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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
2 BESONDERER TEIL - Trockenbauarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18340 - Trockenbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18330 - Mauerarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den ATV/DIN 18340 und 18299 aufgeführten
Norm gelten:
DIN 1052 - Entwurf, Berechnung und Bemessung von
Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln
und Bemessungsregeln für den Hochbau
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden
DIN 17611 - Anodisch oxidiertes Halbzeug aus
Aluminium
und Aluminium-Knetlegierungen mit
Schichtdicken von mind. 10 Mikrometern
DIN 68705 - Sperrholz
DIN 68763 - Spanplatten; Flachpressplatten für
das Bauwesen
DIN 68765 - Spanplatten; Kunststoffbeschichtete
dekorative Flachpressplatten; Begriff,
Anforderungen
DIN EN 316 - Holzfaserplatten
Zu beachtende Technische Regeln:
VDI 3755 - Schalldämmung und Schallabsorption
abgehängter Unterdecken
VDI 3762 - Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden
AGI A 20 - Doppelbodensysteme - Anforderungen,
Ausführungsgrundsätze
TRGS 521 - Faserstäube
Weiter sind zu beachten:
Merkblätter der Industriegruppe Gipsplatten im
Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie
e.V.:
Merkblatt Nr. 1 - Baustellenbedingungen
Merkblatt Nr. 2 - Verspachtelungen von Gipsplatten -
Oberflächengüten
Merkbattt Nr. 3 - Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und
Anschlüsse
Merkblatt Nr. 5 - Bäder und Feuchträume im Holzbau und
Trockenbau
Merkblatt Nr. 6 - Vorbehandlung von Trockenbauflächen
aus Gipsplatten zur weitergehenden
Oberflächenbeschichtung bzw.
Bekleidung
Güteschutz:
RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zu assungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Spanplatten aller Arten müssen frei sein von
Formaldehyd.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden.
In Räumen und Bauteilen mit höherer
Feuchtigkeitsbeanspruchung als lediglich Spritzwasser
dürfen als Untergrund für Fliesen keine gipshaltigen
Platten - auch keine Feuchtraumplatten - verwendet
werden. Das betrifft z.B. Duschen ohne Duschtassen,
Sanitärräume im öffentlichen und gewerblichen Bereich
mit Fußbodeneinlauf.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei
brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei
brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und
Decken ist die Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und
Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen
Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen
Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der
Nachweis über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen
rechtzeitig zur Abnahme vorzulegen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der
Toleranzgrenzen nach DIN 18201 und 18203 ist der
Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für
vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Für die
Ausführung von Fertigteilestrichen, Trockenunterböden
und Systemböden gelten als Grenzabweichungen die
jeweils halben Werte der Tabelle 1 Zeilen 2 und 4 DIN
18202 und als Grenzwerte für Winkelabweichungen die
halben Werte der Tabelle 2
DIN 18202.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der
Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem
Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu
gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung
der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu verwenden.
Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur
gelagert werden.
In Feucht- und Kellerräumen dürfen nur
feuchtraumgeeignete Gipsplatten eingebaut werden.
Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne
besondere Berechnung nachzuimprägnieren.
Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt
besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an
Raumfeuchte und -temperatur.
Querschnittsschwächungen von Brandschutzkonstruktionen
in Durchgangs- oder Fugenbereichen sowie bei Einbauten
sind so auszugleichen, dass die geforderte
Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt. Für Einbauten
der Luft- und Beleuchtungstechnik gilt das ebenfalls;
ein Nachweis des Herstellers der Einbauteile kann
verlangt werden.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten
oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers
zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang eines anderen
Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu
klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden
Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu
ermöglichen.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall
Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das
Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen
(i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist
Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
Bewegungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle
auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte
Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die
Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt
werden. Die gleiche Bewegungsmöglichkeit wie im Bauwerk
ist zu gewährleisten.
Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn
keine größeren Längenänderungen infolge
Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt
besonders bei Durchführung der Arbeite n im Winter. Ist
Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die
Spachtelarbeiten erst im Anschluss an den Einbau des
Gussasphalts erfolgen.
Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist
unzulässig.
Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter
durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten
Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene
Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den
Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die
angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in
Form von Handmustern zu bemustern.
Vor der Ausführung von Trockenbauarbeiten sollen im
Arbeitsbereich nasse Ausführungen von Putz und Estrich
abgeschlossen sein. Die relative Luftfeuchtigkeit soll
unter 80 % liegen.
Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind
sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der
Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des
Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen.
Verleimte Holzelemente dürfen keine
gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten.
Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über
das verwendete Mittel und gegebenenfalls
Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit
mit anderen Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben.
Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung.
Werden Trockenbauplatten direkt unter Trapezbleche
geschraubt, sind Schnellbauschrauben mit Bohrspitze zu
verwenden.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind
so zu verarbeiten, dass überstehendes Material
abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist
zu vermeiden.
Die Eigenfrequenz zweischaliger Bauteile soll kleiner
als 100 Hz sein.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist
nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im
Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des
fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so hat der
Auftragnehmer nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche
Wert mit der ausgeschriebenen Konstruktion vor Ort
aller Voraussicht nach nicht erreicht werden wird.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu
entfernen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von
Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch
die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht
sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3
und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.
2.3.2 Türen und Zargen
Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen
die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen
durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit
ausreichender Federwirkung aufnehmen können.
Bei Angebotsabgabe sind - falls aus der Sicht des
Bieters erforderlich - Prospekte oder
Konstruktionszeichnungen vorzulegen, damit bauseitig
die Voraussetzungen für den Einbau der Stahlzargen
geschaffen werden können.
Die Oberkante Fußboden richtet sich nach dem Meterriss
im Raum, nicht nach den Markierungen an den Zargen. Das
Entfernen von Distanzeisen, Hilfsschwellen u. dgl. ist
in Übereinstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen.
Zargen sind vor dem Verlegen der Fußbodenbeläge
einzubauen. Der Einbau der Türblätter erfolgt nach dem
Verlegen der Fußbodenbeläge.
Bei Einbau von Holztürzargen sind in die vertikalen
Ständer oder U-Aussteifungsprofile im Bereich der
Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit
Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze
Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu
verschrauben; auf die Dichtung an der Schwelle ist zu
achten.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung darüber Rücksprache
zu halten, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind
oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das
Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit
nachträglichem
Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
2.3.3 Montagewände
Die Beplankungen sind - falls das Leistungsverzeichnis
hierzu keine anderen Angaben macht - in der
Qualitätsstufe Q2 - Standardverspachtelung zu
verspachteln. Wenn nicht anders beschrieben, sind bei
durchlaufenden Wänden aus Gipskartonplatten im Abstand
von < 15 m Bewegungsfugen anzuordnen, bei Wänden aus
Gipsfaserplatten im Abstand von < 10 m.
Beim Umgang mit Mineralwolleämmstoffen sind die Regeln
der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe
zu beachten.
Die Flächendämmung aus Mineralwolledämmstoffplatten ist
- sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die
Stege der Wandständer und an einer Verkleidungsseite
punktweise zu befestigen, falls das
Leistungsverzeichnis oder die Herstellerangaben für das
betreffende System nichts anderes fordern. Auf eine
exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist
zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen.
Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt
anzuordnen.
Das Schließen der Ständerwände, in denen mit
Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu
rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst
erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Im
Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu
befragen.
Um Fließgeräusche abzudämmen, müssen die
Rohrbefestigungen durch Zwischenlagen von Gummi, Filzen
o.ä. von der Wandunterkonstruktion getrennt und die
Rohre ummantelt werden. Kaltwasserführende Leitungen
sind grundsätzlich zur Dämmung von Fließgeräuschen und
gegen Kondenswasserbildung zu ummanteln.
Nichtummantelte Kupferrohre dürfen mit verzinkten
Teilen der Wandunterkonstruktion keinen Kontakt haben.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind
entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach
Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei
Trennwandkonstruktionen sind ab der
Feuerwiderstandsklasse F 60 nach DIN 4102 die
Elektrodosen in Gips einzubetten.
2.3.4 Decken
Die Unterkonstruktionen der abgehängten Decken dürfen
nur mit amtlich zugelassenen Metallspreizdübeln an der
Stahlbetonrohdecke befestigt werden.
Hartstahl-Schussbolzen, Kunststoffdübel und dergl. sind
unzulässig. Abhänger, Verschraubungen und horizontale
Tragkonstruktionen müssen entweder aus feuerverzinktem
Stahl oder aus einer Aluminiumlegierung bestehen, falls
in den jeweiligen Positionen des
Leistungsverzeichnisses nicht anderes festgelegt ist.
Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend
Verlegeplan unter Berücksichtigung der notwendigen
Einbauteile, wie Leuchten, Schlitzlüfter,
Vorhangschienen, Durchdringungen für Verdunkelungen und
dergl., sowie in Abstimmung auf die Rohrführungspläne
einer eventuell vorhandenen Be- und Entlüftungsanlage.
Die bauseits montierten Leuchten sind vom Auftragnehmer
in die endgültige Lage zu bringen und auszurichten.
Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass die
Ablaufmaße und die Montagerichtung exakt eingehalten
werden.
Werden die Decken aus einzelnen Platten bzw. Streifen
zusammengesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr
für eine einwandfreie, gerade Fugen- bzw.
Rasterausbildung. Diese ist auch für die einzubauenden
Leuchten zu garantieren.
Sämtliche Anschlüsse der Decken an Stützen, Außen- und
Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass
keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen
gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen
der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne
Beeinträchtigung ermöglichen.
Die Deckenoberfläche muss gleichmäßig getönt sein. Wird
bei der Wahl eines bestimmten Materials eine
Beschichtung erforderlich, so muss völlige
Gleichmäßigkeit der Tönung sowie Schlagschattenfreiheit
gewährleistet sein. Dies gilt besonders auch für
Leuchtenraster oder Abdeckwannen inkl. ihrer
Justiervorrichtungen.
Abhängungen an Stahlbetondecken sind mit besonderer
Sorgfalt auszuführen. Es ist - nötigenfalls nach
Rücksprache mit der Bauleitung - zu garantieren, dass
Bewehrungsstähle nicht beschädigt werden. Bei
Unterzügen ist eine seitliche Befestigung im mittleren
Bereich als Regelfall anzusehen.
Die Lage der Hauptbewehrung ist mit einem
elektronischen Suchgerät festzustellen; die Punkte für
die Abhängung sind zu markieren und von der Bauleitung
abzunehmen.
Bei Holzbalkendecken ist ebenfalls eine seitliche
Befestigung vorzusehen, um den statisch erforderlichen
Querschnitt nicht zu schwächen.
Unterkonstruktionen für Decken in Einlegemontage sind
so zu sichern (Zugstäbe, Klammern), dass ein seitliches
Ausweichen verhindert wird.
Für alle Unterkonstruktionen, zu denen die Außenluft
durch Konvektions- oder Diffusionsvorgänge (bei
Feuchträumen) Zugang hat, sind neben dem Überzug
zusätzliche Beschichtungen vorzunehmen. Im Zweifel ist
die Bauleitung zu konsultieren, bevor die Beplankung
erfolgt; die übliche Zinkauflage von 7 Mikrometern
genügt in solchen Fällen nicht.
Das Befestigen untergehängter Decken an Holzdübeln,
einbetonierten Latten u.ä. ist unzulässig.
Dübellöcher sind senkrecht (bezogen auf die Rohdecke)
zu bohren. Bei Fehlbohrungen ist der Mindestabstand zum
neuen Bohrloch entsprechend der bauaufsichtlichen
Zulassung der Dübel einzuhalten. Der Auftraggeber
behält sich vor, den Sitz einzelner Dübel durch
Probebelastungen oder mittels Drehmomentschlüssel und
Normschrauben zu prüfen.
Abhängungen dürfen nicht an Kabelpritschen,
Lüftungskanälen und Rohrleitungen befestigt werden.
Eine Belastung abgehängter Decken durch Installationen
muss gleichfalls ausgeschlossen sein. Alle
Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses
Einlegen von Querverbindern, Abstandshaltern u.ä. ist
untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager
oder Sicken vorhanden sind.
Metallbandrasterdecken sind so zu befestigen, dass
Wärmedehnungen möglich sind.
Die Beplankung der Decken darf erst erfolgen, wenn die
Installationen der anderen Gewerke abgeschlossen sind.
Im Zweifel hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu
befragen.
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Abschnitt 4.1 DIN 18340 gelten als
Nebenleistungen:
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in
geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem
Trennen von Mineralwolleerzeugnissen.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
- Das Abschleifen von Spachtelgraten, ggf. auch
nachträglich.
- Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder
Brandschutzbekleidungen.
- Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
In den Preis für das Herstellen einer Türöffnung (bei
bauseitiger Montage von Zargen) ist der Einbau der
Aussteifungsprofile für Stahlzargen einzurechnen.
2.5 Abrechnungshinweise
In der Höhe werden Montagewände nach Rohbaumaßen
gerechnet, auch wenn bereits Dämmungen und Estrich
aufgebracht sind. Bei Doppel- und Installationsböden
wird bis zur Unterfläche der Bodenplatte, also ab
Oberfläche der Stelzen gemessen.
Bei Holzbalken - oder anderen Trägerdecken gilt die
obere Fläche der Balken als Bezugsmaß.
Gipsriegel werden übermessen, selbst aber nach
Längenmaß erfasst.
Bei Abzügen nach Nr. 5.2.1 DIN 18340 ist zu beachten,
dass Zusammenhänge zwischen Tür und Fenster oder
Fenster und Nische unbeachtlich sind. Jede Einzelfläche
ist also getrennt daraufhin zu betrachten, ob die
Größe von 2,50 m2 überschritten wird.
Seitenflächen von Dachgauben gelten nicht als Leibung,
sie sind nach Flächenmaß abzurechnen.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechende Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes
von der Lage und Beschaffenheit der Baustelle zu
unterrichten.
2. Mit den Preisen ist die komplette Leistung
abgegolten.Nebenleistungen werden nicht gesondert
vergütet
und gehörenohne weitere Erwähnung zur vertraglichen
Leistung.
3. In die Preise sind grundsätzlich alle
Aufwendungen und Kosten die sich aus der
Einhaltung der UVV sowie einschlägiger DIN- Normen
ergeben einzurechnen.
4. In die Preise sind einzurechnen:
- witterungsbedingte Erschwernisse und
Mehraufwendungen
- ständige Reinigung der durch die eigenen
Arbeiten
verschmutzten Wege und Straßen
- Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder
technologisch
bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten
- Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten
des Arbeitsbereiches
5. Kosten für die komplette erforderliche
Baustelleneinrichtung
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
6. Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn einen
Überblick über die Lage von Leitungen für Strom,
Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. zu verschaffen.
7. Auf- und Abbau, An- sowie Abtransport sowie das
Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören
zum Leistungsumfang. Die Kosten sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
8. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert
vergütet.
9. In Abstimmung mit der Bauleitung sind die
technischen Bedingungen und Zeitabläufe der
betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
10. Maßgebend für die Ausführung sind die
Bestimmungen der VOB in allen Teilen.
11. Die Anforderungen des Schallschutzgutachtens
sind zu beachten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baubeschreibung
Umbau und Aufteilung einer Gewerbefläche in der
Baakenallee 52-56, 20457 Hamburg
In den 2019 / 2020 erbauten Mehrfamilienhäusern in der
Baakenallee 52 - 56 be_ndet sich im Erdgeschoss eine
Gewerbe_äche, die im Erstbezug von einem Fitnessstudio
genutzt wurde. Der parallel zur Baakenallee be_ndliche
Baukörper erstreckt sich über 2 Flurstücke, die im
Besitz von 2 Wohnungsbaugenossenschaften sind,
Hausnummer 52 gehört der Allgemeinen Deutschen
Schiffszimmerer-Genossenschaft eG und Hausnummer 54 -
56 ist im Bestand der Baugenossenschaft Hamburger
Wohnen eG.
Das genannte Fitnessstudio hat die gesamte Gewerbe_äche
im Sockelgeschoss genutzt. Nach Insolvenz des
Fitnessstudios im Herbst 2023 soll die Gewerbe_äche neu
vermietet und genutzt werden.
Die Baumaßnahmen beziehen sich nur auf die Gewerbe_äche
im Erdgeschoss und Zwischengeschoss in dem direkt an
der Baakenallee be_ndlichen Baukörper. Die äußere
Gestaltung des Gebäudes soll unverändert bleiben.
Um den Bedürfnissen der Mieter entgegenzukommen und
eine wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, sollen die
Galerie_ächen erweitert werden.
Für die Erweiterung der Galerieflächen werden in
Teilbereiche neue Deckenfelder aus Stahlbetondecken und
notwendige Stützen errichtet.
Um eine Erschließung des Zwischengeschosses jeweils
innerhalb der Mietbereiche zu ermöglichen, wird eine
neue Treppen in Stahlbeton hergestellt. Die bereits
vorhandene, 1/4-gewendelte Stahltreppe in Achse J - K
soll versetzt werden.
Dort wo eine Privatsphäre gewünscht ist, z.B. Büro-,
Kurs- oder Behandlungsräume, werden raumhohe
Abtrennungen als Leichtbauwände errichtet. Teilweise
erhalten diese Glasausschnitte. Neue
Aufenthaltsbereiche wie Lounge mit Küche entstehen
ebenfalls innerhalb der Mietung. Zusätzlich werden in
beiden Geschossen neue WC-Räume errichtet.
Die nicht mehr notwendige Haustechnik wird zurückgebaut
und gem. den neuen Anforderungen der Räume umgebaut und
ergänzt.
Alle Räume erhalten einen frischen Anstrich sowie
teilweise neue Bodenbeläge.
Ausführungszeitraum: März 2026-August 2026
Baubeschreibung
1 Trockenbau
1
Trockenbau
1. 1 Wände
1. 1
Wände
1. 2 Decken innen
1. 2
Decken innen
1. 3 Innenfenster und Türzargen
1. 3
Innenfenster und Türzargen