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Bill of Quantities
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Herstellen:
Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren.
Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet.
2. Auf- und Abbauen (Herstellen):
Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet).
3. Einkalkulierte Leistungen:
3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung:
Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer in die Einheitspreise einkalkuliert.
3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste
- die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung
- Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes
- alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden
- wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten bei einer Gebrauchsüberlassung
4. Gebrauchsüberlassung:
Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jene Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Aufstellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und dem ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerüst für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder dem Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftraggebers) hergestellt ist.
Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen Vertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt der Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständigungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag.
Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Begriffe:
Im Folgenden wird für:
- Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS
- untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet.
2. Kennzeichnung/Nachweise:
Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt.
3. Untergrundeigenschaften:
Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist.
4. Verarbeitung:
Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung ( z.B. Verarbeitungsrichtlinien) gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil.
4.1 Leibungen:
Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke des Dämmstoffes der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil
- die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II
- eine Eigenüberwachung gemäß ÖNORM
- eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse
- die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden
- die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung