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Vorbemerkungen Heizungsanlagen
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbe- sondere die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI- Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk
b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau- richtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech- nischen Nachweisen/Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren.
Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer.
Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt.
Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen.
Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist.
Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen.
Formstücke und notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind.
Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist.
Bei Leitungen mit Wärmedämmung ist der Abstand der parallel laufenden und kreuzenden Rohre so groß zu wählen, dass sie einzeln gedämmt werden können. Dies gilt auch für parallel laufen Trassen und Kreuzungen nicht gedämmter Gewerke.
Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Rohrschellen und Befestigungen aller Art sind nach DIN 4109 mit Einlagen als akustische Entkopplung, mit einem Körperschallverbesserungsmaß von min. 18 dB(A) vorzusehen.
Bei später verdeckt liegenden Leitungen müssen vorab eine Druckprobe und ein Aufmaß in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung erfolgen.
Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen.
Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren.
Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus.
Besondere Hinweise
Die Anträge des Energieversorgers sind rechtzeitig vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind mit allen Anlagen dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen.
Heizungsleitungen sind zu spülen, das Heizungswasser ist aufzubereiten und zu beproben. Es sind Spül- und Analyseprotokolle zu übergeben.
Durchdringungen der Gebäudehülle sind mit Durchführungen dicht gegen drückendes
Grundwasser herzustellen.
Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen.
Die Rohrnetze sind derart herzustellen, dass die elektrisch durchgängige Verbindung gewährleistet ist. Für den Potentialausgleich ist je Rohrsystem ein Erdungspunkt je Zentrale herzustellen.
Alle Komponenten und Rohrstränge sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen. Rohrleitungen erhalten min. alle 5 m Medienkennzeichnungen mit Richtungspfeilen.
Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind.
Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen 1 Lage
Das Bauvorhaben befindet sich am
Vogelsanger Weg 39
40470 Düsseldorf / Mörsenbroich
Grundstücksfläche ca. 7.768 m²
Das Grundstück liegt unterhalb der Rückstauebene. Das Erdgeschoss sowie tieferliegende Bereiche sind mittels Fördertechnik zu entwässern .
1.2 Bauwerk
Gebäudetyp:
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vollflächiger Tiefgarage und Gewerbeeinheit im Erdgeschoss (Café)
Gebäudestruktur:
Vier Gebäudeabschnitte
Haus A
Haus B
Haus C
Haus D
Geschosse:
Untergeschoss (-01) bis 07 Obergeschoss
Bis zu sieben oberirdische Geschosse
Anzahl Wohneinheiten:
411 Wohnungen
Tiefgarage:
Vollflächige Unterbauung aller Gebäude mit gemeinsamer Parkebene.
1.3 Heizungsinstallation
1.3.1 Allgemeines
Ausführungsgrundlagen
Es gelten insbesondere:
DIN 18299
DIN 18380 Heizungsanlagen
DIN 18381 Gas-, Wasser-, Abwasseranlagen
DIN 18379 Lüftungsanlagen
DIN EN 12831 Heizlastberechnung
GEG in gültiger Fassung
Die Heizlastberechnung wurde nach DIN EN 12831 durchgeführt .
Auslegungsaußentemperatur Düsseldorf:
-7,8 °C Referenzwert
angepasste Auslegungstemperatur -3,8 °C .
1.3.2 Anlagenkonzept KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
Grundkonzept
Die Wärmeerzeugung erfolgt vollständig über Luft/Wasser-Wärmepumpen gemäß §71c GEG .
Art der Wärmepumpe:
Luft-Wasser-Systeme
Zusätzlich:
Elektrischer Zusatzheizer zur Spitzenlastabdeckung
Warmwasserbereitung:
Dezentrale elektrische Warmwasserbereitung in den Wohneinheiten .
Es erfolgt keine zentrale Trinkwassererwärmung.
Wärmeübertragung Wohnungen:
Fußbodenheizung
Bäder zusätzlich mit Badheizkörper
Wärmeübertragung Gewerbe:
Fußbodenheizung und Flachheizkörper
Hydraulik
Ausführung mit zentralem Verteilsystem je Gebäude.
Steigestränge mit Absperr- und Regulierventilen.
Hydraulischer Abgleich nach Berechnung.
Passstücke für Wärmemengenzähler sind vorzusehen.
1.3.3 Rohrleitungsinstallation
Verteilnetze im Untergeschoss und in Technikbereichen in C-Stahl.
Wohnungsverteilungen in Mehrschichtverbundrohr.
Dämmung gemäß GEG-Nachweis.
Wärmeleitfähigkeitsgruppe entsprechend EnEV/GEG-Anforderungen.
Rohrdurchführungen in F-klassifizierten Bauteilen gemäß LAR mit bauaufsichtlich zugelassenen Schottsystemen.
1.3.4 Fußbodenheizung
Ausführung als vollflächige Fußbodenheizung in allen Wohneinheiten.
Heizkreisverteiler in Unterputz-Verteilerschränken.
Hydraulischer Abgleich zwingend nach Berechnung.
Dichtheitsprüfung mit Protokoll.
Aufheizprotokoll nach Estricheinbau gemäß Estrichvorgabe.
---
# 1.4 Lüftung (KG 430)
Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung .
Zusätzliche Lüftungsanlagen für:
Technikräume
Zählerräume
Heizzentrale
Müllraum
Café im Erdgeschoss
1.5 Abwasser- und Trinkwasseranlagen (KG 410)
Schmutzwasser unterhalb Rückstauebene über Hebeanlagen .
Freispiegelentwässerung oberhalb RSE.
Trinkwasseranlage gemäß DIN 1988 und DVGW-Regelwerk.
Warmwasser dezentral elektrisch.
2.0 Allgemeines
2.1 Der im Leistungsverzeichnis beschriebene
Leistungsumfang beinhaltet Neumontagen von
heizungs- und kältetechnischen Anlagen.
2.4 AUSFÜHRUNG
Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor
Winterschäden und Grundwasser ist Sache des
Auftragnehmers (AN). Eine zusätzliche Vergütung
erfolgt nicht.
C. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
(Die § beziehen sich auf die VOB / B)
1.0 Für die angebotene Leistung übernimmt der
Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. auch Teilleistungen, die nicht ausdrücklich
im einzelnen erwähnt bzw. beschrieben werden,
sind zu kalkulieren und sind im Einheitspreis
enthalten.
2.0 Der AG geht davon aus, daß das Angebot nach
ausführlicher Besichtigung der Örtlichkeiten
abgegeben wurde, und daß jede einzelne Position
qualitativ und quantitativ geprüft wurde.
3.0 Auf Bedenken hinsichtlich der in der Leistungs-
beschreibung aufgeführten Positionen ist mit
Abgabe des Angebots hinzuweisen.
D. Technische Vorschriften Heizungs- und Kältetechnik
1. Allgemeines
1.1 Der im Leistungsverzeichnis beschriebene
Leistungsumfang beinhaltet Neumontagen von
heizungs- und kältetechnische Anlagen.
1.2 Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen gelten
zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB DIN
18.381,18.379, 18.380 und 18.421.
1.3 Mit den im LV enthaltenen Positionen und den vom
Bieter eingetragenen Einheitspreisen ist eine
betriebsfertige Anlage angeboten.
2. Ausführung
2.1 Ausführungsbestimmungen
Die heizungs- und kältetechnische Anlagen sind
nach den anerkannten Regeln der Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen,
Richtlinien und Vorschriften, den Auflagen der
Behörden, insbesondere Baurechtsamt, Brandschutz-
behörde und Gewerbeaufsichtsamt, des TÜV und der
Versorgungsunternehmen auszuführen. Die Anschluß-
bedingungen der Versorgungsunternehmen sind in
allen Teilen zu beachten.
2.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Rohrführung
etc. ist auf der Grundlage der Planunterlagen des
Fachingenieurs mit den Gewerken der anderen
Auftragnehmer, insbesondere der Firmen für
Lüftung, Heizung und Elektro, in allen Teilen
abzustimmen. Vor der Montage einzelner Arbeits-
abschnitte hat der Auftragnehmer eine Abstimmung
über Montageablauf und Ausführungsdetails mit
den beteiligten Auftragnehmern herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art sind mit der Bauleitung
abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich mit
seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf
anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montage-
ortes, insbesondere bei Montagen in Installations-
schächten, sind von ihm in Kauf zu nehmen und
berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.3 Montagehinweise
Die Montagearbeiten dürfen nur nach den geneh-
migten bzw. freigegebenen Ausführungsplänen
des Auftragnehmers ausgeführt werden. Die
Genehmigung der vorstehenden Plänen erfolgt
vom Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten.
