Stahlbau
Umbau Geschäftshaus Prager Straße
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A Allgemeine Vertragsgrundlagen A Allgemeine Vertragsgrundlagen A.1 Bauvorhaben Die ausgeschriebenen Leistungen betreffen den Umbau der Verkaufsstätte TK Maxx im Geschäftshaus Prager Straße 11, 01069 Dresden. Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Los 302 - Bauleistungen. Der Leistungsumfang umfasst sämtliche zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Bauleistungen erforderlichen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen gemäß Leistungsverzeichnis und Ausführungsunterlagen. Die Arbeiten erfolgen im Rahmen eines Umbaus im bestehenden Gebäude. Bestandteil der Maßnahme sind insbesondere die Herstellung eines neuen Lastenaufzuges mit Unterfahrt und Aufzugsschacht sowie die hierfür erforderlichen Eingriffe in die bestehende Tragkonstruktion und der anschließende Innenausbau. A.2 Leistungsumfang Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen vollständig, funktionsfähig und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Zum Leistungsumfang gehören alle zur vollständigen Herstellung erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht gesondert beschrieben sind, jedoch nach DIN 18299:2019-09 oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur vollständigen Leistung gehören. Hierzu zählen insbesondere: Arbeitsvorbereitung und örtliches Aufmaß, Lieferung, Transport, Lagerung und Einbau sämtlicher Baustoffe, Vorhalten der für die eigenen Leistungen erforderlichen Geräte und Hilfsmittel, Schutz vorhandener und fertiggestellter Bauteile, Reinigung der Arbeitsbereiche, fachgerechte Entsorgung der bei den eigenen Leistungen anfallenden Reststoffe, Dokumentation der ausgeführten Leistungen. A.3 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge: Auftragsschreiben des Auftraggebers, Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, VOB/C einschließlich aller einschlägigen ATV, freigegebene Ausführungsplanung, freigegebene Detailplanung, freigegebene Tragwerksplanung, freigegebenes Brandschutzkonzept einschließlich Brandschutzplänen, anerkannte Regeln der Technik. Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen zeichnerischen und textlichen Unterlagen ist der Auftraggeber vor Ausführung schriftlich zu informieren. Eigenmächtige Ausführungsänderungen sind unzulässig. A.4 Mitgeltende Vorschriften und Regelwerke Für sämtliche Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, technischen Regeln, Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere sind zu beachten: Bauvertragsrecht - VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, - VOB/C einschließlich aller für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägigen Allgemeinen Technischen   Vertragsbedingungen (ATV), - DIN 18299:2019-09 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Ausführungsqualität und Maßtoleranzen - DIN 18202:2019-07 - Toleranzen im Hochbau. Beton- und Stahlbetonbau - DIN EN 206 - Beton, - DIN 1045-2 - Tragwerke aus Beton, Beton und Ausführung, - DIN EN 1992 (Eurocode 2) - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken. Mauerwerksbau - DIN EN 1996 (Eurocode 6) - Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten. Abdichtung und Ausbau - DIN 18533 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen, - DIN 18560 - Estriche im Bauwesen. Brandschutz - DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, - DIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten, - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), - Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR). Landesrecht und Ausführungsunterlagen - Sächsische Bauordnung (SächsBO), - sämtliche freigegebenen Ausführungsunterlagen, Detailzeichnungen, Tragwerksplanungen und   Brandschutzunterlagen des Auftraggebers. A.5 Ausführungsunterlagen Die Ausführung hat ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Ausführungsunterlagen zu erfolgen. Alle für die Ausführung erforderlichen Maße sind vor Beginn der Arbeiten am Bau zu überprüfen. Erkennbare Widersprüche, Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben sind dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich mitzuteilen. Die jeweils freigegebene Tragwerksplanung sowie das freigegebene Brandschutzkonzept sind verbindliche Grundlage für die Ausführung. Änderungen oder Ergänzungen während der Ausführungsphase sind zu berücksichtigen, soweit sie vom Auftraggeber schriftlich freigegeben werden.
A Allgemeine Vertragsgrundlagen
B Baustellen- und Bestandsbedingungen B Baustellen- und Bestandsbedingungen B.1 Arbeiten im Bestandsgebäude Sämtliche Leistungen werden innerhalb eines bestehenden Geschäftsgebäudes ausgeführt. Die Arbeiten sind unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz sowie der angrenzenden Bauteile durchzuführen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass Beschädigungen vorhandener Bauteile, Oberflächen und technischer Anlagen vermieden werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten herzustellen, während der Bauzeit zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten rückstandsfrei zu entfernen. B.2 Ortsbesichtigung und Prüfpflicht Der Bieter hat sich anhand der Vergabeunterlagen und, soweit vom Auftraggeber ermöglicht, durch Besichtigung über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass er den Leistungsumfang sowie die erkennbaren örtlichen Verhältnisse bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat. Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Ausführbarkeit zu prüfen. Erkennbare Widersprüche, fehlende Angaben oder Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen. B.3 Bestandsmaße und örtliches Aufmaß Alle für die Ausführung erforderlichen Maße sind vor Beginn der Arbeiten am Bau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für: Öffnungsmaße, Wand- und Deckenstärken, Geschosshöhen, Höhenlagen, Achsmaße, Aussparungen und Durchbrüche, Einbaumaße technischer Anlagen. Bauteile dürfen erst nach erfolgter Maßkontrolle gefertigt, bestellt oder eingebaut werden. B.4 Schutz vorhandener Bauteile Vorhandene Bauteile, Oberflächen, Einbauten und technische Anlagen, die nicht Bestandteil dieser Ausschreibung sind, sind gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und Feuchtigkeit zu schützen. Die für die Ausführung der eigenen Leistungen üblichen Schutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen gemäß DIN 18299:2019-09 und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen werden nur vergütet, wenn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschrieben oder vom Auftraggeber schriftlich angeordnet wurden. Beschädigungen an Bestandsbauteilen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und durch den Verursacher fachgerecht zu beseitigen. B.5 Baustellenorganisation Die Baustellenlogistik richtet sich nach den Festlegungen des Loses 301 - Baustelleneinrichtung. Die Nutzung der Baustelleneinrichtung erfolgt in Abstimmung mit dem Auftragnehmer des Loses 301. Eigene Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Hebezeuge, Hilfskonstruktionen sowie die für die Ausführung erforderlichen innerbetrieblichen Materialtransporte sind, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist, vom Auftragnehmer bereitzustellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Materialien sind so zu lagern und zu transportieren, dass bestehende Bauteile sowie Leistungen anderer Auftragnehmer nicht beschädigt werden. Die gemeinsam genutzte Baustelleneinrichtung ist pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen oder zu ersetzen. B.6 Sauberkeit, Staub- und Lärmschutz Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Staub-, Schmutz- und Lärmbelastungen auf das technisch unvermeidbare Maß reduziert werden. Hierzu sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, insbesondere: staubdichte Abschottungen, staubarme Bearbeitungsverfahren, Absaugvorrichtungen an Bearbeitungsmaschinen, regelmäßige Reinigung der Arbeitsbereiche, ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Reststoffe. Verkehrs-, Rettungs- und Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten und sauber zu halten. B.7 Koordination der Leistungen Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit allen gleichzeitig tätigen Auftragnehmern sowie den Fachplanern rechtzeitig abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Schnittstellen zu den Gewerken: Baustelleneinrichtung, Fördertechnik, Elektrotechnik, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, Innentüren, Brandschutz, Baureinigung. Behinderungen, Terminüberschneidungen oder erkennbare Ausführungskonflikte sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. B.8 Bestandserkundung vor Eingriffen Vor sämtlichen Bohr-, Fräs-, Säge-, Stemmarbeiten oder sonstigen Eingriffen in vorhandene Bauteile hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf bestehender Leitungen, Einbauteile sowie tragender Konstruktionen zu informieren. Eingriffe in tragende Bauteile dürfen ausschließlich auf Grundlage der freigegebenen Tragwerksplanung erfolgen. Abweichungen zwischen Planung und Bestand sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Arbeiten sind bis zur Klärung einzustellen. B.9 Schnittstellen Die in den Ausführungsunterlagen dargestellten Schnittstellen zwischen den einzelnen Losen sind zu beachten. Leistungen anderer Auftragnehmer dürfen weder beeinträchtigt noch beschädigt werden. Erforderliche Abstimmungen sind rechtzeitig vor Ausführung durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zu den Ausbaugewerken, der Fördertechnik, der Elektro- und HLS-Installation sowie den brandschutztechnischen Maßnahmen zu widmen.
