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Bill of Quantities
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Description
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Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Auftraggeber und Termine Auftraggeber:
ALDI SE & Co. KP
Benzstraße 11
93128 Regenstauf
Termine:
Angebotsabgabe:
Juni 2026
Angebote sind einzureichen bei:
Kehrer Planung GmbH
Lappersdorfer Straße 28
93059 Regensburg
Bei Abgabe per Mail ist im Betreff anzugeben:
Angebot ALDI Filiale Pfarrkirchen
Auftragsvergabe
Juli 2026
Baubeginn geplant
August/September 2026
Siehe hierzu Allgemeine Bestimmungen Punkt 2
Wenden Sie sich bei Rückfragen an
Jan Garrit Vornholt
M. Sc.
Projektleiter Wasserwirtschaft
T +49 941 83019 82
jan.vornholt@kehrer-planung.de
www.kehrer-planung.de
Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Auftraggeber und Termine
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen:
1. Vertragsgrundlagen (Rangfolge):
Der Ausführung liegen zugrunde ( bei Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge):
1.1 Das Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung mit Preisen) in seiner endgültigen Fassung.
1.2 die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für die
Ausführung von Bauleistungen,
1.3 Die Ausführungspläne (Entwässerungslagepläne, Längsschnitte, Details)
1.4 Das geotechnische Gutachten der SfG GmbH vom17.07.2025
1.5 Der Wasserrechtsbescheid des LRA Rottal-Inn vom 16.12.2025.
1.6 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), insbesondere die ZTV E-StB (Erdbau) und ZTV A-StB (Abwasserleitung).
1.7 Die Besonderen technischen Vorbemerkungen des Bauherrn
für die einzelnen Gewerke,
1.8 Die VOB Teil B (DIN 1961) – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -letzte Fassung und Ausgabe,
1.9 Die VOB Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) - letzte Fassung und Ausgabe
1.10 Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Preisbildung. Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen und finden keine Anwendung.
2. Termine & Ablaufplanung:
Maßgebend für die Durchführung ist der von der Bauleitung aufgestellte Rahmenterminplan (siehe Anlage). Die darin festgelegten Vertragsfristen und Meilensteine (insb. Fertigstellungstermine der einzelnen Bauabschnitte) sind zwingend einzuhalten.
Der Bieter bestätigt mit der Angebotsabgabe, dass er die nachfolgend genannten Termine innerhalb des Rahmenterminplans verbindlich zusagt:
Frühester Arbeitsbeginn nach Auftragserteilung:
....................................................
vom Bieter anzugeben
Voraussichtliche Arbeitsdauer (in Werktagen)
.......................................................
Verbindliche Beeindigung der Arbeiten:
...........................................................
Auf Basis dieser Eckdaten hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung, jedoch spätestens 10 Werktage vor Baubeginn, einen detaillierten Bauablaufplan vorzulegen. Dieser muss die logistischen Zwänge (Sicherung der Lieferrampe/Nachtanfahrt, Aufrechterhaltung des Kunden- und Lieferverkehrs) sowie die abschnittsweise Bearbeitung der Rigolenstandorte (E1-E4) plausibel darstellen und bedarf der schriftlichen Freigabe durch die Bauleitung.
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der Auftraggeber die Maßnahmen gemäß VOB/B § 5 (Verzug) und § 8 (Kündigung) vor, insbesondere die Vollendung der Leistungen durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers.
3. Baugrundrisiko & Besichtigung vor Ort:
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den Örtlichkeiten
und der Beschaffenheit der Baustelle in Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu
leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und Beschaffenheit
der Baustelle bekannt sind und demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht anerkannt werden können.
Besonderer Hinweis: Im Baugrund wurden gemäß Gutachten teilweise nicht dokumentierte Leitungen festgestellt. Die Erkundungspflicht des Auftragnehmers (z. B. durch Suchschlitze oder Ortung) bleibt hiervon unberührt und ist in die Kalkulation einzubeziehen.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des Bodens,
(instabiler, rolliger Kies) Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1.3 genannten Bauzeichnungen liegen den
Ausschreibungsunterlagen bei.
Ergänzender Hinweis zur Verbaupflicht:
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der anstehende Baugrund gemäß Gutachten der SfG GmbH (Anlage und Ziffer 1.4) aus instabilen, rolligen Kies-Sand-Gemischen besteht, die bereits bei den Probeschurf-Untersuchungen zu unvorhersehbaren Böschungseinbrüchen führten
Aufgrund der erheblichen Einbautiefen der VBS-Schächte
(bis ca. 4,60 m) und der räumlichen Enge im Bestand (angrenzende Verkehrsflächen/Rigolen) ist eine vollflächige, statisch belastbare Verbausicherung (z. B. Schachtverbauboxen oder vergleichbar) zwingend in die Kalkulation einzubeziehen. Die Wahl des Verbaus hat so zu erfolgen, dass ein Nachrutschen des Bodens und damit verbundene Setzungen an angrenzenden Bauteilen oder Verkehrswegen ausgeschlossen sind. Kosten für Erschwerungen durch instabile Grabenwände oder notwendige Verbaumaßnahmen gelten mit den Einheitspreisen der Erdarbeiten als abgegolten und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Nachträgen.
4. Vergabe:
Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in mehreren
Losen ist nicht vorgesehen.
5. Einheitspreise (EP):
Alle mit EP bezeichneten Positionen sind zwingend auszufüllen.
6. Festpreise & Bindefrist:
Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt 12 Wochen.
Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass die Einheitspreise alle zur Erfüllung der behördlichen Auflagen (gemäß Pkt. 1.5) notwendigen Aufwendungen enthalten.
Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise.
Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des Auftragnehmers.
Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der
steuerlichen und sozialen Angaben werden nach
Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
7. Nachweise & Steuern:
Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände
bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1,
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom
zuständigen Finanzamt, beizubringen.
8. Nebenleistungen:
Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die Leistung
auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung aller Materialien und
sämtlicher Nebenleistungen.
Sämtliche für die Ausführung erforderlichen Baustoffe und Materialien einschließlich der Versickerungsanlagen (VBS-Schächte, Rigolenboxen) sind vom Auftragnehmer zu liefern und einzubauen.
9. Massen & Abrechnung:
Die im LV angegebenen Massen sind Schätzmaße auf Basis der Ausführungsplanung. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem, gemeinsam genommenem Aufmaß gemäß VOB/B § 14..
10. Entschädigungsausschluss:
Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 8 VOB/B für entfallene Leistungen besteht bei Herausnahme einzelner Positionen vor Auftragserteilung nicht. Nach Auftragserteilung gilt § 8 Abs. 1 VOB/B.
11. Formale Anforderungen & Nebenangebote:
Eigenmächtige Textänderungen im LV führen zum Ausschluss (§ 13 VOB/A). Nebenangebote sind separat als Begleitschreiben einzureichen.
Alternativvorschläge für die Versickerungs- und Behandlungstechnik sind nur zulässig, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich der DIBt-Zulassung und der Wirkungsgrade gemäß Wasserrechtsbescheid (siehe Pkt. 1.5) lückenlos mit dem Angebot erbracht wird.
12. Wegfall von Positionen:
Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen, soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der Mindestbietende bleibt.
13. Nachtragsmanagement:
Nachträge sind vor Ausführung schriftlich einzureichen und bedürfen der Anerkennung durch den AG.
Nachtragsangebote sind auf Basis der Urkalkulation des Hauptauftrages prüfbar aufzugliedern. Ein bloßer Verweis auf "ortsübliche Preise" wird nicht akzeptiert.
14. Verkehrssicherheit:
Die Arbeiten finden bei laufendem Verkaufsbetrieb statt. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so einzurichten, dass die Verkehrssicherheit für Kunden und Lieferverkehr jederzeit gewährleistet ist. Arbeiten erfolgen bei laufendem ALDI-Betrieb. Die Baustelle ist täglich zu reinigen. Baugruben in Fahrbereichen sind über Nacht mit Stahlplatten (SLW 60) rutschsicher abzudecken.
15. Zulassungen & Wirkungsgrade:
Mit Angebotsabgabe sind für die vorgesehenen Bauteile (VBS-Schächte, Rigolenboxen) die entsprechenden DIBt-Zulassungen sowie die Bestätigung der mindestens geforderten Wirkungsgrade gemäß Wasserrechtsbescheid einzureichen.
16. Aufmaß & Entsorgung:
Abrechnungen erfolgen ausschließlich auf Basis gemeinsam genommener Aufmaße und Zählerstände (sofern relevant). Bei Entsorgungspositionen sind Wiegescheine und Verwertungsnachweise zwingend mit der Rechnung vorzulegen.
17. Dokumentation und Berichtswesen:
Zur lückenlosen Überwachung des Baufortschritts und als Grundlage für die spätere wasserrechtliche Abnahme hat der Auftragnehmer folgende Dokumentationspflichten:
17.1 Täglicher Arbeitsbericht:
Der Bauleitung ist arbeitstäglich eine Meldung vorzulegen, die mindestens die eingesetzte Belegschaftsstärke (nach Gewerken getrennt) sowie eine kurze, prägnante Beschreibung der ausgeführten Leistungen enthält.
17.2 Bautagebuch:
Der Auftragnehmer hat ein lückenloses Bautagebuch zu führen. Neben den allgemeinen Angaben zu Witterung und Temperatur sind darin alle wesentlichen Ereignisse, Anordnungen der Bauleitung sowie Besuche von Behörden und Prüfingenieuren (z. B. Bauaufsicht, Arbeitsschutz) zu dokumentieren. Besuche und Besichtigungen Dritter sind der Bauleitung – unabhängig vom Eintrag im Bautagebuch – unverzüglich zu melden.
17.3 Besondere Dokumentation für verdeckte Bauteile:
Aufgrund der behördlichen Auflagen ist eine detaillierte Fotodokumentation zwingend erforderlich. Dies betrifft insbesondere:
die Abnahme der Gründungssohlen vor Einbau der Bauteile, die fachgerechte Vliesumhüllung der Rigolen-Füllkörper, die durchgeführten Dichtheitsprüfungen der Schächte und Leitungen.
Sämtliche Aufnahmen sowie die entsprechenden Nachweise sind der Bauleitung arbeitstäglich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen."
18. Nachunternehmer:
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Nachunternehmer nachzuweisen
Eine ungenehmigte Weitergabe von Leistungen stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt den Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Nachunternehmerleistungen sind in den Arbeitsberichten und im Bautagebuch entsprechend gesondert zu vermerken.
19. Betriebshaftpflichtversicherung:
Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssumme muss mindestens 2,0 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis betragen.
20. Schadensbeseitigung und Haftung am Bestand:
Der Auftragnehmer haftet für alle während der Bauzeit durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden am Bestand
(z. B. Gebäude, Verkehrsflächen, Leitungen). Diese sind unverzüglich zu melden und fachgerecht zu beseitigen. Da die Vergabe als Gesamtpaket erfolgt, trägt der Hauptauftragnehmer die volle Haftung für alle auf der Baustelle tätigen Akteure und Subunternehmer.
Sollten jedoch mehrere Unternehmen am Bauvorhaben beteiligt sein und Verursacher von Schäden an gemeinsamen Einrichtungen oder am Bestand nicht einwandfrei festgestellt werden können, erfolgt eine anteilige Umlage der nachgewiesenen Schadenskosten im Verhältnis der Netto-Auftragssummen. Die Ermittlung und Festsetzung dieser Kosten erfolgt durch die Bauleitung
21. Prüf- und Hinweispflichten:
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn die Übereinstimmung der Ausführungspläne mit den örtlichen Gegebenheiten (insbesondere Anschlusshöhen und Bestandsleitungen) eigenverantwortlich zu prüfen. Unstimmigkeiten oder Abweichungen zum Bestand sind der Bauleitung vor Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
22. Gewährleistung:
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre (fünf Jahre). Die Frist beginnt mit dem Datum der förmlichen Abnahme der gesamten Unternehmerleistung.
23. Stundenlohn:
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn von der Bauleitung schriftlich angeordnet wurden. Die Stundenlohnberichte sind arbeitstäglich in zweifacher Ausfertigung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die Unterschrift der Bauleitung dient lediglich dem Nachweis der Anwesenheit und der verbrauchten Materialien; sie stellt keine Anerkennung der Notwendigkeit, der Wirtschaftlichkeit oder eine Abnahme der Leistung dar.
Anforderungen an die Dokumentation:
Die Nachweise müssen zwingend folgende Angaben enthalten: das betroffene Bauteil, die genaue Art der ausgeführten Leistungen, die namentliche Nennung der eingesetzten Arbeitskräfte sowie die geleistete Arbeitszeit, differenziert nach den vertraglichen Stundenlohnsätzen. Alle verwendeten Baustoffe und Geräte sind einzeln aufzuführen. Werden Nachweise nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, entfällt der Anspruch auf Vergütung.
Vergütungsregelungen:
Zuschläge: Überstundenzuschläge werden nur anerkannt, wenn die Mehrarbeit im Einverständnis mit der Bauleitung und auf deren ausdrückliche schriftliche Anordnung geleistet wurde.
Aufsicht: Kosten für Aufsicht (Poliere, Vorarbeiter etc.) sowie Kleingeräte sind mit den Gemeinkostenzuschlägen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Lohnerhöhungen: Spätere Lohnerhöhungen bei außervertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt; es gelten die Sätze zum Zeitpunkt der Beauftragung."
24. Zahlungsmodalitäten und Abrechnung:
24.1 Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen werden auf Basis prüffähiger Zwischenrechnungen nach dem jeweiligen Bautenstand gewährt. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis der erbrachten Leistungen durch nachvollziehbare Massenermittlungen und vom Auftragnehmer (AN) erstellte Abrechnungszeichnungen, die von der Bauleitung gegengezeichnet sein müssen.
Sicherheitseinbehalt & Bürgschaft:Von den Netto-Beträgen der nachgewiesenen Leistungen wird ein Sicherheitseinbehalt von 10 % als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung (Vertragserfüllung) vorgenommen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diesen Einbehalt durch die Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzulösen. Die Bürgschaft muss den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen.
Die Auszahlung der geprüften Abschlagsrechnungen erfolgt innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungseingang. Der Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung wird nach Abnahme der Gesamtleistung und Vorlage der Mängelansprüchebürgschaft (siehe Pkt. 26) im Rahmen der Schlussrechnung ausgeglichen.
24.2 Schlusszahlung:
Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach Einreichung einer prüffähigen Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen. Auch hier sind alle Massen durch nachprüfbare Berechnungen und Bestandspläne lückenlos zu belegen.
24.3 Mängelrechte und Forderungsabtretung:
Sind erbrachte Leistungen mangelhaft und werden diese Mängel trotz Mängelrüge und angemessener Fristsetzung nicht behoben, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB sowie der VOB/B zu. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung), den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Höhe des Wertes der nicht erbrachten Leistung sowie des entstandenen Schadens (inkl. Kosten der Ersatzvornahme).
Eine Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
25. Vertragsstrafe bei Verzug
Sollte der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen oder verbindliche Zwischentermine aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhalten, so wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese beträgt für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % (null komma zwei Prozent) der Netto-Auftragssumme, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
26. Sicherheitsleistung / Bürgschaft:
Zur Sicherung der Mängelansprüche wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme vorgenommen. Dieser Einbehalt kann durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgelöst werden. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist (siehe Pkt. 22)
27. Entsorgung und Baustellenreinigung:
Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen sind vom Auftragnehmer laufend und fachgerecht zu beseitigen. Für die Entsorgung von Boden und Bauschutt sind zwingend elektronische Wiegescheine und Verwertungsnachweise vorzulegen. Die Einstufung des Materials erfolgt gemäß der Deklarationsanalyse
(Pos. 01.01.10.010).
Der Auftragnehmer haftet primär für die Beseitigung der durch ihn verursachten Verunreinigungen.
Sollten mehrere Unternehmen am Bauvorhaben beteiligt sein und der Verursacher von allgemeinen Verunreinigungen oder Bauschuttansammlungen nicht einwandfrei feststellbar sein, behält sich der Auftraggeber vor, die Entsorgungskosten allen auf der Baustelle tätigen Unternehmen anteilig (im Verhältnis der Netto-Auftragssummen) in Abzug zu bringen, sofern der Aufforderung zur Reinigung nicht nachgekommen wurde.
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind folgende
Punkte als Vertragsbestandteile bzw. Nebenleistungen zu betrachten
und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1. Baustraßen, Zufahrten und öffentlicher Verkehrsraum:
Interne Logistik:
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen An- und Abfahrtswege sowie Arbeitsplätze auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten vollständig von Befestigungsmaterialien zu befreien. Die unentgeltliche Mitbenutzung dieser Wege ist allen weiteren am Bau beteiligten Firmen und Lieferanten zu gestatten.
Öffentlicher Raum & Schutzmaßnahmen:
Die Benutzung öffentlicher Straßenflächen über die Zufahrt hinaus ist grundsätzlich nicht statthaft; Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Antrags. In diesem Fall sind umfassende Schutzmaßnahmen (z. B. Bürgersteigabdeckungen durch Bohlen, Schutzummantelungen für Laternen/Bäume, Passantenleitsysteme) auf Kosten des Auftragnehmers auszuführen. Die Absicherung erfolgt gemäß RSA 21. Die anfallenden Gebühren für die Straßennutzung trägt der Auftragnehmer.
Beweissicherung & Haftung:
Vor Baubeginn ist zwingend ein gemeinsames Straßenzustandsprotokoll mit dem Straßenbauamt und der Bauleitung aufzunehmen. Während der Bauzeit verursachte Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Äußere Simbacher Str. / Fischerweg) sind vor der Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers durch eine fachlich geeignete Tiefbaufirma zu beseitigen.
Reinigung & Winterdienst:
Jegliche Verschmutzung öffentlicher Flächen ist unverzüglich zu reinigen (gemäß Pkt. 21). Bis zur Abnahme obliegt dem Auftragnehmer die kostenfreie Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Streupflicht auf allen zur Baustelle gehörenden Gehwegen. Erforderliche Benachrichtigungen an das zuständige Polizeirevier sind der Bauleitung in Kopie zuzustellen.
2. Lager- und Arbeitsflächen / Baustellenlogistik:
2.1 Gerätevorhaltung & Koordination:
Sämtliche erforderlichen Baumaschinen, Geräte, Verbausysteme und Transportmittel sind inklusive An- und Abtransport vorzuhalten. Sollten im Einzelfall weitere Unternehmen oder Sachverständige (z. B. PSW zur Abnahme) am Bauvorhaben beteiligt sein, ist diesen die kostenfreie Mitbenutzung der vorhandenen Fahrwege, Absperrungen und Zäune zu gestatten. Die Haftung für die Sicherheit der bereitgestellten Geräte liegt allein beim Auftragnehmer (AN); der SiGe-Plan ist strikt einzuhalten.
2.2 Lagerflächen & Just-in-Time-Logistik:
Aufgrund des laufenden Filialbetriebs sind die Lager- und Arbeitsflächen auf dem Parkplatzgelände extrem begrenzt. Dem AN wird eine spezifische Fläche für Material und Bauwagen zugewiesen. Die Logistik hat zwingend just-in-time zu erfolgen: Sämtliche Materialien (VBS-Schächte, Rigolenboxen, Verbaugeräte) sind zeitnah anzuliefern und ohne Zwischenlagerung direkt einzubauen bzw. auf der zugewiesenen Fläche zu konzentrieren. Ein Zwischenlagern von Erdaushub auf den Kundenparkplätzen ist untersagt; überschüssiger Boden ist unverzüglich abzufahren.
2.3 Sicherung der Anlieferungszone (Lieferrampe):
Die Zufahrten für den Kundenverkehr sowie die LKW-Anlieferungszone (Lieferrampe für die Nachtanfahrt) müssen jederzeit in der im Bauphasenplan festgelegten Breite frei und befahrbar bleiben. Über Nacht sind offene Gräben im Fahrbereich zwingend mit schwerlastfähigen Stahlplatten (SLW 60) rutschsicher und bündig abzudecken. Der AN hat die Baustelle so zu organisieren, dass Beeinträchtigungen des Kunden- und Lieferverkehrs auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
2.4 Bestandsschutz & Standsicherheit:
Besonderes Augenmerk ist auf eine einwandfreie Absicherung gegenüber dem Bestandsgebäude sowie angrenzenden Verkehrsflächen zu legen. Die Standsicherheit der Bauteile darf durch die Erdarbeiten – insbesondere bei den tiefen Schachtsetzungen bis ca. 4,60 m – zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie statisch nachgewiesener Verbau oder Unterfangungen sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3. Wasser- und Energieanschluss:
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Ausführung der Leistungen Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser im bzw. am Bestandsgebäude zur Verfügung. Für den laufenden Verbrauch sowie die Baufeinreinigung wird ein Pauschalabzug in Höhe von 0,35 % der Bruttoabrechnungssumme vorgenommen; diese Kosten sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Erstellung der Anschlüsse ab den Übergabepunkten des Bestandes sowie die Vorhaltung und Unterhaltung aller erforderlichen Leitungen, Unterverteiler und Sicherungseinrichtungen obliegen dem Auftragnehmer gemäß den geltenden VDE-Vorschriften auf eigene Kosten. Eine Unterbrechung der Strom- oder Wasserversorgung der ALDI-Filiale durch die Bauarbeiten ist unter allen Umständen auszuschließen.
Als Ausnahmeregelung gilt, dass die Kosten für eine kontinuierliche Wasserhaltung (z. B. 24/7-Pumpbetrieb bei VBS 4) nicht in dieser Pauschale enthalten sind. Hierfür hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Bauleitung einen eigenen Zwischenzähler zu installieren oder die Versorgung über eigene, schallgeschützte Aggregate sicherzustellen.
4. Reinigung und Verkehrssicherung:
Die vom Auftragnehmer genutzten Fahrspuren und angrenzenden Verkehrsflächen sind bei Verschmutzung durch den Baustellenverkehr, mindestens jedoch einmal täglich bei Arbeitsschluss, gründlich zu reinigen (Besenrein/ggf. Nassreinigung).Die Baustelle ist gemäß ZTV-SA gegen unbefugtes Betreten durch Kunden zu sichern. Baugruben sind grundsätzlich durch standfeste Bauzäune (mit Sichtschutz, wo erforderlich) abzugrenzen. Über Nacht sind offene Gräben im Bereich von Fahrwegen mit schwerlastfähigen Stahlplatten (SLW 60) bündig und rutschsicher abzudecken, um die Nachtanlieferung der Filiale zu gewährleisten.
Sämtliche Verunreinigungen der Verkehrs- und Außenflächen sowie des Bauwerks, die aus der eigenen Leistung resultieren, sind jeweils vor Arbeitsplatzwechsel bzw. arbeitstäglich zu beseitigen. Erfolgt die Reinigung nach Aufforderung durch die Bauleitung nicht unverzüglich, kann diese die Reinigung ohne weitere Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen lassen.
5. Mitbenutzung von Einrichtungen:
Vorhandene Fahrwege, Absperrungen und Zäune sind dem AG oder von ihm beauftragten Dritten (z. B. Sachverständigen zur Abnahme) unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
Das Gleiche gilt für die erforderlichen An- und Abfahrtswege sowie Absperrungen und Zäune. Die Abfahrtswege sind so zu unterhalten, dass sie auch für die nächtliche Andienung des Marktes durch schwere Lieferfahrzeuge (SLW 60) uneingeschränkt nutzbar bleiben.
6. Unterkünfte und Sanitäreinrichtungen:
Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten angemessene Unterkünfte für die Arbeitskräfte, gesonderte Räumlichkeiten (Büroarbeitsplatz) für die Bauleitung des Auftraggebers sowie geeignete Sanitäreinrichtungen (Toiletten) für alle am Bau beschäftigten Personen vorzuhalten und zu unterhalten.
Die Benutzung von marktinternen Büro- oder Sozialflächen als Unterkunft oder zur Materiallagerung ist nicht zulässig. Eine Lagerung von Materialien außerhalb der zugewiesenen Flächen bedarf in begründeten Ausnahmefällen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Bauleitung.
7. Untersuchungen und Güteprüfungen
Sämtliche Gebühren für Untersuchungen und Gutachten, die sich aus der vom Auftragnehmer gewählten Ausführungsart oder den verwendeten Materialien ergeben, gehen zu Lasten des Bieters.
Dies gilt ebenso für alle Güteprüfungen, die von der örtlichen Bauleitung oder den Baubehörden verlangt werden. Im Bereich des Tief- und Kanalbaus umfasst dies insbesondere:
Statische und dynamische Lastplattendruckversuche zum Nachweis der Tragfähigkeit des Untergrunds und der Tragschichten,
Güteprüfungen für Beton (z. B. Würfeldruckproben bei Ortbeton oder Werkszeugnisse für Schachtfertigteile),
Dichtheitsprüfungen von Leitungen und Schächten gemäß geltenden Normen (z. B. DIN EN 1610).
8. Bauleitung und Aufsicht:
Die Kosten für die Bauleitungstätigkeit (Bauleiter, Polier, Schachtmeister etc.) werden nicht gesondert vergütet. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der Leistungsbeschreibung einzukalkulieren. Dies gilt ausdrücklich auch für die Teilnahme an Baubesprechungen, die Erstellung von Aufmaßen sowie die Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflichten (gemäß Pkt. 23 der allgemeinen Bestimmungen).
9. Bauschild:
Der AN stellt zu Beginn ein standsicheres Bauschild auf.
Die Herstellung der Schilderplatten nach der vom AG zur Verfügung gestellten Layout-Datei (z. B. Alu-Dibond, wetterbeständiger Digitaldruck) sowie die Montage und der fachgerechte Rückbau nach Abschluss der Maßnahme sind in die Kalkulation einzubeziehen. Vor der Herstellung ist der Bauleitung ein Korrekturabzug zur Freigabe vorzulegen.
10. Bauseitige Lieferungen und Materiallagerung:
Die Annahme und qualitative Prüfung bauseitig gelieferter Materialien (z. B. Filterschächte, Rigolenelemente) hat durch den Polier des Auftragnehmers zu erfolgen. Festgestellte Mängel oder Fehlmengen sind sofort auf den Lieferpapieren zu vermerken und der Bauleitung zu melden. Die Materialien sind auf dem Gelände an einem geeigneten, gegen Beschädigung und Diebstahl gesicherten Ort fachgerecht zu lagern. Der Auftragnehmer haftet ab dem Zeitpunkt der Übernahme für die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Materialien bis zum Einbau.
11. Leitungserkundung und Hindernisse:
Vor Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam mit der Bauleitung die örtlichen Versorgungsbetriebe anzusprechen und aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen, um die genauen Leitungswege im Baufeld festzulegen. Aufgrund der im BGU erwähnten, nicht dokumentierten Leitungen ist eine händische Erkundung (Suchschlitze) zwingend einzukalkulieren.
Alle aus der Lage vorhandener Leitungen resultierenden Erschwernisse, wie das Umsetzen von Baustoffen, das Versetzen des Bauzaunes oder notwendige Unterfangungen von Beförderungswegen und Baustelleneinrichtungen, sind vom Auftragnehmer einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
12. Vermessung, Abnahme und Anerkenntnis:
Die Erstellung und Vorhaltung aller für die bauordnungsrechtliche Abnahme und die Bauausführung notwendigen Absteckungen und Schnurgerüste (inkl. Höhenübertragungen) ist als Nebenleistung kostenfrei zu erbringen.
Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er sich durch das Studium der Pläne sowie eine Ortsbesichtigung umfassend über den Umfang und die Art der Leistungen sowie die Erschwernisse (insb. Grundwasserstand bei VBS 4 und Bestandsleitungen) informiert hat. Es bestehen keinerlei Unklarheiten.
Der Bieter erkennt die vorstehenden Vorbemerkungen, den Wasserrechtsbescheid sowie das Baugrundgutachten (gemäß Pkt. 1.4 und 1.5) als verbindliche Vertragsbestandteile an. Mit seiner Unterschrift akzeptiert er den vollständigen Wortlaut des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion als alleinige Vertragsgrundlage
................................................,den
..............................
.................................................................................
(Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Baubeschreibung Baubeschreibung:
1. Projektgegenstand und Lage:
Das Bauvorhaben betrifft die bauliche Ertüchtigung der bestehende Regenwasserbehandlungsanlagen des ALDI-Marktes in der Äußeren Simbacher Straße 2, 84347 Pfarrkirchen. Da die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund abläuft, ist im Zuge der Verlängerung eine Anpassung der Anlage an aktuelle Standards für den Grundwasserschutz erforderlich. Grundlage hierfür ist der Wasserrechtsbescheid des LRA Rottal-Inn vom 16.12.2025.
2. Geologische und Hydrologische Verhältnisse:
Baugrund: Unter der Geländeoberfläche (GOK) liegen ca. 2,1 bis 2,35 m künstliche Auffüllungen (Kiese/Sande), teils mit Fremdbestandteilen wie Ziegel- und Betonbrocken. Darunter folgt eine 0,2 bis 0,7 m starke, wasserstauende Schluffschicht (holozäne Flussablagerungen). Die tragfähige und versickerungsfähige Schicht aus pleistozänen Flussschottern beginnt ab ca. 2,55 bis 2,8 m Tiefe. Gemäß Baugrundgutachten sind diese Kiese als rollig und nicht standfest (Einsturzgefahr der Grabenwände) einzustufen.
Grundwasser: Der mittlere höchste Grundwasserspiegel (mHWG) wird gemäß vorliegender Planung bei ca. 369,47 m ü. NN angenommen. Da die tiefste Schachtsohle (VBS 4) bei ca. 368,54 m ü. NN liegt, ist für die Arbeiten in diesem Bereich eine leistungsfähige, kontinuierliche Wasserhaltung (Absenkung/Haltung ca. 1,0 m unter mHWG) zwingend einzukalkulieren.
Durchlässigkeit: Die relevanten Kiese weisen eine sehr hohe Durchlässigkeit mit einem kf-Wert von ca. 1*10-²m/s auf, was bei der Bemessung der Wasserhaltung (hoher Wasserandrang) zwingend zu berücksichtigen ist. .
3. Bestand und Problematik:
Die vorhandene Anlage besteht aus vier Rohrrigolen (1,00m Höhe,1,80m Breite, gefüllt mit Kies 16/32) unter den Stellplatzflächen.
Problem: Die Rigolen wurden bei der ursprünglichen Ausführung tiefer gesetzt als geplant (OK bei ca. 2,7 m unter GOK), um die wasserstauende Schluffschicht zu durchstoßen und die Versickerung in den tieferliegenden Kiesschichten sicherzustellen.
Folge: Dadurch wird der wasserrechtlich erforderliche Mindestabstand von 1,0 m zum Grundwasser erheblich unterschritten. Aufgrund der extrem hohen Durchlässigkeit des Bodens kf = 1*10-²m/s) ist das natürliche Filtrationsvermögen der Bodenpassage für den Grundwasserschutz nicht ausreichend, sodass eine technische Vorreinigung zwingend erforderlich ist.
4. Geplante Maßnahmen
4.1 Vorgeschaltete Filtrationsanlagen (VBS)
Zur Gewährleistung des Grundwasserschutzes ist der Einbau von 3 Stück Vorbehandlungsschächten mit Sedimentations- und Filtrationseinheit (Typ BIRCOhydropoint 1500 oder gleichwertig mit DIBt-Zulassung Z-84.2-22) an den Einleitstellen E2, E3 und E4 vorgesehen. Diese müssen die im Bescheid geforderten Wirkungsgrade zwingend erfüllen:
· Stoffrückhalt AFS63 ≥ 80 %
· Gelöste Stoffe ≥ 75 %
Der Nachweis der DIBt-Zulassung für die spezifische Belastungskategorie der Verkehrsflächen (Kfz-Verkehrsflächen bis 1.600 m² ohne Abminderung) ist mit dem Angebot vorzulegen. Das Hersteller-Datenblatt ist bei der wasserrechtlichen Bauabnahme vorzulegen.
Zusätzlich verbleibt der bestehende Sammelschacht RP3 (Einleitstelle E1, Dachflächen) im Bestand; eine zusätzliche Filtrationseinheit ist für E1 laut Bescheid nicht erforderlich.
4.2 Kunststoff-Füllkörperboxen (KFKB)
Vor den Bestandsrigolen der Einleitstellen E2 bis E4 werden zusätzlich Kunststoff-Füllkörper-Versickerungsboxen (KFKB, je L/B/H = 3,0/1,0/0,5 m) eingebaut, um das Rückhaltevolumen zu vergrößern, einen Rückstau in die Vorbehandlungsanlagen zu verhindern und die Sickerleistung zu verbessern. Jede KFKB wird mit einem Inspektionsschacht und Filtervliesummantelung ausgeführt. Die vorhandenen Sickerrohre (2 × DN 250 je Rigole) sind aufzusuchen und an die neuen Boxen anzuschließen.
4.3 Leitungsbau & Erdarbeiten
Bei Erdarbeiten ist mit nicht verzeichneten Bestandsleitungen (Strom, Abwasser) im Bereich der Auffüllungen zu rechnen, die einen erhöhten Sicherungsaufwand sowie händische Suchschürfe erfordern. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit (rollige Kiese gemäß BGU) und der engen Platzverhältnisse auf dem Kundenparkplatz ist für die tiefen Schachtsetzungen (bis zu 4,60 m) ein fachgerechter vollflächiger Verbau gemäß DIN 4124 zwingend vorzusehen. Eine offene Böschung ist aufgrund der räumlichen Enge, des laufenden Filialbetriebs und der Nähe zur Bestandsbebauung ausgeschlossen.
4.4 Rückbau Bestandsschächte
Die vorhandenen Absetzschächte AS 2.1, AS 3.2 und AS 4.2 sind im Bereich der neuen VB-Schächte zurückzubauen. Die neuen VB-Schächte werden an deren Stelle gesetzt. Die verbleibenden Absetzschächte AS 3.1 und AS 4.1 werden gereinigt und bleiben im Bestand.
4.5 Oberflächenwiederherstellung
Nach Abschluss der Untergrundarbeiten sind sämtliche aufgenommenen Pflaster- und ggf. Asphaltflächen fachgerecht wiederherzustellen. Hochbordsteine und Beschilderung (Behindertenparkplätze) sind lagegenau wieder einzubauen.
5. Höhenbezug:
Alle in den Ausführungsplänen und im Leistungsverzeichnis angegebenen Höhen beziehen sich auf die OK Fertigfußboden (FFB) des ALDI-Bestandsgebäudes. Als fixierter Referenzpunkt (Nullpunkt) gilt:
± 0,00 m = OK FFB am nordwestlichen Gebäudeeck (entspricht 373,65 m ü. NN).
Der Auftragnehmer hat diesen Referenzpunkt vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu prüfen und auf das Baufeld zu übertragen. Sämtliche Einbauteile (VBS-Schächte, Rigolenboxen, Rohrleitungen) sind gemäß den im Plan ausgewiesenen Sohl- und Deckelhalsstutzenhöhen exakt einzumessen. Insbesondere bei der tiefen Schachtsetzung VBS 4 ist die Einhaltung der projektierten Sohlhöhe (368,54 m ü. NN) im Hinblick auf den Grundwasserstand zwingend sicherzustellen.
6. Allgemeine Ausführungshinweise
Die Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN-Normen (insb. DIN 18300, DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 1917, DWA-A 138-1) zu erfolgen. Die Vorgaben des Wasserrechtsbescheides (Az. 42.3-6421/4 NieWA 0000456) sind als verbindliche technische Anforderungen einzuhalten.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist gemäß Art. 61 BayWG die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG vorzulegen. Baubeginn und -vollendung sind dem Landratsamt Rottal-Inn (Fachbereich Wasserrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf rechtzeitig anzuzeigen.
Baubeschreibung
Baugrundverhältnisse Baugrundverhältnisse:
1. Projektgegenstand und Baugrundaufschlüsse:
Gegenstand der Arbeiten ist der Teilrückbau der vorhandenen Rigolenversickerungsanlagen und der Neubau von Kunststofffüllkörperrigolen sowie der Einbau technischer Behandlungsanlagen (VBS) auf dem Gelände des ALDI-Marktes in Pfarrkirchen. Dem LV liegt der geotechnische Bericht Nr. 25-062/mb vom 17.07.2025 der SfG GmbH zugrunde. Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass zur Feststellung der Untergrundverhältnisse exemplarische Baggerschürfe (Sch1 und Sch2) angelegt wurden. Die darin dokumentierten Bodenprofile und Wasserstände sind vom Bieter eigenverantwortlich auf die gesamten Arbeitsbereiche zu übertragen. Das Gutachten ist zwingender Bestandteil der Kalkulationsgrundlage
2. Baugrundverhältnisse:
Der natürliche Untergrund weist im Wesentlichen folgende Schichtung auf:
Auffüllungen: Unter der Stellplatzbefestigung (Pflaster, Splitt, Kiestragschicht) befinden sich bis in Tiefen von ca. 2,1 bis 2,4 m künstliche Auffüllungen aus Kiesen und Sanden. Im Bereich Sch2 (Rigole III) ist die Auffüllung massiv mit Beton- und Ziegelbrocken durchsetzt. Es ist davon auszugehen, dass diese Schichten als Bodenklasse 4 bis 5 (nach DIN 18300) einzustufen sind. Die Entsorgungskosten für diesen Bereich sind separat zu kalkulieren (siehe entsprechende LV-Positionen zur Verwertung/Beseitigung von Boden mit Fremdbestandteilen)
Holozäne Schichten: Unter den Auffüllungen folgen steife Schluffe (Flussablagerungen) mit einer Stärke von ca. 0,2 bis 0,7 m. Diese Schicht wirkt wasserstauend (Schichtwasserbildung möglich).
Pleistozäne Schichten: Ab Tiefen von ca. 2,6 bis 2,8 m (entspricht ca. 371,1 bis 370,8 m ü. NN) stehen pleistozäne Flussschotter (Kiese, schwach sandig) an. Diese Schichten sind rollig und weisen keine Eigenkohäsion auf, was bei der Wahl des Verbaus zwingend zu berücksichtigen ist.
3. Grundwasser und Wasserhaltung:
Grundwasser wurde in den aktuellen Schürfen (Stichtagsmessung Juni 2025) bis zu einer Tiefe von 3,8 m unter GOK (ca. 369,53 m ü. NN) nicht direkt angetroffen. Der mittlere höchste Grundwasserstand (mHGW) wird jedoch gemäß Gutachten und Planung bei ca. 369,47 m ü. NN angenommen.
Da die geplanten Schachtsohlen (insb. VBS 4 bei 368,54 m ü. NN) ca. 1,0 m unterhalb des mHGW-Niveaus liegen, ist eine leistungsfähige, kontinuierliche Wasserhaltung sowie die Sicherung der Bauteile gegen Auftrieb während der Bauzeit zwingend einzukalkulieren.
Die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Kieses ist mit einem
kf-Wert von ca. 1*10-²m/s als sehr hoch einzustufen. Die Bieter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser hohe Durchlässigkeitsbeiwert bei der Bemessung der Wasserhaltung zu berücksichtigen ist (starker Wasserandrang aus dem Grundwasserleiter). Erschwerungen durch nachlaufendes Grundwasser und die damit verbundene Sicherung der Baugrubensohle sind in die Einheitspreise der Erdarbeiten und Wasserhaltung einzurechnen.
4. Besondere Ausführungshinweise:
Bestandsleitungen: Im Bereich der Versickerungsanlage ist mit nicht in Plänen verzeichneten Leitungen (Stromkabel, KG-Rohre) zu rechnen. Erdarbeiten im Nahbereich der vorhandenen Rigolen sind daher mit besonderer Vorsicht und zwingend mittels Suchschlitzen in Handaushub auszuführen. Schäden an Bestandsleitungen, die durch Missachtung der Erkundungspflicht entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bestandssituation: Die vorhandene Rigole II wurde in einer Tiefe von ca. 2,7 m unter GOK (370,57 m ü. NN) eingemessen und liegt damit tiefer als ursprünglich geplant. Für den Anschluss der neuen Füllkörperrigole an den Bestand ist dies höhenmäßig zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat die tatsächlichen Anschlusspunkte vor Baubeginn händisch freizulegen und höhenmäßig einzumessen.
Baugrubenstabilität: Die pleistozänen Kiese besitzen keine ausreichende Standfestigkeit (rolliger Boden). Aufgrund der Tiefen der Schachtbaugruben (bis 4,60 m) und der räumlichen Enge auf dem Kundenparkplatz ist eine Sicherung der Baugruben mittels fachgerechtem und statisch belastbarem Verbau gemäß DIN 4124 zwingend erforderlich. Offene Böschungen sind aufgrund der Bestandsbebauung, der angrenzenden Verkehrsflächen und des Parkplatzbetriebs ausgeschlossen. Der Verbau muss so dimensioniert sein, dass Setzungen an angrenzenden Bauteilen und der Pflaster- bzw. Asphaltoberfläche sicher vermieden werden.
Baugrundverhältnisse
Altlasten und Entsorgung Altlasten und Entsorgung:
Basierend auf dem geotechnischen Bericht Nr. 25-062/mb gibt es folgende Informationen zu Auffüllungen und deren Entsorgung:
1. Künstliche Auffüllungen :
Bei den Untersuchungen (Baggerschürfe) wurden bis in Tiefen von ca. 2,1 bis 2,35 m unter Geländeoberkante künstliche Auffüllungen festgestellt.
2. Fremdbestandteile und Entsorgungsklassen:
Im Schurf „Sch2“ wurden innerhalb dieser Auffüllungen massiv Beton- und Ziegelbrocken gefunden. Dieser Aushub ist gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Material mit Fremdbestandteilen einzustufen. Da zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine chemische Deklarationsanalyse nach EBV vorliegt, hat der Bieter für die Kalkulation vorerst von der Materialklasse BM-F2 (Bodenmaterial der Klasse F2) auszugehen. Sollte das Material nach Analyse einer besseren Klasse (z. B. BM-0) oder einer schlechteren Klasse (Deponie) zugeordnet werden, erfolgt eine Verrechnung über die entsprechenden Eventualpositionen des LV.
3. Deklarationsanalyse:
Die endgültige Einstufung und Zuweisung zu einer Entsorgungsanlage erfolgt erst nach einer baubegleitenden Haufwerksbeprobung durch einen vom Auftraggeber beauftragten Gutachter. Der Auftragnehmer hat die flächenmäßig getrennte Zwischenlagerung (Haufwerksbildung), die Probenahme und die daraus resultierende Wartezeit von ca. 5-8 Werktagen für die Laboranalyse in seinem Bauablauf einzukalkulieren.
4. Getrennter Aushub:
Die Auffüllungen bestehen primär aus Kiesen und Sanden, die schwach schluffig bis schluffig und bereichsweise steinighaltig sind. Bei der Entsorgung ist zwingend zwischen dem potenziell belasteten Material der Auffüllung (bis ca. 2,35 m Tiefe) und dem unbelasteten gewachsenen Boden (pleistozäne Kiese ab ca. 2,5 m Tiefe) zu trennen. Eine Vermischung der Bodenarten führt zur Einstufung der Gesamtmenge in die jeweils schlechteste Kategorie zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Besonderheit Rigolenkies (Bestandsmaterial)
Das beim Teilrückbau der Bestandsrigolen anfallende Kies-Füllmaterial (Kies 16/32 mm, planmäßige Rigolenabmessungen B/H = 1,80/1,00 m, Gesamtlänge ca. 90 m) ist getrennt zu lagern und vor Entsorgung oder etwaiger Wiederverwendung ebenfalls einer Deklarationsanalyse zuzuführen.
Eine Belastung des Rigolenkieses durch jahrelangen Eintrag von Niederschlagswasser von Kfz-Verkehrsflächen (Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) ist nicht auszuschließen. Eine Wiederverwendung als Verfüllmaterial ist erst nach Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses zulässig.
Die Entsorgung des Rigolenkieses ist über LV-Position 01.01.10.090 kalkuliert. Sollte das Analyseergebnis eine Wiederverwendung zulassen, wird die Position entsprechend angepasst.
6. Nachweispflichten Entsorgung
Für alle Entsorgungspositionen gilt: Der Auftragnehmer hat die ordnungsgemäße Entsorgung lückenlos nachzuweisen. Folgende Unterlagen sind unaufgefordert mit der jeweiligen Abschlagsrechnung vorzulegen:
· Elektronische Wiegescheine für alle abgefahrenen Materialien (Aushub, Betonabbruch, Rigolenkies, Straßenaufbruch).
· Entsorgungsnachweise / Begleitscheine für gefährliche Abfälle (sofern nach Analyse erforderlich).
· Verwertungsnachweise für RC-Material (Betonbruch, Straßenaufbruch Klasse A).
· Deklarationsanalysebericht nach Vorliegen der Laborergebnisse.
Fehlen Nachweise bei Rechnungsstellung, berechtigt dies den Auftraggeber zur Zurückstellung der entsprechenden Zahlungsposition bis zum Nachweiseingang.
Altlasten und Entsorgung
Topographische Verhältnisse und Baustellensituation Topographische Verhältnisse und Baustellensituation:
Das Projektgrundstück (Fl.-Nr. 385/3, Gemarkung Pfarrkirchen)
befindet sich im südlichen Stadtgebiet von Pfarrkirchen an der Äußeren Simbacher Straße 2 und wird östlich durch die Alois-Gässl-Straße begrenzt. Das heutige Geländeniveau resultiert aus einer großflächigen Geländeanpassung im Zuge der Bebauung im Jahr 2004, bei der das ursprüngliche Gelände um bis zu 2,0 m aufgefüllt wurde.
Höhenbezug:
Als maßgeblicher Höhenbezugspunkt (Kote ± 0,00) dient die Oberkante des Fertigfußbodens (OK FFB) des bestehenden Marktes (Referenzpunkt: Nordwest-Gebäudeecke), welche auf 373,65 m ü. NN eingemessen ist. Dieser Festpunkt ist für alle Ausführungsmaße (insb. Sohlhöhen der VBS-Schächte) zwingend zu beachten.
VBS 4 liegt mit seiner Sohle bei 368,54 m ü. NN ca. 0,93 m unterhalb des maßgeblichen mHGW von 369,47 m ü. NN. Einbau zwingend mit Wasserhaltung und Auftriebssicherung.
Oberflächen und Untergrund:
Die Stellplatzflächen weisen einen Aufbau aus Betonsteinpflaster, Splittbettung und einer ca. 30 cm starken Kiestragschicht auf. Da die Arbeiten bei laufendem Marktbetrieb stattfinden, ist die Baustelleneinrichtung (BE) räumlich so zu begrenzen, dass die im Bauphasenplan definierten Fahrgassen für Kunden-Pkw und die Schleppkurven für schwere Lieferfahrzeuge (SLW 60) jederzeit frei bleiben. Oberflächenbefestigungen sind bei Arbeitsunterbrechungen verkehrssicher zu schließen oder mit Stahlplatten (SLW 60) bündig abzudecken.
Bestandssituation und Erschwernisse:
Bestandsrigolen:
Im Untergrund befindet sich eine bestehende Rigolenanlage (4 Rohrrigolen, B/H = 1,80/1,00 m, Kies 16/32 mm). Die OK Rigole II wurde bei ca. 370,57 m ü. NN (ca. 2,7 m unter GOK) eingemessen und liegt damit tiefer als ursprünglich geplant und tiefer als in Bestandsunterlagen angegeben. Für den Anschluss der neuen Füllkörperboxen sind die tatsächlichen Anschlusspunkte vor Einbau händisch freizulegen und einzumessen.
Einbautiefen und räumliche Enge:
Aufgrund der großen Einbautiefe der neuen VBS-Schächte (bis ca. 4,60 m Tiefe bei VBS 4) und der unmittelbaren Nähe zur Lieferrampe (Nachtanlieferung) ist die räumliche Enge als erheblicher Erschwernisfaktor in die Kalkulation einzubeziehen. Ein großflächiges Abböschen der Baugruben ist topographisch und betrieblich nicht möglich; die Sicherung hat zwingend durch senkrechten, statisch belastbaren Verbau gemäß DIN 4124 zu erfolgen.
Bauteilabstände:
Die neuen VBS-Schächte (Außendurchmesser DN 1500, ca. 1,80 m Außenmaß) sind im Bereich der bestehenden Rigolen und Schächte einzubauen. Die Abstände zu angrenzenden Bestandsleitungen, Rigolenkörpern und Pflasterfundamenten sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen und bei der Verbau- und Logistikplanung zu berücksichtigen.
Leitungsbestand:
Besondere Vorsicht gilt im Hinblick auf den Leitungsbestand: Bei Erkundungsarbeiten wurden nicht planmäßig verzeichnete Stromkabel und KG-Rohre angetroffen. Das manuelle Aufsuchen der Anschlusspunkte an die Bestandsrigolen sowie die Sicherung kreuzender Leitungen während der tiefen Schachtaushebungen sind als Nebenleistung einzukalkulieren.
Schäden an Bestandsleitungen durch Missachtung der Erkundungspflicht gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Vor Baubeginn sind aktuelle Leitungsauskünfte aller Versorgungsträger einzuholen.
Wasserverhältnisse:
Das Grundwasser ist ab ca. 369,0 m ü. NN zu erwarten. Die Topographie (Lage im Auenbereich der Rott) weist auf schwankende Grundwasserstände hin. Die tieferliegenden Bauteile (VBS 4) liegen im Schwankungsbereich des mHGW, was eine leistungsfähige Wasserhaltung und Auftriebssicherung der Bauteile zwingend erforderlich macht.
Topographische Verhältnisse und Baustellensituation
Bauliche Durchführung und Logistik Bauliche Durchführung und Logistik:
1. Bauen unter rollendem Rad (Marktbetrieb):
Die gesamte Baumaßnahme findet bei laufendem Verkaufsbetrieb des ALDI-Marktes statt. Die uneingeschränkte Verkehrssicherheit für Kunden (PKW und Fußgänger) sowie für den Lieferverkehr hat oberste Priorität. Die Baustellenflächen sind arbeitstäglich gemäß RSA 21 und den spezifischen Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers abzusichern. Provisorische Gehwege und Absperrungen sind so zu gestalten, dass keine Stolperfallen entstehen und die Barrierefreiheit zum Markteingang jederzeit gewährleistet bleibt. Der Auftragnehmer hat zudem sicherzustellen, dass durch die Bauarbeiten keine Sichtbehinderungen in den Zu- und Ausfahrtsbereichen der Filiale entstehen (Freihalten von Sichtdreiecken).
2. Sicherung der Lieferrampe und Nachtanlieferung:
Die Baustelle befindet sich im unmittelbaren Anlieferbereich des ALDI-Marktes. Der Auftragnehmer hat den Baubetrieb so zu organisieren, dass die nächtliche Belieferung (i. d. R. zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) uneingeschränkt möglich ist. Kurze Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Lieferungen während der Tageszeit sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Abstimmung der Lieferzeitpunkte erfolgt laufend mit der Filialleitung und der Bauleitung.
Die uneingeschränkte Andienung der Lieferrampe durch Schwerlastverkehr (SLW 60) ist während der nächtlichen Stillstandzeiten der Baustelle jederzeit zu gewährleisten. Hierzu sind Baugruben im Fahr- und Rangierbereich für die Nachtstunden mit statisch nachgewiesenen Stahlplatten bzw. entsprechendem Verbau fachgerecht zu sichern. Die Abdeckungen müssen für 40t-LKW (Lastmodell SLW 60) ausgelegt, planeben eingebaut und gegen Verrutschen gesichert sein.
Besonderes Augenmerk gilt dem kantenfreien Übergang:
Da Stahlplatten bauartbedingt ca. 2–3 cm über das vorhandene Asphaltniveau hinausragen, sind zwingend umlaufende Anrampungen (z. B. mittels Kaltasphalt oder vergleichbaren Rampensystemen) herzustellen. Damit wird sichergestellt, dass LKW-Reifen beim Überfahren nicht beschädigt werden und Lärmemissionen (Klappern/Schlagen) minimiert werden.
Das tägliche Vorhalten, fachgerechte Auflegen, Anarbeiten der Rampen und das morgendliche Abnehmen der Sicherungselemente ist als Nebenleistung in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Ein Verzug bei der Freigabe der Fahrwege am Abend führt zur sofortigen Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers.
3. Flächenverfügbarkeit und Lagerung:
Material- und Bodenlogistik:
Aufgrund der intensiven Parkplatznutzung durch Kunden ist die für die Baustelle verfügbare Fläche extrem begrenzt. Eine großflächige Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterialien auf dem Gelände ist ausgeschlossen. Der Abtransport von Aushubmaterial hat unverzüglich („just-in-time“) zu erfolgen; ein Zwischenlagern von Boden auf den befestigten Stellplatzflächen ist nicht gestattet. Großvolumige Bauteile (insb. VBS-Schachtringe und Rigolenboxen) sind so anzuliefern, dass sie innerhalb von 24 Stunden verbaut werden können. Kleinteile dürfen ausschließlich auf der zugewiesenen BE-Fläche gelagert werden. Zuwiderhandlungen, die zu einer Blockierung von Flächen führen, die über das im Baustelleneinrichtungsplan definierte Maß hinausgehen, berechtigen den Auftraggeber zur kostenpflichtigen Beräumung durch Dritte.
Zufahrten & operative Koordination:
Die im Baustelleneinrichtungsplan definierten Mindestbreiten für die Schleppkurven der Anliefer-LKW (40t-Züge) sind zwingend freizuhalten. Der Auftragnehmer hat den Bauablauf wöchentlich, bei Bedarf arbeitstäglich, mit der Filialleitung und der Bauleitung abzustimmen, um insbesondere umsatzstarke Tage oder Sonderanlieferungen des Marktes zu berücksichtigen. Ein eigenmächtiges Absperren von Zufahrtswegen oder Stellplatzreihen ohne vorherige schriftliche Freigabe durch die Bauleitung ist unzulässig.
4. Aufrechterhaltung der Entwässerung während der Bauzeit
Sicherung des Marktbetriebs und der Gebäude:
Da die Arbeiten am bestehenden Entwässerungssystem stattfinden, hat der Auftragnehmer (AN) die provisorische Entwässerung der Dach- und Verkehrsflächen während der gesamten Bauzeit lückenlos sicherzustellen. Bei Starkregenereignissen darf es zu keinem Rückstau in das Filialgebäude oder auf angrenzende Verkaufsflächen kommen. Notwendige Provisorien (z. B. Schlauchleitungen, provisorische Pumpensümpfe, Hebeanlagen oder Umleitungen), um das Niederschlagswasser sicher an den offenen Baugruben vorbeizuführen, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren..
Schutz der Baugruben und Standsicherheit:
Der AN hat durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Oberflächenwasser unkontrolliert in die offenen Baugruben der neuen Versickerungsanlage einläuft. Ein unkontrollierter Wassereintritt in die Gruben ist aufgrund der Instabilität des anstehenden Kieses (Einsturzgefahr) unter allen Umständen zu vermeiden.
Betrieb und Haftung:
Nach Abschluss der täglichen Arbeiten ist sicherzustellen, dass das Provisorium für die Nachtstunden (unbeaufsichtigter Betrieb) voll funktionsfähig bleibt. Schäden durch mangelhafte provisorische Entwässerung, Überflutung infolge blockierter Leitungen oder dadurch bedingte Instabilitäten des Verbaus gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Besondere Arbeitszeiten und Lärmschutz:
Lärmintensive Arbeiten (z. B. Asphaltaufbruch, Verdichtungsarbeiten) oder Maßnahmen, die eine kurzzeitige Sperrung der Hauptzufahrt erfordern, sind zwingend mindestens 48 Stunden vorher mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftraggeber behält sich vor, solche Arbeiten in die frühen Morgen- oder späten Abendstunden (unter Beachtung der örtlichen Lärmschutzverordnung) zu legen. Zusatzkosten für etwaige Nacht- oder Mehrarbeitszuschläge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Ein Baustopp während der Hauptverkaufszeiten infolge nicht abgestimmter Lärmbelästigung geht zu Lasten des Auftragnehmers.
Bauliche Durchführung und Logistik
01 Ertüchtigung der Versickerungsanlage – ALDI-SÜD Filiale 56, Äußere Simbacher Str. 2, Pfarrkirchen
01
Ertüchtigung der Versickerungsanlage – ALDI-SÜD Filiale 56, Äußere Simbacher Str. 2, Pfarrkirchen
01.01 Baustelleneinrichtung und Vorbereitende Maßnahmen
01.01
Baustelleneinrichtung und Vorbereitende Maßnahmen
01.02 Regie
01.02
Regie