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001 NATURWERKSTEINARBEITEN
001
NATURWERKSTEINARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
und einer Carportanlage mit 20 Stellplätzen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt in Kürze vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: November 2025
Beginn Ihrer Leistung ca. Oktober 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN BAUABLAUF
Die Maßnahme umfasst insgesamt zwei Baukörper:
Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
Jeder Baukörper ist in zwei Hauseingänge gegliedert, sodass sich insgesamt vier Häuser ergeben.
Bauablauf wie folgt:
Beginn mit dem Hinterhaus, zunächst Hauseingang 1, anschließend Hauseingang 2.
Danach folgt das Vorderhaus, ebenfalls zuerst Hauseingang 1, anschließend Hauseingang 2.
Zeitabfrage Treppenhäuser
_____ Arbeitstage gesamtes Treppenhaus Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
_____ Arbeitstage gesamtes Treppenhaus Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
_____ Arbeitstage Gesamtdauer 4 Treppenhäuser
Zeitabfrage Fensterbänke
_____ Kalendertage von Aufmaß bis Montage
_____ Arbeitstage Hinterhaus (1 Hauseingang) mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
_____ Arbeitstage Vorderhaus (1 Hauseingang) mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Vorder- und Hinterhaus mit 4 Hauseingängen
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Eine Erhöhung der Mitarbeiter um_____ Mann ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich.
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV NATUR- UND BETONWERKSTEINARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten
DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten
DIN 18 500 Betonwerkstein
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe
DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
- Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB
- Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
- Bund Güteschutz Beton und
Stahlbetonfertigteile e.V.
- Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Ein Fassadengerüst als Standgerüst
ist bauseits von Seiten des Rohbau-Unternehmers
erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Die geforderte Oberflächenbearbeitung ist
an allen (nach Einbau) sichtbaren
Werksteinflächen vorzunehmen.
- Das Fasen aller sichtbaren Kanten.
- Das Vorbehandeln von saugenden Untergründen
wie Gipskartonplatten, Anhydritestriche etc.
mit entspr. Grundierungen.
- Die sichtbare Mörtelfuge im Bereich der
seitlichen Wangen sowie der freien Ränder
des Treppenloches sind absolut eben
herzustellen (malerfertig).
- Die Verlegung von Bodenbelägen mit Gefälle
bei vorh. Bodeneinläufen.
- Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende
Bauteile (auch gerundet), Bewegungsfugen,
Bodenabläufe, Installationsdurchführungen,
Treppenauge etc.
- Das Herstellen von Gehrungs- oder
Schrägschnitten.
- Das Verlegen des Bodenbelags in
Treppenhäusern als einteilige Türschwelle
bei Wohnungseingangstüren o.ä.
- Das Anlegen von Dehnungsfugen, u.a. auch zur
schallmäßigen Abkopplung von Treppenläufen
und Podesten.
- Das Herstellen von Löchern.
- Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.
- Das nachträgliche Entfernen des
Randdämmstreifen-Überstandes
über Oberkante Bodenbelag einschl. Entsorgung.
- Das Herstellen aller dauerelastischen Eck-
und Randfugen sowie Anschlüsse an
Installations- Durchdringungen, Türzargen
und sonstige Einbauteile mit Fugendicht-
masse im Farbton passend zur Verfugung.
- Das Verfugen aller Anschlussfugen an
nicht plattierte Wand-, Podest-, oder
Treppenlaufflächen malerfertig mit Fugenmörtel.
- Das Schützen der fertig belegten
Boden-, Podest- und Treppenflächen, wo
erforderlich, in Abstimmung mit der
Bauleitung mit Schutzabdeckungen, wie
Teppich, Holz, o.ä., einschl. Entfernen.
- Bei Verlegen im Mörtelbett:
Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-
streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,
Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Die Zusammensetzung des Verlegemörtels ist
der Verwendungsart und dem zur Verwendung
gelangenden Werkstein anzupassen.
Vom Mörtelbett bzw. Dünnbettklebern und dem
Fugmaterial dürfen keine negativen
Einwirkungen auf den Werkstein ausgehen,
wie z.B. Verfärbungen etc.
3.3 Zur Vermeidung von Schallbrücken muss der
Randdämmstreifen bis OK Bodenbelag stehen-
bleiben. Es ist unbedingt darauf zu achten,
dass in die Fuge zwischen Boden- und Wand-
belag bzw. Sockel kein Fugenmörtel
eindringen kann (ggf. durch vorüber-
gehendes Einlegen von Papp-/
Mineralfaserstreifen o.ä.).
3.4 Der einwandfreie Wasserablauf beim Bodenbelag
mit Gefälle muss gewährleistet sein.
3.5 Die Verfugung wird im Farbton grau ausgeführt,
wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes
erwähnt wird.
3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Plattenträger zu prüfen.
Sind Mängel sichtbar oder anderweitig
erkennbar durch die Schäden am fertigen
Belag entstehen können, so hat der AN
gem. VOB/C, DIN 18 333 Pkt. 3.1.1
den AG bzw. die Bauleitung als
seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor
Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.7 Außenfensterbänke sind grundsätzlich mit
Tropfnasen auszubilden. Die Vorderkante muss
einen Abstand von mindestens 4 cm zur
fertigen Wandoberfläche einhalten. Die
vorgegebenen Ausladungsmaße des LV's sind
vom AN vor Ausführung verantwortlich zu
überprüfen und bei Unstimmigkeiten
rechtzeitig mit der Bauleitung abzuklären.
3.8 Rechtzeitig für eine termingerechte
Fertigstellung hat der Auftragnehmer die
angebotenen Arbeiten zu bemustern.
Der Auftragnehmer hat alle Masse am Bau
eigenverantwortlich zu nehmen. Evtl.
vorhandene Abweichungen sind rechtzeitig zur
Abklärung anzuzeigen.
3.9 Auf Anforderung der Bauleitung sind
entsprechende Aufmaß- und Verlege- bzw.
Versetzpläne zur Freigabe vorzulegen.
4. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
4.1 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²
werden übermessen.
ZTV NATUR- UND BETONWERKSTEINARBEITEN
001.01 NATURWERKSTEINARBEITEN - TREPPEN-/BODENBELÄGE
001.01
NATURWERKSTEINARBEITEN - TREPPEN-/BODENBELÄGE
001.02 FENSTERBÄNKE
001.02
FENSTERBÄNKE
001.03 STUNDENLOHNARBEITEN
001.03
STUNDENLOHNARBEITEN
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