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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
A Allgemeine Vertragsgrundlagen
A Allgemeine Vertragsgrundlagen
A.1 Bauvorhaben
Die ausgeschriebenen Leistungen betreffen den Umbau
der Verkaufsstätte TK Maxx im Geschäftshaus Prager
Straße 11, 01069 Dresden.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Los 302 -
Bauleistungen. Der Leistungsumfang umfasst sämtliche
zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der
ausgeschriebenen Bauleistungen erforderlichen
Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen gemäß
Leistungsverzeichnis und Ausführungsunterlagen.
Die Arbeiten erfolgen im Rahmen eines Umbaus im
bestehenden Gebäude. Bestandteil der Maßnahme sind
insbesondere die Herstellung eines neuen
Lastenaufzuges mit Unterfahrt und Aufzugsschacht sowie
die hierfür erforderlichen Eingriffe in die bestehende
Tragkonstruktion und der anschließende Innenausbau.
A.2 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen
vollständig, funktionsfähig und entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Zum Leistungsumfang gehören alle zur vollständigen
Herstellung erforderlichen Haupt-, Neben- und
Hilfsleistungen, auch wenn diese in den einzelnen
Positionen nicht gesondert beschrieben sind, jedoch
nach DIN 18299:2019-09 oder den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zur vollständigen Leistung gehören.
Hierzu zählen insbesondere:
Arbeitsvorbereitung und örtliches Aufmaß,
Lieferung, Transport, Lagerung und Einbau sämtlicher
Baustoffe,
Vorhalten der für die eigenen Leistungen
erforderlichen Geräte und Hilfsmittel,
Schutz vorhandener und fertiggestellter Bauteile,
Reinigung der Arbeitsbereiche,
fachgerechte Entsorgung der bei den eigenen Leistungen
anfallenden Reststoffe,
Dokumentation der ausgeführten Leistungen.
A.3 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge:
Auftragsschreiben des Auftraggebers,
Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen,
Besondere Vertragsbedingungen,
Zusätzliche Vertragsbedingungen,
VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,
VOB/C einschließlich aller einschlägigen ATV,
freigegebene Ausführungsplanung,
freigegebene Detailplanung,
freigegebene Tragwerksplanung,
freigegebenes Brandschutzkonzept einschließlich
Brandschutzplänen,
anerkannte Regeln der Technik.
Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Rangfolge. Bei
Widersprüchen zwischen zeichnerischen und textlichen
Unterlagen ist der Auftraggeber vor Ausführung
schriftlich zu informieren. Eigenmächtige
Ausführungsänderungen sind unzulässig.
A.4 Mitgeltende Vorschriften und Regelwerke
Für sämtliche Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen gesetzlichen Vorschriften,
Verordnungen, technischen Regeln, Normen sowie die
allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Insbesondere sind zu beachten:
Bauvertragsrecht
- VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,
- VOB/C einschließlich aller für die ausgeschriebenen
Leistungen einschlägigen Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (ATV),
- DIN 18299:2019-09 - Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art.
Ausführungsqualität und Maßtoleranzen
- DIN 18202:2019-07 - Toleranzen im Hochbau.
Beton- und Stahlbetonbau
- DIN EN 206 - Beton,
- DIN 1045-2 - Tragwerke aus Beton, Beton und
Ausführung,
- DIN EN 1992 (Eurocode 2) - Bemessung und
Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken.
Mauerwerksbau
- DIN EN 1996 (Eurocode 6) - Bemessung und
Konstruktion von Mauerwerksbauten.
Abdichtung und Ausbau
- DIN 18533 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen,
- DIN 18560 - Estriche im Bauwesen.
Brandschutz
- DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen,
- DIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauarten zu ihrem Brandverhalten,
- Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR),
- Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR).
Landesrecht und Ausführungsunterlagen
- Sächsische Bauordnung (SächsBO),
- sämtliche freigegebenen Ausführungsunterlagen,
Detailzeichnungen, Tragwerksplanungen und
Brandschutzunterlagen des Auftraggebers.
A.5 Ausführungsunterlagen
Die Ausführung hat ausschließlich auf Grundlage der
vom Auftraggeber freigegebenen Ausführungsunterlagen
zu erfolgen.
Alle für die Ausführung erforderlichen Maße sind vor
Beginn der Arbeiten am Bau zu überprüfen.
Erkennbare Widersprüche, Unstimmigkeiten oder fehlende
Angaben sind dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn
gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich mitzuteilen.
Die jeweils freigegebene Tragwerksplanung sowie das
freigegebene Brandschutzkonzept sind verbindliche
Grundlage für die Ausführung. Änderungen oder
Ergänzungen während der Ausführungsphase sind zu
berücksichtigen, soweit sie vom Auftraggeber
schriftlich freigegeben werden.
A Allgemeine Vertragsgrundlagen
B Baustellen- und Bestandsbedingungen
B Baustellen- und Bestandsbedingungen
B.1 Arbeiten im Bestandsgebäude
Sämtliche Leistungen werden innerhalb eines
bestehenden Geschäftsgebäudes ausgeführt. Die Arbeiten
sind unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen
Bausubstanz sowie der angrenzenden Bauteile
durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu
organisieren und auszuführen, dass Beschädigungen
vorhandener Bauteile, Oberflächen und technischer
Anlagen vermieden werden. Erforderliche
Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten
herzustellen, während der Bauzeit zu unterhalten und
nach Abschluss der Arbeiten rückstandsfrei zu
entfernen.
B.2 Ortsbesichtigung und Prüfpflicht
Der Bieter hat sich anhand der Vergabeunterlagen und,
soweit vom Auftraggeber ermöglicht, durch Besichtigung
über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.
Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer,
dass er den Leistungsumfang sowie die erkennbaren
örtlichen Verhältnisse bei seiner Kalkulation
berücksichtigt hat.
Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche
Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit,
Plausibilität und Ausführbarkeit zu prüfen.
Erkennbare Widersprüche, fehlende Angaben oder
Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind dem
Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gemäß § 4
Abs. 3 VOB/B mitzuteilen.
B.3 Bestandsmaße und örtliches Aufmaß
Alle für die Ausführung erforderlichen Maße sind vor
Beginn der Arbeiten am Bau zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für:
Öffnungsmaße,
Wand- und Deckenstärken,
Geschosshöhen,
Höhenlagen,
Achsmaße,
Aussparungen und Durchbrüche,
Einbaumaße technischer Anlagen.
Bauteile dürfen erst nach erfolgter Maßkontrolle
gefertigt, bestellt oder eingebaut werden.
B.4 Schutz vorhandener Bauteile
Vorhandene Bauteile, Oberflächen, Einbauten und
technische Anlagen, die nicht Bestandteil dieser
Ausschreibung sind, sind gegen Beschädigungen,
Verschmutzungen und Feuchtigkeit zu schützen.
Die für die Ausführung der eigenen Leistungen üblichen
Schutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen gemäß DIN
18299:2019-09 und sind mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen werden nur
vergütet, wenn sie im Leistungsverzeichnis
ausdrücklich ausgeschrieben oder vom Auftraggeber
schriftlich angeordnet wurden.
Beschädigungen an Bestandsbauteilen sind dem
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und durch den
Verursacher fachgerecht zu beseitigen.
B.5 Baustellenorganisation
Die Baustellenlogistik richtet sich nach den
Festlegungen des Loses 301 - Baustelleneinrichtung.
Die Nutzung der Baustelleneinrichtung erfolgt in
Abstimmung mit dem Auftragnehmer des Loses 301.
Eigene Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Hebezeuge,
Hilfskonstruktionen sowie die für die Ausführung
erforderlichen innerbetrieblichen Materialtransporte
sind, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes
geregelt ist, vom Auftragnehmer bereitzustellen und in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
Materialien sind so zu lagern und zu transportieren,
dass bestehende Bauteile sowie Leistungen anderer
Auftragnehmer nicht beschädigt werden. Die gemeinsam
genutzte Baustelleneinrichtung ist pfleglich zu
behandeln. Beschädigungen sind durch den Verursacher
unverzüglich zu beseitigen oder zu ersetzen.
B.6 Sauberkeit, Staub- und Lärmschutz
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Staub-,
Schmutz- und Lärmbelastungen auf das technisch
unvermeidbare Maß reduziert werden.
Hierzu sind geeignete Maßnahmen vorzusehen,
insbesondere:
staubdichte Abschottungen,
staubarme Bearbeitungsverfahren,
Absaugvorrichtungen an Bearbeitungsmaschinen,
regelmäßige Reinigung der Arbeitsbereiche,
ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Reststoffe.
Verkehrs-, Rettungs- und Fluchtwege sind jederzeit
freizuhalten und sauber zu halten.
B.7 Koordination der Leistungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit allen
gleichzeitig tätigen Auftragnehmern sowie den
Fachplanern rechtzeitig abzustimmen.
Dies betrifft insbesondere die Schnittstellen zu den
Gewerken:
Baustelleneinrichtung,
Fördertechnik,
Elektrotechnik,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik,
Innentüren,
Brandschutz,
Baureinigung.
Behinderungen, Terminüberschneidungen oder erkennbare
Ausführungskonflikte sind dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
B.8 Bestandserkundung vor Eingriffen
Vor sämtlichen Bohr-, Fräs-, Säge-, Stemmarbeiten oder
sonstigen Eingriffen in vorhandene Bauteile hat sich
der Auftragnehmer über den Verlauf bestehender
Leitungen, Einbauteile sowie tragender Konstruktionen
zu informieren.
Eingriffe in tragende Bauteile dürfen ausschließlich
auf Grundlage der freigegebenen Tragwerksplanung
erfolgen. Abweichungen zwischen Planung und Bestand
sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die Arbeiten sind bis zur Klärung
einzustellen.
B.9 Schnittstellen
Die in den Ausführungsunterlagen dargestellten
Schnittstellen zwischen den einzelnen Losen sind zu
beachten.
Leistungen anderer Auftragnehmer dürfen weder
beeinträchtigt noch beschädigt werden. Erforderliche
Abstimmungen sind rechtzeitig vor Ausführung
durchzuführen.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zu den
Ausbaugewerken, der Fördertechnik, der Elektro- und
HLS-Installation sowie den brandschutztechnischen
Maßnahmen zu widmen.
B Baustellen- und Bestandsbedingungen
C Materialien, Ausführung und Qualität
C Materialien, Ausführung und Qualität
C.1 Allgemeines
Sämtliche Leistungen sind entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerken,
Normen, Richtlinien, Herstellerangaben sowie den
freigegebenen Ausführungsunterlagen auszuführen.
