Rohrleitungsarbeiten
Wartungsstützpunkt, Gelsenkirchen
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Allgemeine und Technische Vorbemerkungen Allgemeine und Technische Vorbemerkungen 1.        Ausschreibung Der Bauherr, die CAF Deutschland GmbH, schreibt im Zuge des Projektes "Neubau eines Wartungsstützpunktes für Schienenfahrzeuge in Gelsenkirchen" in der Grimmbergstraße 18 in 45889 Gelsenkirchen die Leistungen aus, die das Gewerk " Erweiterte Rohbauarbeiten " umfassen. Die geplante Maßnahme umfasst den Neubau einer Wartungs- halle mit drei Hallengleisen mit Verwaltungs und Sozialtrakt (2-geschossig), Wartungshalle mit Unterflurradsatzdrehanlage (UFD),Wartungshalle mit Außenreinigungsanlage (ARA), ARA-Technik und ein Grobreinigungsanlage (GRA). In diesem Leistungsverzeichnis werden die " Erweiterten Rohbauarbeiten" (Wartungshalle mit drei Hallengleisen mit Verwaltungs und Sozialtrakt (2-geschossig), Wartungshalle mit Unterflurradsatzdrehanlage (UFD),Wartungshalle mit Außenreinigungsanlage (ARA), ARA-Technik und ein Grobreinigungsanlage (GRA)) beschrieben. Die Gebäude sollen flachgegründet werden. 2.        Allgemeines Dem Angebot des Bieters liegen die VOB, neueste Ausgabe, sowie die Normen und Vornormen mit den für o.a.Bauleistun- gen entsprechenden DIN-Vorschriften, die DIN 1960 und 1961, die örtlichen landesbaupolizeilichen und behördlichen Bestim- mungen sowie alle zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das Gewerk geltenden Normen, Gesetze, Richtlinien, Verordnungen usw. zugrunde. Das Angebot wird vom Bieter kostenlos erstellt. Ein Vertragsverhältnis wird rechtswirksam, wenn der Auftrag- nehmer (=AN) die Annahme des Bauleistungsauftrages durch seine Unterschrift bestätigt hat, bzw. wird durch Beginn der Arbeiten rechtswirksam begründet. Eigene Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des AN, sofern sie diesen "Vertragsbedingungen" entgegen- stehen, sind ausdrücklich (auch bei Sonder- und Montagebau- weise sowie bei Nebenangeboten) ausgeschlossen. Es ist Sache des Bieters, sich vor Abgabe des Angebotes durch Einsicht in die Baupläne und durch eine örtliche Besichtigung ein klares Bild von der Lage und Beschaffen- heit der Baustelle, insbesondere über die An- und Abfuhrmög- lichkeiten, Grundwasserstand etc. zu machen (Baugrundgut- achten liegt vor); spätere Einwände der Unkenntnis werden nicht anerkannt. Hat der AN gegen eine vorgeschriebene Ausführung Bedenken, so hat er sie schriftlich mit Angebotsabgabe geltend zu machen und Gegenvorschläge zu unterbreiten; andernfalls garantiert er für die vorgeschriebene Ausführung der Arbeiten und für die Beschaffenheit der Baustoffe. Der AN hat Mängel der Vorgewerke der Bauleitung schriftlich mitzuteilen, spätere Berufungen hierauf werden vom Auftrag- geber (=AG) nicht anerkannt. Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen sind vom Bieter auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgeschriebenen Verwendungszweck zu überprüfen. Notwendige Änderungen sind in einer Anlage zum Angebot zu beschreiben. Die ausgeschriebenen Positionen gelten einschließlich aller Personal- und Reisekosten. Die Angebotspreise umfassen die Lieferung aller Materialien, die fix und fertig fachgerechte Verarbeitung sowie die Vorhal- tung aller Gerüste, Baubehelfe, Maschinen etc. sowie Wasser, Strom, sonstige Betriebsstoffe, Materiallager und Unterkünfte für die Handwerker und MItarbeiter. Erforderliche Nebenleistungen zur ordnungsgemäßen Durch- führung der ausgeschriebenen Positionen werden nicht be- sonders vergütet. Sie sind in die Einheitspreise einzukalku- lieren. Etwaige vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis zur endgülti- gen Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhö- hungen werden in keinem Fall vom AG vergütet. Etwa anfallen- de Lohnarbeiten, Wegegelder etc. sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Zuschläge für ggf. erforderliche Überstunden und/oder Wo- chenendarbeit, die zur Erbringung des vertraglich geschulde- ten  Bausolls u. U. notwendig sind, werden nicht vergütet. Sämtliche Erschwernisse bei allen Arbeiten durch in diesem LV enthaltene, neu eingebaute Bauteile aller Art, sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Eine zusätzliche Ver- gütung erfolgt nicht. Erforderliche (Zwischen-)Prüfungen und (Zwischen-)Abnahmen durch z. B. Sachverständige, o.