Abbruch
TRIQ Stuttgart
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01 Abbrucharbeiten
01
Abbrucharbeiten
Vorbemerkungen Für die Ausführung der nachfolgenden Abbruch- und Rückbauarbeiten gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie Teil C, insbesondere DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ und DIN 18459 „Abbruch- und Rückbauarbeiten“, jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung. Der Auftragnehmer hat die anfallenden Abbruchmaterialien und Baustoffe fachgerecht zu trennen und gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie den Anforderungen der LAGA-Mitteilung 20 zu entsorgen und die Entsorgungsnachweise auf Verlangen vorzulegen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Schadstofferkundung zu berücksichtigen; sofern Asbest oder künstliche Mineralfasern (KMF) angetroffen werden, sind diese gemäß TRGS 519 (Asbest) bzw. TRGS 521 (KMF) durch hierfür zugelassene Fachbetriebe zu entfernen und zu entsorgen. Erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B. Abbruchgenehmigung) sind, soweit in den jeweiligen Positionen nicht abweichend geregelt, durch den Auftragnehmer rechtzeitig einzuholen.
Vorbemerkungen
01.01 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
01.01
Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
01.02 Entrümpelung und Gebäudeabbruch
01.02
Entrümpelung und Gebäudeabbruch
01.03 Rückbau Außenanlagen
01.03
Rückbau Außenanlagen
Allgemeine Hinweise Die Abnahme der Leistungen erfolgt gemäß § 12 VOB/B. Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B. Der Auftragnehmer hat die geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die berufsgenossenschaftlichen Regeln für Abbrucharbeiten, einzuhalten. Leitungen und Medienanschlüsse sind vor Beginn der Abbrucharbeiten durch die jeweiligen Versorgungsträger bzw. den Auftraggeber trennen zu lassen, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil einer Position ist.
Allgemeine Hinweise