B Baustellen- und Bestandsbedingungen
C Materialien, Ausführung und Qualität C Materialien, Ausführung und Qualität C.1 Allgemeines Sämtliche Leistungen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerken, Normen, Richtlinien, Herstellerangaben sowie den freigegebenen Ausführungsunterlagen auszuführen. Die Ausführung hat ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Ausführungspläne, Detailzeichnungen, der Tragwerksplanung sowie des Brandschutzkonzeptes und der Brandschutzpläne zu erfolgen. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. C.2 Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Es dürfen ausschließlich Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten verwendet werden, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und den geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Für sämtliche verwendeten Bauprodukte sind die erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise vorzuhalten. Erforderliche Leistungserklärungen, CE-Kennzeichnungen sowie bauaufsichtliche Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen, spätestens jedoch vor dem Einbau, vorzulegen. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Fabrikate oder Hersteller genannt, dienen diese ausschließlich der Beschreibung des geforderten Qualitätsstandards. Gleichwertige Produkte sind zulässig, sofern deren Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen und vom Auftraggeber anerkannt wird. C.3 Lagerung, Materialverträglichkeit und Schutz von Baustoffen Baustoffe und Bauprodukte sind entsprechend den Herstellerangaben zu lagern, gegen Beschädigungen, Feuchtigkeit, Verschmutzung und Witterungseinflüsse zu schützen und bis zum Einbau fachgerecht zu behandeln. Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß gelagerte Baustoffe dürfen nicht eingebaut werden. Der Auftragnehmer hat die Verträglichkeit der von ihm eingesetzten Baustoffe mit vorhandenen Bauteilen sowie den angrenzenden Bauprodukten sicherzustellen. Erforderliche Systemkomponenten sind aufeinander abzustimmen. C.4 Klimatische Ausführungsbedingungen Die Verarbeitung der Baustoffe darf nur unter den vom Hersteller vorgegebenen klimatischen Bedingungen erfolgen. Insbesondere bei Estrich-, Spachtel-, Putz-, Beschichtungs- und Malerarbeiten sind Temperatur, Luftfeuchtigkeit sowie die Feuchtigkeit der Untergründe zu überwachen und einzuhalten. Bereits eingebaute Baustoffe und Bauteile sind bis zur vollständigen Erhärtung oder Austrocknung gegen Feuchtigkeit, Frost, direkte Sonneneinstrahlung sowie sonstige schädigende Einwirkungen zu schützen. Erforderliche Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Verarbeitungsbedingungen sind Bestandteil der Leistung. C.5 Ausführungstoleranzen und Ausführungsqualität Die zulässigen Maß-, Ebenheits- und Winkeltoleranzen richten sich nach DIN 18202:2019-07, soweit in den einzelnen Positionen oder den Ausführungsunterlagen keine erhöhten Anforderungen festgelegt sind. Alle sichtbaren Oberflächen sind gleichmäßig, sauber und frei von Rissen, Ausbrüchen, Graten, Verschmutzungen sowie sonstigen Mängeln herzustellen. Übergänge zwischen bestehenden und neu hergestellten Bauteilen sind dauerhaft, technisch fachgerecht und optisch einwandfrei auszuführen. C.6 Untergrundprüfung und Prüfpflicht des Auftragnehmers Untergründe müssen vor Beginn der Arbeiten tragfähig, eben, trocken, sauber sowie frei von trennenden Substanzen sein. Erforderliche Vorarbeiten zur Herstellung eines geeigneten Untergrundes sind Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist. Der Auftragnehmer hat sämtliche Untergründe, Anschlussbereiche, Bestandsbauteile sowie die Voraussetzungen für die Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erkennbare Mängel, Abweichungen, ungeeignete Untergründe oder Widersprüche zwischen Planung und Bestand sind dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten unverzüglich schriftlich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen. Die Prüf-, Hinweis- und Bedenkenanmeldungspflichten des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B bleiben hiervon unberührt. C.7 Bemusterungen und Musterflächen Soweit vom Auftraggeber gefordert, sind vor Beginn der Serienausführung Musterflächen oder Musteraufbauten herzustellen. Die Freigabe einer Musterfläche entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte und mangelfreie Ausführung. C.8 Eigenüberwachung, Qualitätskontrolle und Dokumentation Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen fortlaufend eigenverantwortlich zu überwachen und zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere: Prüfung der Maßhaltigkeit, Kontrolle der Untergrundbeschaffenheit, Überwachung der Einbaubedingungen, Einhaltung der Verarbeitungs- und Erhärtungszeiten, Durchführung der erforderlichen Eigenkontrollen. Erforderliche Prüfprotokolle, Messprotokolle, Herstellernachweise sowie sonstige Qualitätsnachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Alle für die spätere Wartung, Instandhaltung und Abnahme erforderlichen Produktdatenblätter, Leistungserklärungen, Prüfzeugnisse, Wartungs- und Pflegehinweise sind gesammelt und geordnet mit den Revisionsunterlagen zu übergeben. C.9 Koordination der Ausführung Die Leistungen sind so auszuführen, dass ein mangelfreier Anschluss an die Leistungen anderer Auftragnehmer gewährleistet ist. Erforderliche Vorleistungen und nachfolgende Leistungen anderer Gewerke sind rechtzeitig zu berücksichtigen. Erkennbare Behinderungen oder Ausführungskonflikte sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. C.10 Schutz fertiger Leistungen Fertiggestellte Leistungen sind bis zur förmlichen Abnahme gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und Feuchtigkeit zu schützen. Beschädigungen an bereits fertiggestellten Leistungen sind durch den Verursacher unverzüglich und fachgerecht zu beseitigen.
C Materialien, Ausführung und Qualität
D Rohbauarbeiten D Rohbauarbeiten D.1 Allgemeines Die Rohbauarbeiten umfassen sämtliche Erd-, Beton-, Stahlbeton-, Mauerwerks- und Stahlbauarbeiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen. Die Ausführung hat entsprechend den freigegebenen Ausführungsunterlagen, der Tragwerksplanung sowie den einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. D.2 Erdarbeiten und Baugrube Die Baugrube für die neue Aufzugsunterfahrt ist entsprechend den Ausführungsunterlagen und der Tragwerksplanung herzustellen. Hierzu gehören insbesondere: Herstellen des Planums, profilgerechter Erdaushub, Freilegen vorhandener Fundamente und Bodenplatten, Zwischenlagerung, Abtransport sowie fachgerechte Verwertung oder Entsorgung überschüssigen Bodens, Schutz angrenzender Bauteile. Überaushub infolge unsachgemäßer Ausführung wird nicht gesondert vergütet. D.3 Planum, Bodenaustausch und Sauberkeitsschicht Das Planum ist entsprechend den Anforderungen der Tragwerksplanung tragfähig und eben herzustellen. Soweit erforderlich, ist ein Bodenaustausch entsprechend den ausgeschriebenen Positionen auszuführen. Füll- und Austauschmaterialien sind lagenweise einzubauen und entsprechend den planerischen Vorgaben zu verdichten. Vor Herstellung der Sauberkeitsschicht ist die Baugrubensohle durch die Bauleitung freizugeben. Erforderliche Verdichtungs- und Tragfähigkeitsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. D.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten sind entsprechend der Tragwerksplanung sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien auszuführen. Schalung, Bewehrung, Betoneinbau, Verdichtung und Nachbehandlung sind aufeinander abzustimmen. Arbeitsfugen, Bewegungsfugen und Sollrissquerschnitte sind entsprechend der Tragwerksplanung sowie den Anforderungen des jeweiligen Systems herzustellen. Einbauteile, Aussparungen, Leerrohre und Befestigungselemente sind vor der Betonage auf Vollständigkeit und lagegerechten Einbau zu prüfen. D.5 Bewehrungsarbeiten Bewehrungsarbeiten sind entsprechend den freigegebenen Bewehrungsplänen auszuführen. Betondeckung, Übergreifungsstöße, Verankerungen sowie Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend der Tragwerksplanung einzuhalten. Bewehrung darf erst nach erfolgter Abnahme durch die hierfür verantwortliche Bauüberwachung überdeckt werden. D.6 Mauerwerksarbeiten Mauerwerksarbeiten sind lot- und fluchtgerecht entsprechend den Ausführungsunterlagen herzustellen. Anschlüsse an bestehende Bauteile sind dauerhaft und entsprechend der Planung auszuführen. Ringanker, Stürze, Auflager sowie Anschlüsse an Stahlbauteile sind entsprechend der Tragwerksplanung herzustellen. D.7 Stahlbauarbeiten Stahlbauteile sind entsprechend der Tragwerksplanung herzustellen und einzubauen. Vor Fertigung und Montage sind sämtliche Auflager-, Anschluss- und Einbaumaße am Bestandsbau zu überprüfen. Maßabweichungen zwischen Planung und Bestand sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Korrosionsschutz, Brandschutzbeschichtungen sowie erforderliche Montagehilfen sind entsprechend den ausgeschriebenen Leistungen auszuführen. Schweißarbeiten dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt werden. D.8 Verfüllung und Wiederherstellung Verfüllarbeiten dürfen erst nach Fertigstellung und Kontrolle der einzubauenden Bauteile erfolgen. Der Einbau erfolgt lagenweise unter Einhaltung der geforderten Verdichtung. Vor dem Verfüllen sind verdeckte Bauteile zu dokumentieren. D.9 Baustellenbezogene Nachweise Erforderliche baustellenbezogene Nachweise, insbesondere Verdichtungs-, Beton-, Bewehrungs- und Materialnachweise, sind entsprechend den jeweiligen Leistungspositionen zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. D.10 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben Besondere Aufmerksamkeit ist den Arbeiten im Bereich der neuen Aufzugsunterfahrt sowie den Eingriffen in die bestehende Tragkonstruktion zu widmen. Deckendurchbrüche, Stahlträger, Ringanker sowie sämtliche tragenden Bauteile dürfen ausschließlich entsprechend der freigegebenen Tragwerksplanung ausgeführt werden. Abweichungen zwischen Planung und Bestand sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Arbeiten dürfen im betroffenen Bereich erst nach Freigabe fortgesetzt werden.
