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01 VE06_14_Putzarbeiten
01
VE06_14_Putzarbeiten
ZTV Putzarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Putz- und Stuckarbeiten -
Leistung
Die fachgerechte Erstellung von Wandputz auf Innenwänden, -stützen, etc. inkl. Nischen, Vorlagen, Leibungen, etc. sowie Betondecken, Unterzügen Versprüngen, etc. einschl. aller erforderlicher Profile, Armierungen, etc.
Beiputzarbeiten an Durchbrüchen, Öffnungen, etc. mit Medien erfolgen zeitlich versetzt.
Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren.
Die Ausführung der Leistungen des AN erfolgt Hand in Hand mit anderen Gewerken. Die Koordination der Abläufe mit den eventl. betroffenen Gewerken hat in Abstimmung mit der OÜ zu erfolgen.
Der AN muss davon ausgehen, dass die ausgeschriebenen Leistungen zeitlich versetzt ausgeführt werden. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Ausführung
Als Grundlage der Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB Teil C (u.a. ATV DIN 18350, etc.) sowie alle Normen und gültige Vorschriften auf aktuellstem Stand in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, u.a.:
das Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, etc. Bezug genommen wird, ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung, immer auf gleichwertige technische Spezifikationen Bezug zu nehmen.
Sollten in den Erzeugnis- u. Materialabfragen der Positionen durch den AN in den dafür
vorgesehenen Bereichen keine Angaben erfolgen, so gilt das als Vorlage im Text beschriebene Fabrikat/Material bzw. die geforderte Qualität als angeboten.
Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden.
Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. verantwortlich.
Bei allen Beiputzarbeiten hat der AN losen Putzmörtel abzuschlagen und den Untergrund im Bereich der Beiputzarbeiten mit einer Haftbrücke zu streichen.
Im Übergangsbereich zu den bestehenden Flächen ist der neue Putz im Zuge der Beiputzarbeiten so anzuarbeiten, dass ein ebener und gleichmäßiger Übergang entsteht.
Abrechnungshinweis Nr. 5.2.4 DIN 18350 ist so zu verstehen, dass sich das "zusammenhängend" auf den Zusammenhang von Öffnung und Nische bezieht (z.B. Fensteröffnung in einer Nische), nicht für den Zusammenhang von Öffnungen untereinander. So ist z.B. eine gemeinsame Öffnung von Tür und Fenster oder ein Fenster über Eck als eine Öffnung zu betrachten.
Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert).
ZTV Putzarbeiten
01.01 Innenputz / Kalk / P I
01.01
Innenputz / Kalk / P I
01.02 Sonstiges
01.02
Sonstiges
11 VE06_15/16_Putzarbeiten
11
VE06_15/16_Putzarbeiten
ZTV Putzarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Putz- und Stuckarbeiten -
Leistung
Die fachgerechte Erstellung von Wandputz auf Innenwänden, -stützen, etc. inkl. Nischen, Vorlagen, Leibungen, etc. sowie Betondecken, Unterzügen Versprüngen, etc. einschl. aller erforderlicher Profile, Armierungen, etc.
Beiputzarbeiten an Durchbrüchen, Öffnungen, etc. mit Medien erfolgen zeitlich versetzt.
Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren.
Die Ausführung der Leistungen des AN erfolgt Hand in Hand mit anderen Gewerken. Die Koordination der Abläufe mit den eventl. betroffenen Gewerken hat in Abstimmung mit der OÜ zu erfolgen.
Der AN muss davon ausgehen, dass die ausgeschriebenen Leistungen zeitlich versetzt ausgeführt werden. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Ausführung
Als Grundlage der Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB Teil C (u.a. ATV DIN 18350, etc.) sowie alle Normen und gültige Vorschriften auf aktuellstem Stand in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, u.a.:
das Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, etc. Bezug genommen wird, ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung, immer auf gleichwertige technische Spezifikationen Bezug zu nehmen.
Sollten in den Erzeugnis- u. Materialabfragen der Positionen durch den AN in den dafür
vorgesehenen Bereichen keine Angaben erfolgen, so gilt das als Vorlage im Text beschriebene Fabrikat/Material bzw. die geforderte Qualität als angeboten.
Die Baustoffe sind entsprechend den Einbaubereichen zu verwenden.
Der AN bleibt für die richtige Auswahl der Systeme, Werkstoffe, Materialien, usw. verantwortlich.
Bei allen Beiputzarbeiten hat der AN losen Putzmörtel abzuschlagen und den Untergrund im Bereich der Beiputzarbeiten mit einer Haftbrücke zu streichen.
Im Übergangsbereich zu den bestehenden Flächen ist der neue Putz im Zuge der Beiputzarbeiten so anzuarbeiten, dass ein ebener und gleichmäßiger Übergang entsteht.
Abrechnungshinweis Nr. 5.2.4 DIN 18350 ist so zu verstehen, dass sich das "zusammenhängend" auf den Zusammenhang von Öffnung und Nische bezieht (z.B. Fensteröffnung in einer Nische), nicht für den Zusammenhang von Öffnungen untereinander. So ist z.B. eine gemeinsame Öffnung von Tür und Fenster oder ein Fenster über Eck als eine Öffnung zu betrachten.
Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert).
ZTV Putzarbeiten
11.01 Innenputz / Kalk / P I
11.01
Innenputz / Kalk / P I
11.02 Innenputz / Kalk-Zement / P II
11.02
Innenputz / Kalk-Zement / P II
11.03 Sonstiges
11.03
Sonstiges