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AVB - Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen (Stand 04/2012)
1. Zustandekommen eines Vertrages
Nach Abgabe eines unterschriebenen Angebotes des Unternehmers steht es dem Bauherren frei, dieses - gegebenenfalls auch nach weiteren Verhandlungen - anzunehmen oder abzulehnen. Ein Vertragsschluss erfolgt erst durch schriftliche Annahme durch den Bauherrn.
Soweit ein Angebot abgegeben wird, ist der Unternehmer an dieses 30 Kalendertage ab Eingang beim Bauherrn bzw. dem als vertretungsberechtigt genannten Architekten gebunden.
Gemäß § 633 Abs. 3 BGB kann eine Vergütung für die Abgabe eines Angebots nicht verlangt werden, dies insbesondere auch nicht, wenn dem Angebot der Zuschlag nicht erteilt wird.
2. Prüfungspflicht
Mit der Angebotsabgabe verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Ausschreibungsunterlagen auf Schlüssigkeit geprüft zu haben und auf erkennbare Fehler oder Lücken bei der Angebotsabgabe hinzuweisen. Die Abgabe von Nebenangeboten oder Nachträgen, die der Auftragnehmer in solchen Fällen für notwendig erachtet, sind zusammen mit dem eigentlichen Angebot einzureichen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, aus seiner Sicht benötigte Unterlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 VOB/B, die den Ausschreibungsunterlagen nicht beigefügt sind, bei Angebotsabgabe zu benennen.
3. Bauzeit
Soweit in der übergebenen Leistungsbeschreibung keine Bauzeitangaben enthalten sind, ist für die Kalkulation zunächst eine angemessene Bauzeit zugrunde zu legen und die insoweit vom Auftragnehmer als angemessen angesehene Bauzeit, die seiner Kalkulation zugrunde liegt, mit anzugeben. Sofern der Auftragnehmer sich vor Beginn oder während der Bauzeit in der Erbringung seiner Leistung behindert sieht, hat er dies stets auch dem Bauherrn selbst anzuzeigen und dabei den Grund, den Umfang und die erwartete Verzögerung anzugeben.
4. Grundlagen der Preiskalkulation / Bautagebuch / Bauabzugssteuer
a) Einheitspreise
Die anzugebenden Einheitspreise sind für die komplette, im Leistungsverzeichnis angegebene Leistung einschließlich Lieferung der Werkstoffe und sämtliche Nebenleistungen,
die zur sach- und fachgerechten Durchführung erforderlich sind, anzugeben. In der Kalkulation sind sämtliche preisbeeinflussenden Umstände zu erfassen. Einzukalkulieren sind hierbei insbesondere auch die Kosten für Errichtung und Unterhaltung von Kraftstrom, Bauwasser, Treibstoffen, Arbeits- und Schutzgerüsten (soweit erforderlich und nicht gesondert aufgeführt), Verschnitt, Versicherungen, Fahrgelder, Entfernungs- und Erschwerniszulagen, Ortszulagen, Auslösungen, Fracht und Beifuhr sowie Einrichtungen für den Transport, auch den Transport bis zur Verwendungsstelle, Zufahrten, Lagerstellen, Arbeitsplätzen, Plätzen für Unterkunftsbaracken sowie sonstige Unterbringungsmöglichkeiten für Personal, Werkzeug und Material, Sicherungen von ober- und unterirdischen Leitungen, Entgelten für Benutzung von Einrichtungen, Straßenplätzen, Gehwegen, Straßenzufahrten und Nachbargrundstücken.
Lohn- und Preisgleitung sind ausgeschlossen. Die Preise sind Festpreise für die vereinbarte Bauzeit. Bei Massenänderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 VOB/B gilt die dortige Regelung auch, soweit die VOB/B im Übrigen nicht vereinbart wird.
Dem Angebot ist für pauschalierte Einzelleistungen, oder im Falle eines Pauschalpreisangebotes für den Pauschalpreis insgesamt, die Kalkulation des Auftragnehmers beizufügen.
Lärmintensive Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen und mit der Bauleitung abzustimmen.
b) Dokumentationsunterlagen/ Bautagebuch
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind, soweit für das Gewerk des Auftragnehmers einschlägig, vom Auftragnehmer bis zur Abnahme in deutscher Sprache vorzulegen:
öffentlich-rechtliche Freigaben wie z. B. behördliche Abnahmen, TÜV-Testate
Produktbeschreibungen und zulassungen
Werkszeugnisse nach DIN EN10204 2.2
Errichtererklärungen / Bescheinigungen / Fachunternehmererklärung
CE-Konformitätsbescheinigungen gemäß den geltenden rechtsvorschriften
DVGW-Zulassung
Nachweis Schweißerprüfungen
Druckprotokolle / Dichtheitsprüfungen
Schaltpläne sowie Pläne über Leitungsverläufe
Sämtliche notwendigen Unterlagen zur Erarbeitung der Prüfstatik
Sämtliche sonstigen aus rechtlichen Gründen vom Auftraggeber benötigte Nachweise und Dokumente
Es besteht Einigkeit, dass die Beibringung dieser Unterlagen in die Angebotspreise, auch wenn dafür keine eigene Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, einkalkuliert werden und eine gesonderte Vergütung hierfür nicht erfolgt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Bautagebuch gemäß beiliegenden Richtlinien (Anlage) zu führen, und werktäglich Kopien der Eintragungen dem bauleitenden Architekten zu übersenden.
c) Materialgüte / Ausführungsgüte
Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt. Es darf nur gütegesichertes, neuwertiges Material eingebaut werden. In Zweifelsfällen, insbesondere bei neu erworbenem aber bereits mehr als 6 Monate seit Herstellung gelagertem Material ist vor dessen Einbau die ausdrückliche Zustimmung des Bauherren einzuholen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Herstellervorgaben beim Verbau von Material stets vollumfänglich zu beachten.
d) Bauabzugsteuer
Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG zum Fälligkeitszeitpunkt einer entsprechenden Forderung des Auftragnehmers nicht vor, wird der Bauherr den gesetzlichen Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG vornehmen. Diesen hat der Auftragnehmer als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten zu lassen.
5. Stundenlohnarbeiten
Für Stundenlohnarbeiten gelten, auch soweit im Übrigen die VOB / B für den Vertrag nicht vereinbart werden sollte, die Regelungen des § 15 VOB / B. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen.
6. Nachunternehmereinsatz
Der Auftragnehmer darf die ihm übertragene Leistung weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitervergeben.
7. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis durch den Auftragnehmer ist unzulässig. Eine Zustimmung kann im Einzelfall gefordert werden, wenn das Interesse des Auftragnehmers an der Abtretung das des Bauherrn überwiegt. Soweit der Auftragnehmer Baustoffe oder sonstiges Material auf der Baustelle einsetzen möchte, das er unter einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt bezieht, ist dies im Angebot konkret kenntlich zu machen.
8. Leistungsänderungen/ Ersatzvornahme
a) Der Bauherr ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und 4 VOB, auch wenn diese im Übrigen nicht vereinbart wird, berechtigt, Änderungen des Bauentwurfs vorzunehmen sowie geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen. Der Bauherr ist auch berechtigt, Anordnungen zu treffen, die den Bauablauf und die Bauzeit betreffen oder auf diese Einfluss nehmen; hierbei hat er nach billigem Ermessen Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers zu nehmen. Zu solchen Änderungen und Anordnungen ist nur der Bauherr selbst berechtigt, es sei denn, er hat gegenüber dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich einen insoweit Bevollmächtigten benannt.
b) Sofern der Bauherr Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches, prüfbar ausgepreistes Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Bauherrn führen und welche Auswirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden. Eine Vergütung für die Erstellung solcher Angebote wird ausgeschlossen. Sollte jedoch die Anforderung von derlei Nachtragsangeboten die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit erreichen, kann der Auftragnehmer sich eine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen vorbehalten, bleibt allerdings zur entsprechenden Erstellung verpflichtet.
c) Der Preis für geänderte oder zusätzliche Leistungen unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten ist auf Basis der Auftragskalkulation des Auftragnehmers anzubieten und zu vereinbaren. Dabei ist auch ein Pauschalnachlass zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat hierzu bei Vertragsschluss seine Auftragskalkulation in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Dieser ist notwendigenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit von Auftraggeber und Auftragnehmer zu öffnen, um die Preisermittlung des Auftragnehmers aus der Auftragskalkulation nachvollziehen zu können. Der Preis für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist nach oben begrenzt durch den marktüblichen Preis für diese Leistungen zuzüglich 10 %.
Sind Gegenstand des Nachtrags ausgepreiste Eventual- oder Alternativpositionen, ist dieser Preis zu vereinbaren.
Der Auftraggeber hat das Recht, die Ausführung von Leistungsänderungen auch dann anzuordnen und die Ausführung zusätzlicher Leistungen auch dann zu fordern, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Anforderung noch keine Preisvereinbarung hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen und/oder über die terminlichen Auswirkungen getroffen haben. Hierbei werden die geänderte bzw. zusätzliche Vergütung und etwaige terminliche Auswirkungen in diesem Fall nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist unter Zugrundelegung des Vergütungsmaßstabes gemäß vorstehendem Absatz festlegen. Der Auftragnehmer kann die Leistung nur verweigern, wenn der Auftraggeber eine ihm zustehende Vergütung offensichtlich ohne sachlichen Grund versagt. Wenn der Auftragnehmer durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und termine nicht spätestens bei Vorlage seines Angebots gemäß dem in dieser Ziffer unter b) bestimmten Regeln mitteilt, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
d) Sollten die Parteien eine Einigung über die Höhe der Vergütung für eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen erzielen, nimmt auf Antrag einer Partei ein dann gemeinsam zu beauftragender vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter die Bestimmung vor. Können sich die Parteien nicht innerhalb von drei Werktagen auf einen Schiedsgutachter einigen, so ist auf Antrag eines Beteiligten durch das zuständige Organ der für den Bauort zuständigen Industrie- und Handelskammer ein vereidigter Sachverständiger als Gutachter zu bestimmen. Die Kosten des Schiedsgutachters sind von den Parteien bei entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu tragen. Bis zu einer Bestimmung des Schiedsgutachters ist für Abrechnungen und Zahlungen, soweit eine unstreitige Mindestvergütungshöhe besteht, diese zugrunde zu legen.
e) Die Parteien sind sich einig, dass soweit der Auftragnehmer vor Fertigstellung seines Gewerks mit einer Mangelbeseitigung in Verzug gerät, auch im Falle der Vereinbarung der VOB/B und in diesem Falle in Abweichung von § 4 Nr. 7, ohne den dort vorgesehenen Auftragsentzug eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden kann.
9. Eigentum an angelieferten Stoffen und Bauteilen
Stoffe und Bauteile, die im Rahmen des Vertrages zur Baustelle angeliefert werden, werden mit dem Anlieferungszeitpunkt, unabhängig vom Einbauzeitpunkt Eigentum des Bauherren, soweit nicht der Lieferant des Auftragnehmers wirksam einen Eigentumsvorbehalt erklärt hat. Auf solche Eigentumsvorbehalte hat der Auftragnehmer vor der jeweiligen Anlieferung den Bauherrn schriftlich hinzuweisen.
10. Sicherheitsleistung/ Einbehalte
Der Bauherr hat das Recht, von jeglicher Abschlagszahlung einen Sicherheitseinbehalt von 10 % als Erfüllungssicherheit einzubehalten.
Mit Beendigung des Erfüllungsstadiums und Beginn der Gewährleistungszeit reduziert sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung auf 5 % der bis dahin kumulierten Rechnungsbeträge. Soweit die Schlussrechnung höher ausfällt, ist insgesamt insoweit für die Gewährleistungsphase ein Sicherungseinbehalt in Höhe von 5 % zulässig.
Ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder sonstiger rechtswirksamer Beendigung der Erfüllungsphase darf der Sicherheitseinbehalt nach den Regeln des § 17 VOB / B abgelöst werden. Für eine Bürgschaft als tauglich im Sinne des § 17 Abs. 4 VOB/B anerkannt werden insoweit Kreditinstitute oder Kreditversicherer, die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 244 Abs. 2 AO als Steuerbürgen anerkannt sind. Eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit ist erst bei Eintritt der Verjährung der gesicherten Ansprüche zurück zu gewähren. Dies ist im Falle einer Bürgschaftsgestellung auch in der Bürgschaftsurkunde zu berücksichtigen.
