Toranlagen
WA Mozartstraße KU
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Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

00 Allgemeine Bestimmungen
00
Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.11 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
00.12
Umstände der Leistungserbringung
00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.13
Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
00.14
Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
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Z
Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.16
Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
65 Toranlagen in Gebäuden
65
Z
Toranlagen in Gebäuden
ALLGEMEINES: Begriffsbestimmungen: Unter einer Toranlage (Tor) wird in der Folge ein Produkt mit CE-Kennzeichen gemäß Norm verstanden, das zum Schließen einer Öffnung in einem Gebäude dient, welche für die Durchfahrt von Fahrzeugen und den Durchgang von Personen vorgesehen ist. Die Bezeichnungen der Bauarten von Toren sind der ÖNORM entnommen Nebenleistungen: Nebenleistungen sind auch das Feststellen von Naturmaßen vor Leistungserbringung, Montagehilfen (einschließlich etwaiger Gerüste für die eigene Leistung) und das Beistellen von Werkzeichnungen. Werkzeichnungen des Auftragnehmers zu den angebotenen Toranlagen werden nach Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Produktionsbeginn, dem Auftraggeber übergeben, wobei etwaige Detailzeichnungen des Auftraggebers eingearbeitet werden. Nach Zustimmung des Auftraggebers werden die Werkzeichnungen Bestandteil des Vertrages. Ausführung der Torflügel: Die Torflügel sind mindestens auf einer Seite eben und glatt (oder nur schwach strukturiert). Etwaige konstruktiv erforderliche Fugen, Nähte, Profile oder dergleichen in der Oberfläche sind zulässig. Die sichtbare Flächenteilung (optische Erscheinung) wird jedoch vor Ausführung im Rahmen der konstruktiven Möglichkeiten mit dem Auftraggeber abgestimmt. Leistungsumfang: Die Toranlage umfasst alle Bauelemente, die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind (z.B. Torrahmen, Torflügel, Führungen, Beschläge, Antriebe, Sicherheitseinrichtungen und dergleichen). Bei kraftbetätigten Toren sind die elektrischen Anschlüsse mit einem der Stromspannung und Stromstärke entsprechenden allpoligen CE-Stecker an einer mindestens 1,5 m langen Anschlussleitung ausgeführt. Interne Verkabelungen und Steuerleitungen zwischen den Befehlsgebern und der Steuerungseinheit, beide in unmittelbarer Umgebung des Torbereiches (bis etwa 1,5 m Entfernung von der Toröffnung), sind im Einheitspreis einkalkuliert. Längere Steuerleitungen zu Befehlsgebern oder Steuerzentralen, die nicht im unmittelbaren Torbereich angeordnet sind, werden durch eigene Positionen erfasst. Etwa erforderliche Leerverrohrungen, Verteilerdosen, Unterputzdosen, Verteilerschränke und dergleichen sind nicht Gegenstand der Leistung. Inbetriebnahme elektrisch betriebener Tore: Der Auftragnehmer macht die Toranlagen gang- und schließbar und übergibt sie mit Prüfbuch und Prüfprotokoll. Dem Auftraggeber wird eine Betriebsvorschrift in zweifacher Ausführung übergeben und im Beisein des Nutzers die Funktion der Anlage nachweislich erläutert. Standardgröße: Als Standardgröße von Toren werden folgende Öffnungsmaße (lichte Öffnungsmaße im Bauköper, Breite x Höhe) bezeichnet: - 1-PKW: 2.500 x 2.125 mm - 2-PKW: 5.000 x 2.125 mm - 1-LKW: 4.000 x 4.500 mm Von diesen Maßen bis höchstens 100 mm abweichende Öffnungsmaße werden wie Standardgrößen behandelt. Darüber hinausgehende Abweichungen der Öffnungsmaße sind als Sondergröße in eigenen Positionen beschrieben. Skizze: In der Folge wird Skizze als einfachste Darstellungsmöglichkeit stellvertretend für Zeichnung, Plan und dergleichen verwendet. Die vom Auftraggeber beigestellten Skizzen beinhalten alle für die Kalkulation benötigten Maße und Angaben. Schutzmaßnahmen und Sicherheit: Soweit nicht bereits im Leistungsverzeichnis oder in den Normen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind, trifft der Auftragnehmer die Auswahl unter den für die Sicherheit erforderlichen geeigneten Schutzmaßnahmen und achtet auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände. Bauanschlussfugen: Die konstruktive Ausbildung etwaiger Bauanschlussfugen in Außenbauteilen wird nach den Qualitätszielen der ÖNORM B 5320 (Vornorm) ausgeführt. Prüfungen und Prüfberichte: Soweit in den Normen eine Prüfung, ein Nachweis oder eine Kennzeichnung für Tore vorgesehen ist, werden diese ohne gesonderte Verrechnung durchgeführt. Prüfberichte oder Nachweise werden dem Auftraggeber auf Anforderung vorgelegt. Wartungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist: Die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten während der Dauer der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist werden vom Auftragnehmer erbracht oder veranlasst. Die Kosten hierfür sind im Einheitspreis einkalkuliert. WERKSTOFFE: Materialverträglichkeit: Erfordert die Konstruktion den Einsatz unterschiedlicher Materialien oder von Materialkombinationen, berücksichtigt der Auftragnehmer deren Verträglichkeit untereinander. Stranggepresste Aluminiumprofile (Alu): Profile aus Aluminium werden mit einer Mindestdicke von 2,0 mm (+/- 0,2 mm Maßtoleranz) gemäß DIN 17615/Teil 1 bis 3 hergestellt. Als Werkstoff wird EN AW-6060, T66, Eloxalqualität (EQ), gemäß ÖNORM EN 573-3 und ÖNORM EN 755-2, Toleranzen gemäß ÖNORM EN 12020 verwendet. Aluminiumbleche (Alu): Als Werkstoff wird EN AW-1050 H24 für Farbbeschichtung oder EN AW-5050 H24/H34 für Farbbeschichtung und Eloxalqualität (EQ), gemäß ÖNORM EN 573-3 und ÖNORM EN 485-2 verwendet. Stahl verzinkt (verz.): Für alle Positionen wird Stahl S 235 J0 gemäß EN 10025 mit gemäß Norm verzinkter Oberfläche verwendet. Nicht rostender Stahl (NIRO): Als nicht rostender Stahl (NIRO) wird der Werkstoff-Nr. 1.4301 verwendet. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG: Beschichtete Oberflächen (RAL): Der Auftragnehmer wählt bei einer Ausführung mit beschichteter Oberfläche (RAL) die verwendeten Werkstoffe. Farbbeschichtungen werden nach Wahl des Auftragnehmers pulverbeschichtet oder einbrennlackiert ohne Unterschied des Einheitspreises in Standardfarben (RAL) ausgeführt. Die Schichtdicke beträgt 65 my (+/- 15 my) für Hauptsichtflächen, Nebensichtflächen werden farbdeckend beschichtet. Über die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß QUALICOAT, der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. oder dem Gütezeichen für Stückbeschichtung, wird auf Verlangen ein Prüfbericht vorgelegt (z.B. des Österreichischen Lackinstitutes, 1030 Wien, Arsenal Objekt 213, Franz-Grill-Straße 5). Die Beschichtung erfolgt in einer RAL-Standardfarbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Farbkarte des Herstellers, für die kein Aufpreis vorgesehen ist. Anodische Oxidation (Eloxierung) A6/C0: Die Eloxierung von Aluminiumoberflächen erfolgt gemäß ÖNORM C 2351 C0, die Vorbehandlung der Oberfläche A6. Die Schichtdicke entspricht Klasse 20. Die Einhaltung der in der ÖNORM C 2531 enthaltenen Güte- und Prüfbestimmungen wird durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder durch die Mitgliedschaft zur EURAS/EWAA Gütesicherung nachgewiesen. Nicht rostender Stahl (NIRO): Die Oberflächen von nicht rostendem Stahl (NIRO) werden geschliffen und gebürstet Korn 180 bis 220 ausgeführt.

ALLGEMEINES:

Begriffsbestimmungen:

Unter einer Toranlage (Tor) wird in der Folge ein Produkt mit CE-Kennzeichen gemäß Norm verstanden, das zum Schließen einer Öffnung in einem Gebäude dient, welche für die Durchfahrt von Fahrzeugen und den Durchgang von Personen vorgesehen ist.

Die Bezeichnungen der Bauarten von Toren sind der ÖNORM entnommen

Nebenleistungen:

Nebenleistungen sind auch das Feststellen von Naturmaßen vor Leistungserbringung, Montagehilfen (einschließlich etwaiger Gerüste für die eigene Leistung) und das Beistellen von Werkzeichnungen.

Werkzeichnungen des Auftragnehmers zu den angebotenen Toranlagen werden nach Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Produktionsbeginn, dem Auftraggeber übergeben, wobei etwaige Detailzeichnungen des Auftraggebers eingearbeitet werden. Nach Zustimmung des Auftraggebers werden die Werkzeichnungen Bestandteil des Vertrages.

Ausführung der Torflügel:

Die Torflügel sind mindestens auf einer Seite eben und glatt (oder nur schwach strukturiert). Etwaige konstruktiv erforderliche Fugen, Nähte, Profile oder dergleichen in der Oberfläche sind zulässig. Die sichtbare Flächenteilung (optische Erscheinung) wird jedoch vor Ausführung im Rahmen der konstruktiven Möglichkeiten mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Leistungsumfang:

Die Toranlage umfasst alle Bauelemente, die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind (z.B. Torrahmen, Torflügel, Führungen, Beschläge, Antriebe, Sicherheitseinrichtungen und dergleichen).

Bei kraftbetätigten Toren sind die elektrischen Anschlüsse mit einem der Stromspannung und Stromstärke entsprechenden allpoligen CE-Stecker an einer mindestens 1,5 m langen Anschlussleitung ausgeführt.

Interne Verkabelungen und Steuerleitungen zwischen den Befehlsgebern und der Steuerungseinheit, beide in unmittelbarer Umgebung des Torbereiches (bis etwa 1,5 m Entfernung von der Toröffnung), sind im Einheitspreis einkalkuliert. Längere Steuerleitungen zu Befehlsgebern oder Steuerzentralen, die nicht im unmittelbaren Torbereich angeordnet sind, werden durch eigene Positionen erfasst.

Etwa erforderliche Leerverrohrungen, Verteilerdosen, Unterputzdosen, Verteilerschränke und dergleichen sind nicht Gegenstand der Leistung.

Inbetriebnahme elektrisch betriebener Tore:

Der Auftragnehmer macht die Toranlagen gang- und schließbar und übergibt sie mit Prüfbuch und Prüfprotokoll. Dem Auftraggeber wird eine Betriebsvorschrift in zweifacher Ausführung übergeben und im Beisein des Nutzers die Funktion der Anlage nachweislich erläutert.

Standardgröße:

Als Standardgröße von Toren werden folgende Öffnungsmaße (lichte Öffnungsmaße im Bauköper, Breite x Höhe) bezeichnet:
- 1-PKW: 2.500 x 2.125 mm
- 2-PKW: 5.000 x 2.125 mm
- 1-LKW: 4.000 x 4.500 mm Von diesen Maßen bis höchstens 100 mm abweichende Öffnungsmaße werden wie Standardgrößen behandelt. Darüber hinausgehende Abweichungen der Öffnungsmaße sind als Sondergröße in eigenen Positionen beschrieben.

Skizze:

In der Folge wird Skizze als einfachste Darstellungsmöglichkeit stellvertretend für Zeichnung, Plan und dergleichen verwendet. Die vom Auftraggeber beigestellten Skizzen beinhalten alle für die Kalkulation benötigten Maße und Angaben.

Schutzmaßnahmen und Sicherheit:

Soweit nicht bereits im Leistungsverzeichnis oder in den Normen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind, trifft der Auftragnehmer die Auswahl unter den für die Sicherheit erforderlichen geeigneten Schutzmaßnahmen und achtet auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände.

Bauanschlussfugen:

Die konstruktive Ausbildung etwaiger Bauanschlussfugen in Außenbauteilen wird nach den Qualitätszielen der ÖNORM B 5320 (Vornorm) ausgeführt.

Prüfungen und Prüfberichte:

Soweit in den Normen eine Prüfung, ein Nachweis oder eine Kennzeichnung für Tore vorgesehen ist, werden diese ohne gesonderte Verrechnung durchgeführt. Prüfberichte oder Nachweise werden dem Auftraggeber auf Anforderung vorgelegt.

Wartungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist:

Die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten während der Dauer der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist werden vom Auftragnehmer erbracht oder veranlasst. Die Kosten hierfür sind im Einheitspreis einkalkuliert.

WERKSTOFFE:

Materialverträglichkeit:

Erfordert die Konstruktion den Einsatz unterschiedlicher Materialien oder von Materialkombinationen, berücksichtigt der Auftragnehmer deren Verträglichkeit untereinander.

Stranggepresste Aluminiumprofile (Alu):

Profile aus Aluminium werden mit einer Mindestdicke von 2,0 mm (+/- 0,2 mm Maßtoleranz) gemäß DIN 17615/Teil 1 bis 3 hergestellt.

Als Werkstoff wird EN AW-6060, T66, Eloxalqualität (EQ), gemäß ÖNORM EN 573-3 und ÖNORM EN 755-2, Toleranzen gemäß ÖNORM EN 12020 verwendet.

Aluminiumbleche (Alu):

Als Werkstoff wird EN AW-1050 H24 für Farbbeschichtung oder EN AW-5050 H24/H34 für Farbbeschichtung und Eloxalqualität (EQ), gemäß ÖNORM EN 573-3 und ÖNORM EN 485-2 verwendet.

Stahl verzinkt (verz.):

Für alle Positionen wird Stahl S 235 J0 gemäß EN 10025 mit gemäß Norm verzinkter Oberfläche verwendet.

Nicht rostender Stahl (NIRO):

Als nicht rostender Stahl (NIRO) wird der Werkstoff-Nr. 1.4301 verwendet.

OBERFLÄCHENBEHANDLUNG:

Beschichtete Oberflächen (RAL):

Der Auftragnehmer wählt bei einer Ausführung mit beschichteter Oberfläche (RAL) die verwendeten Werkstoffe.

Farbbeschichtungen werden nach Wahl des Auftragnehmers pulverbeschichtet oder einbrennlackiert ohne Unterschied des Einheitspreises in Standardfarben (RAL) ausgeführt. Die Schichtdicke beträgt 65 my (+/- 15 my) für Hauptsichtflächen, Nebensichtflächen werden farbdeckend beschichtet. Über die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß QUALICOAT, der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. oder dem Gütezeichen für Stückbeschichtung, wird auf Verlangen ein Prüfbericht vorgelegt (z.B. des Österreichischen Lackinstitutes, 1030 Wien, Arsenal Objekt 213, Franz-Grill-Straße 5).

Die Beschichtung erfolgt in einer RAL-Standardfarbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Farbkarte des Herstellers, für die kein Aufpreis vorgesehen ist.

Anodische Oxidation (Eloxierung) A6/C0:

Die Eloxierung von Aluminiumoberflächen erfolgt gemäß ÖNORM C 2351 C0, die Vorbehandlung der Oberfläche A6. Die Schichtdicke entspricht Klasse 20. Die Einhaltung der in der ÖNORM C 2531 enthaltenen Güte- und Prüfbestimmungen wird durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder durch die Mitgliedschaft zur EURAS/EWAA Gütesicherung nachgewiesen.

Nicht rostender Stahl (NIRO):

Die Oberflächen von nicht rostendem Stahl (NIRO) werden geschliffen und gebürstet Korn 180 bis 220 ausgeführt.

65.04 Tore mit besonderen Anforderungen
65.04
V
Tore mit besonderen Anforderungen
65.05 Aufzahlungen und Zubehör
65.05
V
Aufzahlungen und Zubehör