ä., die zur vertragsgemäßen Errichtung des ausgeschriebenen Gewerks erforderlich sind, sind vom AN selbstständig zu veranlassen und zu dokumen- tieren. Die Leistungen sind vom AN einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 3.        Versicherungsschutz der anbietenden Baufirmen Der AG setzt voraus, dass der Bieter / die Bietergemeinschaf- ten einen ausreichenden und dem Projekt und der Rechtsform der Bieter (Arge) entsprechenden Versicherungsschutz vorhal- ten für die üblichen, zu versichernden Risiken. Die hierfür er- forderlichen Aufwendungen werden dem AN nicht gesondert vergütet und  sind somit in die Einheitspreise einzurechnen. Folgende Versicherungen werden hiermit speziell und detail- liert geregelt. Unbeschadet der vertraglichen Regelung über Haftung und Gefahrtragung hat der AN das Bestehen einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung für seine Tätig- keiten für das Projekt mit ausreichenden  Deckungssummen, mindestens jedoch EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sach-/Vermögensschäden je Schadenereignis nachzuweisen. Vor evtl. Auftragserteilung sind die Unbedenklichkeitsbeschei- nigungen der Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung und Krankenkasse sowie die Haftpflichtversicherungspolice unauf- gefordert dem AG vorzulegen. Der Unternehmer hat die Haf- tung gem. § 836 BGB für den AG zu übernehmen, die Anord- nungen gem. § 765 der Versicherungsordnung sind sofort anzuzeigen. 4.        Vorschriften Für die Durchführung der Arbeiten gelten alle zum Zeitpunkt der Planung / Ausführung gültigen Normen, Regeln, Richt- linien, Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere die nachfolgend aufge- führten -    Landesbauordnung -    die für die auszuführenden Arbeiten gültigen DIN-Normen; -    die Zulassungen, Richtlinien, Arbeitsanweisungen der      verwendeten Baustoffe; -    VOB, Teil B und C; -    Zusätzliche Technische Vorschriften für Erdarbeiten (ZTV-E) -    Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben (EAB) -    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -    ATV-Arbeitsblätter -    Technisches Regelwerk Straßenbau Die Einhaltung aller für die Durchführung der Arbeiten gelten- den Regelwerke ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Einhaltung der Regelwerke für Produkte und Leistungen ist dem AG nachzuweisen. 5.        Beschreibung der örtlichen Verhältnisse Die geplanten Maßnahmen befinden sich in der Grimmbergststraße 18, im Stadtteil Bismarck, Bezirk Gelsenkirchen Mitte. Auf dem Grundstück steht aktuell ein Bestandgebäude, welches teilweise abgebrochen und durch Wartungsstützpunkt für Schienenfahrzeuge ersetzt werden soll. Die Lage des Baufeldes sowie die geplanten Baumaßnah- men sind in den beigefügten Übersichtsplänen umfassend dargestellt. Über Einschränkungen in Höhe, Länge und Ge- wicht informiert sich der AN eigenverantwortlich und klärt sämtliche Dinge mit den jeweils zuständigen Stellen ab. Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Baustelle, zum Schutze von Personen und Sachen, auf und neben der Baustelle während der Durch- führung der Baumaßnahmen im Sinne der Unfallverhütungs- vorschriften,  der einschlägigen Vorschriften und der Straßen- verkehrsordnung u.a. erforderlich sind. Der AN ist für die gesamte Verkehrssicherung verantwortlich. Der AN hat den AG von allen Ansprüchen Dritter, die mit der Sicherung der Baustelle in Verbindung stehen, freizuhalten. Die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs während der Dauer der Bauarbeiten ist unter Anwendung aller vertretbaren Mittel auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Anliegerver- kehr muss aufrechterhalten bleiben. Die Baustelle muss stets für Fahrzeuge der Feuerwehr, Versorgungsbetriebe und für Krankentransporte zu