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Allgemeine Objektbeschreibung
Das Neubauprojekt WDW 6.Seen Baufeld.1 stellt sich wie folgt dar.
Auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 84 Stellplätzen werden 72 Wohneinheiten und 4 Gewerbeeinheiten wie folgt errichtet.
Haus 1.1: 2 Gewerbeeineheiten+ 10 WE
Haus 1.2: 2 Gewerbeeineheiten+ 10 WE
Haus 2: 8 EFH-Reihenäuser
Haus 3: 13 WE
Haus 4: 13 WE
Haus 5.1: 9 WE
Haus 5.2: 9 WE
Die Tiefgarage wird mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet.
Allgemeine Objektbeschreibung
Vereinbarung über Datenträgeraustausch
Vereinbarung über Datenträgeraustausch
Erhält der Auftragnehmer ein Exemplar des vorliegenden Leistungsverzeichnisses per Datenträger, so sind folgende Regeln für den Datenträgeraustausch zu beachten:
1. Der Auftragnehmer erhält das Leistungsverzeichnis in
folgendem Format:
- per E-Mail
- als pdf-Datei
- Datenaustauschformat nach GAEB XML 3.1
- Verwendete Datenart x83
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung
gestellten Daten in keiner Weise zu verändern oder zu
verfälschen. Er erkennt den vom Auftraggeber verfassten
Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als
verbindlich an.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die angefragten
Preise vollständig in die LV-Datei einzutragen.
4. Der Auftragnehmer erstellt seinerseits nach erfolgter
Preiseingabe einen Datenträger mit dem erstellten
Angebots-LV in folgendem Format:
- per E-Mail
- als pdf-Datei
- Datenaustauschformat nach GAEB XML 3.1
- verwendete Datenart x84
5. Dem erstellten Datenträger ist eine pdf-Datei des gesamten
Angebots-Leistungsverzeichnisses beizufügen. Diese
pdf-Datei ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Planungsleistung / Bemusterung
01 Zur Verfügung gestellte Planung des AG
Der Bieter wird im Zuge des Angebotsverfahrens, ergänzend zu den Planunterlagen, die ihm mit der Angebotsaufforderung zur Verfügung gestellt wurden keine weiteren Nachlieferungen erhalten.
Zur Auftragsvergabe erhält der AN dann einen endgültigen Stand der Ausführungsplanung. Darüber hinaus werden keine weiteren Pläne seitens des AG in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
02 Weiterführende Planung / Werkstatt und Montageplanung des AN
Sämtliche Montage- und Werkstattzeichnungen die zur Ausführung der Leistung notwendig sind und alle damit verbundenen Prüfverfahren, soweit sie nicht bereits in den Vergabeunterlagen enthalten sind, gehören zum Leistungsumfang des AN. Diese müssen rechtzeitig vor Ausführung der Leistung dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen durch ihn auf den detaillierten Werkstattplänen prüfbar und umfassend dargestellt werden. So sind z.B. Typen/Fabrikate, Beschläge, Antriebe und Verkabelungen mit Leerrohren, usw., deutlich darzustellen und zu definieren. In die Werkstattpläne des Auftragnehmers müssen die angrenzenden Bauteile mit eingezeichnet werden (endkoordinierte Pläne).
Es darf nur nach geprüften und freigegebenen Plänen gefertigt werden. Demzufolge sind die Pläne entsprechend dem notwendigen Vorlauf für die Baustelle beim AG vorzulegen.
Prüfung der Werk und Montageplanung des AN auf technische Richtigkeit und Durchführbarkeit sowie die Schnittstellenkoordination zu Folgegewerken und angrenzenden Bauteilen obliegt ausschließlich dem AN.
Der AG prüft mit seinen Fachplanern die Werk und Montageplanung des AN lediglich auf ihre vertragliche Konformität und die Umsetzung der gestalterischen Belange.
Alle durch den AN vertraglich geschuldeten Planungsunterlagen sind ausschließlich auf dem letztgültigen Planstand des Architekten und der Fachplaner zu erstellen.
Sämtliche Planungsleistungen sind in die EP´s der entsprechenden Leistungsbeschriebe einzukalkulieren.
03 Schlitz- und Durchbruchplanung:
Statisch relevante Durchbrüche werden in der Planung dargestellt. Alle weiteren Durchbrüche sind im Rahmen der M+W Planung der TGA zu ermitteln.
Das Einmessen und Herstellen von Kernbohrungen und Angaben für eventuelle Öffnungen auch in GK Wänden sind durch den AN zu erbringen.
Die diesbezüglichen Angaben sind in der Örtlichkeit mit der Bauleitung sowie dem Gewerk Trockenbau dem Bauablauf angepasst mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf vorzunehmen.
Die Angaben sind pro Geschoss ganzheitlich vorzunehmen.
Grundsätzlich sind alle Wand.-Deckendurchführungen bis zur Beton-.Mauerwerks- bzw. Gipskartonwandung komplett durch das Elektro-Gewerk zu verschießen.
04 Aktueller Planstand / Dokumente
Durch den AN ist jeweils der aktuelle Planstand, sowie sämtliche Genehmigungs- und sonstige Projektunterlagen digital auf dem Server abzulegen.
Der AN trägt dafür Sorge, dass aktuelle Pläne vor Ort vorliegen.
05 Bemusterung
5.1 Allgemeines
Die in den Leistungsprogrammen und den Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben, Auflagen und Anforderungen zu Qualität, Material und Gestaltung (z.B. Oberflächen, Farben) sind vom AN bei der Umsetzung in allen Gewerken und Leistungsbereichen zu beachten, rechtzeitig zu bemustern und zu realisieren.
Die Farbangaben in den Vertragsunterlagen entbinden den AN nicht von seiner Bemusterungspflicht für alle sichtbaren Oberflächen. Alle aufgeführten Farbangaben sind als Leitfarben zu verstehen und müssen durch den AN auf dem entsprechenden Untergrundmaterial und zusammenhängend mit jeweils 1 Alternativen bemustert werden.
Die genauen Anforderungen, welche Oberflächen in welcher Ausführung bemustert werden sollen, ist nachfolgend näher beschrieben. Angaben zu speziell geforderten Bauteilbemusterung enthalten auch die einzelnen Leistungsprogramme.
5.2 Mustertypisierung
Die Qualität der Muster muss absolut der Ausführung entsprechen. So kann z.B. das Muster einer Oberflächenbehandlung einer Qualitätsprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die spezifizierte Qualität vorliegt.
Von allen Handmustern ist das Leitfabrikat vorzulegen, sowie mind. drei gleichwertige nicht preiserhöhende Alternativen. Im Bereich von Farben sind mind. 3 Alternativen in den Farbtönen zu bemustern.
5.3 Entsorgung
Nach Beendigung der Baumaßnahme sind sämtliche Muster auf Kosten des AN zu entsorgen. Der Termin ist mit dem AG abzustimmen.
06.Dokumentationsunterlagen
6.1 Bautagebuch
Der AN ist verpflichtet ein Bautagebuch zu führen aus dem die täglichen Bauaktivitäten ersichtlich sind. Des weiteren ist dem AG monatlich ein Statusbericht mit einer Bilddokumentation über den Bautenstand anzufertigen. Beides ist sowohl in digitaler als auch in Papierform zu übergeben.
Die vollständige Dokumentation der Leistungen ist in zweifacher Ausfertigung in Papierform sowie vollständig in elektronischer Form auf USB-Stick oder CD/DVD zu erstellen.
Aufbau / Inhaltsverzeichnis und Nummerierung der Dokumentation ist mit dem AG noch abzustimmen.
6.2 Änderungsmanagement und Änderungen des AN
Sollte der AN aus Planprüfungen Mehrkosten ableiten oder aus eigener Intention Änderungsvorschläge unterbreiten die zu Mehrkosten führen, sind diese im Zuge des Änderungsmanagements vor Änderung der Planung anzumelden und durch den AG zu bestätigen.
Bei Änderungswünschen des AN und oder Nachträgen aufgrund von geänderter oder notwendiger nicht vertraglich geschuldeter Leistung hat der AN eine prüfbare Kostenaufstellung zu unterbreiten..
Planungskosten die durch Änderungen des AN in seinem und / oder anderen Gewerken entstehen sind durch den Verursacher zu tragen.
07. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
7.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Es gilt die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.Juni 1998 in der neuesten Novelle.
Der AN übernimmt die ihm obliegenden Pflichten aus der Baustellenverordnung inklusive aller Sicherheits- und Gesundheitsschutz Maßnahmen, sowie einen Koordinator.
Es ist Aufgabe des AN alle Beteiligten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren, soweit dies nicht in einer gesonderten Einweisung durch den SiGeKo erfolgt ist. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt.
7.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans für die Entwurfsphase ist bereits durch den AG erfolgt. Der Plan ist den Verdingungsunterlagen beigefügt oder wird ggf. nachgereicht.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird vom SiGeKo des AG fortgeschrieben. Als Basis dienen hierzu die Rahmentermine und die Ausführungstermine des AN. Hier besteht von Seiten des AN eine Mitwirkungspflicht.
7.3 Baustellenordnung
Aufgrund seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung, bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, macht der Auftraggeber die Baustellenordnung zum Bestandteil des Bauvertrages. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baubetriebes. Sie umfasst Maßgaben zu Arbeitssicherheit, die ein unfallfreies Zusammenwirken aller am Bau Beteiligten betreffen. Sie ist auch Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten sowie für die Einhaltung der Maßgaben zu sorgen.
Alle Nachunternehmer (auch Lieferanten, etc.) unterliegen der Baustellenordnung und sind von ihren Auftraggebern mit dieser vertraut zu machen.
Auftragnehmer / Nachunternehmer mit Beschäftigten haben generell das Arbeitsschutzgesetz und alle sonst zum Schutz Beschäftigter geltenden Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle gelten für Arbeitgeber insbesondere die Arbeitsschutzverpflichtungen, die sich aus § 5 Baustellenverordnung ergeben. Ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz der Beschäftigten - insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes -
werden durch die Maßnahmen des Auftraggebers nicht berührt. Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und Unternehmer ohne Beschäftige haben die bei der Arbeit anzuwendenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Die SiGe-Unterlagen werden dem AN vor dem Startgespräch durch den SiGeKo per E-Mail übersandt.
08. Brandschutz
8.1 Allgemeines
Die allgemeinen Anforderungen des Brandschutzes aus dem gültigen Baurecht und den Vorschriften der Brandschutzbehörden sind einzuhalten.
Die projektspezifischen Anforderungen des Brandschutzes werden im den Vertragsunterlagen beigefügten Brandschutzkonzept zusammengefasst. Die sich daraus ergebenden Auflagen und Anforderungen an die einzelnen Bauteile sind in der Planung eingearbeitet und sind zu beachten.
8.2 Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Vom AN sind zunächst generell alle Bedingungen, Auflagen und Anforderungen der Baugenehmigung und der Brandschutzbehörden einzuhalten.
8.3 Zulassungen
Für sämtliche zur Ausführung kommenden Bauteile und Baustoffe mit brandschutztechnischer Bedeutung sind mindestens 2 Wochen vor Ausführung die Zulassungen, Prüfzeugnisse und Einbauvorschriften auf der Baustelle
vorzuhalten und in den Projektraum einzustellen. Sofern vom AN die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden oder nicht vorgelegt werden können, dürfen die Bauteile und Baustoffe nicht ausgeführt werden.
Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des AG vor Ausführung möglich, wenn der AN zum Antrag zur Erteilung der Ausnahme die schriftliche Genehmigung der Brandschutzbehörde beifügt. Die rechtzeitige Einholung der Genehmigungsunterlagen obliegt dem AN. Ein Anspruch auf eine Zustimmung des AG zu solchen Ausnahmelösungen besteht nicht.
Alle zu erstellenden Unterlagen sind auch als Dokumentationsunterlagen einzureichen. Es ist ein Brandschott-Kataster zu führen und mit Fotos zu dokumentieren.
Vereinbarung über Datenträgeraustausch
Allgemeine Technische Vorschriften
Allgemeine Technische Vorschriften
Präambel gültig für alle , TGA:
Alle aufgeführten Punkte gelten auch für alle weiteren gewerkespezifischen Punkte. Auch wenn diese dort nicht mehr explizit aufgeführt werden.
Inhaltsübersicht
Grundlagen
Leistungsumfang
Schnittstellen
Eignungsnachweise Genehmigungen etc.
