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Beschreibung Baukörper Energetische Sanierung der Gebäude
Veilchenstraße 4, 5 und Hyazinthenstraße 2 in 12203 Berlin
Flurstück: 3396/87 u. 3371/87
Effizienzhaus KfW 55
1.1 Kurzbeschreibung Objekt
Die untersuchten Objekte sind zwei Mehrfamilienhäuser der Gebäudeklassen 4 mit jeweils drei Vollgeschossen und insgesamt 21 Wohneinheiten mit 20 Balkonen. Das Gebäude in der Veilchenstraße 4,5 hat je Hausnummer sechs Wohneinheiten. Das Gebäude in der Hyazinthenstraße 2 hat je Hausnummer 9 Wohneinheiten. Das Baujahr aller Gebäude wird auf Grundlage der Bestandsunterlagen auf 1954 geschätzt. Die drei Gebäude sind vollständig unterkellert und haben jeweils mehrere Außenzugänge zum Kellerbereich an den Gebäuderückseiten. Die Dachkonstruktion ist als Flachdach ausgeführt mich einer Bitumendacheindeckung.
1.2 Lage des Objekts
Der Gebäuderiegel in der Veilchenstraße besitzt mit Bezug auf den überwiegenden Fensterflächenanteil eine Nordwest- / Südost-Ausrichtung und verläuft parallel zur Straße, der Gebäuderiegel in der Hyazinthenstraße eine Nordost- / Südwest-Ausrichtung und verläuft ebenfalls parallel zur Straße. Hierdurch sind die beiden Gebäuderiegel L-förmig angeordnet und es besteht eine ca. 2 m breite Verbundstelle der Gebäudefassaden. Auf der Gebäuderückseite befindet sich Grünfläche sowie befestigte Flächen zum erreichen der im Bestand vorhanden Garagen. Diese werden im Zuge der Sanierung zu Lagerräumen umgebaut.
Beschreibung Baukörper
Ausführungstermine Ausführungszeitraum
Anita bitte um Angabe
Ein Detailterminplan mit Zwischenterminen wird im Zuge der Vergabegespräche definiert und als Vertragsanlage ergänzt.
Ausführungstermine
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Arbeitsumfang
Ist es dem Anbieter aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich alle ausgeschriebenen Positionen oder Titel auszuführen, ist ein Teilangebot über Einzelpositionen oder Einzeltitel zulässig und erwünscht.
Grundlagen
Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt.
Die eingesetzten Massen wurden aufgrund der vorhandenen Planunterlagen unter Berücksichtigung evtl. erfolgter Änderungen ermittelt. Mehrungen, Minderungen oder der Fortfall einzelner Positionen bedingen keine Änderung der Einheitspreise.
Eine losweise Vergabe behält sich der Auftraggeber (fortan AG genannt) ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen.
Vorgaben und Prüfpflicht
Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN schriftlich im Vorfeld hinzuweisen.
Eventuell fehlende Angaben, Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.).
Hat der Unternehmer Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden.
Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen
Wird dies unterlassen, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein.
Mit den Leistungen kann erst nach einer eine Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden.
Alternativen und Nebenangebote
Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen.
Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben.
Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen.
Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden.
Prüfungen / Zulassungen
Auf Wunsch sind kostenlos Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien, insbesondere für den Nachweis der kfW 55 EE, vorzulegen.
Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind vom AN durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden.
Umweltschutz
Umweltschutzbedingungen, insbesondere den Gewässerschutz, den Lärmschutz, die Luftreinhaltung und Baumschutz nach DIN18920 sind einzuhalten.
Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden.
Bauablauf und Bauausführung
Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist.
Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen.
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Sollten Mängel festgestellt werden, sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben.
Die Reinfolge der Anlieferung zur Baustelle, ist mit ecoworks ab zu stimmen. Die Zufahrtswege sind häufig zu besichtigen, um erforderliche Maßnahmen/ Bestimmungen beantragen zu können.
SIGEKO und Unfallverhütung
Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten.
Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist.
Werbung
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig.
Verschmutzung und Beschädigungen
Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen.
Der Auftragnehmer haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten
Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen.
Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt.
Hilfsmittel
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen der erforderlichen Hilfsmittel wie Hebe- und Scherenbühnen, Arbeitsgerüste, Kräne, Baumaschinen, Abbruchkleingeräte (z.B. Stemmhammer, Betonsäge), Sicherungsmittel, Container etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine Nachvergütung für nicht berücksichtigte Hilfsmittel wird nicht honoriert.
Allgemeine Vorbemerkungen
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
1. Vertragsbedingungen des Bauherrn
2. Der im Auftragsfalle gültige NU- Vertrag
3. Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die vorhandenen Zeichnungen
4. Vergabe- und Verhandlungsprotokoll
5. VOB Teil B und C, neueste Fassung
6. Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für uns kostenlos
7. Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf der Baustelle vorhanden, die Abgabe erfolgt gegen Kostenerstattung
8. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl sämtliche Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als auch die für die Ausführung notwendigen Nebenleistungen.
9. Die Gewährleistungspflicht beträgt abweichend von der VOB/B fünf Jahre und 4 Wochen, zwei Jahre für drehende und sich bewegende Teile, 6 Monate für Leuchtmittel. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Abnahme, jedoch frühestens mit dem Tag der Genehmigung und Zulassung zum Betrieb.
10. Der Bieter erklärt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung mit den eingesetzten Preisen anzuerkennen, sich vom Umfang der Lieferung und Leistung überzeugt und Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, geklärt zu haben.
Angaben des Bieters
1. Betriebshaftpflichtversicherung bei:
Versicherungs - Nr.:
gegen Personenschäden:
gegen Sachschäden:
gegen Vermögensschäden:
2. Handwerksrolle eingetragen bei Handwerkskammer:
unter Nr:
3. Mitglied bei der Berufsgenossenschaft:
Mitgliedsnummer:
..........................................................
Ort und Datum, Stempel u. Unterschrift des Bieters
Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt
Umbau / Sanierung Umbau / Sanierung
Die Arbeiten werden bei bewohntem und laufendem Betrieb durchgeführt.
Der Mehraufwand und die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind zu berücksichtigen.
Alle Arbeiten sind so zu planen, dass die Bewohner möglichst wenig eingeschränkt werden. Bei Arbeiten in den Wohnungen ist auf besondere Sauberkeit (z.B. Verwendung von Schuhüberziehern) in den Wohnungen zu achten.
Auf die Mieter ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen.
Alle Arbeiten sind im Vorfeld eng mit der Bauleitung abzustimmen.
Umbau / Sanierung
Normen Normen
A) DIN/EN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung
B) Regeln und Richtlinien in der jeweils aktuellsten
Fassung
C) Gütebestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung
Normen
Planunterlagen Planunterlagen
Grundlage der Angebote sind die folgenden Planunterlagen:
223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _GR_00 _100 (Grundriss EG)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _GR_01 _101 (Grundriss 1.OG)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _GR_02 _102 (Grundriss 2. OG)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _GR_U1 _103 (Grundriss UG)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _DP _DP_104 (Dachplan)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _AN _ST _200 (Ansicht)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _AN _HO_201 (Ansicht)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _SC _AA_300 (Schnitt)223_LP4_PAS_XX_ARC _XX _LP _LP _000 (Lageplan)223_PRA_BR_Statik Balkonabriss07694 Schadstoffgutachten - Hyazinthenstr. 2 - inkl. Anlage 11.04.2025
Planunterlagen
ZTV Abbrucharbeiten 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.1 Baustelleneinrichtung
Der Bieter muss seine für die Durchführung der beschriebenen Leistungen erforderliche Baustelleneinrichtung eigenverantwortlich planen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Anfallende Kosten sind im Einheitspreis der nachfolgend beschriebenen Positionen zu berücksichtigen.
Das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte, Betriebsmittel und dergleichen sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung, der Geräte, Beleuchtung für die Arbeitsbereiche und dergleichen zur Umsetzung der Sanierungsarbeiten sind Nebenleistungen. Ebenso Nebenleistungen sind der Aufwand zur Staubniederschlagung. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Gleiches gilt für die Gestellung von Persönlichen Schutzausrüstungen (Einweganzüge, Stulpen, Masken, Stiefel, Helme etc.).
Der AN muss bei der Planung seiner Baustelleneinrichtung die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans, den ihm der AG zur Verfügung stellt berücksichtigen.
1.1.1 Rüstung und Hebezeuge
Durch den AG wird kein Fassadengerüste gestellt. Für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Abbrucharbeiten sind vom AN zur Umsetzung der angefragten Leistung sämtliche Gerüste, Hebebühnen, Schutz- und Hilfskonstruktionen etc. in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.2 Schutzmaßnahmen
Für alle Arbeiten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies betrifft insbesondere die Bereiche an angrenzende Konstruktionen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen.
Nach Ende aller Arbeiten sind die Schutzmaßnahmen aus den betroffenen Bereichen wieder vollständig zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen.
1.1.3 Baulogistik, Transportwege
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
1.2 ZTV Rückbau allgemein
1.2.1 Allgemein
Die Rückbaupositionen beinhalten, sofern in keiner gesonderten Positionen enthalten, den vollständigen Rückbau, den Transport und die rechtskonforme Verwertung des Abbruchgutes gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Verwertung und Entsorgung hat auf Nachweis zu erfolgen (siehe auch "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis"). Sämtliche staubbindende Maßnahmen bei Abbruch- und Transportarbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet.