Die Ausführung hat ausschließlich auf Grundlage der
vom Auftraggeber freigegebenen Ausführungspläne,
Detailzeichnungen, der Tragwerksplanung sowie des
Brandschutzkonzeptes und der Brandschutzpläne zu
erfolgen. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
C.2 Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise
Es dürfen ausschließlich Bauprodukte, Baustoffe und
Bauarten verwendet werden, die für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet sind und den geltenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Für sämtliche verwendeten Bauprodukte sind die
erforderlichen Verwendbarkeits- und
Anwendbarkeitsnachweise vorzuhalten. Erforderliche
Leistungserklärungen, CE-Kennzeichnungen sowie
bauaufsichtliche Nachweise sind dem Auftraggeber auf
Verlangen, spätestens jedoch vor dem Einbau,
vorzulegen.
Werden in den Ausschreibungsunterlagen Fabrikate oder
Hersteller genannt, dienen diese ausschließlich der
Beschreibung des geforderten Qualitätsstandards.
Gleichwertige Produkte sind zulässig, sofern deren
Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen und
vom Auftraggeber anerkannt wird.
C.3 Lagerung, Materialverträglichkeit und Schutz von
Baustoffen
Baustoffe und Bauprodukte sind entsprechend den
Herstellerangaben zu lagern, gegen Beschädigungen,
Feuchtigkeit, Verschmutzung und Witterungseinflüsse zu
schützen und bis zum Einbau fachgerecht zu behandeln.
Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß gelagerte
Baustoffe dürfen nicht eingebaut werden.
Der Auftragnehmer hat die Verträglichkeit der von ihm
eingesetzten Baustoffe mit vorhandenen Bauteilen sowie
den angrenzenden Bauprodukten sicherzustellen.
Erforderliche Systemkomponenten sind aufeinander
abzustimmen.
C.4 Klimatische Ausführungsbedingungen
Die Verarbeitung der Baustoffe darf nur unter den vom
Hersteller vorgegebenen klimatischen Bedingungen
erfolgen.
Insbesondere bei Estrich-, Spachtel-, Putz-,
Beschichtungs- und Malerarbeiten sind Temperatur,
Luftfeuchtigkeit sowie die Feuchtigkeit der
Untergründe zu überwachen und einzuhalten.
Bereits eingebaute Baustoffe und Bauteile sind bis zur
vollständigen Erhärtung oder Austrocknung gegen
Feuchtigkeit, Frost, direkte Sonneneinstrahlung sowie
sonstige schädigende Einwirkungen zu schützen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der
Verarbeitungsbedingungen sind Bestandteil der Leistung.
C.5 Ausführungstoleranzen und Ausführungsqualität
Die zulässigen Maß-, Ebenheits- und Winkeltoleranzen
richten sich nach DIN 18202:2019-07, soweit in den
einzelnen Positionen oder den Ausführungsunterlagen
keine erhöhten Anforderungen festgelegt sind.
Alle sichtbaren Oberflächen sind gleichmäßig, sauber
und frei von Rissen, Ausbrüchen, Graten,
Verschmutzungen sowie sonstigen Mängeln herzustellen.
Übergänge zwischen bestehenden und neu hergestellten
Bauteilen sind dauerhaft, technisch fachgerecht und
optisch einwandfrei auszuführen.
C.6 Untergrundprüfung und Prüfpflicht des
Auftragnehmers
Untergründe müssen vor Beginn der Arbeiten tragfähig,
eben, trocken, sauber sowie frei von trennenden
Substanzen sein.
Erforderliche Vorarbeiten zur Herstellung eines
geeigneten Untergrundes sind Bestandteil der
jeweiligen Leistung, soweit im Leistungsverzeichnis
nichts anderes geregelt ist.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Untergründe,
Anschlussbereiche, Bestandsbauteile sowie die
Voraussetzungen für die Ausführung seiner Leistungen
eigenverantwortlich zu prüfen.
Erkennbare Mängel, Abweichungen, ungeeignete
Untergründe oder Widersprüche zwischen Planung und
Bestand sind dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten
unverzüglich schriftlich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B
mitzuteilen.
Die Prüf-, Hinweis- und Bedenkenanmeldungspflichten
des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B bleiben
hiervon unberührt.
C.7 Bemusterungen und Musterflächen
Soweit vom Auftraggeber gefordert, sind vor Beginn der
Serienausführung Musterflächen oder Musteraufbauten
herzustellen.
Die Freigabe einer Musterfläche entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die
vertragsgerechte und mangelfreie Ausführung.
C.8 Eigenüberwachung, Qualitätskontrolle und
Dokumentation
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen fortlaufend
eigenverantwortlich zu überwachen und zu dokumentieren.
Hierzu gehören insbesondere:
Prüfung der Maßhaltigkeit,
Kontrolle der Untergrundbeschaffenheit,
Überwachung der Einbaubedingungen,
Einhaltung der Verarbeitungs- und Erhärtungszeiten,
Durchführung der erforderlichen Eigenkontrollen.
Erforderliche Prüfprotokolle, Messprotokolle,
Herstellernachweise sowie sonstige Qualitätsnachweise
sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Alle für die spätere Wartung, Instandhaltung und
Abnahme erforderlichen Produktdatenblätter,
Leistungserklärungen, Prüfzeugnisse, Wartungs- und
Pflegehinweise sind gesammelt und geordnet mit den
Revisionsunterlagen zu übergeben.