3. Besondere Leistungen
Außer den in den vorgehefteten Vertragsbeding-
ungen und in der VOB, Teil C, bereits genannten
Nebenleistungen werden folgende Leistungen nicht
besonders vergütet:
3.1 Gespräche mit Behörden, TÜV- und
Versorgungsunternehmen über Anlagenausführung,
Werkstoffwahl und sicherheitstechnische Ausrüs-
tungen, Einholen der erforderlichen Genehmigungen
und Einleitung der notwendigen Abnahmen. Der
Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen
behördlichen (auch TÜV) Prüfungen, TÜV- Abnahmen
Abnahmen mit dem Auftraggeber usw. vorzubereiten,
durchzuführen und die erforderlichen Prüfbe-
scheinigungen und Abnahmen auf seine Kosten
beizubringen.
3.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen,
sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes
vorgesehen ist.
3.3 Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von
Halterungen, Konsolen und Befestigungskonstruk-
tionen.
3.4 Einbau von zusätzlichen Holzkonstruktionen für
die Rohrleitungsbefestigungen und Befestigungen
von sanitären Einrichtungen in den Aussen- und
Innnenwände wenn es sich um Holz- bzw. Trocken-
bauwände handelt.
3.5 Schlagen oder Nachschlagen
von Schlitzen und kleinerer Wanddurchbrüche im
Mauerwerk. Schlitze und Durchbrüche in Beton,
sowie Kernbohrungen werden entsprechend der LV-
Position vergütet.
Die Kosten für Bohrungen bei den Heizkörper-
anschlußleitungen, Wanddurchbrüche in Gips-
ständerwänden, Wanddurchbrüche und Wandschlitze
in Gipsdielenwände und Schlitzarbeiten beim
unterfahren der Anschlußleitungen die auf dem
Rohfußboden verlegt werden, werden nicht
gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
3.6 Abdeckung von Anlagenteilen während der Bauzeit,
zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung.
3.7 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen sind in
den Einheitspreisen enthalten, sofern sie im LV
nicht gesondert enthalten sind.
3.8 Freispülen der Anlage von Fremdstoffen und
Durchführung einer 12-stündigen Druckprobe.
Der Auftragnehmer hat Teilabschnitte der Anlage
auf Dichtigkeit zu prüfen, wenn dieses für
den Ablauf der Bauarbeiten erforderlich ist.
3.9 Ausblasen von Rohrleitungen, wenn Frostgefahr
besteht und eine restlose natürliche Entleerung
nicht gewährleistet ist.
3.10 Probeweise Inbetriebnahme der Anlage,
Inbetriebnahme, Übergabe und Einweisung des
Bedienungspersonals. Der Probebetrieb führt nicht
zur Abnahme der Anlage nach VOB Teil B, ? 12.
3.11 Erstinbetriebnahme von der kompletten Anlage etc. durch Fachmonteure bzw.
Fachingenieure der Herstellerfirmen, einschl.
Erstellung der Inbetriebnahmeprotokolle.
3.12 Leistungsmessungen, soweit sie für eine
ordnungsgemäße Fertigstellung, Einregulierung und
Funktion der Anlagen erforderlich sind. Sie sind
vor der Abnahme durchzuführen.
3.13 Montagegerüste, auch solche mit Arbeitsbühnen
über 2,0 m einschl. Transport zur Verwendungs-
stelle, Aufstellen, Abbau und Abtransport. Die
UVV-Vorschriften für Gerüste sind zu beachten.
3.14 Die vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern
sie im LV nicht gesondert enthalten sind.
3.15 Leistungsmessungen, soweit sie für eine
ordnungsgemäße Fertigstellung, Einregulierung und
Funktion der Anlage erforderlich sind. Sie sind
vor der Abnahme durchzuführen.
3.16 Prüfen der elektrischen Verkabelung, der
Steuer- und Regelanlage, wenn die Leistung nicht
vom AG ausgeführt wurde.
3.17 Anpassung von Anlagenteilen an nicht
maßgerecht ausgeführte Leistungen anderer Unter-
nehmer, soweit diese innerhalb der zulässigen
Bautoleranzen liegen.
3.18 Mustermontagen sind, wenn sie der AG verlangt,
unentgeltlich für den AG zu erstellen. Nach
Besichtigung und Freigabe durch den AG wird die
Mustermontage für die festgelegten Bereiche
Grundage der Ausführung. Teile, die ohne ausdrück-
liche, schriftliche Freigabe bestellt, gefertigt
und eingebaut werden und nicht die gestelleten
Anforderungen erfüllen (Technik, Material,
Eigenschaften, Funktion, Form, Farbe etc.) sind
zu entfernen.
4. Stoffe, Bauteile
4.1 Die zu verwendenden Anlagenteile und
Materialien sind entsprechend den im LV vorgege-
benen Qualitäten und Anforderungen bzw.
Herstelern und Typen anzubieten. Bei Hersteller
angaben mit dem Zusatz "oder gleichwertig"
können vom Bieter unter strenger Einhaltung der
wesentlichen Qualitätsmerkmale und der
Auslegungsdaten auch gleichwertige Hersteller
oder Typen angeboten werden.
4.2 Alternativ-Angebote werden bei der Wertung nur
berücksichtigt, wenn die erforderlichen Beschrei-
bungen und die technischen Daten, aufgelistet
analog der entsprechenden LV-Grundposition,
beigefügt sind.
4.3 Sind im LV Materialien ausgeführt, die für den
vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet erschei-
nen, ist dieses vom Bieter bei der Angebotsabgabe
mit Begründung schriftlich anzuzeigen.
4.4 Die Oberflächen aller Bauteile müssen ihrem
Verwendungszweck entsprechend dauerhaft
korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Stahlteile,
bei denen eine bestimmte Art von Korrosionsschutz
nach diesem LV oder den einschlägigen Normen und
Richtlinien nicht vorgesehen ist,müssen
mindestens
wie folgt geschützt sein:
- Nicht mehr zugängliche Anlagenteile:
Korrosionsgeschützt nach DIN 18 363, Abschnitt
3.3.3.1.3 (Lackfarben auf Alkydharzbasis) bei
verzinkter Oberfläche.
- Später zugängliche Anlagenteile:
Grundanstrich nach DIN 18 363, Abschnitt
2.5.1.3 mindestens 1 Jahr lang
nach Abnahme der eingebauten Leistung als
Untergrund für einen bauseitigen
Fertiganstrich geeignet.
Bei heißen Oberflächen sind hitzebeständige und
standfeste Lacke zu verwenden. Die Oberflächen
sind vor dem Grundanstrich einwandfrei zu
entfetten, zu entrosten und von Walzhaut und
Zunder zu befreien.
4.4 Befestigungen, Aufhängekonstruktionen
Das Befestigungssystem der Rohrleitungen ist vom
AN mit den anderem am Bau beteiligten Firmen
abzustimmen und die Freigabe durch Fachingenieure
und Bauleitung einzuholen.
4.5 Rohrleitungen, die durch Wände und Decken geführt
werden, sind bei der Montage mit einer Dämmung
zu versehen, die die Anforderungen an Schall-,
Wärme- und Brandschutz erfüllt.
Können aus technischen Gründen keine Rohrhülsen
eingebaut werden, ist die Wärmedämmung mit einer
nicht brennbaren, wasserunempflindlichen Folie
u.a.:
- Umhüllung von Anschlußleitungen in Wand-,
Decken- oder Fußbodenbereich mit Dämm-
schläuchen, sofern im LV nichts anderes
vorgesehen ist.
Allgemeine Vorbemerkungen
Funktionale Vorbemerkungen 1. Angebot
Das Angebot ist zum angezeigten Termin kostenlos und unverbindlich für
den Auftraggeber (AG) einzureichen.
Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist nach VOB bleibt der Bieter an sein
Angebot gebunden. Dem Auftraggeber verbleibt die freie Entscheidung
hinsichtlich der Vergabe des Auftrages, auch für einzelne Positionen.
Die eingesetzten Preise sind somit Festpreise für die genannten
Einheiten ohne Rücksicht auf Veränderung der Massen. Der Bauherr behält
sich vor, einzelne Positionen auch nach Auftragsvergabe aus der
Beauftragung entfallen zu lassen, die Einheitspreise des gesamten
Angebotes bleiben hierdurch unverändert.
Der Anbieter hat sich über das geplante Bauvorhaben zu orientieren (ggf.
vor Ort). Er bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, daß er die
Grundlagen, die zur Erfüllung des Vertrages maßgeblich sind, geprüft
hat. Der Auftragnehmer hat sich anhand der Positionen von der
Vollständigkeit des LV´s zu überzeugen. Bei fehlenden Blättern ist der
AG umgehend zu verständigen.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind berschläglich
ermittelt und können nicht als Basis für Materialbestellungen oder
Festpreisverhandlungen dienen. Sie sind vom Bieter verantwortlich zu
prüfen.
Alle Unterlagen sind beim Fachingenieur einzusehen. Der Bieter kann
aus Unkenntnis der Planunterlagen und baulichen Eigenheiten keinerlei
Forderungen ableiten. Die Ausführung kann u.U. nicht kontinuierlich,
sondern nur entsprechend dem Baufortschritt, durchgeführt werden. Dies
berechtigt nicht zu Nachforderungen des Bieters. Sämtliche Geräte,
Einrichtungsgegenstände und Armaturen sind auf Wunsch kostenlos zu
bemustern. Das Angebot ist ungültig, wenn
a) es nicht unterschrieben ist
b) es nicht ordnungsgemäß und vollständig vom Bieter ausgefüllt wurde.
Vertragsbedingungen des Bieters, auch wenn sie dem Angebot beigeheftet
werden, sind für den Auftraggeber nicht bindend. Sämtliche
Vertragsbedingungen dieser Ausschreibung gelten für alle Lieferungen und
Leistungen des LV's sowie für Nachtragsangebote.
Die im Angebot aufgeführten Alternativ-Positionen sowie die einzelnen
Material- und Lohnkosten sind unbedingt auszufüllen.
2. Ausführungsfristen
Verbindlich ist der Terminplan einschl. aller Zwischentermine.
Unterbrechungen der Arbeiten sind nur nach Rücksprache mit der
Bauleitung möglich.
3. Voraussetzungen
Alle Bau- und Projektpläne sind verantwortlich am Ort zu prüfen und ggf.
Fehler und nötige Änderungen schriftlich der Bauleitung mitzuteilen,
anderenfalls wird das volle Einverständnis des Auftragnehmers (AN) mit
Planung, Technik und Ausführung angenommen. Der AN ist für die
Einhaltung aller Normen, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen
Auflagen innerhalb seines Leistungsbereiches alleine verantwortlich. Er
hat alle Lieferungen und Leistungen im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen zu erbringen und haftet alleine für alle Schäden. Nach
Auftragserteilung vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber Montage- und Detailpläne der auszuführenden Anlage
vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach
Auftragserteilung die Durchbrüche vor Ort zu überprüfen und evtl.
Bedenken schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, und werden später
Arbeiten am Bauwerk als Voraussetzung für die Montage erforderlich, so
sind diese vom AN in Abstimmung mit dem Statiker auszuführen bzw. werden für den AN kostenpflichtig ausgeführt.
4. Tagelohnarbeiten
Tagelohnarbeiten dürfen nur im Auftrage der Bauleitung ausgeführt werden
und sind bestätigungspflichtig. Vor den Ausführen der Arbeiten sind diese mit Begründung bei der Bauleitung einzureichen. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Tagelohnbericht innerhalb von 5 Werktagen zur Bestätigung einzureichen. Hierbei sind alle Materialien und zusätzliche Ausführungen anzugeben. Des Weiteren sind die Tagelohnberichte mit einer fortlaufender Nummer zu versehen.
Mit den Stundensätzen sind alle Nebenkosten, wie Auslösung, Fahrgeld, etc. abgegolten. Für alle anfallenden Arbeiten gelten folgende Stundensätze:
Obermonteur : ....................................
Helfer : ....................................
Monteur : ....................................
Auszubildender : ....................................
5. Ausführung
Der AN hat innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung einen
qualifizierten Fachbauleiter in Sinne der Landesbauordnung für die vom
ihm auszuführenden Leistungen zu benennen und kostenlos zu stellen.
Die Bauleitung ist unaufgefordert vom Auftragnehmer über die
bauörtlichen Maßnahmen, Arbeitsabläufe und Termine zu unterrichten. Bei
Unstimmigkeiten, gleich welcher Art und Ursache, ist der AG oder
Vertreter sofort zu verständigen und eine Entscheidung einzuholen.
Das Hausrecht üben auf der Baustelle Bauherr, Architekt und Bauleitung
aus. Firmenangehörige oder Bauhandwerker, die auf der Baustelle durch
ihr persönliches Verhalten einen ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten
behindern oder den Aufforderungen der Bauleitung nicht nachkommen,
können von der Baustelle verwiesen werden. Bei Diebstahlverdacht hat die
Bauleitung das Recht auf Kontrolle.
Der AN hat die Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und seinen anfallenden Müll und Schutt umgehend zu beseitigen. Werden Müll und Schutt, deren Beseitigung dem Auftragnehmer obliegt, nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung durch die Bauleitung entfernt, so kann der AG die Baustelle durch Dritte zu Lasten des AN säubern lassen.
6. Allgemeine Vorschriften der Installationen
Dem Angebot liegen zugrunde und für die Durchführung der Leistungen sind maßgebend:
a) DIN 18381-VOB Teil C Allg. techn. Vorschriften für Bauleistungen
(Gas, Wasser, Abwasser)
b) DIN 18421-VOB Teil C Allg. techn. Vorschriften Wärmedämmarbeiten
c) DIN 18380-VOB Teil C Allg. techn. Vorschriften für Bauleistungen
(Heizung
d) DIN 18379-VOB Teil C Allg. techn. Vorschriften für Bauleistungen
(Lüftung)
e) DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau
f) DIN 522107 -Luft- und Trittschalldämmung
g)die einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen sowie die allgemein
anerkannten Regeln der Technik wie z.B.
DIN 1988 Trinkwasserleitungsanlagen,
DIN 1986 und DIN EN 12056 Grundwasserentwässerung,
Arbeitsblatt W 503 Wasserversorgung,
Arbeitsblatt GW
Arbeitsblatt W 551 und W 552 Trinkwassererwärmungs- und
Leitungsanlagen
h) DIN 1960-VOB Teil A Allg. Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
i) DIN 1961-VOB Teil B Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
j) Anschlussbedingungen des jeweiligen Versorgungsunternehmens
k) DVGW Arbeitsblatt G 600 Gasinstallationen
l) DIN 4751 Sicherheitstechnische Ausrüstung -Wasserheizungsanlagen
m)DIN 18017 Lüftung von innenliegenden Bad- und WC-Räumen
Alle Normen und Verordnungen in der zur Zeit gültigen Fassung
n) GebäudeEnergieGesetz GEG
o) Heizungsanlagenverordnung HeizAnlV
In die Einheitspreise ist einzukalkulieren: Alle Befestigungen, mit
schall - und wärmedämmenden Einlagen aus Gummi oder geeigneten
Kunststoffen in einer Mindeststärke von 4mm. In Flucht- und
Rettungswegen sind die Befestigungen in Feuerwiederstandsklasse F90
auszuführen. In Wanddurchbrüchen sind die Rohrleitungen mit einer halben Dämmstärke bzw. mind. 25 mm mittels Steinwolle Brandklasse 1 zu isolieren.
Vor dem dämmen der Rohrleitungen sind diese abzudrücken. Das Abdrücken ist der Bauleitung anzuzeigen so, dass die Bauleitung bei dieser Tätigkeit anwesend sein kann.
Kennzeichnung der Absperrungen erfolgt mit Resolpalschildern und auf allen Rohrleitungen, mit Fliesrichtungshinweis, mit Klebefolie auf der Wärmedämmung bzw. Schutzmantel alle 5m.
Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung zu koordinieren.
Beschaffung, Einrichtung und Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräume auch wenn diese nicht bauseits zur Verfügung gestellt werden könne, sind Sache des AN.
Revisionsunterlagen und Montagezeichnungen sind entsprechend der
nachfolgenden Auflistung in den Einheitspreisen mit einzurechnen.
Montagezeichnungen :
Erstellung von Montagezeichnungen bestehend aus :
Grundrisszeichnungen M= 1:50 aller Geschosse, Anlagenschemata,
Detailzeichnungen, elektrischen Schaltplänen, ggf. technische Unterlagen zur Erläuterung der Einbaugeräte.
Diese Unterlagen sind vor der Montage zweifach der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
Revisionsunterlagen:
- Zeichnungen aller Grundrisse mit den neusten Architekturzeichnungen,
mit Eintragung des letzten Standes der Ausführung vor Ort einschl. der
Eintragung von Revisionsöffnungen mit Beschriftungsangabe der
Revi-Öffnung.
- Strangschemata und Detailzeichnungen
- Schaltschemen und Anlagenschemen
- Elektrische Übersichtsschaltpläne
- Anschlußplan nach DIN 40 719/T9
- Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten
- Anlagenbeschreibung
- Betriebs- und Wartungsanleitungen
- Kopien Prüfbescheinigungen
- Spülprotokolle
- Untersuchungsbericht der Trinkwasseruntersuchung
- Protokolle über Dichtheitsprüfungen
- Protokolle über Einweisung des Bedienungspersonals
- Protokoll über Abgasmengen
- Produktnachweise aller eingebauten Materialien, Geräte und
Einrichtungen einschl. Diagramme mit Eintragung der Betriebspunkte
- Einstellprotokolle mit Angaben aller Ventileinstellungen
- Rohrnetzberechnung, Drosselwertberechnung mit Einstellkurven,
Auslegungsblätter, wie Pumpenauslegung, mit Darstellung der Kennlinien
im Diagramm,
- Zusammenstellung der Heizflächen je Raum mit aktueller Raumnummer
mit Voreinstellwerten
- Ersatzteilbeschaffungslisten mit Firmenanschrift, Telefon- und
Faxnummer aller Hersteller
- Fachunternehmerbescheinigung
- Die entsprechenden Funktionsschemen sind in den jeweiligen
Technikzentralen farbig angelegt und dauerhaft in Kunststoffolie
anzubringen, min. DIN A 2.
Die aufgeführten Unterlagen sind zur Vorprüfung 8 Wochen vor dem Fertigstellungstermin zur Prüfung auf Vollständigkeit vorzulegen. Nach Prüfung sind diese Unterlagen zu ergänzen bzw. zu korregieren und 2 Wochen vor der Abnahme der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung farbig, und 1- fach in gespeicherter Form auf DVD (Format nach Abstimmung mit dem Bauherrn) zu überreichen.
8. Allgemeines
Soweit einzelne Vereinbarungen aus den vorgenannten und folgenden
Vertragsbedingungen nichtig sein sollten, so gilt an deren Stelle eine
entsprechende, zulässige Vereinbarung, die dem Sinn der nichtigen
Bedingung am nächsten kommt.
Mit der Unterschrift erkenne ich die vorstehenden Vertragsbedingungen an
und erkläre mich bereit und fähig, zum Angebotspreis eine voll
funktionsfähige Anlage nach den Regeln der Technik zu erstellen.
.........................................................den.................
(Ort ) (Datum)
...............................................................................
(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift )
Funktionale Vorbemerkungen
01 Wärmeversorgung
01
Wärmeversorgung
01.01 Wärmepumpen- und Warmwasseranalgen mit Zubehör
01.01
Wärmepumpen- und Warmwasseranalgen mit Zubehör
01.02 Rohrleitungen und Zubehör
01.02
Rohrleitungen und Zubehör
01.03 Armaturen und Zubehör
01.03
Armaturen und Zubehör
01.04 Dämmung und Zubehör
01.04
Dämmung und Zubehör
01.05 Insgemeinkosten
01.05
Insgemeinkosten
02 Vorfertigung TGA
02
Vorfertigung TGA
02.01 Verbindung vorgefertigte Installationsmodule
02.01
Verbindung vorgefertigte Installationsmodule
03 Fußbodenheizung
03
Fußbodenheizung
03.01 Fußbodenheizung
03.01
Fußbodenheizung
04 Feuerlöschanlage
04
Feuerlöschanlage
04.01 Installation im Außenbereich
04.01
Installation im Außenbereich
04.02 Installation in der Tiefgarage
04.02
Installation in der Tiefgarage
04.03 Brandschutz
04.03
Brandschutz
04.04 Zubehör
04.04
Zubehör
05 Abwasser / Sanitär
05
Abwasser / Sanitär
05.01 Schmutzwasserentwässerung
05.01
Schmutzwasserentwässerung
05.02 Regenentwässerung
05.02
Regenentwässerung
05.03 Trinkwasserleitungen
05.03
Trinkwasserleitungen
05.04 Armaturen und Zubehör
05.04
Armaturen und Zubehör
05.05 Dämmung und Zubehör
05.05
Dämmung und Zubehör
05.06 Einrichtungen und Zubehör
05.06
Einrichtungen und Zubehör
05.07 Insgemeinkosten
05.07
Insgemeinkosten
06 Lüftung, dezentral
06
Lüftung, dezentral
06.01 Lüftungsgeräte und Zubehör
06.01
Lüftungsgeräte und Zubehör
06.02 Lüftungseinbaugeräte und Zubehör
06.02
Lüftungseinbaugeräte und Zubehör
06.03 Wohnungslüftung
06.03
Wohnungslüftung
06.04 Insgemeinkosten
06.04
Insgemeinkosten