WDVS inkl. Riemchen (Material komplett bauseits gestellt)
Neubau Soziales Wohnen Teltow
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
8 Fassadenarbeiten
8
Fassadenarbeiten
Baubeschreibung Baubeschreibung s. Baubeschreibung in Anlage
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen. Vertragsfristen · Baubeginn: Mit der Ausführung ist zu beginnen am: 12.11.2025 ·Vollendung: Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am: 23.12.2025 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: 1 vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn 2vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkungen Zulagen Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Umlagen, Einbehalte und Abzüge von Rechnungen Der AN beteiligt sich an den Kosten der AG für die Baustelle jeweils in % der Bruttoabrechnungssumme für: · Medien (Strom, Bauwasser, etc.) mit 0,5% ·Bauleistungsversicherung mit 0,5% Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkungen
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Nachweise) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Technische Spezifikationen, Nachweise) 1 Der AN darf nur Bauprodukte und Bauarten verwenden, die den baurechtlich definierten Anforderungen der Landesbauordnung und deren Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen entsprechen. Auf Verlangen hat der AN dem AG die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Verarbeitungsvorschriften und -hinweise der Hersteller werden Vertragsbestandteil und sind bei der Ausführung zu beachten 2Eignungs-, Güte- und Verarbeitungsnachweise von Baustoffen etc. sind vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Dies gilt insbesondere für CE-Kennzeichnungen und die dazugehörigen Leistungserklärungen. 3Der Ausführung aller Leistungen sind anwendbare Technische Spezifikationen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zugrunde zu legen. Zu den Technischen Spezifikationen gehören sämtliche Normen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften und sonstige technische Regeln. Bestehen im Vertrag aufgeführte Technische Spezifikationen aus mehreren Teilen, Anhängen etc. und sind diese nicht explizit genannt, so sind alle anwendbaren Teile, Anhänge etc. und sich hieraus ergebene Bauteilanforderungen zu beachten. 4Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame Technische Spezifikationen, internationale Normen, etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 5Sind in der Leistungsbeschreibung oder in den anwendbaren Technischen Spezifikationen Nachweise zu Materialien, deren Eignung, Güte, Verarbeitung etc. gefordert, so ergibt sich die Form der Nachweise aus der Leistungsbeschreibung bzw. aus den Technischen Spezifikationen. 6Geht aus den vorgelegten Nachweisen die vorgesehene Anwendung nicht zweifelsfrei hervor, so ist die Eignung durch schriftliche (im Original und rechtsverbindlich unterzeichnete) Bestätigung des Produktherstellers zu belegen. Dies gilt nur, soweit nicht Technische Spezifikationen oder die anerkannten Regeln der Technik gegen eine Verwendung sprechen. 7Nachweise, Berichte, Gutachten etc. sind grundsätzlich durch qualifizierte Sachverständige der jeweiligen Fachrichtung zu erstellen. 8Nachweise und Berechnungen sind grundsätzlich in prüffähiger Form aufzustellen. Wenn sie einer Überprüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen, sind Form und Umfang mit ihm vorab abzustimmen. Die Gebühren des Prüfingenieurs trägt der AG. 9Die Anforderungen der Tragfähigkeit ergeben sich aus der statischen Berechnung. Der AN ist verpflichtet, die Abnahmen der statisch relevanten Konstruktionen mit dem Prüfingenieur zu koordinieren. Die Prüfberichte sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Nachweise)
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung) 1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 2Sofern nicht nach Text oder Zeichnung zweifelsfrei beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Ausführung mit der Bauüberwachung abzustimmen. 3Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, so muss er seine Bedenken fachlich begründen und hat auch auf ggf. nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. 4Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen und zu prüfen. Die in den Zeichnungen eingetragenen Maße sind vom AN auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem AG vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. 5Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202. Abweichende Anforderungen (positiv bzw. negativ) an die Toleranzen werden in den jeweiligen Positionen (z.B. Oberflächenqualität Q1) bzw. den Hinweisen zu den Teilleistungen (z.B. Betonarbeiten) gesondert beschrieben. 6Planungsunterlagen zur Bauausführung, insbesondere Zeichnungen, Genehmigungen, Gutachten etc. werden dem AN ausschließlich im Datenformat (PDF) übermittelt. Die erforderlichen Ausdrucke sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu erstellen. 7Zur Koordinierung des Bauvorhabens führt der AG wöchentlich eine Bausitzung durch, an der der AN teilnehmen muss, sofern er in der jeweiligen Woche bzw. in der darauffolgenden Woche auf der Baustelle tätig wird (maßgeblich ist die Terminplanung des AG). Die Bausitzung dient der allgemeinen Koordinierung des Bauablaufes sowie den Abstimmungen zur Sicherheit und Ordnung. Vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle (siehe Terminplanung) hat der AN unaufgefordert an der Bausitzung teil zu nehmen, die mindesten 12 Werktage vor der Leistungsaufnahme stattfindet. In diesem Zusammenhang hat der AN auch die Vorleistungen zu prüfen und den entsprechenden Firmen seine Beanstandungen darzulegen, so dass diese Firmen eine entsprechende Nachbesserung bis zur Leistungsaufnahme realisieren können. Unentschuldiges Fehlen des Auftragnehmer bei Bausitzungen wird mit 400,00 Euro einschließlich gültige Mwst. pro Sitzung von der beauftragten Auftragssumme sanktioniert. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung)
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung) 1 Die Aufstellung von eigenen Bauschildern und die Aufhängung von Werbungsplanen ist grundsätzlich untersagt. 2Der verantwortliche Bauleiter des AN ist bei Auftragserteilung namentlich zu benennen; dieser darf nur mit Zustimmung des AG gewechselt werden. 3Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist beauftragt. Den Hinweisen und Aufforderungen des SiGeKo ist entsprechend Folge zu leisten. Dem SiGeKo sind durch die Unternehmen Informationen über Ihre Unternehmen und die zuständigen Personen insbesondere für die Arbeitssicherheit und die Aufsichtspersonen zu benennen. Der AN stellt für seine Mitarbeiter den Ersthelfer. 4Der AN hat für die Dauer seiner örtlichen Tätigkeiten ein Bautagebuch zu führen. Die Bautagesberichte sind wöchentlich zur Bausitzung dem AG vorzulegen und fortlaufend zu nummerieren. Bautagesberichte sind keine Stundenlohnnachweise! 5Der Bauherr schließt für die Leistungen eine Bauwesenversicherung ab. Die entstehenden Kosten werden prozentual als Umlage vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. 6Durch den AG werden sanitäre Einrichtungen, Abwasserentsorgung, Baustrom und Bauwasser bereitgestellt. Die entstehenden Kosten werden prozentual als Umlage vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. 7Ist eine Einfriedung (Bauzaun) vorgesehen, so sind als Zugang nur die vorgesehenen Tore zu nutzen. Tore und Türen sind nach Begehen wieder zu schließen. Wurden Teile des Bauzauns nach Anmeldung bei der Bauüberwachung wegen Transport abgebaut, so sind sie nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert wieder aufzustellen. Vor Feierabend sind die Zugänge in Absprache mit den anderen Gewerken zu verschließen. Bei wiederholter Missachtung wird diese Leistung zu Lasten der beteiligten Firmen durch einen Sicherheitsdienst wahrgenommen. 8Die Errichtung von Wohnlagern ist unzulässig. 9Sämtliche Rechnungen und zugehörige Mengenberechnungen sind kumulativ aufzustellen. Dabei bilden aufsummierte freigegebene Mengen vorausgehender Abrechnungen positionsweise einen Übertrag und neue Mengen analog einen Zuwachsbetrag. Entsprechende Aufmaße sind lückenlos aufsteigend durchzunummerieren. Rechnungen, die dieser Anforderung nicht entsprechen, sind rechnerisch nicht prüffähig und werden ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. 10Nachtragsangebote werden, sofern erforderlich, vom AN aufgestellt und formuliert. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss eindeutig sein und Mengen und EP enthalten. Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen. 11Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung)
Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfristen und Terminen Ausführungsfristen und Termine 1 Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. 2Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. 3Als Grundlage hierfür dienen die vorgenannten verbindlichen Fristen (s. Abschnitt "Besondere Vertragsbedingungen"). Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. 4Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Bei Verzögerungen im Bauablauf ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und der Baufristenplan entsprechend unverzüglich zu überarbeiten. 5Der genehmigte Terminplan wird Vetragsbestandteil und die dort konkret genannten Fristen und Termine Vertragsfristen. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfristen und Terminen
Fachbauleiter nach LBO FACHBAULEITER NACH LANDESBAUORDNUNG Der AN übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Funktion des Fachbauleiters gemäß §56 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Bestätigung mit Unterschrift: Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Fachbauleiter nach LBO
8. 1 Baustelleneinrichtung
8. 1
Baustelleneinrichtung
8. 2 Untergrundvorbereitung
8. 2
Untergrundvorbereitung
8. 3 Putz / Anstrich
8. 3
Putz / Anstrich
8. 4 Riemchen-Bekleidung
8. 4
Riemchen-Bekleidung
8. 7 Sonstiges / Verrechnungssätze
8. 7
Sonstiges / Verrechnungssätze