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Vortext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten Vortext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten
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AUSSCHREIBUNG NACHUNTERNEHMER - MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
Vorbemerkungen, Leistungsabgrenzung und projektbezogene Vertragsbedingungen
1. Beteiligte und Bauvorhaben
Auftraggeber des Nachunternehmers (AG): H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen, Deutschland. Ansprechpartner Angebotsbearbeitung: Thomas Molls; Telefon 02454 938378; E-Mail thomas.molls@molls-bau.de. Projektbezogener Kontakt aus der Anfrage: Dennis Benden; E-Mail dennis.benden@molls-bau.de; Mobil 01577 4784176. Weisungs- und Bestellbefugnisse werden mit dem Auftrag benannt.
Bauherr / Endkunde: Solent Übach-Palenberg GmbH & Co. KG, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg, Deutschland. Ansprechpartner Bauherr: Herr Marcel Wenning, Leiter Werksvorhaben/Projekte (SOL/SOR), Telefon +49 2451 91591177, E-Mail marcel.wenning@solent-snack.com. Die vertragliche Kommunikation des Nachunternehmers erfolgt ausschließlich mit Molls.
Bauvorhaben / Ausführungsort: Modernisierung und Umbau Gebäude C2, 2. Obergeschoss, Werk Solent, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg. Gesamtprojekt: Trockenfrucht-Pausenraum, Betriebsratsbüros, Verlegung Zugang, Sanitätsraum und Gebetsraum. Gegenstand dieses Loses sind ausschließlich die nachfolgend ausgeschriebenen Malerarbeiten.
Als Auftragnehmer (AN) wird nachfolgend der beauftragte Nachunternehmer bezeichnet.
2. Ausschreibungsunterlagen und Angebotsabgabe
Grundlagen: diese Nachunternehmerausschreibung einschließlich Vor- und Schlusstext; Titel 4 des vom Bauherrn übermittelten Leistungsverzeichnisses „Leistungsverzeichnis - Angebotserstellung (1)“; Plan „5.1 Pausenraum, Trockenfrucht_ Planungsgrundlage“, Entwurf 5.0 vom 14.02.2026; über Cosuno bereitgestellte Ergänzungen und schriftliche Antworten von Molls. Das Anschreiben des Bauherrn vom 01.10.2026 dient der Projektinformation; es begründet keinen direkten Vertrag zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.
Der Plan ist eine Entwurfs- und Kalkulationsgrundlage; vor Ausführung werden die erforderlichen freigegebenen Detailunterlagen bereitgestellt. Verbindliche Anforderungen dürfen nicht aus unlesbaren Maßangaben geschätzt werden. Fragen und erkennbare Informationslücken sind bereits vor Angebotsabgabe an Molls zu richten. Erforderliche Annahmen, Abweichungen und angebotene Alternativen sind im Angebot ausdrücklich und positionsbezogen zu benennen. Schweigen ersetzt keine fehlende Planung und begründet keine unbegrenzte Vollständigkeitsgarantie.
Angebotsabgabe und Frist richten sich nach der Cosuno-Einladung. Einzureichen sind das vollständig bepreiste LV, eine lesbare Angebotsfassung, die in Ziffer 20 geforderten Bieterangaben und gegebenenfalls klar getrennte Nebenangebote. Die GAEB-Ordnungszahlen sind beizubehalten. Fehlende Preise und mit anderen Positionen abgegoltene Leistungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen. Eigene Bedingungen oder technische Abweichungen sind deutlich auszuweisen und vor Beauftragung abzustimmen. Die Ausschreibung selbst ist noch keine Beauftragung.
3. Vertragsrecht und technische Grundlagen
Für die Beauftragung wird die VOB/B, Ausgabe 2016, insgesamt vereinbart. Ergänzend gelten die einschlägigen ATV der VOB/C, insbesondere DIN 18299, ATV DIN 18363, Ausgabe 2019-09, und ATV DIN 18366, Ausgabe 2019-09, sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B wird den Bietern auf Anforderung vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig; für Widersprüche gilt ansonsten die Rangfolge nach § 1 Abs. 2 VOB/B. Ungeklärte Widersprüche sind vor Ausführung mitzuteilen.
Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie die anerkannten Regeln der Technik. Der AN verwendet aufeinander und auf den geprüften Untergrund abgestimmte Spachtel-, Grundier-, Klebe-, Gewebe- und Beschichtungsprodukte und beachtet deren technische Merkblätter. Die Verwendung beliebig gemischter, unverträglicher Produkte ist unzulässig.
Die geforderten Beschichtungseigenschaften sind nach DIN EN 13300, Ausgabe 2023-02, anhand der Herstellerangaben nachzuweisen. Zusätzliche besondere Hygiene-, Desinfektionsmittel-, Lebensmittelkontakt- oder Brandschutzanforderungen sind in der Vorlage nicht konkret beschrieben und müssen vor Produktauswahl geklärt werden. Die Bezeichnung Latexfarbe allein ist kein Nachweis einer speziellen hygienischen Zulassung.
4. Prüfung der Unterlagen, Maße und Vorleistungen
Der AN prüft die ihm übergebenen Unterlagen im Rahmen seiner gewerkebezogenen Fachkunde und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auf erkennbare Unstimmigkeiten, fehlende Ausführungsangaben und Widersprüche zwischen LV, Plan und Bestand. Er gleicht erforderliche Anschlussmaße und Höhen vor Fertigung beziehungsweise Bestellung am Bau ab und prüft zugängliche Vorleistungen auf erkennbare Eignung für sein Gewerk. Fehlerhafte Maße dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
Festgestellte oder vermutete Mängel, unzulässige Systemkombinationen, ungeeignete Untergründe, fehlende Tragfähigkeit oder sonstige Bedenken sind Molls unverzüglich und möglichst vor Beginn der betroffenen Arbeiten schriftlich, mit genauer Bauteilzuordnung, Begründung und möglichen Folgen mitzuteilen. Offene Punkte sind in einer nachvollziehbaren Liste mit erforderlichem Entscheidungstermin zu führen. Betroffene Bauteile dürfen nicht eigenmächtig anders hergestellt werden. Die weitere Behandlung richtet sich nach §§ 3 und 4 VOB/B; Sicherheitsvorschriften sind stets einzuhalten.
Eine vollständige Prüfung fremder statischer Berechnungen, eine Untersuchung verdeckter Bauteile oder die Übernahme der gesamten Gebäude- und Fachplanung wird damit nicht verlangt. Eigene Produktauswahl, Arbeits- und Verarbeitungsplanung und ausdrücklich vereinbarte gewerkebezogene Nachweise bleiben Sache des AN. Weitergehende Planungsleistungen bedürfen einer gesonderten Festlegung.
5. Projektleiter und entscheidungsbefugte Vertretung
Der AN benennt mit dem Angebot einen vorgesehenen Projektleiter und spätestens vor Beginn verbindlich den verantwortlichen Projektleiter sowie einen gleichwertigen Stellvertreter, jeweils mit Mobilnummer und E-Mail. Beide müssen fachkundig sein und in deutscher Sprache ausreichend sicher technische und vertragliche Sachverhalte abstimmen können.
Der Projektleiter ist für dieses Projekt intern so zu bevollmächtigen, dass er verbindliche Entscheidungen zur vertragsgemäßen Ausführung, Personal- und Materialbereitstellung, Terminorganisation, Mängelbeseitigung und gewerkebezogenen Koordination treffen und Erklärungen entgegennehmen kann. Für Erklärungen über zusätzliche Vergütung oder Vertragsänderungen benennt der AN einen tatsächlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner mit offengelegter Vollmacht; dies kann derselbe Projektleiter sein. Ein bloßer Bote ohne Entscheidungsmöglichkeit genügt nicht.
Während eigener Arbeiten ist eine fachkundige verantwortliche Führungskraft des AN vor Ort; der Projektleiter bleibt werktäglich erreichbar. Wechsel werden Molls vorab mitgeteilt und ohne Unterbrechung der Verantwortung organisiert. Die fachliche, arbeitsrechtliche und sicherheitsbezogene Leitung der Beschäftigten verbleibt beim AN.
6. Wöchentliche Baubesprechung und Koordination
Während der eigenen Leistungsausführung nimmt der Projektleiter oder sein gleichwertig bevollmächtigter Vertreter an einer wöchentlichen Baubesprechung mit Molls teil. Kalkulationsansatz: eine Besprechung je Kalenderwoche mit bis zu 60 Minuten im Werk oder, wenn Molls dies vorgibt, digital. Die übliche Teilnahme ist mit den Angebotspreisen abgegolten. Zusätzliche besondere Workshops werden bei Bedarf gesondert abgestimmt.
Mitgebracht beziehungsweise vorab übermittelt werden aktueller Leistungsstand, Personalstärke, Materiallieferungen, Vorschau für die nächsten zwei Wochen, benötigte Freigaben, Schnittstellen, Behinderungen und offene Nachträge. Der AN prüft Protokolle zeitnah und meldet erkannte sachliche Fehler unverzüglich; allein fehlender Widerspruch gilt weder als Anerkennung eines Nachtrags noch als Änderung des Vertrags.
Die Abstimmung mit anderen Gewerken erfolgt über Molls. Behinderungen anderer Unternehmen sind zu vermeiden; notwendige Schnittstellenabstimmungen gehören zur eigenen Leistung. Ein behinderungsfreier Gesamtbauablauf wird vom AN nicht garantiert.
7. Anordnungen, Ausführung und Kommunikationsweg
Der AN führt ausschließlich den beauftragten Umfang nach den freigegebenen Unterlagen und den vertraglich zulässigen Anordnungen der hierzu benannten Molls-Bauleitung aus. Eigenmächtige Plan-, Material-, System- und Mengenänderungen sind unzulässig. Beabsichtigte Abweichungen sind vorab mit ihren Auswirkungen anzuzeigen und vor Umsetzung freizugeben.
Änderungs- oder Zusatzwünsche von Bauherrn, Nutzern, Planern oder anderen Gewerken sind unverzüglich an Molls weiterzuleiten. Diese Personen sind gegenüber dem AN ohne ausdrückliche Vollmacht von Molls nicht zur Änderung des NU-Auftrags berechtigt. Allgemeine Werks- und Sicherheitsanweisungen sowie Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren bleiben zu beachten; Molls ist unverzüglich zu informieren.
Koordinationsanweisungen werden an die Projektleitung des AN gerichtet. Der AN bestimmt den Personaleinsatz und die Ausführung seiner vertraglichen Leistung in eigener Verantwortung. Die Überwachung oder Freigabe durch Molls nimmt ihm diese Verantwortung nicht ab; Molls bleibt für eigene Angaben und Anordnungen verantwortlich.
8. Ausführungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen
Als Vertragsfrist wird vereinbart: Beginn der beauftragten Arbeiten auf der Baustelle spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung, sofern der Auftrag keinen ausdrücklich vereinbarten späteren Beginn festlegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten mit einer dem vereinbarten Ablauf angemessenen Kolonne; eine bloße Besichtigung oder Materialanlieferung genügt nicht.
Vorausgesetzt sind rechtzeitig bereitgestellte ausführungsreife Unterlagen, die erforderlichen Freigaben, zugängliche Arbeitsflächen und die notwendigen Vorleistungen. Fehlende Voraussetzungen und deren konkrete Auswirkungen zeigt der AN unverzüglich an. Ansprüche und Fristfolgen aus Behinderungen nach § 6 VOB/B bleiben unberührt.
Der Bieter prüft die geforderte Anlaufzeit vor Abgabe und benennt Lieferfristen, Kapazitätsengpässe sowie eine etwaige Abweichung ausdrücklich. Ohne anderweitige Vereinbarung ist der 14-Tage-Beginn bei der Beauftragung zugrunde zu legen. Innerhalb von fünf Werktagen nach Auftrag legt der AN einen gewerkebezogenen Ablauf- und Personalplan vor. Ausführungsdauer, Endtermin und gegebenenfalls verbindliche Zwischenfristen werden im Auftrag beziehungsweise im ausdrücklich vereinbarten Bauzeitenplan festgelegt; reine Koordinationsangaben sind keine zusätzlichen Vertragsfristen.
Nach Beginn werden die Leistungen entsprechend dem vereinbarten Ablauf mit ausreichendem qualifiziertem Personal fortgeführt. Erkennbare Verzögerungen sind unverzüglich mit Ursache, betroffenen Arbeiten und möglichen Gegenmaßnahmen mitzuteilen. Eigenmächtige Arbeitsunterbrechungen sind unzulässig, soweit kein vertragliches oder gesetzliches Recht besteht.
9. Mengen, Aufmaß und prüfbare Abrechnung
Die Mengen des LV sind Vordersätze und keine zugesicherten Mindestabnahmemengen. Einheitspreisleistungen werden ausschließlich nach tatsächlich vertragsgemäß ausgeführten Mengen auf Grundlage eines prüfbaren Aufmaßes abgerechnet. Die Aufmaß- und Übermessungsregeln der vereinbarten ATV DIN 18363 beziehungsweise DIN 18366 sind anzuwenden; sie werden durch die Formulierung „tatsächlich ausgeführt“ nicht aufgehoben. Pauschal-, Stundenlohn- und Gerätepositionen werden nach ihrer ausdrücklich vereinbarten Abrechnungsart und den nachgewiesenen Leistungen abgerechnet.
Das Aufmaß ist nach Position, Raum beziehungsweise Bauteil, Planstand und Rechenansatz zu gliedern. Aufmaßskizzen und erforderliche Fotos sind beizufügen. Planmengen allein ersetzen kein Ausführungsaufmaß. Beschichtungen werden je tatsächlich bearbeiteter Bauteilseite nach den vereinbarten ATV-Regeln erfasst; mehrere notwendige Arbeitsgänge desselben vereinbarten Beschichtungsaufbaus werden nicht als zusätzliche Flächenmenge berechnet. Ein gemeinsames Aufmaß mit Molls ist rechtzeitig abzustimmen. Leistungen, die später verdeckt oder nicht mehr messbar sind, hat der AN vor dem Verschließen zur gemeinsamen Feststellung anzumelden und zu dokumentieren. Die Regelungen des § 14 VOB/B bleiben maßgeblich; eine fehlende Unterschrift allein schließt einen anderweitig belegbaren Vergütungsanspruch nicht aus.
Rechnungen müssen die LV-Ordnungszahlen, Mengenansätze, Einheitspreise, vereinbarten Nachträge und bereits gestellten Abschläge nachvollziehbar ausweisen. Keine pauschale Abrechnung von Flächen ohne Aufmaß. Die Gegenzeichnung eines Aufmaßes bestätigt grundsätzlich die Mengenfeststellung, nicht automatisch eine zusätzliche Beauftragung oder den geltend gemachten Preis. Die NU-Abrechnung ist unabhängig von einer Anerkennung oder Zahlung durch Solent zu prüfen.
10. Mehrkosten, Nachträge und Regie
Erkennbare geänderte oder zusätzliche Leistungen und daraus entstehende Mehrkosten sind Molls unverzüglich, möglichst vor Ausführung, gesondert anzuzeigen. Bei zusätzlichen Leistungen ist ein Vergütungsanspruch entsprechend § 2 Abs. 6 VOB/B vor Ausführung anzukündigen. Ein prüfbares Nachtragsangebot hat Anlass, Anordnung, Abgrenzung zur Hauptleistung, Mengen, Lohn-, Stoff- und Geräteansätze sowie Terminfolgen darzustellen. Unstreitige Minderleistungen sind offenzulegen.
Leistungsumfang und Vergütung sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden. Ohne Klärung darf der AN keine eigenmächtigen Änderungen vornehmen. Die Ausführung berechtigt angeordneter Leistungen und die Vergütung richten sich nach dem vereinbarten Vertrag; Rechte aus § 2 VOB/B bleiben unberührt. Ein pauschaler Anspruchsverlust allein wegen fehlender schriftlicher Preisfreigabe wird nicht vereinbart.
Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung vor Beginn und Abruf durch die benannte Molls-Bauleitung auszuführen. Die Aufnahme von 90 Stunden im LV ist weder ein Mindestabruf noch eine automatische Freigabe. Tätigkeits-, Personal-, Zeit-, Material- und Gerätenachweise sind täglich zu führen und werktäglich oder wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Die Gegenzeichnung bestätigt den dokumentierten Aufwand; sie ersetzt keine gesonderte Preisvereinbarung. Die Behandlung der Nachweise richtet sich im Übrigen nach § 15 VOB/B.
Nur tatsächlich erforderliche und angeordnete zusätzliche Geräte- oder Materialleistungen werden gesondert erfasst. In Einheitspreisen bereits enthaltene Leistungen dürfen weder über Regie noch über Materialpauschalen oder Gerätepositionen nochmals berechnet werden.
11. Qualität, Toleranzen, Q3 und Endbeschichtung
Die vertraglichen Sollmaße und Anschlussausbildungen sind einzuhalten. Maß-, Winkel- und Ebenheitstoleranzen richten sich nach DIN 18202, Ausgabe 2019-07, soweit für die konkrete Leistung einschlägig, sowie den gewerkebezogenen ATV. Ein Norm-Entwurf wird nicht allein durch sein Erscheinen Vertragsbestandteil. Erhöhte Anforderungen oder engere Toleranzen bedürfen einer ausdrücklichen bauteilbezogenen Vereinbarung; eine pauschale Nulltoleranz wird nicht gefordert. Eine reine Beschichtung gleicht bauliche Unebenheiten nicht aus.
Die gesonderte Position 4.007 umfasst Q3 auf ausdrücklich zugeordneten Wandflächen. Die in den Metallständerwandpositionen des Trockenbauers bereits enthaltene beidseitige Q3-Oberfläche ist vom Maler auf erkennbare Eignung zu prüfen, aber nicht als identische Q3-Herstellung erneut abzurechnen. Ungeeignete Vorleistungen und erforderliche zusätzliche Bearbeitungen sind vor Ausführung mit Molls festzustellen und zu vereinbaren.
Q3 ist keine Q4-Oberfläche und keine Garantie absolut schattenfreier Flächen unter extremem Streiflicht. Konflikte zwischen ausgeschriebener Oberflächengüte, vorhandener Beleuchtung, Gewebestruktur und seidenglänzendem Endanstrich sind vor Beginn mitzuteilen und anhand einer abgestimmten Referenzfläche zu klären. Eine erforderliche, über Q3 hinausgehende vollflächige Feinspachtelung wird nicht ohne eindeutige Vereinbarung vorausgesetzt.
Der fertige Anstrich muss auf dem vereinbarten geeigneten Untergrund gleichmäßig deckend, im vereinbarten Weißton, Glanz und Erscheinungsbild fachgerecht hergestellt sein. Trocknungs- und Überarbeitungszeiten, Temperatur- und Feuchtebedingungen sowie geeignete Verarbeitung sind einzuhalten. Keine vermeidbaren Läufer, Fehlstellen, Kleberrückstände oder Verunreinigungen angrenzender Bauteile.
12. Untergrundprüfung, Material und Bemusterung
Der AN prüft die zugänglichen Wandflächen vor seinen Arbeiten im gewerkeüblichen Umfang auf Sauberkeit, Festigkeit, Tragfähigkeit, Saugverhalten, Feuchte sowie erkennbare Verunreinigungen und Unverträglichkeiten vorhandener Beschichtungen. Nicht tragfähige Altbeschichtungen, kreidende, feuchte, salz- oder schimmelbelastete Untergründe und erkennbare Risse sind vor Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Gewöhnliche fachbezogene Prüfungen gehören zur eigenen Leistung; Laboranalysen, Schadstofferkundungen und nicht beschriebene Bestandsinstandsetzungen werden nicht pauschal übertragen.
Mit dem Angebot sind Hersteller und Produktbezeichnungen für Spachtelung, Grundierung, Gewebekleber, Glasfasergewebe und Endbeschichtung sowie der vorgesehene Beschichtungsaufbau anzugeben. Zur Endbeschichtung sind Weißton, Glanzgrad, Nassabriebbeständigkeit und Deckvermögen einschließlich zugehöriger Ergiebigkeit aus dem technischen Merkblatt nachzuweisen.
Das Glasfasergewebe ist anhand einer üblichen Produktmusterkarte oder Probe zu bemustern. Die in der Vorlage beispielhaft genannte Struktur 4032 enthält keine eindeutige Herstellerzuordnung. Der Bieter benennt sein konkret angebotenes Fabrikat und die Struktur; die Freigabe erfolgt vor Bestellung. Beschichtung und Gewebe müssen für den vorgesehenen Innenraum und den abgestimmten Untergrund geeignet sein.
Zur Abstimmung des Enderscheinungsbildes ist vor Serienausführung eine kleine Referenzfläche von etwa 1 m² an einem gemeinsam festgelegten Wandabschnitt herzustellen; sie wird nach Freigabe Teil der regulären Ausführungsfläche und nur einmal über die zutreffenden LV-Positionen abgerechnet. Weitere gesonderte Musteraufbauten sind bei Bedarf separat zu vereinbaren. Eine Produkt- oder Musterfreigabe entbindet den AN nicht von der fachgerechten Ausführung; Molls bleibt für eigene Angaben verantwortlich.
13. Baustellenorganisation und Zugänglichkeit
Kalkulationsgrundlage ist ein zusammenhängender, abgestimmter Ausführungsbereich im 2. Obergeschoss mit üblichen werktäglichen Tagesarbeitszeiten. Die eigene gewerkebezogene Einrichtung und Räumung, übliche An- und Abfahrten, interne Koordination und der Transport eigener Materialien innerhalb der vorab geklärten Wege sind in die betreffenden Preise einzurechnen, soweit keine gesonderte Position besteht. Eine unbegrenzte Zahl nicht vorhersehbarer Teilabschnitte oder Wiederanfahrten ist nicht pauschal enthalten.
Die Werkszufahrt, Lieferzeiten, Lagerflächen, Transportwege und ein gegebenenfalls nutzbarer Lastenaufzug sind vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beziehungsweise abgestimmte Besichtigung zu klären. Tragfähigkeit, lichte Abmessungen und Verfügbarkeit sind zu prüfen. Ohne mitgeteilte Logistikdaten darf keine kostenfreie Bereitstellung von Kran oder Bauaufzug unterstellt werden. Erforderliche Sonderlogistik ist im Angebot gesondert auszuweisen und vor Beauftragung zu vereinbaren.
Molls koordiniert die vorhandenen Baustrom-/Bauwasseranschlüsse, Flächen und Sanitäreinrichtungen. Eine Gewährung nicht vorhandener Einrichtungen darf nicht unterstellt werden. Gesonderte Umlagen werden nur bei vorab ausdrücklicher Vereinbarung erhoben; ansonsten gelten die vertraglichen Regelungen einschließlich § 4 Abs. 4 VOB/B.
14. Schutz, Rollgerüst und Lebensmittelbetrieb
Abdeckung und Rollgerüst werden über 4.001 beziehungsweise 4.002 erfasst. Rollgerüst-Grundvorhaltung: vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter Bereitstellung. Eine zusätzliche, von Molls angeordnete und nicht vom AN zu vertretende Vorhaltung wird über die gesonderte Bedarfsposition 4.011 abgerechnet. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen nicht vom AN zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt; derselbe Aufwand wird nicht doppelt vergütet. Wiederholte Abrechnung identischer gleichzeitiger Gerüst- oder Schutzleistungen ist ausgeschlossen.
Der AN schützt angrenzende Bauteile, vorhandenes Inventar und seine Arbeiten gegen von ihm zu verantwortende Beschädigung und Verschmutzung. Arbeitsschutz, geeignete geprüfte Gerüste, staubarme Arbeitsverfahren und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gehören zur eigenen Leistung. Bohr- und Befestigungsstellen sind auf erkennbare Leitungsrisiken zu prüfen; notwendige zusätzliche Erkundungen sind vor Ausführung abzustimmen.
Es handelt sich um Arbeiten in einem Lebensmittelbetrieb. Bekannte Werks-, Hygiene-, Zutritts- und Sicherheitsvorgaben sind vor Angebotsabgabe über Molls anzufordern und zu berücksichtigen. Reinraum-, Unterdruck-, zusätzliche Schleusen-, Desinfektions- oder spezielle Produktionsschutzanforderungen sind bislang nicht konkret beschrieben und vor ihrer Beauftragung gesondert festzulegen. Es wird keine pauschale Garantie für einen staubfreien laufenden Produktionsbetrieb verlangt. Staubschutzwände aus Titel 2 sind nicht Bestandteil dieses Loses.
15. Leistungsumfang und Schnittstellen
Dieses Los enthält 350 m² Schutzabdeckung, ein Rollgerüst, angefragte 90 Facharbeiterstunden sowie die beschriebenen zusätzlichen Geräte-/Materialleistungen, 200 m² Q3-Spachtelung, 520 m² Wandgrundierung, 200 m² Glasfasergewebe und 520 m² weißen seidenglänzenden Wandanstrich. Abbruch, Entfernen vorhandener Glasfasertapeten, Herstellung neuer Trockenbauwände und Rasterdecken, Bodenbeläge, Lackierungen von Türen/Zargen/Metallteilen und technische Anlagen sind nicht Bestandteil dieses Loses, soweit keine ausdrückliche zusätzliche Beauftragung erfolgt.
Für diese Anfrage wird zugrunde gelegt, dass die 200 m² Q3- und 200 m² Gewebeflächen Teilflächen der 520 m² zu grundierenden und zu beschichtenden Wandflächen sind. Ihre räumliche Zuordnung ist in den Ausgangsunterlagen nicht eindeutig festgelegt; sie wird vor Ausführung in einem abgestimmten Flächenplan bestimmt. Eine hiervon abweichende Flächenzuordnung ist bereits vor Angebotsabgabe als Rückfrage beziehungsweise Angebotsabweichung zu benennen. Das genaue Bestandsaufmaß und die Lage der Teilflächen sind anhand der Unterlagen und nötigenfalls einer abgestimmten Besichtigung zu klären; keine pauschale Kürzung der angefragten 200 m² allein aufgrund bereits im Trockenbau enthaltener Q3-Flächen.
