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Bill of Quantities
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Description
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Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Nachfolgende Vorbemerkungen sind Bestandteil der
Leistungsbeschreibung. Die sich daraus ergebenen
Aufwendungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Soweit in den Leistungsbeschreibungen auf technischen
Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen
wird, werden auch ohne den Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug
genommen.
Die jeweilig für die Ausführung der beschriebenen
Leistungen zutreffenden DIN-Vorschriften sowie die VOB
Teil B und C in den aktuell gültigen Fassungen sind
Vertragsbestandteil.
Punktfolgen (Freistellen) sind vom Bieter auszufüllen.
Vertragsbedingungen der Potsdamer Wohnungs
Genossenschaft
Die Vertragsbedingungen der Potsdamer Wohnungs
Genossenschaft werden Vertragsbestandteil. Die
Unterlagen können beim AG bei Bedarf vorab abgefordert
werden.
Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Zahlungs- und
Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsorte und
Gerichtsstand gelten nicht.
Nachfolgende Vorbemerkungen sind Bestandteil der
II.1 Gebäudebestand
- Gebäudebauweise: 6-geschossiger Blockbau
- Kellergeschoss: voll unterkellert mit einer Höhe von
ca. 2,30 m
- Wohngeschosse: 5 Stück mit einer Höhe von je ca 2,50
m
- Anzahl Aufgänge: 4 Stück ohne Aufzug
- Wohnungsanzahl je Aufgang: 10 WE je Aufgang (2 WE pro
Etage)
- Wohnungsanzahl Gesamt: 40 Wohneinheiten mit je einem
Balkon
II.2 Umfang der Maßnahme
Die Baumaßnahme in 14467 Potsdam umfasst die Erneurung
der ELT-Steigleitungen und Anpassungsarbeiten im
Zählerschrank in dem Objekt Platz der Einheit 6-9 (4
Aufgänge) der Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 eG
und beinhaltet folgende Leistungen der Maßnahme:
- Warmwasserversorgung je WE erfolgt NEU über ELT
Durchlauferhitzer,
- Rückbau der kompletten Gasthermen im Bestand,
- Erneuerung der Stromsteigeleitung,
- Anpassung der UV in den Wohnungen für die ELT
Durchlauferhitzer.
II.3 Angaben zum Bauumfeld
Das Gebäude ist über die öffentlichen Straßen zu
erreichen.
Die Baustelleneinrichtung ist noch nicht festgelegt.
II.4 Ausführungszeiträume
Ausführungsbeginn: KW40 2026
Ausführungsende: KW48 2026
II.1 Gebäudebestand
III.1 Baustelleneinrichtung
Für die Baumaßnahme stehen BE-Flächen in unmittelbarer
Nähe des Gebäudes zur Verfügung. Eine genaue Festlegung
ist derzeit noch offen. Die Flächen werden von der
Potsdamer Wohnunggenossenschaft dem Auftragnehmer
zugewiesen.
Sollte es erforderlich sein, zusätzlich BE-Flächen im
öffentlichen Straßenland zu beanspruchen, ist dies
durch den AN bei den zuständigen Behörden zu
beantragen. Die dazugehörigen Gebühren sind durch den
AN zu tragen.
Sämtliche Ausführungsleistungen für notwendige
Absperrungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Sicherungen
und Beleuchtungen sind unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorschriften vom AN zu tragen und in die
Einheitspreise einzurechnen.
Für die Baumaßnahme wird, soweit vom Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt gefordert im Baufeld ein Bauschild
aufgestellt. Ob Firmenschilder, Werbeschilder und
andere Werbemittel auf der Baustelle und an Bauzäunen,
Baubüros, Containern u.a. angebracht werden dürfen ist
mit dem AG abzustimmen.
Die Baustelleneinrichtung inkl. aller erforderlichen
Lagerplätze für Baumaterialien und -abfälle ist mit
einem Bauzaun gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die
Aufwendungen sind in die Positionen BE
einzukalkulieren.
Innerhalb des Gebäudes ist keine Lagerfläche vorhanden.
