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Globale Angaben zum Bauvorhaben Allgemeine Vorbemerkungen - Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS)
Neubau Wohncampus - Haus 5 ǀ Begonienstraße 27, 06112 Halle (Saale)
1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
Auftraggeber: Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG, Hochheimer Straße 59, 99094 Erfurt.
Bauvorhaben: Neubau Wohncampus - Haus 5. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 88 Wohnungen, einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen sowie 20 Pkw-Außenstellplätzen.
Standort: Begonienstraße 27, 06112 Halle (Saale).
Gebäude: Terrassenhaus mit sechs oberirdischen Geschossen zuzüglich Tiefgaragengeschoss.
Energetischer und nachhaltigkeitsbezogener Standard: Klimafreundliches Wohngebäude, Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG); Nachhaltigkeitszertifizierung über BIRN.
2. Gegenstand der Ausschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten zur Herstellung des Wärmedämm-Verbundsystems einschließlich der zugehörigen Putz-, Beschichtungs-, Anschluss-, Befestigungs- und Nebenarbeiten, soweit diese nach den Vertragsunterlagen, den einschlägigen ATV, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den System- und Herstellervorgaben zur vollständigen und funktionsfähigen Ausführung erforderlich sind.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen wurden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorliegenden Planungsunterlagen und - soweit anwendbar - digital aus dem IFC-Modell ermittelt und dienen der Angebotsermittlung. Abweichungen der Mengen im Zuge der Ausführung bleiben vorbehalten.
Sämtliche zur vollständigen und fachgerechten Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Nebenleistungen gemäß den einschlägigen ATV sowie die aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar zur ausgeschriebenen Leistung gehörenden Leistungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die sich erst aus nachträglichen Planungsänderungen oder aus Umständen ergeben, die aus den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar waren, sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und werden nach den vertraglichen Regelungen gesondert behandelt.
3. Vertrags- und Planungsunterlagen
Bestandteil der Leistungserbringung sind die für das jeweilige Gewerk relevanten Planunterlagen, Berechnungen, Gutachten, Genehmigungen und ergänzenden Dokumente in ihrer jeweils für die Ausführung freigegebenen aktuellen Fassung.
Der Ausschreibung sind insbesondere folgende Unterlagen beigefügt bzw. werden über den Planserver bereitgestellt:
Architektonische Ausführungsplanung einschließlich Fassadenansichten, Schnitten und Details
Statische Unterlagen und Positionspläne, soweit für Befestigungen und Anschlüsse relevant
Brandschutzkonzept und brandschutztechnische Vorgaben
Bauphysikalische und schallschutztechnische Nachweise
Energie-/Wärmeschutznachweis des Gebäudes
Baustelleneinrichtungsplan
Aktueller Bauzeiten- bzw. Ablaufplan
Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen, soweit für das Gewerk relevant
Pflichtenheft Materialökologie / Anforderungen aus BIRN und QNG
Anforderungen an Bauprodukte gemäß QNG, insbesondere Anhangdokument 3.1.3 / 313 - Schadstoffvermeidung in Baumaterialien in der für das Projekt maßgeblichen Fassung
IFC-Modell, soweit für die Leistungsermittlung und Koordination relevant
Planung der Technischen Gebäudeausrüstung mit den für die Fassade relevanten Durchdringungen, Auslässen, Leitungen und Befestigungspunkten, soweit zum jeweiligen Zeitpunkt freigegeben.
Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen Planunterlagen, Leistungsverzeichnis, Details, Systemvorgaben oder sonstigen Vertragsunterlagen hat der Auftragnehmer vor Ausführung eine Klärung mit der Bauleitung herbeizuführen. Eigenmächtige Abweichungen sind nicht zulässig.
4. Technische Grundlagen und Ausführungsstandard
Für die gesamte Leistungserbringung gelten die einschlägigen Normen, Verordnungen, Zulassungen, technischen Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung einschließlich der zugehörigen Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Für die Ausführung des WDVS sind insbesondere die einschlägigen Regelungen der VOB/C, insbesondere ATV DIN 18345, sowie - soweit vom ausgeschriebenen System erfasst - DIN 55699 zu beachten. Daneben gelten die bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise, Europäisch Technischen Bewertungen (ETA), allgemeinen Bauartgenehmigungen bzw. sonstigen Systemnachweise und die verbindlichen Verarbeitungsrichtlinien des Systemherstellers.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, Normen oder Fabrikate Bezug genommen wird, gelten gleichwertige technische Lösungen als zulässig, sofern die Gleichwertigkeit vollständig nachgewiesen wird und die Lösung mit den Anforderungen des Gesamtprojekts, insbesondere Brandschutz, Wärmeschutz, Dauerhaftigkeit, Gestaltung und QNG/BIRN, vereinbar ist. Ein Austausch bedarf vor Bestellung und Einbau der schriftlichen Freigabe des Auftraggebers bzw. der Bauleitung.
5. WDVS als abgestimmtes Gesamtsystem
Das Wärmedämm-Verbundsystem ist als vollständiges, aufeinander abgestimmtes und für den vorgesehenen Anwendungsfall geeignetes System eines Herstellers auszuführen. Sämtliche Systembestandteile - insbesondere Klebemörtel, Dämmstoff, Befestigungsmittel, Armierungsmörtel, Armierungsgewebe, Profile, Anschluss- und Fugenausbildungen, Grundierung, Oberputz und gegebenenfalls Schlussbeschichtung - müssen Bestandteil bzw. für das jeweilige System freigegeben sein.
Die Kombination von Komponenten unterschiedlicher WDVS-Systeme oder Hersteller ist ohne ausdrücklichen schriftlichen Nachweis der Zulässigkeit und ohne vorherige schriftliche Freigabe nicht gestattet.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die Eignung des angebotenen Systems für Gebäudehöhe, Untergrund, Dämmstoffdicke, Brandschutzanforderungen, Oberflächenaufbau, Farbgebung und sämtliche im Projekt vorgesehenen Anschlusssituationen nachzuweisen.
6. Produkt-, System- und Nachhaltigkeitsnachweise
Vor Bestellung bzw. erstmaligem Einbau sind die für die Ausführung vorgesehenen Produkte und Systemkomponenten der Bauleitung vollständig zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Nachforderung von Unterlagen ohne Beeinträchtigung des Bauablaufs möglich ist.
Einzureichen sind, soweit einschlägig:
ETA, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeine Bauartgenehmigung oder sonstiger maßgeblicher Systemnachweis
Leistungserklärungen und CE-Unterlagen
technische Merkblätter und aktuelle Verarbeitungsrichtlinien
Nachweise zur Brandklassifizierung und zum brandschutztechnischen Aufbau
Nachweise für Dübel, Befestigungsmittel und Montageelemente
Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und Deklarationen der Inhaltsstoffe, soweit erforderlich
alle für QNG/BIRN und das projektbezogene Pflichtenheft Materialökologie erforderlichen Produkt- und Schadstoffnachweise
gegebenenfalls Umweltproduktdeklarationen (EPD) oder sonstige für die Nachhaltigkeitszertifizierung geforderte Nachweise.
Nicht freigegebene bzw. hinsichtlich der Anforderungen aus QNG/BIRN nicht nachgewiesene Produkte dürfen nicht eingebaut werden. Die Freigabe der Unterlagen durch den Auftraggeber oder die Bauleitung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die vertrags- und fachgerechte Ausführung.
7. QNG / BIRN / Materialökologie
Das Bauvorhaben wird nach den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) und über das BIRN-System zertifiziert. Die Anforderungen des projektbezogenen Pflichtenhefts Materialökologie sowie der für das Projekt maßgeblichen QNG-Anforderungen an Bauprodukte sind verbindlich einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat sämtliche von ihm eingesetzten Bauprodukte vor deren Bestellung bzw. Einbau so zu dokumentieren, dass die erforderliche Prüfung und Nachweisführung für die Nachhaltigkeitszertifizierung möglich ist. Produktwechsel während der Ausführung sind nur nach erneuter Prüfung und Freigabe zulässig.
Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer und Lieferanten entsprechend zu verpflichten und die erforderlichen Nachweise vollständig und fristgerecht einzuholen. Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder verspätet vorgelegter Produktunterlagen gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8. Prüfung des Untergrundes und Bedenkenhinweise
Vor Beginn der WDVS-Arbeiten hat der Auftragnehmer die zur Bearbeitung vorgesehenen Untergründe auf ihre Eignung zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere Tragfähigkeit, Festigkeit, Ebenheit, Maßhaltigkeit, Sauberkeit, Trockenheit, Saugverhalten, Beschaffenheit von Beton- und Mauerwerksoberflächen sowie die Eignung für Klebung und mechanische Befestigung.
Erkennbare Mängel, unzulässige Toleranzen, Verschmutzungen, Grate, Schalungsreste, Trennmittel, Feuchtigkeit, ungeeignete Beschichtungen oder sonstige die Ausführung beeinträchtigende Umstände sind vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Das WDVS dient nicht zum beliebigen Ausgleich unzulässiger Rohbauabweichungen. Erforderliche zusätzliche Ausgleichs-, Egalisierungs- oder Vorbereitungsmaßnahmen, die über die nach ATV und Systemvorgaben geschuldeten Nebenleistungen hinausgehen, sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen.
9. Aufmaß, Maße und Koordination
Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistung erforderlichen Maße vor Ort eigenverantwortlich zu prüfen. Maße aus Plänen und IFC-Modell sind vor Fertigung bzw. Bestellung maßgeblicher Bauteile mit der tatsächlichen Ausführung abzugleichen.
Unstimmigkeiten zwischen Rohbau, Fensterbau, Metallbau, Dach, Abdichtung, TGA und Fassadenplanung sind rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Arbeiten anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat an den erforderlichen Koordinationsabstimmungen mitzuwirken.
10. Fenster-, Tür- und Öffnungsanschlüsse
Sämtliche Anschlüsse an Fenster, Fenstertüren, Außentüren und sonstige Öffnungen sind dauerhaft schlagregendicht, risssicher, wärmebrückenminimiert und entsprechend dem freigegebenen WDVS-System sowie den Ausführungsdetails herzustellen.
Hierzu gehören insbesondere, soweit ausgeschrieben bzw. systembedingt erforderlich:
Laibungsdämmungen und Sturzbereiche
Anputz- und Anschlussprofile
Fugendichtbänder und geeignete Anschlussbänder
Anschlüsse an Fenster- und Türrahmen
Anschlüsse an Rollladen- und Raffstorekästen sowie Führungsschienen
Fensterbankanschlüsse, seitliche Aufkantungen, Endstücke und gegebenenfalls erforderliche zweite wasserführende Ebene
Tropfkanten und Anschlussprofile
fachgerechte Ausbildung von Ecken, Stürzen und Diagonalarmierungen.