Anforderungen, Ausführung
Grundlagen
1.1 Alle einschlägigen DIN- / EN-Normen und Vorschriften in der jeweiligen letzt- gültigen Fassung und alle darin aufgeführten Regelwerke
1.2 Die anerkannten Regeln der Technik
1.3 Werksvorschriften der Material- und Zubehörlieferanten
2. Leistungsumfang
2.1 Alle Leistungen, die der AN aufgrund der Vertragsunterlagen zu erbringen hat, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet. Alle Leistungen, die zu einer geschlossenen, funktionssicheren Leistung gehören, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3. Schnittstellen
3.1 siehe Schnittstellen, Leistungsabgrenzung
3.2 siehe Schnittstelle zu BHKW
4. Eignungsnachweise, Genehmigungen etc.
4.1 Vor Beginn der Leistung sind dem AG Produktdatenblätter der Materialien einzureichen.
4.2 Für alle zur Verwendung kommenden Materialien und Bauteile sindsämtliche Nachweise wie Schweißnachweise, Werkszeugnisse, Werksprüfzeugnisse, Werksbescheinigungen, Abnahmeprüfzeugnisse und Leistungen des Prüfungsbeauftragten vom Bieter auf seine Kosten zu führen. Die Übergabe der Unterlagen hat mit der Bestandsdokumentation / Abnahmen zu erfolgen. Ansonsten sind die Unterlagen vor der Ausführung bzw. unmittelbar nach der Fertigstellung zu übergeben und auf dem Server abzulegen.
4.3 Alle notwendigen behördlichen Genehmigungen, die zur Erbringung der beauftragten Leistung notwendig sind und nicht explizit als durch den Auftraggeber zu erbringend ausgeschrieben sind, bzw. den Ausschreibungsunterlagen bereits beiliegen, sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten einzuholen.
5. Anforderungen, Ausführung
5.1 Die Anforderungen des Brandschutzes sind zwingend einzuhalten. Bauphysikalische Gutachten sind vorrangig zum LV-Text zu beachten. Widersprüche im LV zu den Anforderungen aus Brandschutz oder Bauphysik sind bei der Angebotsabgabe zu benennen.
5.2 Alle einzubauenden sichtbaren Elemente sind vor ihrer endgültigen Serienfertigung oder Bestellung dem AG zur Bemusterung und Freigabe vorzulegen (siehe LB Bemusterung).
5.3. Sämtliches vom Auftraggeber ausgeschriebenes bzw. mit ihm vereinbartes Material darf nur in Originalgebinden an die Baustelle geliefert und daraus verarbeitet werden. Die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerwerke sind einzuhalten.
5.4. Alle Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen. Der Auftragnehmer führt die für die Erstellung der eigenen Leistungen erforderlichen Messungen, Bauabschnürungen, usw. in allen Geschossen selbstständig durch.
5.5 Alle Leistungen sind nach örtlichem Aufmaß zu fertigen. Die angegebenen Maße sind nur circa Maße.
Baustelleneinrichtung
1. Grundlagen
1.1 Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Leistungen inkl. des Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle mit aller zur einwandfreien Durchführung der Arbeiten erforderlichen Ausstattung, die für die Durchführung und vertragsgemäße Erbringung der in den Leistungsverzeichnissen beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind. Hierzu gehören beispielsweise alle Geräte und Hebezeuge, Büros, Tagesunterkünfte, Materiallager, Absperrungen und Absicherungen sowie Gerüste, soweit nicht gesondert beschrieben, für eigene Zwecke unter Berücksichtigung der einschlägigen behördlichen Vorschriften.
1.2 Die Einrichtung der Baustelle ist für die Gesamtdauer der Bauzeit, bis zur Fertigstellung des Gesamtprojektes zu planen, auszuführen, vorzuhalten, nach Baubedarf laufend zu verändern, zu unterhalten und spätestens nach Gesamtfertigstellung wieder abzubauen. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile.
1.3 Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist mit einzukalkulieren.
1.4 Die Kosten für die Baustelleneinrichtung ist für die gesamte Bauzeit des AN und seiner Nachunternehmer einzukalkulieren.
1.5 Witterungsbedingte Erschwernisse und Maßnahmen zum Emissionsschutz die ortsüblich von den Aufsichtsbehörden gefordert werden, sowie alle Leistungen und Erschwernisse die im Rahmen der Umsetzung von gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln zur Unfallverhütung entstehen sind mit einzukalkulieren.
1.6 Die Arbeiten finden in einem innerstädtischen Gebiet und bei laufendem Betrieb statt. Belästigungen durch Lärm und Verunreinigungen der im Betrieb befindlichen Geschosse sind weitestgehend zu minimieren oder zu vermeiden. Hieraus resultierende Störungen des Bauablaufs sind seitens des AN mit einzukalkulieren. Eine Verlängerung des Fertigstellungstermins lässt sich hieraus nicht begründen. Die Arbeitszeit auf der Baustelle richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen und Erfordernissen des Bauablaufs sowie nach öffentlich- rechtlichen Vorgaben.
2. Ausführung
2.1 Allgemein
2.1.1
Der Auftragnehmer hat die Baustelleneinrichtung für eigene Zwecke in eigener Verantwortung auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln der Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
Die Vorschriften und Richtlinien der Behörden, der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht und der Sach- und Haftpflichtversicherer sind zu beachten.
2.1.2 Werden durch den AN Stoffe eingebracht bzw. verwendet, die umweltbelastend sind oder besonderen Umgangsvorschriften unterliegen, so ist der AN für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und die ordnungsgemäße Beseitigung der Reststoffe voll verantwortlich.
2.1.3 Seitens des AG wird besonderer Wert auf Reduzierung des Baulärmes gelegt. Dies ist beim Einsatz der gewählten Maschinen und der Art der Bauausführung zu berücksichtigen. Der AN hat diese Vorgaben in seinen Bauablauf unter Berücksichtigung des Terminplanes zu berücksichtigen.
2.2 Lager- und Arbeitsplätze
2.2.1 Lager- und Arbeitsflächen stehen innerhalb der Baustelle nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung in der entsprechend zugewiesenen Art und Größe zur Verfügung.
2.2.2 Darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der AN selbst zu beschaffen, die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
2.2.3 Der AN ist selbst verantwortlich für das Abladen und die Lagerung des für seine Arbeiten gelieferten Materials. Das Aufstellen von Bau- und Materialcontainern, sowie das Anlegen von Lagerplätzen auf dem für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Bereich.
2.2.4 Die Vorschriften und Richtlinien der Behörden, der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht und der Sach- und Haftpflichtversicherer sowie die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
3. Ver- und Entsorgungsanschlüsse
3.1 Bauwasser und Baustrom sind im Objekt vorhanden und werden über eine Umlage abgerechnet.
3.2 Die Stromversorgungsanlagen sind gemäß den einschlägigen VDE- Bestimmungen zu errichten und in den vorgeschriebenen Zeitabständen nach UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" zu überprüfen.
