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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. Angaben zum Gebäude
Der AG beabsichtigt, in der Saalhoffer Straße in
47495 Rheinberg ein Bürogebäude mit Logistik/
Lagerhalle zu errichten.
In der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Ar-
beiten/ Leistungen des Auftragnehmers gemäß Baufort-
schritt zu erbringen sind.
Er hat zu berücksichtigen, dass die Arbeiten nicht fort-
laufend sondern in mehreren, nach Baufortschritt erfor-
derlichen unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu er-
bringen sind.
Eine Unterbrechung der Arbeiten nach einzelnen Leis-
tungsteilen oder Baufortschritt ist in der Kalkulation
zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Gebäudegegebenheiten wird
auf die Örtlichkeiten verwiesen, von der sich der
AN vor Angebotsabgabe zu überzeugen hat.
Alternativ besteht die Möglichkeit, beim Bauherrn
entsprechende Planunterlagen anzufordern
2. Ausführungstermine
Der AN verpflichtet sich mit Abgabe seines LV´s, wäh-
rend der gesamten Ausführungsfrist Personal- und Ge-
räteeinsatz sowie Lieferfristen des benötigten Materi-
als zu disponieren.
Zudem verpflichtet er sich, die betriebsfertige Ausfüh-
rung der Arbeiten und Materiallieferungen während der
Ausführungsfrist, einzuhalten.
Bei Bedarf werden zur Koordination vom AG während
der Ausführung, wöchentliche Baubesprechungen mit
den Planern und den AN vorgesehen.
3. Weitere allgemeine Vorbemerkungen
3.1
Die ausgeschriebenen Arbeiten verstehen sich stets
inklusive aller für die Erbringung der Leistung erfor-
derlichen Arbeiten, Werkzeuge, Materialien sowie inkl.
der fachgerechten Entsorgung des Abbruchmaterials.
Es sei denn, es ist in der jeweiligen Position anders
beschrieben. Abbruchmaterial geht ins Eigentum des
AN über.
3.2
Anfallender Schutt, Abbruchmaterial, etc., herrührend
aus den Arbeiten des AN, sind ordnungsgemäß zu
entsorgen. Die Entsorgung der Abfälle, des Schuttes
und des Schrottes haben entsprechend der geltenden
Vorschriften zu erfolgen und sind mittels Nachweisen
der Entsorgungsstellen zu belegen. Die Kosten für die
Entsorgung der Materialien sind grundsätzlich in die
betreffenden Positionen in die Einheitspreise mit ein-
zukalkulieren.
3.3
Der Auftragnehmer ist nicht von seiner eigenen Pflicht
befreit, Massen und sonstigen Angaben sorgfältig auf
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
3.4
Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsfläche, ver-
ursacht durch den AN, sind umgehend zu beseitigen.
Randsteine und Platten des Gehwegs sowie andere
öffentliche Verkehrsflächen, die durch den AN beschä-
digt werden, sind nach Abschluss der Arbeiten des AN
in den Ursprungszustand zu versetzen. Vor Beginn der
Arbeiten hat diesbezüglich eine Bestandsaufnahme mit
der Bauleitung des AG zu erfolgen. Diese ist vom AN
zu verlangen.
3.5
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufmaß.
Abgerechnet werden nur die tatsächlich eingebauten
Mengen bzw. Massen. Verschnitt wird nicht berück-
sichtigt.
3.6
Alle etwaig anfallenden Nebenkosten, An- und Abfahrt
sowie Auslösungen sind in die jeweiligen Einheits-
preise mit einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
3.7
Der Auftraggeber behält sich vor, den Leistungsumfang
zu ändern, einzelne Positionen zu kürzen oder ganz zu
streichen. Die angebotenen Einheitspreise behalten
ihre Gültigkeit. Bei der Kalkulation ist weiterhin zu
berücksichtigen, dass sich der Bauherr vorbehält, die
Lieferung und/ oder Montage aller mit "Bedarf- bzw.
Eventual-" bezeichneten Positionen aus dem Leistungs-
umfang entfallen zu lassen.
3.8
Hat der Bieter Bedenken gegen die Art der geplanten
Ausführung oder die in der Ausschreibung gewählten
Materialien, so hat er dies vor Angebotsabgabe schrift-
lich mitzuteilen.
3.9
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vor-
gesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden
unverbindlich. Vergütet werden nur die tatsächlich ge-
leisteten Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten im
Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt
sind.
Über die Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer ar-
beitstäglich Stundenlohnzettel aufzustellen und von der
Bauleitung abzeichnen zu lassen. Der Auftragnehmer ist
auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die tat-
sächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzu-
weisen, soweit nicht Stundenverrechnungssätze verein-
bart worden sind.
3.10
Montage- und Werkpläne:
Die Anfertigung von Montage- und Werkplänen durch
den AN ist unverzüglich nach Auftragserteilung bzw.
dem aktuellen Baufortschritt folgend auszuführen. Der
AN hat rechtzeitig und schriftlich (d.h. durch Zeichnun-
gen belegt) Angaben zu machen, die bei der Erstellung
des Bauwerkes berücksichtigt werden sollen und für die
Fach- oder ordnungsgemäße Durchführung seiner Leis-
tungen erforderlich sind, z.B. Montageöffnungen, Schlit-
ze, Wand- und Deckendurchführungen, Angaben zu Be-
lastungen der statischen Konstruktion.
Montage und Werkpläne sind in 2-facher Ausfertigung
dem Architekten und/ oder der Bauleitung so rechtzeitig
zur Kenntnisnahme und Prüfung vorzulegen, dass noch
innerhalb von 10 Tagen vorgetragene Änderungen und
Ergänzungswünsche ohne Auswirkung auf den Fertig-
stellungstermin berücksichtigt werden können
3.11
Bauleiter:
Vom AN ist ein verantwortlicher Fachbauleiter zu be-
nennen und einzusetzen. Diesem obliegt auch die Auf-
sicht zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
und damit die Pflicht zur Veranlassung entsprechender
Maßnahmen zum Schutz der am Bauvorgang beteilig-
ten und zur Vermeidung des Zutritts unbeteiligter Per-
sonen.
Ein Stellvertreter für die Urlaubszeit oder bei Krank-
heit ist bereits zu Beginn der Ausführung zu benennen.
Für seinen Gewerksumfang stellt der AN mit befreiender
Wirkung für den Architekten als "Bauleiter" den "Fach-
bauleiter" gem. 56, Abs.1+2 d. BauO NRW
4. Preise
4.1
Für die Leistungen wird der Preis vergütet, der sich
nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tat-
sächlichen ausgeführten Leistungen ergibt.
4.2
Alle Einheitspreise sind Festpreise und unterliegen bis
zur Abrechnung keinerlei Veränderungen. Alle angebo-
tenen Einheitspreise gelten für die fertige Leistung
einschließlich aller dazugehörigen Materiallieferungen,
aller Löhne einschließlich Fahrgelder, Trennentschädi-
gung usw. aller Nebenleistungen, Gerüst- und Geräte-
vorhaltung sowie der erforderlichen Baustelleneinrich-
tung. Die Kosten für die Gestellung von Gerüsten, sind
mit den Einheitspreisen abgegolten.
4.3
Bei Vergabe in Losen sind Angaben über etwaige
Nachlässe (Rabatt) am Ende des Leistungsverzeich-
nisses zu machen.
4.4
Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, aber
mit den vergebenen Arbeiten in Zusammenhang stehen
und sich im Verlauf der Ausführung als notwendig erge-
ben, müssen vom Auftragnehmer zusätzlich übernom-
men werden. Sie müssen jedoch vom Auftragnehmer
rechtzeitig und schriftlich angezeigt, und vom Auftrag-
geber schriftlich bestätigt werden. Andernfalls hat der
Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.
4.5
Zusätzlich benötigte Materialien oder Leistungen sind
vom Auftragnehmer für die Abrechnung dem Auftrag-
geber in einer Einheitspreisbenennung anzubieten.
Die Kalkulation v. g. Positionen hat auf Basis der Kal-
kulation des Hauptauftrages zu erfolgen, die auf Ver-
langen offen zu legen ist.
5. Hinweis zu verwendeten Systemen und Erzeug-
nissen
5.1
Besteht ein angebotenes System aus mehreren Einzel-
komponenten, so ist nur die Verwendung der zum jewei-
ligen System des Herstellers passenden Komponenten
zugelassen.
6. Ausführung
6.1
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde ge-
legt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als
zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
6.2
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leis-
tungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Dieb-
stahl zu schützen. Dies bezieht sich ebenfalls auf
Maßnahmen gegen Winter- und Witterungsschäden.
6.3
Die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes trägt der
Auftragnehmer gemäß § 644 BGB.
6.4
Während der Bauzeit hat der Auftragnehmer an regel-
mäßigen Besprechungen teilzunehmen. Kosten hier-
für sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
6.5
Stemm- und Spitzarbeiten an Mauerwerk und Beton
für Schlitze, Dosen, Verteilungen, Dübel usw. wie
Mauer- und Deckendurchbrüchen in Beton bis 30
mm Stärke, sind vom Bieter in die Preise einzurech-
nen.
Das Anstemmen von Unterzügen und Stützen ist
grundsätzlich verboten. In Leichtbauwänden, ein-
schließlich Mauerwerk bis 11,5 cm Stärke, darf
nicht gestemmt werden. Schlitze für Rohre und Lö-
cher für Dosen müssen mittels Fräsen hergestellt
werden. Der Gebrauch von Schussapparaten ist un-
tersagt. Gips darf nicht verwendet werden. Ebenso
ist der Einsatz und Gebrauch von Montageschaum
grundsätzlich untersagt.
6.6
Die endgültige Leitungsführung kann immer nur in
Übereinstimmung mit der örtlichen Bauleitung und
den übrigen am Bauwerk tätigen Firmen bestimmt
werden, damit deren Belangen Rechnung getragen
wird. Nach Beendigung der Arbeiten müssen arbeits-
täglich sämtliche Räume tadellos gereinigt sein.
7. Bautageberichte - Rapporte
Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung verpflichtet,
Bautageberichte (Rapporte) zu führen und dem Auf-
traggeber eine Durchschrift zu übergeben. Einzelhei-
ten sind besonders zu vereinbaren.
8. Baustellenräumung
8.1
Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Auf-
forderung nicht innerhalb angemessener Frist, so
kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
8.2
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager-
plätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der
Räumung in früheren Zustand zurückzugeben, so-
weit dies möglich ist und die spätere Verwendung
dies erfordert.
8.3
Kenntnis der Bauleistung, der örtlichen Arbeitsbe-
dingungen und der bauseitigen Ausführungsunter-
lagen an Zeichnungen und Berechnungen werden
für die Kalkulation vorausgesetzt. Unterlagen kön-
nen beim bauleitenden Büro eingesehen werden.
8.4
Bezüglich Gerüste, Schutzgerüste, Absperrungen
und dergleichen sind die Bestimmungen und Vor-
schriften der Berufsgenossenschaft zu beachten.
Die Kosten trägt der Unternehmer.
8.5
Aufmaße und Abrechnungen erfolgen in der Regel
mit der Bauleitung.
8.6
Für das Bauvorhaben ist, eine Bauwesenversicher-
ung abgeschlossen. Die Kosten werden anteilig
umgelegt.
8.7
Nach Fertigstellung der Arbeiten müssen sämtliche
Räume tadellos gereinigt sein.
9. Mitbenutzung fremder Gerüste und Betriebs-
einrichtungen
Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtun-
gen anderer Unternehmer sind vom Auftragnehmer mit
diesen zu vereinbaren.
10. Unfälle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber
von jedem Bauunfall unverzüglich zu unterrichten.
11. Rechnungen, Abrechnungszeichnungen
11.1
Alle Rechnungen mit den notwendigen Rechnungs-
unterlagen (z.B. Massenberechnungen, Abrech-
nungszeichnungen, Handskizzen) sind in doppelter
Ausfertigung einzureichen. Alle Rechnungen sind
mit gültiger Mehrwertsteuer aufzustellen.
11.2
In allen Rechnungen sind die Leistungen in der Rei-
henfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen:
die Bezeichnungen dürfen nach dem vom Auftrag-
geber aufgestellten Leistungsverzeichnis abgekürzt
wiedergegeben werden. Hierbei ist vorausgesetzt,
dass die Ausführung nicht von der Leistungsbe-
schreibung abweicht.
11.3
In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert
aller bisherigen Leistungen und die bereits erhalte-
nen Abschlagszahlungen einzeln, und in laufender
Nummernfolge anzugeben.
11.4
In der Schlussrechnung müssen die Leistungen nach
den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsver-
zeichnisses und die Abschlagszahlungen stets ein-
zeln aufgeführt werden.
11.5
Sind Angaben in der Rechnung geändert, so müs-
sen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Sie
dürfen also insbesondere nicht ausgeschabt, über-
malt oder überklebt werden.
11.6
Aus Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen
müssen alle Maße, die für die Rechnung nötig sind,
unmittelbar zu ersehen sein.
12. Schlusszahlung
Die Schlusszahlung erfolgt nach endgültiger, vertrags-
gerechter Fertigstellung aller Leistungen, beanstan-
dungsfreier Abnahme, Vorlage einer prüfungsfähigen
Schlussrechnung und Rechnungsprüfung.
13.Salvatorische Klausel:
Sollten einige der v.g. Punkte rechtsungültig wer-
den, so bleiben die anderen Punkte unverändert
bestehen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
1.1
Alle Bauteile sind am Baukörper nach Hersteller-
angaben zu montieren. Bei Lasten über 50 N pro
Dübel sind grundsätzlich Sicherheitsspreizdübel
einzusetzen.
1.2
Beschilderung und Kennzeichnung von Geräten
und Anlageteilen sind so durchzuführen, dass das
mit der Instandhaltung beauftragte Personal aus-
reichend informiert ist. Jedes Gerät ist mit einem
Schild oder Aufkleber zu versehen, die folgende
Kriterien zu erfüllen haben:
Typenschild mit Typenbezeichnung, Fertigungs-
nummer, Nennspannung, Nennstrom und sonsti-
gen wichtigen technischen Angaben. Bezeichnung
aller auswechselbarer Teile, wie Sicherungen,
Relais, Steckverbindungen usw.
1.3
Alle Anschlussleisten an Geräten und Verteilern
sind den entsprechenden Vorschriften nach aus-
zuführen (z.B. VDE, DIN) und in die Bestands-
pläne zu übernehmen.
Verschnitt, technische Gase, sowie Schweiß-,
Löt-, Dichtungs- und Befestigungsmaterial, boh-
ren von Befestigungen mit den entsprechenden
Verankerungen (zugelassene Dübel), Decken-
und Wandhülsen sind auch ohne ausdrückliche
Benennung in den entsprechenden Texten der
Leistungspositionen mit in die Einheitspreise ein-
zukalkulieren.
Lieferung und Einbau von besonderen Befesti-
gungskonstruktionen, z.B. Festpunkte, Gleit-
schienen-/ Lagersätze, schwere Stütz-Tragkon-
solen etc. werden nach separaten Positionen ab-
gerechnet. Rohrleitungen sind so zu verlegen,
dass ein ausreichender Abstand für erforderliche
Isolierungen eingehalten wird.
Die entsprechenden Bestimmungen zu Brand-
schutz, Schallschutz, VDE, UVV sind zu beach-
ten. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik ist ebenfalls verbindlich.
Forderungen des AN aufgrund von entgangenem
Gewinn sowie allen anderen kalkulatorischen
Kosten sind aufgrund dieses Hinweises für alle
Positionen ausgeschlossen!
Der Auftragnehmer hat Berechnungen und Zeich-
nungsunterlagen als geeignete Werkpläne vorzu-
legen und in Besprechungen gegebenenfalls zu
erläutern. Korrekturvermerke der Prüfer sind in
Werk- und Bestandspläne zu übernehmen. Bei
der Ausführung der Anlagen sind alle Vorkehrun-
gen zu treffen, die spätere Leistungsmessungen
gestatten. Verhandlungen mit Behörden, Anmel-
dungen von Anlagen, Erstellung der Antragsun-
terlagen etc. gehören mit zum Leistungsumfang
des Auftragnehmers.
Die Kosten hierfür sind mit in die Einheitspreise
einzurechnen.
Erklärung zum Angebot:
Durch die Abgabe des verbindlich unterzeichneten
Angebotes erkennt der Anbieter die v.g. Bedingun-
gen an und versichert, in alle zur Ausschreibung
gehörenden Unterlagen, Einsicht genommen zu
haben.
Über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle un-
terrichtet zu sein und mit anderen Anbietern keine
Preisabsprachen getroffen zu haben.
Er versichert, über ausreichende Geräte und Fach-
kräfte zu verfügen und sagt verbindlich zu, seine
Mitarbeiter durch einen qualifizierten Montagelei-
ter zu beaufsichtigen.
Soweit eine oder mehrere Punkte der "Technischen
Vorbemerkungen" und der "Anlagenbeschreibung"
des Auftraggebers nicht mit den geltenden Werkver-
tragsbedingungen nach BGB, bei VOB-Verträgen
auch nach VOB vereinbar sind, verlieren alle ande-
ren nicht ihre Gültigkeit.
Technische Vorbemerkungen
Hinweis Fabrikatsalternative Hinweis Fabrikatsalternative:
Mit dem Angebot einer Fabrikatsalternative sind
vollständige, prüfbare Unterlagen zur verwende-
ten Technik, Materialien, Maße und Optik einzu-
reichen.
Aus Gründen der Nachlieferbarkeit werden keine
Sondertypen zur Prüfung zugelassen.
Hinweis Fabrikatsalternative
Hinweis Einzelgewerke Wir behalten uns eine getrennte Vergabe der Teilleistungen vor,
die Titel 1-4 können auch einzeln angeboten werden.
Hinweis Einzelgewerke
01 Heizungsinstallation
01
Heizungsinstallation
01.01 Wärmeerzeuger und Zubehör
01.01
Wärmeerzeuger und Zubehör
01.02 Elektroverdrahtung und Zubehör
01.02
Elektroverdrahtung und Zubehör
01.03 Wartung Wärmepumpenanlage
01.03
Wartung Wärmepumpenanlage
01.04 Rohrleitungen und Zubehör
01.04
Rohrleitungen und Zubehör
01.05 Wärmedämmung und Brandschutz
01.05
Wärmedämmung und Brandschutz
01.06 Industrieflächenheizung und Zubehör
01.06
Industrieflächenheizung und Zubehör
01.07 Fußbodenheizung und Zubehör
01.07
Fußbodenheizung und Zubehör
01.08 Handtuchwärmekörper
01.08
Handtuchwärmekörper
02 Lüftungsinstallation
02
Lüftungsinstallation
02.01 Lüftungsgerät und Zubehör
02.01
Lüftungsgerät und Zubehör
02.02 Wartung Lüftungsgerät
02.02
Wartung Lüftungsgerät
02.03 Elektroverdrahtung und Zubehör
02.03
Elektroverdrahtung und Zubehör
02.04 Lufttechnikkomponenten
02.04
Lufttechnikkomponenten
02.05 Einzelraumlüfter und Zubehör
02.05
Einzelraumlüfter und Zubehör
02.06 Lüftungskanäle, Wickelfalzleitungen
und Zubehör
02.06
Lüftungskanäle, Wickelfalzleitungen
und Zubehör
02.07 Wärmedämmung und Zubehör
02.07
Wärmedämmung und Zubehör
03 Sanitärinstallation
03
Sanitärinstallation
03.01 Entwässerungsleitungen und Zubehör
03.01
Entwässerungsleitungen und Zubehör
03.02 Brandschutz für Entwässerungsleitungen
03.02
Brandschutz für Entwässerungsleitungen
03.03 Dachentwässerung Halle
03.03
Dachentwässerung Halle
03.04 Trinkwasserleitungen und Zubehör
03.04
Trinkwasserleitungen und Zubehör
03.05 Wärmedämmung und Brandschutz
03.05
Wärmedämmung und Brandschutz
03.06 Armaturen und Zubehör
03.06
Armaturen und Zubehör
03.07 Einrichtungsgegenstände
03.07
Einrichtungsgegenstände
04 Klimainstallation
04
Klimainstallation
04.01 Klimageräte und Zubehör
04.01
Klimageräte und Zubehör
04.02 Inbetriebnahme und Wartung
04.02
Inbetriebnahme und Wartung
04.03 Rohrleitung und Zubehör
04.03
Rohrleitung und Zubehör
05 Sonstiges und Pauschalen
05
Sonstiges und Pauschalen
05.01 Sonstiges und Pauschalen
05.01
Sonstiges und Pauschalen