befahren sein. Der AN haftet für die Dauer der vertraglich übernommenen Arbeiten für alle Schä- den, die ihm oder anderen aus der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht entstehen. Bei der Baudurchführung ist sicher- zustellen, dass durch Beleuchtungen (auch Kfz-Beleuchtung) der öffentliche Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden. Straßenreinigung für Baustellenverkehr im Bereich der öffentlichen Straßen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Reinigung werktäglich und gemäß der durch den Baustellen- verkehr des AN verursachten Verschmutzungen kontinuier- lich, ggf. ununterbrochen. Die öffentlichen Verkehrswege dürfen nicht im verschmutzten Zustand befahren werden. Einsatz von Besenwagen und Reinigungsmaschinen mit Wassereinsatz, gemäß Erfordernis und Witterungsbedingun- gen. Sicherheitstechnische Bedingungen im Bereich der Fahrbahnen zu Reinigungsgrad und Kontinuität nach Vorga- ben und in Abstimmung mit Straßenbaulastträger und Polizei. Werden durch die Bauarbeiten angrenzende Kanäle, Leitun- gen, Mulden, oder Oberflächen verschmutzt, sind diese un- verzüglich, jedoch in Abstimmung spätestens zur Abnahme auf Kosten des AN zu reinigen. 6.        Wasser- und Stromanschlüsse Der AN sorgt für die für sein Gewerk notwendige Grundaus- stattung der Baumaßnahme mit Baustellenanschlüssen (Beschaffung, Vorhaltung und Entsorgung) für Baustrom einschl. FI-Schutz, Bauwasser, einschl. der Verbrauchs- messeinrichtungen und übernimmt die Verbrauchskosten. 7.        Abfallbeseitigung Der AN sammelt, entsorgt und fährt den durch seine Arbei- ten entstehenden Bauschutt, Baustoffreste, Verpackungs- stoffe, Abfall eigenes Restmaterial usw. ab. Die Bereitstellung, Vorhaltung sowie der Abtransport von Schuttcontainern, für anfallenden Bauschutt und Restmüll zur getrennten Reststoffentsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Einschl. ordnungsgemäßer Entsorgung des Containerinhal- tes, einschl. Deponiegebühren, auch zur Mitbenutzung durch andere am Bau beteiligte Unternehmer. Reinigungs- und Aufräumarbeiten auf dem Grundstück sowie auf besondere Anweisung der Bauleitung sind in die Einheits- preise einzukalkulieren. Die Leistung wird nicht gesondert vergütet. Bei der Beseitigung sind die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll, insbesondere für asbesthal- tige Baustoffe bei Abbruch, streng einzuhalten. Beachtet der AN trotz Abmahnung und Fristsetzung die vorge- nannte Verpflichtung nicht, so kann der AG die Beseitigung des Bauschuttes, der Baustoffreste, der Verpackungsstoffe, der Abfälle usw. auf  Kosten des AN veranlassen. Werden Bauschutt-/Restmüll-Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem AN vereinbart wird. Über die Zulässigkeit der Benutzung ent- scheidet der AG. Sondermüll gehört nicht in die Bauschutt-/ Restmüll-Container. Der AG kann einen Nachweis über die Entsorgung verlangen. Das Einfüllen von Abfällen jeglicher Art in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist strengstens untersagt. 8.        Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Die Baustelle fällt in den Anwendungsbereich der Baustellen- verordnung, die seit dem 1. Juli 1998 in Kraft ist. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinaton wird vom AG oder einem von Ihm beauftragten SiGE- Koordinator so- wohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase des Projektes durchgeführt. Die erforderlichen Unterlagen wie Vorankündigung, SiGe-Plan (auf der Basis des Bauzeitenpla- nes), weitere arbeitssicherheitsrelevante Unterlagen sowie eine für alle beteiligten Unternehmen verbindliche Baustellen- ordnung usw. wurden bzw. werden erarbeitet. Die angespro- chene  Baustellenordnung wird Vertragsbestandteil und liegt den Ausschreibungsunterlagen bei bzw. kann nach Rückspra- che beim AG eingesehen werden. Mit Beginn der Maßnahme werden SiGe-Plan, SiGe-Ordner, Vorankündigung, Notrufliste, usw. auf der Baustelle hinterlegt. Die Unterlagen sind für alle auf der Baustelle Beschäftigen sichtbar und zugänglich, aber witterungsgeschützt, zu hinterlegen bzw. auszuhängen. Die Mitarbeiter sind einzuweisen. Im Zuge der Abwicklung der Baumaßnahme werden seitens des SiGe-Koordinators in unregelmäßigen Abständen Bau- stellenbegehungen stattfinden und protokolliert. Die dabei ggf. festgestellten Mängel sind von den angesprochenen Firmen (vor Ort angesprochen oder im zugehörigen Proto- koll vermerkt) sofort abzustellen. Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutz- management der beteiligten Unternehmen. Deshalb ist jeder beteiligte Unternehmer verpflichtet, die be- stehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicher- heit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einzuhalten. Diese Aufgabe schließt auch Unterweisung, Einweisung, Be- ratung und Aufsicht ein. Die Auftragnehmer haben bei der Weitervergabe von Arbeiten weiterhin der Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen gemäß § 5 Baustellenverordnung, § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6, Abs. 2 der DGUV-V1 (ehemals BGV A1) nachzu- kommen. Darüber hinaus bleibt die Eigenverantwortung des AN und sei- ner Nachunternehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß VOB/B, § 4, unberührt. Einzuhaltende Bestimmungen sind insbesondere: -     staatliche Arbeitsschutzvorschriften -     Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen       Unfallversicherungsträger (DGUV´s usw.) -     Betriebssicherheitsverordnung -     Arbeitsstättenverordnung -     DIN-Normen und VDE-Bestimmungen -     Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) -     Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische,       hygienische und arbeitswissenschaftliche Regeln Wurden Unfallverhütungsvorschriften durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht verlängert oder ersetzt, ent- sprechen die zuvor gültigen Vorschriften dem Stand der Technik und damit weiterhin als einzuhaltende Bestimmung. Abweichungen durch eigene Betriebsanweisungen bedürfen der Zustimmung des AG. Generell gilt für den Bereich der Baustelle bzgl. eventueller Gefährdungen das Verursacherprinzip. Danach ist der Ver- ursacher einer möglichen Gefährdung zwingend für deren Beseitigung bzw. Absicherung verantwortlich! Er bleibt für die Absicherung verantwortlich, bis ggf. Nachfol- gegewerke die Sicherung entfernen und damit selbst als Ver- ursacher die Verantwortung zur Absicherung übernehmen. Als Nachfolgegewerk wird der AN für die Absicherung ver- antwortlich, sobald er eine vorhandene Absicherung entfernt. Alle beteiligten AN werden darauf hingewiesen, dass gem. § 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen. Alle beteiligten Unternehmen müssen dem SiGeKo neben dem jeweiligen Bauleiter auch den jeweils verantwortlichen ständig auf der Baustelle anwesenden Ansprechpartner (Vorarbeiter, Polier, Montagemeister usw.) auf der Baustelle benennen. Dies gilt auch für alle vom AN beschäftigten Nachunternehmer. Außerdem sind die auf der Baustelle für die verschiedenen Unternehmen tätigen Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragten anzugeben. Alle beteiligten Unternehmen führen mit denen auf der Bau- stelle tätig werdenden Arbeitskräften Sicherheitsunterweisun- gen gem. DGUV-V1 §4 (bisherige BGV A1) durch. Die durch- geführten Unterweisungen sind vom unterwiesenen Personal durch Unterschrift vor Beginn der Arbeiten zu bestätigen. Die hierfür erforderlichen Formulare (Meldebogen und Sicher- heitsunterweisung des AN) werden vom AG / vom Koordinator bereit gestellt. Generell gilt für die Baustelle, dass das Tragen der jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zwingend ist. Dazu gehört im Wesentlichen das Tragen der Sicherheitsschuhe Klasse 3, Schutzhelme, Warnkleidung, ggf. Schutzhandschuhe sowie je nach der Durchführung von Arbeiten Gehörschutz, Schutzbrillen, Atemschutz, PSA gegen Absturz, etc. An dieser Stelle wird insbesonders auf die Beachtung und Ein- haltung der DGUV-I 201-021 "Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen" (ehemals BGI/GUV-I 781) hingewiesen. Die eingesetzten Geräte (Kräne, auch mobil, Bagger, Lader, Hebebühnen