Spachtel-, Klebe-, Grundier- und Beschichtungsmaterialien sowie gewöhnliche Bearbeitungsgeräte der Positionen 4.007 bis 4.010 sind vollständig in deren Einheitspreisen enthalten. 4.003 bis 4.006 erfassen nur ausdrücklich beauftragte zusätzliche Arbeiten beziehungsweise zugehörige Zusatzgeräte/-materialien, keine reguläre Wiederholung der beschriebenen Flächenleistungen.
Das Versiegeln von Anschlussfugen ist nur nach vorheriger Festlegung von Lage, Länge, Fugenquerschnitt, Beanspruchung und geeignetem Dichtstoff abzurufen. Gebäudetrennfugen, brandschutztechnische Abdichtungen und eine statische Risssanierung sind nicht als gewöhnliche Maler-Anschlussfugen zu behandeln. Bewegungsfugen dürfen nicht starr überarbeitet werden.
Bei der Grundierung ist der tatsächliche Untergrund einschließlich vorhandener Altanstriche, Trockenbauspachtelung und neuer Gewebeflächen zu berücksichtigen. Bereits vorhandene geeignete Grundierungen sind gemeinsam zu bewerten; identische zusätzliche Grundierungen nicht doppelt abrechnen. Die Beschichtung der Decken ist im Ausgangs-LV nicht beschrieben und wird nicht aus dem Projekttitel abgeleitet.
16. Ordnung, Reinigung und Dokumentation
Der AN hält seine Arbeitsbereiche und die zugehörigen Verkehrswege täglich geordnet. Eigene Abfälle, Verpackungen, Kleber- und Farbreste sind fachgerecht zu erfassen und zu entsorgen, soweit nicht ausdrücklich eine Mitbenutzung bauseitiger Entsorgungseinrichtungen vereinbart wird. Farb- und Reinigungsreste dürfen nicht in Gebäudeentwässerung oder Boden eingeleitet werden. Eigene verursachte Verschmutzungen an angrenzenden Oberflächen werden zeitnah und materialschonend beseitigt.
Arbeitsbereiche werden nach Abschluss besenrein und die bearbeiteten Oberflächen ohne eigene Verschmutzungen übergeben. Eine besondere Fein-, Hygiene- oder Betriebsreinigung des Gesamtwerks ist nicht enthalten. Abdeckungen nach Freigabe der bearbeiteten Flächen entfernen.
Zur Abnahme sind die vertraglich geschuldeten technischen Produktunterlagen, vereinbarten System-/Eignungsnachweise, Farb- und Materialbezeichnungen, erforderliche Pflege-/Reinigungshinweise und geordnete Aufmaßunterlagen digital zu übergeben. Erkennbare Bestandsmängel und vorab abgestimmte Referenzflächen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vollständige Bestandsplanung aller Gewerke wird nicht verlangt.
17. Personal, Nachunternehmer und Nachweise
Der AN setzt geeignetes, qualifiziertes Personal ein und erfüllt die ihn treffenden arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen. Ein weiterer Nachunternehmereinsatz ist vor Beginn nach den vertraglichen Vorgaben und § 4 Abs. 8 VOB/B offenzulegen und gegebenenfalls genehmigen zu lassen. Verantwortlichkeit und Weisungsorganisation bleiben beim AN.
Vor Beginn sind Ansprechpartner, eingesetzte Unternehmen und bestehender Betriebshaftpflichtschutz nachzuweisen. Erforderliche gesetzliche Bescheinigungen sind auf begründetes Verlangen vorzulegen. Eine gültige Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ist rechtzeitig vor der ersten Zahlung vorzulegen; gesetzliche Steuerpflichten bleiben unberührt. Angaben über Einzelpersonen sind auf das für Zugang und gesetzliche Nachweise erforderliche Maß zu beschränken.
18. Abnahme, Mängel und Zahlungen
Der AN meldet seine fertiggestellte Leistung bei Molls zur gemeinsamen förmlichen Abnahme an; diese wird hiermit als Abnahmeform vereinbart. Molls ist Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Eine Besprechung, technische Zwischenkontrolle oder bloße Mengenfeststellung ersetzt keine Abnahme. Gesetzliche beziehungsweise vertragliche Abnahmewirkungen und die Fälligkeitsregeln bleiben unberührt; die Abnahme wird nicht bis zu einer Abnahme des Gesamtwerks durch den Bauherrn hinausgeschoben.
Mängel und von eigenen Leistungen ausgehende Schäden sind nach den vertraglichen Regelungen innerhalb angemessener gesetzter Fristen zu beseitigen. Für Mängelrechte gelten die vereinbarte VOB/B und ergänzend das Gesetz; es werden hier weder verlängerte pauschale Verjährungsfristen noch unbestimmte Haftungsübernahmen festgelegt.
Abschläge und Schlusszahlung richten sich nach § 16 VOB/B. Die prüfbare Abrechnung erfolgt nach Ziffer 9. Zahlungen an den AN sind nicht vom Zahlungseingang bei Molls oder der Anerkennung durch den Bauherrn abhängig. Skonto, Sicherheiten, Vertragsstrafen und besondere Umlagen bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung; sie werden mit diesem LV nicht pauschal eingeführt.
19. Vertraulichkeit und Bauherrenkontakt
Projektunterlagen und bekannt werdende Betriebsinformationen dürfen nur zur Angebotsbearbeitung und Ausführung dieses Projekts verwendet und nur erforderlichen beteiligten Personen zugänglich gemacht werden. Veröffentlichungen, Werksfotos und Referenzwerbung bedürfen vorheriger Zustimmung der hierzu Berechtigten. Technische Rückfragen, Nachträge, Aufmaße und Terminabstimmungen sind an Molls zu richten; Abstimmungen mit Solent erfolgen koordiniert über Molls.
20. Verbindliche Angaben des Bieters
Mit dem Angebot anzugeben: Firmenanschrift und Ansprechpartner; vorgesehener Projektleiter und Vertreter samt Kontakten und Entscheidungsbefugnis; frühestmöglicher Beginn und Bestätigung beziehungsweise Abweichung zur 14-Kalendertage-Frist; benötigte Ausführungsdauer und geplante Kolonnenstärke; Lieferzeiten; vorgesehener Spachtel-, Grundier-, Klebe- und Beschichtungsaufbau; Hersteller und Struktur des Glasfasergewebes; Endbeschichtung mit Produkt, Weißton, Glanz, Nassabriebklasse, Deckvermögen und Ergiebigkeit; bekannte offene Untergrund-/Planungsfragen; erforderliche Sonderlogistik; konkret angebotener Umfang der Zusatzmaterialpauschale 4.006; sämtliche technischen und kaufmännischen Abweichungen. Bindefrist des Angebots: 30 Kalendertage ab Angebotsabgabe, soweit in der Cosuno-Einladung keine andere Frist vereinbart wird.
Vortext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten
4 Maler- und Tapezierarbeiten
4
Maler- und Tapezierarbeiten
4.001 Schutzabdeckung Malerarbeiten Schutzabdeckung Malerarbeiten
@@
Boden-, Fenster-, Tür-, Inventar- und angrenzende Umgebungsflächen im eigenen Arbeitsbereich mit für den Untergrund geeigneten Malervlies-/Folienabdeckungen gegen Verschmutzung und Beschädigung schützen. Einschließlich erforderlicher gewöhnlicher Befestigungen und Anschlüsse, Unterhaltung während der eigenen Arbeiten, gewerkeüblichem Umlegen, abschließendem Entfernen und Entsorgen des eigenen Abdeckmaterials.
Ansatz 350 m²; Abrechnung nach Aufmaß der tatsächlich geschützten Flächen. Identische durchgehende Abdeckungen nur einmal erfassen. Vorhandene, von Molls freigegebene und tatsächlich nutzbare Abdeckungen anderer Gewerke nicht nochmals als eigene Herstellung berechnen. Keine Vermischung mit gesonderten Hygiene-/Produktionsschutzleistungen. Verkehrs- und Fluchtwege bleiben sicher nutzbar.
4.001
Schutzabdeckung Malerarbeiten
350.00
m²
4.002 Rollgerüst Maler, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen Rollgerüst Maler, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
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Geeignetes Rollgerüst für Malerarbeiten bis 5,00 m Arbeitshöhe liefern, sicher aufstellen, prüfen, innerhalb des freigegebenen Arbeitsbereiches umsetzen, vorhalten, abbauen und abtransportieren. Arbeitshöhe ist von der Plattformhöhe zu unterscheiden; die erforderlichen Gerüstabmessungen, Zugänge, Absturzsicherungen und Nutzlast sind passend zur Tätigkeit zu wählen. Gerätetyp mit dem Angebot angeben.
Grundvorhaltung vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter betriebsbereiter Bereitstellung. Nutzung nur auf geeignetem ausreichend tragfähigem Untergrund nach Herstellervorgaben. Abrechnung einmal je tatsächlich bereitgestelltem Gerüst; keine Doppelvergütung für eine identische gleichzeitige Mitbenutzung. Zusätzliche nicht vom AN zu vertretende und von Molls angeordnete Vorhaltung über 4.011. Tatsächlich erforderliche Arbeitshöhen vor Angebot beziehungsweise Ausführung abgleichen und Abweichungen vorab mitteilen.
4.002
Rollgerüst Maler, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
1.00
Stk
4.003 Facharbeiterstunden Maler - angeordnete Regie Facharbeiterstunden Maler - angeordnete Regie
@@
Facharbeiter für vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnleistung vereinbarte zusätzliche Maler-, Spachtel-, Anschlussfugen- und Anpassungsarbeiten einsetzen. Nur Leistungen außerhalb des bereits in anderen Positionen geschuldeten Umfangs; kein zusätzlicher Lohnansatz für Q3 nach 4.007, Grundierung nach 4.008, Gewebe nach 4.009 oder Beschichtung nach 4.010.
Anschlussfugen nur nach vorheriger Festlegung von Lage, Länge, Querschnitt, Beanspruchung und geeignetem Dichtstoff bearbeiten. Keine brandschutztechnischen Abschottungen, Gebäudetrennfugen oder statische Risssanierung ohne gesonderte Leistungsbeschreibung und Beauftragung.
90 Stunden sind eine Schätzmenge, kein Mindestabruf. Abrechnung nur nach tatsächlichem angeordnetem Aufwand mit Datum, Ort, konkreter Tätigkeit, Personal und Stunden auf werktäglich oder wöchentlich vorzulegenden Nachweisen. Der Stundensatz enthält Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und gewöhnliches persönliches Handwerkzeug. Zusätzliche Material-/Maschinenleistungen nur bei separater Vereinbarung und ohne Doppelansatz. §§ 2 und 15 VOB/B bleiben maßgeblich.
4.003
Facharbeiterstunden Maler - angeordnete Regie
90.00
Std
4.004 Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Rührwerk Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Rührwerk
@@
Geeignete Bohrmaschine beziehungsweise Rührwerk für ausdrücklich angeordnete zusätzliche Maler-Regiearbeiten betriebsbereit einsetzen. Einschließlich erforderlichem Zubehör und Werkzeugverschleiß. Gerätetyp und zugehörige Tätigkeit auf dem Nachweis angeben.
Abrechnung nur tatsächlich erforderlicher, vorher vereinbarter zusätzlicher Einsatzstunden. Das gewöhnliche Anmischen von Spachtel-, Klebe- und Beschichtungsmaterialien der Positionen 4.007 bis 4.010 ist in deren Einheitspreisen enthalten und wird hier nicht nochmals vergütet. Bedienpersonal nur über die zugehörig ausdrücklich beauftragte Lohnposition 4.003. Kein Mindestabruf; keine pauschale Berechnung von Stillstandszeiten.
4.004
Zusätzlicher Geräteeinsatz Bohrmaschine/Rührwerk
4.00
Std
4.005 Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät mit Absaugung Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät mit Absaugung
@@
Geeignetes Schleifgerät für ausdrücklich angeordnete zusätzliche Maler-Regiearbeiten einsetzen, einschließlich erforderlichem Zubehör, Werkzeugverschleiß und geeigneter staubarmer Absaugung. Werks- und Schutzvorgaben beachten. Gerätetyp, Arbeitsstelle und konkrete Tätigkeit dokumentieren.
Abrechnung nur tatsächlich erforderlicher und vorher vereinbarter zusätzlicher Einsatzstunden. Das in 4.007 enthaltene Schleifen zur Herstellung der Q3-Flächen und sonstige bereits in Einheitspreisen enthaltene Bearbeitungen werden nicht nochmals als Gerätestunden vergütet. Bedienpersonal nur über die zugehörig ausdrücklich beauftragte Lohnposition 4.003. Kein Mindestabruf; keine pauschale Berechnung von Stillstandszeiten.
4.005
Zusätzlicher Geräteeinsatz Schleifgerät mit Absaugung
4.00
Std
4.006 Zusatzmaterial Spachtelmassen/Fugen - Bedarf ohne GB Zusatzmaterial Spachtelmassen/Fugen - Bedarf ohne GB
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Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag: Lieferung zusätzlicher Klein- und Verbrauchsmaterialien für gesondert angeordnete Maler-Regiearbeiten, insbesondere zusätzlich vereinbarte Spachtel-/Fugenmaterialien. Nicht erfasst sind reguläre Materialien der vollständigen Flächenpositionen 4.007 bis 4.010 sowie Materialien bereits anderweitig vergüteter Leistungen.
Der Bieter beschreibt Art, Mengen und gegebenenfalls Produkte des für diese Pauschale konkret angebotenen Zusatzmaterialpakets in einer Angebotsanlage. Beauftragung und Beschaffung erst nach ausdrücklicher Festlegung dieses Umfangs durch Molls. Die Position ist kein unbegrenztes Materialbudget und wird nicht zugleich pauschal und nach tatsächlichen Einzelkosten abgerechnet. Abweichende Mengen/Materialien vor Ausführung separat vereinbaren. Montage- beziehungsweise Verarbeitungslohn nur über die ausdrücklich zugehörig beauftragte Leistung. Preis nicht in die Grundangebotssumme einrechnen; kein Mindestabruf.
4.006
Zusatzmaterial Spachtelmassen/Fugen - Bedarf ohne GB
O
1.00
Psch
4.007 Wandflächen vollflächig abziehen/schleifen, Q3 Wandflächen vollflächig abziehen/schleifen, Q3
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Gesondert zugeordnete Wandflächen im Innenbereich auf dem vorhandenen geeigneten Untergrund vollflächig mit systemgeeigneter Spachtelmasse abziehen und nach ausreichender Trocknung feinschleifen, zur Herstellung der ausgeschriebenen Oberflächengüte Q3. Einschließlich Spachtelmaterial, gewöhnlicher maschineller Verarbeitung, erforderlicher systemgerechter Arbeitsgänge und staubarmer Schleifbearbeitung mit Absaugung sowie Entstauben.
Ansatz 200 m² innerhalb der insgesamt vorgesehenen Wandbeschichtungsflächen. Zuordnung von Bestand beziehungsweise gesondert vereinbarten Bearbeitungsflächen vor Ausführung mit Molls festlegen. Keine erneute Abrechnung der bereits vom Trockenbauer geschuldeten und geeigneten Q3-Herstellung; eine notwendige zusätzliche Bearbeitung dessen Vorleistungen vor Beginn gemeinsam feststellen und separat vereinbaren.
Kalkulationsgrundlage ist eine oberflächenübliche Q3-Spachtelung auf tragfähigem Untergrund, keine dickschichtige Putzegalisation, keine statische Risssanierung und keine Q4-Herstellung. Größere Fehlstellen, nicht tragfähige Altbeschichtungen oder andere erkennbare Untergrundmängel vor Ausführung anzeigen. Grundierung, Glasfasergewebe und Endbeschichtung werden über die jeweils zugehörigen Positionen erfasst. Q3 begründet keine Garantie absolut schattenfreier Flächen unter extremem Streiflicht. Abrechnung nach Aufmaß und vereinbarten ATV.
4.007
Wandflächen vollflächig abziehen/schleifen, Q3
200.00
m²
4.008 Grundierung der Wandflächen, untergrundgerecht Grundierung der Wandflächen, untergrundgerecht
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Geeigneten systemverträglichen Grundieranstrich auf den vorgesehenen Wandflächen liefern und fachgerecht aufbringen. Tiefengrund beziehungsweise eine für vorhandenen Untergrund und nachfolgenden Aufbau erforderliche geeignete Grundierung zur Regulierung des Saugverhaltens und Herstellung eines haftfähigen Untergrundes. Untergrund und Produktwahl vor Beginn prüfen; keine ungeeignete pauschale Grundierung auf dichten Altbeschichtungen.
Ansatz 520 m² Wandfläche; Teilflächen mit nachfolgendem Glasfasergewebe und direkt zu beschichtende Flächen anhand der abgestimmten Zuordnung bearbeiten. Einschließlich Material, üblicher erforderlicher Vorbereitung im Umfang der fachgerechten Grundierung, Verarbeitung, gewöhnlicher Geräte und Trocknungszeitbeachtung.
Die Grundierung ersetzt keine nicht beschriebene Bestandsinstandsetzung oder Q3-Herstellung. Produkt und Einsatzbereiche mit dem Angebot angeben; vorhandene bereits geeignete Grundierungen gemeinsam bewerten. Identische Grundierleistungen nicht doppelt abrechnen. Abrechnung je tatsächlich vertragsgemäß grundierter Fläche nach Aufmaß und ATV; erforderliche Arbeitsgänge desselben vereinbarten Grundieraufbaus nicht als zusätzliche Flächenmenge ansetzen.
4.008
Grundierung der Wandflächen, untergrundgerecht
520.00
m²
4.009 Glasfasergewebe liefern und auf Stoß tapezieren Glasfasergewebe liefern und auf Stoß tapezieren
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Glasfasergewebe für Innenwandflächen auf dem geeigneten vorbereiteten Untergrund liefern und fachgerecht auf Stoß verkleben. Einschließlich systemgeeignetem Gewebekleber, gleichmäßigem Kleberauftrag, Zuschnitten, stoß- und muster-/strukturgerechter Verarbeitung, gewöhnlichen Anschlüssen und sauberen Kanten; ohne vermeidbare Blasen, Falten und Kleberrückstände.
Ansatz 200 m² innerhalb der vorgesehenen Wandbeschichtungsflächen. Beispielhafte Struktur gemäß Vorlage: 4032 oder gleichwertige, vor Bestellung bemusterte Struktur. Da kein eindeutiger Hersteller benannt ist, sind Fabrikat, Produktbezeichnung, Struktur und die zugrunde gelegte Qualität mit dem Angebot konkret anzugeben. Vor Serienverarbeitung Material und Referenzfläche mit Molls abstimmen.
Der Kleber und die vollständige reguläre Tapezierleistung sind in diesem Einheitspreis enthalten. Q3-Untergrundbearbeitung und Grundierung nur über die zugehörigen gesonderten Positionen, soweit tatsächlich beauftragt und nicht anderweitig enthalten. Weißer seidenglänzender Endanstrich über 4.010. Entfernen vorhandener Glasfasertapeten ist nicht Bestandteil dieser Position. Abrechnung nach Aufmaß und ATV DIN 18366.
4.009
Glasfasergewebe liefern und auf Stoß tapezieren
200.00
m²
4.010 Wandbeschichtung Latexfarbe, weiß, seidenglänzend Wandbeschichtung Latexfarbe, weiß, seidenglänzend
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Vorbereitete geeignete Innenwandflächen einschließlich der hierfür vorgesehenen neuen Glasfasergewebeflächen mit einer scheuerbeständigen wasserbasierten Latexfarbe liefern und fachgerecht deckend beschichten. Farbton Weiß, Glanzgrad Seidenglanz. Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 oder besser; Deckvermögen Klasse 1 nach DIN EN 13300. Hersteller, Produkt, konkreten Weißton, Glanzbezeichnung und zugehörige Ergiebigkeit mit dem Angebot angeben und vor Verarbeitung freigeben lassen.
Kalkulationsgrundlage ist ein fachgerechter zweifacher Beschichtungsauftrag als Zwischen- und Schlussbeschichtung auf dem vereinbarten geeigneten Untergrund; erforderliche Schichtmengen und Überarbeitungszeiten nach Hersteller einhalten. Einschließlich vollständigem Beschichtungsmaterial, üblicher Geräte und gewöhnlicher systembedingter Verarbeitung. Geschuldet ist eine fachgerecht gleichmäßig deckende Oberfläche im vereinbarten Erscheinungsbild, nicht lediglich die Verwendung eines als Klasse 1 eingestuften Produkts.
Ansatz 520 m² Wandflächen. Die 200 m² Gewebeflächen sind hierin enthalten und werden nicht zusätzlich zur Gesamtfläche als Anstrichmenge gerechnet. Spachtelung, Gewebe und die gesondert ausgeschriebene Grundierung über ihre jeweiligen Positionen; kein doppelter Material- oder Regieansatz. Keine Decken-, Tür-, Zargen- oder Metallbeschichtungen. Spezielle Desinfektionsmittelbeständigkeit, Lebensmittelkontakt oder zusätzliche hygienische Zulassungen sind ohne konkrete Vorgabe nicht zugesagt und vor Bestellung zu klären. Abrechnung je bearbeiteter Fläche nach Aufmaß und ATV DIN 18363, nicht je Anstrichlage.
4.010
Wandbeschichtung Latexfarbe, weiß, seidenglänzend
520.00
m²
4.011 Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
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Ergänzende Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag: zusätzlich von Molls angeordnete Vorhaltung eines nach 4.002 betriebsbereit gestellten Rollgerüstes über die enthaltenen vier Kalenderwochen hinaus, soweit die verlängerte Vorhaltung nicht vom AN zu vertreten ist.
Einheit StWo = ein Stück Gerüst für eine Kalenderwoche. Taggenaue Abrechnung der dokumentierten zusätzlichen Vorhaltekalendertage geteilt durch sieben, multipliziert mit der Zahl der tatsächlich betriebsbereit vorgehaltenen Gerüste. Keine Aufrundung jeder angefangenen Woche. Kein zusätzlicher Aufbau-/Transport-/Umsetzauftrag durch diese reine Vorhalteposition. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen nicht vom AN zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt; derselbe Aufwand wird nicht doppelt vergütet. Kein Mindestabruf; nicht in die Grundangebotssumme einrechnen.
4.011
Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
O
1.00
StWo
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten
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SCHLUSSTEXT - ANGEBOT UND BEAUFTRAGUNG MALERARBEITEN
Das Angebot ist ausschließlich an H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG zu richten. Der Bauherr Solent wird nicht Vertragspartner des Nachunternehmers. Diese Ausschreibung umfasst nur die beschriebenen Maler-, Spachtel- und Tapezierarbeiten. Vorbemerkungen und positionsbezogene Beschreibungen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen; Abweichungen sind ausdrücklich zu benennen und vor Vertragsschluss abzustimmen.
Die Positionen 4.001 bis 4.010 entsprechen in Nummerierung, Ansatzmengen und Einheiten dem Maler-Titel des Bauherren-LV. Die Beschreibungen wurden für die NU-Anfrage präzisiert. Die ursprünglich unbestimmte Materialpauschale 4.006 wird als Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag angefragt; der Bieter hat ihren konkret angebotenen Umfang als Anlage zu erläutern. Die ergänzte Position 4.011 betrifft zusätzliche Rollgerüstvorhaltung und ist ebenfalls Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag. Beide Positionen sind zu bepreisen, werden nicht in die Grundangebotssumme eingerechnet und nur nach gesondertem Abruf ausgeführt. Kein Mindestabruf.
In den Einheitspreisen der Flächenleistungen sind die beschriebenen Materialien und die zugehörige regelgerechte Ausführung einschließlich gewöhnlicher Nebenleistungen enthalten. Q3-Spachtelung des Trockenbauers wird nicht als identische Herstellung erneut abgerechnet. Keine doppelte Vergütung gleicher Grundier-, Schutz-, Gerüst-, Material- oder Regieleistungen. Teilflächen für Q3 und Glasfasergewebe sind innerhalb der vorgesehenen Wandflächen vor Ausführung gemeinsam zuzuordnen.
Abrechnung der Einheitspreisleistungen ausschließlich nach prüfbarem Aufmaß und den vereinbarten ATV DIN 18363 beziehungsweise DIN 18366. Regie und zusätzliche Geräte-/Materialleistungen nur nach vorheriger Vereinbarung und prüfbaren Nachweisen. Wöchentliche Baubesprechung, entscheidungsbefugte Projektvertretung, Unterlagen-/Untergrundprüfung, unverzügliche Bedenken- und Mehrkostenanzeigen sowie Ausführung nach den freigegebenen Molls-Vorgaben gelten gemäß Vortext. Gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben gewahrt.
Beginn der tatsächlichen Arbeiten spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen. Ausführungsdauer und Fertigstellung werden im Auftrag festgelegt. Materialbestellung zur Serienausführung und Serienausführung erst nach Klärung der offenen Untergrund-/Strukturfragen und Freigabe der vereinbarten Produkte und Referenzfläche. Die abgestimmte Beschaffung von Material für die Muster-/Referenzfläche bleibt möglich.
Alle Preise in Euro netto. Die steuerliche Behandlung einschließlich eines gegebenenfalls einschlägigen Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nachlässe und Skonto sind getrennt zu erklären. Aufmaßanerkennung oder Zahlung des Bauherrn sind keine Voraussetzung für die eigenständige Prüfung und Fälligkeit der NU-Abrechnung.
Angebotsabgabe über Cosuno gemäß Einladung. Die Anfrage löst keinen Ausführungsauftrag aus. Eine Beauftragung soll das bepreiste LV einschließlich Vor- und Schlusstext, die abgestimmten Antworten/Abweichungen, die Termine und die bevollmächtigten Ansprechpartner ausdrücklich benennen.
H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG
Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen
Thomas Molls | thomas.molls@molls-bau.de | Telefon 02454 938378
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Malerarbeiten