To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Deckblatt
Leistungsverzeichnis
Bauvorhaben
Umspannwerk Mühlenbeck
Bauanschrift:
Ortsteil Mühlenbeck (Gemeinde Schossin) liegt zwischen den Ortslagen Gammelin und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Eine genaue Bauanschrift liegt noch nicht vor.
Auftraggeber:
50Hertz Transmission GmbH
Heidestraße 2
10557 Berlin
Ansprechpartner der 50Hertz Transmission GmbH
Für Vorbereitung und Realisierung des Bauvorhabens
Bauliche Anlagen:
Projektleiter/-in Bau: Olaf Girke
Tel: +493051506498
Mobil: +491701465448
E-Mail: olaf.girke@50hertz.com
Anschrift:
50Hertz Transmission GmbH
Heidestraße 2 · 10557 Berlin
Deckblatt
Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe)
Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe)
Die 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) beabsichtigt den Neubau eines 380-kV-Umspann-werkes (UW) bei Mühlenbeck (Schossin, MV) in derzeit insgesamt drei Bauabschnitten.
Nach Fertigstellung des 6. BA sind 17 Relaishäuser Typ 4, fünf Transformatorenstandorte, fünf 30 kV-Drosselstandorte und vier Querregeltransformatorenstandorte geplant.
(vgl. Übersichtsplan 20250027 01 4 FY ZUEP AU 0001 a F).
Zum Leistungsumfang der vorliegenden Planung (vorliegendem LV) gehören im Wesentlichen folgende Neubaumaßnahmen (Bauabschnitt 1-3):
- Geländeplanierung, Oberbodenandeckung und Begrünung
- 11 Relaishäuser Typ 4
- 1. BA : 8 Stück (RH 13-20)
- 2. BA: 2 Stück (RH 4, RH 21)
- 3. BA: 1 Stück (RH 5)
- 2 Stück Transformatorenstandorte mit Anhebe-, Bereitstellungs-, Kühler- und
Zugankerfundamenten (Tr 412,413)
- 2 Stück 30 kV Drosselstandorte (Dr.32, Dr.33)
- 2 Brandschutzwände mit Schallschutzbekleidung zwischen Tr.412/Dr.32 und Tr.413/Dr.33
- Schallschutzwände an allen Trafo- und Drosselstandorten
- Portal- und Gerätefundamente
- Straßen und befestigte Flächen innerhalb des UW, sowie eine Trafotransportstraße vom UW
zum Anschluss an das öffentliche Straßennetz
- 1 Stück Löschwasserbehälter 100 m3
- Entsorgungsleitungen (Regenwasser, Schmutzwasser, Brauchwasser)
- abflusslose Abwassersammelgrube, 6 m3
- Trafoentwässerung mit 2 Großabscheidern Typ 3, 120 m3
- Einfriedung, Kabelkanäle, Kabelgräben, Schutzrohre
- Versickerungsanlage einschließlich 2, jeweils redundanter, Pumpenanlagen
- Trinkwasserversorgungsleitungen
- 1 St. Betriebsgebäude
Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe)
Bauzeit
Bauzeit
geplante Bauzeit: 16 Monate
Bauzeit
Örtliche Verhältnisse
Örtliche Verhältnisse
Der Ortsteil Mühlenbeck (Gemeinde Schossin) liegt zwischen den Ortslagen Gammelin und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim des Landes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Übersichtskarte).
Die Neubaufläche für das zukünftige Umspannwerk liegt östlich des OT Mühlenbeck, an der Kreisstraße K 62 nach Warsow und westlich der Bundesstraße B 321. Das Baugebiet ist von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Es ist über das örtliche Straßennetz und einer neu zu errichtenden Zufahrtsstraße (Trafotransportstraße) erreichbar.
Eine Anschrift liegt noch nicht vor.
Das Gelände im Bereich des bestehenden Umspannwerkes wird im Zuge des Neubaus auf eine Höhe von 47,60 m ü. NHN planiert. Außerhalb des Umspannwerkes fällt das Gelände ausgehend von der geplanten GOK in westliche und östliche Richtung ab.
Das Planungsgebiet befindet sich im norddeutschen Raum, somit ist grundsätzlich mit Geschiebeböden zu rechnen. Gemäß geol. Übersichtskarte Mecklenburg-Vorpommern liegt das Gebiet im Bereich einer Endmoräne und ist neben den o.g. Geschiebeböden von Ablagerungen des Sanders geprägt, die sich im norddeutschen Raum hauptsächlich aus (Quarz-)San-den zusammenstellen. Geschiebemergel und -Lehm führen grundsätzlich Ton, Schluff, Sande und Kiese. Es handelt sich dabei um bindige Böden, die im Untersuchungsgebiet breiig-weiche bis halbfest-feste Konsistenz aufweisen.
Ausführliche Baugrundangaben sind dem Geotechnischen Bericht zu entnehmen.
Geotechnischen Bericht:
TIG Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG
Alsterufer 34
20354 Hamburg
UW Mühlenbeck
Projektnummer (TIG): 2024-1020
Bestellnummer: E1: 0048201674
Örtliche Verhältnisse
Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen
der 50Hertz Transmission GmbH
Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen der 50Hertz Transmission GmbH
SICHERHEITSHINWEIS
Bei allen Arbeiten sind die notwendigen und festgelegten Sicherheitsabstände
durch alle Beteiligte zu kennen und zwingend einzuhalten
(vergl. Merkheft zum sicheren Verhalten im Bereich von Freileitungen und Kabeln der
50Hertz Transmission GmbH ) !
Allgemeines
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der in der Ausschreibung vorgegebenen Ausführungen sind vor Baubeginn dem AG schriftlich mitzuteilen. Es gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für Werk- und Entsorgungsleistungen und die Ordnung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen im Übertragungsnetzbereich (OAFN) der 50Hertz Transmission GmbH.
Als weitere Vertragsbestandteile für AN gelten:
- Leistungsverzeichnis,
- technischer Teil der VOB/C,
- Einschlägige DIN-Vorschriften,
- Bestimmungen der Länder,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Gesetz über technische Arbeitsmittel,
- Arbeitsschutzvorschriften,
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
- Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe und Bauteile,
- Technische Merkblätter der Hersteller
Der AN steht dafür ein, dass die Leistung den zur Zeit des Beginns der Leistungserbringung geltenden bundesdeutschen Regelungen DIN-VDE oder vergleichbaren europäischen Regelungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den technischen Richtlinien Netz (TRN) des AGs entspricht.
Insbesondere sind folgende TRN des AG zu beachten:
TRN 03.10.01_01 Erdungsanlagen
TRN 03.10.03_1 "Lageeinordnung, Höhenbezüge, Maßtoleranzen" , sowie weitere TRN gemäß Baubeschreibung / Erläuterungsbericht.
Bei der Erstellung der Bauakte / Abschlussdokumentation sind besonders die nachfolgenden TRN zu beachten:
TRN 01.02.01 "Projektdokumentation für Umspannwerke - Umfang und Verantwortlichkeiten",
TRN 01.02.02_1 "Richtlinie zur Erstellung von Vermessungsplänen für Freiluftschaltanlagen".
Baustellenbereich
Beschädigungen an den zur Verfügung gestellten Flächen sowie vermeidbare Flurschäden (auch Spurrinnen) gehen zu Lasten des AN.
Anschlusspunkte für Baustrom und Bauwasser werden durch den AG benannt.