sowie auch schwimmende Geräte etc.) müssen eine aktuelle Sachkundigenprüfung (Prüfplakette) aufweisen. Die jeweiligen Geräteführer müssen schriftlich vom AN befähigt, unterwiesen und eingewiesen sein. Die Baustelle muss gegenüber dem öffentlichen Verkehr, auch Bahnverkehr, nach den einschlägigen Bestimmungen abge- sichert werden. Eine geeignete Absicherung der Baustelle so- wie der Baustellenzufahrt ist generell vorzusehen. Die ausreichende Beleuchtung der Baustelle selbst ist während der Arbeitszeiten zu gewährleisten. Die Baustromversorgung ist derart einzurichten, dass die Anla- ge nachweislich durch eine Elektrofachkraft geprüft und freige- geben wird. Die Prüfung ist gem. DGUV-V 3 (bisherige Bez. BGV  A3) im entsprechendem Intervall zu wiederholen. Die Baustromverteiler müssen gegen unbefugtes Nutzen / Öffnen gesichert werden. Alle Fehlerstromschalter (FI) sind täglich auf Funktion zu prüfen. Kabelquerungen von Verkehrswegen sind derart zu gestalten, dass die Kabel durch Abdeckung geschützt sind und von den Kabeln keine Gefahr für die Wegenutzer ausgeht. Schäden gehen zu Lasten des Unternehmers. Der Unterneh- mer hat sämtliche Arbeiten voll verantwortlich in eigener Regie durchzuführen und ist gegenüber den Behörden und Bauherrn für evtl. auftretende Mängel, Schäden und Unfallursachen voll regresspflichtig. Der Unternehmer stellt den Architekten und die örtliche Bauleitung frei von allen Ansprüchen, die aus seinen Arbeiten resultiert werden können. 9.         Angaben zur Bauausführung 9.1       Allgemeines Erschwernisse durch betriebsbedingte Behinderungen, wie  z.B. laufenden Gleisbetrieb, zeitgleich ausgeführte andere Gewerke, durch bestehende Anlagen und Bauwerke sowie in Bau befindli- che sind in die Einheitspreise einzurechnen. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden muss, sind einzukalkulieren. 9.2        Bauzeitenplan / Bauablaufplan Die einzuhaltenden Bauzeiten sind in der Angebotsaufforderung festgelegt.  Der Bieter fügt mit  Angebotsabgabe einen Termin- plan für seine angebotenen Gewerke bei, der die vorgegebenen, terminlichen Eckdaten berücksichtigt. Nach Auftragserteilung stellt der AN innerhalb von einer Woche einen für seine Gewerke verbindlichen detaillierten Bauablauf- plan auf und legt diesen gemäß der Vorgaben des LV dem AG zur Abstimmung, Prüfung und Anerkennung vor. Der detaillierte Bauzeitenplan des AN wird nach Prüfung und Anerkennung durch den AG Vertragsbestandteil. Der AN aktualisiert den Bau- zeitenplan wöchentlich mit einem Soll/Ist - Vergleich und stimmt diesen mit dem AG ab. Der AG behält sich für den Fall des Ar- beitsrückstandes gegenüber dem Zeitplan oder bei absehbarer Überschreitung des Endtermins vor, die Aufstockung der Arbeits- kräfte und der Maschinen zu fordern. 9.3         Bauleitung Die Bauleitung des AG wird durch ein beauftragtes Ingenieur- büro durchgeführt. Die Bauleitung des AN übernimmt die technische Leitung und Überwachung der gesamten Bauausführung und der Vertrags- leistungen sowie die Koordination für die ordnungsgemäße Ter- mineinhaltung und für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen und Lieferungen. Ein verantwortlicher Bauleiter (Mitglied der Bauleitung) und dessen Stellvertreter sind dem AG mit Angebotsabgabe verbindlich schriftlich zu benennen. Bauleiter (BL): ............................................................. Stellvertr. BL:  ............................................................. Die Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch. Die Mitglieder der Bauleitung des AN müssen anordnungsbe- fugt und zu Verhandlungen bevollmächtigt sein. Sie sind je- weils für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften und Ver- tragsbestimmungen entsprechende Ausführung verantwort- lich. Während der Bauausführung muss ständig ein mit der jewei- lig auszuführenden Arbeit fachlich vertrautes Mitglied der Bauleitung des AN anwesend sein. Aufgabe der Bauleitung des AN ist es u.a., während der Bau- durchführung für jeden Tag getrennte Tagesberichte zu führen und der Bauleitung des AG wöchentlich, vom Bauleiter oder seinem Vertreter unterschrieben, vorzulegen. Aus den Tages- berichten geht u. a. hervor: Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, eingesetzte Geräte und Maschinen, Art und Umfang der Leistung, Abweichungen von den genehmigten Ausführungsunterlagen, Witterungsbedin- gungen, Wasserstände. Die Kosten hierfür sind in die Einheits- preise einzurechnen. 