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ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Projekt Komplexe Sanierung Berufliches Schulzentrum Werdau
Die Sanierung besteht aus 2 zeitlich hintereinander auszuführenden Bauabschnitten:
Zwischen den Bauabschnitten kommt es zu einer Unterbrechung aufgrund des Umzuges vom Altbau in den Erweiterungsbau
1. Komplettsanierung Erweiterungsbau 11/2025- 04/2027
2. Teilsanierung Altbau 09/2027 - 12/2028
Baugrundstück
Projektadresse: Schloßstraße 1 in 08412 Werdau
Flurstücks-Nr. 464/w - Gemarkung Werdau
Auf dem Grundstück befinden sich weiterhin eine Turnhalle und eine Bauhalle. Die Grundstücksverhältnisse sind beengt.
Das Grundstück grenzt an drei weitere öffentliche Straßen, im Norden an die Gneisenaustraße, im Osten an die Oststraße und im Westen an die Sankt-Florian-Straße.
Der Haupteingang zum Erweiterungsbau befindet sich in der Sankt-Florian-Straße und der Haupteingang zum Altbau in der Schloßstraße. Die Sanierungsarbeiten werden unter Weiterführung des Schulbetriebes ausgeführt. Dafür sind 2 Bauabschnitte geplant. Im ersten Bauabschnitt wird der Erweiterungsbau komplett entkernt und saniert. Es wird ein Aufzug im Gebäude eingebaut und die Fachkabinette einschl. der sanitären Anlagen werden komplett erneuert. Die Dächer sowie die Terrassen wurden in früheren Maßnahmen saniert, hier finden keine Baumaßnahmen statt.
Nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus wird der Altbau teilsaniert.
Während der Erweiterungsbausanierung findet im Altbau weiterhin Schulbetrieb statt und dann im 2.BA umgekehrt.
Im Altbau fanden vor ca. 10 jahren Sanierungsmaßnahmen statt. Das Dach wurde mit Schiefer neu gedeckt, Rauch-und Brandschutztüren wurden eingebaut, das Brandschutzkonzept komplett umgesetzt. Maler- und Bodenbelagsarbeiten wurden ausgeführt, abgehängte Decken eingebaut in ca. 80% der Räume des Altbaus. Es erfolgte eine Trockenlegung des Altbaus.
Das Dachgeschoss wurde entkernt, die Hausmeisterwohnung grundrissmäßig aufgelöst und es wurden neue Klassenräume geschaffen. Das Dachgeschoss des Altbaus ist in einem sehr guten Zustand. Hier sind nur kleinere Maßnahmen geplant.
Im Altbau steht die Erneuerung der Heizflächen, die Erneuerung der Toilettenanlagen sowie die Digitalisierung im Vordergrund.
Gebäude
Altbau
- Gebäudegrundform: L-förmigg
- Geschosse: 5 (UG2, UG1, EG, 1.OG, 2.OG, DG)
- Geschosshöhe: 4,00 m
- Gebäudeausdehnung:
Schloßstr. 30,0 x 15,00 m
Gebäudehöhe: Traufe von 14,5 bis 16,5 m
St.-Florian-Str.: 36 x 10,8 m
Gebäudehöhe: Traufe von 13 bis 16,0 m
- Gebäudesubstanz:Ziegel-Bauweise, Klinkermauerwerk
Walmdach, DN 60°/8°, Dachgauben
Naturschiefereindeckung
- Gebäudenutzung: Schule
Erweiterungsbau
- Gebäudegrundform: rechteckig
- Geschosse: 5 (EG, 1.OG, 2.OG, 3.OG, 4.OG)
- Geschosshöhe: 4,00 m
- Gebäudeausdehnung:
33,0 x 16,0 m, geschossweise abgetreppt ab 2.OG
Flachdach mit Attika bzw. 2 Terrassen mit Attika
- Gebäudehöhe: UK Traufe von 11 - 16 m
- Gebäudesubstanz: Ziegel-Bauweise
- Gebäudenutzung: Schule
Erschließung
Das Grundstück ist über die Gneisenaustraße (Schmutzwasserkanalanschluss, die Sankt-Florian-Straße (Gas-, Wasser- und Elektroanschluss) sowie die Schloßstraße (Schmutzwasserkanal) erschlossen.
Die Gebäudevorderkante beider Gebäude verläuft parallel zum öffentlichen Gehweg.
Nebenleistung des AN (ohne gesonderte Vergütung)
Die Einheitspreise beinhalten alles, was gemäß den vertraglichen Unterlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vollständigen und funktionsgerechten Herstellung der Leistung erforderlich ist.
Insbesondere sind auch enthalten:
- Nebenleistungen, wie Fahrgelder, Entfernungs- und Ortszulagen und sonstige Auslösungen für die Arbeitnehmer
- Bereitstellung der benötigten Gerüste, Geräte, Maschinen, Werkzeuge, etc. (siehe auch Erläuterungen in den ZTV Baustelleneinrichtung und den Erläuterungen zu den Leistungspositionen).
- Reinigen des Baustellengeländes täglich und bei Bedarf von Verschmutzungen, die auf die Tätigkeiten des AN zurückzuführen sind. Reinigen der umliegenden Straßen im Einfahrtsbereich von Verschmutzungen, die auf die Tätigkeiten des AN zurückzuführen sind. Maßnahmen zur Unterbindung von Staubentwicklung.
- Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass eigene Abfälle (Verpackungen, Materialreste) getrennt nach Bauschutt, Papier / Pappe, Metallen und Kunststoffen, sowie Restmüll entsorgt werden.
Koordination und Bauüberwachung
Die Bauleitung und die Koordination seiner Tätigkeiten vor Ort hat der AN für alle Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses.
Der AN hat arbeitstäglich ein Bautagebuch zu führen mit Angabe der abschnitts-und ebenenweisen Tagesleistung, des Personaleinsatzes und sonstiger wesentlicher Informationen. Die Bautagesberichte sind mindestens einmal wöchentlich an die Bauüberwachung in Papier weiterzuleiten. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, z.B. Wetter, Temperatur (um 7.00, 12.00, 17.00 Uhr), Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Angaben über die tatsächlich vor Ort Beschäftigten (Berufsgruppe und Anzahl), den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen), Unterbrechungen der Ausführung (Grund) und besondere Vorkommnisse sind einzutragen.
Baubesprechungen finden wöchentlich (je nach Baufortschritt) vor Ort statt. Neben dem Vertreter des Auftraggebers (d.h. in der Regel die Bauüberwachung) und den Vertretern anderer Gewerke, hat der verantwortliche Bauleiter des Auftragnehmers an diesen Besprechungen teilzunehmen. Das schließt die Teilnahme an den Besprechungen und Begehungen des Sicherheitskoordinators mit ein.
Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen. Er ist verantwortlich für deren Einhaltung. Der AN hat die in den Zeichnungen eingetragenen Maße auf deren Richtigkeit zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten der Bauüberwachung vor der Ausführung mitzuteilen. Nach Klärung hat ein erneutes Maßnehmen durch den AN zu erfolgen.
Über den Abzug von Geräten, Gerüsten, Material und vor allem von Personal hat der AN die Bauüberwachung in Kenntnis zu setzen.
Gebühren
Die Gebühren für die Verkehrsrechtliche Anordnung sowie die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes gegenüber der jeweiligen zuständigen Behörde übernimmt der AN, sofern dies für seine eigenen Leistungen notwendig wird. (z.B. Materialanlieferung).
Witterungseinflüsse
Der AN hat seine Leistungen gegen alle Witterungseinflüsse zu schützen. Hierzu gehört auch die Sicherung der Arbeiten gegen Oberflächenwasser, Schnee, Hagel und Eis. Das Tagwasser/ Niederschläge sind gemäß den Auflagen der Behörden abzuleiten. Es wird an dieser Stelle auch insbesondere auf die DIN 18299 hingewiesen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist eine Nebenleistung des AN.
Schlechtwetter- und Winterbau
Der AN hat alle Maßnahmen zur Durchführung der Baumaßnahme innerhalb des vorgegebenen Gesamtterminrahmens in eigener Verantwortung vorzunehmen.
Hierzu gehören alle eventuell erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Schutzmaßnahmen, provisorische Einhausungen, frostfreie Verlegung von Medien.
Abfallarme Baustelle
Die Baustelleneinrichtung und Bauausführung haben den Anforderungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) zu genügen. Ziel ist die Schonung der natürlichen Ressourcen, die Vermeidung von Abfällen, die möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen sowie die umweltverträgliche Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen. Nachunternehmer sind hierzu vertraglich zu verpflichten: bei Verstößen gilt das Verursacherprinzip. Die Baustoffe sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle und gefährliche Abfälle zu trennen. Die Entsorgung der jeweiligen Fraktionen ist nachzuweisen.
Lärmarme Baustelle
Die Baustelle muss gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Maschinen und Geräte nach den jeweils gültigen Schallschutzanforderungen ausgerüstet sind. Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) überschritten werden, sind der Bauleitung zu melden.
Staubarme Baustelle
Mit der Vermeidung von Staub auf der Baustelle wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Beschäftigten auf der Baustelle und anderer beteiligter Personen erreicht. Auch wird damit die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen geschützt.
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, die Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist - soweit technisch möglich - zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Reduktion werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren angewendet. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Der Einsatz von staubarmen Verfahren oder Maschinen ist durch Vorlage von aussagefähigen Dokumenten (Technische Merkblätter, Beschreibung der Verfahren) nachzuweisen. Die Bauleitung wird die Umsetzung der Anforderungen kontrollieren.
Bodenschutz auf der Baustelle
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist einzuhalten. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Kontaminierte Böden müssen getrennt behandelt und entsorgt werden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Die Baustelle ist sauber zu halten, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Schuttresten zu vermeiden. Schädliche mechanische Einflüsse durch Aushub und Verdichtungsmaßnahmen, wie z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten, sind gemäß §12, Absatz 9 zu vermeiden.
Die Bauleitung kontrolliert während der Bauphase den Bodenschutz.
ZTV Allgemein
Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Auftragnehmer hat der Bauüberwachung vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben.
Die Bauüberwachung legt die Ausschreibung und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können.
Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst die Bauüberwachung notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.
Diese Änderungen werden zu den turnusmäßigen Bauberatungen über die Oberbauleitung bzw. die entsprechende Fachbauleitung durchgestellt.
Die Bauüberwachung überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein und benachrichtigt sofort den Bauherrn und die entsprechende Fachbauleitung.
Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die Tätigkeit der Bauüberwachung befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 der BGVorschrift A1 "Allgemeine Vorschriften"
Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um.
Unterweisung: Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Der Nachweis ist schriftlich zu führen und der Bauleitung zu übergeben.
Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Hinweise zur Ausführung Hinweise zur Ausführung
Das LV umfasst folgenden Leistungen:
1.BA Erweiterungsbau
- Herstellen neuer Trockenbauwände nach Zeichnung
- Herstellen von Vorsatzschalen im Bereich der neuen Sanitärgegenstände in den WC-Räumen
- Einbau neuer abgehängter Mineralfaserdecken
- Einbau von Sanitärtrennwänden
2.BA Altbau
- Herstellen neuer Trockenbauwände nach Zeichnung
- Herstellen von Vorsatzschalen im Bereich der neuen Sanitärgegenstände in den WC-Räumen
- Einbau neuer abgehängter Mineralfaserdecken nach Zeichnung (ausgewählte Räume, Aula, Computerkabinett, Medienecke)
- Umbau der vorhandenen Mineralfaserdecken von Langfeldleuchten auf Rasterleuchten 62,5x62,5 cm
- Öffnen und Schließen vorhandener Verkofferungen für Elt + HLS
- Einbau von Sanitärtrennwänden
Hinweise zur Ausführung
Abrechnung Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den Zeichnungen des Planer, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
Sämtliche Rechnungen sind kumulierend zu erstellen.
In den Aufmaßen der jeweiligen Teilrechnung ist der Zuwachs aufzuführen.
Zu allen Aufmaßen sind verkleinerte Pläne oder Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwachses beizulegen.
Lieferung- und Entsorgungsscheine sind im Original an jeder Abschlagsrechnung mit einzureichen. Ab der 2. Abschlagsrechnung einschl. Schlussrechnung ist eine Aufmaßzusammenstellung mit Angabe aller Abschlagszahlungen und der jeweiligen Abrechnungsmenge der Leistungspositionen sowie Aufmassblattnummern beizufügen. Es muss nachvollziehbar sein, in welcher Abschlagsrechnung welche Leistung abgrechnet wurde. Aufmaßblattnummern sind in der Angabe der Abschlagszahlung fortlaufend zu nummerieren.
Die jeweilige Rechnung kann erst gestellt werden, wenn das Aufmaß seitens der Bauleitung geprüft wurde.
Das von der Bauleitung geprüfte Aufmaß ist der Rechnung beizufügen.
Aufmaße und Bautagesberichte sind wöchentlich zu den Bauberatungen dem Bauleiter zu übergeben.
Die Aufmaße sind per Mail an die Bauüberwachung zu übersenden, jeweils als pdf und als gaeb.x31 Datei.
Die Rechnungen sind wie folgt einzureichen: Original der Rechnung (E-Rechnung) direkt an die Rechnungsadresse des AG, und 1 Kopie der Rechnung (als pdf-Datei) an das bauüberwachende Büro zur Prüfung und Weiterleitung an den AG per Mail.
Die unstrittigen Rechnungskorrekturen sind in die nachfolgenden Rechnungen einzuarbeiten. Erfolgt die vorherige gemeinsame Prüfung oder die Einarbeitung der Rechnungskorrekturen nicht, können die Rechnungen mit Aussetzung der Zahlungsfristen von der Bauleitung bzw. dem AG zurückgewiesen werden.
Nicht vereinbarte zusätzliche Leistungen sind vor Ausführung dem AG/der Bauleitung schriftlich formlos anzuzeigen. (Mehrkostenanzeige)
Das Nachtragsangebot sowie die Kalkulation der Nachtragspositionen ist zeitnah der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Für die Nachtragsbearbeitung ist das Formblatt 223 für alle Positionen des Nachtrages vorzulegen bzw. die Kalkulation ist nachvollziehbar aufgrund der vertraglich vereinbarten Abrechnungsgrundlagen (Kalkulationslohn, Zuschläge, Gewinn) entsprechend Formblatt 221 darzulegen.
Abrechnung
Terminpläne Terminpläne
Der Auftragnehmer hat spätestens 1 Woche nach Auftragserteilung einen Feinterminplan mit
Kapazitätsuntersetzung auf der Grundlage des Generalterminplans und unter Beachtung der
Vertragsfristen zu erbringen. Der AN hat diesen Feinterminplan koordinierend mit dem AG und der örtllichen Bauüberwachung abzustimmen.
Ausführungsbestimmungen
Der Auftragnehmer hat später nicht mehr sichtbare wichtige Detailpunkte fotografisch zu dokumentieren.
Vor der Ausführung von Folgearbeiten, die vorangehende Leistungen verdecken, ist die Bauüberwachung des AG rechtzeitig zu informieren. Diese Informationen haben zur jeweils vorangehenden Bauberatung zu erfolgen. Jede Vorleistung ist zu überprüfen.
Zur Anordnung von eigener Baustelleneinrichtung wie Lagerplätzen, Aufenthaltsräumen etc. hat der AN dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn einen
Baustelleneinrichtungsplan zur Abstimmung zu übergeben. Die Lagerung von Materialien erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Für den Verschluss eigener Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu sorgen.
Terminpläne
Materialien Materialien
Alle zur Anwendung kommenden Bauprodukte und Bauarten müssen den Anforderungen der Bauregellisten A und B sowie der Liste C in der aktuellen Fassung entsprechen. Die den Bauprodukten zugehörigen
Übereinstimmungsnachweise sowie Prüfzeugnisse und bauaufsichtlichen Zulassungen sind der örtlichen
Bauleitung vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
Sonstiges
Alle durch den Auftragnehmer erstellten Plan- und Ausführungsunterlagen, einschließlich Dokumentationen, Prüfzeugnisse, Datenblätter etc. über sämtliche Bauteile, Montage-, Revisions- und Werkpläne, erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer rechtzeitig und auf Abforderung kostenlos in einfacher Ausfertigung und per Mail. Die vollständige Dokumentation ist spätestens 14 Tage vor Abnahme und vor Stellung der Schlussrechnung vorzulegen. Liegt die Dokumentation nicht vor bzw. ist nicht vollständig, wird die Abnahme der Leistung verweigert.
Während der Bauphase sind die Immissionsrichtwerte der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVwV)" und die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsFG) einzuhalten. Die Baustelle muß so eingerichtet und betreiben werden, daß
- Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
- lärmintensive Arbeiten in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr erfolgen.
Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung verrichtet werden.
Staubemissionen ist - besonders bei anhaltender Trockenheit und Wind - durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen, z.B. durch Planenabdeckung von Containern, Befeuchten des Materials etc.
Im Prüfungzeitraum April-Juni sind lärmintensive Arbeiten während der Schulzeit nur nach Abstimmung mit der Schulleitung ausführbar. Mehrkosten aufgrund von eventueller Arbeitszeitverlagerung können nicht geltend gemacht werden.
Der Altbau bleibt während der Arbeiten im Erweiterungsbau in Nutzung. Der Erweiterungsbau wird während der Arbeiten im Altbau für den Schulbetrieb voll genutzt.
Durch den Schulbetrieb kommt es zwangsläufig zu Unterbrechungen vor allem beim Abbruch. Mehrkosten in diesem Zusammenhang können nicht geltend gemacht werden. Zu den wöchentlichen Bauberatungen wird der zeitliche Ablauf der Arbeiten entsprechend festgelegt.
Materialien
01 1.BA - Erweiterungsbau
01
1.BA - Erweiterungsbau
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decken
01.02
Decken
01.03 Sonstiges
01.03
Sonstiges
01.04 Sanitärtrennwände
01.04
Sanitärtrennwände
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten
02 2.BA - Altbau
02
2.BA - Altbau
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 vorhandene Decken
02.02
vorhandene Decken
02.03 neue Decken
02.03
neue Decken
02.04 Sonstiges
02.04
Sonstiges
02.05 Sanitärtrennwände
02.05
Sanitärtrennwände
02.06 Stundenlohnarbeiten
02.06
Stundenlohnarbeiten
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