D Rohbauarbeiten
E Ausbauarbeiten E Ausbauarbeiten E.1 Allgemeines Die Ausbauarbeiten umfassen sämtliche Estrich-, Bodenvorbereitungs-, Putz-, Maler- und Trockenbauarbeiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen. Die Ausführung hat entsprechend den freigegebenen Ausführungsunterlagen, den Herstellerangaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. E.2 Untergrundvorbereitung Vor Beginn der Ausbauarbeiten sind sämtliche Untergründe auf Tragfähigkeit, Ebenheit, Trockenheit und Eignung für die nachfolgenden Arbeiten zu prüfen. Untergründe müssen frei von losen Bestandteilen, Staub, Trennmitteln, Öl, Fett sowie sonstigen haftungsmindernden Stoffen sein. Erforderliche Vorarbeiten, wie Schleifen, Reinigen, Grundieren oder Ausbessern, sind Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist. E.3 Estrich- und Ausgleichsschichten Estrich- und Ausgleichsarbeiten sind entsprechend den Ausführungsunterlagen sowie den Anforderungen des jeweiligen Bodenbelagssystems auszuführen. Die in den Ausführungsplänen festgelegten Schichtdicken von 1,0 cm, 1,5 cm und 2,5 cm, die erhöhten Ebenheitsanforderungen, die geforderte Haftzugfestigkeit sowie die zulässige Restfeuchte sind einzuhalten. Für Ausgleichsschichten ist der ausgeschriebene Schnellzement-Fließspachtel oder ein gleichwertiges System entsprechend den Leistungspositionen zu verwenden. Erforderliche Nachschleif-, Nachbesserungs- und Ausgleichsarbeiten zur Erreichung der geforderten Ebenheit sind Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit hierfür keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind. Erforderliche CM-Messungen, Haftzugprüfungen und sonstige Nachweise sind entsprechend den ausgeschriebenen Leistungspositionen durchzuführen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. E.4 Putz-, Spachtel- und Malerarbeiten Putz-, Spachtel- und Beschichtungsarbeiten sind auf den jeweiligen Untergrund und das vorgesehene Beschichtungssystem abzustimmen. Beschädigungen des Bestandes sowie Übergänge zwischen bestehenden und neuen Bauteilen sind fachgerecht auszugleichen. Ausbesserungen im Bestand sind hinsichtlich Struktur, Oberfläche und Farbton an die angrenzenden Flächen anzupassen, soweit in den Leistungspositionen nichts anderes beschrieben ist. Sichtflächen sind gleichmäßig und frei von Ansätzen, Rissen, Poren oder sonstigen Oberflächenmängeln herzustellen. E.5 Trockenbauarbeiten Trockenbauarbeiten sind entsprechend den freigegebenen Detailzeichnungen und den Herstellerangaben auszuführen. Unterkonstruktionen sind lot- und fluchtgerecht herzustellen. Aussparungen, Revisionsöffnungen, Verstärkungen sowie Einbauteile sind bereits bei der Montage zu berücksichtigen. Einbauten anderer Gewerke, insbesondere der Elektro-, HLS-, Fördertechnik- und Brandschutzgewerke, sind rechtzeitig zu koordinieren. Erforderliche Verstärkungen und Unterkonstruktionen für spätere Einbauten sind entsprechend den Ausführungsunterlagen herzustellen. E.6 Anschlüsse und Fugen Anschlüsse an bestehende Bauteile sowie Übergänge zwischen unterschiedlichen Baustoffen sind dauerhaft und entsprechend den technischen Anforderungen herzustellen. Bewegungs-, Anschluss- und Wartungsfugen sind entsprechend den Ausführungsunterlagen und den Herstellerangaben auszubilden. Sichtbare Anschlussfugen sind geradlinig, gleichmäßig und optisch einwandfrei herzustellen. E.7 Schutz und Nachbehandlung Während der Ausführung und bis zur Abnahme sind fertiggestellte Ausbauleistungen gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und Feuchtigkeit zu schützen. Erforderliche Nachbehandlungen sowie die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Verarbeitungs-, Trocknungs- und Erhärtungszeiten sind sicherzustellen. Vor einer Weiterbearbeitung oder Belegung ist die Erreichung der erforderlichen Materialkennwerte sicherzustellen. E.8 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben Besondere Beachtung ist den unterschiedlichen Fußbodenaufbauten, den vorgesehenen Ausgleichsschichten sowie den erhöhten Ebenheitsanforderungen zu widmen. Leerrohre, Einbauteile und Installationen im Bereich der Kassenzonen sind vor Herstellung der Estrich- und Ausgleichsschichten auf Vollständigkeit, Lage und Befestigung zu prüfen. Die nach Nutzung als Baubüro erforderlichen Instandsetzungs- und Malerarbeiten in den Räumen 2.09, 2.10 und 2.11 sind entsprechend den ausgeschriebenen Leistungspositionen vollständig auszuführen. Hierzu gehören insbesondere: - Untergrundvorbereitung, - Schließen von Bohrlöchern und kleineren Beschädigungen, - Spachtelarbeiten, - erforderliche Grundierung, - deckender Anstrich der Wandflächen. Die Oberflächenqualität der instand gesetzten Wandflächen muss dem angrenzenden Bestand entsprechen und ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten.
E Ausbauarbeiten
F Brandschutz F Brandschutz F.1 Allgemeines Sämtliche brandschutztechnischen Leistungen sind entsprechend den freigegebenen Ausführungsunterlagen, dem Brandschutzkonzept, den Brandschutzplänen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken auszuführen. Maßgebend sind ausschließlich die zum Ausführungszeitpunkt freigegebenen Unterlagen. Der Auftragnehmer hat sämtliche brandschutztechnischen Leistungen so auszuführen, dass die geforderten Feuerwiderstands-, Rauchschutz- und Funktionseigenschaften der betroffenen Bauteile dauerhaft erhalten bleiben. F.2 Brandschutzsysteme und Bauprodukte Für brandschutztechnisch relevante Bauprodukte und Bauarten dürfen ausschließlich zugelassene und für den jeweiligen Anwendungsfall geeignete Systeme verwendet werden. Die Verarbeitung hat entsprechend den jeweiligen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen sowie den Verarbeitungsvorschriften des Systemherstellers zu erfolgen. Eine Kombination unterschiedlicher Brandschutzsysteme ist nur zulässig, wenn deren Verträglichkeit und Zulässigkeit nachgewiesen ist. F.3 Brandschutz im Bestand Vorhandene brandschutztechnisch wirksame Bauteile dürfen in ihrer Funktion weder beeinträchtigt noch dauerhaft geschwächt werden. Werden bestehende Brandschutzbekleidungen, feuerwiderstandsfähige Bauteile oder Abschottungen geöffnet, beschädigt oder entfernt, sind diese mindestens in der ursprünglich vorhandenen Feuerwiderstandsklasse fachgerecht wiederherzustellen. Nicht mehr benötigte Öffnungen sind dauerhaft brandschutztechnisch zu schließen. F.4 Leitungsdurchführungen und Abschottungen Leitungs-, Kabel- und Rohrdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken sind ausschließlich mit den hierfür zugelassenen Abschottungssystemen entsprechend den Ausführungsunterlagen herzustellen. Öffnungen sind auf das technisch erforderliche Maß zu begrenzen. Restöffnungen sind vollständig mit den zugelassenen Systemen zu verschließen. Soweit vorgesehen, sind Abschottungen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Detailzeichnungen für Leitungs- und Kabelabschottungen sind Bestandteil der Ausführung. F.5 Brandschutzfugen und Anschlüsse Bewegungs-, Anschluss- und sonstige brandschutzrelevante Fugen sind mit hierfür zugelassenen Fugensystemen entsprechend den Ausführungsunterlagen und den Herstellerangaben herzustellen. Anschlüsse zwischen neuen und bestehenden Bauteilen sind dauerhaft brandschutztechnisch wirksam auszubilden. F.6 Koordination der Gewerke Brandschutztechnische Leistungen sind mit allen beteiligten Gewerken, insbesondere den Rohbau-, Stahlbau-, Trockenbau-, Elektro-, HLS- und Fördertechnikgewerken, rechtzeitig abzustimmen. Nachträgliche Arbeiten anderer Gewerke dürfen bereits hergestellte Brandschutzmaßnahmen weder beschädigen noch in ihrer Funktion beeinträchtigen. Erforderliche Revisionsöffnungen, Wartungsbereiche und Zugänglichkeiten sind dauerhaft sicherzustellen. F.7 Dokumentation und Nachweise Der Auftragnehmer hat sämtliche für die ausgeführten Brandschutzleistungen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere: - Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise, - Herstellerbescheinigungen, - Leistungserklärungen, - Einbau- und Prüfprotokolle, - Fotodokumentation verdeckter Brandschutzmaßnahmen, - Produkt- und Systemnachweise - Kennzeichnungspläne und Abschottungsverzeichnis, soweit nach Brandschutzkonzept oder Bauordnung   erforderlich. Soweit erforderlich, sind Abschottungen dauerhaft zu kennzeichnen und eindeutig zu dokumentieren. F.8 Abnahmen Brandschutztechnisch relevante Leistungen dürfen erst nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen oder Abnahmen verdeckt werden, sofern dies nach den Ausführungsunterlagen oder durch den Auftraggeber gefordert wird. Festgestellte Mängel sind vor der Weiterführung der Arbeiten vollständig zu beseitigen. F.9 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben Besondere Aufmerksamkeit ist den brandschutztechnischen Anforderungen im Bereich - neuer Aufzugsschacht, - der Decken- und Wanddurchbrüche, - der Stahlträger und deren Bekleidungen, - der Leitungs- und Kabelabschottungen, - der Anschlüsse zwischen Bestands- und Neubauteilen sowie - der feuerwiderstandsfähigen Schacht- und Trennwände zu widmen. Maßgebend sind die freigegebenen Ausführungsunterlagen, das Brandschutzkonzept sowie die Brandschutzpläne. Änderungen oder Ergänzungen aufgrund der abschließenden brandschutztechnischen Prüfung bleiben vorbehalten.