10.        Immissions- und Umweltschutz 10.1      Allgemeines Der AN verpflichtet sich, die Immissionsgrenzwerte entspre- chend den einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere: -     Gesetz zum Schutz gegen Baulärm (vom 09.09.1965,       BGBI. 1985, Teil 1, Seite 1214) -     Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen       Baulärm-Geräusch-Immissionen -     Geräuschimmissionen (vom 19.08.1970, Beilage       BGBI. Nr. 160 vom 01.09.1970 - AVV Baulärm -) -     VDI-Richtlinie 2550 (vom September 1966: Lärmabwehr       im Baubetrieb und bei Baumaschinen) -     Sonstige Umweltschutzgesetze und -bestimmungen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende, geräuschar- me Baumaschinen zu verwenden und nach lärmschutztech- nischen Gesichtspunkten einzusetzen. Der AG kann den Aus- tausch von Lärm erzeugenden Maschinen fordern, wenn da- durch ein Überschreiten der Immissionswerte verhindert werden kann. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung der Lärmschutz- vorschriften ergeben sowie ständig auf seine Arbeitnehmer und Nachunternehmer einzuwirken, dass nicht mehr Baulärm erzeugt wird, als nach Lage der Dinge unvermeidlich ist. Der AN ist, sofern die Erstellung des Bauwerks auf Gewässer einwirken kann, verpflichtet, die nach den Umständen erfor- derliche Sorgfalt aufzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften auf das unvermeidliche Maß einzuschränken (§1a des WHG). Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Arbeiten muß der AN dem AG sofort schriftlich mitteilen. 10.2     Baustaub / Sandflug Witterungsbedingte Staubbelästigung sowie Sandflug außer- halb des Baufeldes ist während der gesamten Bauphase in geeigneter Weise und Mitteln nach Abstimmung mit den AG entgegenzuwirken. Staub- und Feinstaubentwicklungen, welche gesundheitliche Schäden verursachen bzw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei trockener Witterung oder / und verstärktem Windaufkommen zu verhindern. Hierzu zählen u. a. folgende Maßnahmen: Befeuchten des Immissionsherdes (Staubbindung durch Wasserberieselung auf zu brechende Materialien), umge- hende Abfuhr bzw. Wiederverarbeitung von Materialhaufwer- ken, Abdeckung bzw. Befeuchtung der Haufwerke während der Lagerung, Einsatz von umweltschonenden Maschinen und Geräte nach dem neuesten Stand der Technik nach den Auflagen des Bundesimmissionsschutzgesetztes. Vermeidung von unnötig laufenden Dieselmotoren aller Fahrzeuge und Ge- räte. Die hieraus resultierenden Kosten hierfür sind in die Ein- heitspreise einzurechnen. Die für den Materialtransport des AN genutzten öffentlichen Straßen sind frei von Staub, Schlamm und dergleichen zu halten, damit es zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs kommt. 10.3     Zu schützende Bereiche und Objekte Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nur von hierfür gesondert geschulten Mitarbeitern durchzuführen. Hiervon ist insbesondere die Betankung von Fahrzeugen im Baustellenbe- reich betroffen. 10.4    Art und Umfang von Schadstoffbelastungen Es wurden Belastungen festgestellt. Siehe hierzu Dokument "Orientierende Altlastenerkundung". Die direkte Entsorgung des Überschussbodens ist nicht möglich. Im Zuge der Baumaßnahme ist der Aushub auf Zwischenlager- platz im Bereich des Baugeländes transportieren und dort in Haufwerken zu lagern. Die Haufwerksbeprobungen werden vom AG ausgeführt. Es ist von einer Prüfzeit von mindestens 5 AT auszugehen. Alle anderen Leistungen sind vom AN zu erbringen und ausgeschrie- ben. Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, ist durch den AN der ggf. notwendige Koordinator nach TRGS zu stellen. 11.         Vorhandene Leitungen / Kabel im Baustellenbereich Vor Baubeginn muss sich der AN über alle im Baustellenbereich verlaufenden Kabel und Leitungen bei den Versorgungsträgern informieren (u.a. über Lage/Höhe von kreuzenden bzw. parallel verlaufenden Leitungen und Betriebszustand) und ggf. erforder- liche Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Bei Bedarf sind die Leitungen in Abstimmung mit dem AG durch Suchschachtungen oder sonstige geeignete Verfahren zu erkun- den. Eventuell erforderliche Umlegungen von Leitungen und Kabel erfolgen durch den jeweiligen Versorgungsträger. Hierfür sind ausreichende Vorlaufzeiten zu berücksichtigen. Ein evtl. zwischenzeitliches Sichern von Leitungen ist mit in die betreffenden Leistungspositionen der Erdarbeiten einzu- rechnen und erfolgt durch den AN. Die Arbeiten an Leitungen und Kreuzungspunkten sind im Bauablaufplan zu berücksich- tigen. Arbeiten in der Nähe von Leitungen sind so sorgfältig durch- zuführen, dass Schäden vermieden werden. Vorher nicht be- kannte oder in einer von eventuellen Plänen abweichenden Lage festgestellte Leitungen sind der örtlichen Bauaufsicht des AG und dem Leitungsbetreiber unverzüglich bekannt zu machen. Der AN haftet für alle durch ihn verursachten Schäden an Lei- tungen, soweit sie ihm in ihrer Lage bekannt sein müssten und soweit er diese Schäden hätte verhindern können. Gleiches gilt für Schäden, die durch Unterlassung der Informa- tions- und Beteiligungspflicht entstehen. Unter Betrieb stehende und bleibende Leitungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Sollten Grenzsteine oder -punkte entfernt werden, ist unver- züglich der Auftraggeber zu verständigen, damit das Ver- messungsamt rechtzeitig informiert werden kann. Die in den Ausführungsunterlagen dargestellten Versorgungs- leitungen sind aus den Planunterlagen der jeweiligen Versor- gungsträger digital übernommen. Sie dienen nur zur Darstellung der Gesamtübersicht im Pla- nungsbereich. Für die Bauausführung sind die bei den Versor- gungsträgern einzuholenden Pläne maßgebend. Dieser Aufwand wird nicht gesondert vergütet. 12.    Kampfmittelverdacht / Bombenblindgänger In diesem LV- sind nur Arbeiten vorgesehen die schon in bewegter oder bearbeitetem Grund stafttfinden, somit kann eine Kampfmittelbelastung ausgeschlossen werden. 13.        Baugrund / Gründung / Erdarbeiten Es liegt ein Baugrund- und Gründungsgutachten vor. Der Nachweis der geforderten Tragfähigkeiten für die Oberflä- chen der eingebauten Bodenschichten ist vom AN unter Einbindung eines unabhängigen Gutachters zu erbringen. 14.        Sicherungsleistungen Durch den AN ist vor Baubeginn ein Bauzaun aufzustellen. Eine entsprechende Position ist im LV enthalten. Alle sich aus den Bauarbeiten ergebenden sicherheitstech- nischen Notwendigkeiten, Einschränkungen etc. sind vom AN einzuhalten, zu beachten sowie in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Leistungen, wie z. B. Hub- und Schwenkbegrenzungen an Geräten, Erdungs- technische Sicherungen, sind vom AN einzukalkulieren, so- fern nicht gesondert in den einzelnen Positionen des Leis- tungsverzeichnisses ausgewiesen. Die weitere Sicherung der Baustelle obliegt dem AN. Die Sicherheitskoordination nach Arbeitsschutzgesetz obliegt dem AN. 15.    Baustoffe und Materialien Die beim Rückbau freigesetzten Abfälle und Rückbaustoffe werden, so weit nicht anders angegeben, Eigentum des AN und sind sachgerecht zu entsorgen. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind vorzulegen. Sofern nicht anders angegeben, sind sämtliche Baustoffe und Bauteile vom AN zu liefern, zu lagern und einzubauen. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Baumaterialien ohne Qualitätsfehler als werksneue Materialien anzubieten. Menge und Güte der einzubauenden Baustoffe sind anhand von Lieferscheinen, Bescheinigungen über Werkstoffprüfun- gen, und andere geeignete Dokumentationsformen nachzu- weisen. Sämtliche Kosten für Baustoffprüfungen und -ab- nahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die entsprechenden Eignungsnachweise für einzubauendes Material hat der AN möglichst unmittelbar nach Auftragertei- lung, jedoch in jedem Fall rechtzeitig und mindestens 5 Werk- tage vor Einbau zu erbringen. 16.        Wasserhaltung Die Ableitung des Oberflächen-, Tages-, Stau- und Sicker- wassers im Baufeld obliegt dem AN. Eine entsprechende Position für die Wasserhaltung ist im Leistungsverzeichnis enthalten. Der AN hat die Wasserhaltungsanlagen regelmäßig zu kontrollieren, dies gilt auch für das Wochenende. 17.    Absteckung / Vermessungsarbeiten Grundsätzlich erfolgen alle Absteckungs- und Vermessungsar- beiten im Gauß-Krüger-System bzw. anderen im Vermessungs- wesen gängigen Formaten. Vor Baubeginn hat der AN ein Bestandsaufmaß durchzuführen. Der AN hat für jeden Bauabschnitt jeweils einen Höhenfest- punkt als Hauptvermessungspunkt anzulegen. Alle weiteren Vermessungsarbeiten sind Sache des AN. Die notwendigen Vermessungs- und Absteckungsarbeiten sind vom AN oder dessen Beauftragten durchzuführen und für die Dauer der Gesamtbaumaßnahme aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Alle Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Alle für die Absteckungen und Messungen erforderlichen Materialien sind vom AN zu stellen. Lokale Koordinatensysteme sind mit dem AG abzustimmen. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten veranlasst der AN ein Endaufmaß aller von ihm erstellten baulichen Anlagen (ggf. auch in Teilabschnitten). Die aufzumessenden Profile und Punkte werden in gemeinsamer Begehung der Baumaß- nahme durch den AN und AG festgelegt. Das Aufmaß ist in Abstimmung mit der Bauleitung des AG durchzuführen. Die Rohdaten sind dem AG umgehend zu übergeben. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der AN alle von ihm im Zusammenhang mit den Arbeiten gefertigten vermessungs- technischen Unterlagen (Berechnungen, Feldbücher, Mess- protokolle zur Dokumentation der erreichten Genauigkeit und dgl.) im Original in Ordnern und als Datensatz zusammenge- stellt und mit entsprechenden Erläuterungen versehen, dem AG zu übergeben. Zusätzlich sind die vermessungstechnischen Unterlagen des AN auch gemäß Beschreibung im LV dem AG zu übergeben. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden dem AN nicht gesondert vergütet und sind somit in die Einheitspreise ein- zurechnen. 18.    Ausführungsunterlagen Alle Ausführungsunterlagen der Baumaßnahmen für die ausgeschriebenen Leistungen werden vom Bauherren als Datensatz zur Verfügung gestellt. Die zur Ausführung freige- gebenen Unterlagen sind auf der Baustelle bereitzuhalten und einem vom AG benannten Kreis von Berechtigten auf Verlangen vorzulegen. Ggf. erforderliche Werkplanungen obliegen dem AN und sind einzukalkulieren. *** Ende der Allgemeinen und Technischen Vorbemerkungen ***
Allgemeine und Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Beschreibung Allgemeine Beschreibung Der Neubaumaßnahme umfasst insgesamt eine ca. 115 m lange, dreigleisige Wartungshalle mit ange- schlossenem Technik-, Verwaltungs- und Sozialtrakt, eine Waschanlage für Züge und Waggons, eine Hallenerweiterung Revisionshalle und die entspre- chenden Gleisbauarbeiten mit den folgenden Hauptabmessungen: Wartungshalle:        Länge: ca.   97,03 m Breite: ca.   28,525 m Höhe: ca.   11,99 m Verwalt.-/Sozialtr.:Länge: ca.   97,03 m Breite: ca.     8,34 m Höhe: ca.   12,615 m UFD/ARA:        Länge: ca.   73,01 m Breite: ca.   18,88 m Höhe: ca.   12,00/8,00 m ARA-Technik:        Länge: ca.   27,80 m Breite: ca.     4,00 m Höhe: ca.     4,00 m GRA:           Länge  : ca.     7,60 m Breite: ca.     6,32 m Höhe : ca.    -1,80 m
Allgemeine Beschreibung
02 Rohbauarbeiten Verwaltung, Werkstatt
02
Rohbauarbeiten Verwaltung, Werkstatt
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
02.04 Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.04
Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.20 Grundleitungen Werkstatt+UFD+ARA Technik
02.20
Grundleitungen Werkstatt+UFD+ARA Technik
04 Rohbauarbeiten ARA - Technik
04
Rohbauarbeiten ARA - Technik
04.04 Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.04
Beton- und Stahlbetonarbeiten