4. Beleuchtung auf der Baustelle
4.1 Die ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche für eigene Zwecke auf der Baustelle ist Leistung des AN. Die einschlägigen Vorschriften sind zu beachten.
5. Unterkünfte
5.1 Der AN ist selbst verantwortlich für die angemessene Unterbringung seines Personals.
6. Baustellenfunkverkehr
6.1 Sofern der AN zur Kommunikation eigene Funkgeräte benötigt, die nicht mit freien Frequenzen arbeiten, sind die Frequenzen und Leistungen am jeweiligen Standort prüfen zu lassen.
7. Sicherung und Bewachung der Baustelle, Verkehrssicherungspflicht
7.1 Die Baustelle wird vom AG nicht bewacht. Die Baustelle / für den Materialcontainer/ Raum müssen ständig einbruchssicher im Sinne der Sachversicherer abgeschlossen werden.
8. Baustellenverkehr
8.1 Parkmöglichkeiten
Auf die innerstädtische Bausituation ist Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten hiermit hingewiesen.
9. Werbung
Werbung seitens des AN ist nur mit Genehmigung des AG zulässig.
Allgemeine Technische Vorschriften
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Die ausgeschriebenen Leistungen sind gem. nachfolgend aufgeführten Richtlinien und Bestimmungen komplett, einschl. allem systemgebundenen Zubehör, auch wenn nicht ausdrücklich im LV beschrieben, zu liefern und betriebsfertig zu montieren.
Es gelten:
- DIN 18382 und 18384 gemäß VOB Teil C, soweit nicht s anderes beschrie-
ben wurde
- VDE-Bestimmung gemäß VDE 0022
- VDE 0100, 0101, 0102, 0103, 0105, 0108, 0111, 0113, 0141, 0165, 0166, 0171, 0185, 0190, 0199, 0265, 0271, 0410, 0426, 0435, 0510, 0660, 0670, 0170, 0800, 0833 und 0955
- Die zutreffenden DIN/ VDI-Normen
- DIN 18 383, 180 15 Teil 2 (Ausstattung), 18015 Teil 3 (Installationszonen)
DIN 14675
- Die Technischen Anschlussbedingungen und Sondervorschriften des zuständigen VNB‘s
- Die Technischen Anschlussbedingungen für BK-Anlagen des ortsansässigen Kabelnetzbetreibers
- Die Technischen Anschlussbedingungen für TK-Verkabelung der Telekom
- Die zutreffenden Auflagen und Forderungen aus der Baugenehmigung
- Die Auflagen aus den gültigen Brandschutzgutachten
- Anforderungen gem. Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR)
- Die Auflagen aus dem Energieeinsparnachweis
- Die Auflagen aus dem Schallschutznachweis
- Die Anschaltbedingungen der örtlichen Feuerwehr
- Die Arbeitstättenverordnung
Montageunterlagen
Der Auftragnehmer hat Montagepläne bzw. -unterlagen auf Basis der durch den Planer erstellten Ausführungspläne zu liefern. Dazu gehören alle Montageunterlagen, die für die ordnungsgemäße Erstellung der Anlagen benötigt werden.
Im einzelnen gehört dazu:
- Installationspläne als Grundrisspläne im Maßstab 1:50
- Stromlaufpläne
- Leerrohrpläne für die Verlegung der Leerrohre und Anschlussdosen in
Betonteilen (Fertigbeton, Ortbeton, Filigrandecken etc.)
- Klemmenpläne
- Strangschemen
- Planunterlagen für BMA, BK, TK, Potentialausgleich, etc.
- Beschreibungen
- Beleuchtungsberechnungen
- Kurzschlussberechnungen/ Selektivitätsnachweis
Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen. Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen und farbig anzulegen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen.
Sämtliche Zeichnungen sind ebenfalls im Projektraum (keine Übergabe auf CD) im Auto-CAD Format *.DWG und *.PDF zu übergeben und auf dem Server abzulegen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Diese sind dem Planer rechtzeitig zur Montagefreigabe vorzulegen. Notwendige Änderungen sind umgehend vorzunehmen. Die Montage ist ausschließlich anhand der durch den Planer freigegebenen Montagezeichnungen durchzuführen.
Soweit Unterlagen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gestellt werden, ist dies bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Erforderliche Änderungen aus der Prüfung sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragte vorzunehmen.
Abnahmen/Sachverständigen-Abnahme
Für die aus der Technischen Prüfverordnung oder sonstigen Auflagen erforderlichen Abnahmen durch Sachverständige bzw. Sachkundige sind zur Schlussabnahme mängelfreie Abnahmeberichte vorzulegen. Die entstehenden Abnahmegebühren bzw. Bereitstellung von Materialien, Werkzeugen, Messgeräten sowie das Aufbereiten der notwendigen Unterlagen etc. sind in die Angebotspreise einzurechnen. Die abnahmepflichtigen Bauteile sind so rechtzeitig zur Abnahme anzumelden, dass alle Teile frei sichtbar sind.
Dies gilt auch für die Sachverständigenüberprüfungen während der Bauzeit.
In den Abnahmeberichten ist der Auftraggeber als Auftraggeber einzutragen.
Betriebsmittel
Alle Betriebsmittel müssen den für sie geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie sind auszuwählen unter besonderer Berücksichtigung der "Allgemeinen Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" - VDE 1000. Die Bezeichnung Betriebsmittel entspricht der Definition in VDE 1000/Begriffe. Sofern zutreffend, sind sie nach energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Ferner auch im Hinblick auf den späteren gefahrlosen Betrieb entsprechend den Allgemeinen- und Zusatz-Festlegungen VDE 0105.
Ausführungsrichtlinien für Kabeltrassen
Kabel sind grundsätzlich in einer Länge ohne Verbindungsmuffen zu verlegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Bauleitung. Alle Kabel und Leitungen sind sowohl auf Rinnen als auch in Kanälen, an Decken oder Wänden, ordnungsgemäß zu verlegen.
Bei senkrechten Bahnen sind KSV-Schellen zu verwenden im Abstand von ca. 300 mm.
Eine Befestigung mit Kabelbindern ist grundsätzlich nicht zulässig. werden diese im Rahmen der Kabelzugarbeiten als Hilfskonstruktion benötigt, so sind die Kabelbinder vor Abnahme vollständig aus der Anlage zu entfernen.
Um übermäßige Reduktionsfaktoren für die Dimensionierung von Kabeln und Leitungen zu vermeiden, sind Leistungskabel auf Kabelträgersystemen so zu verlegen, dass eine vertikale Durchlüftung gewährleistet ist. Die Kabelträgersysteme sind entsprechend vorzurüsten.