C.9 Koordination der Ausführung
Die Leistungen sind so auszuführen, dass ein
mangelfreier Anschluss an die Leistungen anderer
Auftragnehmer gewährleistet ist.
Erforderliche Vorleistungen und nachfolgende
Leistungen anderer Gewerke sind rechtzeitig zu
berücksichtigen. Erkennbare Behinderungen oder
Ausführungskonflikte sind dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
C.10 Schutz fertiger Leistungen
Fertiggestellte Leistungen sind bis zur förmlichen
Abnahme gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und
Feuchtigkeit zu schützen.
Beschädigungen an bereits fertiggestellten Leistungen
sind durch den Verursacher unverzüglich und
fachgerecht zu beseitigen.
C Materialien, Ausführung und Qualität
D Rohbauarbeiten
D Rohbauarbeiten
D.1 Allgemeines
Die Rohbauarbeiten umfassen sämtliche Erd-, Beton-,
Stahlbeton-, Mauerwerks- und Stahlbauarbeiten
einschließlich aller hierfür erforderlichen Haupt-,
Neben- und Hilfsleistungen.
Die Ausführung hat entsprechend den freigegebenen
Ausführungsunterlagen, der Tragwerksplanung sowie den
einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen.
D.2 Erdarbeiten und Baugrube
Die Baugrube für die neue Aufzugsunterfahrt ist
entsprechend den Ausführungsunterlagen und der
Tragwerksplanung herzustellen.
Hierzu gehören insbesondere:
Herstellen des Planums,
profilgerechter Erdaushub,
Freilegen vorhandener Fundamente und Bodenplatten,
Zwischenlagerung, Abtransport sowie fachgerechte
Verwertung oder Entsorgung überschüssigen Bodens,
Schutz angrenzender Bauteile.
Überaushub infolge unsachgemäßer Ausführung wird nicht
gesondert vergütet.
D.3 Planum, Bodenaustausch und Sauberkeitsschicht
Das Planum ist entsprechend den Anforderungen der
Tragwerksplanung tragfähig und eben herzustellen.
Soweit erforderlich, ist ein Bodenaustausch
entsprechend den ausgeschriebenen Positionen
auszuführen.
Füll- und Austauschmaterialien sind lagenweise
einzubauen und entsprechend den planerischen Vorgaben
zu verdichten.
Vor Herstellung der Sauberkeitsschicht ist die
Baugrubensohle durch die Bauleitung freizugeben.
Erforderliche Verdichtungs- und
Tragfähigkeitsnachweise sind auf Verlangen des
Auftraggebers vorzulegen.
D.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
Beton- und Stahlbetonarbeiten sind entsprechend der
Tragwerksplanung sowie den einschlägigen Normen und
Richtlinien auszuführen.
Schalung, Bewehrung, Betoneinbau, Verdichtung und
Nachbehandlung sind aufeinander abzustimmen.
Arbeitsfugen, Bewegungsfugen und Sollrissquerschnitte
sind entsprechend der Tragwerksplanung sowie den
Anforderungen des jeweiligen Systems herzustellen.
Einbauteile, Aussparungen, Leerrohre und
Befestigungselemente sind vor der Betonage auf
Vollständigkeit und lagegerechten Einbau zu prüfen.
D.5 Bewehrungsarbeiten
Bewehrungsarbeiten sind entsprechend den freigegebenen
Bewehrungsplänen auszuführen.
Betondeckung, Übergreifungsstöße, Verankerungen sowie
Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend der
Tragwerksplanung einzuhalten.
Bewehrung darf erst nach erfolgter Abnahme durch die
hierfür verantwortliche Bauüberwachung überdeckt
werden.
D.6 Mauerwerksarbeiten
Mauerwerksarbeiten sind lot- und fluchtgerecht
entsprechend den Ausführungsunterlagen herzustellen.
Anschlüsse an bestehende Bauteile sind dauerhaft und
entsprechend der Planung auszuführen.
Ringanker, Stürze, Auflager sowie Anschlüsse an
Stahlbauteile sind entsprechend der Tragwerksplanung
herzustellen.
D.7 Stahlbauarbeiten
Stahlbauteile sind entsprechend der Tragwerksplanung
herzustellen und einzubauen.
Vor Fertigung und Montage sind sämtliche Auflager-,
Anschluss- und Einbaumaße am Bestandsbau zu überprüfen.
Maßabweichungen zwischen Planung und Bestand sind dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Korrosionsschutz, Brandschutzbeschichtungen sowie
erforderliche Montagehilfen sind entsprechend den
ausgeschriebenen Leistungen auszuführen.
Schweißarbeiten dürfen ausschließlich durch
entsprechend qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt
werden.
D.8 Verfüllung und Wiederherstellung
Verfüllarbeiten dürfen erst nach Fertigstellung und
Kontrolle der einzubauenden Bauteile erfolgen.
Der Einbau erfolgt lagenweise unter Einhaltung der
geforderten Verdichtung.
Vor dem Verfüllen sind verdeckte Bauteile zu
dokumentieren.
D.9 Baustellenbezogene Nachweise
Erforderliche baustellenbezogene Nachweise,
insbesondere Verdichtungs-, Beton-, Bewehrungs- und
Materialnachweise, sind entsprechend den jeweiligen
Leistungspositionen zu führen und dem Auftraggeber auf
Verlangen vorzulegen.
D.10 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben
Besondere Aufmerksamkeit ist den Arbeiten im Bereich
der neuen Aufzugsunterfahrt sowie den Eingriffen in
die bestehende Tragkonstruktion zu widmen.
Deckendurchbrüche, Stahlträger, Ringanker sowie
sämtliche tragenden Bauteile dürfen ausschließlich
entsprechend der freigegebenen Tragwerksplanung
ausgeführt werden.
Abweichungen zwischen Planung und Bestand sind dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
Arbeiten dürfen im betroffenen Bereich erst nach
Freigabe fortgesetzt werden.
D Rohbauarbeiten
E Ausbauarbeiten
E Ausbauarbeiten
E.1 Allgemeines
Die Ausbauarbeiten umfassen sämtliche Estrich-,
Bodenvorbereitungs-, Putz-, Maler- und
Trockenbauarbeiten einschließlich aller hierfür
erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen.
Die Ausführung hat entsprechend den freigegebenen
Ausführungsunterlagen, den Herstellerangaben sowie den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
E.2 Untergrundvorbereitung
Vor Beginn der Ausbauarbeiten sind sämtliche
Untergründe auf Tragfähigkeit, Ebenheit, Trockenheit
und Eignung für die nachfolgenden Arbeiten zu prüfen.
Untergründe müssen frei von losen Bestandteilen,
Staub, Trennmitteln, Öl, Fett sowie sonstigen
haftungsmindernden Stoffen sein.
Erforderliche Vorarbeiten, wie Schleifen, Reinigen,
Grundieren oder Ausbessern, sind Bestandteil der
jeweiligen Leistung, soweit im Leistungsverzeichnis
nichts anderes geregelt ist.
E.3 Estrich- und Ausgleichsschichten
Estrich- und Ausgleichsarbeiten sind entsprechend den
Ausführungsunterlagen sowie den Anforderungen
des jeweiligen Bodenbelagssystems auszuführen.
Die in den Ausführungsplänen festgelegten
Schichtdicken von 1,0 cm, 1,5 cm und 2,5 cm, die
erhöhten Ebenheitsanforderungen, die geforderte
Haftzugfestigkeit sowie die zulässige Restfeuchte sind
einzuhalten.
Für Ausgleichsschichten ist der ausgeschriebene
Schnellzement-Fließspachtel oder ein gleichwertiges
System entsprechend den Leistungspositionen zu
verwenden.
Erforderliche Nachschleif-, Nachbesserungs- und
Ausgleichsarbeiten zur Erreichung der geforderten
Ebenheit sind Bestandteil der jeweiligen Leistung,
soweit hierfür keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind.
Erforderliche CM-Messungen, Haftzugprüfungen und
sonstige Nachweise sind entsprechend den
ausgeschriebenen Leistungspositionen durchzuführen und
dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
E.4 Putz-, Spachtel- und Malerarbeiten
Putz-, Spachtel- und Beschichtungsarbeiten sind auf
den jeweiligen Untergrund und das vorgesehene
Beschichtungssystem abzustimmen.
Beschädigungen des Bestandes sowie Übergänge zwischen
bestehenden und neuen Bauteilen sind fachgerecht
auszugleichen.
Ausbesserungen im Bestand sind hinsichtlich Struktur,
Oberfläche und Farbton an die angrenzenden Flächen
anzupassen, soweit in den Leistungspositionen nichts
anderes beschrieben ist.
Sichtflächen sind gleichmäßig und frei von Ansätzen,
Rissen, Poren oder sonstigen Oberflächenmängeln
herzustellen.
E.5 Trockenbauarbeiten
Trockenbauarbeiten sind entsprechend den freigegebenen
Detailzeichnungen und den Herstellerangaben
auszuführen.
Unterkonstruktionen sind lot- und fluchtgerecht
herzustellen.
Aussparungen, Revisionsöffnungen, Verstärkungen sowie
Einbauteile sind bereits bei der Montage zu
berücksichtigen.
Einbauten anderer Gewerke, insbesondere der Elektro-,
HLS-, Fördertechnik- und Brandschutzgewerke, sind
rechtzeitig zu koordinieren. Erforderliche
Verstärkungen und Unterkonstruktionen für spätere
Einbauten sind entsprechend den Ausführungsunterlagen
herzustellen.
E.6 Anschlüsse und Fugen
Anschlüsse an bestehende Bauteile sowie Übergänge
zwischen unterschiedlichen Baustoffen sind dauerhaft
und entsprechend den technischen Anforderungen
herzustellen.
Bewegungs-, Anschluss- und Wartungsfugen sind
entsprechend den Ausführungsunterlagen und den
Herstellerangaben auszubilden.
Sichtbare Anschlussfugen sind geradlinig, gleichmäßig
und optisch einwandfrei herzustellen.
E.7 Schutz und Nachbehandlung
Während der Ausführung und bis zur Abnahme sind
fertiggestellte Ausbauleistungen gegen Beschädigungen,
Verschmutzungen und Feuchtigkeit zu schützen.
Erforderliche Nachbehandlungen sowie die Einhaltung
der vom Hersteller vorgegebenen Verarbeitungs-,
Trocknungs- und Erhärtungszeiten sind sicherzustellen.
Vor einer Weiterbearbeitung oder Belegung ist die
Erreichung der erforderlichen Materialkennwerte
sicherzustellen.
E.8 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben
Besondere Beachtung ist den unterschiedlichen
Fußbodenaufbauten, den vorgesehenen
Ausgleichsschichten sowie den erhöhten
Ebenheitsanforderungen zu widmen.
Leerrohre, Einbauteile und Installationen im Bereich
der Kassenzonen sind vor Herstellung der Estrich- und
Ausgleichsschichten auf Vollständigkeit, Lage und
Befestigung zu prüfen.
Die nach Nutzung als Baubüro erforderlichen
Instandsetzungs- und Malerarbeiten in den Räumen 2.09,
2.10 und 2.11 sind entsprechend den ausgeschriebenen
Leistungspositionen vollständig auszuführen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Untergrundvorbereitung,
- Schließen von Bohrlöchern und kleineren
Beschädigungen,
- Spachtelarbeiten,
- erforderliche Grundierung,
- deckender Anstrich der Wandflächen.
Die Oberflächenqualität der instand gesetzten
Wandflächen muss dem angrenzenden Bestand entsprechen
und ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten.
E Ausbauarbeiten
F Brandschutz
F Brandschutz
F.1 Allgemeines
Sämtliche brandschutztechnischen Leistungen sind
entsprechend den freigegebenen Ausführungsunterlagen,
dem Brandschutzkonzept, den Brandschutzplänen sowie
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und
technischen Regelwerken auszuführen. Maßgebend sind
ausschließlich die zum Ausführungszeitpunkt
freigegebenen Unterlagen.
Der Auftragnehmer hat sämtliche brandschutztechnischen
Leistungen so auszuführen, dass die geforderten
Feuerwiderstands-, Rauchschutz- und
Funktionseigenschaften der betroffenen Bauteile
dauerhaft erhalten bleiben.
F.2 Brandschutzsysteme und Bauprodukte
Für brandschutztechnisch relevante Bauprodukte und
Bauarten dürfen ausschließlich zugelassene und für den
jeweiligen Anwendungsfall geeignete Systeme verwendet
werden.
Die Verarbeitung hat entsprechend den jeweiligen
Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen sowie
den Verarbeitungsvorschriften des Systemherstellers zu
erfolgen.
Eine Kombination unterschiedlicher Brandschutzsysteme
ist nur zulässig, wenn deren Verträglichkeit und
Zulässigkeit nachgewiesen ist.
F.3 Brandschutz im Bestand
Vorhandene brandschutztechnisch wirksame Bauteile
dürfen in ihrer Funktion weder beeinträchtigt noch
dauerhaft geschwächt werden.
Werden bestehende Brandschutzbekleidungen,
feuerwiderstandsfähige Bauteile oder Abschottungen
geöffnet, beschädigt oder entfernt, sind diese
mindestens in der ursprünglich vorhandenen
Feuerwiderstandsklasse fachgerecht wiederherzustellen.
Nicht mehr benötigte Öffnungen sind dauerhaft
brandschutztechnisch zu schließen.
F.4 Leitungsdurchführungen und Abschottungen
Leitungs-, Kabel- und Rohrdurchführungen durch
feuerwiderstandsfähige Wände und Decken sind
ausschließlich mit den hierfür zugelassenen
Abschottungssystemen entsprechend den
Ausführungsunterlagen herzustellen.
Öffnungen sind auf das technisch erforderliche Maß zu
begrenzen. Restöffnungen sind vollständig mit den
zugelassenen Systemen zu verschließen.
Soweit vorgesehen, sind Abschottungen dauerhaft zu
kennzeichnen.
Die Detailzeichnungen für Leitungs- und
Kabelabschottungen sind Bestandteil der Ausführung.
F.5 Brandschutzfugen und Anschlüsse
Bewegungs-, Anschluss- und sonstige
brandschutzrelevante Fugen sind mit hierfür
zugelassenen Fugensystemen entsprechend den
Ausführungsunterlagen und den Herstellerangaben
herzustellen.
Anschlüsse zwischen neuen und bestehenden Bauteilen
sind dauerhaft brandschutztechnisch wirksam
auszubilden.
F.6 Koordination der Gewerke
Brandschutztechnische Leistungen sind mit allen
beteiligten Gewerken, insbesondere den Rohbau-,
Stahlbau-, Trockenbau-, Elektro-, HLS- und
Fördertechnikgewerken, rechtzeitig abzustimmen.
Nachträgliche Arbeiten anderer Gewerke dürfen bereits
hergestellte Brandschutzmaßnahmen weder beschädigen
noch in ihrer Funktion beeinträchtigen.
Erforderliche Revisionsöffnungen, Wartungsbereiche und
Zugänglichkeiten sind dauerhaft sicherzustellen.
F.7 Dokumentation und Nachweise
Der Auftragnehmer hat sämtliche für die ausgeführten
Brandschutzleistungen erforderlichen Nachweise
vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen
vorzulegen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise,
- Herstellerbescheinigungen,
- Leistungserklärungen,
- Einbau- und Prüfprotokolle,
- Fotodokumentation verdeckter Brandschutzmaßnahmen,
- Produkt- und Systemnachweise
- Kennzeichnungspläne und Abschottungsverzeichnis,
soweit nach Brandschutzkonzept oder Bauordnung
erforderlich.
Soweit erforderlich, sind Abschottungen dauerhaft zu
kennzeichnen und eindeutig zu dokumentieren.
F.8 Abnahmen
Brandschutztechnisch relevante Leistungen dürfen erst
nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen oder
Abnahmen verdeckt werden, sofern dies nach den
Ausführungsunterlagen oder durch den Auftraggeber
gefordert wird.
Festgestellte Mängel sind vor der Weiterführung der
Arbeiten vollständig zu beseitigen.
F.9 Besondere Anforderungen für dieses Bauvorhaben
Besondere Aufmerksamkeit ist den
brandschutztechnischen Anforderungen im Bereich
- neuer Aufzugsschacht,
- der Decken- und Wanddurchbrüche,
- der Stahlträger und deren Bekleidungen,
- der Leitungs- und Kabelabschottungen,
- der Anschlüsse zwischen Bestands- und Neubauteilen
sowie
- der feuerwiderstandsfähigen Schacht- und Trennwände
zu widmen.
Maßgebend sind die freigegebenen
Ausführungsunterlagen, das Brandschutzkonzept sowie
die Brandschutzpläne. Änderungen oder Ergänzungen
aufgrund der abschließenden brandschutztechnischen
Prüfung bleiben vorbehalten.
F Brandschutz
G Qualitätssicherung und Dokumentation
G Qualitätssicherung und Dokumentation
G.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen so zu
organisieren und auszuführen, dass eine mangelfreie,
funktionsfähige und den Vertragsunterlagen
entsprechende Ausführung gewährleistet ist.
Die Qualität der ausgeführten Leistungen ist während
der gesamten Bauzeit eigenverantwortlich
sicherzustellen. Sämtliche Arbeiten sind fortlaufend
zu kontrollieren und mit den Anforderungen der
Ausführungsunterlagen abzugleichen.
G.2 Eigenkontrolle
Der Auftragnehmer hat vor der Anzeige der
Fertigstellung eine vollständige Eigenkontrolle
sämtlicher ausgeführter Leistungen durchzuführen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich und ohne
besondere Aufforderung fachgerecht zu beseitigen.
Die Eigenkontrolle entbindet den Auftraggeber sowie
dessen Bauüberwachung nicht von ihrem Recht, die
ausgeführten Leistungen jederzeit zu überprüfen.
G.3 Prüfungen, Freigaben und Folgearbeiten
Leistungen, die nach Fertigstellung nicht mehr oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüft werden
können, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem
Verdecken oder dem Beginn nachfolgender Arbeiten zur
Kontrolle anzuzeigen.
Erforderliche Teilabnahmen, Bewehrungsabnahmen,
Prüfungen verdeckter Leistungen sowie sonstige
technisch erforderliche Kontrollen sind rechtzeitig
mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat erforderliche Prüfungen und
Abnahmen rechtzeitig anzumelden sowie die hierfür
erforderlichen Hilfsmittel, Arbeitsbühnen, Zugänge und
Unterstützung unentgeltlich bereitzustellen.
Folgearbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die
hierfür erforderlichen Vorleistungen vollständig
hergestellt, geprüft und für die Weiterbearbeitung
geeignet sind.
G.4 Dokumentation
Der Auftragnehmer hat sämtliche für die ausgeführten
Leistungen erforderlichen Nachweise, Prüfprotokolle
und Dokumentationen fortlaufend und nachvollziehbar zu
führen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Prüf- und Messprotokolle,
- Lieferscheine und Materialnachweise,
. Herstellerbescheinigungen,
- Fotodokumentation verdeckter Leistungen,
- Fotodokumentation relevanter Bestandsbereiche vor
Beginn der Arbeiten, soweit vom Auftraggeber
gefordert,
- sonstige in den Leistungspositionen geforderte
Nachweise.
G.5 Revisionsunterlagen
Spätestens zur förmlichen Abnahme sind sämtliche für
Betrieb, Wartung und Instandhaltung erforderlichen
Unterlagen vollständig, geordnet und in deutscher
Sprache zu übergeben.
Hierzu gehören insbesondere:
Produktdatenblätter,
Wartungs- und Pflegehinweise,
Leistungserklärungen,
Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise,
Prüfzeugnisse,
Bedienungs- und Wartungsanleitungen,
sonstige im Leistungsverzeichnis geforderte Unterlagen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die
Revisionsunterlagen in digitaler Form (PDF) sowie auf
Verlangen zusätzlich in Papierform zu übergeben. Die
Revisionsunterlagen sind nach Gewerken gegliedert und
eindeutig beschriftet zu übergeben.
G.6 Schutz fertiger Leistungen
Bereits fertiggestellte Leistungen sind bis zur
förmlichen Abnahme gegen Beschädigungen,
Verschmutzungen, Feuchtigkeit sowie gegen
Beeinträchtigungen durch nachfolgende Arbeiten oder
Dritte zu schützen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme
aufrechtzuerhalten.
G.7 Mängelbeseitigung
Während der Bauausführung festgestellte Mängel sind
unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht
zu beseitigen.
Festgestellte Mängel sowie deren Beseitigung sind
nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach Durchführung
der Mängelbeseitigung ist die ordnungsgemäße
Ausführung erneut zu kontrollieren.
G.8 Abnahme
Vor der förmlichen Abnahme sind sämtliche vertraglich
geschuldeten Leistungen vollständig fertigzustellen.
Restleistungen und erkennbare Mängel sind vor der
Abnahme zu beseitigen, sofern der Auftraggeber keine
abweichende Regelung trifft.
Die Übergabe hat in gereinigtem und ordnungsgemäßem
Zustand zu erfolgen. Sämtliche im Leistungsverzeichnis
geforderten Nachweise und Revisionsunterlagen müssen
spätestens zum Abnahmetermin vollständig vorliegen.
G Qualitätssicherung und Dokumentation
H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen
H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen
H.1 Allgemeines
Mit den Einheitspreisen sind sämtliche zur
vollständigen, funktionsfähigen und mangelfreien
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
erforderlichen Haupt-, Neben- und Hilfsleistungen
abgegolten, soweit im Leistungsverzeichnis keine
gesonderte Vergütung vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe anhand
der Vergabeunterlagen sowie der örtlichen
Gegebenheiten über Art und Umfang der Leistungen zu
informieren und diese bei seiner Kalkulation zu
berücksichtigen.
Die angebotenen Einheitspreise gelten für die gesamte
Vertragslaufzeit, soweit in den Vergabeunterlagen
keine abweichende Regelung zur Preisfortschreibung
oder Stoffpreisgleitung getroffen wird.
H.2 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß DIN 18299:2019-09 sowie den
jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C sind, soweit sie
zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen
erforderlich sind, mit den Einheitspreisen abgegolten.
Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeitsvorbereitung und Arbeitsplanung,
- An- und Abtransport der für die eigenen Leistungen
erforderlichen Geräte, Maschinen und Werkzeuge,
- innerbetriebliche Materialtransporte,
- Schutz der eigenen Leistungen bis zur Abnahme,
- Reinigen der Arbeitsbereiche,
- Beseitigung der durch die eigenen Arbeiten
verursachten Verschmutzungen,
- fachgerechte Entsorgung der bei den eigenen
Leistungen anfallenden Reststoffe,
- Vorhalten der für die Ausführung erforderlichen
Klein- und Hilfsmittel.
H.3 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen werden nur vergütet, wenn sie im
Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschrieben oder
vom Auftraggeber schriftlich beauftragt wurden.
Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des Auftraggebers
ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind der Bauleitung spätestens am
folgenden Werktag zur Prüfung und Anerkennung
vorzulegen.
Nachtragsleistungen sind vor Ausführung schriftlich
anzumelden und bedürfen der Zustimmung des
Auftraggebers.
Leistungen, die ohne schriftliche Beauftragung
ausgeführt werden, begründen grundsätzlich keinen
Anspruch auf zusätzliche Vergütung, soweit keine
gesetzlichen Ansprüche bestehen.
H.4 Aufmaß und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den im
Leistungsverzeichnis angegebenen Abrechnungseinheiten
sowie den einschlägigen Regelungen der VOB/C.
Maßgebend für die Vergütung sind die tatsächlich
ausgeführten und nach den Regelungen der VOB/C
ermittelten Mengen.
Aufmaße sind nachvollziehbar und prüffähig zu
erstellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber
rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen
Aufmaßen zu geben.
Verdeckte Leistungen sind vor dem Verdecken
gemeinsamen aufzumessen oder dem Auftraggeber
rechtzeitig zur AufmaÃYabnahme anzuzeigen.
Digitale Aufmaßunterlagen können ergänzend verwendet
werden, sofern sie nachvollziehbar und prüffähig sind.
Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen sind
prüffähig gemäß § 14 VOB/B aufzustellen.
H.5 Vergütung
Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Lieferungen,
Leistungen sowie die zur vollständigen
Vertragserfüllung erforderlichen Haupt-, Neben- und
Hilfsleistungen abgegolten.
Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht
ausschließlich für Leistungen, die über den
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen
und vom Auftraggeber schriftlich beauftragt oder nach
den Bestimmungen der VOB/B gesondert zu vergüten sind.
H.6 Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen
vollständig, funktionsfähig und entsprechend den
Vertragsunterlagen herzustellen.
Mit der Abgabe seines Angebotes bestätigt der
Auftragnehmer, dass sämtliche aus den
Vergabeunterlagen erkennbaren Leistungen sowie die zur
vollständigen und mangelfreien Ausführung
erforderlichen Nebenleistungen bei der Kalkulation
berücksichtigt wurden.
Leistungen, die nach den anerkannten Regeln der
Technik sowie den einschlägigen Regelwerken zur
vollständigen Vertragserfüllung erforderlich sind und
nach der VOB/C als Nebenleistungen gelten, werden
nicht gesondert vergütet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB/B und der
VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
H Vergütung, Abrechnung und Nebenleistungen
01 Rohbauarbeiten Aufzugsschacht
01
Rohbauarbeiten Aufzugsschacht
01.04 Stahlbauarbeiten Aufzugsschacht
01.04
Stahlbauarbeiten Aufzugsschacht
03 TGA-bedingte Bauleistungen
03
TGA-bedingte Bauleistungen
03.01 Kernbohrungen und Durchbrüche
03.01
Kernbohrungen und Durchbrüche
04 Sonstige Leistungen
04
Sonstige Leistungen
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten