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10 VE06_14_Baureinigung
10
VE06_14_Baureinigung
ZTV Baureinigungsarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Baureinigungsarbeiten -
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, VOL, die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik und die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten", aufgestellt vom GAEB, in zweiter Rangfolge die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger- Handwerks.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
Die Reinigung ist kurzfristig und termingerecht vor der Abnahme der Bauleistungen durchzuführen. Dem AN ist bekannt, dass der termingerechten Ausführung der Reinigungsleistungen sehr hohe Bedeutung beikommt, da die Schlussabnahme und somit die termingerechte Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme in wesentlichem Maß von der Rechtzeitigkeit und der Qualität der Leistungserbringung des AN abhängen.
2. Vorbereitung und Planung
Der AN übernimmt im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung unaufgefordert und eigenverantwortlich folgende Leistungen:
Der AN hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Durchführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem AG Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere beim Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel ist vom AN vor Reinigungsbeginn abzuklären, ob Edelstahlbauteile/-beschläge oder -einrichtungen verbaut sind, und ggf. wie deren Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion bei Kontakt mit säurehaltigen Reinigungsmitteln oder oder deren Dämpfen geartet ist. Vor Arbeitsaufnahme sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile vom AN auf Beschädigung oder auf herkömmliche Art nicht zu beseitigende Verunreinigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Das Beseitigen von Rückständen, die von anderen Gewerken in unüblicher Weise hinterlassen worden sind und eine Besondere Leistung darstellen können, ist der Bauleitung unverzüglich und möglichst vor Ausführung der Leistung anzuzeigen. Einholen von Pflegehinweisen aller vorgefundenen Materialien, insbesondere Hinweise zum Schutz/Erhalt der Rutschhemmung bei Böden Erstellung eines Reinigungsplans mit allen durchzuführenden Arbeiten und Leistungen, raum- oder geschossweise, als Checkliste zur Abarbeitung Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten.
3. Ausführung
Im Zuge der Bauendreinigung sind besenrein übergebene Gebäude/Anlagen staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen. Auf allen Bauteilen sind Markierungen, Etiketten, Schutzfolien, Flecken u. ä. zu entfernen. Die Reinigung und Behandlung von Oberflächen erfolgt mit auf die Oberflächen abgestimmten Pflegemitteln.
Vom AG werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt:
staubfrei schlierenfrei fleckenfrei
Grundsätzlich verpflichtet sich der AN, nur Reinigungsmittel zu verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf den Materialoberflächen führen. Alle Pflege- und Reinigungsanleitungen der vorhandenen Baustoffe und -produkte sind zu beachten.
Der Einsatz fungizider Reinigungsmittel ist ebenso untersagt, wie der Einsatz von Pflege- oder
Nachbehandlungsmitteln, die die Rutschhemmung herabsetzende oder schmierende Oberflächenwirkung besitzen.
Beschilderungen, Schellen, Armaturen und Beschläge sind Bestandteil der Bauendreinigung, sie sind in einen optisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Bei Feststellung von Schäden, die vor Arbeitsaufnahme, während oder nach der Reinigung sichtbar werden, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit erforderlich, sind vom AN lastverteilende Unterlagen zu verwenden (z. B. beim Besteigen von Fensterbänken, Heizkörperabdeckungen oder beim Einsatz von Hubsteigern oder Anlehnleitern). Über die Art des Schutzes hat sich der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheitsgruppe R 9 dürfen nur mit
rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern behandelt werden; andernfalls wird die rutschhemmende Wirkung aufgehoben.
4. Zusätzliche Anforderungen
4.1 Generelle Glasflächen (Fassade, Türen, Fenster, etc)
Sachgemäße Reinigung einschl. Abledern. Farbreste und starke Verschmutzungen sind ohne Verwendung mechanischer Mittel (Spachtel, Stahlwohle o. ä.) abzulösen.
Glasflächen an Fassaden sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser so einzusetzen ist, dass ein Verkratzen und sonstige Kratzspuren in jeder Form auszuschließen sind. Beim Reinigen von Fenstern und Fassaden ist im besonderen darauf zu achten, dass Dichtungen und Versiegelungen nicht beschädigt werden. Schutzkennzeichnungen sind zu entfernen.
Der Einsatz spezieller Glasreinigern und ein zusätzliches streifenfreies Nachreiben ist erforderlich.
4.2 Eloxierte Alu-Bleche und Profile
Zement-, Kalk-, und Mörtelrückstände sind auf jeden Fall nur mit Wasser abzuwaschen, sie sind keinesfalls mit Metallschabern abzukratzen, da sonst die eloxierte Oberfläche des Aluminiums zerkratzt wird. Bei evtl. stärker verschmutzten Aluminiumflächen ist eine Nachreinigung mit einem Spezialaluminium-Reiniger vorzunehmen. Danach sind die eloxierten Alu-Flächen zu konservieren und zu polieren.
4.3 Einbrennlackierte Alu-Bleche und Profile
Reinigung mit warmen Wasser mit Zusatz von waschaktiven Substanzen oder gleichwertig neutral
reagierenden Zusätzen. Die Reinigung erfolgt zweckmäßigerweise mit Schwamm, bzw. Bürste oder durch rotierende Bürste. Der entstehende Schaum ist durch Abziehen mit entsprechenden Hilfsgeräten zu beseitigen. Besonders stark verschmutzte Flächen sind durch Nachreinigung mit einem Spezial-Lackreiniger anzuwenden, wobei besonders hartnäckig verschmutze Stellen durch mehrmaliges Reiben zu säubern sind.
4.4 Holzbauteile und Holzoberflächen
Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste Einbauten, Parkettoberflächen etc. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im besonderen darauf zu achten, dass keinerlei Wasserflecken zurückbleiben. Das Reinigen beinhaltet auch das Reinigen der Beschläge und Beschilderungen.
4.5 Kunststoffoberflächen
Kunststoffbeschichtete Flächen sind unter Zusatz antistatischer Mittel feucht zu reinigen.
4.6 Sanitärräume
Toiletten, Bade- und Waschräume einschl. der Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen. Die Reinigung von Bädern mit sanitären Einrichtungsgegenständen beinhaltet das Entfernen sämtlicher Aufkleber und Etiketten sowie das Nachtrocknen durch Wischen in einem zweiten Arbeitsgang. Sanitärporzellan ist gründlich nass zu reinigen. Armaturen sind zu polieren.
Zum Reinigen von Kücheneinrichtungen, Einbaumöbeln u. ä. gehört auch das allseitige Säubern aller zugänglichen Flächen und Einbauten (z. B. innere Schrankteile, Unterteilungen von Schubfächern).
4.7 Textile Beläge und Holzböden
Die Nassreinigung und eine eventuell maschinelle Trocknung darf nur nach Abstimmung mit dem AG erfolgen.
4.8 Heizkörper
Bei Heizkörpern sind ohne Werkzeug demontierbare Blenden zu entfernen einschl. wiederaufbringen, um die Reinigung auch hinter-/unterhalb von Blenden ausführen zu können. Ein Verstellen von Sensoren, Reglern o. ä. ist zu vermeiden.
5. Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen.
6. Reinigung während der Bauzeit
Auf ausdrücklicher Anweisung des AG sind auch Reinigungen während der Bauzeit durchzuführen.
Hierzu zählt die besenreine Entfernung von grober Verschmutzung und Verpackungsmaterial. Die Abfälle sind sortenrein zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
ZTV Baureinigungsarbeiten
10.01 Reinigung
10.01
Reinigung
10.02 Sonstiges
10.02
Sonstiges
21 VE06_15/16_Baureinigung
21
VE06_15/16_Baureinigung
ZTV Baureinigungsarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Baureinigungsarbeiten -
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, VOL, die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik und die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten", aufgestellt vom GAEB, in zweiter Rangfolge die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger- Handwerks.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
Die Reinigung ist kurzfristig und termingerecht vor der Abnahme der Bauleistungen durchzuführen. Dem AN ist bekannt, dass der termingerechten Ausführung der Reinigungsleistungen sehr hohe Bedeutung beikommt, da die Schlussabnahme und somit die termingerechte Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme in wesentlichem Maß von der Rechtzeitigkeit und der Qualität der Leistungserbringung des AN abhängen.
2. Vorbereitung und Planung
Der AN übernimmt im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung unaufgefordert und eigenverantwortlich folgende Leistungen:
Der AN hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Durchführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem AG Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere beim Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel ist vom AN vor Reinigungsbeginn abzuklären, ob Edelstahlbauteile/-beschläge oder -einrichtungen verbaut sind, und ggf. wie deren Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion bei Kontakt mit säurehaltigen Reinigungsmitteln oder oder deren Dämpfen geartet ist. Vor Arbeitsaufnahme sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile vom AN auf Beschädigung oder auf herkömmliche Art nicht zu beseitigende Verunreinigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Das Beseitigen von Rückständen, die von anderen Gewerken in unüblicher Weise hinterlassen worden sind und eine Besondere Leistung darstellen können, ist der Bauleitung unverzüglich und möglichst vor Ausführung der Leistung anzuzeigen. Einholen von Pflegehinweisen aller vorgefundenen Materialien, insbesondere Hinweise zum Schutz/Erhalt der Rutschhemmung bei Böden Erstellung eines Reinigungsplans mit allen durchzuführenden Arbeiten und Leistungen, raum- oder geschossweise, als Checkliste zur Abarbeitung Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten.
3. Ausführung
Im Zuge der Bauendreinigung sind besenrein übergebene Gebäude/Anlagen staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen. Auf allen Bauteilen sind Markierungen, Etiketten, Schutzfolien, Flecken u. ä. zu entfernen. Die Reinigung und Behandlung von Oberflächen erfolgt mit auf die Oberflächen abgestimmten Pflegemitteln.
Vom AG werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt:
staubfrei schlierenfrei fleckenfrei
Grundsätzlich verpflichtet sich der AN, nur Reinigungsmittel zu verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf den Materialoberflächen führen. Alle Pflege- und Reinigungsanleitungen der vorhandenen Baustoffe und -produkte sind zu beachten.
Der Einsatz fungizider Reinigungsmittel ist ebenso untersagt, wie der Einsatz von Pflege- oder
Nachbehandlungsmitteln, die die Rutschhemmung herabsetzende oder schmierende Oberflächenwirkung besitzen.
Beschilderungen, Schellen, Armaturen und Beschläge sind Bestandteil der Bauendreinigung, sie sind in einen optisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Bei Feststellung von Schäden, die vor Arbeitsaufnahme, während oder nach der Reinigung sichtbar werden, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit erforderlich, sind vom AN lastverteilende Unterlagen zu verwenden (z. B. beim Besteigen von Fensterbänken, Heizkörperabdeckungen oder beim Einsatz von Hubsteigern oder Anlehnleitern). Über die Art des Schutzes hat sich der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheitsgruppe R 9 dürfen nur mit
rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern behandelt werden; andernfalls wird die rutschhemmende Wirkung aufgehoben.
4. Zusätzliche Anforderungen
4.1 Generelle Glasflächen (Fassade, Türen, Fenster, etc)
Sachgemäße Reinigung einschl. Abledern. Farbreste und starke Verschmutzungen sind ohne Verwendung mechanischer Mittel (Spachtel, Stahlwohle o. ä.) abzulösen.
Glasflächen an Fassaden sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser so einzusetzen ist, dass ein Verkratzen und sonstige Kratzspuren in jeder Form auszuschließen sind. Beim Reinigen von Fenstern und Fassaden ist im besonderen darauf zu achten, dass Dichtungen und Versiegelungen nicht beschädigt werden. Schutzkennzeichnungen sind zu entfernen.
Der Einsatz spezieller Glasreinigern und ein zusätzliches streifenfreies Nachreiben ist erforderlich.
4.2 Eloxierte Alu-Bleche und Profile
Zement-, Kalk-, und Mörtelrückstände sind auf jeden Fall nur mit Wasser abzuwaschen, sie sind keinesfalls mit Metallschabern abzukratzen, da sonst die eloxierte Oberfläche des Aluminiums zerkratzt wird. Bei evtl. stärker verschmutzten Aluminiumflächen ist eine Nachreinigung mit einem Spezialaluminium-Reiniger vorzunehmen. Danach sind die eloxierten Alu-Flächen zu konservieren und zu polieren.
4.3 Einbrennlackierte Alu-Bleche und Profile
Reinigung mit warmen Wasser mit Zusatz von waschaktiven Substanzen oder gleichwertig neutral
reagierenden Zusätzen. Die Reinigung erfolgt zweckmäßigerweise mit Schwamm, bzw. Bürste oder durch rotierende Bürste. Der entstehende Schaum ist durch Abziehen mit entsprechenden Hilfsgeräten zu beseitigen. Besonders stark verschmutzte Flächen sind durch Nachreinigung mit einem Spezial-Lackreiniger anzuwenden, wobei besonders hartnäckig verschmutze Stellen durch mehrmaliges Reiben zu säubern sind.
4.4 Holzbauteile und Holzoberflächen
Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste Einbauten, Parkettoberflächen etc. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im besonderen darauf zu achten, dass keinerlei Wasserflecken zurückbleiben. Das Reinigen beinhaltet auch das Reinigen der Beschläge und Beschilderungen.
4.5 Kunststoffoberflächen
Kunststoffbeschichtete Flächen sind unter Zusatz antistatischer Mittel feucht zu reinigen.
4.6 Sanitärräume
Toiletten, Bade- und Waschräume einschl. der Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen. Die Reinigung von Bädern mit sanitären Einrichtungsgegenständen beinhaltet das Entfernen sämtlicher Aufkleber und Etiketten sowie das Nachtrocknen durch Wischen in einem zweiten Arbeitsgang. Sanitärporzellan ist gründlich nass zu reinigen. Armaturen sind zu polieren.
Zum Reinigen von Kücheneinrichtungen, Einbaumöbeln u. ä. gehört auch das allseitige Säubern aller zugänglichen Flächen und Einbauten (z. B. innere Schrankteile, Unterteilungen von Schubfächern).
4.7 Textile Beläge und Holzböden
Die Nassreinigung und eine eventuell maschinelle Trocknung darf nur nach Abstimmung mit dem AG erfolgen.
4.8 Heizkörper
Bei Heizkörpern sind ohne Werkzeug demontierbare Blenden zu entfernen einschl. wiederaufbringen, um die Reinigung auch hinter-/unterhalb von Blenden ausführen zu können. Ein Verstellen von Sensoren, Reglern o. ä. ist zu vermeiden.
5. Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen.
6. Reinigung während der Bauzeit
Auf ausdrücklicher Anweisung des AG sind auch Reinigungen während der Bauzeit durchzuführen.
Hierzu zählt die besenreine Entfernung von grober Verschmutzung und Verpackungsmaterial. Die Abfälle sind sortenrein zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
ZTV Baureinigungsarbeiten
21.01 Reinigung
21.01
Reinigung
21.02 Sonstiges
21.02
Sonstiges