Die Heranführung des Baustroms und Bauwassers zur Baustelle und die Herstellung der Anschlüsse ist Sache des AN. Die Medien Strom und Wasser werden, mit Hinweis auf sparsamen Verbrauch,
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Baustrom
Baustrom ist Sache des AN, entsprechend Abschnitt 1.2.3 Baustelleneinrichtung AN.
Die Verteilung innerhalb des Baufeldes, in Absprache mit dem AG, obliegt dem AN.
Bauwasser
Bauwasser ist Sache des AN, entsprechend Abschnitt 1.2.3 Baustelleneinrichtung AN.
Die Verteilung innerhalb des Baufeldes, in Absprache mit dem AG, obliegt dem AN.
Trinkwasser
Trinkwasser ist Sache des AN. Es ist eine Wasserversorgung durch Tankwagen o.ä. zu gewährleisten.
Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Baustraßen
Baustraßen und bauzeitlich erhöhte Wartungs- und Kontrollwege werden durch alle am Bau beteiligten genutzt (z. B. AN ELT).
Baustellenbeleuchtung
Die Beleuchtung der Arbeitsbereiche des AN, der Baustelleneinrichtungsfläche sowie der Lager- und Vormontageflächen des AN ist Sache des AN. Die Beleuchtung während der Bauzeit ist weitestgehend auf das Baufeld zu beschränken. Lichtemission in Richtung Himmel und zu sensiblen Räumen sind zu vermeiden. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel und ggf. Sichtschutzvorrichtungen zu verwenden.
Leistungsumfang Entsorgungsleistungen
Der AN stellt die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Stoffe oder Gegenstände unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicher.
Sämtliches Abbruch- bzw. Rückbaugut, entstehende Materialien sind inkl. Entsorgungsgebühren zu entsorgen / zu verwerten.
Der AN ist verpflichtet, zu prüfen, ob spezielle Anforderungen für die zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände durch die zuständigen Behörden, Zweckverbände oder andere bestehen (z. B. Andienungspflicht für gefährliche Abfälle an Sonderabfallgesellschaften).
Ferner übernimmt der AN Gewähr dafür, dass alle von ihm veranlassten Entsorgungsmaßnahmen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie etwaiger bau-, Gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten.
Bei Nutzung, Sanierung, Stilllegung bzw. Räumung von Örtlichkeiten sichert der AN dem AG zu, dass durch die Nutzung insbesondere keine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetztes oder nachteilige Änderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt ist. Sollte es dennoch zu Boden- und/oder Gewässerverunreinigungen kommen, sind diese umgehend dem AG anzuzeigen und in Abstimmung mit ihm zu Lasten des AN zu beseitigen.
Zur Angebotsabgabe sind die geplanten Entsorgungswege für jede Abfallart zu ergänzen und deren Zuverlässigkeit durch aussagekräftige Dokumente, wie u.a. Sammelentsorgungsnachweis, Beförderungserlaubnis, Anzeige gemäß § 53 KrWG, Erlaubnis gemäß § 54 KrWG, Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder Entsorgungsanlagengenehmigung zu belegen.
Die Entsorgungsleistungen erfolgen erst nach Prüfung aller geplanten Entsorgungswege durch den AG sowie der zuständigen Behörden. Der zuständige Abfallbeauftragte des AG gibt das Entsorgungskonzept nach Prüfung schriftlich frei. Es wird dann Vertragsbestandteil und ist für den AN verbindlich. Änderungen von Entsorgungswegen sind dem AG schriftlich anzuzeigen und bedürfen der erneuten schriftlichen Genehmigung des AG.
Für die fristgerechte Einholung neuer Entsorgungsnachweise ist der AN in Absprache mit dem AG verantwortlich. Die erforderlichen Angaben und Signaturen des AG als Abfallerzeuger sind in Abstimmung mit dem zuständigen Abfallbeauftragten des AG zu realisieren.
Die Parteien vereinbaren, dass die Bestätigung der Übernahme von Abfällen durch den Abfallbeförderer zeitlich auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor der Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger erfolgen kann, da an den Standorten des AG teilweise nicht signiert werden kann. Der AN ist verpflichtet, dies mit dem Beförderer in gleicher Weise zu vereinbaren.
Dem AG ist jederzeit umfassend Auskunft und Einsicht in die Nachweisunterlagen für die geplante und durchgeführte Abfallentsorgung zu gewähren. Während der Baudurchführung ist das Entsorgungsnachweisbuch auf der Baustelle zu führen.
Bei der Beförderung von Abfällen, welche dem Gefahrgutrecht unterliegen, ist der AN verpflichtet, nur Personal mit ausreichenden Gefahrgutkenntnissen, Schulungen bzw. Nachweisen einzusetzen und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Transportgenehmigungen für gefährlichen Abfall, Anlagengenehmigungen des Entsorgers, die Fachbetriebszertifikate und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind zu übergeben.
Termine
Vertraglich vereinbarte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich.
Der AN ist verpflichtet, dem AG erkennbar werdende Termingefährdungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in Abstimmung mit ihm angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere auch für Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt davon unberührt.
Nachweis der Gleichwertigkeit eines angebotenen Produktes
Ist im Leistungsverzeichnissen die Nennung eines Produktes mit dem Zusatz oder gleichwertig gemäß dem Gebot der Produktneutralität enthalten, ist es Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Er trägt hierfür die volle Beweislast. Als Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind alle Eigenschaften des genannten Produktes heranzuziehen. Der Nachweis der erforderlichen (genormten) Eigenschaften ist durch Prüfberichte anerkannter akkreditierter Prüfstellen zu erbringen. Produktblätter der Hersteller und Prospekte sind unzureichend.
Das gleichwertige Produkt ist mit dem Angebot zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit hat zur Bauanlaufberatung spätestens jedoch rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vor Ausführung bzw. Abruf vollständig vorzuliegen und ist vom Fachprojektleiter zu bestätigen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. begründeter Ablehnung durch den AG, ist das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom AG für den Ort der Leistung angegebene
Adresse.
Der AN ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen Verhältnisse sowie über öffentlich-rechtliche
Fragen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, zu informieren.
Er wird den Beginn der Leistung sowie sämtliche weitere die Leistung betreffende Termine, insbesondere
die Anlieferung und Montage bzw. den Baubeginn mit dem Beauftragten des AGs abstimmen.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen / Genehmigungen
Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der AN den AG unverzüglich.
Soweit für die vom AN gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden Unterlagen/Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem auszuführenden Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, so nimmt er diese nicht ohne einen Vertreter des AG wahr.
Der AN ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die zur Erfüllung seiner Leistung notwendig sind, verantwortlich.
Im Rahmen der Erfüllung seiner Leistung ist der AN verpflichtet, die hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (betrifft auch die Grundwasserabsenkung), Zustimmungen oder Sachverständigenprüfungen einzuholen und diese mit Übergabe seiner Leistung an den AG in Kopie zu übergeben. Der AN trägt alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und ist Genehmigungshalter.
Überwachung der vertraglichen Leistungen, Protokollierung von Bauberatungen
und Verantwortung des Auftragnehmers
Der AG oder die von ihm Beauftragten haben das Recht, über die vertraglich vereinbarten und behördlich vorgeschriebenen Prüfungen hinaus die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und die zu verwendenden Materialien in den Werkstätten und auf den Baustellen sowie während der Leistungserbringung zu prüfen. Stellen sich bei der Untersuchung Mängel heraus, trägt der AN die Kosten der Untersuchung.
Zur Prüfung und Überwachung haben der AG oder die von ihm Beauftragten Zutritt zur Baustelle sowie zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten, Lagerräumen und sonstigen Örtlichkeiten, wo die vertragliche Leistung oder Teile hiervon hergestellt oder hierfür bestimmte Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind dem AG oder seinen Beauftragten alle Werkszeichnungen und andere Auslegungs- und Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der AN hat an allen angesetzten Bauberatungen des AG mit kompetenten Vertretern teilzunehmen. Die Termine werden voraussichtlich in einem 14-tätigem Rhythmus ablaufen.
Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 2 Werktagen Protokolle der Bauberatungen und übersendet diese unverzüglich per E-Mail oder Fax an die Teilnehmer zur Abstimmung. Spätestens eine Woche nach der jeweiligen Bauberatung ist das abgestimmte und unterschriebene Protokoll dem AG zu übergeben.
Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom AG beigestellten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmen, so hat er sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Lager- und Arbeitsplätze, keine Boden- und Gewässerveränderungen
Der AN wird die von ihm in Anspruch genommenen Lager- und Arbeitsplätze, Bau- und Montagestellen sowie sämtlichen sonstigen von ihm betretenen und/oder anderweitig in Anspruch genommenen Grund und Boden Dritter sauber halten und sorgfältig behandeln. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann der AG unbeschadet einer weiteren Schadensersatzpflicht im Übrigen diese Arbeiten auf Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen.
Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Personal
Geräte und Anlagen und deren Benutzung haben insbesondere den rechtlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit (Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und den zur Zeit der Lieferung geltenden anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
Sämtliche Arbeiten sind dem Betriebsregime des AG unterzuordnen (Arbeitszeit, Koordinierung,
Technikeinsatz, Arbeitsschutz etc.).
Auf allen Bau- und Montagestellen des AGs haben die dort zum Einsatz kommenden Mitarbeiter des Auftragnehmers einen Sicherheitspass nach BVEG e.V. (vormals WEG), DGMK oder einen als gleichwertig vom AG anerkannten Sicherheitspass mitzuführen, in den jeweils die aktuellen Angaben zur Befähigung, zu Unterweisungen, arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen sowie die aktuellen persönlichen Daten einzutragen sind. Dies gilt ebenso für die Mitarbeiter von Subunternehmern des AN. Zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ist der Sicherheitspass den vom AG mit der Überprüfung Beauftragten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Werden Mitarbeiter des AN oder dessen Subunternehmern ohne entsprechenden Sicherheitspass bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen, für die bestimmte, im Sicherheitspass zu dokumentierende Anforderungen gelten, kann der vom AG Beauftragte die betroffenen Arbeiten bis zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen unterbrechen. Etwaige dadurch entstehende Verzögerungen etc. gehen zu Lasten des AN.
Der AN ist verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer) zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen vorgelegt werden können.
Der Austausch des Personals durch den AN, insbesondere der vom AN benannten fachlichen Ansprechpartner, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Über einen beabsichtigten Personalaustausch ist der AG unverzüglich vom AN zu informieren.
Der AG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung des Personals zu verlangen.
In jedem Fall ist der AN verpflichtet, unverzüglich für entsprechenden qualifizierten adäquaten Austausch bzw. Ersatz des Personals zu sorgen (insbesondere einschließlich dessen umgehende umfassende Einarbeitung auf eigene Kosten zu gewährleisten), welcher die Anforderungen des AG vollumfänglich erfüllt. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass bei Personaländerungen die Qualifikation des Personals erhalten bzw. aufgebaut wird.
Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Alle mit Personaländerungen verbundenen Kosten trägt der AN.
Die in Auftrag gegebenen Arbeiten stehen unter der verantwortlichen Leitung einer qualifizierten Aufsichtsperson, die der AN dem AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten benennt.
Das Leitungspersonal ist dem AG schriftlich zu benennen. Es muss, wenn es vor Ort zum Einsatz kommt, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der AN sichert zu, dass bei Erfordernis vorgenanntes Leitungspersonal jederzeit zur Verfügung steht.
Auf den Baustellen sind generell Schutzhelme, Arbeitsschuhe S3 und Warnwesten zu tragen.
Abnahme
Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG die Abnahmefähigkeit anzuzeigen. Die Abnahme hat schriftlich unter Verwendung des AG-Formblattes "Abnahmeprotokoll" zu erfolgen.
Soweit ein von beiden Parteien anerkanntes Aufmaß vereinbart ist, muss dieses spätestens bei der Abnahme vorliegen. Teilabnahmen sind in der Regel ausgeschlossen.
Angebotsabgabe
Mit der Angebotsabgabe erkennt der Bieter an, dass er über den gesamten Umfang der geplanten Leistungen unterrichtet ist, und deshalb Unklarheiten im Angebotstext, die zu Mehrforderungen führen könnten, nicht gegeben sind.
Das Angebot ist in Langtext (pdf) sowie als DA84-Angebotsabgabe-Datei (P84- bzw. X84-Datei) abzugeben.
Bei dem Datenaustausch ist die Richtlinie des "Gemeinsamen Ausschusses Elektronik/Bauwesen" unbedingt einzuhalten. Der AG verwendet die Bausoftware "iTWO".
Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Die gesamte Baumaßnahme ist vom AN durch einen kompetenten Bauleiter bzw. Polier vor Ort mit der Bauoberleitung / örtlichen Bauüberwachung bzw. dem örtlichen Baukoordinator des AG zu koordinieren und abzustimmen. Es sind regelmäßig Bauberatungen durchzuführen. Die Belange des AG hinsichtlich der Zugänglichkeit sowie der sicherheitstechnischen und organisatorischen Vorgaben sind baubegleitend abzustimmen und zu berücksichtigen.
Der AN hat sich baubegleitend vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen zu informieren, bei Bedarf sind Schachtgenehmigungen einzuholen und die dazu ergangenen Anweisungen zu beachten.
Vermessung
Durch den AG werden dem AN Hauptbezugsachsen und Höhenpunkte zur Verfügung gestellt.
Diese sind durch den AN zu sichern.
Alle weiteren Achsen und Höhen sind eigenverantwortlich herzustellen.
Sämtliche Vermessungsarbeiten die beim AN notwendig werden, um seine Bauleistungen auszuführen, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Abfälle/ Entsorgung
Die bei den Arbeiten des AN anfallenden Abfälle sind zu sammeln und ordnungsgemäß zu verwerten.
Die Kosten für diese Entsorgung werden nicht gesondert vergütet.
Bei allen Leistungspositionen, in denen eine ordnungsgemäße Entsorgung verlangt wird, versteht sich der vom Bieter einzutragende Angebotspreis einschließlich der eventuell anfallenden Entsorgungs- und Kippgebühren. Dem AG sind für diese Positionen mit der Schlussrechnung alle entsprechenden Entsorgungsnachweise im Original zu übergeben.
Bauzäune und Abgrenzungen
Die Vorgaben zur Abgrenzung von Arbeitsbereichen und zum Aufstellen von Bauzäunen obliegen dem AG.
Baustellenbereiche sind, falls erforderlich, in Abstimmung mit der Bauüberwachung des AG durch Bauzäune bzw. Halteketten abzugrenzen.
Das gesamte Baufeld ist einzuzäunen.
Der AN hat seine Arbeitsbereiche abzugrenzen und zu sichern (Bauzäune, Absperrketten usw.)
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Beschädigungen
Flurschäden außerhalb des Baufeldes sind zu vermeiden und gehen zu Lasten des AN.
Freileitungen vor Ort sind zu beachten!
Lieferung/ Beistellung von Materialien
Wenn nicht ausdrücklich erwähnt "vom AG bereitgestellt" oder "Wiedereinbau vorhandener Materialien" sind alle in den Positionen des LV aufgeführten Stoffe und Materialien vom AN zu liefern und einzubauen.
Bei allen Leistungspositionen, in denen eine ordnungsgemäße Entsorgung verlangt wird, versteht sich der vom Bieter einzutragende Angebotspreis einschließlich der eventuell anfallenden Entsorgungs- und Kippgebühren. Dem AG sind für diese Positionen mit der Schlussrechnung alle entsprechenden Entsorgungsnachweise im Original zu übergeben.
Witterungsbedingte Ausfälle
Die Baustelle unterliegt witterungsbedingten Einwirkungen. Die normalen, der Jahreszeit entsprechenden Auswirkungen dieser Einflüsse, wie Niederschläge, Nebel, Wind, Frost und Schnee, sind, soweit diese die 20-jährigen Spitzenwerte nicht überschreiten, in den Bauzeitenplan einzurechnen und der Kalkulation zugrunde zu legen.
Zeitliche Unterbrechungen der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse (z. B. Anhaltende Regenfälle) sind einzukalkulieren, sie berechtigen bei längeren Unterbrechungen, in Abstimmung mit dem AG, zu entsprechenden Bauzeitverlängerungen, aber nicht zu Ansprüchen auf zusätzliche Vergütung!
Eine Ausnahme bilden lediglich außergewöhnliche Witterungseinflüsse, die als Höhere Gewalt nach den Regeln der Bauberufsgenossenschaft einzustufen sind.
Treten Schäden oder Verluste ein, für deren Beseitigung oder Ersatz eine besondere Vergütung beansprucht wird, so ist innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt schriftlich Mitteilung zu machen.
In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße vorherige Sicherung des Bauwerks, Bauwerkteils, der Maschinen und Geräte und des Materials nachzuweisen. Für Schäden und Verluste an Maschinen, Geräten oder Material übernimmt der AG generell keine Haftung.
Ansprüche des Auftragnehmers entfallen, wenn die Schäden in einem Zeitraum schuldhafter Terminüberschreitung eintreten bzw. durch mangelhafte oder unsachgemäße Absicherung entstanden.
Geltung
Diese Vorbemerkungen gelten für alle Titel und Gewerke.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten
Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten
Betonarbeiten:
Grundlagen:
[1] DIN EN 206-1: Beton
Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität, deutsche Fassung
EN 206-1, 2021-06
[2] DIN 1045-2: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität;
Anwendungsregeln zur DIN 206-1, 2023-08
[3] DAfStb: Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktionen im Beton (Alkali-Richtlinie) , Ausgabe Oktober 2013
Festlegungen:
1. Fundamente in Freiluftschaltanlagen sind der Feuchtigkeitsklasse WF nach [3] zuzuordnen, Fundamente
im Spritzwasserbereich der Straßen sowie Straßen- und Aufbeton im Trafobereich (Anhebefundament)
sind der Feuchtigkeitsklasse WA nach [3] zuzuordnen.
Die Betongüte einschließlich Expositions- und Feuchtigkeitsklassen sind durch den Hersteller schriftlich
anzugeben.
2.Zusätzlich zu den Forderungen in [3] sind im Bereich der 50Hertz Transmission GmbH ungebrochene Gesteinskörnungen > 2 mm sowie daraus hergestellte gebrochene Gesteinskörnungen aus dem mitteldeutschen Raum als alkaliempfindliche Gesteinskörnung E III-S zu behandeln, sofern nicht deren Unbedenklichkeit hinsichtlich Alkali- Kieselsäure-Reaktion durch Gutachten (siehe [3] Tabelle 6) nachgewiesen ist.
3. Somit sind alle zur Anwendung kommenden Gesteinskörnungen in regelmäßigen Abständen einer
Alkaliempfindlichkeitsklasse zuzuordnen. Diese Zuordnung ist mit dem Nachweis der Betongüte schriftlich
anzugeben.
4. In Abhängigkeit von Alkaliempfindlichkeitsklasse und Zementgehalt sind dementsprechend gemäß [3]
Tabelle 6 folgende Bedingungen einzuhalten:
Alkaliempfindlich- Zementgehalt Maßnahmen
keitsklasse kg/m3 WFWA
E I - keine keine
E I-O - keine keine
E I-OF - keine keine
E I-S - keine keine
E II-O £ 330 keine NA-Zement
E II-OF > 330 NA-Zement NA-Zement
E III-O £ 330 NA-Zement Austausch der Gesteinskörnung
E III-OF > 330 NA-Zement Austausch der Gesteinskörnung
E III-S £ 300 keine keine
E III-S > 300 - £ 350 keine NA-Zement oder (1)
E III-S > 350 NA-Zement Austausch der Gesteinskörnung oder (1)
(1) gutachterliche Stellungnahme durch besonders fachkundige Personen
NA-Zement:Zemente mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt
*Performance Prüfungen sind nicht zulässig
5. Die Gewährleistung für AKR-Schäden beträgt 10 Jahre.
6. Die Betonoberflächen der in den Umspannwerken herzustellenden Bauwerken sind Sichtbeton 2 auszuführen. Bei Bauteilen mit Sichtbeton SB2 und mehr sollten Gesteinskörnungen keine Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass die Qualität oder Dauerhaftigkeit der Oberfläche beeinträchtigt wird. Es sollen folgende Werte gemäß DIN 1744-1 eingehalten werden:
£ 0,25% Massenanteil für feine Gesteinskörnung oder
£ 0,05% Massenanteil für grobe Gesteinskörnungen
Die Massenanteile gelten auch für Pyrith, Eisenkonkretionen sowie sämtliche die Oberfläche optisch beeinträchtigende Zuschläge. Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Massenanteile ist vor Baubeginn sowie jährlich bei mehrjährigen Bauvorhaben durch Petrographische Beurteilungen nachzuweisen.
Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten
Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung
Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung
Die normalen Aufwendungen für eine offene Wasserhaltung zur Sicherung der Baugruben und Gräben im Bauprozess vor eventuellen Niederschlägen und zur Ableitung von zulaufendem Niederschlagswasser bzw. Schichtenwasser (Anschnitt von Schichtenwasser und Staunässe innerhalb niederschlagsreicher Perioden ist möglich), mit dem Ziel trockener Baugrubensohlen, ist in die Positionen der Erdarbeiten einzukalkulieren, ebenso wie die Vorhaltung der dazu erforderlichen Geräte und Aggregate über die gesamte Bauzeit.
Die in Einheitspreise Erdbau einzurechnenden Aufwendungen umfassen:
- Notwendige Pumpensümpfe innerhalb von Baugruben und Gräben fachgerecht herstellen, vorhalten und
beseitigen, über die gesamte Bauzeit,
- notwendige elektrische Tauchkörperpumpen (durchschnittlich ca. 2 Stück) mit automatischer Schaltung für Pumpensümpfe einschl. Aller notwendigen Armaturen, Form- und Passstücke sowie ca. 500 m Anschlussleitungen bis zur vorh. Vorfluteinrichtungen liefern, montieren, vorhalten, betreiben (einschl. Der elektrischen Anschlüsse) und wieder entfernen, über die gesamte Bauzeit.
Dem Auftragnehmer wird angeraten, sich vor Angebotsabgabe, ausreichend über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Boden- u. Wasserverhältnissen zu informieren. Eine detaillierte Abstimmung mit den Verantwortlichen des AGs wird ausdrücklich empfohlen.
Nachforderungen, die aus Unkenntnis dieser örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt.
Achtung:
Grundwasserabsenkungsmaßnahmen sind nach den Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist rechtzeitig durch den AN bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung
Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten
Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten
Erdarbeiten:
Stark witterungsabhängige Arbeiten wie Erdarbeiten u. ä. sind möglichst nur bei anhaltend trockenem Wetter auszuführen.
Trockenhaltung der Baugruben bei Niederschlagswasser und Schichtenwasser ist in die Einheitspreise Erdbau einzukalkulieren. Der Umfang der einzukalkulierenden Leistungen zur offenen Wasserhaltung ist in den "Zusätzlichen Festlegungen Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung" beschrieben.
Das Bodenmanagement obliegt dem AN.
Zum Wiedereinbau vorgesehener Bodenaushub ist, sofern in einzelnen LV-Positionen nichts anderes angegeben, auf dem Gelände des AG zwischenzulagern. Die Fläche wird vom AG zugewiesen. In die betreffenden LV-Positionen sind für Hin- bzw. Rücktransport jeweils Entfernungen bis 1 km einzukalkulieren.
Zum Wiedereinbau geeignete Verdrängungsmassen des Aushubs können bei Bedarf zur Ergänzung der Geländeplanie bzw. Nivellierung des Rohplanums verwendet werden.
Alle Kosten bzw. Aufwendungen für Bodenaufbereitung von Aushubmassen zum Wiedereinbau bzw. zur Zwischenlagerung sind in die betreffenden LV-Positionen einzurechnen, ohne dass eine gesonderte Vergütung erfolgt.
Alle geeigneten/zugelassenen Aushubmassen sind zum späteren Wiedereinbau in Hinterfüllräume auf dem Gelände zwischenzulagern bzw. sind auf dem Gelände nach der Baumaßnahme endgültig zu lagern. Eine Verwertung dieser außerhalb des Geländes ist nicht zulässig.
Für verunreinigten Bauschutt / Boden / Schotter sind dichte, auslaufsichere Absetzmulden mit Deckeln zu verwenden.
Der Transport und die Weiterverwertung der Verdrängungsmassen aus Aushub, für die auf der Baustelle keine zugelassene Möglichkeit zur Weiterverwendung besteht, wird in entsprechenden Positionen vergütet.
Vom AN ist eine Erdmassenbilanz während der Bauausführung aufzustellen und fortzuschreiben.
In Abstimmung mit den AG sind Veränderungen der Massenbilanz zu protokollieren und nach Beendigung der Baumaßnahme an den AG zu übergeben.
Die geforderten Verdichtungsgrade Dpr und Verformungsmodule (Ev2) sind vom AN mit unterschriebenen Messprotokollen nachzuweisen, mit zeitnaher Übergabe der Protokolle an den AG.
Jede Baugrube bzw. jedes Planum für die Geräte-, Portal-, Trafofundamente etc. ist im Zuge der Eigenüberwachung durch einen Nachweis der Verdichtung (Ev2 ³ 45 MPa) nachzuweisen
(z.B. durch kleine Fallplatte) und zu dokumentieren.
Homogenbereiche:
Im Zuge der Auswertung hinsichtlich der Einteilung von Homogenbereichen wurden mehrere Bodenklassen und -arten zu verschiedenen Homogenbereichen zusammengefasst.
Ausführliche Baugrundangaben sind dem Geotechnischen Bericht zu entnehmen:
Geotechnischen Bericht:
Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG
Alsterufer 34
20354 Hamburg
UW Mühlenbeck
Projektnummer (TIG): 2024-1020
Bestellnummer: E1: 0048201674
Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten
Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau
Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau
Kalkulation für Erdarbeiten:
Schritt 1: Bodenaushub ist innerhalb der Baustelle als Haufwerk sortiert zu lagern.
Schritt 2: Es erfolgt eine Beprobung des Aushubes.
Schritt 3: Geeigneter Boden kann wieder eingebaut werden.
Schritt 4: Fehlender Füllboden ist zu liefern
Schritt 5: Fehlender Füllboden ist einzubauen.
Position:
Aushub von Baugruben und Geländeprofilierungen
- Baugrube herstellen in Hand- und Maschinenarbeit
- Aushub laden und zum Haufwerk transportieren
- Aushub auf Haufwerk lagern
Nicht als Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet:
- Verwertung von Boden
- Verwertung von Aushub
- siehe Position Verwertung
Position:
Verfüllen von Baugruben und Geländeprofilierungen
- Laden und Transportieren von Verfüllmaterial
(Geeigneter Aushub vom Haufwerk bzw.
Innerhalb der Baustelle gelagertes neues geliefertes Material innerhalb der Baustelle)
- Einbau in Hand- und Maschinenarbeit
Erdstoff lagenweise einbringen und verdichten DPR>97 %
Nicht Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet:
- Lieferung von Verfüllmaterial
- siehe Position Liefern von Verfüllmaterial
Position:
Liefern von Verfüllmaterial
- geeigneten Boden liefern und zentral bzw.
Am Einbauort lagern oder dem Einbau zuführen
- Transportwege sind zu minimieren
Nicht Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet:
- Einbau von Verfüllmaterial
- siehe Position Einbau von Verfüllmaterial
Position:
Verwerten von Aushub
- Stoffe vom Haufwerk aufnehmen und transportieren
- Stoffe gem. EBV verwerten
- Transportwege sind zu minimieren
Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau
Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden
Gemäß dem Geotechnischen Bericht der Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG
und dessen Anlagen ergeben sich folgende Einbaubedingungen:
Aushub ist wiedereinbaubar:
- im Gelände mit Bodenverbesserung
- als Verfüllung von Baugruben
Bei Wiedereinbau ist, darauf zu achten, dass die entsprechenden Verdichtungsanforderungen erfüllt werden.
Aushub ist nicht wiedereinbaubar:
- unterhalb von Fundamenten
- unterhalb von Trafos und Drosseln
- unterhalb von Verkehrsanlagen
Das Bodenmanagement ist durch den AN durchzuführen und der Bauablauf so zu organisieren, dass möglichst viel Aushub wieder eingebaut wird.
Es ist zu beachten, dass die Aushubböden wasserempfindlich und somit in dem Zustand schlecht verdichtbar sind. Wiedereinbau sollte möglichst schnell nach dem Aushub erfolgen und die Verweildauer auf dem Haufwerk minimiert werden.
Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden
12 Betriebsgebäude-TGA
12
Betriebsgebäude-TGA
***Vorbemerkungen TGA*** ***Vorbemerkungen TGA***
Gegenstand der Ausschreibung:
Innenausbau HLKS für ein Neubau-Betriebsgebäude, u.a. bestehend aus
-Multisplit-Klimaanlage zur Beheizung
-elektr. Heizkörper- und flächen
-Zu- und Abluftanlage mit Rotationswärmetauscher und Kälteregister
-Propan-Kaltwassersatz
-Trink- und Schmutzwasserverteilung
-Keramik und Armaturen
Leistungsort:
Mühlenbeck
Auftraggeber / Rechnungsempfänger:
50Hertz Transmission GmbH
Heidestraße 2
10557 Berlin
Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
Für den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen sind den Vergabeunterlagen digitale GAEB
(Datenart 83 Angebotsaufforderung, Datenart 84 Angebotsabgabe) beigefügt.
Zeichnungen sind im .dwg und .pdf Format verfügbar. Bei Angebotsabgabe ist neben der Schriftform auch ein digitaler Datensatz z. B. USB-Stick, CD, DVD oder E-Mail zur Verfügung zu stellen. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte sind nicht durch den AG vorgegeben und können vom AN frei ausgewählt werden. Sämtliche Produkte müssen für deren Einsatz und für Deutschland zugelassen sein. Es gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Auflagen der AG-Feuerwehr. Der AN kann im Rahmen der Angebotserstellung einen Vor-Ort-Termin durchführen. Dieser ist mit dem AG im Vorfeld abzustimmen.
Anlagen
Alle Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil.
Anlagen:
1. Ausführungsplanung
2. Brandschutznachweis
3. Bauzeitenplan
***Vorbemerkungen TGA***
***Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) TGA*** ***Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) TGA***
Gliederung:
AllgemeinesNormen und RichtlinienGenehmigungen / AuflagenErstellen des AngebotesMitzukalkulierende LeistungenPlanungs- und AusführungsablaufInformation und Inhalt der Werk- und MontageplanungGenehmigung der MontageunterlagenHerstellung und Montage der AnlagenAbnahmenRevisionsunterlagenBrandschutzanweisungen
1. Allgemeines
Leistungen, die sich aus den nachfolgenden ZTV und den
gewerkespezifischen ZTV ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei der Ausführung der Leistungen sind folgende Vorgaben zu beachten:
Geltendes Baurecht und behördliche Vorschriften, Satzungen und AuflagenAuflagen der BaugenehmigungAusführungspläne der ArchitektenTragwerksplanungBrandschutzkonzeptNachweise gem. der EnEV
2. Normen und Richtlinien
Es gelten alle für die im Leistungsprogramm enthaltenen Leistungen
zutreffenden Normen und Vorschriften, insbesondere gelten:
Technische Teil der VOB - in der aktuellen Fassung,DIN 18 201 - Toleranzen im Bauwesen,DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau,DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,DIN 4102 - Brandschutz im Hochbau,DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau,DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau,AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen,TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe,UVV - Unfallverhütungsvorschriften,BG-Bau - Beachtung der Schutzmaßnahmen lt. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,Verarbeitungsrichtlinien/Technische Merkblätter der Hersteller.ISO 12944-6 Korrosionsschutzklasse C4vH für alle Installationen im Außenbereich
3. Genehmigungen / Auflagen
Alle erforderlichen Genehmigungen, wie z.B. für die Nutzung öffentlicher
Gehwege und Straßen, hat der AN in eigener Verantwortung einzuholen. Die
Kosten für die Genehmigungen, wie auch für die Nutzung, gehen zu Lasten
des AN. Vor Beginn der Ausführungen sind entsprechende
Pflasterprotokolle bzw. Beweissicherungen über den Zustand vor
Bauausführung durch den Auftragnehmer zu erstellen.
4. Erstellen des Angebotes
Nachfolgend aufgeführtes Leistungsverzeichnis beschreibt die Installation technischer Anlagen.
Sollten als Bestandteil des Leistungsverzeichnisses die Fabrikate der Planung bekannt gegeben sein, kann der Bieter in eigenem Ermessen Fabrikate verändern, ist aber selbst verantwortlich für die Gleichwertigkeit und deren Nachweis. Dieser geschuldete Nachweis der Gleichwertigkeit hat schon mit dem Angebot zu erfolgen, um eine angemessene Wertung durchführen zu können. Die Einhaltung technischer Parameter ist geschuldete Vertragsleistung.
Geänderte Fabrikate und/oder Typen sind vollständig anzuzeigen.
Sämtliche Leistungen verstehen sich als komplette Lieferung- und Montageleistungen, wenn nicht explizit in der Leistungsbeschreibung anders gefordert.
5. Mitzukalkulierende Leistungen
Nachfolgende Leistungen sind in die Einzelpreise der Leistungspositionen einzukalkulieren soweit nicht explizit ausgeschrieben:
Bohr- und Stemmarbeiten Sämtliche Bohr- und Stemmarbeiten, die für die Installation der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen erforderlich sind.
Funktionsprüfung / Inbetriebnahme Funktionsprüfung und Inbetriebnahme der Gesamt-/Teilanlage im Zusammenwirken mit den beteiligten Gewerkefirmen.
Probebetrieb Nach erfolgter Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mind. 2-wöchiger Probebetrieb. Der Beginn des Probebetriebes wird mit der Bauleitung schriftlich vereinbart. Durch Mängel wird der Probebetrieb solange unterbrochen, bis diese behoben sind. Zwei Wochen vor Beginn des Probebetriebes sind die Dokumentationsunterlagen dem Betriebspersonal auszuhändigen. Während der Dauer des Probebetriebes ist das Betriebspersonal gründlich einzuweisen. Während des gesamten Probebetriebes muss das Einweisungs-Personal des Auftragnehmers über Rufbereitschaft jederzeit erreichbar sein.
Übergabe der Anlage Übergabe der Anlage nach Abschluss des Probebetriebes an den Bauherrn.
Montageplanung/Revisionsunterlagen Siehe nachfolgende Punkte
Einweisungen/Schulung
Der Auftragnehmer stellt während und nach der Inbetriebnahme Fachkräfte zur Betreuung und Bedienung der Anlagen und zur Einweisung des Auftraggeber-Personals ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung, bis der Auftraggeber mit eigenem Personal übernehmen und die Anlagen in Betrieb halten kann. Der Auftragnehmer hat durch seine Fachingenieure das Betriebs- und Wartungspersonal in die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen anhand eines Einweisungsprogramms einzuweisen und zu schulen. Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn mindestens 2 Wochen vor Beginn der Einweisungszeit schriftlich vorzulegen. Die Einweisung muss so gründlich durchgeführt werden, dass das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs ohne fremde Hilfe durchzuführen. Das Personal ist insbesondere wie folgt einzuarbeiten:
Erklärung der Gesamtfunktion der Anlage Erklärung der Steuer- und Schaltvorgänge, besonders auch die bei Umschaltungen ablaufenden automatischen Vorgänge sowie Einweisung für Umsteuern von Automatik- auf Handbetrieb.
Einweisung in den Ablauf der Schaltvorgänge in den Schaltanlagen einschließlich der optischen Anzeige des Betriebszustands der Anlagenteile.
Einweisung über zu treffende Maßnahmen bei Störfällen einzelner Anlagenteile und über deren Behebung.
Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und Kontrollmaßnahmen an allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen.
Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tag der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung entsprechend der Aufteilung der Ausschreibung zu vermerken.
Die Einarbeitung und Einweisung des Betriebspersonals muss durch einen Fachingenieur erfolgen. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen.
Kosten/Gebühren Für alle anfallenden Genehmigungen, Abnahmen oder vorlaufenden Abstimmungen mit öffentlichen Gutachtern oder Sachverständigen sind anfallende Gebühren oder andere Kosten in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Ebenso müssen die Kosten für Hygieneprüfungen, Beprobungen oder die Erbringung anderer Nachweise in den Einheitspreisen berücksichtigt werden.
Baustelleneinrichtung und Nebenkosten Vorhalten einer Baustelleneinrichtung (wie Bauwagen, Container o. ä. bzw. Arbeits- und Lagerplätze). Einordnung in die gesamt Baustelleneinrichtung nach Angaben der Bauleitung. Nebenkosten für Fracht und Transport der Materialien und Werkzeuge frei Baustelle, Rücktransport des Restmaterials und der Werkzeuge, Reisekosten für Monteure und Ingenieure, Montageüberwachung.
Gerüsttechnik mit Arbeitsbühne über 2 m Mehraufwendungen für mobile und / oder stationäre Gerüsttechnik mit einer Arbeitsbühne höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegend einschließlich Vorhaltung, Auf- und Abbau. Die Rüstung ist vor der Nutzung auf einwandfreien Zustand zu überprüfen und hat den Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sie ist nach Unfallverhütungsvorschrift zu überwachen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Rüstzeiten und Standzeiten sind mit den anderen Gewerken zu koordinieren und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
Nach Aufforderung der Bauleitung ist die Fläche umgehend zu beräumen. Die Mehraufwendungen sind entsprechend den zu verlegenden Rohrmetern einschließlich Einbauteile, Montage- und Hilfsmaterial zu kalkulieren und als Einheitspreis pro verlegtem Meter Rohr- oder Kabeltrasse (einschl. Kabelzug), sowie verlegten Quadratmetern Kanal unter Berücksichtigung eines mehrmaligen Zuganges für Grob-, Fein- und Endmontage, Druckprobe, Sichtabnahme, Einregulierung, Beschriftung, Brandschottung usw. gemäß der gewerkespezifischen Anforderung des Leistungstextes, zu berücksichtigen.
6. Planungs- und Ausführungsablauf
Der verantwortliche Projektleiter, der bei der Auftragserteilung namentlich benannt wird, hat eine geeignete Ausbildung und besitzt langjährige Erfahrungen in der Erstellung der in diesem LV beschriebenen technischen Anlage. Er ist mit Vollmacht für die Abwicklung der Planung, Ausführung und Überwachung für den Zeitraum der unmittelbaren Tätigkeit an der Baustelle ausgerüstet und darf nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass bei seiner Projektbearbeitung die Belange der anderen am Bau Beteiligten und die wirtschaftlichsten Lösungen für das Gesamtbauwerk berücksichtigt werden. Schriftwechsel des AN mit dem AG, den Lieferanten und sonstiger Schriftwechsel, welcher die Abwicklung des Auftrages betrifft, sind der BÜ in Kopie zur Kenntnis zu geben.
Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass es zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand bei der Erstellung der Werk- und Montageplanung sowie bei der Ausführung kommen wird, da unter den Bedingungen der Baustelle verschiedene Gewerke zu unterschiedlichen Zeiten vertragsgemäß geschuldete Leistungen erbringen. Der zur Beauftragung übergebene Terminplan wird Vertragsbestandteil. Der Bieter ist gefordert, 15 Arbeitstage nach erfolgter Beauftragung ein Konzept zu erstellen, in dem die Termine der Vorlage der Werk- und Montageplanung ersichtlich sind sowie der Arbeitskräfteeinsatz als Montagekonzept erhalten ist (detaillierter Bauzeitenplan). Die Termine zur Vorlage der Werk- und Montageplanung werden als Meilensteine weiter verfolgt; Terminverschiebungen werden entsprechend der Festlegungen in den Bietergesprächen der vereinbarten Vertragsstrafe unterzogen (pönalisiert).
7. Information und Inhalt der Werk- und Montageplanung
Allgemeines Die in die Montageunterlagen eingetragenen Anlagenteile sind mit Ordnungszahlen (Positionen) gleichlautend mit der Ausschreibung bzw. dem Nachtragsangebot zu versehen.
Werk- und Montageplanung
Der Auftragnehmer (AN) ist im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung für die rechtzeitige Erbringung der Planungsleistungen zur Erstellung der Werk- und Montageplanung verantwortlich. Ebenso werden die nach der Ausschreibung übergebenen aktuellen Ausführungsplanungen der am Bau Beteiligten an den Auftragnehmer übergeben und bilden die Grundlage der Werk- und Montageplanung als Fortschreibung der Ausführungsplanung. Dafür notwendige Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle notwendigen Koordinationsleistungen zur Erstellung der Planunterlagen obliegen dem AN. Folgende Plansätze sind vor Bauausführung durch den AN einer Genehmigung oder Freigabe über den Auftraggeber (AG) zuzuführen:
Grundriss-, Trassen- und InstallationspläneAnschlusspläneBauteillistenSchnitte und DetailsZentralenpläneKonstruktionspläne für Sonderkonstruktionen einschl.statischen NachweisStrangschemenRegel- und FunktionsschemataSchachtbelegungszeichnungDie Anfertigung dieser und anderer Pläne versteht sich unabhängig von den Vorgaben der Ausführungspläne; die genannten Pläne sind immer zu erstellen.
Prinzipiell erfolgt die Erstellung der Werk- und Montageplanung digital auf der Grundlage der geltenden Austauschformate wie beispielsweise DXF. Davon abweichende Vorlage ausschließlich in Schriftform/Papierpläne ist nicht zulässig. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit folgenden Eintragungen:
Darstellung der Befestigungskonstruktionen mit allen erforderlichen Lastangabensämtliche Anschlussmasse für Fabrikate und Materialien einschl. vollständiger Vermassung zum BaukörperEintragung der Typen- und HerstellerangabenEinbaustellen von Mess-, Regel- und StellorganenHinweise zu Trassen- und Leitungsführungen anderer GewerkeEinmaßung von Maschinenfundamenten einschl. Ermittlung von SchwingungskompensationenEintragung von Revisionsklappen und Verkleidungen,Vorgabe und Abstimmung der RevisionierbarkeitHinweise zur Wartung und Instandhaltung
Alle o.g. Pläne werden in folgenden Ausfertigungen ausgeliefert:
3 mal in Papier farbig
1 mal digital
Für die digitale Lieferung sind ausschließlich folgende Dateiformate akzeptabel: *.doc, *.xls, *.pdf, *.jpg, *.bmp, *.dwg (mind. AutoCAD 2000), *.dxf, *.plt.
Alle angefertigten Montagepläne der TGA sind zum Zweck der Koordinierung durch den Auftragnehmer an andere TGA-Firmen zu versenden; diese prüfen verbindlich die Werk- und Montageplanung auf Übereinstimmung mit den eigenen Angaben ebenso wie der Auftragnehmer selbst verpflichtet ist, andere Werk- und Montageplanungen zu bestätigen. Dafür ist auf den Plänen ein Feld einzurichten, auf dem die Bestätigung des Plans mit Datum und Unterschrift im Original dokumentiert werden kann. Dieses betrifft im besonderen aber nicht ausschließlich die Trassenpläne zur Vermeidung von Kollisionen.
8. Genehmigung der Montageunterlagen
Vor der Fertigung von Anlagenteilen und deren Montage bzw. vor Fertigungs- und Montageveranlassung an Nachunternehmer und Nebengewerke sind die entsprechenden Montageunterlagen der BÜ vorzulegen, bei entsprechender Beauftragung.
Für die Prüfung Montageunterlagen steht der BÜ eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung, über diese hat sich der AN rechtzeitig zu erkundigen und zur Einhaltung der gesetzten Termine zu berücksichtigen. Eine gesonderte Freigabe der Werk- und Montageplanung ist nicht vorgesehen; der AN bleibt selbst verantwortlich für die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit der Ausführungsplanung sowie der Koordinierung der Leistungen der anderen Gewerke und ebenso für die Einhaltung der baurechtlichen Erfordernisse und Auflagen.
9. Herstellung und Montage der Anlagen
Die Montage erfolgt nur nach den genehmigten Montagezeichnungen. Werden Arbeiten und Fremdbestellungen ohne diese Voraussetzungen ausgeführt, so werden evtl. daraus erforderliche Änderungen unverzüglich erfolgen, die Mehrkosten oder Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, selbst wenn die Bestellungen auf der Grundlage der Ausführungsplanung ausgeführt werden.
Sind Anlagenteile abnahmepflichtig, ist dieser Termin vom Auftragnehmer herbeizuführen und die BÜ rechtzeitig zu informieren.
Für die Installation der Heizungsanlage gilt: die Erstbefüllung der Anlage ist mit aufbereitetem Wasser entsprechend der einschlägigen DIN-/VDI-Vorschriften durchzuführen.
10. Abnahmen
Abnahmen erfolgen prinzipiell förmlich. Teilabnahmen werden ausgeschlossen. Die Festlegungen der
VOB/B §12 Nr.1 gelten hier ausdrücklich nicht. Der Termin einer förmlichen Abnahme ist immer gemeinsam mit dem Auftraggeber und der eingesetzten BÜ festzulegen, wenn nicht bereits im detaillierten Bauzeitenplan fixiert und bestätigt.
Installationen, die während der Bauzeit verdeckt sind durch andere Installationen oder die in Schächten, Zwischenwände/- decken einer Besichtigung zum Zeitpunkt der Abnahme entzogen werden, bedürfen einer Sichtabnahme. Diese entspricht nicht einer Teilabnahme und hat auch nicht die Konsequenz entsprechend VOB B/12 Nr. 6.
11. Revisionsunterlagen
Erstellung der Revisionsunterlagen und Übergabe der Unterlage in nachfolgend beschriebenem Umfang.
Inhalt der Revisionsunterlagen
Die Revisionsunterlagen beinhalten den Endzustand der ausgeführten Anlagen nach abgeschlossener Inbetriebnahme. Sie sind in 3-facher Ausfertigung, nach Layout- und Gliederungsvorgabe des Bauherrn, in Ordnern DIN A4 geordnet zu übergeben. Die Vorgaben des Bauherrn sind rechtzeitig schriftlich abzurufen. Zusätzlich hat die Übergabe 1-fach digital auf CD-ROM/DVD zu erfolgen. Die Revisionszeichnungen, sowie alle dazugehörigen Unterlagen müssen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Folgende Formate sind zu verwenden: DWG und DXF (nur in Verbindung mit den zugehörigen Plotdateien im HPGL2-Format); DOC, XLS, PDF, BMP und JPG.
Sämtliche Revisionsunterlagen sind so zu erstellen und zu kennzeichnen, dass sie die betreffende Anlage bzw. das betreffende Anlagenteil unverwechselbar und umfassend bezeichnen und darstellen. Sie sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:
"Revisionsunterlage, stimmt mit dem Vertrag und der Ausführung überein.
Datum :
Stempel/Unterschrift: "
Im Einzelnen gehören dazu:
Gewerk-InhaltsverzeichnisAusführungsfirmaNachunternehmerLeistungsbeschreibungGewährleistungsfristenFachunternehmererklärungÜbereinstimmungserklärungenBauleiter-/FachbauleitererklärungWartungsangebotNutzungs-, Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,Betriebsbeschreibung, AnlagenbeschreibungListung überwachungspflichtiger Bauteile, Anlagen,AusrüstungenListung von Wartungs- und InstandhaltungszyklenUnfallverhütungsvorschriften, ArbeitsschutzHygiene, HavarieplanBaupläne, Montage- und KonstruktionspläneSchaltpläne, Stromlaufpläne, FunktionsschemataListung der Material-, Aggregate- und Teileübersichtmit Fabrikats- und Typenangabe, sowie Liefer- undBezugsnachweisMessprotokolleSachverständigengutachten, sonst. Gutachten,Prüfberichte Abnahmebescheinigungen prüf- undzulassungspflichtiger Bauteile, Anlagen undAusrüstungen, allg. bauaufs. ZulassungenZulassungen im EinzelfallBauaufsichtliche und gutachterliche Auflagen, Nachweisder ErfüllungBesondere Hinweise, Auflagen bzw. Vorgaben desErrichtersProtokoll Einweisung Nutzer / Betreiber,BetreiberhandbuchAbnahmeprotokolle für Zwischen- und Endabnahme
Termine zur Abstimmung der Revisionsunterlagen:
Die für die Inbetriebnahme der Anlagen erforderlichen Unterlagen sind der Bauüberwachung 2 Wochen vor der Inbetriebnahme, spätestens jedoch vier Wochen vor der Abnahme zur Überprüfung und Weiterleitung zu übergeben.
Sollten für baurechtliche oder andere Abnahmen Unterlagen oder Teile der geforderten Unterlagen not- wendig werden, sind diese vorher zu liefern ohne Anspruch auf Zusatzkosten.
12. Brandschutzanweisungen
Schweißen, Brennschneiden, Löten, Auftauen und Trennschleifen
(1) Bei feuergefährlichen Arbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VEG 1 und VEG 15) zu beachten. Vor Beginn von Arbeiten, die außerhalb der dafür ausgerüsteten Werkstätten ausgeführt werden, ist der Brandschutzbeauftragte zu verständigen. Die Meldung entfällt bei Schweißarbeiten im Freien an ungefährlichen Stellen.
(2) Brennbare Gegenstände sowie Druckgasflaschen und leicht entzündbare Stoffe sind im Umkreis von mindestens 3 m zu entfernen.
(3) Brennbare Gegenstände, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind so abzudecken, dass sie nicht von Flammen, Funken, Schweißperlen, Spritzern und heißen Gasen getroffen oder durch Wärmeleitung (z.B. Rohre und Metall) erwärmt und in Brand gesetzt werden können. Zum Abdecken eignet sich nichtbrennbares Material, z.B. Decken aus Glasfasergewebe, feuchter Sand.
(4) Alle Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen, die aus der Nähe der Arbeitsstelle in andere Räume führen, sind feuersicher abzudichten. Hierzu können Lehm, Gips, Mörtel und ähnliches Material verwendet werden, keinesfalls aber Lappen, Papier oder andere brennbare Gegenstände.
(5) Bei allen Schweiß-, Brennschneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, die außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten (ausgenommen im Freien an ungefährlichen Stellen) ist eine Brandwache zu stellen. Diese muss mit den Räumlichkeiten vertraut und in der Handhabung der Feuerlöschgeräte ausgebildet sein. Sie hat sich vorher über die in der Brandschutzordnung vorgegebenen Möglichkeiten des Brandalarms zu informieren. Feuerlöscher oder Kübelspritzen sind bereitzuhalten. Die Brandwache ist über die gesamte Zeit vom AN zu stellen und wird nicht gesondert vergütet.
(6) Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob Gegenstände brennen, schwelen oder rauchen. Verdeckte Stellen sind besonders sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung muss während mehrerer Stunden zunächst in kürzeren, später in längeren Abständen, wiederholt werden. Selbst geringfügige Brand- oder Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Befinden sie sich an schwer zugänglichen Stellen, so ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.
***Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) TGA***
12. 1 Lüftung
12. 1
Lüftung
12. 2 Kühlung
12. 2
Kühlung
12. 3 Heizung
12. 3
Heizung
12. 4 Sanitär
12. 4
Sanitär
12. 5 Allgemein
12. 5
Allgemein