Die Materiallagerung ist vorzugsweise innerhalb der BE
- Fläche vorzusehen. In jedem Fall sind Materialien
jeder Art so sicher zu lagern, dass Umweltschädigungen
oder Unfallgefahren sowie Mißbrauch und Schädigung des
Materials ausgeschlossen sind. Außerhalb von
Absperrungen darf kein Material gelagert werden.
Materiallieferungen sind stets dann einzuplanen und
vorzunehmen, wenn betriebseigene Leute vor Ort sind,
die diese Lieferungen entgegen nehmen können. Entstehen
Materialverluste aus Lieferungen, die nicht durch den
AN entgegen genommen wurden, so kommt allein der AN für
den Schaden auf. Das gleiche gilt für Beschädigungen
durch willkürlich geliefertes Material.
Notwendige Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden, so
dass jederzeit der freie Zugang zu den Hauseingängen
gewährleistet ist. Alle vorhandenen
Feuerwehrzufahtswege sind ständig freizuhalten.
Die Anfertigung und Vorlage eines Pflaster- und
Pflanzprotokolls gehört zu den Pflichten des AN unter
Hinzuziehung der örtlichen Bauüberwachung und bei
Bedarf des Tiefbauamtes bzw. Gartenbauamtes.
Der AN ist verpflichtet, die Baustelle, seine
Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sowie die BE-Flächen
sauber zu halten. Hierzu gehört auch die Beseitigung
anfallender Abfälle und Verpackungsreste. Kommt der AN
dieser Pflicht während der Ausführungszeit nicht
wöchentlich bis Freitag 12:00 Uhr bzw. nach Beendigung
der Leistung zum Zeitpunkt der Baustellenräumung nach,
kann der AG die Reinigung ohne weitere Ankündigung auf
Kosten des AN durchführen lassen. Verschmutzungen
öffentlicher Verkehrsflächen an der Oberfläche und
innerhalb des Gebäudes sind durch den AN unverzüglich
nach ihrer Entstehung zu beseitigen.
Strom (Baustrom) und Wasser (Entnahme mittels Standrohr
vom öffentlichen Netz) werden durch den AG zur
Verfügung gestellt. Der Aufwand für die Bereitstellung
und der Verbrauch der Medien wird nach vertraglicher
Vereinbarung mit 0,6% der Bruttoabrechnungssumme dem AN
in Rechnung gestellt. Alternativ kann eine Abrechnung
auf Nachweis vereinbart werden.
Durch den Auftraggeber wird eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen. Vom AN ist ein Beitragsanteil von 0,2 %
der Brutto-Abrechnungssumme zu tragen.
III.2 Bauleitung und Bauüberwachung
Der für die Leitung und ordnungsgemäße Abwicklung aller
Arbeiten der Bauausführung bestellte Vertreter des
Auftragnehmers muss fachkundig und der deutschen
Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Er ist dem
Auftraggeber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu
benennen.
Der Bauleiter ist anzuweisen, sich wegen der Ausführung
und aller Termine mit der örtlichen Bauüberwachung des
Auftraggebers in Verbindung zu setzen. Er hat darauf zu
achten, dass die Bauarbeiten nach den anerkannten
Regeln der Technik ausgeführt werden.
Besondere Ereignisse, die eine Einschaltung der
Polizei, der Feuerwehr, des Arztes, der
Berufsgenossenschaft usw. erforderlich machen, sind
sofort dem AG, der Bauüberwachung und dem SIGEKO zu
melden.
Vom AN muss sichergestellt sein, dass der Bauleiter
oder eine andere verantwortliche Person auch außerhalb
der Arbeitszeit montags bis sonntags telefonisch
erreichbar ist, um bei Havarien, Sturmschäden o.Ä.
umgehend reagieren zu können.
Die erforderlichen Bauleitungskosten und die Kosten für
die Erstellung der Abrechnungsunterlagen sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der AN ist verpflichtet, unverzüglich
Aufsichtspersonen, Projekt- oder Bauleiter abzulösen,
wenn der AG dies schriftlich verlangt. Es reicht aus,
dass die abzulösenden Personen nach Ansicht des AG
ungeeignet oder unzuverlässig sind.
Für die Dauer der Bauausführung wird vom AG eine
örtliche Bauüberwachung (BÜ) zur Feststellung der
vertragsgemäßen Leistungserbringung, Abnahme und
Abrechnung eingesetzt. Die BÜ des AG hat eine
überwachende Funktion und entbindet den AN im Rahmen
seines Baumanagments und seiner Bauleitung nicht von
der Koordination und Abstimmung mit den anderen am Bau
Beteiligten. Weiterhin entbindet die BÜ des AG den AN
nicht von der Verantwortung einer ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistungen, der Qualitätssicherung und
der Baustellensicherheit.
Zur Erfüllung ihrer Überwachungsfunktion ist der BÜ des
AG bei allen Bautätigkeiten ein ständiges Präsenzrecht
sowie die Einsicht in alle relevanten Unterlagen sowie
der unverzügliche Erhalt der Kopien des
Schriftverkehrs, insbesondere etwaiger Behinderungs-
und Bedenkenanmeldungen zu gewähren. Alle in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten sind in das Angebot
einzurechnen. Erschwernisse, Behinderungen, Stillstände
usw., welche auf unsachgemäße Leistungserbringung des
AN zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN und
werden nicht gesondert vergütet.
Die örtliche Bauüberwachung wird wöchentlich
Baubesprechungen auf der Baustelle durchführen. Der AN
verpflichtet sich bereits mit der Abgabe seines
Angebotes, selbst oder durch einen verantwortlichen
Vertreter laufend an diesen Besprechungen teilzunehmen.
Auf Verlangen der Bauüberwachung sind auch die
Vertreter von Sub- oder Nachunternehmern zur Teilnahme
an den Baubesprechungen zu verpflichten.
Der Auftragnehmer (AN) hat alle erforderlichen Aufmaß-
bzw. Vermessungsleistungen zur Erbringung der
beschriebenen Leistungen in eigener Verantwortung zu
erbringen. Der AG behält sich vor, während oder nach
der Bauausführung stichprobenartige
Kontrollvermessungen durchzuführen. Der AN wird dadurch
nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit seiner
Leistung entbunden.
Durch jede Firma ist ein Bautagebuch zu führen.
Folgende tägliche Informationen sind festzuhalten:
- Anzahl der Arbeitskräfte
- ausgeführte Leistungen
- Temperatur / Wetterlage
- Besonderheiten
- etc.
Die Bautagebücher sind der Bauüberwachung wöchentlich
zur Baubesprechung vorzulegen.
III.3 Schutz fremder und eigener Leistungen
Der AN hat im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen
die bestehenden Leistungen der Vorunternehmer und seine
eigenen Leistungen umfassend zu schützen, so dass es
nicht zu Beschädigungen und / oder Verlusten sowie
Verschmutzungen und Verunreingungen kommt. Im Rahmen
seiner Baustellensicherung hat er vorgenannte
Fremdleistungen auch gegen Diebstahl zu schützen. Im
Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht ist er auch
verantwortlich dafür, dass die vorgenannten
Fremdleistungen so abgesichert werden, dass von ihnen
keine Gefahr ausgeht.
Die Schutzpflichten beginnen mit Übergabe der
Baubereiche und enden mit Rückübertragung der
Baubereiche. Die zeitliche Bestimmung der Übergabe der
einzelnen Baubereiche obliegt dem AG. Der AN ist zur
unverzüglichen Übernahme der einzelnen Baubereiche auf
Verlangen des AG verpflichtet.
III.4 Arbeitszeiten
Für die Regelarbeitszeit von Montag bis Freitag steht
jeweils das Zeitfenster von 07:00 bis 17:00 Uhr zur
Verfügung. Wird es notwendig, von diesem Zeitfenster
abzuweichen, ist dies beim Auftraggeber rechtzeitig zu
beantragen.
III.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der
Baustelle
Der AN verpflichtet sich, die zur Regelung des
Arbeitsschutzes auf der Baustelle geltenden Gesetze,
Verordnungen sowie die berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften und Regeln einzuhalten.
Darüber hinaus sind bezüglich der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz auf der Baustelle folgenden Punkte zu
beachten:
- Vor Baubeginn ist von der ausführenden Firma (AN)
eine Gefährdungsanalysen zu erstellen als Grundlage zu
den Betriebsanweisungen für das eingesetzte Personal.
Beides ist dem SIGEKO sowie der Bauüberwachung zu
überreichen.
- Vor Baubeginn ist vom AN die beabsichtigte Anzahl der
von ihm gleichzeitig auf der Baustelle eingesetzten
Beschäftigten zu ermitteln. Demnach sind die
Mindestanforderungen der Erste-Hilfe-Einrichtungen auf
der Baustelle umzusetzen.
- Vor Baubeginn sind die Eignungsnachweise der
Maschinen- und Geräteführer dem SIGEKO und der
Bauleitung zu überreichen
- Vor Baubeginn sind die einzusetzenden Geräte und
Maschien der erforderlichen Sachkundeprüfung zu
unterziehen. Die Prüfplaketten sind sichtbar zu
befestigen.
- Vor Einsatz von Gefahrstoffen oder Baustoffen, die
Gefahrstoffe beinhalten, sind die betreffenden
Sicherheitsdatenblätter der Produkte dem SIGEKO und der
Bauüberwachung zu überreichen.
- Bei Beauftragung wird dem AN die Baustellenordnung
übergeben, die von ihm rechtskräftig zu unterschreiben
und während der Bauausführung einzuhalten ist.
III.6 Zeichnungen und Dokumentation
Die bei Beauftragung zur Verfügung gestellten
Ausführungs- bzw. Bauzeichnungen sind vor Baubeginn der
Bauarbeiten auf Übereinstimmung der Einzel- und
Gesamtmaße zu überprüfen und jeweils am Bau zu
kontrollieren.
Weitere, über die zur Verfügung gestellten Zeichnungen
oder ohne Zeichnungsvorlage nur im Leistungstext
beschriebenen Leistungen hinausgehenden erforderlichen
Konstruktions-, System-, Werkpläne, Detailzeichnungen
und Vermessungsarbeiten sind Sache des AN. Diese Kosten
sind in die Einheitspreise der Positionen des
Leistungsverzeichnisses mit einzurechnen, soweit keine
separate Position beschrieben ist.
Der AN hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße
Beschaffenheit und Güte der von ihm gelieferten Stoffe,
Bauteile und der von ihm ausgeführten Leistungen
nachzuweisen. Soweit nicht anders festgelegt, sind auf
Verlangen sämtlich erforderlich werdende Prüfzeugnisse
der eingebauten Materialien, Produktmuster,
Produktbeschreibungen, Kataloge oder Architektenmappen
kostenfrei beizubringen.
Diese Dokumentationsunterlagen sind in 2-facher
Ausfertigung und zusätzlich auf Datenträger zu
erstellen und zu übergeben.
Fachunternehmerbescheinigungen (fachlich und nach
Regeln der Technik ausgeführt), Produktnachweise,
Ü-Zeichen, Prüfprotokolle und ggf. notwendige
Revisionsunterlagen sind einzureichen.
Die Unterlagen sind in handelsüblichen Ordnern zu
überreichen. Die Unterlagen sind logisch
zusammenzustellen und mit Registerblättern zu trennen.
Ergänzend dazu ist ein Inhaltsverzeichnis beizulegen.
Eine gesonderte Vergütung der Aufwendungen für das
Zusammenstellen der Unterlagen sowie die Materialkosten
erfolgt nicht.
III.1 Baustelleneinrichtung
IV.1 Angaben zur Baustelle
Die Baumaßnahmen finden im bewohnten Zustand statt.
IV.2 Angaben zur Ausführung
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen beinhalten
sämtliche baubegleitende Maßnahmen für eine
Strangsanierung. Notwendige Abdeckarbeiten in den
Arbeitsbereichen, i.d.R. Flur sowie in den
Treppenhäusern.
Sämtliche erforderliche Abbrucharbeiten inkl. deren
Entsorgung, alle erforderlichen Tischlerarbeiten, wie
Rückbau, Einlagerung und Einbau vorhandener
Einbauküchen, Flurregale, Hängeböden, abgehangene
Decken, etc., sämtliche Trockenbauarbeiten inkl. aller
Maler-, Maurer-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten,
Herstellen der Arbeitsöffnungen in der Küche bzw. im
Bad.
Zur fachgerechten Ausführung sind die vom Hersteller
formulierten Ausführungshinweise der Technischen
Merkblätter bzw. der Verarbeitungsrichtlinien zu
beachten.
Sämtliche Aufwendungen, Gebühren, Kosten u.Ä. für das
Sortieren, evtl. Zwischenlagern, Laden, Abfahren als
auch Entsorgen der anfallenden Materialien ist in die
jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Dies schließt auch
Container, die Deponiegebühren u.Ä. ein.
IV.3. Bauablauf / Bauzeitenplan
Der Auftragnehmer hat die in den
Ausschreibungsunterlagen genannten Termine (Beginn-,
Zwischen- und Endtermin einschl. Begehungstermine) zu
berücksichtigen. Der vom Auftragnehmer vorgesehene
Bauablauf ist bereits bei Angebotsabgabe zu beschreiben
sowie in Form eines Bauzeitenplanes darzustellen als
Nachweis dafür, dass die vorgegebenen Termine richtig
erfasst wurden.
Nach Auftragserteilung ist der vorgelegte Bauzeitenplan
um die Ergebnisse der Verhandlungen oder Erläuterungen
aus der Angebotsphase zu überarbeiten, ggf. auch weiter
zu detaillieren und zu konkretisieren, und dem
Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach
Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Darüber
hinaus hat der Auftragnehmer seinen Bauzeitenplan,
detailliert pro Gewerk und pro Örtlichkeit kapazitiv zu
untersetzen und ferner seinen Bauzeitenplan in Bezug
auf kapazitive, technische und/oder baubetriebliche
Abhängigkeiten zu vernetzen. Im Rahmen der monatlichen
Fortschreibungen des Bauzeitenplanes sind diese
Vorgaben gleichfalls einzuhalten.
Zur Planerstellung ist ein Programm zu verwenden,
welches den digitalen Datenaustausch ermöglicht.
Der Auftraggeber überprüft den vorgelegten
Bauzeitenplan in Bezug auf die Einhaltung der
Vertragstermine bzw. der in der Leistungsbeschreibung
sonst genannten und zu beachtenden Randbedingungen.
Ggf. muss der Auftragnehmer nach entsprechender
Aufforderung durch den Auftraggeber nachbessern, wenn
er die Vorgaben aus der Ausschreibung in seiner
Terminplanung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Ansonsten übernimmt der AG mit Vorlage des
Bauzeitenplanes keinerlei Verantwortung für die
Richtigkeit des vom AN vorgestellten und geplanten
Bauablaufes. Es ist allein Sache des AN, sich an den in
der Leistungsbeschreibung beschriebenen Schnittstellen
so mit den anderen, zeitgleich an der Baustelle
arbeitenden Unternehmen abzustimmen, dass es nicht zu
Behinderungen und/oder Bauablaufstörungen kommt. Der
vom Auftragnehmer vorgelegte Bauzeitenplan wird nicht
Vertragsbestandteil. Er dient lediglich zur Überprüfung
des vom Auftragnehmer gewählten und dargestellten
Bauablaufes als Grundlage für die Einhaltung der
Vertragstermine.
IV.1 Angaben zur Baustelle
V.1. Umfang der Baumaßnahme:
Die Baumaßnahme am Platz-der-Einheit 6-9, 14467
Potsdam, umfasst jeweils:
a.) die Erneuerung des Hausanschlusses;
b.) die Erneuerung der Zähleranlagen;
c.) die Erneuerung der ELT- Zu- und Steigeleitungen;
d.) Anpassung der UV in den Wohnungen für DLE (24kW)
und E-Herd (7,5kW).
V.2. Hausanschluss/Enrgieversorgung
Eine Selektivität ab HAK (Haus-Anschluss-Kasten), über
den Verteilerkasten und Zähleranlagen, bishin zu den
jeweiligen Unterverteilungen mit den Endstromkreisen,
ist zu gewährleisten.
V.3. Zähleranlagen und Unterverteilungen
Bei Einbaugeräten für Installationsverteiler und
Schaltanlagen, ist jeweils eine einheitliche Bauform
eines Fabrikates zu verwenden.
Als Leitfabrikat ist vorgesehen: Hager oder
gleichwertig.
V.4. Ausführung der Zählerplätze für direkte Messungen
Nach der neuen Anwenungsregel VDE-AR-N 4100:2026-04:
Bei nichtbelegten Zählerfeldern, muss die Einhaltung
der Schutzklasse II sichergestellt sein. Die
zugehörigen Leitungsenden müssen isoliert sein und die
zugehörige netzseitige Trennvorrichtung ist gegen
Einschalten zu sichern.
Bei Zählerfeldern mit Dreipunkt-Befestigung, müssen
plombierbare Berührungsschutzabdeckungen nach DIN VDE
0603-1 montiert werden.
Abdeckstreifen für den netzseitigen Anschlussraum, den
Raum für Zusatzanwendungen und den Raum für APZ sind
von innen verriegelbar auszuführen und auch zu
verriegeln.
V.5. Schaltanlagen und Verteilungen
Alle Schaltanlagen und Verteilungen, einschließlich der
verwendeten Einbaugeräte, müssen den gültigen DIN EN
VDE-Vorschriften sowie der TAB des zuständigen
örtlichen EVUs-Verteilernetzbetreiber mit Ergänzungen
und gültigen Anwendungsregeln, EEG, EnWG, NAV und EnEV
entsprechen.
Sämtliche Schütze und Geräte sind brummarm im Rahmen
von DIN VDE 0565 bis DIN VDE 0580 zu montieren.
V.6. Verdrahtung
Die Verdrahtung ist innerhalb der Zähleranlagen und
Unterverteilungen nach VDE 0100 auszuführen,
insbesondere ist die DIN EN 61439 (DIN VDE 0660-600) zu
berücksichtigen. Die Kosten für die anteilige
Verdrahtung, einschließlich Klemmleiste (Reihenklemmen
mit Neutralleiter-Trennklemmen) in
Installationsverteilern, Schaltanlagen und
Rangierverteilern, sind mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Mehrfach Belegungen von Klemmen sind nicht gestattet.
Alle Verbindungen innerhalb der Anlage sind
herzustellen. Das erforderliche Klein- und
Befestigungsmaterial, sowie aller erforderlichen
Blindabdeckungen sind beizustellen.
Die vorbeschriebene Arbeiten sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Sämtliche Anschlussleitungen sind nach einem
einheitlichen Klemmenbelegungsplan aufzulegen, sowie
dauerhaft und gut lesbar zu beschriften. Der
Klemmenbelegungsplan ist im jeweiligen
Wohnungsverteiler anzubringen.
Eine Fabrikatliste der Bauteile ist dem Betreiber der
Anlage mit der Schlussabnahme zu übergeben.
V.7. Leistungen des Auftragnehmers
Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören neben der
kompletten Lieferung aller Einzelteile, auch wenn sie
im Lieferverzeichnis nicht besonders erwähnt sind:
a) Die komplette Montage am Vorgesehenen
Verwendungsort, unter Stellung von Fachmonteuren und
Hilfskräften im erforderlichen Umfang, die eine zügige
Durchführung der Montagearbeiten gewährleistet.
b) Die Lieferung und Anbringung aller behördlichen
Hinweisschilder, in der behördlich vorgeschriebenen
Art, sowie die Einweisung der Hauptverantwortlichen der
Anlage (Betreiber).
c) Abtransport des Verpackungsmaterials
d) Gerüststellung und Sicherungsmassnahmen
e) komplette Übergabeunterlagen (Dokumentation): 1x
Papierform und 1x digital (USB-Stick);
- Bestandspläne;
- Messprotokolle;
- Betriebs-/ Bedienungsanleitungen;
- Konformitätsnachweise;
- Merkblätter, Sicherheitshinweise;
- Wartungsangebot;
f) Die Wartung, Unterhaltung und Verantwortung für die
bauseitig erstellten Abschrankungen, liegen bei
Arbeitsbeginn beim Auftragnehmer.
g) maschinengeschriebene Stromkreislegenden in
Plantaschen an der Verteilerschranktür befestigt.
Hinweis:
Wird es notwendig das anlässlich eines
Materialtransports, vorhandene Absperrungen demontiert
werden, so ist der Auftragnehmer für die sichere
Absperrung dieser Wege und für den ordentlichen
Wiederaufbau voll verantwortlich. Erforderliche
Sicherungseinsätze in notwendiger Stromstärke,
Passschrauben, Schraubkappen und Haltefedern sind zur
Inbetriebnahme einzubauen / beizustellen und sind mit
den Einheitspreisen abgegolten.
V.8. Brandschutz
Bei Kabelanlagen und Mauerdurchbrüchen, sind die
behördlichen Brandschutzmaßnahmen zwingend umzusetzen.
Die enstehenden Kosten sind unter den dafür
vorgesehenen LV-Positionen anzugeben. Abweichungen sind
dem AG unverzüglich anzuzeigen!
Ferner gelten die Verarbeitungsvorgaben des jeweiligen
Herstellers, für die eingesetzten Produkte, die
Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein
anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von
Richtlinien, Merkblättern und Empfehlungen, etc. in der
zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung,
allgemeine anerkannte Regeln der Technik, als
vereinbart.
Der Auftragnehmer (AN) hat dem Auftraggeber (AG) auf
die für das angebotene Fabrikat erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig, spätestens
unmittelbar nach Auftragsannahme, unaufgefordert
hinzuweisen.
V.1. Umfang der Baumaßnahme:
1 Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 6
1
Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 6
1.1 Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
1.1
Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
1.2 Kabel- und Leitungen
1.2
Kabel- und Leitungen
1.3 Anschlüsse
1.3
Anschlüsse
1.4 Ausbau Wohnungsverteiler
1.4
Ausbau Wohnungsverteiler
1.5 Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
1.5
Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
1.6 Sonstiges
1.6
Sonstiges
2 Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 7
2
Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 7
2.1 Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
2.1
Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
2.2 Kabel- und Leitungen
2.2
Kabel- und Leitungen
2.3 Anschlüsse
2.3
Anschlüsse
2.4 Ausbau Wohnungsverteiler
2.4
Ausbau Wohnungsverteiler
2.5 Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
2.5
Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
2.6 Sonstiges
2.6
Sonstiges
3 Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 8
3
Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 8
3.1 Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
3.1
Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
3.2 Kabel- und Leitungen
3.2
Kabel- und Leitungen
3.3 Anschlüsse
3.3
Anschlüsse
3.4 Ausbau Wohnungsverteiler
3.4
Ausbau Wohnungsverteiler
3.5 Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
3.5
Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
3.6 Sonstiges
3.6
Sonstiges
4 Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 9
4
Erneuerung MFH Platz-der-Einheit 9
4.1 Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
4.1
Hauseinspeisung, Zählerzentralisation
4.2 Kabel- und Leitungen
4.2
Kabel- und Leitungen
4.3 Anschlüsse
4.3
Anschlüsse
4.4 Ausbau Wohnungsverteiler
4.4
Ausbau Wohnungsverteiler
4.5 Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
4.5
Erweiterung
Haupterder/Potenzialausgleich
4.6 Sonstiges
4.6
Sonstiges
5 Stundenlohnarbeiten
5
Stundenlohnarbeiten
5.1 Stundenlohnarbeiten
5.1
Stundenlohnarbeiten