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Net total EUR
Objekt:
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage Wiener Platz in
Stuttgart - Feuerbach
Objektanschrift:
Wiener Platz 1, Flurstück 3085
70469 Stuttgart Feuerbach
Bauherr:
WVV Objekt Feuerbach GmbH & Co.KG
Das Gebäude hat eine Trapez Form mit Gesamtabmessungen von etwa 39m x
51m (gemessen im Erdgeschoss).
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sind im Wesentlichen aus
nichtbrennbaren massiven Baustoffen geplant (Stahlbetondecken und
tragende Wände aus Stahlbeton oder Mauerwerk). Das Gebäude wird in den
Obergeschossen (1.-4. OG) als Büro genutzt. Bei der Garage im
Kellergeschoss (2.193 m2) handelt es sich um eine unterirdische,
geschlossene und nicht öffentliche Großgarage. Die Gewerbeeinheiten im
Erdgeschoss haben zusammen eine Fläche von rund 1.200 m2. Die Geschäfte
und die geplanten Gastrobereiche sind von außen zugänglich. Das 5.
Obergeschoss ist mit 6 Wohneinheiten geplant, die jeweils einen eigenen
Zugang zu den 3 Treppenräumen besitzen.
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen" gelten, sind der Teilleistung oder dem Abschnitt
des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der
Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate
als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und
qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein
gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als
gefordert. Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten
Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die
Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe
des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird
die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten
Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch
bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls
als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu
sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im
Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese
Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen
oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert
auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare
Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis
gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen
sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht
genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die
Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als
vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder
dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der
technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis
der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der
Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw.
hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf.
Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei
Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als
gesondertes Schriftstück beizufügen.
Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt
der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu
erbringende Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leitungsbeschreibung, welche
nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe
zu Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch
mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine
zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der
verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und
Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine
Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die
angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den
Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und
Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im
Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte
Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen,
dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung
erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und
vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche
zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und
Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von
Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven
Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten
resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen
Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen,
Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN
eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen
und werden nicht gesondert vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen
einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen
des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die
nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten,
Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B.
Unterkunftscontainer und Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu
gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und
Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen
von Öffnungen, Schächten und Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis
zum Abruf durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der
erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde- und
Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen
Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen
WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine
ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser,
Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen
zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die
Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung
Personen und Sachen nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des
Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs,
Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht
und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme,
einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für
diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und
Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen
beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien
Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne
gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die Säuberung sind im
Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals
mit Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher
Bedeutung wird eine Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind
rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind
ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive
der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger
Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten
sind zu berücksichtigen.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der
Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen Witterungseinflüsse
allgemeiner Art), Kosten für das hierzu erforderliche Betriebs- und
Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für
die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die
Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit
zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit
Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist
der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu
unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die
Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet
die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von
Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten,
d.h. die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen, d.h. die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des
Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des
Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung,
die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen
der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten
der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des
Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die
Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im
Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen
bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern
empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu
beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen
Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der
zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche
Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung
vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der
Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie ggf. den Arbeiten in der
Aussenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der
Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und
Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein
reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der
Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der
Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach
einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor
Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten
an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge
der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf
Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf
hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem
Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche
Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für
eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen
berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden
Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen
bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den
weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der
AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen
Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und
dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet
werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße
und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu
überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu
berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der
AG-Bauleitung zu klären.
Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht
und nach dem Stand der Technik auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der
Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird
nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des
Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des Auftragnehmers mit der
Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige
Stundenlohnsatz.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse,
Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions-
und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des
Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig,
jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt,
ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder
Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Baustelleneinrichtung:
Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung
Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet
werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die
erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und
außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung
freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten
vorzunehmen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide
von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor
Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die
vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen
und Pläne verbindlich.
Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion
stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht
verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten.
Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden.
Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen,
wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen.
Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf
Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind
mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen.
Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher
Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor
der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand
der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen
müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau
der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu
gewährleisten.
Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von
Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen
Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der
Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen
genehmigen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die einzelnen
Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und
auch demontiert werden können.
Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum
Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu
sichern.
Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot
einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei
Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der
Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert
vergütet.
Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen
zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten.
Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der
Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die
Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung
sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel
aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die
mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen
Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten
zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den
Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen:
Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der
vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn
einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und
Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die
vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfgung
gestellt.
Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich
sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind
rechtzeitig durch den AN anzufordern.
Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der
Ausführungsplanung anzufertigen:
- Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der
Werkpläne)
- Fabrikats- und Materialliste
Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden.
Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den
vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung
einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den
örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen.
Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den
Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die
technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind
vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral
und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und
Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung
erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind
unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen
Aufmaßauswertung zu fertigen.
Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist
der Architekt beratend hinzuzuziehen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen
erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden
nicht gesondert vergütet.
Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den
Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren,
erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich
zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des
AG zu beauftragen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für
die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße
sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig,
kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen.
Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit
der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions- elemente sind
unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen
Aufmaßauswertung zu fertigen.
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung
erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen,
so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist.
Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm
ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen
Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN
ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck-
und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten.
Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden,
dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der
Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile
erfüllt werden.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN
18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die
DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen
aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden
vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten
nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und
Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine
Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich
ist.
Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind
Leistungsbestandteil des AN.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Brandschutzmaßnahmen:
Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und
des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu
berücksichtigen und vorzusehen.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu legen. Die
Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle
mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist
jederzeit ein geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen
einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- verzeichnis
einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
C) Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht aufgeführt, die
sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so
müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und
angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder
Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen
dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie
auf terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe
der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden.
Der AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung
zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in
einem verschlossenen Umschlag an den AG.
Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der
Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den
AN verursacht wurden.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm
aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen
sowie für deren Unterhaltung.
Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der
behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und
haftet für Beschädigungen jeglicher Art.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der
Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es
besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und
Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig,
jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise
gelten bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die
dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über
Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der
örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn
werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere
auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen
bedingten oder andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom
AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung
abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen
oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä..
Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten
ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige
vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese
unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu
ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen
über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die
Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere
abgegolten:
- Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie
vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege
und Anlagen.
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten,
soweit Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
- Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im
Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist.
- Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und
vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im
Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich
der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kummuliert
nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind
mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ
wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s
erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind
Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen
(Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb
von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher
Fertigung beim AG einzureichen.
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Allgemeine Umlagen: 1,8 %
Bauleistungsversicherung: 0,5%
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der
Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen
Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für
bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten
Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen
diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme
verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu
Lasten des AN.
Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am
Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen
übereinstimmen.
Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne
vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende
Abnahme.
Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und
Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu
unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen
und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis
zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei
Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine
Abnahmewirkungen ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht
mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem
AG schriftlich und unter Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei
Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist,
gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu
erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den
Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen
Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen
zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch
den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheits- beiträge bis zur
Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser
Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur
Mängelbeseitigung hätte.
Abnahmeunterlagen
Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen
anzufertigen:
Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50
- Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50
- Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20
- statische Berechnungen
- Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen
müssen dann dort vorhanden sein.
Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im
Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit
seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden
Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse,
Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate,
Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen
erhält und aufrecht erhält.
In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von
den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die
notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung
durch den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
D) Baustellenordnung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das
unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind
umgehend wieder zu beseitigen.
Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private
PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb
der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende
Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich
auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN.
Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst
ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des
Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden
Maßnahmen zu rechnen.
Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von
Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der
Baustelle errichtet sind.
Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die
Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung
und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen von
Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet.
Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit
dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist.
Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises
mit der Firmenaufschrift zu versehen.
Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebs- gelände
und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden.
Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen
Beschädigung zu schützen.
Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu
bringen.
Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder
von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
Objekt:
1 Aluminium Rohrahmentüren
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Aluminium Rohrahmentüren
1. 1 Aluminium Rohrahmentüren
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Aluminium Rohrahmentüren
1. 2 Türstopper
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Türstopper
1. 3 Ergänzende Leistungen
1. 3
Ergänzende Leistungen