Rohbau Lohnleistung
Wilhelmsburgkaserne Ulm
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Objekt: Neubau von zwei Unterkunftsgebäuden und ein NIUKS-Gebäude, Wilhelmsburg-Kaserne NIUKS-Gebäude Nr. 46       Gebäude Nr. 47       Gebäude Nr. 48 Objektanschrift:         Stuttgarter Straße 199, 89081 Ulm (Wilhelmsburg Kaserne) Bauherr:                    Staatliches Hochbauamt Ulm, Grüner Hof 2, 89073 Ulm In der Wilhelmsburg-Kaserne Ulm werden zwei neue Unterkunftsgebäude (Nr. 47, 48) sowie ein NIUKS-Gebäude (Nr. 46) zu Lager- und Umkleidezwecken errichtet. NIUKS steht für "Nicht Unterkunftspflichtige Soldaten". Die zwei neuen Unterkunftsgebäude Nr. 47 und Nr.48 werden als Wohngebäude erstellt: Gebäudemaße Nr. 47: zirka 60,10 x 14,34 x 17,85 m Gebäudemaße Nr. 48: zirka 42,60 x 14,34 x 17,85 m Die Gebäude werden mit jeweils vier oberirdischen Vollgeschossen und jeweils einem Untergeschoss realisiert. Die Gebäude sind in Holzmodulbauweise auf je einem massiven Untergeschoss aus Stahlbeton zu errichten. Die beiden Gebäude Nr. 47 und Nr. 48 umfassen Einzelunterkünften mit eigenen Nasszellen, Gruppen- unterkünfte, barrierefreie Unterkünfte, Spindräume und Funktionsräume wie: UvD-Dienstraum, Gemeinschaftsraum, Teeküchen, WC-Räume, Bettwäschelager, Kleidertrocknungsräume, Reinigungsmittelräume, Technikräume sowie ein Raum zur freien Verfügung. Die Dächer der Gebäude werden als Flachdach mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt und erhalten CPC-Kollektoren (Vakuum-Röhren-Kollektoren) zur Beheizung der Gebäude.  Die Fassaden werden als hinterlüftete Konstruktion mit vertikal verlaufenden Holzlamellen auf den opaken Wandflächen ausgeführt. Im Bereich der Fenster sind die Fassaden mit dunklen Metallpaneelen verkleidet. Das neue NIUKS-Gebäude wird als Nichtwohngebäude erstellt: Gebäudemaße: zirka 60,65 x 14,31 x 15,62 m Das Gebäude wird mit vier oberirdischen Vollgeschossen und nicht unterkellert in Holzrahmenbauweise realisiert. Die Gründung wird über eine Stahlbetonbodenplatte auf Streifenfundamenten ausgeführt. Seitlich an den Gebäudeenden werden Stahlbetontreppenräume und Funktionsräume in Massivbauweise realisiert. Die Treppenhäuser, Sanitärräume, Technikräume und Kleidertrocknungsräume werden fertig ausgebaut.  Die großflächigen Bereiche zum Aufstellen der Spinde erhalten einen rohbauähnlichen Ausbauzustand mit beschichteten Estrichflächen, innenseitig verkleideten Außenwänden und  sichtbaren Holzstützen und  -unterzügen. Das Gebäude ist für einen zukünftigen Ausbau zum Bürogebäude ausgelegt. Das Dach wird als Flachdach mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt und erhält eine PV-Anlage. Die Holzrahmen an der Fassadenseite werden innenseitig mit Gipsfaserplatten beplankt und gestrichen. Im Zwischenraum der Holzrahmen wird eine nicht brennbare Mineralwolledämmung eingebaut. Auf der hinterlüfteten Unterkonstruktion aus Holzlatten werden die vertikal verlaufenden Holzlamellen an den opaken Wandflächen angebracht. Im Bereich der Fenster sind die Fassaden mit dunklen Metallpaneelen verkleidet. 1. ALLGEMEINES 1.1 Abkürzungen AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter AG = Auftraggeber, Generalunternehmer 1.2 Grundlagen Diese AVL gelten als besondere Vertragsbedingung, ergänzend zu den AGB des Auftraggebers und der VOB. Sollten einzelne Bestimmungen der Leistungsbeschreibung unwirksam werden, bleiben die übrigen verbindlich. 2. KALKULATIONSHINWEISE 2.1 Allgemeines Die Druckkosten sowie sonstige Kosten der Erstellung des Angebotes sind Sache des Bieters und werden nicht vergütet. Das Angebot ist vorrangig im Datenaustausch-Format GAEB 2000 p.84 oder GAEB 90 d.84 bei dem AG einzureichen. Alternativ dazu ist das Angebot im PDF-Format oder in Papierform einzureichen. Zur Wahrung einer einheitlichen Verdingungsunterlage darf der Text des Leistungsverzeichnisses nicht verändert werden. Bei willkürlichen Änderungen der Texte des Leistungsverzeichnisses behält sich die ausschreibende Stelle ausdrücklich vor, derartige Angebote auszusondern und vom Zuschlag auszuschließen. Die Bieter können aber nach anderen Ausführungsarten oder Stoffen suchen, wobei die Gestaltungsabsicht sowie die technische Qualität der vorliegenden Planung nicht verändert werden darf. Dies ist in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten Anlage zu tun. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen. Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h., es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen basieren auf einer groben Schätzung.  Abweichungen von den genannten Massen sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall, dass einzelne Positionen gänzlich entfallen. Sämtliche Preise gelten Abschnitts- und bauteilübergreifend. Der AG hat einen internetbasierten Projektraum eingerichtet. Dieser dient der Dokumentation und dem Austausch von Dokumenten und Planunterlagen. Der AG stellt dem AN die notwendigen Zugänge zum Projektraum zur Verfügung. Alle zur Ausführung durch den AG erstellten Planunterlagen sind bzw. werden im Projektraum abgelegt und sind dort eigenverantwortlich durch den AN zu entnehmen. Die Vervielfältigung in Papierform und die Kostenübernahme dafür liegen im Verantwortungsbereich des AN. Der Auftragnehmer muss die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Einstellung in den Projektraum auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Die Planungsunterlagen stellen die formal-gestalterischen Anforderungen an die Konstruktion und die technischen Anlagen dar. Auch wenn die Unterlagen vom Auftraggeber gestellt werden, trägt der AN die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. Sämtliche vom AN erstellen Unterlagen, Montagepläne usw., sind vom AN in den Projektraum einzustellen. Nach Freigabe stellt der AN den aktuellsten Stand ggfs. korrigiert dem AG nochmals zu Verfügung. Zur Qualitätssicherung der Gesamtbaumaßnahme und zu deren Dokumentation hat der AG ein online basiertes Tool, Docma MM, zur Mängelbeseitigung und Dokumentation eingerichtet. Der AN wird für die Ihm angekündigten Mängel die Dokumentation über das eingerichtete Tool eigenständig vornehmen. 2.2 Vollständigkeit der angebotenen Leistung Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen. Falls erforderlich, muss er auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. 2.3 Medienversorgung auf der Baustelle Der AG stellt die Abwasser-, Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen, Beleuchtungen der Verkehrswege. 2.4 Angebotsinhalte Grundsätzlich müssen die angebotenen Preise der einzelnen Positionen und Titel, die fertige Vertragsleistung einschließlich aller erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen beinhalten. Die Lieferung der benötigten Stoffe sowie Materialien, Antransport- und Abtransport sowie horizontalen und vertikalen Transporte auf der Baustelle bis zu Verwendungsstelle ist ebenfalls einzukalkulieren. Weiterhin sind die erforderlichen Hebezeuge, Gerüste und Werkzeugkosten einzukalkulieren. Auch wenn Leistungen nicht ausdrücklich oder besonders im Einzelnen nicht erwähnt werden, jedoch zur sach- und fachgerechten Herstellung der vollständigen Leistung erforderlich sind, um die in den AVL, TVL, bzw. allg. Baubeschreibung angeführten Angaben und Anforderungen zu erfüllen, sind diese im Angebot einzukalkulieren.. In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben und für die Leistungserbringung des  AN erforderlich sind: - Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise   und Abnahmen die vom AN eigenverantwortlich veranlasst werden müssen, sowie deren Durchführung. - Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende   Beseitigung von Verunreinigungen. - Bauleitung: Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs   oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt   und als LBO-Fachbauleiter bestellt wird. - Bauschuttentsorgung: Die vollständige Entsorgung des enstehenden Bauschutts samt aller dafür   erforderlichen Aufwendungen, Geräte, Werkzeuge- und Entsorgungsgebühren inkl. freie Rücksendung   notwendiger Verpackung usw., - Umlagerung: Die Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten bei  Erfordernis sind zu berücksichtigen. Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten oder anderen sich ergebenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Die Abrechnung der zeitlich versetzten Leistungen erfolgt gemäß der LV-Position ohne Zuschlag. Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise über die angegebene Vertragslaufzeit. 2.5  Fabrikate In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten sind vom Bieter die angebotene Fabrikate auszufüllen bzw. zu ergänzen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate obliegt dem AN. Alternativen können nur anerkannt werden, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen. Gelingt der Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen. Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen oder den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen. 3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 3.1 Abrechnungshinweise Eine Abrechnung kann ausschließlich auf der Grundlage der vom AN gefertigten und von der Bauleitung abgezeichneten Aufmaße erfolgen. Diese sind stets so rechtzeitig dem AG zur Genehmigung vorzulegen, dass die vorgesehene Abrechnung ungehindert erfolgen kann. Abrechnungen ohne nachvollziehbare und unterschriebene Aufmaße werden zurückgewiesen. 3.2 Tagelohnarbeiten An dieser Stelle wird auf die VOB §15 Nr. 3 verwiesen. Die Taglohnzettel sind unmittelbar spätestens am darauffolgenden Tag bei der Bauleitung einzureichen. Bei verspätet eingereichten Taglohnzettel findet die VOB §15 Nr. 5 Anwendung. Die Taglohnzettel müssen detaillierten Angaben über die Leistungen und die Lage im Gebäude enthalten. Sie müssen vollständig und prüfbar sein, wobei alle Lohn- und Materialanteile erkennbar ausgewiesen sein müssen. Sollte die Prüfbarkeit nicht gegeben sein, behält sich der AG das Recht vor, die Taglohnzettel zurückzuweisen. Bei Vergütung von Leistungen, die von der Bauleitung des AG auf Nachweis in Auftrag gegeben werden, werden  Aufwendungen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht gesondert vergütet. Es wird die tatsächliche Arbeitszeit auf der Baustelle ohne An- und Abfahrten vergütet. Die ausgewiesenen Stundensätze gelten grundsätzlich für alle Gewerke dieses Leistungsverzeichnisses. Bei der Abrechnung gelten die vereinbarten Auftragskonditionen. 3.3 Umlagen Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: Nebenkostenumlage, gesamt: 1,8 % (für Strom 0,6% / Wasser 0,6% / Sanitäreinrichtungen 0,6%) Bauleistungsversicherung:       0,5 % Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht. Beton- und Stahlbetonarbeiten 1    Geltungsbereich und Ausführungsgrundlagen Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18314 -  Spritzbetonarbeiten DIN 18349 -  Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451 -  Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025      Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-100   Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton -  Teil 100: Ziegeldecken DIN 1101 und 1102    Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht- Leichtbauplatten als       Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 4102      Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109      Schallschutz im Hochbau DIN 4123       Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich       bestehender Gebäude DIN 4235      Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865      Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN V 18197   Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217        Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218        Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540        Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541      Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von       Fugen in Ortbeton DIN 18551       Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität DIN V 18800-5     Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung       und Konstruktion DIN V 20000-103    Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103:Gesteinskörnungen       nach DIN EN 12620 DIN V 20000-104     Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte       Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 DIN EN 197-1    Zement - Teil 1: Zusammensetzung,  Anforderungen und   Konformitätskriterien von    Normalzement DIN EN 450       Flugasche für Beton Normen der Reihe DIN EN 13162 ff      Wärmedämmstoffe für Gebäude Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere: DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter       Beton) DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten       Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100 DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im       Beton    (Alkali-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und       Trockenmörtel DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Selbstverdichtender Beton DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) Ergänzend für Arbeiten im Baubestand: DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen       (Instandsetzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem       Vergussbeton und Vergussmörtel DAfStb-Richtlinie    -Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Informationen des Bundesverbands Porenbeton,insbesondere: Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung Porenbetonbericht 8    -Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Porenbetonbericht 18    -Befestigungsmittel Porenbetonbericht 23    -Erläuterungen zu DIN 4223 Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V.insbesondere: DBV-Merkblatt    -Sichtbeton DBV-Merkblatt    -Abstandhalter Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere: Merkblatt B 2    -Gesteinskörnungen für Normalbeton Merkblatt B 3    -Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Merkblatt B05N    -Überwachung von Beton auf Baustellen Merkblatt B 6    -Transportbeton Merkblatt B7    -Bereiten und Verarbeiten von Beton Merkblatt B8    -Nachbehandeln von Beton Merkblatt B9    -Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Merkblatt B18   -Risse im Beton Merkblatt B24    -Betonstahl und Verlegen der Bewehrung Merkblatt B 22    -Arbeitsfugen Merkblatt B 26    -Füllen von Rissen Merkblatt B 29    -Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt H 9    -Schalung für Beton Merkblatt H10    -Wasserundurchlässige Betonbauwerke Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2     Angaben zu Stoffen und Bauteilen Zement Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement- Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu Betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. 3     Angaben zur Ausführung 3.1     Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Die angegebenen Expositionsklassen sind Anhaltspunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Expositionsklassen sind vom AN gemäß DIN 1045-1 zu bestimmen und einzukalkulieren. 3.2     Betonarbeiten Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind in der Leistung enthalten. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, Insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. 3.3     Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen und zu vermörteln (diese Leistung gilt als Nebenleistung). Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteilen sind abzustützen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. Bei sichtbar bleibenden Betonbauteilen sind die Ecken und Kanten mit Dreikantleisten zu brechen. 3.4     Sichtbeton Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen, ist zu beachten. Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 3 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 3.5     Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu beachten. 3.6     Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. An Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 3.7     Stahlbetonfertigteile Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Sämtliche vorhandene Ankerlöcher in den Stahlbetonfertigteilen sind zu verschließen. 3.8     Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung Der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Die unter der Gründung verlegte Frischbetonverbundfolie ist vor der Betonage grob zu reinigen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Fundamentübergänge, z.B. Vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 3.10     Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 "Arbeitsfugen" zu beachten. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. 3.11     Transportbeton Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. Grundwasser-Messstände befinden sich umliegend auf dem Baufeld. 4     Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: -Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftrag nehmers ergeben. -Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die Werkseitig einge brachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. -Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). -Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. -Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken -  wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. -Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. -Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile -Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. -Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. -Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. -Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. -Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen.Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: -Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. -Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. -Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. 5     Abrechnungshinweise Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 6     Besondere Angaben zur Bauausführung 6.1     Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Mauerwerksarbeiten 1     Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451 -  Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1045       -Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN EN 1996-1-1    -Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion:Von Mauerwerksbauten - Teil 1-1:       AllgemeineRegeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN 4102       -Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109       -Schallschutz im Hochbau DIN 4242       -Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795       -Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18515       -Außenwandbekleidungen DIN EN 771-T 6 und T 7    -Festlegungen für Mauersteine DIN EN 1051-1    -Glas im Bauwesen - Glassteine undBetongläser Teil 1: Begriffe und       Beschreibungen DIN EN 13384    -Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1    - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PORENBETON BERICHT 9    -Ausmauerung von Holzfachwerk PORENBETON BERICHT 14    -Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN          1053-1 Verein Deutscher Zementwerke e.V.: ZEMENT-MERKBLATT H 11 -    Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. Und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch Ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2     Angaben zu Stoffen und Bauteilen Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. 3     Angaben zur Ausführung 3.1     Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen. Loch- oder Stockverzahnung ist unzulässig. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben. Löcher im Mauerwerk (z.B. Entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. Durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 3.2     Ziegelmauerwerk Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die ent¿gesprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. Für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Wände, Fensterbrüstungen u. Dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 3.3     Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern. 3.4     Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht zulässig. 3.5     Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden. 3.6     Mörtel Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. 3.7     Sichtmauerwerk und Verblendschalen Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. Eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die v¿meerwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen Enthalten sollte. Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. An Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. Offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden. Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: -Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m -Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m -Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m -Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m 3.8     Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. Nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzunässen. zun Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 3.9     Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. Bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschlüsselungen und Risse zu minimieren. 4     Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: -Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. -Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. -Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der   Kantenpressung beachten). -Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. -Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände anDecken. -Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. -Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. -Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. -Das provisorische Abdecken von Trennfugen. -Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. -Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen -Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. -Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen: -Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m² Einzelgröße. -Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. Anmerkungen zu Schalungspositionen Sämtliche Schalungspositionen sind inkl. Abladen, Prüfung auf Vollständigkeit, ein- und ausschalen sowie reinigen und packetieren für den Rücktransport zu kalkulieren. Sämtliche Ausschalfristen nach Norm sind einzuhalten. Den Anordnungen der Bauleitung bezüglich der Ausschalfristen ist Folge zu leisten. Der Einbau der Abstandshalter nach Bedarf für die nachfolgenden Wände ist in die Schalungspositionen einzukalkulieren. Auf Anordnung der Bauleitung können in den Wänden Flächenabstandshalter zum Einsatz kommen. Die Abstützung der Schalung nach Erfordernis ist in die Schalungspositionen einzukalkulieren. Sämtliche Schalungen sind in der Oberflächenqualität SB2 herzustellen. Generell kommen Systemrahmenschalungen für alle Schalungspositionen zum Einsatz. Öffnungen > 2,5 m2 werden in den jeweiligen Schalpositionen, nach VOB/C, von der Schalfläche abgezogen. Anmerkungen zu Betonpositionen Bei sämtlichen Betonpositionen ist der fachgerechte Einbau und das Verdichten mit einzukalkulieren. Der Betoneinbau ist mittels Kran zu kalkulieren. Für die Betonage der Bodenplatten und Decken wird in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung eine Betonpumpe zur Verfügung gestellt. Der Betonabzug bei den jeweiligen Wänden bei Öffnungen ist berücksichtigt und in nachstehenden Massen nicht enthalten. Sämtliche Ebenheiten sind gemäß DIN18202 Tabelle 2 auszuführen. Aussparungen > 0,5 m3 werden in den jeweiligen Betonpositionen, nach VOB/C, von den Betonmengen abgezogen. Anmerkungen zu Gerüsten Betoniergerüste werden bauseits gestellt. Das Fassadengerüst wird ab dem Erdgeschoss nach Verfüllung der Baugrube bauseits gestellt. Wird das Gerüst kurzfristig demontiert oder verändert, ist dies umgehend in die Ursprungssituation zurückzubauen. Anmerkungen zur Baustellenbesetzung Die Baustelle ist während der Ausführung von 7.00 bis 20.00 Uhr zu besetzen. Von 17.30 bis 20.00 Uhr kann die Manschaft auch eine Teilmanschaft sein. In dieser Zeit ist nur ein Kranführer notwendig. Die Manschaft kann entsprechend später beginnen. Hohlwände und Filirandecken Fugen von Hohlwänden im Bereich der Bauwerksabdichtung und den Beschichtungsarbeiten sind vom AN mit bauseitig gestellten Material zu verfüllen (Untergrundvorbereitung, Grundierung und auftragen der Füll- und Ausgleichmasse) und im EP einzurechnen. Einbauteile Hohlwänden z.B. Rückbiegeanschlüsse sind vom AN im Verbund mit anderen Bauteilen freizulegen und in die Bewehrung einzubinden. Analog im Bereich der Filigrandecken. In Duchstanzbereichen sind durch das FT-Werk Dübelleisten oder sonstige Bewehrungsergänzung eingebaut. Der AN hat diese in die Bewehrung fachgerecht einzubinden.
Objekt: Neubau von zwei Unterkunftsgebäuden und ein NIUKS-Gebäude,
1 Beton- und Stahlbetonarbeiten Lohnleistung
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Beton- und Stahlbetonarbeiten Lohnleistung
1. 1 Gründung
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Gründung
1. 2 Einzel- und Streifenfundamente
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Einzel- und Streifenfundamente
1. 3 Bodenplatten - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
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Bodenplatten - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
1. 4 Wände - Gebäude Nr. 46
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Wände - Gebäude Nr. 46
1. 5 Stützen - Gebäude Nr. 47 + 48
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Stützen - Gebäude Nr. 47 + 48
1. 6 Halbfertigteil-Wände - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
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Halbfertigteil-Wände - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
1. 7 Halbfertigteil-Decken - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
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Halbfertigteil-Decken - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
1. 8 Vollfertigteile - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
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Vollfertigteile - Gebäude Nr. 46 + 47 + 48
1. 9 Bewehrung und Einbauteile
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Bewehrung und Einbauteile
1.10 Aussparungen herstellen und schließen
1.10
Aussparungen herstellen und schließen
1.11 Ergänzende Ausführungen
1.11
Ergänzende Ausführungen
1.12 Baustelleneinrichtung und Sicherheitseinrichtungen
1.12
Baustelleneinrichtung und Sicherheitseinrichtungen
1.13 Holz-Unterkonstruktion auf Rohbaudecken
1.13
Holz-Unterkonstruktion auf Rohbaudecken