Alle für den Transport benötigten Behältnisse (Container etc.) zum Abtransport des Demontagematerials gehören zum Leistungsumfang und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die für die Demontagen notwendigen Anschlagmittel, Hilfszüge, Elektroketten- und Maschinenzüge, Arbeitskräfte sowie sonstige Nebenleistungen zum sicheren Abbruch und der Demontage gehören zum Leistungsumfang und sind in die Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Durch den AN ist vor Ausführungsbeginn der Leistung ein Abbruch-/Entsorgungskonzept zu erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Die Abfallentnahmestellen sind vorab zu kontaktieren und Kapazitäten zu prüfen.
Sicherungsmaßnahmen sind eigenständig vom AN überall dort vorzusehen wo auf Grund der Abbrucharbeiten Absturz- oder Stolpergefahr besteht. Die jeweilige Sicherungsmaßnahme ist mit AG und Bauüberwachung abzustimmen.
1.2.2 Nachweispflicht Verwertung Abbruchabfälle
Der AN hat die Pflicht die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der AN hat dem AG die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. unaufgefordert vorzulegen.
1.2.3 Staubminimierende Maßnahmen
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass es, insbesondere im Außenbereich, zu keiner Staubbelastung der Umgebung kommt. Sämtliche staubmindernde Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, wenn nicht gesondert in einer Positionen ausgewiesen.
Der AN hat alle ihm möglichen und wirtschaftlich und technisch vertretbaren Möglichkeiten zu nutzen die Entstehung von Staub und Verschmutzungen auf der Baustelle zu minimieren und die Ausbreitung von entstehendem Staub und Verschmutzungen einzudämmen.
1.3 ZTV Entsorgung / Schadstoffdemontage
Allgemeine Informationen zum Schadstoffdemontage
1.3.1. Pflichten des Auftragnehmers
1.3.1.1 Unterlagen, Genehmigungen etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einschließlich Transportgenehmigungen einzuholen. Alle eventuell anfallenden Gebühren für behördliche Genehmigungen sind in den E.P. einzukalkulieren. Die Genehmigungen / Mitteilungen / Anzeigen sind dem Bauherrn / Vertreter des Bauherrn zum Baubeginn zu übergeben.
Die vorgenannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. mitzuführen, ebenso die Mitteilung beim Amt für Arbeitsschutz und die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft.
Vor der Ausführung der Schadstoffdemontage sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Arbeitsplan gemäß Gefahrstoffverordnung TRGS 521 und TRGS 524 inkl. Gefährdungsbeurteilungen
2. Schriftliche Betriebsanweisung, gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich
3. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in
nächster Umgebung
4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit KMF etc. als
auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans und der Leistungsbeschreibung durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
1.3.1.2 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Alle erforderlichen Arbeitsschutzaufwendungen sowie erforderliches Material und Gerätschaften gemäß TRGS - Angaben aus dem Schadstoffgutachten sind in die Position einzurechnen.
Weiterhin gelten folgende Vorschriften:
1) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV), in der aktuellen Fassung.
2) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV), in der aktuellen Fassung.
3) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG), in der aktuellen Fassung.
4) DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche, in der aktuellen Fassung.
5) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte", in der aktuellen Fassung.
6) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungshinweise (Nachweisverordnung NachwV), in der aktuellen Fassung.
8) VDI-Richtlinie 3492 Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Messen anorganischer faserförmiger Partikel, in der aktuellen Fassung.
9) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV in der derzeit gültigen Fassung.
10) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regel" vom November 2003.
1.3.1.3 Persönliche Schutzausrüstung
Als persönliche Schutzausrüstung sind Schutzanzüge, Schutzhandschuhe, Schutzüberschuhe, Atemschutzmasken (unter Beachtung der Vorgaben für KMF-/Asbestzementarbeiten nach der TRGS 521) und alle sonstigen erforderlichen Schutzausrüstungen zu stellen und von den Beschäftigten zu verwenden.
1.3.1.4 Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
Arbeitsbereiche sind zu kennzeichnen und mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen.
1.3.1.5 Abfalldokumentation
Über sämtliche Abfälle (Containeranlieferung und Abholung) ist auf der Baustelle ein Abfalltagebuch zu führen, in das auch alle sonstigen Unterlagen wie Übernahmescheine, Entsorgungsbelege, etc. abzulegen sind. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen.
1.3.1.6 Verwertungsnachweis
Für die vorgesehenen Verwertungswege sind die Entsorgungsnachweise vor der Entsorgung der Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen.
1.3.2. Rechtskonforme Verwertung
Abfälle mit Abfallschlüsselnummern (im folgenden als "ASN" bezeichnet), die mit einem * gekennzeichnet sind, sind als gefährliche Abfälle einzustufen. Andienungspflichten sind zu beachten.
Das Erstellen und die Einholung der Entsorgungsnachweise ist im Angebot einzukalkulieren.
Bei der Entsorgung von Materialien hat der AN alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung entstehen, in den Einheitspreis einzukalkulieren. Hierzu gehört u.a. auch das entsorgungsgerechte Verpacken (inkl. der Gestellung von zugelassenen Behältnissen), Laden und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter zu benennenden Annahme- / Entsorgungsstelle, Begleitscheine, Übernahmescheine, Transportgenehmigungen etc., je nach Einstufung der Gefährlichkeit der im Leistungsverzeichnis benannten Schadstoffen für die jeweils aufgeführten zu entsorgenden Materialien. In die Entsorgungskosten einzurechnen sind die Kosten für die Zerkleinerung der Materialien auf die von der jeweiligen Entsorgungsstelle verlangten Maße und/oder Massen. Weiterhin ist vor Abnahme der jeweiligen Entsorgungsleistung durch den AG eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Annahme-/Entsorgungsstelle vorzulegen, dass der AN, bezogen auf die Baumaßnahme, alle entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich des Abfallerzeugers (AG) vergütet hat und diesbezüglich keine Forderungen gegenüber dem Abfallerzeuger bestehen.
Ohne diese Bestätigung erfolgt keine Abnahme. Wiegescheine müssen von einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage stammen. Alle zur Verwertung anfallenden Materialien sind sukzessive von der Baustelle abzufahren und einer rechtskonformen Verwertung zuzuführen.
1.3.3. Randbedingungen für die Kalkulation
Der Auftragnehmer hat die Arbeitsbereiche sowie den Bereich des Abfallbereitstellungslagers gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Soweit dies nicht in den einzelnen Positionen des LVs separat ausgewiesen ist, sind sämtliche Aufwendungen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung wie z.B. Absturzsicherung, Absperrungen für Unbefugte (Gitter, verschließbare Türen und Tore, etc.) sowie Warn- und Sicherheitszeichen (siehe hierzu die Ausführungen der TRGS 521 und 524) in die nachfolgenden Positionen einzurechnen sowie diese für die Schadstoffsanierung erforderlich werden.
ZTV Abbrucharbeiten
Ortsbesichtigung Ortsbesichtigung
Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Angebotsabgabe wird dringend empfohlen, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Kosten, die der Auftragnehmer aus Unkenntnis der Örtlichkeiten, insbesondere der Gebäude sowie der Gegebenheiten geltend machen will, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich mit den örtlichen Verhältnissen und eventuellen Erschwernissen vertraut gemacht hat.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundstücks- und Zufahrtssituation gewisse Einschränkungen in der Baufreiheit bestehen können. Der Bieter hat sich über die Grundstücks- und Zufahrtssituation umfassend zu informieren.
Ortsbesichtigung
Schadstoffe Schadstoffe
Gemäß Schadstoffuntersuchungsbericht vom 11.04.2025, erstellt durch Büro für Umweltplanung GmbH, sind schadstoffbelastete Materialien vorhanden. Alle nachfolgend beschriebenen Leistungen setzen eine fachgerechte Schadstoffsanierung vor Beginn und während der Abbrucharbeiten voraus.
Das Schadstoffgutachten liegt der Ausschreibung bei.
Schadstoffe
01 Abbruch- & Rückbauarbeiten
01
Abbruch- & Rückbauarbeiten
Hinweis Ecoworks-ID Die in den Positionen aufgeführte Ecoworks-ID hat keinerlei Relevanz für die Ausschreibung, sie dient lediglich der Datenerfassung.
Hinweis Ecoworks-ID
01.01 Abbrucharbeiten Dach
01.01
Abbrucharbeiten Dach
01.02 Abbrucharbeiten Fassade
01.02
Abbrucharbeiten Fassade
01.03 Abbrucharbeiten und Instandsetzungsarbeiten Keller
01.03
Abbrucharbeiten und Instandsetzungsarbeiten Keller
01.04 Abbrucharbeiten Balkone
01.04
Abbrucharbeiten Balkone
01.05 Maurerarbeiten im Zuge des Rückbaus
01.05
Maurerarbeiten im Zuge des Rückbaus
02 Schadstoffe
02
Schadstoffe
02.01 Schadstoffe
02.01
Schadstoffe
03 Hilfsmittel
03
Hilfsmittel
03.01 Hilfsmittel
03.01
Hilfsmittel
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten