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Vortext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau Vortext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau
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AUSSCHREIBUNG NACHUNTERNEHMER - TROCKENBAU
Vorbemerkungen, Leistungsabgrenzung und projektbezogene Vertragsbedingungen
1. Beteiligte und Bauvorhaben
Auftraggeber des Nachunternehmers (AG): H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen, Deutschland. Ansprechpartner Angebotsbearbeitung: Thomas Molls; Telefon 02454 938378; E-Mail thomas.molls@molls-bau.de. Projektbezogener Kontakt aus der Anfrage: Dennis Benden; E-Mail dennis.benden@molls-bau.de; Mobil 01577 4784176. Weisungs- und Bestellbefugnisse werden mit dem Auftrag benannt.
Bauherr / Endkunde: Solent Übach-Palenberg GmbH & Co. KG, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg, Deutschland. Ansprechpartner Bauherr: Herr Marcel Wenning, Leiter Werksvorhaben/Projekte (SOL/SOR), Telefon +49 2451 91591177, E-Mail marcel.wenning@solent-snack.com. Die vertragliche Kommunikation des Nachunternehmers erfolgt ausschließlich mit Molls.
Bauvorhaben / Ausführungsort: Modernisierung und Umbau Gebäude C2, 2. Obergeschoss, Werk Solent, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg. Gesamtprojekt: Trockenfrucht-Pausenraum, Betriebsratsbüros, Verlegung Zugang, Sanitätsraum und Gebetsraum. Gegenstand dieses Loses sind ausschließlich die nachfolgend ausgeschriebenen Trockenbauarbeiten.
Als Auftragnehmer (AN) wird nachfolgend der beauftragte Nachunternehmer bezeichnet.
2. Ausschreibungsunterlagen und Angebotsabgabe
Grundlagen: diese Nachunternehmerausschreibung einschließlich Vor- und Schlusstext; Titel 3 des vom Bauherrn übermittelten Leistungsverzeichnisses „Leistungsverzeichnis - Angebotserstellung (1)“; Plan „5.1 Pausenraum, Trockenfrucht_ Planungsgrundlage“, Entwurf 5.0 vom 14.02.2026; über Cosuno bereitgestellte Ergänzungen und schriftliche Antworten von Molls. Das Anschreiben des Bauherrn vom 01.10.2026 dient der Projektinformation; es begründet keinen direkten Vertrag zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.
Der Plan ist eine Entwurfs- und Kalkulationsgrundlage; vor Ausführung werden die erforderlichen freigegebenen Detailunterlagen bereitgestellt. Verbindliche Anforderungen dürfen nicht aus unlesbaren Maßangaben geschätzt werden. Fragen und erkennbare Informationslücken sind bereits vor Angebotsabgabe an Molls zu richten. Erforderliche Annahmen, Abweichungen und angebotene Alternativen sind im Angebot ausdrücklich und positionsbezogen zu benennen. Schweigen ersetzt keine fehlende Planung und begründet keine unbegrenzte Vollständigkeitsgarantie.
Angebotsabgabe und Frist richten sich nach der Cosuno-Einladung. Einzureichen sind das vollständig bepreiste LV, eine lesbare Angebotsfassung, die in Ziffer 20 geforderten Bieterangaben und gegebenenfalls klar getrennte Nebenangebote. Die GAEB-Ordnungszahlen sind beizubehalten. Fehlende Preise und mit anderen Positionen abgegoltene Leistungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen. Eigene Bedingungen oder technische Abweichungen sind deutlich auszuweisen und vor Beauftragung abzustimmen. Die Ausschreibung selbst ist noch keine Beauftragung.
3. Vertragsrecht und technische Grundlagen
Für die Beauftragung wird die VOB/B, Ausgabe 2016, insgesamt vereinbart. Ergänzend gelten die einschlägigen ATV der VOB/C, insbesondere DIN 18299 und ATV DIN 18340, Ausgabe 2023-09, sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B wird den Bietern auf Anforderung vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig; für Widersprüche gilt ansonsten die Rangfolge nach § 1 Abs. 2 VOB/B. Ungeklärte Widersprüche sind vor Ausführung mitzuteilen.
Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, die für das Gewerk einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie die anerkannten Regeln der Technik. Der AN verwendet zusammenpassende, nachgewiesene Systeme und beachtet Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweise sowie Herstellervorgaben. Eine bloße Produktfreigabe ersetzt keinen Eignungsnachweis für den konkreten Einbau.
Nicht beschriebenen Brandschutz-, Schallschutz- oder Hygieneanforderungen darf der AN keine erfundenen Klassen zugrunde legen. Fehlende Zielwerte sind vor Bestellung bei Molls anzufragen. Die Materialien und Systemaufbauten werden erst nach dieser Klärung zur Ausführung freigegeben.
4. Prüfung der Unterlagen, Maße und Vorleistungen
Der AN prüft die ihm übergebenen Unterlagen im Rahmen seiner gewerkebezogenen Fachkunde und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auf erkennbare Unstimmigkeiten, fehlende Ausführungsangaben und Widersprüche zwischen LV, Plan und Bestand. Er gleicht erforderliche Anschlussmaße und Höhen vor Fertigung beziehungsweise Bestellung am Bau ab und prüft zugängliche Vorleistungen auf erkennbare Eignung für sein Gewerk. Fehlerhafte Maße dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
Festgestellte oder vermutete Mängel, unzulässige Systemkombinationen, ungeeignete Untergründe, fehlende Tragfähigkeit oder sonstige Bedenken sind Molls unverzüglich und möglichst vor Beginn der betroffenen Arbeiten schriftlich, mit genauer Bauteilzuordnung, Begründung und möglichen Folgen mitzuteilen. Offene Punkte sind in einer nachvollziehbaren Liste mit erforderlichem Entscheidungstermin zu führen. Betroffene Bauteile dürfen nicht eigenmächtig anders hergestellt werden. Die weitere Behandlung richtet sich nach §§ 3 und 4 VOB/B; Sicherheitsvorschriften sind stets einzuhalten.
Eine vollständige Prüfung fremder statischer Berechnungen, eine Untersuchung verdeckter Bauteile oder die Übernahme der gesamten Gebäude- und Fachplanung wird damit nicht verlangt. Eigene Systemauswahl, Montageplanung und ausdrücklich vereinbarte gewerkebezogene Nachweise bleiben Sache des AN. Weitergehende Planungsleistungen bedürfen einer gesonderten Festlegung.
5. Projektleiter und entscheidungsbefugte Vertretung
Der AN benennt mit dem Angebot einen vorgesehenen Projektleiter und spätestens vor Beginn verbindlich den verantwortlichen Projektleiter sowie einen gleichwertigen Stellvertreter, jeweils mit Mobilnummer und E-Mail. Beide müssen fachkundig sein und in deutscher Sprache ausreichend sicher technische und vertragliche Sachverhalte abstimmen können.
Der Projektleiter ist für dieses Projekt intern so zu bevollmächtigen, dass er verbindliche Entscheidungen zur vertragsgemäßen Ausführung, Personal- und Materialbereitstellung, Terminorganisation, Mängelbeseitigung und gewerkebezogenen Koordination treffen und Erklärungen entgegennehmen kann. Für Erklärungen über zusätzliche Vergütung oder Vertragsänderungen benennt der AN einen tatsächlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner mit offengelegter Vollmacht; dies kann derselbe Projektleiter sein. Ein bloßer Bote ohne Entscheidungsmöglichkeit genügt nicht.
Während eigener Arbeiten ist eine fachkundige verantwortliche Führungskraft des AN vor Ort; der Projektleiter bleibt werktäglich erreichbar. Wechsel werden Molls vorab mitgeteilt und ohne Unterbrechung der Verantwortung organisiert. Die fachliche, arbeitsrechtliche und sicherheitsbezogene Leitung der Beschäftigten verbleibt beim AN.
6. Wöchentliche Baubesprechung und Koordination
Während der eigenen Leistungsausführung nimmt der Projektleiter oder sein gleichwertig bevollmächtigter Vertreter an einer wöchentlichen Baubesprechung mit Molls teil. Kalkulationsansatz: eine Besprechung je Kalenderwoche mit bis zu 60 Minuten im Werk oder, wenn Molls dies vorgibt, digital. Die übliche Teilnahme ist mit den Angebotspreisen abgegolten. Zusätzliche besondere Workshops werden bei Bedarf gesondert abgestimmt.
Mitgebracht beziehungsweise vorab übermittelt werden aktueller Leistungsstand, Personalstärke, Materiallieferungen, Vorschau für die nächsten zwei Wochen, benötigte Freigaben, Schnittstellen, Behinderungen und offene Nachträge. Der AN prüft Protokolle zeitnah und meldet erkannte sachliche Fehler unverzüglich; allein fehlender Widerspruch gilt weder als Anerkennung eines Nachtrags noch als Änderung des Vertrags.
Die Abstimmung mit anderen Gewerken erfolgt über Molls. Behinderungen anderer Unternehmen sind zu vermeiden; notwendige Schnittstellenabstimmungen gehören zur eigenen Leistung. Ein behinderungsfreier Gesamtbauablauf wird vom AN nicht garantiert.
7. Anordnungen, Ausführung und Kommunikationsweg
Der AN führt ausschließlich den beauftragten Umfang nach den freigegebenen Unterlagen und den vertraglich zulässigen Anordnungen der hierzu benannten Molls-Bauleitung aus. Eigenmächtige Plan-, Material-, System- und Mengenänderungen sind unzulässig. Beabsichtigte Abweichungen sind vorab mit ihren Auswirkungen anzuzeigen und vor Umsetzung freizugeben.
Änderungs- oder Zusatzwünsche von Bauherrn, Nutzern, Planern oder anderen Gewerken sind unverzüglich an Molls weiterzuleiten. Diese Personen sind gegenüber dem AN ohne ausdrückliche Vollmacht von Molls nicht zur Änderung des NU-Auftrags berechtigt. Allgemeine Werks- und Sicherheitsanweisungen sowie Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren bleiben zu beachten; Molls ist unverzüglich zu informieren.
Koordinationsanweisungen werden an die Projektleitung des AN gerichtet. Der AN bestimmt den Personaleinsatz und die Ausführung seiner vertraglichen Leistung in eigener Verantwortung. Die Überwachung oder Freigabe durch Molls nimmt ihm diese Verantwortung nicht ab; Molls bleibt für eigene Angaben und Anordnungen verantwortlich.
8. Ausführungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen
Als Vertragsfrist wird vereinbart: Beginn der beauftragten Arbeiten auf der Baustelle spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung, sofern der Auftrag keinen ausdrücklich vereinbarten späteren Beginn festlegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten mit einer dem vereinbarten Ablauf angemessenen Kolonne; eine bloße Besichtigung oder Materialanlieferung genügt nicht.
Vorausgesetzt sind rechtzeitig bereitgestellte ausführungsreife Unterlagen, die erforderlichen Freigaben, zugängliche Arbeitsflächen und die notwendigen Vorleistungen. Fehlende Voraussetzungen und deren konkrete Auswirkungen zeigt der AN unverzüglich an. Ansprüche und Fristfolgen aus Behinderungen nach § 6 VOB/B bleiben unberührt.
Der Bieter prüft die geforderte Anlaufzeit vor Abgabe und benennt Lieferfristen, Kapazitätsengpässe sowie eine etwaige Abweichung ausdrücklich. Ohne anderweitige Vereinbarung ist der 14-Tage-Beginn bei der Beauftragung zugrunde zu legen. Innerhalb von fünf Werktagen nach Auftrag legt der AN einen gewerkebezogenen Ablauf- und Personalplan vor. Ausführungsdauer, Endtermin und gegebenenfalls verbindliche Zwischenfristen werden im Auftrag beziehungsweise im ausdrücklich vereinbarten Bauzeitenplan festgelegt; reine Koordinationsangaben sind keine zusätzlichen Vertragsfristen.
Nach Beginn werden die Leistungen entsprechend dem vereinbarten Ablauf mit ausreichendem qualifiziertem Personal fortgeführt. Erkennbare Verzögerungen sind unverzüglich mit Ursache, betroffenen Arbeiten und möglichen Gegenmaßnahmen mitzuteilen. Eigenmächtige Arbeitsunterbrechungen sind unzulässig, soweit kein vertragliches oder gesetzliches Recht besteht.
9. Mengen, Aufmaß und prüfbare Abrechnung
Die Mengen des LV sind Vordersätze und keine zugesicherten Mindestabnahmemengen. Einheitspreisleistungen werden ausschließlich nach tatsächlich vertragsgemäß ausgeführten Mengen auf Grundlage eines prüfbaren Aufmaßes abgerechnet. Die Aufmaß- und Übermessungsregeln der vereinbarten ATV DIN 18340 sind anzuwenden; sie werden durch die Formulierung „tatsächlich ausgeführt“ nicht aufgehoben. Pauschal-, Stundenlohn- und Gerätepositionen werden nach ihrer ausdrücklich vereinbarten Abrechnungsart und den nachgewiesenen Leistungen abgerechnet.
Das Aufmaß ist nach Position, Raum beziehungsweise Bauteil, Planstand und Rechenansatz zu gliedern. Aufmaßskizzen und erforderliche Fotos sind beizufügen. Planmengen allein ersetzen kein Ausführungsaufmaß. Ein gemeinsames Aufmaß mit Molls ist rechtzeitig abzustimmen. Leistungen, die später verdeckt oder nicht mehr messbar sind, hat der AN vor dem Verschließen zur gemeinsamen Feststellung anzumelden und zu dokumentieren. Die Regelungen des § 14 VOB/B bleiben maßgeblich; eine fehlende Unterschrift allein schließt einen anderweitig belegbaren Vergütungsanspruch nicht aus.
Rechnungen müssen die LV-Ordnungszahlen, Mengenansätze, Einheitspreise, vereinbarten Nachträge und bereits gestellten Abschläge nachvollziehbar ausweisen. Keine pauschale Abrechnung von Flächen ohne Aufmaß. Die Gegenzeichnung eines Aufmaßes bestätigt grundsätzlich die Mengenfeststellung, nicht automatisch eine zusätzliche Beauftragung oder den geltend gemachten Preis. Die NU-Abrechnung ist unabhängig von einer Anerkennung oder Zahlung durch Solent zu prüfen.
10. Mehrkosten, Nachträge und Regie
Erkennbare geänderte oder zusätzliche Leistungen und daraus entstehende Mehrkosten sind Molls unverzüglich, möglichst vor Ausführung, gesondert anzuzeigen. Bei zusätzlichen Leistungen ist ein Vergütungsanspruch entsprechend § 2 Abs. 6 VOB/B vor Ausführung anzukündigen. Ein prüfbares Nachtragsangebot hat Anlass, Anordnung, Abgrenzung zur Hauptleistung, Mengen, Lohn-, Stoff- und Geräteansätze sowie Terminfolgen darzustellen. Unstreitige Minderleistungen sind offenzulegen.
Leistungsumfang und Vergütung sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden. Ohne Klärung darf der AN keine eigenmächtigen Änderungen vornehmen. Die Ausführung berechtigt angeordneter Leistungen und die Vergütung richten sich nach dem vereinbarten Vertrag; Rechte aus § 2 VOB/B bleiben unberührt. Ein pauschaler Anspruchsverlust allein wegen fehlender schriftlicher Preisfreigabe wird nicht vereinbart.
Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung vor Beginn und Abruf durch die benannte Molls-Bauleitung auszuführen. Die Aufnahme von 120 Stunden im LV ist weder ein Mindestabruf noch eine automatische Freigabe. Tätigkeits-, Personal-, Zeit-, Material- und Gerätenachweise sind täglich zu führen und werktäglich oder wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Die Gegenzeichnung bestätigt den dokumentierten Aufwand; sie ersetzt keine gesonderte Preisvereinbarung. Die Behandlung der Nachweise richtet sich im Übrigen nach § 15 VOB/B.
Nur tatsächlich erforderliche und angeordnete zusätzliche Geräte- oder Materialleistungen werden gesondert erfasst. In Einheitspreisen bereits enthaltene Leistungen dürfen weder über Regie noch über Materialpauschalen oder Gerätepositionen nochmals berechnet werden.
11. Qualität, Toleranzen und Q3
Die vertraglichen Sollmaße, Achsen, Höhen, Tür- und Anschlussmaße sind einzuhalten. Maß-, Winkel- und Ebenheitstoleranzen richten sich nach DIN 18202, Ausgabe 2019-07, soweit einschlägig, und nach den gewerkebezogenen Anforderungen der ATV DIN 18340. Ein Norm-Entwurf wird nicht allein durch sein Erscheinen Vertragsbestandteil. Erhöhte Anforderungen oder engere Toleranzen bedürfen einer ausdrücklichen bauteilbezogenen Vereinbarung; eine pauschale Nulltoleranz wird nicht gefordert.
Q3 ist für die beauftragten Wandoberflächen auszuführen. Es sind die systemgerechten erforderlichen Arbeitsgänge einschließlich ausreichend breitem Nachspachteln und Porenverschluss auszuführen; die Oberflächen müssen zur vereinbarten nachfolgenden Beschichtung passen. Q3 ist keine Q4-Leistung und keine Garantie absolut schattenfreier Flächen bei extremem Streiflicht. Erkennbare Konflikte zwischen Q3, Beleuchtung und gewünschtem Endbelag sind vor Ausführung anzuzeigen.
Vor dem Verschließen von Hohlräumen und Decken sind erforderliche Freigaben anderer Gewerke über Molls einzuholen. Molls sind gewerkebezogene Kontrollen und Fotodokumentation zu ermöglichen. Solche Zwischenkontrollen sind keine Abnahme und kein Verzicht auf Mängelansprüche.
12. Material, Systemnachweise und Bemusterung
Mit dem Angebot sind Wand- und Deckensystem einschließlich Hersteller, Typen, Platten, Profilen, Profilabständen und Dämmung anzugeben. Vor Bestellung sind Produktunterlagen, Systemnachweise, Befestigungskonzept sowie gegebenenfalls die erforderlichen Brand- und Schallschutznachweise zur Prüfung vorzulegen. Der AN hält erforderliche Prüf- und Montageunterlagen auf der Baustelle verfügbar.
Für Wände bis 5,00 m Höhe ist ein für die angebotene 125-mm-Konstruktion geeignetes System nachzuweisen. Vermischungen unvereinbarer Systembestandteile oder nicht nachgewiesene Profilabstände sind nicht zulässig. Die Wahl eines passenden Standardsystems ist Teil der Fachleistung; eine darüber hinausgehende gesonderte Bauwerksstatik ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung geschuldet. Ist eine Vorgabe mit üblichen geprüften Systemen nicht erfüllbar, ist dies vor Angebotsabgabe mit einem nachvollziehbaren Alternativvorschlag anzuzeigen.
Gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit LV und vereinbarte Anforderungen dies gestatten; die Gleichwertigkeit ist vor Materialbestellung nachzuweisen. Sichtbare Deckenplatten und Profile sind auf Anforderung anhand üblicher Produktmuster zu bemustern. Ein Austausch bereits freigegebener Produkte ist erneut abzustimmen.
13. Baustellenorganisation und Zugänglichkeit
Kalkulationsgrundlage ist ein zusammenhängender, abgestimmter Ausführungsbereich im 2. Obergeschoss mit üblichen werktäglichen Tagesarbeitszeiten. Die eigene gewerkebezogene Einrichtung und Räumung, übliche An- und Abfahrten, interne Koordination und der Transport eigener Materialien innerhalb der vorab geklärten Wege sind in die betreffenden Preise einzurechnen, soweit keine gesonderte Position besteht. Eine unbegrenzte Zahl nicht vorhersehbarer Teilabschnitte oder Wiederanfahrten ist nicht pauschal enthalten.
Die Werkszufahrt, Lieferzeiten, Lagerflächen, Transportwege und ein gegebenenfalls nutzbarer Lastenaufzug sind vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beziehungsweise abgestimmte Besichtigung zu klären. Tragfähigkeit, lichte Abmessungen und Verfügbarkeit sind zu prüfen. Ohne mitgeteilte Logistikdaten darf keine kostenfreie Bereitstellung von Kran oder Bauaufzug unterstellt werden. Erforderliche Sonderlogistik ist im Angebot gesondert auszuweisen und vor Beauftragung zu vereinbaren.
Molls koordiniert die vorhandenen Baustrom-/Bauwasseranschlüsse, Flächen und Sanitäreinrichtungen. Eine Gewährung nicht vorhandener Einrichtungen darf nicht unterstellt werden. Gesonderte Umlagen werden nur bei vorab ausdrücklicher Vereinbarung erhoben; ansonsten gelten die vertraglichen Regelungen einschließlich § 4 Abs. 4 VOB/B.
14. Schutz, Rollgerüst und Lebensmittelbetrieb
Abdeckung und Rollgerüst werden über 3.001 beziehungsweise 3.002 erfasst. Rollgerüst-Grundvorhaltung: vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter Bereitstellung. Eine zusätzliche, von Molls angeordnete und nicht vom AN zu vertretende Vorhaltung wird über die gesonderte Bedarfsposition 3.009 abgerechnet. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen nicht vom AN zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt; derselbe Aufwand wird nicht doppelt vergütet. Wiederholte Abrechnung identischer gleichzeitiger Gerüst- oder Schutzleistungen ist ausgeschlossen.
Der AN schützt angrenzende Bauteile, vorhandenes Inventar und seine Arbeiten gegen von ihm zu verantwortende Beschädigung und Verschmutzung. Arbeitsschutz, geeignete geprüfte Gerüste, staubarme Arbeitsverfahren und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gehören zur eigenen Leistung. Bohr- und Befestigungsstellen sind auf erkennbare Leitungsrisiken zu prüfen; notwendige zusätzliche Erkundungen sind vor Ausführung abzustimmen.
Es handelt sich um Arbeiten in einem Lebensmittelbetrieb. Bekannte Werks-, Hygiene-, Zutritts- und Sicherheitsvorgaben sind vor Angebotsabgabe über Molls anzufordern und zu berücksichtigen. Reinraum-, Unterdruck-, zusätzliche Schleusen-, Desinfektions- oder spezielle Produktionsschutzanforderungen sind bislang nicht konkret beschrieben und vor ihrer Beauftragung gesondert festzulegen. Es wird keine pauschale Garantie für einen staubfreien laufenden Produktionsbetrieb verlangt. Staubschutzwände aus Titel 2 sind nicht Bestandteil dieses Loses.
15. Leistungsgrenzen und Schnittstellen
Dieses Los enthält Schutzabdeckungen für die eigenen Arbeiten, Rollgerüst, 80 m² Trockenbauwand, 255 m² Raster-Akustikdecke sowie die ausdrücklich beschriebenen Regie-, Geräte- und Zusatzmaterialleistungen. Abbruch bestehender Wände und Decken, Demontage von Anlagen, Malerarbeiten, Bodenbeläge, neue Türen/Zargen, Möbel und technische Anlagen sind nicht Bestandteil dieses Loses.
Übliche systembedingte Randanschlüsse, Profile, Befestigungen, Dübel, Schrauben, Dichtungsbänder und Verspachtelungsmaterialien der Wand- und Deckenpositionen sind in deren Einheitspreisen enthalten. Besondere Türverstärkungen, Revisionsklappen, Brandschutzabschottungen, Tragkonstruktionen für Fremdlasten oder außergewöhnliche Anschlüsse dürfen nur nach klarer Beschreibung und Beauftragung zusätzlich ausgeführt werden. Erkennbar benötigte, bisher nicht beschriebene besondere Leistungen sind vor Angebotsabgabe anzufragen oder gesondert anzubieten.
Elektro-, Lüftungs- und Sprinklerarbeiten sowie Eingriffe in aktive Anlagen erfolgen durch die zuständigen Fachunternehmen. Die Regieposition des Trockenbauers umfasst nur ausdrücklich angeordnete mechanische Anpassungen seines Gewerkes und kein selbstständiges Ändern von Betriebsanlagen. Fremdlasten dürfen nicht ohne Nachweis an Wand- oder Deckensysteme angeschlossen werden.
16. Ordnung, Reinigung und Dokumentation
Der AN hält seine Arbeitsbereiche sowie zugehörige Verkehrswege täglich geordnet, entfernt eigene Verpackungen und eigene Schnittreste und übergibt seine Flächen besenrein. Die Entsorgung der eigenen Montageabfälle ist in den Preisen enthalten, soweit nicht mit Molls ausdrücklich eine bauseitige Entsorgungsmöglichkeit vereinbart wird. Sonderabfälle und fremder Abbruch sind hiervon nicht erfasst. Eigene verursachte Verschmutzungen sind zeitnah zu beseitigen.
Vor dem Schließen sind erforderliche Systemdetails, Dämmung, Befestigungen und relevante Anschlüsse zu dokumentieren. Zur Abnahme werden die vertraglich geschuldeten Produkt-/Systemnachweise, gegebenenfalls Übereinstimmungs- und Fachunternehmererklärungen, abgestimmte Änderungsstände und die Aufmaßunterlagen geordnet digital übergeben. Eine pauschale Verpflichtung zur vollständigen Bestandsplanung aller Gewerke wird nicht begründet.
17. Personal, Nachunternehmer und Nachweise
Der AN setzt geeignetes, qualifiziertes Personal ein und erfüllt die ihn treffenden arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen. Ein weiterer Nachunternehmereinsatz ist vor Beginn nach den vertraglichen Vorgaben und § 4 Abs. 8 VOB/B offenzulegen und gegebenenfalls genehmigen zu lassen. Verantwortlichkeit und Weisungsorganisation bleiben beim AN.
Vor Beginn sind Ansprechpartner, eingesetzte Unternehmen und bestehender Betriebshaftpflichtschutz nachzuweisen. Erforderliche gesetzliche Bescheinigungen sind auf begründetes Verlangen vorzulegen. Eine gültige Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ist rechtzeitig vor der ersten Zahlung vorzulegen; gesetzliche Steuerpflichten bleiben unberührt. Angaben über Einzelpersonen sind auf das für Zugang und gesetzliche Nachweise erforderliche Maß zu beschränken.
18. Abnahme, Mängel und Zahlungen
Der AN meldet seine fertiggestellte Leistung bei Molls zur gemeinsamen förmlichen Abnahme an; diese wird hiermit als Abnahmeform vereinbart. Molls ist Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Eine Besprechung, technische Zwischenkontrolle oder bloße Mengenfeststellung ersetzt keine Abnahme. Gesetzliche beziehungsweise vertragliche Abnahmewirkungen und die Fälligkeitsregeln bleiben unberührt; die Abnahme wird nicht bis zu einer Abnahme des Gesamtwerks durch den Bauherrn hinausgeschoben.
Mängel und von eigenen Leistungen ausgehende Schäden sind nach den vertraglichen Regelungen innerhalb angemessener gesetzter Fristen zu beseitigen. Für Mängelrechte gelten die vereinbarte VOB/B und ergänzend das Gesetz; es werden hier weder verlängerte pauschale Verjährungsfristen noch unbestimmte Haftungsübernahmen festgelegt.
Abschläge und Schlusszahlung richten sich nach § 16 VOB/B. Die prüfbare Abrechnung erfolgt nach Ziffer 9. Zahlungen an den AN sind nicht vom Zahlungseingang bei Molls oder der Anerkennung durch den Bauherrn abhängig. Skonto, Sicherheiten, Vertragsstrafen und besondere Umlagen bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung; sie werden mit diesem LV nicht pauschal eingeführt.
19. Vertraulichkeit und Bauherrenkontakt
Projektunterlagen und bekannt werdende Betriebsinformationen dürfen nur zur Angebotsbearbeitung und Ausführung dieses Projekts verwendet und nur erforderlichen beteiligten Personen zugänglich gemacht werden. Veröffentlichungen, Werksfotos und Referenzwerbung bedürfen vorheriger Zustimmung der hierzu Berechtigten. Technische Rückfragen, Nachträge, Aufmaße und Terminabstimmungen sind an Molls zu richten; Abstimmungen mit Solent erfolgen koordiniert über Molls.
