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021 MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
021
MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 und einer Carportanlage mit 20 Stellplätzen Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138- 40 Wohneinheiten- 25 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: ca. Oktober 2025 Beginn Ihrer Leistung: ca. September 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf Die Arbeiten beginnen im Hofhaus mit 17 Wohneinheiten. Mit einem Versatz von ca. 3 Wochen beginnen die Arbeiten in dem Vorderhaus mit 23 Wohneinheiten. Die Arbeiten erfolgen etagenweise für Hof- und Vorderhaus. Daraus resultiert, dass die Arbeiten in den Häusern zeitweise parallel erfolgen müssen. Geschätzte Zeiten des AG Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses mit 5 Wohneinheiten: 7 Arbeitstage Spachteln, Schleifen, Vlies kleben, Endanstrich Gemeinschaftseigentum: 5 Arbeitstage je Treppenhaus, Spachteln, Schleifen, Endanstrich (insgesamt 4 Treppenhäuser, nach Abschluss aller Arbeiten Vorgewerke) 5 Arbeitstage Tiefgarage mit gesamtem Keller (parallel zu den anderen Arbeiten) Maler, Zeitenabfrage Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses mit 5 Wohneinheiten: _____ Arbeitstage Spachteln, Schleifen, Vlies kleben, Endanstrich Gemeinschaftsflächen: _____ Arbeitstage je Treppenhaus (insgesamt 4 Treppenhäuser, nach Abschluss aller Arbeiten Vorgewerke) _____ Arbeitstage Tiefgarage mit gesamtem Keller (parallel zu den anderen Arbeiten) ____ Arbeitstage Gesamtdauer Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um _____Mitarbeiter ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich. Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN Es werden ebenfalls die folgenden Projekte ausgeschrieben. Es wird eine Mehrfachvergabe der Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Heidestraße 140 in Köln-Porz: - 18 Wohneinheiten - 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Satteldach - Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m² - Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller) Projektdaten Weilerswist: - Weilerswist, Meisenweg 7 - 15 Wohneinheiten - 16 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus - 2 Vollgeschosse , das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Krüppelwalmdach - Gesamtwohnfläche: 1.022,64m² - Kubatur: 5.660m³ (davon 1.440m³ Tiefgarage + Rampe und 640m³ Keller) Projektdaten Köln-Weiden: - Kurze Str. 11, 50858 Köln (Weiden) - 6 Wohneinheiten - 5 PKW-Stellplätze - Energie-Effizienz-Standard BEG 2023 - 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist teilunterkellert - Satteldach - Gesamtwohnfläche 495,55 m² - Kubatur Wohngebäude 2.119,61 m³
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 363  Maler- u. Lackiererarbeiten         DIN 18 366  Tapezierarbeiten         DIN 18 451  Gerüstarbeiten         DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten                             an Stahl- u. Aluminiumbauten         DIN 18 550  Putz         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,          - Fachverband des Deutschen Maler und            Lackierergewerbes,          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Stahl-Informations-Zentrum,          - Verband der Fenster- und Fassaden-            hersteller e.V. (VFF),          - Wissenschaftlich -Technische Arbeits-            gemeinschaft für Bauwerkserhaltung und            Denkmalpflege WTA e.V.,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung          von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss          für Stahlbeton (DAfStb),       - Merkblätter des Deutschen Beton- und         Bautechnik-Vereins (DBV),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor         Verunreinigungen und Beschädigungen         während der Arbeiten         wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,         Fußböden, Sichtbetonbauteile,         Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände         etc. durch Abdecken, Abhängen und durch         Abkleben mit Abdeckplanen,         eine Beschädigung der Bauteile ist         auszuschließen, verunreinigte Bauteile         und Einrichtungsgegenstände sind sofort         und ohne Beschädigung zu reinigen,         einschl. anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen.       - Das Entfernen und Wiederanbringen von         Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä.       - Ein Fassadengerüst als Standgerüst         ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Das Vorhalten von Lager- und         Aufenthaltsräumen. Umweltgefährdende         Stoffe sind in dafür geeigneten         Auffangbehältern auf der Baustelle zu         lagern.       - Das Nacharbeiten von Beschädigungen         (z.B. beim Transport, Einbau etc.)         an bauseits grundierten Flächen.       - Alle erforderlichen Vorarbeiten zur         Herstellung von malerfertigen Untergründen         z.B.          a) Schleifen , Entstauben, Verkitten etc.          b) Ausbessern von kleineren Putzschäden              o.ä.          c) bei Sichtbeton- und Sichtmauerwerks-              flächen o.ä.              - das Schließen von Lunkern, Löchern,                Hohlstellen              - das Egalisieren von Graten etc.       - Das Ausspritzen aller Anschlussfugen         mit überstreichfähigen elastischen         Dichtstoffen wie:                - bei Materialwechsel                  (Putz-Gipskarton, o.ä.),                - Anschluss an Tür-Futter/                  Bekleidungen,                - Anschluss an sonstige                  Rahmenbauteile,                - Fensteranschluss im                  Leibungsbereich,                - Anschluss Wand - Decke                - Anschluss Fliesen-/Werkstein-Wand-                  bekleidungen und -Sockel an vom                  AN Malerarbeiten zu bearbeitende                  Flächen.       - Bei Bodenbeschichtungen:         - Das Abtrennen des ggf. vorhandenen           Randdämmstreifens ca. 1 cm über           Oberkante Estrich.         - Die Übernahme von in der Bodenfläche           vorhandenen Trenn- und Bewegungsfugen           bei Türdurchgängen, Wandöffnungen o.ä.           in die Beschichtungsfläche durch           fachgerechten Fugenverguss.         - Das Ausspritzen der Anschlussfugen           Boden-Wand mit überstreichfähigen           elastischen Dichtstoffen.       - Das sofortige Entfernen von Farbflecken und         sonstiger vom AN verursachten         Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen,         Dichtungen etc.       - Das Vorlegen von Farb- und         Qualitätsmustern vor den Probeanstrichen.       - Das regelmäßige Öffnen und Schließen         der Fenster zwecks Durchlüftung des Baues.       - Das ordnungsgemäße Schließen aller         Räume und damit verbunden die Verwahrung         von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der         notwendigen Diebstahlsicherung.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten. 2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.      Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen      auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei       zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Wird in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung       nichts anderes gefordert, so gilt bezüglich der       Vorbehandlung       die hier genannte Grundleistungsbeschreibung:        - Vorbehandlung          grundsätzlich nach VOB/C DIN 18 363,          neueste Fassung und diesen Vorbemerkungen        - Säubern des Untergrundes,        - Entfernen von Schalölrückständen mit P3          etc.,        - Abbürsten von trockenen Ausblühungen.        - Bei Betonspachtelarbeiten:          Evtl. vorstehende Grate, Betonspritzer          o.ä. abstoßen oder abschleifen.          Größere Vertiefungen und Fugen mit          geeignetem Fugenspachtel ausfüllen und          glattziehen. Niveau-Unterschiede          breitflächig anspachteln. 3.3 Gerüste für den Außenanstrich bei mehr als       eingeschossigen Bauteilen werden bauseits       gestellt. 3.4 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Beschichtungsträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar, durch die Schäden in der fertigen       Beschichtung entstehen können, so hat der       Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt.       3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung       als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen       vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.5 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung       des Herstellers angeliefert und verarbeitet       werden. Es darf grundsätzlich nur das       Material von einem Hersteller verarbeitet       werden. 3.6 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von       Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach       erfolgter Entrostung mit geeigneter       Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln. 3.7 Alle Farbtonübergänge sind sauber       anzuarbeiten. 3.8 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden       Farbtöne und die Tapetenauswahl sind in       jedem Fall mit dem AG vor       Beginn der Arbeiten abzustimmen.       Sonderwünsche seitens des AG sind       zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen       AN und AG abzurechnen. 3.9 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und       Verdünnungsmittel etc. müssen neben der       Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung       in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt       von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass       Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen       ausgeschlossen sind. 3.10 Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem       Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von       Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht       dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung       keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird. 4.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG 4.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen       über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner       oder gleich 2,5 m² werden übermessen.       Die Leibungen von Öffnungen werden in       gesonderter Position erfasst. 4.2 Bei der Mengenermittlung sind Flächen zwischen       Rohfußboden und Oberkante Fertigfußboden       abgezogen. 4.3 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen o.ä.       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²       werden übermessen.
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN
021.01 MALERARBEITEN INNEN
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MALERARBEITEN INNEN
021.02 BODENBESCHICHTUNGEN
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BODENBESCHICHTUNGEN
021.03 MARKIERUNGSARBEITEN
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021.04 LACKIERARBEITEN
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021.05 STUNDENLOHNARBEITEN
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