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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
27 Ständerwände
27
Ständerwände
Leistungsverzeichnis über
Metallständerwände
Bauvorhaben: Pflegeheim mit 30 Betten u. 20 Wohneinheiten
Bauort: Lerchenweg
71299 Wimsheim
Bauherr: PHWim GmbH & Co. KG
Angebotsabgabe: weisenburger bau GmbH
Postfach 66 09
76046 Karlsruhe
E-Mail: S.Ulrich@weisenburger.de
A.Pfliehinger@weisenburger.de
Technische Bearbeitung Sebastian Ulrich
und Bauleitung: Tel. 0721 61935 - 354
Anna Pfliehinger
Tel. 0721 61935 - 458
Die Bindefrist beträgt: 6 Wochen
Angebotsabgabefrist: 13.02.2026
Ausführungsbeginn: KW10 2026
Angebotssumme netto: EURO ....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt.
..............................................................................................................................................
Datum Stempel Unterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der
weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind.
2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:
1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren
Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des
AG.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung
3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.
3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,
was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung
oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den
entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),
die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.
3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu
einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und
die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um
schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.
4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige
Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den
§§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser
Ersatzansprüche verschuldet hat.
5. BEHINDERUNG
5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.
5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und
Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der
Haftpflichtversicherung zu melden.
6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall
die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als
Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des
schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der
Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.
6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen zu können.
6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen.
7. NEBENKOSTEN
7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert
nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der
NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht
nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.
7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen
und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten.
8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur
Abnahme des Werkes.
9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt
innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der
Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,
dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen
wird.
9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.
Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG
verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung
einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.
9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls).
10. VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht
eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist
der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14
zu stellen.
11. SCHLUSSZAHLUNG
11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.
11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist.
12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen.
12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das
Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU
vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall
der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag
in Höhe von 100,-€ zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,
Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm
gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung
hiermit ausdrücklich annimmt.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.
13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach
sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden
sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14. SICHERHEITSLEISTUNG
14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4
VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt
diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe
des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur
aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der
Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen
vorgenommen wird.
14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und
Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des
Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,
771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.
Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland
gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die
Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.
14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung
noch nicht verjährt ist.
14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen.
16. WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17. SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,
einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für
die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser
Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit
verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig
von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft
übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige
eigenverantwortliche Haftung.
17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der
NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,
das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk.
18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Pflegeheim mit 30 Betten+20 WE,
71299 Wimsheim.
Das Gesamtprojekt besteht aus zwei durch eine Tiefgarage miteinander verbundenen Gebäude.
Haus 1 umfasst ein Pflegeheim mit 30 Einzelzimmern, 9 Betreuten Wohnungen sowie einer Aufbereitungsküche, Aufenthalts-, Personal-, und Technikräumen.
Haus 2 umfasst 11 Betreute Wohnungen, Technik- und Kellerräume.
Der Rohbau der Ebenen E0-E3 wird aus Beton und Mauerwerk hergestellt, inkl. der letzten Geschossdecken über Ebene 3. Das Dach erfolgt als aufgesetzte Holzkonstruktion, als Sattel- bzw. Walmdach.
Die Abmessungen des Gebäude Haus 1:
Gesamtlänge: ca. 46 m
Breite: ca. 26 m
Dach:
Geschosshöhe: 2,92 bis 3,05 m
Gesamthöhe ab Gelände: ca. 14 m
Die Abmessungen des Gebäude Haus 2:
Gesamtlänge: ca. 21 m
Breite: ca. 13 m
Dach:
Geschosshöhe: 2,65 bis 2,98 m
Gesamthöhe ab Gelände: ca. 11 m
Wasser/Strom: Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden
Baustellenzufahrt: Mit LKW möglich
Schuttbeseitigung: Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Techn. Vorbemerkungen BESONDERE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN FÜR STÄNDERWÄNDE
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der Arbeiten sind u. a. die nachfolgenden
Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung:
DIN 4 103 Leichte Trennwände
DIN EN 12859 Gips-Wandbauplatten
1. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Voll-
ständigkeit, d. h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei der Position zwangsläufig
ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
2. Abweichungen vom LV bei der Ausführung sowie vom vorgeschriebenen Material bedür-
fen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
3. Bei Nichteinhaltung der Hersteller-Verarbeitungsvorschriften des gewählten Fabrikates
ist die Bauleitung berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen.
4. Das fachgerechte Herstellen von Aussparungen und das wieder Anarbeiten an Rohre, Kanäle, Elektrotrassen etc. ist in die Einheitspreise aufzunehmen.
5. Das fachgerechte Herstellen sämtlicher Anschlüsse an andere Bauteile, wie z. B. Stahl- beton- und Mauerwerkswände, Stahl-Stützen, Fassaden, Fensterprofile, Brüstungen etc.
ist in die Einheitspreise aufzunehmen.
6. Die mögliche Durchbiegung der Decken ist bei der Auswahl und Konstruktion der Gips- kartonständerwände und Verkleidungen zu berücksichtigen.
7. Die Konstruktion der Wände muss dazu geeignet sein, in die Trennwände
beidseitig versetzte Schalter und Steckdosen einzuarbeiten. Die Installationszonen und - ebenen sind zu beachten.
8. Die Koordination an Schnittstellen mit Fremdgewerken wie z. B. Montage von Sanitärobjekten ist einzukalkulieren.
9. Der Auftragnehmer hat die Trennfugen technisch und konstruktiv einwandfrei
auszubilden.
10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Auftragsausführung die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen. Mangelhafte Vorleistungen, die die Ausführung der Auftragnehmer-Leistungen komplizieren oder deren Qualität mindern könnten, sind der Bauleitung sofort schriftlich mitzuteilen und vor Auftragsausführung zu klären.
11. Wenn im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, sind in den
einzelnen Positionen grundsätzlich die Massen mehrerer Geschosse und Bauteile
zusammengefasst.
12. Der Auftragnehmer hat in den Unterdecken und Unterkonstruktionen alle erforderlichen
Aussparungen bzw. Auswechslungen für bauseitige Leuchten, Lüftungsgeräte usw.
herzustellen. Diese Leistung ist in die Einheitspreise aufzunehmen.
13. Freie Wandenden müssen mit UA-Profilen verstärkt und mit der entsprechenden
Befestigung an der Decke/Boden angebracht werden.
Techn. Vorbemerkungen
27.01 Metallständerwände
27.01
Metallständerwände
Techn. Vorbemerkungen BESONDERE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN FÜR ABGEHÄNGTE DECKEN
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der Arbeiten sind u. a. die nachfolgenden
Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung:
DIN 4109, Beiblatt 2 Schallschutz im Hochbau
DIN 4109-5 erhöhter Schallschutz
Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der Wandsysteme.
1. Abweichungen vom LV bei der Ausführung sowie vom vorgeschriebenen Material bedür-
fen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
2. Das fachgerechte Herstellen sämtlicher Anschlüsse an andere Bauteile, wie z. B. Stahl- beton- und Mauerwerkswände, Stahl-Stützen, Fassaden, Fensterprofile, Brüstungen etc.
ist in die Einheitspreise aufzunehmen.
3. Befestigungen haben mit Dübeln mit bauaufsichtlicher Zulassung zu erfolgen.Alle Unterkonstruktionen, Abhängungen und Befestigungen einschl. aller Schussbolzen
bzw. Bohrungen, Dübel usw. sind in den Einheitspreisen enthalten.
4. Der Auftragnehmer hat in den Unterdecken und Unterkonstruktionen alle erforderlichen
Aussparungen bzw. Auswechslungen für bauseitige Revisionstüren, Klappen, Leuchten,
Lüftungsgeräte usw. nach Planung herzustellen.
5. Alle Unterdecken sind absolut ebenflächig, waage-, flucht- und winkelrecht herzustellen.
Die Plattenfugen sind grundsätzlich, falls nicht ausdrücklich festgelegt, parallel zu den
Rahmenachsen (nicht diagonal) anzuordnen. Im Bereich der Gebäudetrennfugen sind die
Unterdecken ebenfalls zu trennen.
Der Auftragnehmer hat die Trennfugen technisch und konstruktiv einwandfrei
auszubilden.
Techn. Vorbemerkungen
27.02 Abgehängte GK- Decken
27.02
Abgehängte GK- Decken