11. Abnahme
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Durchführung einer förmlichen Abnahme. Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine Überprüfung bei der förmlichen Abnahme nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Dokumentation bzw. ein gemeinsames Aufmaß auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen eine gemeinsame Dokumentation durchzuführen, so z.B. auch bei Abnahmen der Fachingenieure.
Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall eine Teilabnahme erklärt wird, werden rechtliche Abnahmewirkungen nur durch die Endabnahme bei Fertigstellung erzeugt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart bleiben durch Zwischenfeststellungen alle Bestimmungen des LVZ unberührt. Eine Inbetriebnahme oder Benutzung ersetzt die Abnahme nicht.
12. Gewährleistungsdauer
Die Gewährleistungsfrist (ab Abnahme) beträgt 5 Jahre, soweit keine vorrangig andere Abrede zwischen den Parteien getroffen wird. Im Falle von Nachbesserungsarbeiten läuft für diese eine eigene Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, beginnend mit Abnahme der Gewährleistungsarbeiten. Es gilt mindestes die Gewährleistungsfrist gemäß Satz 1.
13. Entsorgung von Bauschutt / Reinigungspflichten / Schutzpflichten
Bei der Kalkulation ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, selbst für die Beseitigung seines Bauschutts zu sorgen.
Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Bauschutt ist, soweit möglicherweise eine Behinderung für andere Baubeteiligte entsteht, sofort, ansonsten in angemessenen Abständen von der Baustelle zu entfernen.
Eine Zwischenlagerung von Bauschutt auf dem Baugelände ist im Übrigen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bauleitung zulässig. Unnötige Verschmutzungen des Baugeländes sind zu vermeiden.
Mit den angebotenen Preisen ist auch eine Reinigung der vom Auftragnehmer genutzten, insbesondere der von ihm erstellten Bauwerksteile im gewerküblichen Umfang mit inbegriffen. Innenausbaugewerke haben nicht nur besenrein, sondern in einer Qualität auszuführen wie Sie mit Industriestaubsaugern erreicht wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet bis zur Abnahme seine Teilleistungen, so wie bereits zur Baustelle angelieferte Baustoffe, Gerät, und sonstige Materialien, eigenverantwortlich gegen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung zu schützen.
14. Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften; verbotene Arbeitnehmerüberlassung; Zahlung von Mindestlöhnen; Abführung von Beiträgen zur ZVK und ULAK
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die das "Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften" sowie das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe regeln.
Dazu gehören insbesondere die
- "Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis"
- "Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz"
- "Unberechtigte Gewerbeausübung" usw.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich bei der Ausführung der vereinbarten Leistung oder sonst in seinem Geschäftsbetrieb illegale Arbeitskräfte weder jetzt noch zukünftig zu beschäftigen.
Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte auch eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Sollte der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes uneingeschränkt nachkommt, insbesondere versichert Auftragnehmer, das Mindestentgelt an seine Arbeitnehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch bei einem
eventuellen Nachunternehmereinsatz vom Nachunternehmer erfüllt werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständischen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Auftragnehmers oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung des Auftragnehmers gegen die Vereinbarungen dieser Ziffer kann der Bauherr ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde analog den Bestimmungen des § 8 Nr. 3 VOB/B ausüben ("Kündigung durch den Auftraggeber") und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung ist der Bauherr berechtigt, während der Abwicklung der vereinbarten Leistung auf der Baustelle die Arbeitnehmer des Auftragnehmers hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung zu überprüfen. Der Auftragnehmer weist deshalb vorsorglich seine Arbeitnehmer auf eine entsprechende Auskunfts- und Ausweispflicht gegenüber den Beauftragten des Bauherren hin. Der Auftragnehmer ermächtigt den Bauherren, von der ZVK/ULAK Unbedenklichkeitsbescheinigungen anzufordern, aus denen sich die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen ergibt. Der Auftragnehmer ermächtigt darüber hinaus die im Rahmen der Vertragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers, dem Bauherrn Auskunft über die Zahlung von Mindestlöhnen zu erteilen.