F Brandschutz
G Qualitätssicherung und Dokumentation G Qualitätssicherung und Dokumentation G.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass eine mangelfreie, funktionsfähige und den Vertragsunterlagen entsprechende Ausführung gewährleistet ist. Die Qualität der ausgeführten Leistungen ist während der gesamten Bauzeit eigenverantwortlich sicherzustellen. Sämtliche Arbeiten sind fortlaufend zu kontrollieren und mit den Anforderungen der Ausführungsunterlagen abzugleichen. G.2 Eigenkontrolle Der Auftragnehmer hat vor der Anzeige der Fertigstellung eine vollständige Eigenkontrolle sämtlicher ausgeführter Leistungen durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich und ohne besondere Aufforderung fachgerecht zu beseitigen. Die Eigenkontrolle entbindet den Auftraggeber sowie dessen Bauüberwachung nicht von ihrem Recht, die ausgeführten Leistungen jederzeit zu überprüfen. G.3 Prüfungen, Freigaben und Folgearbeiten Leistungen, die nach Fertigstellung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüft werden können, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem Verdecken oder dem Beginn nachfolgender Arbeiten zur Kontrolle anzuzeigen. Erforderliche Teilabnahmen, Bewehrungsabnahmen, Prüfungen verdeckter Leistungen sowie sonstige technisch erforderliche Kontrollen sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat erforderliche Prüfungen und Abnahmen rechtzeitig anzumelden sowie die hierfür erforderlichen Hilfsmittel, Arbeitsbühnen, Zugänge und Unterstützung unentgeltlich bereitzustellen. Folgearbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die hierfür erforderlichen Vorleistungen vollständig hergestellt, geprüft und für die Weiterbearbeitung geeignet sind. G.4 Dokumentation Der Auftragnehmer hat sämtliche für die ausgeführten Leistungen erforderlichen Nachweise, Prüfprotokolle und Dokumentationen fortlaufend und nachvollziehbar zu führen. Hierzu gehören insbesondere: - Prüf- und Messprotokolle, - Lieferscheine und Materialnachweise, . Herstellerbescheinigungen, - Fotodokumentation verdeckter Leistungen, - Fotodokumentation relevanter Bestandsbereiche vor Beginn der Arbeiten, soweit vom Auftraggeber   gefordert, - sonstige in den Leistungspositionen geforderte Nachweise. G.5 Revisionsunterlagen Spätestens zur förmlichen Abnahme sind sämtliche für Betrieb, Wartung und Instandhaltung erforderlichen Unterlagen vollständig, geordnet und in deutscher Sprache zu übergeben. Hierzu gehören insbesondere: Produktdatenblätter, Wartungs- und Pflegehinweise, Leistungserklärungen, Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, sonstige im Leistungsverzeichnis geforderte Unterlagen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Revisionsunterlagen in digitaler Form (PDF) sowie auf Verlangen zusätzlich in Papierform zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind nach Gewerken gegliedert und eindeutig beschriftet zu übergeben. G.6 Schutz fertiger Leistungen Bereits fertiggestellte Leistungen sind bis zur förmlichen Abnahme gegen Beschädigungen, Verschmutzungen, Feuchtigkeit sowie gegen Beeinträchtigungen durch nachfolgende Arbeiten oder Dritte zu schützen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme aufrechtzuerhalten. G.7 Mängelbeseitigung Während der Bauausführung festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu beseitigen. Festgestellte Mängel sowie deren Beseitigung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach Durchführung der Mängelbeseitigung ist die ordnungsgemäße Ausführung erneut zu kontrollieren. G.8 Abnahme Vor der förmlichen Abnahme sind sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig fertigzustellen. Restleistungen und erkennbare Mängel sind vor der Abnahme zu beseitigen, sofern der Auftraggeber keine abweichende Regelung trifft. Die Übergabe hat in gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen. Sämtliche im Leistungsverzeichnis geforderten Nachweise und Revisionsunterlagen müssen spätestens zum Abnahmetermin vollständig vorliegen.