Sämtliche Anschlussdetails sind vor Serienausführung anhand der freigegebenen Planung und der Systemvorgaben zu prüfen. Unklare Details sind vor Ausführung zur Klärung vorzulegen.
11. Sockel-, Gelände-, Terrassen- und Abdichtungsanschlüsse
Der Sockel- und Spritzwasserbereich ist entsprechend Planung, Bauwerksabdichtung, Gelände- bzw. Belagshöhen und Systemvorgaben auszuführen. Die verwendeten Dämm- und Putzsysteme müssen für den jeweiligen Feuchte- und Beanspruchungsbereich geeignet sein.
Besondere Sorgfalt ist auf die Schnittstellen zwischen Bauwerksabdichtung, Perimeter-/Sockeldämmung und Fassadensystem sowie auf Anschlüsse an Terrassen, Balkone, Außentreppen, Lichtschächte und sonstige angrenzende Bauteile zu legen.
Vor Ausführung sind die tatsächlichen Gelände- und Belagshöhen sowie die Abdichtungsanschlüsse zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten ist vor Weiterarbeit eine Klärung herbeizuführen.
12. Brandschutz
Sämtliche brandschutztechnischen Anforderungen aus Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Fassadenplanung und Systemnachweis sind verbindlich einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Wahl des Dämmstoffs, Brandriegel bzw. Brandbarrieren, Bereiche von Öffnungen, Anschlüsse, Befestigungen und Detailausbildungen.
Brandriegel und sonstige brandschutztechnisch relevante Systembestandteile sind vor dem Überarbeiten bzw. Verdecken zu dokumentieren. Die Bauleitung ist rechtzeitig zu informieren, sodass erforderliche Kontrollen vor dem Schließen der Flächen möglich sind.
Abweichungen vom zugelassenen bzw. nachgewiesenen Systemaufbau sind nicht zulässig.
13. Befestigung, Dübelung und Windsog
Art, Anzahl, Lage und Anordnung der Befestigungsmittel sind entsprechend dem vorgesehenen WDVS-System, dem tatsächlichen Untergrund, der Gebäudegeometrie, den Rand- und Eckbereichen sowie den maßgebenden Windbeanspruchungen festzulegen und nachzuweisen.
Soweit erforderlich, sind vor Beginn der flächigen Ausführung Auszugsversuche bzw. Untergrundprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Bauleitung vorzulegen.
Befestigungsmittel sind so auszuführen, dass unzulässige Wärmebrücken, Abzeichnungen, Putzschäden oder sonstige Beeinträchtigungen der Fassade vermieden werden.
14. Montageelemente und Befestigungen fremder Bauteile
Befestigungen für außenliegende Bauteile und Ausstattungen, die das WDVS durchdringen oder darin verankert werden, sind ausschließlich mit für den jeweiligen Lastfall geeigneten und systemverträglichen Montageelementen auszuführen.
Dies betrifft insbesondere, soweit vorhanden:
Außenleuchten
Fallrohre und Rohrschellen
Vordächer
Geländer und Handläufe
Beschilderungen
Sonnenschutz- und Führungselemente
Außenwasserhähne
TGA-Auslässe und Leitungsdurchführungen
sonstige Anbauteile und Fassadenelemente.
Lastabtragende Befestigungen dürfen nicht unkontrolliert allein in der Dämmschicht erfolgen. Erforderliche thermisch getrennte Montageelemente sind entsprechend Planung und Lastanforderung einzubauen. Die Koordination mit den beteiligten Gewerken ist rechtzeitig vor dem Schließen der Fassadenflächen vorzunehmen.
15. TGA-Planung und nachträgliche Fassadendurchdringungen
Die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung wird während der Bauausführung fortgeschrieben. Der Auftragnehmer hat die jeweils aktuell freigegebenen Unterlagen hinsichtlich für das WDVS relevanter Fassadendurchdringungen, Lüftungsöffnungen, Leitungen, Außenfühler, Auslässe, Befestigungs- und Montagepunkte zu berücksichtigen.
Zusätzliche oder geänderte Fassadendurchdringungen und Befestigungspunkte, die aus den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar waren und zu zusätzlichen Leistungen am WDVS führen, sind vor Ausführung anzuzeigen und werden entsprechend den vertraglichen Regelungen gesondert berücksichtigt.
Ohne vorherige Abstimmung dürfen nach Fertigstellung des WDVS keine Durchdringungen oder Befestigungen hergestellt werden, durch die die Funktionsfähigkeit des Systems, der Schlagregenschutz, der Wärmeschutz oder der Brandschutz beeinträchtigt werden.
16. Oberputz, Beschichtung, Struktur und Farbgebung
Oberputz, Korngröße, Struktur, Beschichtung und Farbton sind entsprechend der Leistungsbeschreibung und der freigegebenen Bemusterung auszuführen. Für farbige bzw. dunkle Oberflächen sind die System- und Herstellervorgaben, insbesondere hinsichtlich Aufheizung, Hellbezugswert bzw. gegebenenfalls TSR-Wert und erforderlichem Systemaufbau, einzuhalten.
Farbtonabweichungen zwischen zusammenhängenden Fassadenflächen sind zu vermeiden. Material für zusammenhängende Flächen ist nach Möglichkeit aus einheitlichen Chargen zu verwenden bzw. chargenübergreifend so zu verarbeiten, dass sichtbare Unterschiede ausgeschlossen werden.
17. Musterflächen und Freigaben
Vor Ausführung der Gesamtflächen sind Musterflächen in ausreichender Größe herzustellen. Diese müssen mindestens die vorgesehenen Putzstruktur, Körnung, Oberflächenwirkung und Farbgebung abbilden. Soweit von der Bauleitung gefordert, sind zusätzlich typische Anschlussdetails, Sockelausbildung oder Fensteranschlüsse zu bemustern.
Die Serienausführung darf erst nach Freigabe der maßgeblichen Muster erfolgen. Freigegebene Musterflächen dienen als Qualitätsmaßstab für die weitere Ausführung und sind bis zur Fertigstellung vorzuhalten, soweit sie nicht Bestandteil der fertigen Fassade werden.
18. Witterungsschutz und Verarbeitung
Die Verarbeitung der Systemkomponenten darf nur innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Temperatur-, Feuchte- und Witterungsbedingungen erfolgen. Erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Niederschlag, direkte Sonneneinstrahlung, starke Erwärmung, Wind, Frost, Tauwasser und zu schnelle Austrocknung sind vom Auftragnehmer zu treffen.
Soweit für eine regelgerechte Verarbeitung erforderlich, sind geeignete Gerüstbekleidungen, Schutznetze, Planen oder sonstige temporäre Schutzmaßnahmen vorzusehen. Frisch hergestellte Flächen sind bis zur ausreichenden Erhärtung bzw. Trocknung zu schützen.
19. Gerüst und Baustelleneinrichtung
Das Fassadengerüst wird bauseits gestellt. Die Nutzung des Gerüstes für die ausgeschriebenen WDVS-Arbeiten ist im Leistungsumfang enthalten. Erforderliche gewerkespezifische Anpassungen sind mit der Bauleitung und dem Gerüstbauer abzustimmen.
Gerüstanker und deren Lage sind so zu koordinieren, dass nach Rückbau des Gerüstes ein systemgerechtes, dauerhaft dichtes und optisch einwandfreies Schließen der Ankerstellen möglich ist. Das Verschließen der Gerüstankerstellen hat mit systemgeeigneten Materialien zu erfolgen.
Lagerflächen werden nach Maßgabe des Baustelleneinrichtungsplans und in Abstimmung mit der Bauleitung zugewiesen. Materialien sind trocken, vor Verschmutzung, Beschädigung und unzulässiger Sonneneinstrahlung geschützt zu lagern.
20. SiGeKo und Baustellenordnung
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird durch den Bauherrn gestellt. Die vom SiGeKo übergebene Baustellenordnung und seine im Rahmen seiner Aufgaben erteilten Anweisungen sind zu beachten.
Vom SiGeKo im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung angeforderte Unterlagen und Nachweise sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bereitzustellen. Gesetzliche und arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
21. Planmanagement, Planserver und PlanRadar
Der Auftragnehmer hat durch seine Bauleitung sicherzustellen, dass für die Ausführung stets der aktuelle freigegebene Planstand mit den zutreffenden Indizes verwendet wird. Veraltete Planstände sind aus dem unmittelbaren Baustellengebrauch zu entfernen bzw. eindeutig als ungültig zu kennzeichnen.
Der Zugang zum Planserver wird vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Benachrichtigung über neue Planstände erfolgt digital. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für sein Gewerk relevanten Aktualisierungen regelmäßig zu prüfen und in seiner Arbeitsvorbereitung zu berücksichtigen.
Die Teilnahme an der Objektüberwachungs-Software PlanRadar ist zwingend vorgeschrieben. Der Auftragnehmer erhält hierzu einen kostenfreien Zugang. PlanRadar wird insbesondere genutzt für Aufgaben- und Mängelmanagement, Tickets, Dokumentation, Kommunikation, Nachverfolgung, Bilddokumentation und Qualitätskontrolle. Vom Auftragnehmer bearbeitete Tickets sind fristgerecht und nachvollziehbar zu dokumentieren.
22. Angaben zur Baustelle
Anschrift der Baustelle: Begonienstraße 27, 06112 Halle (Saale).
Lage: Stadt Halle (Saale), nördliche Neustadt, zwischen Muldestraße, Begonienstraße und Pleißestraße.
Zufahrt: im Wesentlichen von der Begonienstraße. Die jeweils gültige Baustellenverkehrsführung und der Baustelleneinrichtungsplan sind zu beachten.
Im Umfeld befinden sich bewohnte Nachbarbebauung sowie eine Fernwärmeleitung der EVH. Arbeiten sind so auszuführen, dass vorhandene Anlagen, Leitungen, Bauteile und Nachbarbereiche nicht beschädigt oder unzulässig beeinträchtigt werden.
Baustrom und Bauwasser werden entsprechend den Festlegungen des Leistungsverzeichnisses und der Baustelleneinrichtung bereitgestellt. Die konkrete Nutzung und Verteilung ist mit der Bauleitung abzustimmen.
23. Schutz vorhandener Bauteile und Anlagen
Vorhandene und bereits fertiggestellte Bauteile, Fenster, Türen, Verglasungen, Metallteile, Abdichtungen, Dachflächen, Beläge, technische Anlagen und angrenzende Oberflächen sind während der Arbeiten vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Schutzabdeckungen sind so auszuführen, dass angrenzende Bauteile nicht beschädigt werden und keine Feuchte eingeschlossen wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind temporäre Schutzmaßnahmen zu entfernen und die betroffenen Bereiche sauber zu übergeben.
Vorhandene Bäume und Vegetationsbereiche an Grundstücks- oder Baufeldgrenzen sind, soweit durch die Arbeiten gefährdet, fachgerecht gegen Beschädigung zu schützen.
24. Verkehrssicherung
Für erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen gelten die einschlägigen gesetzlichen und technischen Regelungen sowie - soweit anwendbar - ATV DIN 18329. Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zur vollständigen Durchführung der eigenen Leistungen erforderlich sind, obliegen dem Auftragnehmer, soweit im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.
Arbeitsbereiche, Gerüstzugänge, Materialtransporte und gegebenenfalls erforderliche Sperrungen sind so zu organisieren, dass Dritte, Bewohner, Nachbarbereiche und der Baustellenverkehr nicht gefährdet werden.
25. Abfall, Reinigung und Entsorgung
Abfälle aus den Arbeiten sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie den Anforderungen der ATV DIN 18299 getrennt zu erfassen und laufend, spätestens zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, aus den Arbeitsbereichen zu entfernen.
Die Entsorgung in geeigneten, auf der Baustelle bereitgestellten bzw. durch den Auftragnehmer gestellten Behältern ist zulässig, sofern die Baustellenordnung eingehalten wird. Der Standort von Containern ist mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Abfallbehälter nicht durch unbefugte Dritte genutzt werden. Nicht zuordenbare und trotz Aufforderung nicht beseitigte Abfälle können durch den Auftraggeber auf Kosten der Verursacher bzw. nach den vertraglichen Regelungen beseitigt werden.
Soweit für das Projekt gefordert, ist ein Abfallverwertungs- bzw. Entsorgungsnachweis zu führen. Zum Abschluss der Leistungen ist zu bestätigen bzw. nachzuweisen, dass die eigenen Abfälle ordnungsgemäß getrennt und entsorgt wurden.
26. Personal und Kommunikation
Während der Ausführung der eigenen Leistungen muss mindestens eine verantwortliche, fließend deutsch sprechende und gegenüber der Bauleitung auskunftsfähige Person des Auftragnehmers auf der Baustelle erreichbar bzw. entsprechend dem Bauablauf anwesend sein.
Die verantwortliche Bauleitung bzw. der verantwortliche Polier des Auftragnehmers ist vor Beginn der Arbeiten mit Kontaktdaten zu benennen. Änderungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
27. Dokumentation und Abnahmeunterlagen
Der Auftragnehmer hat die Ausführung fortlaufend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Vor dem Verdecken von Bauteilen bzw. Systembestandteilen sind insbesondere brandschutztechnisch relevante Bereiche, Dübelungen, Montageelemente, Anschlüsse und sonstige später nicht mehr sichtbare Ausführungen fotografisch zu dokumentieren, soweit dies von der Bauleitung oder aufgrund der Bedeutung der Ausführung erforderlich ist.
Spätestens zur Abnahme sind, soweit für die ausgeführte Leistung relevant, geordnet und vollständig zu übergeben:
finale Produkt- und Systemliste mit Hersteller- und Produktbezeichnungen
Systemzulassungen / ETA / Bauartgenehmigungen / Verwendbarkeitsnachweise
Leistungserklärungen und technische Datenblätter
QNG-/BIRN- und Materialökologie-Nachweise der tatsächlich eingebauten Produkte
Nachweise zu Dübeln, Befestigungen und gegebenenfalls durchgeführten Auszugsversuchen
Fotodokumentation verdeckter bzw. relevanter Details
freigegebene Farbton- und Oberflächenangaben
Pflege-, Wartungs- und Reinigungshinweise des Systemherstellers
gegebenenfalls Fachunternehmererklärungen und sonstige nach Genehmigung, Brandschutzkonzept oder Systemvorgabe erforderliche Bestätigungen.
28. Vorzuhaltende Unterlagen auf der Baustelle
Für die Dauer der Arbeiten sind die für das Gewerk maßgeblichen aktuellen Ausführungsunterlagen digital oder in geeigneter Form auf der Baustelle verfügbar zu halten. Hierzu zählen insbesondere die freigegebenen Ausführungspläne und Details, diese Leistungsbeschreibung, die relevanten System- und Verarbeitungsrichtlinien sowie die für das Gewerk maßgeblichen Auszüge aus Baugenehmigung und Brandschutzunterlagen.
Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich Unterlagen mit aktuellem Freigabe- und Indexstand zur Ausführung verwendet werden.
29. Termine und Bauablauf
Die Ausführungstermine richten sich nach dem jeweils aktuellen, vom Auftraggeber bzw. der Bauleitung fortgeschriebenen Bauzeitenplan. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition, Bemusterungen, Produktfreigaben und Ausführung so zu organisieren, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden.
Erkennbare Behinderungen, fehlende Vorleistungen oder Umstände, die Auswirkungen auf den Bauablauf haben können, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Koordination mit den vor- und nachlaufenden Gewerken mitzuwirken.
30. Schlussbestimmung zur Ausführung
Die Leistung ist vollständig, fachgerecht, dauerhaft, optisch einwandfrei und in Übereinstimmung mit den freigegebenen Planungsunterlagen, dem angebotenen WDVS-System, den Herstellervorgaben sowie den maßgeblichen technischen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen herzustellen.
Durch Prüfungen, Freigaben, Kontrollen oder die Anwesenheit der Bauleitung wird die eigenständige Prüf-, Hinweis- und Ausführungsverantwortung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
Globale Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen - WDVS
Neubau Wohncampus - Haus 5
Begonienstraße 27, 06112 Halle (Saale)
Gewerk: Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) / Fassadenarbeiten
1. Allgemeines
Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen sind als vollständig funktionsfähige und fachgerechte Leistungen einschließlich der nach den einschlägigen ATV der VOB/C erforderlichen Nebenleistungen anzubieten. Die Leistungen umfassen, soweit in den einzelnen Positionen nichts Abweichendes beschrieben ist, insbesondere Lieferung, Transport, Zwischenlagerung, Verarbeitung bzw. Einbau sowie alle hierzu erforderlichen Hilfs- und Nebenleistungen.
Darstellungen, Details und Zeichnungen innerhalb der Leistungsbeschreibung dienen der Erläuterung des geschuldeten Leistungsumfangs. Maßgeblich sind die Vertragsunterlagen in ihrer Gesamtheit. Bei Widersprüchen, Unklarheiten oder fehlenden Angaben ist der Auftraggeber bzw. die Objektüberwachung vor Ausführung rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Erforderliche Werk-, Montage- und Detailzeichnungen, Verlege- und Befestigungspläne sowie gegebenenfalls erforderliche statische oder bauphysikalische Nachweise sind durch den Auftragnehmer so rechtzeitig zu erstellen und vorzulegen, dass Prüfung und Freigabe ohne Beeinträchtigung des Bauablaufs möglich sind. Soweit kein anderer Termin abgestimmt ist, hat die Vorlage spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Fertigungs- bzw. Montagebeginn zu erfolgen.
Auf der Baustelle sind stets die aktuellen, zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen mit den jeweils gültigen Indizes sowie eine vollständige Ausfertigung der für das Gewerk maßgeblichen Leistungsbeschreibung verfügbar zu halten. Veraltete Planstände sind aus dem unmittelbaren Ausführungsbereich zu entfernen bzw. eindeutig als ungültig zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung maßgeblichen Maße, Anschlussbedingungen und örtlichen Verhältnisse vor Ausführung und insbesondere vor Bestellung maßgefertigter Bauteile eigenverantwortlich am Bau zu prüfen. Erkennbare Abweichungen sind der Objektüberwachung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen dienen der Angebotskalkulation. Soweit für das Vertragsmodell eine Pauschalierung vereinbart wird, gelten ergänzend die Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen.
2. Baustelleneinrichtung
Für die Kalkulation der Baustelleneinrichtung wird dem Bieter empfohlen, sich vor Angebotsabgabe mit den örtlichen Verhältnissen sowie den zur Verfügung stehenden Flächen und Zufahrten vertraut zu machen.
Für Lagerung, Materialbereitstellung und Arbeitsbereiche stehen grundsätzlich nur die im Baustelleneinrichtungsplan bzw. durch die Objektüberwachung zugewiesenen Flächen zur Verfügung. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Lager- oder Arbeitsflächen besteht nicht.
Erforderliche gewerkespezifische Einrichtungen, Materiallager, Misch- und Arbeitsplätze sowie gegebenenfalls Schutz- und Abdeckmaßnahmen sind, soweit nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies gilt auch für die erforderliche Sicherung der gelagerten Materialien gegen Witterung, Beschädigung und unbefugten Zugriff.
Der Auftraggeber stellt die vertraglich vereinbarten Übergabe- bzw. Anschlusspunkte für Baustrom und Bauwasser bereit. Die ab diesen Übergabepunkten erforderliche Weiterverteilung, einschließlich Leitungen, Unterverteilungen, Schläuche, Schutzmaßnahmen, Betrieb, Wartung und Anpassung für den eigenen Leistungsbereich, obliegt dem Auftragnehmer. Verbrauchskosten werden entsprechend den vertraglichen Regelungen umgelegt bzw. abgerechnet.
Soweit keine zentralen sanitären Einrichtungen durch den Auftraggeber oder die Baustellenorganisation bereitgestellt werden, hat der Auftragnehmer für sein Personal und seine Nachunternehmer geeignete sanitäre Einrichtungen vorzuhalten.
Gewerkespezifisch erforderliche Beschilderungen, Absperrungen und Sicherungsmaßnahmen sind vom Auftragnehmer zu stellen und während der Ausführung ordnungsgemäß zu unterhalten.
Sonder- und Schwertransporte sowie hierfür erforderliche Genehmigungen, Abstimmungen und Sicherungsmaßnahmen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich rechtzeitig zu organisieren, soweit sie durch seine Leistung veranlasst werden. Hieraus entstehende Kosten sind, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die Angebotspreise einzukalkulieren.
3. Ausführung
Die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Produkteigenschaften und Systemanforderungen sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen aus dem Pflichtenheft Materialökologie BNG/QNG, den zugehörigen Anlagen sowie den bauaufsichtlichen und herstellerseitigen Vorgaben des angebotenen WDVS.
Das WDVS ist grundsätzlich als vollständig aufeinander abgestimmtes System eines Herstellers auszuführen. Bei angebotenen Alternativen oder gleichwertigen Produkten ist die Gleichwertigkeit durch geeignete technische Unterlagen nachzuweisen. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit mit den Anforderungen aus QNG/BNG, Brandschutz, Bauphysik und der jeweiligen Systemzulassung bzw. Bauartgenehmigung nachzuweisen. Ein Produktwechsel bedarf vor Bestellung und Einbau der Zustimmung des Auftraggebers.
Vor Beginn der WDVS-Arbeiten ist der vorhandene Untergrund hinsichtlich Tragfähigkeit, Ebenheit, Feuchte, Verschmutzung, Maßhaltigkeit und Eignung für das vorgesehene System zu prüfen. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung oder gegen Vorleistungen anderer Gewerke sind vor Beginn der eigenen Leistung schriftlich anzuzeigen.
Alle Einbau-, Anschluss- und Bestellmaße sind vor Bestellung bzw. Fertigung eigenverantwortlich am Bau zu prüfen. Fehlende Angaben oder erforderliche Entscheidungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig und schriftlich beim Auftraggeber bzw. der Objektüberwachung anzufordern.
Bestellungen, Aufmaß, Werk- und Montageplanung sowie die Einholung erforderlicher Produktfreigaben sind so zu organisieren, dass die vertraglichen Termine eingehalten werden können. Verzögerungen, die allein durch verspätete Dispositionen oder unterlassene Prüfungen des Auftragnehmers verursacht werden, begründen keinen Anspruch auf Terminverlängerung oder Mehrvergütung.
Die Arbeiten können bei gleichzeitigem Einsatz anderer Gewerke stattfinden. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den angrenzenden Gewerken, insbesondere Fensterbau, Metallbau, Dachabdichtung, Elektro, TGA und Außenanlagen, abzustimmen. Die übliche gewerkeübergreifende Koordination und Rücksichtnahme ist in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
Angrenzende Bauteile, bereits fertiggestellte Leistungen sowie Fenster, Türen, Metallbauteile, Abdichtungen, Beläge und sonstige Oberflächen sind während der eigenen Arbeiten fachgerecht zu schützen. Vom Auftragnehmer verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen sind auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen.
Verunreinigungen des Baustellengeländes und insbesondere öffentlicher Verkehrsflächen, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht werden, sind unverzüglich zu beseitigen. Die einschlägigen Regelungen der ATV DIN 18299 und der gewerkespezifischen ATV sind zu beachten.
WDVS-Arbeiten dürfen nur unter den für das jeweilige System und Produkt zulässigen Witterungs- und Temperaturbedingungen ausgeführt werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Niederschlag, direkte Sonneneinstrahlung, Frost, Wind und zu schnelle Austrocknung sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen, soweit sie für eine fachgerechte Ausführung erforderlich sind.
4. Prüfungen, Nachweise und Dokumentation
Alle für die ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Zulassungen, Leistungserklärungen, Europäischen Technischen Bewertungen (ETA), allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Bauartgenehmigungen, Prüfzeugnisse, Produktdatenblätter, Verarbeitungsrichtlinien und sonstigen Nachweise sind dem Auftraggeber in digitaler Form rechtzeitig vor Verwendung der jeweiligen Produkte vorzulegen.
Für QNG-/BNG-relevante Bauprodukte sind sämtliche nach dem Pflichtenheft Materialökologie und den zugehörigen Anlagen geforderten Produkt- und Stoffnachweise bereitzustellen. Hierzu können insbesondere Herstellererklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stoffdeklarationen, Emissions- und Schadstoffnachweise, EPDs sowie weitere projektbezogen geforderte Dokumente gehören.
Die Nachweise sind eindeutig den im Bauvorhaben eingesetzten Produkten und den jeweiligen LV-Positionen bzw. Bauteilen zuzuordnen. Nicht freigegebene bzw. nicht ausreichend dokumentierte QNG-relevante Produkte dürfen nicht eingebaut werden.
Der Auftragnehmer hat die Ausführung verdeckter und später nicht mehr kontrollierbarer WDVS-Bereiche auf Anforderung der Objektüberwachung fotografisch zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere Befestigungen, Brandriegel, Anschlussausbildungen, Sockelbereiche, Einbauteile und sonstige für die Abnahme oder Zertifizierung relevante Details.
Spätestens mit der Schlussdokumentation sind sämtliche produkt-, system- und zertifizierungsrelevanten Unterlagen vollständig, geordnet und digital zu übergeben.
5. Fabrikats- und Bieterangaben
Soweit in den LV-Positionen Fabrikats-, Hersteller- oder Produktangaben vom Bieter gefordert werden, sind diese vollständig und eindeutig mit Hersteller und genauer Produktbezeichnung einzutragen.
Bei angebotenen gleichwertigen Produkten sind die für die Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen technischen Unterlagen bereits mit dem Angebot bzw. innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen. Die Nachweisführung obliegt dem Bieter bzw. Auftragnehmer.
Unvollständige Bieterangaben werden vergaberechtlich bzw. vertraglich nach den hierfür geltenden Regelungen behandelt. Eine automatische Gleichwertigkeit oder spätere freie Produktauswahl des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet.
6. Termine und Ablaufplanung
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn einen gewerkespezifischen Ablauf- und Terminplan vorzulegen. Dieser ist auf den vom Auftraggeber bzw. der Objektüberwachung vorgegebenen Rahmenterminplan abzustimmen und berücksichtigt insbesondere Aufmaß, Werk- und Montageplanung, Produktfreigaben, Liefer- und Bestellzeiten, Gerüstbelegung, erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke, Witterungseinflüsse sowie systembedingte Stand-, Abbinde- und Trocknungszeiten.
Der abgestimmte Ablauf- und Terminplan wird, soweit dies im Bauvertrag vereinbart wird, Grundlage der Leistungsausführung. Vertragliche Ausführungs- und Zwischenfristen ergeben sich aus dem Bauvertrag und dem jeweils als verbindlich bezeichneten Terminplan.
Der Beginn der Leistung umfasst nicht ausschließlich die körperliche Tätigkeit auf der Baustelle. Erforderliche vorbereitende Leistungen wie Aufmaß, Detail- und Werkplanung, Bemusterung, Produktfreigaben und Bestellvorgänge sind so rechtzeitig einzuleiten, dass die vereinbarten Ausführungsfristen eingehalten werden.
Soweit zur Einhaltung der vertraglichen Termine eine erhöhte Personalstärke, verlängerte Arbeitszeiten oder ein Mehrschichtbetrieb erforderlich werden und dies auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers beruht, sind hieraus entstehende Aufwendungen vom Auftragnehmer zu tragen. Gesetzliche, behördliche und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
7. Arbeitszeiten, Immissions- und Lärmschutz
Die Baustelle befindet sich im Einflussbereich von Wohnnutzungen. Sämtliche einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Immissions- und Lärmschutz sind einzuhalten.
Die regulär vorgesehene Arbeitszeit auf der Baustelle liegt grundsätzlich innerhalb des Zeitraums von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, soweit behördliche Vorgaben, Baustellenordnung oder Anordnungen des Auftraggebers keine weitergehenden Einschränkungen vorsehen.
Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber und, soweit erforderlich, der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf Zustimmung oder Genehmigung besteht nicht.
Lärmintensive Arbeiten sind organisatorisch so zu planen und auszuführen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft reduziert werden. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen, soweit sie allein durch die vom Auftragnehmer gewählte Ausführung oder Arbeitsorganisation erforderlich werden, sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten einzuholen.
Es dürfen nur Geräte und Maschinen eingesetzt werden, die den jeweils geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere sind die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie die einschlägigen Anforderungen zum Baulärm zu beachten.
Anordnungen des SiGeKo, der Baustellenordnung sowie zulässige Anordnungen des Auftraggebers bzw. der Objektüberwachung zum Schutz der Nachbarschaft und zur Organisation des Baustellenbetriebs sind zu beachten.
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen - WDVS
Neubau Wohncampus - Haus 5, Begonienstraße 27, 06112 Halle (Saale)
Auftraggeber: Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG, Hochheimer Straße 59, 99094 Erfurt
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen gelten für die Ausführung der Leistungen des Gewerks Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) und ergänzen die Vertragsunterlagen. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart ist, gelten deren Regelungen, sofern nachfolgend keine zulässigen und ausdrücklich vereinbarten Abweichungen getroffen werden.
1. Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst die im Leistungsverzeichnis, in den Vertragszeichnungen, den technischen Vorbemerkungen, den Nachhaltigkeitsanforderungen sowie den sonstigen Vertragsunterlagen beschriebenen Leistungen des Gewerks WDVS einschließlich der nach den einschlägigen ATV und den anerkannten Regeln der Technik geschuldeten Nebenleistungen.
Der Auftragnehmer (AN) hat die Leistung vollständig, funktionsfähig und systemgerecht herzustellen. Hierzu gehören insbesondere die für ein vollständiges WDVS erforderlichen systemzugehörigen Komponenten, Anschlüsse, Profile, Armierungen, Befestigungen, Putzlagen, Schutzmaßnahmen und die fachgerechte Ausbildung sämtlicher im Leistungsumfang erkennbarer Detailanschlüsse.
Widersprüche, Unklarheiten oder erkennbare Unvollständigkeiten der Vertragsunterlagen sind vom AN vor Ausführung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine eigenmächtige technische oder gestalterische Änderung ist unzulässig. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die bei Angebotsabgabe aus den Vertragsunterlagen nicht erkennbar waren, bleiben hinsichtlich der Vergütung nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen unberührt.
2. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
Der Ausführung dürfen ausschließlich die vom Auftraggeber (AG) bzw. dessen beauftragten Planern zur Ausführung freigegebenen Unterlagen in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden.
Der AN ist verpflichtet, vor Ausführung die für seine Leistungen maßgeblichen Maße, Höhen, Achsen und Anschlussbedingungen am Bau zu prüfen. Festgestellte Abweichungen oder Unstimmigkeiten sind der Objektüberwachung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Prüfungspflicht umfasst insbesondere Anschlüsse an Fenster und Türen, Sockel- und Geländeanschlüsse, Dach- und Attikabereiche, Balkone und Terrassen, Fassadendurchdringungen, Einbauteile sowie Anschlüsse an andere Gewerke.
Die aktuellen Planungsunterlagen werden digital über den vom AG bereitgestellten Planserver zur Verfügung gestellt. Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auf der Baustelle ausschließlich aktuelle Planstände mit den jeweils gültigen Indizes verwendet werden. Veraltete Ausdrucke sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder eindeutig als ungültig zu kennzeichnen.
Benachrichtigungen über neue Planstände erfolgen digital. Der AN hat die hierfür benannte verantwortliche Person so zu organisieren, dass Planänderungen unverzüglich geprüft und an die ausführenden Mitarbeiter weitergegeben werden.
Notwendige Druck-, Plot- und Vervielfältigungskosten für die eigene Ausführung sind in die Einheitspreise bzw. den Pauschalpreis einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3. Vertrags- und Preisform / angestrebter Detailpauschalvertrag
Der AG beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen auf Grundlage des bepreisten Leistungsverzeichnisses als Detailpauschalvertrag zu vergeben.
Der Bieter hat die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Massen anhand der Ausschreibungsunterlagen auf Plausibilität zu prüfen und auf dieser Grundlage einen Pauschalpreis für den beschriebenen Leistungsumfang anzubieten. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf erkennbare Abweichungen; eine vollständige Neuermittlung der Planung oder eine Übernahme der Planungsverantwortung des AG ist hiermit nicht verbunden.
Der Pauschalpreis umfasst den bei Vertragsschluss aus den Vertragsunterlagen erkennbaren Leistungsumfang. Nachträgliche Anordnungen, Planungsänderungen, zusätzliche Leistungen oder bei Angebotsabgabe nicht erkennbare geänderte Randbedingungen werden nach den einschlägigen vertraglichen Regelungen behandelt.
4. Terminplan / gewerkebezogener Ablaufplan
Der AN hat spätestens nach Auftragserteilung und vor Beginn seiner Leistungen einen eigenen, gewerkebezogenen Arbeits- und Ablaufplan vorzulegen. Dieser ist auf den vom AG bzw. der Objektüberwachung vorgegebenen Rahmenterminplan abzustimmen.
Der Ablaufplan muss insbesondere Vorleistungen und Schnittstellen anderer Gewerke, Gerüststellung und -umbauten, Untergrundfreigaben, Lieferzeiten, Muster- und Freigabeprozesse, erforderliche Trocknungs- und Standzeiten, witterungsabhängige Arbeiten sowie erforderliche Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Der abgestimmte Ablaufplan wird nach schriftlicher Bestätigung durch den AG bzw. die Objektüberwachung Bestandteil der Terminsteuerung. Vertragsfristen werden nur insoweit begründet, wie sie im Bauvertrag oder in einem ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Bauzeitenplan als solche bezeichnet sind.
5. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung, Firmenschilder, Banner oder sonstige Werbeträger auf der Baustelle oder am Gerüst sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Gesetzlich oder arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnungen bleiben hiervon unberührt.
6. Umwelt-, Gewässer- und Immissionsschutz (§ 4 VOB/B)
Der AN hat die durch seine Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen von Umwelt, Nachbarschaft, Boden und Gewässern auf das technisch unvermeidbare Maß zu beschränken.
Putz-, Farb-, Reinigungs- und sonstige Stoffreste dürfen nicht in Boden, Kanalisation oder Oberflächenentwässerung gelangen. Für die Reinigung von Werkzeugen und Geräten sind geeignete, den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechende Einrichtungen zu verwenden.
Behördliche Anordnungen, Beanstandungen oder Ansprüche Dritter, die den eigenen Leistungsbereich betreffen, sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Lager-, Arbeitsflächen und Baustelleneinrichtung (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Ein Anspruch des AN auf bestimmte Lager-, Arbeits- oder Vorhalteflächen besteht nicht. Verfügbare Flächen werden durch die Objektüberwachung bzw. Bauleitung nach Maßgabe des Baustellenbetriebs zugewiesen.
Der AN hat seine Baustelleneinrichtung, Materialanlieferungen und Zwischenlagerung auf die tatsächlich zugewiesenen Flächen abzustimmen. Mehraufwendungen, die aus der erkennbar beengten oder abschnittsweisen Baustellenorganisation resultieren, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, soweit sie aus den Ausschreibungsunterlagen und dem Baustelleneinrichtungsplan erkennbar sind.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN auf Anforderung einen gewerkebezogenen Baustelleneinrichtungs- bzw. Logistikplan sowie ein Verzeichnis der wesentlichen Geräte und Hilfsmittel vorzulegen. Die übergeordnete Baustellenlogistik und die Koordination der Flächen verbleiben beim AG bzw. dessen Bauleitung.
8. Zufahrten, Anlieferung und Baustellenverkehr (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Baustellenzufahrt ist grundsätzlich Lieferfahrzeugen für die Dauer der Anlieferung oder Abholung sowie den für die Ausführung erforderlichen Baumaschinen vorbehalten.
Monteur- und Firmenfahrzeuge dürfen das Baufeld grundsätzlich nur zum Be- und Entladen befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren unmittelbare Vorhaltung am Arbeitsort wegen der erforderlichen Werkzeug- oder Geräteausstattung technisch notwendig und mit der Bauleitung abgestimmt ist.
Privat-Pkw sind auf dem Baufeld nicht zugelassen. Vorhandene, vom AG freigegebene Baustellenzufahrten können im Rahmen des Baustellenbetriebs unentgeltlich mitbenutzt werden. Behinderungen anderer Gewerke und die Blockierung von Rettungs-, Feuerwehr- oder Lieferwegen sind unzulässig.
9. Baustrom und Bauwasser (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG stellt die vorgesehenen Übergabepunkte für Baustrom und Bauwasser entsprechend der Baustelleneinrichtung zur Verfügung.
Die für die Ausführung des WDVS erforderliche Weiterverteilung ab den vorhandenen Übergabepunkten bis zu den jeweiligen Arbeitsbereichen einschließlich erforderlicher Verlängerungsleitungen, Schläuche, Verteiler und sonstiger provisorischer Einrichtungen obliegt dem AN, soweit im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes beschrieben ist.
Die vom AN eingesetzten Anlagen und Leitungen sind während der Nutzung sicher und funktionsfähig vorzuhalten. Verbrauchskosten werden entsprechend den Regelungen des Bauvertrages umgelegt bzw. abgerechnet.
10. Baureinigung und Abfallbeseitigung
Der AN hat seinen Arbeitsbereich arbeitstäglich geordnet und besenrein zu hinterlassen. Verpackungen, Dämmstoffreste, Putz- und Mörtelreste, Folien, Gebinde und sonstige aus den eigenen Leistungen entstehenden Abfälle sind laufend zu sammeln, zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Es gelten die einschlägigen Regelungen der ATV DIN 18299 sowie der gewerkespezifischen ATV in der jeweils vertraglich vereinbarten Fassung. Die Anforderungen aus dem Pflichtenheft Materialökologie und dem Abfallverwertungskonzept sind zu beachten.
Kommt der AN trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung seiner Reinigungspflicht nicht nach, kann der AG die erforderliche Beräumung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen auf Kosten des AN durchführen lassen.
Soweit vertraglich ein pauschaler Kostenanteil für eine gemeinschaftliche Baureinigung vorgesehen werden soll, ist dieser im Bauvertrag ausdrücklich der Höhe und Berechnungsgrundlage nach zu vereinbaren. Eine zusätzliche pauschale Kürzung der Schlussrechnung allein aufgrund dieser Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt nicht.
11. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Die Ausführungsfristen für das WDVS ergeben sich aus dem Bauvertrag und dem jeweils ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Bauzeitenplan.
Der AN hat seine Leistungen so zu organisieren, dass die abgestimmten Fassadenabschnitte innerhalb der vereinbarten Fristen fertiggestellt werden können. Erforderliche Vorläufe für Materialbestellung, Sonderbauteile, Bemusterung, Produktfreigaben und Nachweise sind eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Erkennbare Behinderungen, fehlende Vorleistungen oder Umstände, die den vereinbarten Ablauf gefährden können, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Rechte und Pflichten aus § 6 VOB/B bleiben unberührt.
12. Gefahrtragung und Bauleistungsversicherung (§ 7 VOB/B)
Der AG hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Umfang, Selbstbehalt, Umlage und gegebenenfalls nicht versicherte Risiken richten sich ausschließlich nach den Regelungen des Bauvertrages und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Die Bauleistungsversicherung entbindet den AN nicht von seinen Obhuts-, Schutz- und Sicherungspflichten für die eigenen Leistungen und die ihm übergebenen Arbeitsbereiche.
13. Haftung und Verkehrssicherung (§ 10 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, im eigenen Leistungs- und Gefahrenbereich alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Schäden an Personen, Sachen, bereits ausgeführten Leistungen, Fassadenbauteilen und angrenzenden Bereichen zu vermeiden.
Dies umfasst insbesondere die sichere Organisation der eigenen Arbeitsbereiche am Gerüst, die Sicherung von Materialien und Werkzeugen gegen Herabfallen, Schutzmaßnahmen bei Putz- und Beschichtungsarbeiten sowie die Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen an Fenstern, Türen, Metallbauteilen, Dachflächen und benachbarten Bauteilen.
Der AN haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für schuldhaft verursachte Schäden in seinem Verantwortungsbereich. Freistellungsansprüche des AG bestehen nur im Umfang der gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen.
14. Schutz fremder Leistungen und Schnittstellen
Bereits ausgeführte Leistungen anderer Gewerke sind durch den AN zu schützen. Verschmutzungen oder Beschädigungen, die durch die eigenen Arbeiten verursacht werden, sind unverzüglich und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.
Vor Beginn eines Fassadenabschnitts hat der AN zu prüfen, ob die für das WDVS erforderlichen Vorleistungen erkennbar abgeschlossen und geeignet sind. Bedenken gegen Vorleistungen, Untergründe, Anschlussdetails oder Einbauteile sind vor Überarbeitung schriftlich anzuzeigen.
Gerüstanker, Befestigungspunkte, Fassadendurchdringungen und nachträgliche Einbauten dürfen nur entsprechend der freigegebenen Detailplanung und den Vorgaben des WDVS-Systemhalters ausgeführt bzw. geschlossen werden.
15. Digitale Projektabwicklung / PlanRadar
Die Teilnahme des AN an der vom AG vorgegebenen Objektüberwachungs- und Dokumentationsplattform PlanRadar ist verpflichtend. Der Zugang wird durch den AG kostenfrei bereitgestellt.
Der AN hat die für ihn eingestellten Tickets, Hinweise, Mängel und Dokumentationsanforderungen regelmäßig zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen bzw. abgestimmten Fristen zu bearbeiten. Die Nutzung der Plattform ersetzt nicht die nach VOB/B oder Vertrag erforderliche Schriftform bzw. Textform, soweit für bestimmte Erklärungen besondere Formerfordernisse gelten.
16. Nachhaltigkeits- und Produktnachweise
Die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen aus QNG/BNG, dem Pflichtenheft Materialökologie sowie den zugehörigen Anlagen sind für den Leistungsbereich des AN zu beachten.
Produkt- und Systemnachweise sind rechtzeitig vor Bestellung und Einbau zur Prüfung einzureichen. Nicht freigegebene Abweichungen von den ausgeschriebenen bzw. nachgewiesenen Produkten sind unzulässig.
Die für die Zertifizierung erforderliche Schlussdokumentation ist vollständig und in digitaler Form spätestens mit der Abnahme bzw. zu dem im Bauvertrag festgelegten Zeitpunkt zu übergeben.
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen und Kalkulationsgrundlagen zum WDVS 1. Technische Anforderungen / Systemaufbau
Gemäß Brandschutzkonzept ist die Fassadenbekleidung nicht brennbar herzustellen.
Das Fassadendämmsystem ist als Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) aus einlagig verlegten Mineralwolle-Dämmplatten mit hochverdichteter, vorbeschichteter Oberfläche herzustellen.
Die Dämmplatten sind entsprechend den Vorgaben des zugelassenen WDVS-Systems, des Systemhalters und unter Berücksichtigung des vorhandenen Untergrundes fachgerecht zu verkleben und zusätzlich mechanisch zu befestigen.
Art, Anzahl und Anordnung der Dämmstoffdübel sind durch den Auftragnehmer entsprechend Systemnachweis, Untergrund, Gebäudegeometrie sowie den maßgebenden Windbeanspruchungen zu bemessen und in einem Verlege- bzw. Dübelplan nachzuweisen.
Verlegeplan und Bemessung der Dübelung sind durch den Auftragnehmer zu erstellen.
Es sind ausschließlich systemzugehörige Komponenten des WDVS bzw. Komponenten gemäß der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.
Der Einheitspreis umfasst die vollständige, oberflächenfertige Herstellung des Wärmedämm-Verbundsystems einschließlich des flucht- und lotgerechten sowie planebenen Anbringens der Wärmedämmplatten mit Systemklebemörtel und Dämmstoffdübeln. Ebenfalls enthalten sind die diffusionsfähige Armierungsschicht mit eingebettetem Armierungsgewebe sowie der diffusionsfähige Oberputz einschließlich sämtlicher Kleinflächen.
Arbeitshöhe: bis 16,00 m, sofern nicht in den jeweiligen Positionen gesondert angegeben.
Systemaufbau / Anforderungen
Grundierung: geeignet für saugende und nicht saugende Untergründe
Dämmplatten: Mineralwolle MW 035, WAP-zg, geklebt und gedübelt
Brandklasse: A1 nach DIN EN 13501
Armierung: mineralisch, faserverstärkt; im Bereich horizontaler Flächen abdichtend auszuführen, z. B. unter Fensterbänken
Armierungsgewebe: alkalibeständig
Grundierung vor Oberputz: in Fassadenfarbe pigmentierter Anstrich
Oberputz: Edelputz / Reibeputz
Putzfarbe: gemäß jeweiliger Position und Fassadenplanung
Mörtelart: CR, Edelputzmörtel
Festigkeitsklasse: CS II
Kapillare Wasseraufnahme: W2
Struktur: Strukturputz / Reibeputz, geeignet zur Aufnahme der in den jeweiligen Positionen angegebenen Farbtöne.
2. Im Einheitspreis enthaltene Leistungen / Kalkulationsgrundlagen
Im Einheitspreis enthalten sind sämtliche für die vollständige und systemgerechte Ausführung erforderlichen Anschlüsse, Schienen, Profile, Dichtbänder sowie Eck- und Anschlussarmierungen zur fachgerechten Ausbildung von Öffnungen, Durchdringungen und Bauteilanschlüssen, insbesondere an Fenstern, Türen, Sonnenschutzanlagen, Versprüngen und vergleichbaren Anschlüssen.
Ebenfalls im Einheitspreis enthalten ist das fachgerechte und oberflächenbündige Schließen sämtlicher Gerüstanker- und Gerüstlöcher einschließlich Ergänzung von Dämmstoff, Armierungsschicht und Oberputz sowie Anpassung von Struktur und Erscheinungsbild an die angrenzenden Flächen.
Die vorgenannten Anschluss-, Profil-, Dichtband-, Armierungs- und Nebenleistungen sind entsprechend den Ausführungsplänen, Details, dem örtlichen Aufmaß sowie den Anforderungen des verwendeten WDVS-Systems vollständig in die Einheitspreise der jeweiligen WDVS-Positionen einzukalkulieren.
Blitzschutzkästen: 12 Stck.
Eine gesonderte Vergütung der vorgenannten Anschluss-, Profil-, Dichtband-, Armierungs- und Nebenleistungen erfolgt nicht. Sie sind vollständig in die Einheitspreise der jeweiligen WDVS-Positionen einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen und Kalkulationsgrundlagen zum WDVS
QNG Anforderungen zur Nachhaltigkeit und Zertifizierung
Bauvorhaben Begonienstraße 27 - Haus 5, Halle (Saale)
1. Zielsetzung und Zertifizierungsanforderungen
Der Auftraggeber beabsichtigt, das Bauvorhaben nach den für das Projekt festgelegten Nachhaltigkeitskriterien zu bewerten und eine Zertifizierung in Verbindung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) umzusetzen.
Für das Vorhaben ist die Siegelvariante QNG-WG23 auf dem Niveau QNG PLUS vorgesehen. Maßgeblich sind die für das Bauvorhaben festgelegten Anforderungen des angewendeten, für QNG registrierten Bewertungssystems, die QNG-Siegeldokumente sowie die projektspezifischen Vorgaben des Nachhaltigkeitsauditors in der für das Projekt maßgeblichen Fassung.
Die Nachhaltigkeitsanforderungen sind während Planung, Bemusterung, Beschaffung und Ausführung zu berücksichtigen und mit Abschluss der jeweiligen Leistungen vollständig nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die vom Auftraggeber bzw. Auditor vorgegebenen Nachweis- und Freigabeprozesse sind Bestandteil der Leistungserbringung des Auftragnehmers, soweit sie den ausgeschriebenen Leistungsumfang betreffen.
2. Rangfolge und Umgang mit Widersprüchen
Das Pflichtenheft Materialökologie (BNG/QNG), die zugehörigen Anlagen sowie projektspezifische Vorgaben des Nachhaltigkeitsauditors sind bei der Auswahl und Verwendung von Bauprodukten zu beachten.
Erkennt der Auftragnehmer Widersprüche, Unklarheiten oder technisch bzw. wirtschaftlich relevante Abweichungen zwischen Nachhaltigkeitsanforderungen, Leistungsbeschreibung, Ausführungsplanung, Zulassungen oder Herstellervorgaben, hat er diese vor Bestellung bzw. Ausführung unverzüglich in Textform anzuzeigen und eine Entscheidung des Auftraggebers einzuholen.
Eine eigenmächtige Auswahl nach dem Grundsatz der vermeintlich strengeren Anforderung ist nicht zulässig, wenn dadurch Systemzulassungen, Gewährleistung, technische Eignung, Gestaltung oder Kosten betroffen sein können.
3. Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die für seinen Leistungsbereich erforderlichen Nachhaltigkeitsnachweise aktiv zu führen und die hierzu erforderlichen Unterlagen vollständig, prüffähig und digital bereitzustellen.
Der Auftragnehmer benennt spätestens mit Auftragsbeginn eine verantwortliche Ansprechperson für die Nachhaltigkeits- und Produktnachweise seines Gewerks.
Anforderungen und Rückfragen des Auftraggebers, der Objektüberwachung oder des Nachhaltigkeitsauditors zu verwendeten Bauprodukten sind innerhalb angemessener Frist zu bearbeiten. Erforderliche Produktunterlagen sind rechtzeitig vor Beschaffung und Einbau vorzulegen.
Referenzen des Auftragnehmers aus bereits zertifizierten Nachhaltigkeitsprojekten können benannt werden, sind jedoch keine Voraussetzung für die Ausführung, sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders gefordert.
4. Anforderungen an Bauprodukte
Für sämtliche im Leistungsbereich des Auftragnehmers eingesetzten Bauprodukte gelten die Anforderungen des Pflichtenhefts Materialökologie (BNG/QNG) und der hierzu gehörenden Anlagen.
Die dort festgelegten Anforderungen an Inhaltsstoffe, Emissionen, Schadstoffvermeidung, Herkunft, Recycling- bzw. Rückbauinformationen sowie Produktnachweise sind bei Produktwahl und Kalkulation zu berücksichtigen.
Produkte, für die im Rahmen der Zertifizierung Nachweise erforderlich sind, dürfen grundsätzlich erst nach Vorlage der geforderten Unterlagen und - soweit projektspezifisch vorgesehen - nach Freigabe durch Auftraggeber bzw. Nachhaltigkeitsauditor bestellt und eingebaut werden.
Der Auftragnehmer hat bereits bei Angebotsbearbeitung zu prüfen, ob die von ihm vorgesehenen Produkte die ausgeschriebenen Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen. Erforderliche system- oder produktbezogene Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Soweit ein im Leistungsverzeichnis konkret beschriebenes Produkt oder Fabrikat die projektspezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen nachweislich nicht erfüllt, ist dies vor Angebotsabgabe bzw. unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Ein eigenmächtiger Austausch ist nicht zulässig.
5. Besondere Anforderungen für das WDVS
Für das Wärmedämm-Verbundsystem sind nur Bauprodukte und Systemkomponenten einzusetzen, die sowohl den technischen Anforderungen des zugelassenen bzw. bewerteten WDVS-Gesamtsystems als auch den projektspezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen.
Die Verwendung von Komponenten unterschiedlicher WDVS-Systeme oder der Austausch einzelner Komponenten gegen nicht systemzugehörige Produkte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und unter Vorlage der erforderlichen technischen und nachhaltigkeitsbezogenen Nachweise zulässig.
Für Dämmstoffe, Klebe- und Armierungsmörtel, Grundierungen, Oberputze, Beschichtungen, Dichtstoffe, Fugendichtbänder, Anschlussprofile, Montageelemente und sonstige relevante Hilfsstoffe sind die geforderten Produkt- und Schadstoffnachweise vorzulegen.
Die Auswahl von Ersatz- oder Alternativprodukten aufgrund von Lieferengpässen oder Produktänderungen bedarf vor Bestellung und Einbau einer erneuten Prüfung hinsichtlich WDVS-Systemkonformität, technischer Eignung sowie QNG-/Materialökologie-Anforderungen.
6. Erforderliche Produkt- und Ausführungsnachweise
Je nach Produktgruppe und Vorgabe des Pflichtenhefts sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: technische Datenblätter, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Umwelt- und Emissionsnachweise, Herstellererklärungen, Produktdeklarationen, Zulassungen bzw. Europäische Technische Bewertungen, Nachweise zur Schadstoffvermeidung sowie gegebenenfalls weitere vom Nachhaltigkeitsauditor geforderte Dokumente.
Die Unterlagen sind eindeutig dem tatsächlich eingebauten Produkt zuzuordnen. Produktbezeichnung, Hersteller und gegebenenfalls Farbton, Gebinde bzw. Chargenbezug müssen nachvollziehbar sein.
Der Auftragnehmer führt auf Anforderung eine Produktliste der vorgesehenen und eingebauten Materialien. Änderungen gegenüber freigegebenen Produkten sind vor Ausführung kenntlich zu machen.
7. Dokumentation und Abschlussunterlagen
Spätestens mit Fertigstellung der Leistungen sind sämtliche für die Zertifizierung erforderlichen Unterlagen vollständig und geordnet digital zu übergeben.
Dazu gehören insbesondere die abschließende Produktliste, die zugehörigen Produkt- und Materialnachweise, gegebenenfalls Lieferscheine bzw. Einbaubelege sowie erforderliche Erklärungen zu tatsächlich ausgeführten Produkten und Materialien.
Die Schlussdokumentation ist Voraussetzung für die prüffähige Übergabe der Nachhaltigkeitsnachweise des Gewerks. Fehlende oder nicht eindeutig zuordenbare Unterlagen sind vom Auftragnehmer nachzureichen.
8. Kalkulation und Vergütung
Die aus den Ausschreibungsunterlagen eindeutig erkennbaren und dem ausgeschriebenen Leistungsumfang zuzuordnenden Anforderungen an Nachhaltigkeit, Produktprüfung, Nachweisführung, Dokumentation und Mitwirkung sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
Mehrkosten, die ausschließlich daraus entstehen, dass ein vom Auftragnehmer eigenständig vorgesehenes Produkt die bereits mit Angebotsabgabe erkennbaren Nachhaltigkeitsanforderungen nicht erfüllt und deshalb ersetzt werden muss, begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Nicht erkennbar ausgeschriebene, nachträglich geänderte oder zusätzlich angeordnete Anforderungen bleiben hiervon unberührt und sind vor Ausführung hinsichtlich Kosten- und Terminfolgen anzuzeigen.
9. Vertragsunterlagen Nachhaltigkeit
Den Ausschreibungsunterlagen sind für den Leistungsbereich insbesondere folgende Dokumente beigefügt und zu beachten:
Pflichtenheft Materialökologie (BNG/QNG)
Anforderungen an Bauprodukte gemäß QNG - Anhangdokument 3.1.3 "Schadstoffvermeidung in Baumaterialien", projektspezifisch maßgebliche Fassung
weitere projektspezifische Vorgaben und Freigaben des Nachhaltigkeitsauditors, soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich relevant
QNG
01 Untergrundprüfung und Untergrundvorbereitung
01
Untergrundprüfung und Untergrundvorbereitung
01.__.0001 WDVS, Beton, Außenwand entgraten Betonoberflächen mechanisch nacharbeiten, vorstehende Grate, Betonnasen, Schalungsüberstände und vergleichbare Unebenheiten entfernen, soweit diese die fachgerechte Herstellung des WDVS beeinträchtigen.
01.__.0001
WDVS, Beton, Außenwand entgraten
650.00
m²
0.00
01.__.0002 Beton- und Mauerwerksflächen als Untergrund für das WDVS reinigen und vorbereiten Untergrund auf Staub, Schmutz, Öl, Fett, Trennmittel, Schalölreste und sonstige haftungsmindernde Bestandteile prüfen. Haftungsmindernde Verunreinigungen vollständig mit einem für den vorhandenen Untergrund und das vorgesehene WDVS geeigneten Verfahren entfernen. Untergrund anschließend sauber, trocken und für die systemgerechte Verklebung geeignet herstellen.
01.__.0002
Beton- und Mauerwerksflächen als Untergrund für das WDVS reinigen und vorbereiten
3,780.00
m²
0.00
01.__.0003 WDVS, Untergrund ausgleichen WDVS, Untergrund mit einem für Untergrund und nachfolgendes WDVS geeigneten und systemverträglichen mineralischen Ausgleichsmörtel ausgleichen.
Unebenheiten des vorhandenen Untergrundes aus Beton bzw. Mauerwerk, die eine fachgerechte Verklebung und fluchtgerechte Herstellung des Wärmedämm-Verbundsystems nicht zulassen, mit geeignetem mineralischem Ausgleichsmörtel ausgleichen.
Ausführung nur nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch die Objektüberwachung.
Untergrund: Beton / Mauerwerk
Bauteil: Außenwand
Folgeschicht: WDVS
Ausgleichsdicke: bis 10 mm
01.__.0003
WDVS, Untergrund ausgleichen
O
205.00
m²
02 Dämmstoffe / Sockel und Terrassen
02
Dämmstoffe / Sockel und Terrassen
02.__.0001 WDVS-Sockel, XPS 220 mm, 035 Perimeter- und Sockeldämmung an der Kelleraußenwand aus extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten (XPS) bis zur gemäß Ausführungsplanung festgelegten Oberkante der Sockeldämmung, im Regelfall mindestens 30 cm über OK Gelände bzw. Belag.
Dämmplatten dicht gestoßen auf dem abgedichteten Untergrund mit einem für den vorgesehenen Anwendungsbereich geeigneten und systemverträglichen, lösungsmittelfreien Kleber fachgerecht verkleben.
Leistung einschließlich erforderlicher Zuschnitte, Eckausbildungen sowie Ausschnitte und Anpassungen im Bereich von Durchdringungen.
Untergrund: Mauerwerk / Stahlbeton, abgedichtet
Dämmstoff: extrudiertes Polystyrol (XPS)
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Dicke Wärmedämmung: 220 mm
Druckfestigkeit: entsprechend Erfordernis und Zulassung des verwendeten Dämmstoffs
Brandverhalten: gemäß den Anforderungen des Brandschutzkonzeptes und des zugelassenen Systemaufbaus
Anwendungsbereich: für erdberührte Bereiche sowie den Sockel- und Spritzwasserbereich geeignet; Anwendungstyp gemäß DIN 4108-10 entsprechend dem jeweiligen Einbaubereich.
Die Herstellung der Bauwerksabdichtung ist nicht Bestandteil dieser Position. Vor Beginn der Arbeiten ist deren Eignung als Untergrund für die Dämmung zu prüfen.
Sockelputz, Armierung sowie zusätzlicher Feuchteschutz des Sockelbereichs sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.
Angeb. Fabrikat:
02.__.0001
WDVS-Sockel, XPS 220 mm, 035
325.00
m²
03 Dämmstoffe / Fassade und Terrassen, für WDVS
03
Dämmstoffe / Fassade und Terrassen, für WDVS
03.__.0001 MW 220 mm, WLG 035, WDVS Außenwand Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) an Außenwänden vollständig und systemgerecht gemäß Vorbemerkungen herstellen.
Dämmstoff: Mineralwolle-Dämmplatten
Dämmplattendicke: 220 mm
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten: gemäß Brandschutzkonzept und zugelassenem Systemaufbau
Ausführung einschließlich systemzugehöriger Verklebung und erforderlicher mechanischer Befestigung der Dämmplatten sowie vollständigem Putzaufbau mit Armierungsschicht, systemzugehörigem Armierungsgewebe, erforderlichen Eck- und Anschlussarmierungen, Grundierung und Oberputz.
Art, Anzahl und Anordnung der Dämmstoffdübel sind entsprechend Systemnachweis, tatsächlichem Untergrund, Gebäudegeometrie sowie den maßgebenden Windbeanspruchungen festzulegen und nachzuweisen.
Sämtliche Systemkomponenten müssen Bestandteil des angebotenen bzw. für das WDVS freigegebenen Gesamtsystems sein.
Oberputz: mineralischer Oberputz
Korngröße: 1,0 mm
Struktur und Farbton: gemäß Fassadenplanung und Bemusterung, geeignet für die nachfolgende Schlussbeschichtung.
Die nachfolgende farbgebende Schlussbeschichtung ist nicht Bestandteil dieser Position und wird gesondert vergütet.
Angeb. Fabrikat:
03.__.0001
MW 220 mm, WLG 035, WDVS Außenwand
3,780.00
m²
03.__.0002 Putzsystem analog WDVS auf nicht gedämmten Wänden Systemkompatiblen Putzaufbau auf nicht gedämmten massiven Außenwandflächen aus Beton oder Mauerwerk herstellen.
Der Putzaufbau ist hinsichtlich Oberflächenstruktur, Körnung, Materialwirkung und Anschlussausbildung auf das angrenzende Wärmedämm-Verbundsystem abzustimmen.
Ausführung einschließlich erforderlicher Untergrundvorbereitung, systemgeeigneter Armierungsschicht, vollflächig eingebettetem Armierungsgewebe, erforderlicher Eck- und Anschlussarmierungen, Grundierung sowie Oberputz.
Untergrund: Beton / Mauerwerk
Bauteil: nicht gedämmte Außenwandflächen
Oberputz: entsprechend dem angrenzenden WDVS
Korngröße, Struktur und Farbton: gemäß Fassadenplanung und Bemusterung
Anschlüsse und Übergänge an angrenzende WDVS-Flächen sind risssicher, dauerhaft und optisch einheitlich herzustellen.
Die nachfolgende farbgebende Schlussbeschichtung ist nicht Bestandteil dieser Position und wird gesondert vergütet.
Angeb. Fabrikat:
03.__.0002
Putzsystem analog WDVS auf nicht gedämmten Wänden
O
1.00
m²
04 Rolladenkasten, WDVS
04
Rolladenkasten, WDVS
04.__.0001 Mineralwolle-Dämmplatte auf die Frontblende des Mineralwolle-Dämmplatte auf der Frontblende des Rollladenkastens aufbringen, bündig zur angrenzenden Fassadendämmung herstellen und vollständig in das Wärmedämm-Verbundsystem einbinden.
Ausführung einschließlich erforderlicher Verklebung, Zuschnitte, Anpassungen sowie systemgerechter Ausbildung sämtlicher Anschlüsse und Übergänge zur angrenzenden Fassadenfläche.
Die Dämmung ist so auszuführen, dass ein fluchtgerechter, risssicherer und optisch einheitlicher Übergang zum angrenzenden WDVS entsteht.
Dämmstoff: Mineralwolle
Dämmplattendicke: 40 mm gemäß Detailplanung
Höhe der Frontblende: ca. 180 mm
Brandverhalten: gemäß Brandschutzkonzept und zugelassenem Systemaufbau, mindestens A1 nach DIN EN 13501-1
Oberfläche: vollständig geputzt entsprechend dem angrenzenden WDVS
Ausführung einschließlich Armierungsschicht, Armierungsgewebe, Grundierung und Oberputz entsprechend dem angrenzenden Fassadensystem.
Die nachfolgende farbgebende Schlussbeschichtung ist nicht Bestandteil dieser Position und wird gesondert vergütet.
Ausführung als Zulage zum WDVS.
Abrechnung nach Länge der ausgeführten Rollladenkastenblenden.
Einheit: m
Angeb. Fabrikat:
04.__.0001
Mineralwolle-Dämmplatte auf die Frontblende des
255.00
m
05 Einbauteile für WDVS
05
Einbauteile für WDVS
05.__.0001 Fensterbank WDVS, Aluminium, Ausladung 280 mm Fensterbank aus Aluminium für Wärmedämm-Verbundsysteme liefern und montieren.
Ausführung einschließlich aller für eine dauerhaft schlagregendichte und systemgerechte Ausbildung erforderlichen Bestandteile, insbesondere seitlicher Bordprofile, Antidröhnbelag, Anschraubsteg, Fugendichtband, seitlicher Abdichtung sowie erforderlicher Befestigungs- und Verankerungsmittel.
Die Fensterbank ist entsprechend Planung und Aufmaß mit ausreichendem Gefälle nach außen einzubauen. Die seitlichen Anschlüsse an Leibungen und WDVS sind dauerhaft schlagregendicht, bewegungsaufnahmefähig und systemgerecht herzustellen.
Die Armierungs- und Putzschichten des WDVS sind fachgerecht an die Fensterbankanschlüsse heranzuführen. Seitliche Anschlüsse und Endausbildungen sind so herzustellen, dass eindringendes Niederschlagswasser sicher nach außen abgeführt wird.
Soweit gemäß Ausführungsdetail erforderlich, ist unterhalb der Fensterbank eine zweite wasserführende Ebene bzw. zusätzliche Abdichtung systemgerecht auszubilden und an die angrenzenden Bauteile anzuschließen.
Material: Aluminium
Ausladung: 280 mm
Längen: gemäß Planung und örtlichem Aufmaß
Oberfläche / Farbton: gemäß Fassadenplanung und Bemusterung
Anschlussausbildung: gemäß freigegebener Detailplanung und WDVS-Systemvorgaben
Die in dieser Position beschriebenen Fensterbank-, Abdichtungs- und Anschlussleistungen sind Bestandteil dieser Position und werden nicht zusätzlich über die Flächenpositionen des WDVS vergütet.
Abrechnung nach ausgeführter Länge.
Einheit: m
Angeb. Fabrikat:
05.__.0001
Fensterbank WDVS, Aluminium, Ausladung 280 mm
255.00
m
06 Armierungen und Beschichtungen
06
Armierungen und Beschichtungen
06.__.0001 Feuchteschutz Sockelbereich Zusätzlichen Feuchteschutz im Sockel- und Spritzwasserbereich durch vollflächiges Aufbringen einer systemgeeigneten, mineralischen, wasserdampfdurchlässigen und überstreichbaren Dichtschlämme herstellen.
Die Dichtschlämme ist auf dem vorbereiteten Sockelputz bzw. geeigneten Untergrund gemäß Herstellervorgaben aufzubringen und vom Sockelbereich oberhalb OK Gelände bzw. Belag bis auf die angrenzende Bauwerksabdichtung bzw. Kelleraußenwandabdichtung zu führen und fachgerecht an diese anzuschließen.
Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass ein durchgehender, dauerhaft funktionsfähiger Feuchteschutz im Übergangsbereich zwischen Sockel, Gelände bzw. Belag und Bauwerksabdichtung entsteht.
Untergrund vor Ausführung auf ausreichende Tragfähigkeit, Sauberkeit und Eignung prüfen und erforderlichenfalls gemäß Systemvorgaben vorbereiten.
Ausführung gemäß freigegebener Detailplanung und den Vorgaben des verwendeten WDVS- bzw. Sockelsystems.
Abrechnung als Zulage zur vorbeschriebenen Sockelputzposition.
Angeb. Fabrikat:
06.__.0001
Feuchteschutz Sockelbereich
325.00
m²
06.__.0002 Sockelputz / Armierung WDVS-Sockel Systemzugehörigen Sockel- und Armierungsmörtel auf der vorbeschriebenen Sockel- bzw. Perimeterdämmung herstellen.
Ausführung einschließlich vollflächiger Armierung mit systemzugehörigem, alkalibeständigem Armierungsgewebe sowie fachgerechter Ausbildung sämtlicher Ecken, Kanten, Anschlüsse, Übergänge und erforderlicher Zusatzarmierungen.
Das Armierungsgewebe ist entsprechend den Systemvorgaben vollständig in die Armierungsschicht einzubetten. Gewebeüberlappungen, Eck- und Diagonalarmierungen sowie Übergänge zu angrenzenden Fassadenflächen sind systemgerecht und risssicher herzustellen.
Besondere Sorgfalt ist auf die Anschlüsse an Bauwerksabdichtung, Gelände- und Belagsflächen, Fenster- und Türanschlüsse sowie angrenzende WDVS-Flächen zu legen.
Oberfläche: geeignet für die nachfolgende Feuchteschutz- bzw. Schlussbeschichtung
Putzdicke: gemäß zugelassenem Systemaufbau und Herstellervorgaben
Kapillare Wasseraufnahme: entsprechend den Anforderungen des verwendeten Sockelsystems
Die nachfolgende Feuchteschutzbeschichtung und farbgebende Schlussbeschichtung sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.
Angeb. Fabrikat:
06.__.0002
Sockelputz / Armierung WDVS-Sockel
325.00
m²
06.__.0003 Beschichtung, Silikat, Außenwand, Farbtöne weiß / KEIM Farbgebende Schlussbeschichtung der vorbeschriebenen verputzten Außenwandflächen mit systemgeeigneter Silikat-Fassadenfarbe herstellen.
Ausführung einschließlich aller gemäß Herstellervorgaben erforderlichen Vorbehandlungen, Grundierungen sowie Zwischen- und Schlussbeschichtungen bis zur gleichmäßigen, deckenden und optisch einwandfreien Oberfläche.
Untergrund: mineralischer Oberputz / Rauputz
Bauteile: Außenwandflächen einschließlich Leibungen, Stützen, Vorsprünge, Anschlüsse und sonstige zugehörige Flächen
Oberfläche: entsprechend vorbeschriebenem Putzsystem
Farbtöne: weiß sowie KEIM Exclusiv 9546 oder gemäß freigegebener Fassadenplanung und Bemusterung
Farbaufteilung: gemäß Fassadenplanung
Orientierende Farbverteilung:
ca. 60 % KEIM Exclusiv 9546
ca. 40 % weiß
Die genaue Zuordnung, Verteilung und Abgrenzung der Farbtöne erfolgt gemäß freigegebener Fassadenplanung.
Zusammenhängende Fassadenflächen sind mit gleichmäßigem Farb- und Oberflächenbild herzustellen. Ansätze, Rollspuren, sichtbare Farbtonunterschiede und sonstige optische Beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
Die verwendete Beschichtung muss mit dem ausgeführten WDVS- bzw. Putzsystem verträglich und hierfür vom Systemhalter freigegeben sein.
Angeb. Fabrikat:
06.__.0003
Beschichtung, Silikat, Außenwand, Farbtöne weiß / KEIM
4,105.00
m²
07 TG Decken-und Verzugsdämmung
07
TG Decken-und Verzugsdämmung
07.__.0001 Deckendämmung TG- und Kellerdecke, MW 100 mm, Nichtbrennbare Steinwolle-Dämmplatten mit sichtseitiger weißer Glasvlieskaschierung an Betonflächen der Tiefgaragen- und Kellerdecken vollständig und fachgerecht verlegen und befestigen.
Dämmplatten im Verband und dicht gestoßen verlegen. Befestigung entsprechend den Vorgaben des verwendeten Dämmsystems durch systemgeeignete Verklebung und/oder mechanische Befestigung mit geeigneten Betonschrauben bzw. Dübeln.
Sichtbare Befestigungsmittel sind farblich auf die weiße Sichtseite der Dämmplatten abzustimmen.
Ausführung einschließlich sämtlicher erforderlicher Zuschnitte, Anpassungen und Anschlüsse an angrenzende Bauteile sowie an Einbauten und Durchdringungen.
Die Dämmung ist an Wänden, Unterzügen und vergleichbaren Bauteilen gemäß Ausführungsplanung bis zur vorgegebenen Höhe herunterzuführen.
Dämmstoff: Steinwolle
Dämmstoffdicke: 100 mm
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten: mindestens A2-s1,d0 nach DIN EN 13501-1
Anwendungstyp: DI-dk / WI-dk gemäß DIN 4108-10
Sichtseite: weißes Glasvlies
Arbeitshöhe: bis ca. 3,50 m über OKFF
Ort: Tiefgaragen- und Kellerdecken unter beheizten bzw. gemäß Planung zu dämmenden Bereichen
Die Ausführung ist hinsichtlich Dämmstoff, Befestigung, Brandverhalten, Oberfläche und Anschlussdetails auf die freigegebene Planung und die Vorgaben des verwendeten Dämmsystems abzustimmen.
Angeb. Fabrikat:
07.__.0001
Deckendämmung TG- und Kellerdecke, MW 100 mm,
650.00
m²