Arbeitnehmer des Auftragnehmers ohne gültigen Sozialversicherungsausweis werden sofort von der Baustelle verwiesen.
15. Einbeziehung von Klauselwerken
Mit Abgabe des Angebots erkennt der Auftragnehmer diese Vertragsbedingungen als geltend an. Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie sonstigen AGB des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jegliche Abweichung, auch soweit gegen die Vertragsbedingungen Einwände geltend gemacht und abweichende Regelungen vorgeschlagen werden sollen, sind gesondert als Nebenvorschläge kenntlich zu machen.
Ausgenommen und zulässig ist der Vorschlag, die VOB / B einzubeziehen. Über deren tatsächlichen Einbezug ist dann im Rahmen der Vergabeverhandlung gesondert zu verhandeln.
16. Gerichtsstandvereinbarung
Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wird zwischen den Parteien der Ort des Bauvorhabens vereinbart.
17. Rechtswahl
Für das Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschlands, vorsorglich auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, vereinbart.
AVB - Allgemeine Vertragsbedingungen
Kurzbeschreibung des Projektes Kurzbeschreibung des Projektes
Bei dem Projekt handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus im Bestand mit 2 Vollgeschossen, ausgebautem Dachgeschoss und beidseitig stehend Einzelgaragen.
Das Gebäude ist voll unterkellert. Das Erdgeschoss ist als Hochparterre ausgeführt
Das Gebäude wird entkernt und generalsaniert. Die beiden Garagen werden abgebrochen, ebenso die südliche hoch liegende Terrasse.
Baustellenadresse:.
Wallensteinstraße 23
90518 Altdorf
Geländesituation:
Das Grundstück ist eben, die Südliche Terrasse ist hochliegend und wird abgetragen.Nach Abbruch der beiden seitlichen Garagen kann der südliche Gartenbereich befahren werde.
Das Grunsdstück kann direkt von der Wallensteinstraße erschlossen werden.
Baustellenzufahrt / Baustelleneinrichtung
Die Baustellenzufahrt,auf der Nordseite erfolgt von der Wallensteinstraße. Die Lagerflächen sind vom AN ebenfalls auf der Straßenseite sowie teilweoise auf der Gartenseitte(Südseite) zu realisieren.Ein Baukran kann nur auf der Straßenseite aufgestellt werden.
Die Herstellung, Vorhaltung und der Abbau dieser Flächen nach Fertigstellung der Arbeiten ist vom AN in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren.
Die Abstimmung mit der Gemeinde bzw. der zuständigen Dienststellen über Anmietung u. Sperrung von öffentlichen Flächen sowie entsprechende verkehrstechnischen Sicherungsmaßnahmen sind von AN vorzunehmen.
Die Kosten der Straßensperrung und Anmietung von öffentlichen Flächen für die Dauer der Bauzeit sind vom AN mit einzukalkulieren.
Die Lagerflächen sind mittels Bauzaun umfassend zu schützen.
Ein entsprechender Baustelleneinrichtungsplan ist kostenfrei zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen.
Weiter sind bauliche Tätigkeiten, Gerüststellungen, Kraneinsätze sowie Baugrundbearbeitungen mit größter Sorgfalt durch zuführen.
Wasser- u. Stromanschluss ist bauseits vorhanden. Es ist vom An zu prüfen ob die vorhandenen Strom stärke / Absicherung für den Kran ausreichend ist.
Bestandsgebäude - Eckdaten
Das Gebäude ist vollunterkellert. Der Keller ist gemauert.
An das Bestandsgebäude wird auf der Südseite ein 2-geschossiger Anbau mit Flachdach angebaut.
Dieser Anbau wird nicht unterkellert.
Die neue Gründung erfolgt als frostfreie Flachgründung mit Streifenfundamente nach den Angaben des Statikers.
Abnahme Gründungssohle
Die Festlegung der Gründungssohlentiefe und deren Abnahme erfolgt in direkter Abstimmung durch den beauftragten Bodengutachter / Statiker. Die Terminabstimmung ist rechtzeitig und eigenverantwortlich vom AN zu koordinieren.