G Qualitätssicherung und Dokumentation
H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen H.1 Allgemeines Mit den Einheitspreisen sind sämtliche zur vollständigen, funktionsfähigen und mangelfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen abgegolten, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe anhand der Vergabeunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten über Art und Umfang der Leistungen zu informieren und diese bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Die angebotenen Einheitspreise gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichende Regelung zur Preisfortschreibung oder Stoffpreisgleitung getroffen wird. H.2 Nebenleistungen Nebenleistungen gemäß DIN 18299:2019-09 sowie den jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C sind, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen erforderlich sind, mit den Einheitspreisen abgegolten. Hierzu gehören insbesondere: - Arbeitsvorbereitung und Arbeitsplanung, - An- und Abtransport der für die eigenen Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen und Werkzeuge, - innerbetriebliche Materialtransporte, - Schutz der eigenen Leistungen bis zur Abnahme, - Reinigen der Arbeitsbereiche, - Beseitigung der durch die eigenen Arbeiten verursachten Verschmutzungen, - fachgerechte Entsorgung der bei den eigenen Leistungen anfallenden Reststoffe, - Vorhalten der für die Ausführung erforderlichen Klein- und Hilfsmittel. H.3 Besondere Leistungen Besondere Leistungen werden nur vergütet, wenn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschrieben oder vom Auftraggeber schriftlich beauftragt wurden. Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind der Bauleitung spätestens am folgenden Werktag zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen. Nachtragsleistungen sind vor Ausführung schriftlich anzumelden und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Leistungen, die ohne schriftliche Beauftragung ausgeführt werden, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, soweit keine gesetzlichen Ansprüche bestehen. H.4 Aufmaß und Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach den im Leistungsverzeichnis angegebenen Abrechnungseinheiten sowie den einschlägigen Regelungen der VOB/C. Maßgebend für die Vergütung sind die tatsächlich ausgeführten und nach den Regelungen der VOB/C ermittelten Mengen. Aufmaße sind nachvollziehbar und prüffähig zu erstellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen Aufmaßen zu geben. Verdeckte Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsamen aufzumessen oder dem Auftraggeber rechtzeitig zur AufmaÃYabnahme anzuzeigen. Digitale Aufmaßunterlagen können ergänzend verwendet werden, sofern sie nachvollziehbar und prüffähig sind. Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen sind prüffähig gemäß § 14 VOB/B aufzustellen. H.5 Vergütung Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Lieferungen, Leistungen sowie die zur vollständigen Vertragserfüllung erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen abgegolten. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht ausschließlich für Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und vom Auftraggeber schriftlich beauftragt oder nach den Bestimmungen der VOB/B gesondert zu vergüten sind. H.6 Schlussbestimmungen Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen vollständig, funktionsfähig und entsprechend den Vertragsunterlagen herzustellen. Mit der Abgabe seines Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass sämtliche aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Leistungen sowie die zur vollständigen und mangelfreien Ausführung erforderlichen Nebenleistungen bei der Kalkulation berücksichtigt wurden. Leistungen, die nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Regelwerken zur vollständigen Vertragserfüllung erforderlich sind und nach der VOB/C als Nebenleistungen gelten, werden nicht gesondert vergütet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB/B und der VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen
01 Rohbauarbeiten Aufzugsschacht
01
Rohbauarbeiten Aufzugsschacht
01.04 Stahlbauarbeiten Aufzugsschacht
01.04
Stahlbauarbeiten Aufzugsschacht
03 TGA-bedingte Bauleistungen
03
TGA-bedingte Bauleistungen
03.01 Kernbohrungen und Durchbrüche
03.01
Kernbohrungen und Durchbrüche
04 Sonstige Leistungen
04
Sonstige Leistungen
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten