne Beschädigung zu reinigen.
- Das Anbringen und Unterhalten
von Meterrissen (1,00 m über OKFF)
insbesondere aufgrund von schwellenlosen
Übergängen im Bereich der Fenstertüren,
pro Etage mindestens 2 Stück nach
Abstimmung mit der Bauleitung,
als Meterriss sind dafür konzipierte
Kunststoffplättchen zu verwenden,
der Auftragnehmer haftet für die
Richtigkeit.
- Die fachgerechte Prüfung und Vorbereitung
des Untergrundes durch Reinigen, Vornässen,
Haftbrücken etc. zur Aufnahme von Abdichtungen,
Dämmschichten, Trennlagen etc.
- Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-
streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,
Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,
in Treppenhäusern aus nichtbrennbarem Material,
sowie sämtliche weiteren erforderlichen
schalltechnischen Trennungen zwischen
verschiedenen Nutzungsbereichen,
wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.
- Das Liefern u. Einbauen von Brandbarrieren
aus nichtbrennbaren Dämmstoffen unter
schwimmendem Estrich und als Randdämm-
streifen zur brandschutztechnischen Trennung
zwischen verschiedenen Nutzungsbereichen,
wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.
- Das Abschalen von Estrichrändern.
- Das Anpassen der Dämmung an Rohrleitungen
etc., sowie das Ausfüllen von Hohlräumen
mit geeigneten Materialien.
- Das Anpassen der Estrichnenndicken durch
Mehr- oder Minderstärken in Abhängigkeit
vom Oberbodenbelag.
- Das Herstellen von Rand-, Schein- und
Arbeitsfugen in Türdurchgängen, bei
Belagwechsel sowie zur Trennung von
großflächigen Räumen.
- Bei Hartstoff-Verbundestrichen müssen an
allen aufgehenden Bauteilen Fugen gebildet
werden, durch z.B. senkrecht stehende
Dämmstreifen/ Pappstreifen einschl.
späterer dauerelastischer Versiegelung.
- Das Verfüllen/Verdübeln von Kellenschnitten,
Sollbruchstellen o.ä. und evtl. Schwindrissen
nach Trocknung des Estrichs vor Verlegung
des Bodenbelags.
- Der Einbau von Estrichen in
Aufzugsmaschinenräumen, Unterfahrten sowie
sonst. Technikräumen im KG und DG, vor
Ausführung der eigentlichen Estricharbeiten.
- Das fachgerechte Anarbeiten an alle auf dem
Rohboden verlegten Rohrleitungen,
Deckendurchführungen und sonstige
Einbauteile, sowie das Abschalen evtl.
erforderlicher Aussparungen.
- Das nachträgliche Anarbeiten des Estrichs an
angrenzende Bauteile, Rohrdurchführungen etc.,
sowie das nachträgliche Schließen von Aussparungen.
- Der Schutz der frischen Estrichbeläge.
- Bei Heizestrichen das Markieren der in
Absprache mit dem AN Heizungstechnik
festgelegten Messpunkte für die
Feuchtemessungen
(mind. 1 Messstelle pro Raum).
- Die Prüfung der Vorleistungen gemäß der
"Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs-
und Flächenkühlungssystemen in Neubauten"
des BVF in der aktuellen Ausgabe.
Die ausgefüllten Checklisten sind
Bestandteil der Leistung.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
- Wartungsangaben.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte
Ausbausystem mit der Bauleitung des AG
abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt raumweise
und ist zu dokumentieren.
Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante
Estrichdicken nicht eingehalten werden können
- das gilt ganz besonders für Mindestdicken -
ist die Bauleitung umgehend zu informieren.
3.3 Rohrleitungen auf Decken und Deckenuneben-
heiten erfordern grundsätzlich die
Ausführung einer Ausgleichsschicht.
Rohrleitungen einschließlich Befestigungen
sind durch Einbau einer Wärmedämmschicht
aus EPS in entsprechender Dicke
auszugleichen.
Als Wärmedämmschicht darf nur der
Anwendungstyp DEO nach DIN 4108-10
verwendet werden.
Bei einer kombinierten Anwendung von
Trittschall- und Wärmedämmplatten ist die
Trittschalldämmplatte als oberste Lage
einzubauen.
3.4 Ist eine Ausgleichsschicht nicht erforderlich,
ist bei einer kombinierten Anwendung von
Trittschall- und Wärmedämmplatten die
Wärmedämmplatte als oberste Lage einzubauen.
3.5 Schwimmende Estriche sind absolut
schallbrückenfrei auszuführen.
Estrich im Innenbereich darf keine unmittelbare
Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten
haben. Metallteile wie Abläufe, Rohre,
Standkonsolen, Trennschienen etc. dürfen
grundsätzlich keine stare Verbindung mit dem
Estrich haben, sie sind mit Dämmstreifen zu
ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse
aus dem Estrich zu schützen.
Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den
Vorleistungen, die sich nachteilig auf die
Schalldämmung auswirken können,
sind dem AG mitzuteilen.
3.6 Die auf die Rohdecke gestellten, stoßüberlappend
angebrachten Randdämmstreifen müssen gegen
Lageveränderung beim Verlegen des Estrichs
gesichert sein und enden ca. 20 mm über OK-Estrich.
Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke
geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb
des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung
von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für
die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden.
Bei zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte
Schenkel des Randstreifens auf die erste
Dämmschichtlage zu stellen. Randstreifen sind wie die
Dämmung abzudecken.
Bei Heizestrichen sind Randdämmstreifen aus
Mineralwolle mit einer Mindestdicke von 15 mm zu
verwenden.
Das Abtrennen der Randstreifen erfolgt bauseits
(nach Fertigstellung des Bodenbelages).
3.7 Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Flure,
Vorplätze etc. ist die Dämmung erst kurz
vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden
am Dämm-Material durch Transportbewegungen
auszuschließen.
3.8 Die Abdeckung der Dämmschichten unter
Estrichaufbau erfolgt mittels:
- nackten Bitumenbahnen bzw.
- PE-Folie, d= 0,2 mm,
- Natron-Kraftpapier (bei Gussasphalt),
- verschweißbarem, gewachstem Papier
(Schrenzlage) bei Fließestrichen,
- o.ä.,
Stoßüberlappung mind. 20 cm.
Die Abdeckung ist an den Rändern und
Anschlüssen mind. bis OK Randdämmstreifen
hochzuführen, sofern keine Randdämmstreifen
mit Folienlappen verwendet werden.
3.9 Rand-, Arbeits- oder Scheinfugen sind nach
Erfordernis und in Abstimmung mit dem AG
grundsätzlich in der Türfalzebene und bei
Belagwechsel sowie in großflächigen Räumen
nach den Regeln der Technik anzulegen.
Bei Heizestrichen muss die Fugenanordung in
Abstimmung mit der Planung der
Fußbodenheizung erfolgen.
Die Fuge im Türbereich ist immer so anzuordnen,
dass sie sich unmittelbar unter dem später
einzubauenden Türblatt befindet. Die jeweilige
Anschlagsseite des Türblatts ist den Planunterlagen
zu entnehmen. Bei der Anordnung von Scheinfugen
ist die zu erwartende Belastung sowie die
Durchbiegung der Geschossdecke zu
berücksichtigen.
3.10 Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind mit
Anschlagwinkeln abzuschalen. Dabei wird der
liegende Winkelschenkel immer vom höheren
Estrichaufbau überdeckt.
3.11 Stoßschienen, Trennschienen, Anschlagschienen,
Mattenrahmen etc. sind höhengleich mit dem
FFB-Belag einzubauen.
3.12 Die Estrichoberfläche ist so auszuführen,
dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich,
Linoleum, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere
Vorbehandlung der Nachfolge-Handwerker
aufgebracht werden können.
Die Estrichoberflächen sind in der Höhe so
herzustellen, dass die Fußboden-Oberbeläge
eine schwellenlose, in allen Räumen höhengleiche,
ebene und bündige Oberfläche ergeben, sofern
nicht nach Planung und oder Erfordernis
Höhenunterschiede vorgesehen sind.
3.13 Gefälleestrich ist zweischichtig mit unterer
Gefälleschicht und oberem, im Gefälle verlegtem
Estrich gleichmäßiger Dicke herzustellen.
3.14 Die mit frisch ausgeführtem Estrich
fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme
fremder Hilfe abzusperren und unzugänglich zu
machen. Das dafür benötigte Absperrmaterial ist
vom AN zu stellen. Es sind Warn- und Hinweisschilder
mit Angaben über Estrichart, früheste Begehbarkeit etc.
anzufertigen und deutlich sichtbar auf den frischen
Estrich zu legen. Der AN hat sicherzustellen, dass alle
Fenster und Türen geschlossen sind, damit ein rasches,
ungleichmäßiges Austrocknen des Estrichs,
insbesondere wegen Zugluft, verhindert wird.
3.15 Vor dem Verlegen der Beläge sind Risse, die
sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunst-
harz zu verdübeln und auszugießen.
3.16 Bei der Ausführung von Heizestrich hat sich der AN
mit der ausführenden Heizungsbaufirma über die
technischen, zeitlichen und örtlichen Modalitäten
abzustimmen.
Für das Auf- und Abheizen sind die gültigen Normen
zu beachten. Der AN hat den Estrich zum Beheizen
nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung
der Räume ist entsprechend der Herstellervorschriften
hinzuweisen.
3.17 Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,
so ist bis auf den vorgeschriebenen Sollwert zu trocknen.
Das Aufstellen eines Hygrometers ist eine Nebenleistung.
3.18 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme
Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu
verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.
Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten.
3.19 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall
von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu
beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind
Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von
Gerüstböden zu entfernen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen
Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach
dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort.
Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht
möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem
nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln,
z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke
und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts
5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV ESTRICHARBEITEN
10.01 ESTRICHARBEITEN
10.01
ESTRICHARBEITEN
10.02 STUNDENLOHNARBEITEN
10.02
STUNDENLOHNARBEITEN