Die Termin sind den Architekten rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Außenwände ab EG-Bodenplatte werden in Porotonmauerwerk, teils in Stahlbeton, nach Statik erstellt.
Bodenplatte in wasserdichten Stahlbeton (WU-Beton)
Die Geschossdecken über EG u. OG als Stahlbetonmassivdecke örtlich geschalt, Unterseite für Dünnspachtelung geeignet.Alternativ ist in Abstimmung mit dem Statiker auch eine Filigrandecke möglich . Evtl. Umrechnungskosten der Statik sind dann Sache des AN.
Der Anbau erhält eine Flachdach in klassischer Ausführung
Mauerwerkswände im 1.OG erhalten am oberen freien Wandende einen geschalten und bewehrten Ringanker mit Attikaaufkantung.
Entwässerung
Das Regenwasser der neuen Dachfläche wird über Flachrigolen auf dem Grundstück versickert
Sämtliche Rohrdurchdringungen durch die Bodenplatte im KG und EG sind mit druckwasserdichten Rohrmanschetten zum Beton abzudichten.
Entsprechende Positionen sind unter dem Titel Entwässerung vorhanden.
Kennzahlen
Grundstücksgröße : 575,00 m2
Gebäudeabmessungen
Bestand : 11,0 x 9,98 m
Anbau 4,29 x 7,50 m
Vollgeschosse : 2 (EG + OG)
Anbau nicht unterkellert
Geschoßhöhen KG: 2,35 m
EG:2,885 m
OG:2,885 m
DGBis in Firstspitze
Traufhöhe : 7,47 m ü. OK Gelände
Firsthöhe : 11,50 m ü. OK Gelände
Dachneigung :40°
Bruttogeschossflächeninsgesamt 452,49 m2
DG 150,83 m2
1.OG 150,83 m2
EG 150,83 m2
Umbauter Raum : 1.565,00 m3
Kurzbeschreibung des Projektes
ZTV Fliesen- und Plattenarbeiten 024 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN V
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
________________________________________________
1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestand- teil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers
1.3 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufge- führten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berech- nungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftrag- geber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Über- stunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils ein- schlägigen Tarifbestimmungen.
Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwert- steuer wird hinzu gerechnet.
2. BESONDERE HINWEISE
Vor Beginn der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber die Meterrisse und Höhenkoten zu kontrollieren und abzu- stimmen.
Enthält das Leistungsverzeichnis keine Angaben, ist darauf zu achten, daß aus Gründen des Schallschutzes Fugen zu den Wandflächen und Türschwellen nicht hart verfugt sind bzw. für die dauerelastische Verfugung sauber gereinigt werden.
Bei Ausführung der Wandbeläge ist auf Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer Einrichtungsgegenstände zu Armaturen zu achten. Dies gilt insbesondere für Installationsblöcke. Die Verlegung ist mit dem Auftrag- geber abzustimmen.
Während der Arbeiten ist darauf zu achten, daß alle Abflüsse bis zur Abnahme dauerhaft geschlossen werden.
Rohrdurchführungen, Stützen, Entwässerungseinläufe, Schalterdosen, Konsolen und dergleichen sind sorgfältig einzufassen.
Bade- und Brausewannen müssen vom Elektriker geerdet sein. Ungeerdete Wannen dürfen nicht eingefliest werden.
Bei der Verlegung im Dünnbett - oder Klebeverfahren sowie im Mörtelbett sind die Vorschriften der Herstel- lerwerke zu beachten.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern das Leistungsverzeichnis keine gesonderten Ab- rechnungsvereinbarungen vorsieht, gelten die Abrech- nungseinheiten der VOB, Teil C, DIN 18352,
ZTV Fliesen- und Plattenarbeiten
01 Fliesenarbeiten
01
Fliesenarbeiten
01.01 Vorarbeiten
01.01
Vorarbeiten
01.02 Wand- u. Bodenfliesen
01.02
Wand- u. Bodenfliesen
01.03 Für evtl. erforderliche Arbeiten, die
nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt
sind und gegen Nachweis zur Ausführung
kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter
01.03
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die
nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt
sind und gegen Nachweis zur Ausführung
kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter
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