20. Verbindliche Angaben des Bieters
Mit dem Angebot anzugeben: Firmenanschrift und Ansprechpartner; vorgesehener Projektleiter und Vertreter samt Kontakten und Entscheidungsbefugnis; frühestmöglicher Beginn und Bestätigung beziehungsweise Abweichung zur 14-Kalendertage-Frist; benötigte Ausführungsdauer und geplante Kolonnenstärke; Lieferzeiten; angebotene Wand- und Deckensysteme, Dämmstoff und Profilabstände; Eignungsnachweis für Wandhöhe bis 5 m; Deckentyp und Raster; bekannte offene Planungsfragen; erforderliche Sonderlogistik; konkret angebotener Umfang der Zusatzmaterialpauschale 3.008; sämtliche technischen und kaufmännischen Abweichungen. Bindefrist des Angebots: 30 Kalendertage ab Angebotsabgabe, soweit in der Cosuno-Einladung keine andere Frist vereinbart wird.
Vortext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau
3 Trockenbauarbeiten
3
Trockenbauarbeiten
3.001 Schutzabdeckung Trockenbau Schutzabdeckung Trockenbau
@@
Böden, Fenster, Türen und unmittelbar angrenzende Oberflächen im eigenen Arbeitsbereich fachgerecht mit für den jeweiligen Untergrund geeignetem Malervlies beziehungsweise Schutzfolie abdecken. Einschließlich üblicher Befestigung, Anschlüsse, Unterhaltung während der eigenen Arbeiten, erforderlichem gewerkeüblichem Umlegen, anschließendem Entfernen und Entsorgen des eigenen Abdeckmaterials. Verkehrs- und Fluchtwege sicher halten; Klebebänder ohne vermeidbare Rückstände verwenden.
Ansatzfläche 350 m²; Abrechnung der tatsächlich geschützten Flächen nach Aufmaß. Identische durchgehende Abdeckung nicht mehrfach abrechnen. Bereits von Molls oder anderen Gewerken bereitgestellte und zur Mitbenutzung freigegebene Schutzleistungen werden nicht nochmals als eigene Herstellung berechnet. Zusätzliche gesondert verlangte Produktionsschutzmaßnahmen nur nach vorheriger Klärung.
3.001
Schutzabdeckung Trockenbau
350.00
m²
3.002 Rollgerüst Trockenbau, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen Rollgerüst Trockenbau, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
@@
Geeignetes Rollgerüst zur fachgerechten Ausführung der Trockenbauarbeiten bei erforderlicher Arbeitshöhe bis 5,00 m liefern, aufstellen, während der eigenen Arbeiten innerhalb des freigegebenen Bereichs umsetzen, prüfen, vorhalten, abbauen und abtransportieren. Arbeitshöhe ist von der Plattformhöhe zu unterscheiden; Gerüstabmessungen und Nutzlast passend zum angebotenen System wählen und angeben.
Einschließlich sicherer Zugänge, Absturzsicherungen und erforderlicher Prüfungen. Grundvorhaltung vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter betriebsbereiter Bereitstellung. Nutzung ausschließlich auf geeignetem, ebenem und ausreichend tragfähigem Untergrund nach Herstellervorgaben. Abrechnung einmal je tatsächlich bereitgestelltem Gerüst. Zusätzliche nicht vom AN zu vertretende Vorhaltung nur bei Anordnung und Nachweis nach 3.009. Identische gleichzeitige Bereitstellung nicht doppelt abrechnen.
3.002
Rollgerüst Trockenbau, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
1.00
Stk
3.003 Metallständerwand 125 mm, beidseitig 2-lagig, Q3 Metallständerwand 125 mm, beidseitig 2-lagig, Q3
@@
Nichttragende raumabschließende Metallständerwände liefern und montieren. Wandhöhe bis maximal 5,00 m; Gesamtwanddicke 125 mm. Konstruktion mit 75-mm-Metallständerprofilen, beidseitig jeweils zwei Lagen 12,5-mm-Hartgipsplatten, Leitqualität Knauf Diamant oder nachgewiesen technisch gleichwertig, einschließlich systemgerechter Hohlraumdämmung und Q3-Verspachtelung der beidseitigen Sichtflächen.
Einschließlich geeigneter UW-/CW-Profile, systemabhängiger zulässiger Profilabstände, Befestigung an vorhandenen geeigneten Bauteilen, gewöhnlicher systembedingter Randanschlüsse und Dichtungsbänder, Schrauben, Dübel, Fugendeckstreifen soweit systembedingt erforderlich, Spachtelmaterial, Zuschnitte und für die vereinbarte Oberfläche erforderlicher Nachbearbeitung. Profilart, Blechdicke, Achsabstände, Dämmstoffart/-dicke und das vollständige Wandsystem sind mit dem Angebot anzugeben; die Zulässigkeit bei bis zu 5,00 m Höhe und den erforderlichen Einbaubereichen ist vor Bestellung nachzuweisen.
Ein festgelegtes bewertetes Schalldämmmaß oder eine konkrete Feuerwiderstandsklasse ist in den vorhandenen Unterlagen nicht angegeben. Falls Anforderungen aus der Nutzung oder Fachplanung bestehen, sind diese vor Auftrag beziehungsweise Materialbestellung über Molls zu klären und im passenden System festzulegen. Die Produktbezeichnung allein ersetzt keinen Nachweis.
Abrechnung als Wandfläche nach den vereinbarten Regeln der ATV DIN 18340; die beidseitige Beplankung und beidseitige Q3-Oberfläche sind im m²-Preis enthalten und werden nicht als zwei getrennte Wandflächen berechnet. Wandlängen, Einzelhöhen, Öffnungen und Anschlussdetails sind vor Ausführung nach freigegebenen Unterlagen am Bestand abzugleichen. Besondere Türverstärkungen, außergewöhnliche Anschlüsse, Fremdlasten und gesonderte Abschottungen nur nach eindeutiger Beschreibung und zusätzlicher Beauftragung. Die bereits enthaltene Q3-Leistung nicht nochmals über Maler- oder Regieleistungen ansetzen.
3.003
Metallständerwand 125 mm, beidseitig 2-lagig, Q3
80.00
m²
3.004 Raster-Akustikdecke 625 x 625 x 15 mm, T24 weiß Raster-Akustikdecke 625 x 625 x 15 mm, T24 weiß
@@
Abgehängte Mineralfaser-Raster-Akustikdecke als Einlegesystem liefern und fachgerecht montieren. Platten-Modulmaß 625 x 625 mm; Plattendicke 15 mm; scharfkantige Plattenkanten; sichtbare Oberfläche weiß. Sichtbares verzinktes Tragsystem mit 24 mm Profilbreite, Oberfläche weiß matt.
Einschließlich systemgeeigneter Trag- und Querprofile, Abhänger, für den vorhandenen geeigneten Untergrund zugelassener Befestigungsmittel, üblicher systembedingter Wandanschlüsse und Randprofile, Zuschnitte, Einlegen der Platten und gewerkeüblicher Ausrichtung. Gesamtsystem, Hersteller, Plattentyp, zulässige Abhänge- und Befestigungsabstände sowie erforderliche Abhängehöhen mit dem Angebot angeben beziehungsweise bei fehlenden Planmaßen vor Angebotsabgabe abfragen.
Angefragte Deckenfläche 255 m²; tatsächliche Ausführungsfläche nach Aufmaß und ATV DIN 18340. Die angefragte Montage-Arbeitshöhe liegt bis 5,00 m; genaue Deckenhöhe und Abhängetiefe sind vor Bestellung nach freigegebenen Unterlagen zu klären. Fremdlasten, Leuchten und technische Einbauten dürfen nicht ohne Systemnachweis über die Decke abgetragen werden.
Spezielle Hygiene-/Reinraum- oder Feuchteanforderungen, konkrete Brandwiderstände oder definierte raumakustische Zielwerte sind in der Vorlage nicht festgelegt und vor Beauftragung zu klären. Gesonderte Revisionsklappen, Lastabhängungen für Fremdeinbauten, technische Anlagen und ausdrücklich zusätzliche nachträgliche Anpassungen sind nicht pauschal mit enthalten; solche Leistungen nur nach Beschreibung und Abruf. Reguläre Montagearbeiten und systembedingte Befestigungen werden nicht zusätzlich über Regie vergütet.
3.004
Raster-Akustikdecke 625 x 625 x 15 mm, T24 weiß
255.00
m²
3.005 Facharbeiterstunden Trockenbau - angeordnete Regie Facharbeiterstunden Trockenbau - angeordnete Regie
@@
Facharbeiter für vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnleistung vereinbarte zusätzliche Trockenbau-Anpassungsarbeiten stellen, insbesondere zusätzliche mechanische Anpassungen an bereits abgestimmten Lüftungs-/Sprinklereinbauten sowie gesondert angeordnetes nachträgliches Öffnen und Schließen von Deckenfeldern. Keine Eingriffe in aktive technische Anlagen und keine Abrechnung bereits in anderen Positionen enthaltener Montageleistungen.
Ansatzmenge 120 Stunden als Schätzung; kein Mindestabruf. Abrechnung nur nach tatsächlichem, angeordnetem und prüfbar dokumentiertem Aufwand. Nachweise mit Datum, Arbeitsstelle, konkreter Tätigkeit, Beschäftigten und Stunden werktäglich oder wöchentlich bei Molls zur Prüfung vorlegen. Der Stundensatz umfasst den Personalaufwand samt Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und gewöhnlichem persönlichen Handwerkzeug. Gesondert vereinbarte zusätzliche Maschinen und Zusatzmaterialien nur nach zugehörigem Abruf und ohne Doppelansatz. Vergütungs- und Nachweisregeln nach §§ 2 und 15 VOB/B.
3.005
Facharbeiterstunden Trockenbau - angeordnete Regie
120.00
Std
3.006 Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Stemmhammer Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Stemmhammer
@@
Bohrmaschine beziehungsweise geeigneten Stemmhammer für ausdrücklich angeordnete zusätzliche Regiearbeiten des Trockenbaugewerkes einsetzen, einschließlich betriebsbereitem Bereitstellen, erforderlichem Zubehör und Werkzeugverschleiß. Einsatzbereich und erforderliche Geräteleistung passend zur Tätigkeit; Gerätetyp im Nachweis angeben.
Abrechnung nur tatsächlich nachgewiesener, vorher vereinbarter zusätzlicher Einsatzstunden; keine Berechnung für die reguläre Wand-/Deckenmontage oder für bereits anderweitig enthaltene Geräte. Bedienpersonal wird nur über die zugehörig beauftragte Lohnposition 3.005 erfasst. Kein Mindestabruf und keine pauschale Vergütung von Stillstandszeiten.
3.006
Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Stemmhammer
4.00
Std
3.007 Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät/Flex mit Absaugung Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät/Flex mit Absaugung
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Geeignetes Schleifgerät beziehungsweise Winkelschleifer für ausdrücklich angeordnete zusätzliche Trockenbau-Regiearbeiten einsetzen, einschließlich erforderlichem Zubehör, Werkzeugverschleiß und geeigneter staubarmer Absaugung. Gerätetyp und konkrete Tätigkeit im Nachweis angeben; Werks- und Staubschutzvorgaben beachten.
Abrechnung nur tatsächlich nachgewiesener, vorher vereinbarter zusätzlicher Einsatzstunden. Für Q3- oder sonstige bereits in Wand-/Deckenpositionen enthaltene Bearbeitungen erfolgt keine zusätzliche Gerätevergütung. Bedienpersonal wird nur über die zugehörig beauftragte Lohnposition 3.005 erfasst. Kein Mindestabruf und keine pauschale Vergütung von Stillstandszeiten.
3.007
Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät/Flex mit Absaugung
4.00
Std
3.008 Zusätzliche Halter/Montagematerial - Bedarf ohne GB Zusätzliche Halter/Montagematerial - Bedarf ohne GB
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Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag. Zusätzliche Halter und Montagematerialien ausschließlich für separat angeordnete zusätzliche Anpassungsarbeiten, die nicht bereits zu den vollständigen Systemen und gewöhnlichen Anschlüssen nach 3.003 und 3.004 gehören. Keine erneute Vergütung regulärer Profile, Dübel, Schrauben, Dichtungsbänder oder Spachtelmaterialien dieser Einheitspreispositionen.
Der Bieter hat den für diese Pauschale angebotenen Umfang mit Art, Mengen und gegebenenfalls Fabrikaten in einer Angebotsanlage konkret zu beschreiben. Beauftragung und Lieferung erst nach ausdrücklicher Festlegung und Abruf dieses konkreten Leistungsumfangs durch Molls. Die Pauschale ist kein offenes Materialbudget und keine Zusage unbeschränkter Bedarfsmengen. Abweichender Umfang ist vor Ausführung separat zu vereinbaren. Montage wird nur über die zugehörig ausdrücklich beauftragte Leistung erfasst. Nicht in die Grundangebotssumme einrechnen; kein Mindestabruf.
3.008
Zusätzliche Halter/Montagematerial - Bedarf ohne GB
O
1.00
Psch
3.009 Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
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Ergänzende Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag: zusätzlich angeordnete Vorhaltung eines nach 3.002 betriebsbereit gestellten Rollgerüstes über dessen enthaltene vier Kalenderwochen hinaus. Nur für Zeiträume, die nicht vom AN zu vertreten sind und für die Molls die weitere Bereitstellung verlangt.
Einheit StWo = ein Stück Gerüst für eine Kalenderwoche; taggenaue Abrechnung der dokumentierten zusätzlichen Vorhaltekalendertage geteilt durch sieben, multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich betriebsbereit vorgehaltenen Gerüste. Keine Aufrundung jeder angefangenen Woche. Erneuter Aufbau, Umsetzen oder Transporte sind durch diese reine Vorhalteposition nicht zusätzlich beauftragt. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen nicht vom AN zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt; derselbe Aufwand wird nicht doppelt vergütet. Keine Doppelabrechnung mit 3.002; kein Mindestabruf. Nicht in die Grundangebotssumme einrechnen.
3.009
Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
O
1.00
StWo
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau
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SCHLUSSTEXT - ANGEBOT UND BEAUFTRAGUNG TROCKENBAU
Das Angebot ist ausschließlich an H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG zu richten. Der Bauherr Solent wird nicht Vertragspartner des Nachunternehmers. Die Vorbemerkungen und positionsbezogenen Leistungsbeschreibungen sind bei Preisbildung und Angebotsabgabe zu berücksichtigen; Abweichungen sind ausdrücklich zu benennen und vor Vertragsschluss abzustimmen.
Die Positionen 3.001 bis 3.008 entsprechen in Nummerierung, Ansatzmengen und Einheiten dem Trockenbau-Titel des Bauherren-LV; die Beschreibungen wurden für die NU-Anfrage präzisiert. Die ursprünglich unbestimmte Zusatzmaterialpauschale 3.008 wird als Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag angefragt. Ihre Zusammensetzung ist vom Bieter konkret anzugeben; eine Beauftragung erfolgt erst nach Festlegung dieses Umfangs. Die ergänzte Position 3.009 ist eine Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag für zusätzliche Rollgerüstvorhaltung. Beide Bedarfspositionen sind zu bepreisen, werden jedoch nicht in die Grundangebotssumme eingerechnet und nur bei gesondertem Abruf ausgeführt. Abrechnung nach tatsächlich beauftragtem und nachgewiesenem Umfang; kein Mindestabruf.
Im Preis enthalten sind jeweils die beschriebenen Lieferungen und Ausführungen einschließlich gewerkeüblicher Nebenleistungen. Keine doppelte Vergütung gleicher Schutz-, Gerüst-, Befestigungs-, Material- oder Regieleistungen. Nicht erkennbare oder bislang nicht konkretisierte besondere Anforderungen sind über Molls zu klären; sie gelten nicht allein wegen der Projektbezeichnung als pauschal mit angeboten.
Abrechnung der Einheitspreisleistungen ausschließlich mit prüfbarem Aufmaß nach den vereinbarten ATV; Regie und Geräte ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung und prüfbaren Nachweisen. Wöchentliche Baubesprechung, entscheidungsbefugte Projektvertretung, Unterlagenprüfung, unverzügliche Bedenken-/Mehrkostenanzeigen und Ausführung nach den freigegebenen Molls-Vorgaben gelten gemäß Vortext. Die eigenverantwortliche Ausführung und gesetzliche beziehungsweise vertragliche Rechte bleiben gewahrt.
Beginn der tatsächlichen Arbeiten spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung unter den in Ziffer 8 benannten Voraussetzungen. Verbindliche Ausführungsdauer und Fertigstellung werden im Auftrag festgelegt. Erforderliche Systemfreigaben dürfen nicht durch eine eigenmächtige Bestellung oder Montage vorweggenommen werden.
Alle Preise in Euro netto; die steuerliche Behandlung und ein gegebenenfalls einschlägiger Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und werden im Auftrag beziehungsweise in der Rechnung korrekt ausgewiesen. Preisnachlässe und Skonto sind getrennt zu erklären. Nicht ausgefüllte Bieterangaben und offene Rückfragen werden vor einer Beauftragung geklärt.
Angebotsabgabe über Cosuno gemäß Einladung. Die Anfrage löst keinen Ausführungsauftrag aus. Eine Beauftragung soll das bepreiste LV einschließlich Vor- und Schlusstext, die abgestimmten Antworten/Abweichungen, die Termine und die entscheidungsbefugten Ansprechpartner ausdrücklich benennen.
H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG
Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen
Thomas Molls | thomas.molls@molls-bau.de | Telefon 02454 938378
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Trockenbau