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ZTV - Maler- und Tapezierarbeiten Sämtliche in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen genannten Punkte sind bei der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und in die Preise einzukalkulieren.
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus den neuesten Fassungen der einschlägigen technischen Regeln und Normen, u.a.:
DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 366 Tapezierarbeiten
Technische Merkblätter des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz, Frankfurt/ M.r (BFS)
BGR 181 - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr.
Für das Beschichten von Estrich gilt:
DIN 18 353 Estricharbeiten
TRGS-Merkblätter.
Güteschutz-RAL-Zeichen
BEB-Arbeits- und Hinweisblätter des Bundesverband Estrich und Belag e.V.
Für Bodenbeschichtungen in Aufenthaltsräumen dürfen nur Produkte eingesetzt werden, bei denen die Unbedenklichkeit gemäß AgBB-Schema (Ausschuss für die gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten AgBB) nachgewiesen ist.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
1.2 Vorleistungen und Baufreiheit
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Sind sichtbare Mängel am Untergrund oder an den Vorleistungen zu erkennen oder Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der AN verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
1.3 Baustelleneinrichtung
Werden Gerüste bauseits bereit gestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß ohne zusätzliche Aufforderung selbständig wiederherzustellen.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen an Gerüsten darf nur nach Zustimmung des Aufstellers der Gerüste erfolgen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
1.4 Kostenabgrenzung
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Alle Preise sind für die komplette Ausführung der Arbeiten, einschließlich Lieferung aller Stoffe, Lagerung inklusive deren Wetterschutz, zu kalkulieren und einzutragen. Dazu gehören auch das Abkleben von empfindlichen Bauteilen und Gegenständen inclusive rückstandlose Entfernung der Abdeckmaterialien nach Ausführung der Arbeiten, Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Gewerke und das Anbringen von Mustern in beurteilungsfähiger Größe. Bei Bodenbeschichtungen mit hochgezogener Sockelbeschichtung ist bei dem Wandanstrich darauf zu achten, dass der Sockelbereich mit einer sauberen geraden Kante keinen Anstrich bekommt, um die Sockelbeschichtung direkt auf den Untergrund aufbringen zu können.
Nebenleistungen, die zum werkgerechten Standard gehören, wie Schleifen und Entstauben, Ausbessern kleinerer Untergrundschäden u.A. werden nicht extra aufgeführt, sind jedoch grundsätzlich zu kalkulieren und zu erfüllen.
Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl. Fugendichtung sind in die Preise einzurechnen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Das Entfernen und Wiederanbringen von Abdeckungen für Schalter und Steckdosen gilt als Nebenleistung.
Farbspuren, Spritzer u. dgl. aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind kostenlos zu beseitigen.
Als Putz- und Untergrundschäden geringen Umfanges sind vereinzelte Fehlstellen anzusehen, z. B.:
- Putzspritzer, die mit dem Spachtel leicht entfernt werden können und keine Vertiefungen hinterlassen,
- Löcher, die z.B. durch Stoß entstanden sind,
- Schwundrisse, jedoch nicht Setzrisse,
- durch Stoß und Druck entstandene kleinere Unebenheiten.
Schutzmaßnahmen für den Personenverkehr durch Hinweisschilder oder Absperrungen im gewerksüblichen Umfang sind mit den Preisen abgegolten. Fußgängerüberwege aus Bohlen für nicht begehbare Flächen zählen als Nebenleistung.
Zu den Nebenleistungen gehört der Voranstrich hinter Heizkörpern in Kleinflächen bis zur Größe der Heizkörper.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung.
Als Nebenleistungen gelten in Erweiterung von Nr. 4.1, DIN 18363:
- das Beiarbeiten schadhafter Holzteile mit spezieller Füllmasse (soweit technisch noch möglich),
- das Abrunden von scharfen und gefasten Kanten bei Fenstern und Türen im Außenbereich,
- das Beischleifen und Beispachteln an Übergängen zur Altbeschichtung,
- das Verkitten von Fugen an Deckleisten, Übergängen von Füllung und Rahmen bei Türen und dgl.,
- das Ausbessern von Kittfasen.