Bei den Leitungsinstallationen sind Starkstromleitungen von Leitungssystemen nachrichtentechnischer Anlagen entsprechend den Bestimmungen VDE 0800 getrennt zu verlegen. In diesem Zusammenhang wird auch auf VDE 0228 verwiesen, besonders auf das Erfordernis einer rechtzeitigen gegenseitigen Unterrichtung, darüber hinaus auch der Bauleitung.
Alle metallischen Kabelträger sind untereinander elektrisch gut leitend zu verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Es ist nur feuerverzinktes bzw. bei Blechen auch sedimentverzinktes Material zu verwenden. Schnittstellen und Bohrungen sind fachgerecht mit Zinkanstrich zu versehen.
Befestigungen untereinander und an Tragkonstruktionen wie Wänden, Decken usw. sind nur mit systemgerechten Zubehörteilen auszuführen. Hängestiele erhalten an der unteren Schnittkante in Kopfhöhe Kunststoff-Schutzkappen zur Unfallverhütung. An Ausfädelstellen sind Gummitüllen, Kantenschutz oder ähnliches vorzusehen.
Bei Gebäude-Dehnungsfugen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Befestigungen aller Art sind nur mit gebohrten Dübeln auszuführen. Geschossene Befestigungsbolzen sind nicht zulässig. Es dürfen nur mit Zulassungsbescheid bauaufsichtlich zugelassene Dübel Verwendung finden.
Alle Befestigungen sind grundsätzlich mit Metalldübeln auszuführen.
Sind Ankerschienen vorhanden, hat die Befestigung vorrangig an diesen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Bauleitung zulässig. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung nach der zulässigen Belastung der Ankerschienen zu erkündigen; evtl. auftretende Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Mindestanforderungen an die technische Ausführung von Kabelpritschen/Kabelrinnen aus Stahl
Bei Richtungsänderungen der Kabelpritschen/Kabelrinnen sind ausschließlich mit systemeigenen Formteilen(z.B. T-Stücken,Bögen,Gelenken etc.) auszuführen.
Die Holme sind als Verstärkung und Kantenschutz mit oberer Falz zu versehen. Sprossen aus C-Profil, Abstand höchstens 300 mm, mit gratloser Kabelauflage fläche. Bei Verzinkung (DIN 50 976) ist nach Bearbeitung eine Zinkschichtdicke von 70-90 Mikrometer einzuhalten. Die Verzinkung der Bauteile muss den Richtlinien des Deutschen Verzinkerei Verbandes (DVV) entsprechen. Bei galvanischer Verzinkung der Bauteile muss die Zinkschichtdicke mind. 12 Mikrometer betragen.
Sämtliche Kabelbahnen sind leitend miteinander zu verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen. Die Potentialausgleichsverbindungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Allgemeine Installation
In allen Abzweigdosen und -kästen, Verteilungen und Verbrauchern sind sämtliche Leitungen und Kabel dauerhaft und haltbar zu kennzeichnen.
Die Abzweigdosen, Kastendosen und Durchführungskästen sind vor dem Verputz mit Putzdeckel so abzudichten, dass während der Putzarbeiten kein Speis in diese eindringen kann.
Das für die Montage erforderliche Klein-, Isolier- und Befestigungsmaterial wie Hakennägel, Schellen, Schrauben, Deckenhaken, Enddosen, Metalldübel, Stahl- und Isoliermuffen, Isolierband, Ölband, Lüsterklemmen, Kabelschuhe und dergleichen, soweit dieses im Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist, sowie der gesamte Verschnitt an Rohren, Leitungen und dergleichen, muss in den Einheitspreisen enthalten sein, ebenso werden die aus den Rohren überstehenden Leitungsenden für den Anschluss an die Armaturen, Verteilungen und dergleichen nicht gesondert vergütet.
Nach Fertigstellung der Anlagen, jedoch vor Nutzung der Räume hat der Unternehmer den Nutzer ohne Aufforderung in die Anlage einzuweisen. Die Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Alle Positionen sind als betriebsfertig anzubieten; spätere Nachforderungen in Bezug auf die Positionen werden nicht extra vergütet. Überstundenzuschläge für Arbeiten, die zur Erreichung der gesetzten Termine geleistet werden müssen, werden nicht gesondert als Zuschläge vergütet, sondern sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werden Anlagenteile ohne Rücksicht auf andere Installationen eingebaut, so sind diese erforderlichenfalls ohne Vergütung auszutauschen und ordnungsgemäß wieder einzubauen. Im Zweifelsfall ist die Bauleitung zu fragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit anderen Gewerken über Trassenverläufe zu koordinieren.
Der Montageverlauf ist dem zu den Vertragsbedingungen gehörenden Bauzeitplan anzupassen. Verzögerungen sowie Unterbrechungen in einzelnen Abschnitten müssen durch verstärkten Personaleinsatz kurzfristig wieder aufgeholt werden. Es werden keine Verzögerungen, die aus vorangehenden Abschnitten stammen, für den weiteren Montageverlauf anerkannt.
Bei der Montage ist zu beachten, dass nur Schlitze, Durchbrüche etc. benutzt werden, die für die entsprechenden Gewerke vorgesehen sind. Nimmt der Auftragnehmer darauf keine Rücksicht, wird die Entfernung und Neuverlegung ohne Vergütung verlangt.
Die im Leistungsverzeichnis offen gelassenen Angaben über Fabrikat, Type, technische Daten etc. sind vom Bieter genauestens auszufüllen. Angebote, die die erforderlichen Angaben nicht enthalten, können von der Zuschlagserteilung ausgeschlossen werden. Beigefügte Prospekte, Abbildungen und dergl. sind mit der sie betreffenden Titel- und Positionsnummer zu bezeichnen.
Der Auftragnehmer muss sich vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen in Verbindung setzen und alle zur Ausführung zu beachtenden Vorschriften und Auflagen einholen.
Falls Nachtragsaufträge erforderlich werden, gelten die Bedingungen des Hauptauftrages.
Die Kupfernotiz ist frei kalkulierbar und gilt als Festpreis bis zum Ende der Bauzeit.
Werden mehrere Schalter und Steckdosen untereinander angeordnet, sind Kombinationsplatten zu verwenden. Die angegebene Maße beziehen sich auf die Mitte der Abdeckplatte. Die Höhe der Schalter und Steckdosen beträgt, wenn nicht anders angegeben, in allen Räumen
a) Schalter/Taster 1,05 m
b) Steckdosen für Kochendwassergeräte 1,55 m
c) Herdanschlußdosen 0,30 m
d) Steckdosen 0,30 m
e) Antennensteckdosen 0,30 m
f) Telefondosen 0,30 m
g) Steckdosen für Arbeitsplatte (Küche) 1,15 m
h) Wandauslassdosen (WC, Dusche, Bad) 1,95 m
i) Sprechstellen 1,50 m
j) Raumthermostate 1,40 m
k) Abstand von der Türfüllung Fertigmaß) 0,15 m
über fertigem Fußboden.
Verlegen von Leitungen und Kabeln mit Funktionserhalt
Die elektrischen Leitungsanlagen von bauaufsichtlich vorgeschriebenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen im Falle eines Brandes nicht vorzeitig ausfallen.
Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt oder umkleidet werden, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.
Die Dauer des Funktionserhaltes muss mindestens betragen:
30 Minuten bei:
Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsleitungen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden,
Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, in denen die Informationseinrichtungen wie Lautsprecher und Hupen an diese Leitungsanlagen angeschlossen sind,
Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombeleuchtung, ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, in denen Sicherheitsleuchten an diese Leitungsanlage angeschlossen sind,
Personenaufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltung, ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden und
90 Minuten bei:
Anlagen zur Abführung von Rauch und Wärme im Brandfall,
Feuerwehraufzügen und notwendigen Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden.
Verlegesysteme
Für die im im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Kabel und Leitungen und deren Verlegung sind die notwendigen besonderen Maßnahmen, wie speziell geprüfte, zugelassene Dübel (z.B. Dätwyler), zugelassene Kabelleitern, Kabelrinnen, sowie Kabelverlegesysteme der Firmen Dätwyler, MFK, Niedax, OBO Bettermann, PUK, Rieth, Tolartois, van Geel, Vergokan, Wilden und anderen zu berücksichtigen.
Werksbescheinigung
Vom Unternehmer, der die Maßnahme zum Funktionserhalt der Kabelanlage herstellt, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt werden. Mit dieser bestätigt er, dass die von ihm ausgeführte Maßnahme den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entspricht.
Kennzeichnung
Die Kabelanlage ist vom Unternehmer mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das an der Kabelanlage anzubringen ist und folgende Angaben enthalten muss:
- Name des Unternehmers, der die Kabelanlage hergestellt hat
- Bezeichnung der Kabelanlage laut allgemeinem bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis
- Funktionserhaltsklasse
- Inhaber des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
- Herstellungsjahr
Die Mehrkosten der Befestigungsmaterialien sind mit zu kalkulieren und mit den Einheitspreisen der Kabel und Leitungen in der entsprechenden Verlegeform abgegolten.
Grundsätzliche Ausführungsrichtlinien für sämtliche Verteilungen und
Schaltanlagen
Verteilungsbezeichnung durch ein graviertes Resopalschild außen, weiß mit schwarzer Schrift oder gleichwertig. Die Verteilung erhält an der Türinnenseite eine Tasche zur Aufnahme des Schaltplanes.
Für die Leitungseinführung und -rangierung ist ein ausreichend bemessener Raum vorzusehen einschl. Registerschiene für die Befestigung der Leitungen durch Anreihklemmen und zur Zugentlastung. Überflüssige Leitungslängen dürfen nicht im Rangierraum untergebracht werden. Das Verlängern von Leitungsadern durch Klemmen jeglicher Art innerhalb der Verteilung ist nicht statthaft.
Die Leitungen werden auf Schaltanlagen-Reihenklemmen geführt, wobei allen Abgängen die N- und PE-Reihenklemmen zuzuordnen sind. Auch Reserveadern von Steuerleitungen sind auf Reihenklemmen anzuschließen. Die Reihenklemmen sind zu nummerieren.
Alle Betriebsmittel sind mit einem Gerätebuchstaben nach DIN EN 61 346 zu kennzeichnen, und zwar gleichlautend am Gerät, im Schaltplan und in der Stückliste (Revisions-
unterlagen). Die Geräte-Kennzahl muss mit der Stromkreis-Nr. des Installationsplanes übereinstimmen.
Aus dem in der Verteilung befindlichen Revisionsplan muss bei jedem Stromkreis eindeutig der angeschlossene Bereich der Verbraucher hervorgehen.
In Türen eingebaute Geräte sind durch eine Iso-Abdeckung rückseitig abzudecken, als Berührungsschutz bei offenliegenden Geräteklemmen. Türen müssen eine Feststellvorrichtung haben.
Freiliegende Sammelschienen sind berührungssicher abzudecken. Sicherungsautomaten und Schraubsicherungen sind so zu montieren, dass die Anschlussklemmen beim Bedienen nicht berührt werden können. Geräte mit offenen Klemmen sind räumlich getrennt anzuordnen, so dass keine Gefahr des zufälligen Berührens besteht.
Nach Abschalten des Hauptschalters noch Spannung führende Klemmen sind eindeutig zu kennzeichnen.
Mehrreihige Klemmenleisten sind so anzuordnen, dass durch die angeschlossenen Adern keine Klemmen verdeckt werden.
Auf eine gleichmäßige Phasenbelastung der UV-Zuleitung ist besonders zu achten.
Die Größe von Reihenklemmen muss für den Nennstrom des zugehörigen Schalt-/Siche-
rungsorganes ausgelegt werden.
Die Verteilungen müssen einen ca. 25%-igen Leerplatz als Reserve aufweisen, und zwar bezogen auf jeden ausgeführten Schienenabschnitt.
Anordnung des untersten betriebsmäßig zu bedienenden oder abzulesen den Betriebsmittels nicht unter 800 mm über OKFF.
Beleuchtungskörper und Leuchtmittel
Die Leuchten und sämtliches Zubehör müssen nach dem "Gesetz über technische Arbeitsmittel" (Maschinenschutzgesetz vom 24.6.1968) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit müssen sie das VDE-Zeichen tragen.
Alle nicht natürlich belichteten Räume sind mit einer Baufassung und einer Lichtquelle mit min. 100W dauerhaft auszustatten.
Auf Wunsch des Bauherrn sind kostenlose Musterleuchten zur Verfügung zu stellen.
Alle FR-Leuchten sind nur mit nichtrostendem Befestigungsmaterial zu liefern und zumontieren.
Bei der Montage sowie beim Anschließen der Beleuchtungskörper sind die Montagehinweise des Herstellers zu beachten (z.B. Leitungsführung, Silikonschläuche, Durchgangsverdrahtung etc.).
Jeder Dübel bzw. Befestigungspunkt ist mit dem 5-fachem Gewicht des betreffenden Beleuchtungskörpers auf einwandfreien Sitz zu überprüfen.
Alle Befestigungen sind grundsätzlich mit Metalldübeln auszuführen.
Bei abgehängter Decke ist vom Auftragnehmer auf die Schaffung einer ordnungsgemäßen Befestigungsmöglichkeit zu achten und ggfs. die Bauleitung auf solche hinzuweisen. Dabei muss der jeweilige Deckenplan bezgl. der Auslässe und der Leuchtenanordnung beachtet werden.
Die Leuchten sind mit anschlussfertiger Verdrahtung zu liefern, einschließlich fest angebrachter Leuchtenklemmen.
Die Abdeckungen sollen aus lichtbeständigem, nicht vergilbbarem Acrylglas wie z.B. Plexiglas bestehen und folgende Gütemerkmale aufweisen:
- aus einem Stück gefertigt, nicht geklebt, verwindungssteif, besonders
eckenstabil.
- Eine Ersatzbeschaffung muss mindestens 10 Jahre gewährleistet sein.
- Sämtliche Wannen müssen gegen statische Aufladung vorbehandelt werden.
Die Fassungen sind mit einem Längenausgleich und einem Drehrasteinsatz auszustatten.
Alle Leuchten sind in LED-Technik zu liefern.
Die Leuchten sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle selbstverantwortlich zu zählen und zu bestellen bzw. zu liefern.
Sämtliches systemgebundenes Zubehör, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt, z.B. Silikonschläuche, Reflektoren für Allgebrauchslampen etc. sind in den einzelnen Positionen zu berücksichtigen.
Dem Angebot sind, zu den Positionen, sofern nicht das ausgeschriebene Fabrikat gewählt wird, entsprechende Positionsblätter als Kopie o.ä. beizulegen, aus denen die Leuchte eindeutig in ihrer Form ersichtlich ist.
Sämtliche Leuchten sind mit Leuchtmitteln zu liefern. Die Lichtfarben und Leistungen werden von der Bauleitung angegeben.
Revisionsunterlagen
Es sind nach DIN 18 382/3-114 Bestandspläne in dreifacher Ausfertigung zu liefern, sowie zusätzlich ein Satz in dem Projektraum im DWG-Format für Zeichnungsunterlagen und im Wordformat für Text und Bildunterlagen, Datenlisten sind im Excel-Format zu liefern( kein Papier).
Zusätzlich ist der Projektraum aktuell zu halten.
Ferner Bedienungs- und Wartungsanweisungen. Sie sollen Aussagen entsprechend folgender Gliederung machen:
- Anlagenbeschreibung:
Anlagencharakterisierung mit Ortsbestimmung
aktualisierte Energiebilanz
Betriebsdaten
Installationsdaten
anlagenspezifische Merkmale
- Bedienungsanweisung:
Funktion und Lage der Bedienungsorgane
Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der Betriebsweise
Anzeige-, Steuer-, Schalt-, Schutz- und Regelgeräte
Sicherheitseinrichtungen
Erläuterungen von Störungsmeldungen
- Wartungsanweisung:
Wartungsumfang als Inspektionstabelle
erforderliche Spezialwerkzeuge
Art und Zeitfolge von behördlichen Prüfungen
- Ersatzteilaufstellung:
Stücklisten für Schaltanlagen, Verteilungen, Tableaus mit Gerätetypen und Bestelldaten Ersatzteillisten mit Angabe von Hersteller (Hauptwerk), Auslieferungslager und Kundendienststützpunkt mit Anschrift und Telefonnummer
- Zählerlisten der Mieter
- Auflistung der internen Unterzähler als Schemadarstellung
- Messprotokolle über Beleuchtungsstärkemessungen für alle Bereiche sowohl der Normalbeleuchtung als auch der Sicherheitsbeleuchtung
Rollgerüste
Für die Ausführung erforderlichen Gerüste/Rollgerüste, Hebezeug, Kran, Arbeitsbühnen oder andere Hilfsmittel werden nicht als Besondere Leistung gem. VOB C vergütet. Der AN hat diese Leistung incl. Wartung, Instandhaltung und sonstigen Kosten für die Gesamte Bauzeit vorzuhalten und die Kosten einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen
Technische Bedingungen
Technische Bedingungen
1.Grundlagen für die Ausführung der Arbeiten sind:
1.1 die einschlägigen DIN und VDE-Vorschriften
1.2 die "Technischen Anschlußbedingungen" (TAB) des zuständigen EVU,
1.3 die technischen Bedingungen dieses
Angebots,
1.4 die technischen Vorbemerkungen dieses
Angebots,
1.5 das Leistungsverzeichnis dieses Angebots,
1.6 die bearbeiteten Schlitz-, Montage- und
Schaltpläne, Detailzeichnungen etc.,
1.7 die Bauzeichnungen des ausführenden
Architekten,
1.8 Es bleibt dem Auftraggeber oder der
Bauleitung vorbehalten, entsprechende
Muster der Leuchten
kostenlos anzufordern.
2. Material
2.1 Das zur Verwendung gelangende Material muß
vom VDE zugelassen sein.
3. Ausführung der Arbeiten
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofort
nach Auftragserteilung, mit der örtlichen
Bauleitung und dem technischen
Sachbearbeiter die übergebenen
Ausführungsunterlagen zu prüfen.
3.2 Sämtliche Maße für Schalter, Steckdosen,
Wand- und Deckenauslässe, Geräte und
sonstige Einrichtungen sind festzulegen.
3.3 Als Zwei- und Mehrfachsteckdosen sind
Einzelsteckdosen mit gemeinsamer
Abdeckplatte zu verwenden.
3.4 Vor Bestellung der Verteilungen oder
besonders anzufertigender Anlagenteile sind der Bauleitung Ausführungszeichnungen
vorzulegen, die über elektrische und
mechanische Beschaffenheit
Aufschluß geben müssen.
3.5 Sollten Verteilungen, die ohne Zustimmung der Bauleitung montiert wurden, zu
Beanstandungen Anlaß geben, so wird der
Auftraggeber die Annahme
dieser Leistung verweigern.
3.6 Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten
Massen sind bei einer Pauschalierung
eigenverantwortlich zu überprüfen!
3.7 Das Anstemmen von Stützen und Unterzügen
ist verboten!
3.8 Grundsätzlich sind Schlitze nicht zu
stemmen, sondern zu fräsen!
3.9 Eventuell anfallende Stemmarbeiten für
Schlitze, Dosen, Dübel etc. an Mauerwerk
oder Beton sowie evtl. erforderlich
werdende Durchbrüche durch
Wände oder Decken (in Beton bis zu einer
Stärke von 25 cm) werden nicht besonders
vergütet, sondern sind vom Bieter in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
3.10 Bei der Ausführung der
Installationsarbeiten sind
die Leitungen nach Möglichkeit
entsprechend den
vorliegenden Plänen zu verlegen,
ansonsten sind die für den Bauherrn
wirtschaftlichsten Leitungswege zu wählen. Werden Leitungen ohne zwingenden Grund auf Umwegen verlegt, so werden die Mehrlängen im Aufmaß nicht berücksichtigt.
3.11 Beim Verlegen der Kunststoffrohren sind unbedingt die ausgeschriebenen
Rohrqualitäten sowie die in den
Ausführungszeichnungen angegebenen
Rohrdimensionen zu verwenden. Sämtliche
Rohre sind mit Zugdrähten zu versehen. Auf
Rohbeton-Fußboden verlegte Rohre,
Unterflur-Systeme und montierte Dosen
sind einwandfrei zu befestigen, mit
schnellbindendem Zementestrich
einzuschlämmen und sorgfältig
gegen Eindringen von Estrich abzudichten.
3.12 Schalter- und Schalterabzweigdosen sind
vor den Verputzarbeiten ebenfalls gegen
das Eindringen von Speis oder Mörtel
sorgfältig zu verschließen.
Unterputz Abzweigdosen dürfen nicht
verwendet werden.
3.13 Der grüngelbe Leiter ist nur als
Schutzleiter zu verwenden. Das Umwickeln
mit andersfarbigen Isolierbändern ist
untersagt. Schalterklemmdosen
sind bei Stegleitungsinstallation vor
Beginn der Verputzarbeiten zu verklemmen.
Außerdem ist die Anlage - ebenfalls vor
Beginn der Verputzarbeiten auf Durchgang, Funktion und Isolationswert zu
überprüfen.
3.14 Deckenauslässe sind mit Lüsterklemmen zu
bestücken. Die Kosten hierfür sind in den
Einheitspreisen einzukalkulieren.
3.14 Sich während der Bauzeit ergebende
Änderungen sind vor der Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr zu
genehmigen.
3.15 Sämtliche Revisionszeichnungen sind
anzufertigen. Die Kosten sind mit in den
Einheitspreisen einzukalkulieren.
3.16 Für Arbeiten bis 4,5 m Höhe über den
Fußboden sind die Kosten für ein eventuell notwendiges Gerüst in die abgegebenen
Einheitspreise einzukalkulieren.
Technische Bedingungen
01 Haus 1 (12WE/12WE) Lokschuppen1+3
01
Haus 1 (12WE/12WE) Lokschuppen1+3
01.01 Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
01.01
Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
01.02 Beleuchtungskörper
01.02
Beleuchtungskörper
01.03 Installationsmaterial
01.03
Installationsmaterial
01.04 Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
01.04
Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
01.05 Verteilungen
01.05
Verteilungen
01.06 Türsprechanlage
01.06
Türsprechanlage
01.07 Telekommunikationsversorgung Schacht
01.07
Telekommunikationsversorgung Schacht
01.08 Sonderleistungen
01.08
Sonderleistungen
01.09 Gewerbeeinheiten Erdgeschoss
01.09
Gewerbeeinheiten Erdgeschoss
02 Haus 2 (8Tounwhäuser) Frau-Waas-Straße 8
02
Haus 2 (8Tounwhäuser) Frau-Waas-Straße 8
02.01 Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
02.01
Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
02.02 Beleuchtungskörper
02.02
Beleuchtungskörper
02.03 Installationsmaterial
02.03
Installationsmaterial
02.04 Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
02.04
Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
02.05 Verteilungen
02.05
Verteilungen
02.06 Klingelanlage
02.06
Klingelanlage
02.07 Sonderleistungen
02.07
Sonderleistungen
03 Haus 3 (13WE) Frau-Waas-Straße 8
03
Haus 3 (13WE) Frau-Waas-Straße 8
03.01 Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
03.01
Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
03.02 Beleuchtungskörper
03.02
Beleuchtungskörper
03.03 Installationsmaterial
03.03
Installationsmaterial
03.04 Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
03.04
Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
03.05 Verteilungen
03.05
Verteilungen
03.06 Türsprechanlage
03.06
Türsprechanlage
03.07 Telekommunikationsversorgung Schacht
03.07
Telekommunikationsversorgung Schacht
03.08 Sonderleistungen
03.08
Sonderleistungen
04 Haus 4 (13WE) Frau-Mahlzahnstraße 15
04
Haus 4 (13WE) Frau-Mahlzahnstraße 15
04.01 Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
04.01
Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
04.02 Beleuchtungskörper
04.02
Beleuchtungskörper
04.03 Installationsmaterial
04.03
Installationsmaterial
04.04 Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
04.04
Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
04.05 Verteilungen
04.05
Verteilungen
04.06 Türsprechanlage
04.06
Türsprechanlage
04.07 Telekommunikationsversorgung Schacht
04.07
Telekommunikationsversorgung Schacht
04.08 Sonderleistungen
04.08
Sonderleistungen
05 Haus 5 (9WE/9WE) Frau-Mahlzahn-Straße 11+ 13
05
Haus 5 (9WE/9WE) Frau-Mahlzahn-Straße 11+ 13
05.01 Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
05.01
Elektroanlage innerhalb der Wohnungen
05.02 Beleuchtungskörper
05.02
Beleuchtungskörper
05.03 Installationsmaterial
05.03
Installationsmaterial
05.04 Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
05.04
Leitungen und Zubehör für die Bereiche außerhalb der WE
05.05 Verteilungen
05.05
Verteilungen
05.06 Türsprechanlage
05.06
Türsprechanlage
05.07 Telekommunikationsversorgung Schacht
05.07
Telekommunikationsversorgung Schacht
05.08 Sonderleistungen
05.08
Sonderleistungen
06 Tiefgarage Frau-Mahlzahn-Straße 13
06
Tiefgarage Frau-Mahlzahn-Straße 13
06.01 Elektroinstallation
06.01
Elektroinstallation
06.02 Brandmeldeanlage
06.02
Brandmeldeanlage
06.03 Vorrüstung e-Mobilität Tiefgarage
06.03
Vorrüstung e-Mobilität Tiefgarage