- das Spachteln von Schraublöchern/sonst. Vertiefungen beim Lackieren von Türzargen
- das Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen
Das Streichen von gleitenden Deckenanschlüssen oder sonstigen kl. Versprüngen etc. ist in die Einheits- preise einzukalkulieren
Das Beschichten von Kantenschutzprofilen (falls vorhanden) ist in die Position der Wand-/Deckenbeschichtungen einzukalkulieren.
Das Beschichten von Decken und Wänden im Spritzverfahren ist nicht zugelassen.
Abweichend von der VOB/C gilt für die Ermittlung der Massen nur OK Fertigfußboden bis UK Fertigdecke (und nicht roh-roh).
Nr. 5.1.4 DIN 18 366 ist so zu verstehen, dass sich das "zusammenhängend" auf den Zusammenhang von Öffnung und Nische bezieht (z.B. Fensteröffnung in einer Nische), nicht für den Zusammenhang von Öffnungen untereinander. So ist z.B. eine gemeinsame Öffnung von Tür und Fenster bei Balkonen oder ein Fenster über Eck als eine Öffnung zu betrachten.
Das Streichen/Tapezieren von Leibungen von Öffnungen, die nicht abgezogen werden, wird nicht zusätzlich berechnet, es sei denn, die Position ist "als Zulage" ausgeschrieben.
Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51 130/DIN 51 131 (Prüfung von Bodenbelägen) nachzuweisen. Der AN hat nicht nur das Prüfzeugnis für die R-Klasse, sondern auch Vor-Ort-Nachweise des horizontalen Bodens auszuführen, es müssen Gleitreibungswerte von mind. 0,3-0,4 nachgewiesen werden.
1.5 Verbindung zu anderen Gewerken
In Abspache mit dem Auftraggeber sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke
- Naturwerksteinarbeiten
- Betonwerksteinarbeiten
- Putz- und Stuckarbeiten
- Fliesen- und Plattenarbeiten
- Bodenbelagsarbeiten
- Metallbau- und Schlosserarbeiten
- Trockenbauarbeiten
zu beachten.
In den Angebotspreis ist einzurechnen, dass der Auftragnehmer eine über die DIN 18 202 hinausgehend höhere Genauigkeit einzuhalten hat, wenn dies für eine mängelfreie Erstellung des Gesamtbauwerkes erforderlich ist.
1.6 ANSTRICH- UND BESCHICHTUNGSARBEITEN
1.6.1 Allg. Angaben zur Bauausführung
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen sauber gereinigt (keine Fegen gem. BG) zu räumen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber muss eingeholt werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen.
Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann der Auftraggeber einen Nachweis verlangen.
Nach Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben.
Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl.
Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall im Sinne der "TA Sonderabfall" und sind entsprechend zu entsorgen.
Abfälle und Reststoffe sind nicht zu mischen, sondern zur ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt zu sammeln.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), daß sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden.
Fassadenbeschichtungen sind nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchzuführen. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit dem Auftraggeber eine Verschattung durch Planen o. ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten entstehen sowie zum Schließen von Befestigungslöchern hat der Auftragnehmer Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe dem Auftraggeber zu überlassen.
Bei der Ausbildung von Schattenfugen ist die jeweilige Beschichtung/Tapete etc. immer bis mindestens in den nicht mehr sichtbaren Bereich hochzuziehen.
1.6.2 Untergründe und Vorbehandlung
Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1, DIN 18 363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen:
- nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie beschichtet sind
- Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen
- alkalische Reaktion des Untergrundes
- harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz
- ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen.
Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern.
In Feuchträumen ist das Ausbessern kleiner Putzschäden nur mit gipsfreiem Mörtel bzw. Spachtelmassen vorzunehmen. Noch alkalisch reagierende Nachputzstellen sind mit Fluat zu neutralisieren.
Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen zu achten. Im Zweifel ist der Auftraggeber über das verwendete Trennmittel (reemulgierbar oder nicht, öl- oder wachshaltig) zu befragen und ggfs. eine Benetzungsprobe durch den Auftragnehmer durchzuführen. Die Entscheidung, ob eine mechanische oder chemische Vorbereitung der Betonoberfläche vorzunehmen ist, trifft der Auftragnehmer in Rücksprache mit dem Auftraggeber. Organische Lösungsmittel sind jedoch nicht zugelassen.
Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewißheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern farblich entsprechend auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben.
Elastische Dichtungsprofile dürfen nicht überstrichen werden.
Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen.
Farbtonstufen - in Anlehnung an das StLB (Z) 663:
Unter dem Begriff "altweiß" sind einzuordnen:
Farben mit einer geringfügigen Brechung durch unbunte Pigmente
Unter dem Begriff "leicht getönt" sind einzuordnen:
Farben mit Volltonanteil bis 12 %,
Hellbezugswert > 65
(entspricht etwa Abtönstufe 6 bis 9 Brillux Voll- und Abtönfarbe).
Unter dem Begriff "mittel getönt" sind einzuordnen:
Farben mit Volltonanteil über 12 % bis 50 % Volltonanteil,
Hellbezugswert >/= 25 und </= 65
(entspricht etwa Abtönstufe 4 bis 5 Brillux Voll- und Abtönfarbe).
Unter dem Begriff "satt getönt" sind einzuordnen:
Farben mit Volltonanteil über 50 % bis 90 % Volltonanteil,
Hellbezugswert < 25
(entspricht etwa Abtönstufe 2 bis 3 Brillux Voll- und Abtönfarbe).
Unter dem Begriff "Vollton" sind einzuordnen:
Farben mit Volltonanteil über 90 %
(entspricht etwa Abtönstufe 1 und Standardfarbton Brillux Voll- und Abtönfarbe)
1.6.3 Tapezierarbeiten
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden, sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges Überkleben ist dort zu vermeiden. Die erste Bahn ist einzuloten. Im weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber für Ausbesserungen geringfügige Restmaterialien zu hinterlassen.
Die Tapetenbahnen sind blasen- und faltenfrei zu tapezieren.
Bei der Verarbeitung von Vinyltapeten ist dringend auf die richtige Konsistenz und Klebstoffmenge zu achten. Für diese Bereiche sind zum Arbeitsbeginn Musterflächen anzulegen. Gegebenenfalls ist der Untergrund mit einer Nagelwalze vorzubehandeln, Lufteinschlüsse müssen nach dem Kleben herausgestrichen werden.
Im Bereich von Stößen mit anderen Materialien oder in der Nähe von Heizkörpern ist grundsätzlich vorzukleistern. Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht anlösen und sind so dünn aufzutragen, daß die Faserstrukturen bzw. -poren nicht verklebt werden.
1.6.4 Brandschutzbeschichtungen
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Die verwendeten Stoffe bedürfen eine gültigen bauaufsichtlichen Zulassung oder eines Prüfbescheides der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfanstalt. Imprägnierungen und sonstige Beschichtungen von Holz müssen vorher durchgeführt werden und mit der Brandschutzbeschichtung verträglich sein.
Für Brandschutzbeschichtungen sind die Angaben der bauaufsichtlichen Zulassung verbindlich.
Es ist Sache des Auftragnehmers, die erforderliche Schichtdicke entsprechend dem U/A-Verhältnis nach Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln.
U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein, damit der Ausführende weiss, welche Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen. Die dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtungen sind für Stahlbauteile (Träger, Stützen und Fachwerkstäbe), die feuerhemmend F30 oder F90 nach DIN 4102, Teil 2, beschichtet werden sollen, von Bedeutung.
Das System soll einheitlich aus
- Korrosionsschutz
- Dämmschichtbildner
- Schlussbeschichtung
bestehen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so ist die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen.
Hier ist zu beachten:
1. Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den
Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.
2. Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich evtl. vorhandener Verzinkung).
3. Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach
DIN EN ISO 2409 ist durchzuführen.
4. Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene
Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt
sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Termperaturbelastungen funktionsfähig bleibt.
Das Auftragsverfahren (Rollen, Streichen, Spritzen) ist gemäß Zulassung und örtlicher Gegebenheit zu wählen. Das Messen der Stahltemperatur (> 5° C) und der relativen Luftfreuchtigkeit (< 80 %) gilt als Nebenleistung.
Beschichtete Bauteile dürfen keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall behindern. Vom Auftragnehmer ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion ein (ggfs. mehrfach) Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist:
- Zulassungsnummer und Aussteller
- Ausführungsdatum
- Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers
- Anzahl der Schichten
- Gesamtdicke der Trockenschicht
- Art der Schlussbeschichtung
- Datum der nächsten Prüfung
- Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen
ZTV - Maler- und Tapezierarbeiten
Zertifizierung DGNB Gold Das Bauvorhaben VG 4567 wird als nachhaltiges Gebäude im Qualitätsstandard Gold gemäß dem Bewertungssystem „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude“ Version 23 zertifiziert. In diesem Zusammenhang sind nachfolgende Anforderungen an die Bauprodukte zwingend einzuhalten:
Natursteinprodukte müssen nachweislich frei von Kinder- und Zwangsarbeit und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen sein.
Für alle Holz und Holzwerkstoffen sind geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes durch Vorlage eines „Chain of Custody“-Zertifikates nachzuweisen. Als Nachweis werden ausschließlich Zertifikate akzeptiert, welche die Konformität mit einem von der DGNB anerkannten Standard belegen und von einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind.
An die Bauprodukte werden Nachhaltigkeitsanforderungen zur Vermeidung von Risiken der lokalen Umwelt gestellt. Sie müssen demnach Qualitätsstufe 3 für das Kriterium ENV 1.2 erfüllen, siehe https://www.dgnb-navigator.de/fileadmin/System_Software/ENV1.2_Navigator_V23_Auflage3.xlsx. Für die Materialien müssen Sicherheitsdatenblätter oder alternative/zusätzliche Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Produktdatenblätter) vorliegen.
Zertifizierung DGNB Gold
Hinweis 3.8.3 Materialökologie Das besondere Augenmerk der Materialökologie liegt auf der Materialgesundheit, um sicherzustellen, dass keine Schadstoffe in die Umwelt gelangen oder die Gesundheit der Nutzer gefährden. Folgende Substanzen und Produkte sind grundsätzlich zur Sicherstellung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes auszuschließen:
- Bitumen im Innenraum: Bituminöse Grundierungen, bitumenhaltige Estrichaufbauten sowie Teppichboden mit einem bituminösen Teppichrücken, Gussasphaltestriche, Bitumenlacke
- Bromierte Flammschutzmittel: Zum Beispiel in XPS- und EPS-Dämmplatten
- Halogenhaltige Materialien: PVC-Produkte, Fluorkunststoffe ("Teflon") in Teppichböden, halogenierte und fluorierte Treib- und Kältemittel, Kunststoffe, welche halogenierte Flammschutzmittel enthalten, Beschichtungen, Dämmprodukte, Verkabelungen, „Neonfarben“
- Biozide, Pestizide: Biozid-ausgerüstete Anstrichstoffe für Fassaden und für den Innenraum sowie chemische Holzschutzmittel
- TECP, TCPP: Weichschäume, Hartschäume, Montageschäume
- Chlor-, Brom- und Zinnorganische Verbindungen: Bodenbeläge aus Kunststoffen, Elektrokabel, Farben und Lacke
Unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des AG und dem damit verbundenen Ziel der EU-Taxonomie-Konformität sind insbesondere folgende Punkte einzuhalten (vorrangig gilt die aktuelle Version der EU-Taxonomie zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags):
- Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die gemäß der REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft sind.
- Alle Materialien, insbesondere Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- / Dichtstoffe und Innendämmungen müssen die Anforderungen an niedrige VOC-Emissionen (weniger als 0,001 mg krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil) und weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil erfüllen.
- Das materialökologische Niveau des Gebäudes muss die Qualitätsstufe QS3 der DGNB Neubau in der Version 2023 erreichen
Hinweis 3.8.3 Materialökologie
01 Maler Wand
01
Maler Wand
01.01 Maler Wand
01.01
Maler Wand
01.02 Bemusterung Maler Wand
01.02
Bemusterung Maler Wand
02 Maler Decke
02
Maler Decke
02.01 Maler Decke
02.01
Maler Decke
02.02 Bemusterung Maler Decke
02.02
Bemusterung Maler Decke
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