Kampfmittelsondierung
Trennsystem Geslau OT Stettberg
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeine Beschreibung der Bauleistung Gemeinde Geslau Erstellung eines Trennsystems im OT Stettberg Tiefbauarbeiten Kanal Diese Baubeschreibung wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil und ist Kalkulationsgrundlage. Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Alle Aufwendungen, welche sich aus den konkreten Bedingungen der Baustelle ergeben, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Alle in den Vorbemerkungen, in der BVB (Besondere Vertragsbedingungen) und in der BB (Baubeschreibung) genannten Leistungen und Forderungen sind, auch ohne weitere Erwähnung in den Positionsbeschreibungen (Beschreibung der Teilleistungen nach Positionen), in die entsprechenden Positionen des jeweiligen Titels einzurechnen. Der Leistungsbeschreibung liegen Bilder des Baubereichs, Planunterlagen sowie das maßnahmenbezogene Baugrundgutachten bei. 1. Vorhaben und Vorhabensträger Vorhabensträger für die geplante Baumaßnahme ist die Gemeinde Geslau, Kreuthfeldstraße 5, 91608 Geslau, nachfolgend als Auftraggeber (AG) bezeichnet. 2. Zweck und Umfang des Vorhabens Im Ortsteil Stettberg soll ein Trennsystem errichtet werden, um dort den Fremdwasseranteil und die Fördermenge Richtung Kläranlage zu reduzieren. Zukünftig wird das Schmutzwasser zur neuen Zentralkläranlage in Colmberg gefördert und gereinigt. Der Bau der Druckleitungen sowie der Kläranlage befinden sich bereits in der Ausführung. Ziele sind dabei: Eine deutliche Reduzierung des Fremdwassers Eine verringerte Belastung der Gewässer Instandsetzung, Werterhaltung und strukturelle Verbesserung des gemeindlichen Kanalnetzes Innerhalb der vorliegenden Ausschreibung sind folgende einzelne Maßnahmen geplant: Neubau eines Schmutzwasserkanals samt Hausanschlüsse Austausch und Erneuerung des Regenwasserkanals (Teilstück) 3. Erneuerung und Anbindung der Hausanschlüsse an Liniersanierten Haltungen 4. Neuverlegung der Wasserleitung (Teilstück) Der exakte Leistungsumfang sowie die genaue Lage der Baufelder ist dem nachfolgenden Leistungsverzeichnis, sowie den beiliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Während der beschriebenen Maßnahme finden parallel laufende Arbeiten durch einen Dritten an den Druckleitungen sowie Arbeiten an der Zentralen Kläranlage in Colmberg statt. Im Anschluss der Maßnahme soll die Erneuerung der Oberflächen im Zuge der Dorferneuerung in Stettberg stattfinden. 3. Lage und Zufahrt zur Baustelle: Die Gemeinde Geslau mit seinen Ortsteilen liegt nordwestlich der Kreisstadt Ansbach im Regierungsbezirk von Mittelfranken und ist der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ob der Tauber zugehörig. Der Ortsteil Stettberg liegt nordöstlich und ist über die Staatsstraße ST 2250 erreichbar Die Baumaßnahme findet auf öffentlichen und privaten Grundstücken statt (Herstellung der Hausanschlüsse). Die genaue Lage der Hausanschlüsse wird vor Ort mit den Eigentümern und dem Auftraggeber abgestimmt. Die Befahrung und Nutzung der privaten Flächen ist auf ein notwendiges Maß zu minimieren. Die Arbeiten auf den privaten Grundstücken sind stets vorab mit den Anwohnern und der Bauleitung abzustimmen. Auf Privatgrund aufgenommene Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Hinweis Suche via Kartenviewer: Für die Suche des Baufelds im Internet via Kartenviewer (z. B. bayernatlas.de) nutzen Sie folgende Koordinaten: 49,37659 10,34051 UTM: 32U 597306 5470185 Die Baumaßnahme findet auf öffentlichen und teilweise privaten Grundstücken (Anpassungsarbeiten) statt. Die Arbeiten auf Privatgrund sind mit passendem Gerät und unter gebotener Vorsicht und Achtsamkeit durchzuführen. Alle Arbeiten auf Privatgrund sind rechtzeitig mit den betroffenen Anwohnern und der Bauleitung des Auftraggebers abzusprechen und abzustimmen. Hierauf wird von Seite des Auftraggebers größter Wert gelegt. Auf Privatgrund aufgenommene Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich und ohne Verzögerung im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Anlieger: Angrenzend zum Baufeld befinden sich hauptsächlich Wohngebäude. Der jeweilige Baubereich wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Der Verkehr für Anlieger (auch Landwirtschaft) ist bei den Bauarbeiten zu beachten und soweit möglich aufrecht zu erhalten. Den Anliegern ist die Zufahrt zu den Anwesen in Abhängigkeit der durchgeführten Arbeiten zu ermöglichen. Sollten Zufahrten zu den Privatgrundstücken nicht möglich sein, so ist dies zwischen Baustellenpersonal und Anlieger abzustimmen. Die Verkehrsführung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Behörden und der Bauleitung des AG abzusprechen. In den Positionen für Verkehrsführungen und Absperrungen wurde neben der Anzahl der Zuwegungen (Fußgänger) und Zufahrten (PKW+LKW) auch auf die angrenzende Bebauung eingegangen. Bei der Kalkulation ist folgendes zu beachten: Auf die nahezu permanente Erreichbarkeit der Privatanwesen wird seitens des Auftraggebers höchster Wert gelegt. Die hieraus resultierenden Erschwernisse sind in die Positionen für Verkehrsführungen und Absperrrungen einzukalkulieren. Der Ausschreibung liegt umfangreiches Bildmaterial der bestehenden Verhältnisse bei. Der Beginn der Baumaßnahme sowie etwaige Einschränkungen sind mittels Wurfzettel und darauf benanntem Ansprechpartner des AN den Anwohnern rechtzeitig im Vorgriff mitzuteilen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Aufwendungen sind in die Positionen für Baustellenabsperrung einzukalkulieren. Sollte in Ausnahmefällen eine Zuwegung zu einzelnen Anwesen aufgrund von unmittelbar angrenzenden Bautätigkeiten nicht aufrechterhalten werden können, so ist dies rechtzeitig vom Polier der Baustelle mit den betroffenen Personen abzustimmen und der Bauleitung des AG mitzuteilen. Alle Informationen und Abstimmungen haben rechtzeitig, einvernehmlich und mit ausreichendem Vorgriff zu erfolgen. Der Auftragnehmer setzt einen freundlichen und kommunikativ aufgeschlossenen Umgang mit allen Anwohnern und den an der Bauabwicklung beteiligten Personen zwingend voraus 4. Ablauffolge und Ausführungstermine: Für die Durchführung der Maßnahme gelten folgende Fristen: Beginn der Ausführung: 01.03.2027 Fertigstellung bis 31.08.2028 Innerhalb 15 Werktagen nach Auftragserteilung sind dem Auftraggeber ohne gesonderte Vergütung ein Bauzeitenplan sowie ein Baustelleneinrichtungsplan für die Baumaßnahme zu übergeben. Diese Pläne sind bei Änderungen während der gesamten Bauzeit spätestens alle 4 Wochen zu aktualisieren bzw. ist ein Soll-/Istvergleich durchzuführen. 5. Baustelleneinrichtungsflächen: Als Baufeld stehen dem Auftragnehmer im Baubereich nur die unmittelbaren Bereiche des jeweiligen Abschnitts zur Verfügung. Des Weiteren stellt die Gemeinde Geslau dem Auftragnehmer eine Lagerfläche mit ca. 1500 m² im Bereich der Maßnahme k ostenfrei zur Verfügung. Sofern die Flächen nicht zur Durchführung der Leistungen ausreichen, hat sich der AN auf eigene Kosten weitere Flächen zu besorgen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Hinweis: Der Oberbodenabtrag und dessen Aufmietung auf vorgenannter oder weiteren Flächen (zur Nutzung als Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche) ist durch den AN auf eigene Kosten auszuführen; ebenso folgende Leistungen: Heranbringen von Wasser und Strom für Zwecke des AN Befestigung von Teilflächen zur Nutzung als Baustelleneinrichtungs- oder Lagerfläche Versetzen der Fläche in den ursprünglichen Zustand (ggf. Rückbau Befestigung, Auflockerung des Untergrundes und Andecken des Oberbodens) nach Ende der Ausführung. --> Die vorgenannten Leistungen sind in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 6. Lage der Versorgungsleitungen: Bei Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten ist ggf. mit Behinderungen durch vorhandene Versorgungsleitungen zu rechnen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer von allen beteiligten Spartenträgern einweisen zu lassen. Die jeweiligen Maßgaben zur Sicherung der Leitungen sind bei der Ausführung zu beachten. Vor Beginn der Erdarbeiten ist durch den AN die tatsächliche Lage der Sparten durch Suchgräben festzustellen und zu dokumentieren. Die bekannten Sparten sind in den beiliegenden Plänen dargestellt. Die Informationen zu weiteren Sparten müssen durch entsprechende Leitungsauskünfte des AN durch diesen eingeholt und die Angaben dazu bei Ausführung beachtet werden. 7. Verbauarbeiten: Die Baugrubensicherung für die Kanalbauarbeiten sowie für die Erstellung der neuen Bauwerke (Regelschächte, etc.) erfolgt in Abhängigkeit der Baugrundverhältnisse und der Verlegetiefe mittels Verbauelementen gemäß Leistungsverzeichnis und Baugrunduntersuchung. Bei allen Verbauarbeiten mit Kanaldielenverbau sind erforderliche Gurtungen und Aussteifungen prinzipiell beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Unabhängig von der ausgeführten Verbauart sowie der eingesetzten Gurtung erfolgt die Vergütung von Aushub und Bodenaustausch bei allen Verbauarten gemäß der den Planunterlagen beiliegenden Regelquerschnitten. Erforderlichen Mehrbreiten aufgrund der Art des Verbaus sind ohne gesonderte Vergütung in die jeweiligen Einheitspreise (Aushub, Bodenaustausch etc.) einzukalkulieren. Prinzipiell sind sämtliche Zugänge zu verbauten oder geböschten Gräben und Baugruben mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten. Die Vorgaben aus der beiligenden Baugrunduntersuchung sind bei der Kalkukation zu berücksichtigen und bei der Ausführung zu beachten. Bei allen Verbauarbeiten erfolgt die Vergütung ab Oberkante Baustraße bzw. ab OK bestehende Befestigung, bis zur Baugrubensohle, zuzüglich einem Überstand von +10 cm über Geländeoberkante. 8. Grundwasser- und Baugrundverhältnisse: Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse wurde durch den Auftraggeber eine Baugrunduntersuchung beauftragt. Deren Ergebnisse liegen der Ausschreibung zu Grunde. Der komplette Untersuchungsbericht ist in Anlage zum Download verfügbar und bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen. Die Einteilung der Homogenbereiche gemäß DIN 18300:2015 dem Gutachten zu entnehmen. Im Baugrundgutachten sind definiert: Homogenbereich O: Oberboden, Ton,sandig, organisch halbfest Homogenbereich B1: Auffüllungen: Kies, schwach sandig, Schotter, teils tonig, mitteldicht gelagert Homogenbereich B2: Ton, schwach kiesig, teils schwach organisch, weich-steif, steif Homogenbereich B3: Ton, stark kiesig, steif - halbfest/halbfest Homogenbereich X1: Tonstein/Mergelstein, stark/mäßg verwittert, schlechte/mäßige Kornbindung Homogenbereich X2: Tonstein/Mergelstein, angewittert, plattig, klüftig, gute Kornbindung Grundwasser: Das Grundwasser ist als nicht betonangreifend einzustufen. Ansonsten sind grundsätzlich die aktuellen Vorgaben der DIN 18300, sowie der ZTV E-StB 17 zu beachten! 9. Wasserhaltung: Das anfallende Wasser innerhalb der Baugruben wird mittels offener Wasserhaltung abgeleitet. Im Rahmen der Bauwasserhaltung darf nur das zur Trockenhaltung der Baugrube abgepumpte Wasser abgeleitet werden. Die abgepumpte Grundwassermenge ist zu messen und in einem Betriebstagebuch zu erfassen. Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschmutzung des Grundwassers durch den Baubetrieb auszuschließen. Für dennoch verursachte Schäden durch verunreinigtes Grundwasser haftet ausschließlich der AN. Alle in den Vorbemerkungen, in der BVB (Besondere Vertragsbedingungen) und in der Baubeschreibung genannten Leistungen und Forderungen sind, auch ohne weitere Erwähnung in den Positionsbeschreibungen (Beschreibung der Teilleistungen nach Positionen), in die entsprechenden Positionen des jeweiligen Titels einzurechnen. Das anfallende Tag-/Niederschlagswasser ist vom AN von der Baugrube durch geeignete Maßnahmen (Nebenleistung) fernzuhalten. Bei diesbezüglichen Versäumnissen wird die Gesamtfördermenge durch Festsetzung des AG reduziert. Nebenleistungen bei Grundwasserhaltung sind: Alle nicht in Leistungspositionen erfassten Rohrleitungen, alle Armaturen und Messeinrichtungen, soweit nicht ausgeschrieben: Einrichtungen zum Verteilen der Wassermengen auf die einzelnen Reinigungskomponenten (z.B. Absetzcontainer) sowie Mess- und Alarmeinrichtungen Bei der Einleitung des anfallenden Grundwassers in den Vorfluter, ist ein Sandfang (Ausführung siehe Leistungsverzeichnis) zur Absetzung der Schwebstoffe einzusetzen. Dieser Sandfang ist entsprechend dem Baufortschritt mitzuführen. Es ist - in Abhängigkeit vom Grundwasserspiegel zur Bauzeit - in Teilbereichen wahrscheinlich nicht mit einem Andrang von Grundwasser zu rechnen. Jedoch ist in niederschlagsreichen Zeiten ggf. mit Sicker-/Schichtenwasserzuläufen zu rechnen. Siehe hierzu Hinweise aus beiliegender Baugrunduntersuchung. 10. Vermessungsarbeiten: Vor Beginn der Bauarbeiten werden dem Auftragnehmer die Zwangspunkte der Maßnahme zur Absteckung digital ( UTM - Universale Transverse Mercatorprojektion) übergeben. Alle Vermessungsarbeiten während der Baumaßnahme sind vom Auftragnehmer auszuführen. Siehe hierzu entsprechende Leistungspositionen. Die Positionen für Vermessung beinhalten auch die Aufnahme von Zwischenzuständen (siehe hierzu Leistungsverzeichnis) für die spätere Abrechnung. Es sind durch den Auftragnehmer alle erstellten neuen Anlagenteile, inklusive sämtlicher Anschlussleitungen, Schächte, Schieber, Randeinfassungen, Straßen- und Wegeflächen etc. im Zuge der Arbeiten bzw. nach Fertigstellung der Arbeiten tachymetrisch zu vermessen und in den durch den AN zu liefernden Bestandsplänen darzustellen (siehe hierzu Leistungsverzeichnis). Auf die tachymetrische Einmessung von nicht mehr nachvollziehbaren Messpunkten wie Anschlussabzweigen, Krümmer, etc. unmittelbar vor der Baugrubenverfüllung wird hier gesondert hingewiesen. Eine nachträgliche Vermessung wird vom Auftraggeber nicht akzeptiert. 11. Dokumentation: Vom Auftragnehmer ist eine ausführliche Dokumentation aller erstellten Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen. Vom AN abgerechnete Positionen müssen anhand von nachvollziehbaren Aufmaßen belegt werden. Die Ausarbeitung einer aussagekräftigen Fotodokumentation mit der Erstellung von mindestens 10 Digitalbildern je Arbeitstag sowie das Führen eines Bautagebuches werden hierbei nicht gesondert vergütet. Das Bautagebuch ist wöchentlich beim Jour Fixe der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die vom Baustellenpersonal erstellten Bilder sind der Bauleitung des Auftraggebers in digitaler Form zu übermitteln (per Datenträger nach Abschluss der Arbeiten). 12. Allgemeine Angaben zur Bauausführung: Bei allen neu verlegten Leitungen und Schächten ist die Dichtigkeit mittels Druckprüfungen nachzuweisen. Auf die farbliche Trennung zwischen Schmutz- und Oberflächenwasserleitungen (Hausanschlussleitungen) wird erhöhter Wert gelegt. Diese Trennung ist zwingend durchzuführen. Die Arbeiten am bestehenden Kanalnetz sind stets vorab mit der Bauleitung und dem Auftraggeber, sowie - falls abweichend - mit dem Betreiber abzustimmen. 13. Kampfmittel: Es wurde im Vorfeld eine Kampfmittelvorerkundung im Maßnahmenbereich durchgeführt. Die Kampfmitteltechnische Stellungnahme liegt den Ausschreibungsunterlagen bei. In zwei Trassenabschnitten ist mit einer potenziellen Gefährung auszugehen. Für die dort geplanten Bodeneingriffe ist eine baubegleitende Kampfmittelräumung zubeauftragen. Siehe hierzu die Leistungsbeschreibung Kampfmittelräumung. 14. Planunterlagen: Sofern dem Auftragnehmer Unterlagen, Pläne und dergleichen, zur fach- und termingerechten Ausführung seines Auftrages fehlen, muss er diese beim Auftraggeber schriftlich anfordern. Der Auftragnehmer ist, soweit im Leistungsverzeichnis oder im Zuge der Auftragsabwicklung keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, verpflichtet, die für die Erbringung seiner Leistung notwendigen Maße am Bau zu prüfen. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einvernehmen herzustellen. Die auf der Vergabeplattform zu findenden Planunterlagen stellen die zeichnerische Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen dar. Die Planunterlagen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Bei der Angebotsabgabe gilt die Baubeschreibung mit Leistungsverzeichnis vor den Plänen; nicht jedoch bei der Ausführung! 15. Sonstiges Der Betrieb des Ver- und Entsorgungsnetzes darf durch die Arbeiten des AN nicht beeinträchtigt werden. Die nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen/ Vorschriften erforderlichen Eigenüberwachungs- und Eignungsprüfungen gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten sind. Ansätze im Leistungsverzeichnis für Prüfungen sind nur für vom Auftraggeber veranlasste Kontrollprüfungen vorgesehen. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und sonstigen technischen Vorschriften, Regelwerke und Normen sind, sofern die gültige Fassung nachstehend nicht angegeben ist, in der gültigen Fassung maßgebend. 16. Aushub und Oberboden Die Vergütung des Aushubes erfolgt bei den Leitungsverlegungen ab Oberkante des Arbeitsplanums nach Abtrag des Oberbodens oder Abbruch des bestehenden Belags. Die Vergütung erfolgt nach beiliegenden Regelzeichnungen, wobei Schächte bis DN 2000 bei den Leistungen für Aushub, Verbau und Bodenaustausch übermessen werden, die erforderlichen Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Schachtpositionen einzurechnen. Alle Aushubarbeiten sind bezogen auf Ihren Leistungsbereich profilgerecht ohne gesonderten Zuschlag herzustellen. Eine gesonderte Vergütung von Vertiefungen, Mulden, Grabenausbildungen etc. oder das Ausbilden von Gefällen und Neigungen (zum Beispiel Straßenplanum) erfolgt nicht. Werden beim Aushub andere Homogenbereiche als in der Baugrunduntersuchung beschrieben, angetroffen, ist dies der Bauleitung sofort mitzuteilen. Das Aufmaß über die Homogenbereiche wird dann gemeinsam festgestellt. Eigenmächtig ausgeführte Untergrundverbesserungen oder ähnliches gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 17. Abrechnung: Die Abrechnung der Maßnahme hat zeitnah nach Erstellung der Leistung in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers zu erfolgen. Für die Baustelle ist zu Beginn der Maßnahme ein Verantwortlicher für die Abrechnung des Auftragnehmers zu benennen. Die Abrechnung erfolgt in mehreren Teilbereichen bzw. mehreren Teilrechnungen getrennt. Die entsprechende Aufteilung von Aufmaß und Abrechnung ist durch den AN ohne zusätzliche Vergütung nach den Vorgaben des AG auszuführen. Die Aufteilung wird vor der ersten Abschlagsrechnung geklärt. Die genauen Abrechnungsmodalitäten werden zu Beginn der Maßnahme festgelegt und besprochen. Die Abbrechnung des Rohrgraben- bzw. Kanalaushubs erfolgt nach beiliegenden Regelformblätter. 18. Statische Berechnungen: Vom Auftragnehmer sind folgende statischen Berechnungen Rohrstatik aller eingesetzten Rohre Regelstatik Verbauelemente zu erstellen und beim Auftragnehmer in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Alle erstellten Unterlagen müssen prüffähig (zur Weiterleitung an einen Prüfstatiker) aufgestellt sein. Die Berechnungen beinhalten auch die erforderlichen Ausführungszeichnungen zur Freigabe durch den Auftraggeber. Sollten sich bei der Erstellung der statischen Berechnungen Abweichungen gegenüber den bisher getroffenen Annahmen gemäß Leistungsbeschreibung ergeben, so ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu informieren. 19. Allgemeine Bemerkungen und Festlegungen: Kipp- und Deponiegebühren sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben. Die Bauarbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit geeigneten Geräten und Materialien durchzuführen. Auf die Auflagen der Berufsgenossenschaft wird besonders hingewiesen. Die Erschwernisse bei Aushub und Verfüllung für neue Anlagenteile wie Schächte, Straßeneinläufe, Schieber, Hydranten, Leitungen (Wasser und Strom), Leerrohre, Laternen etc. wird nicht gesondert vergütet. Bei neu erstellten Einbauten wie Schächte, Straßeneinläufe, Bodenhülsen etc. erfolgen keine gesonderten Zulagen für den höhenmäßigen Angleich an die neuen Straßenhöhen. Der Höhenangleich ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Bei bestehenden Einbauten wird entweder der Angleich der bestehenden Abdeckung bzw. Kappe oder der Abbruch und der Neubau vergütet  (zum Beispiel bei Schachtabdeckung). Eine doppelte Vergütung erfolgt nicht. Über die Positionen des Leistungsverzeichnisses hinaus erfolgen keine Zulagen für Einbauten (wie Schächte, Schiebe, etc.) oder für das Anarbeiten an Rändern, Rinnen und Zeiler. Bei den Positionen für neue Asphalttragschichten wird lediglich für Einbauten wie Schächte, Schieber, Straßeneinläufe eine Zulage gewährt. Die Zulage wird je Schicht einmal je Hindernis vergütet. Eine Zulage für das Anarbeiten an Ränder, Mauern, Zeiler etc. erfolgt auch bei den Asphaltschichten nicht. Vergütet wird bei Flächen des Straßenneubaus nur die gemäß Regelquerschnitt bzw. nach Angabe der Bauleitung einzubauende Schichtdicke. Das Zusammenfügen von neuen Bauwerksteilen (zum Beispiel Anschlussleitung in Sinkkasten einfügen) wird soweit nicht gesondert erwähnt nicht vergütet. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten für sämtliche Arbeiten in allen Bereichen der Maßnahme Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten auch für Kleinflächen bzw. Mindermengen. Ein gesonderter Zuschlag erfolgt hierfür nicht Grundsätzlich beinhalten alle Positionen sämtliche Nebenleistungen, die für einen vollständigen Leistungsumfang benötigt werden. In sämtliche Positionen ist die erforderliche Materiallieferung grundsätzlich enthalten und einzukalkulieren, soweit dies nicht ausdrücklich anders beschrieben wurde. Fahrbahnverschmutzungen sind ständig mit geeignetem Gerät zu entfernen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Grundsätzlich sind sämtliche Schächte so anzulegen, dass genau ein Ausgleichsring für die Anpassung der Schachtdeckel erforderlich ist. Sofern nicht gesondert erwähnt, sind alle vorzulegenden Unterlagen prinzipiell 2-fach in Papierform und 1-fach digital auf USB-Stick zu übergeben. 20. Koordinierung: Der Auftragnehmer hat die Ausführung der einzelnen Gewerke und Subunternehmer soweit eingesetzt in eigener Verantwortung aufeinander abzustimmen. Von den einzelnen Spartenträgern hat der AN sich rechtzeitig die betroffenen Sparten vorweisen zu lassen und dann wie oben bereits erläutert per Suchschlitz freizulegen und entsprechend einzumessen bzw. zu markieren. Die Verkehrsregelung ist rechtzeitig mit den zuständigen Behörden und Ämtern abzuklären. 21. Abnahme: Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme. Dem Auftraggeber sind die Bestandspläne sowie die Baustellendokumentation für die gesamte Baumaßnahme in digitaler Form auszuhändigen. (Vergütung und genaue Ausführung siehe Leistungsverzeichnis). Die Dichtheitsprüfungen und Befahrungen sind mindestens eine Woche vor dem Abnahmetermin dem Ingenieurbüro zur Prüfung vorzulegen. Die restlichen Bestandspläne und Daten sind vier Wochen nach dem Abnahmetermin einzureichen. Sämtliche Anschlüsse sind in Lage (Stationierung) und Höhe einzumessen. Die Einmessskizzen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung zu übergeben und in die Bestandspläne mit einzuarbeiten. Auf die digitale Einmessung von nicht mehr zugänglichen Zwangspunkten vor der Baugrubenverfüllung wir hier nochmals hingewiesen.
Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Es gelten: 1. ZTV A-StB 12: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen 2. ZTV BEA-StB 09/13: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen 3. ZTV E-StB 17: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau 4. ZTV Asphalt-StB 07/13: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt 5. ZTV Pflaster-StB 20: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen 6. ZTV SoB-StB 20:Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau 7. ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitstellen an Straßen 8. RSA-21: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 9. ZTV M 13: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen 10. RMS: Richtlinien für die Markierung von Straßen 11. TL M 06: Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien 12. DIN EN 1610/ DWA-A 139: Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen und Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen 13. ATV-DVWK-A 127: Statische Berechnung von Abwasserkanälen und -leitungen 14. Für wasserundurchlässige Bauteile aus Beton: Regelungern der "WU-Richtlinie" des DAfStB (Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton). 15. Toleranzwerte für Rohrabnahmen_Zulässige Toleranzwerte für Stz-, StB- und Kunststoffkanäle für VOB Teil B Abnahme nach §12 und §13 (siehe Anlage zu Ausschreibungsunterlagen) Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Normen sind zu beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes bzw. des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, sowie die Sicherheitsvorschriften und Normen des örtlichen Energieversorgungsunternehmens.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis Zur Abrechnung wird immer der verdichtete Zustand des jeweiligen Materials herangezogen. Wenn kein Nachweis für das verwendete oder entsorgte Material erbracht wird, sind als Raumgewicht des verdichteten Materials folgende Werte anzusetzen: 2,4 t/m3 Asphaltbeton 2,4 t/m3 unbewehrter Beton 2,5 t/m Stahlbeton 2,3 t/m3 bituminöser Unterbau 2,0 t/m3 Sand 2,0 t/m3 Kiessand 1,8 t/m3 Kies 2,2 t/m3 Schotter-Splitt-Sand-Gemisch 1,8 t/m3 Schotter 1,8 t/m3 Schroppen 1,8 t/m3 Aushubmaterial und Bodenaustauschmaterial 1,6 t/m3 Oberboden Ein Aufmaß von Haufwerken mit Auflockerungsfaktor wird nicht akzeptiert.
Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis
Hinweis Urkalkulation Die Preisermittlung für vertragliche Leistungen (Urkalkulation) ist auf gesonderte Aufforderung des AG in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.
Hinweis Urkalkulation
Hinweis Gerüste, Treppentürme u. Zugänge zu Baugruben Alle zur Durchführung der Leistungen nötigen Arbeits- und Schutzgerüste (auch über einer Arbeitshöhe von 2,00 m), sowie Zugänge zu Baugruben und Kanalgräben sind, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen. Dies gilt auch für Treppentürme und Abdeckungen von Bodenöffnungen, sofern diese zur Erstellung der Leistung des Auftragnehmers selbst benötigt werden.
Hinweis Gerüste, Treppentürme u. Zugänge zu Baugruben
Heranbringen von Wasser und Strom Das Heranbringen von Wasser und Strom ist Sache des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzurechnen (s. Positionen Baustelleneinrichtung im Titel 01). Für die Versorgung sind die folgenden Versorgungsunternehmen zuständig: a) Wasser: Gemeinde Geslau b) Strom: N-Ergie, Nürnberg
Heranbringen von Wasser und Strom
Hinweis Förderung RZWas 2021 Bei der vorliegenden Ausschreibung handelt es sich um eine geförderte Maßnahme nach Nr.2.2.1 RZWas 2021.
Hinweis Förderung RZWas 2021
02 Kampfmittelräumung
02
Kampfmittelräumung
Leistungsbeschreibung Kampfmittelräumung Kampfmittelräumung Veranlassung/Kampfmittelvorerkundung Zum 14.12.2023 wurde im Auftrag des AG eine Kampfmittelvorerkundung (KVE) für das geplante Baugebiet erstellt. Für den gesamten Ortsteil Stettberg der Gemeinde Geslau wurde dabei eine potenzielle Kampfmittelbelastung ausgewiesen. Aufgrund der Quellenlage kann nicht abschließend entschieden werden, ob zugrunde liegende Gebäudeschäden im Ort aus Artilleriebeschuss oder Luftangriffen resultierten. Durch ein Fachbüro wurde eine kampfmitteltechnische Stellungnahme erstellt, welche Grundlage der Ausschreibung der Kampfmittelerkundungs- und -räummaßnahmen ist. Diese liefert auf Basis der Planunterlagen sowie der Prüfung der örtlichen Gegebenheiten eine Gefährdungsabschätzung für das spezifische Bauvorhaben und stellt die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dar. Bisherige Kampfmitteluntersuchungen Es sind keine bisherigen, systematischen Kampfmitteluntersuchungen im Baufeld bekannt. Räumziel Da der Gefährdungshorizont nicht klar abgegrenzt werden kann, wird als Räumziel die sichere Durchführung der Arbeiten sowie der anschließenden Nutzung definiert. Anforderungen an den AN Der AN muss in Besitz der Erlaubnis nach § 7 gemäß SprengG sein, eine Kopie dieser ist dem Angebot beizufügen. Er muss über eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Kampfmittelräumarbeiten verfügen, die Versicherungssumme muss mindestens 3.000.000,00 € für Personen, Sach- und Vermögensschäden betragen. Der Versicherungsnachweis ist dem Angebot ebenfalls beizufügen. Der AN hat für die Ausführungszeiten der Leistungen eine verantwortliche Person nach § 19 (1) SprengG schriftlich zu bestellen, welche die Befugnis hat, Endscheidungen verbindlich zu treffen. Sie hat als Räumstellenleitung während der Erkundungs- und Räumarbeiten durchgehend vor Ort zu sein und diese zu beaufsichtigen. Das hierfür benötigte Personal wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Räumstellenleitung ist seitens des AN gegenüber dem AG zuständig für die Belange der fachgerechten Ausführung, des Sondier- und Räumfortschritts, Planung der Vorgehensweise und Koordination sowie ggf. Disposition. Die interne Qualitätssicherung des AN ist ebenfalls Aufgabe der Räumstellenleitung. Der AN ist verpflichtet zur Beachtung der nachfolgenden Vorschriften und Weisungen: Geltende gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen in der Kampfmittelräumung (insbes. SprengG) Insbesondere die DGUV I 201-027 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung" Fassung von 2020 Geltende Unfallverhütungsvorschriften Gefahrgutverordnung Straße - Eisenbahn - Binnenschifffahrt (GGVSEB) Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Kampfmitteln der BAM DIN 18323 des Teil C der VOB Weitere zu beachtenden Vorschriften, z. B. Arbeitsstättenverordnung Anzeigen Der AN ist verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung der Kampfmittelräumarbeiten bei nachfolgenden Stellen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen: KMBD - Sprengkommando Nürnberg Zuständige Gewerbeaufsicht, Mittelfranken Zuständige Polizeidienststelle, PI Rothenburg Zuständige Rettungsleitstelle, ILS Main-Tauber-Kreis Die Anzeige muss schriftlich (elektronisch in Textform) erfolgen und ist dem AG zu Beginn der Arbeiten vorzulegen. Personaleinsatz Die Definition des Fachpersonals ergibt sich grundsätzlich aus den BFR KMR, Kap. A-9.1.5. Es wird unterschieden nach Räumhelfer (Spatengänger), Räumarbeiter (Sondengänger), fachtechnische Aufsichtsperson (FtA) und Räumstellenleiter (Verantwortliche Person nach §19 SprengG). Sämtliches Personal muss schriftlich durch den Unternehmer bestellt worden sein und ein mindestens 16-stündiges Lehrprogramm absolviert haben. Beides ist schriftlich nach Aufforderung nachzuweisen. Im Einzelnen gelten folgende Mindestanforderungen an das eingesetzte Personal in der Kampfmittelerkundung und -räumung: Der Räumstellenleiter muss im Besitz des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sein, dieser ist im Original mitzuführen und auf Aufforderung vorzuzeigen. Die eingetragenen Qualifikationen müssen den Erfordernissen bzw. den gestellten Aufgaben entsprechen. Er muss zudem mindestens 3 Jahre Berufserfahrung und Erfahrung mit vergleichbaren Projekten vorweisen. Fachkundige (FtA) müssen in Besitz des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sein, dieser ist im Original mitzuführen und auf Aufforderung vorzuzeigen. Die eingetragenen Qualifikationen müssen den Erfordernissen bzw. den gestellten Aufgaben entsprechen. Sämtliche KMR-Arbeiten sind durch eine fachkundige Person mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG durchzuführen bzw. zu beaufsichtigen. Räumarbeiter müssen eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung und entsprechende Kenntnis über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, Bergungs- und Sondiertechnik, Gefährdung durch Kampfmittel sowie Sicherheitsbestimmungen nachweisen können. EDV-Spezialisten und Datenauswerter müssen über entsprechende Erfahrung verfügen und diese auf Verlangen auch nachweisen können. Maschinenführer müssen in die eingesetzten Baumaschinen eingewiesen sein und dieses schriftlich nachweisen können. Angaben zur Ausführung Aufgrund der lokalen Gegebenheiten (bestehende Infrastruktur, Bebauung und Sparten) ist eine bauvorlaufende Sondierung und Beräumung nicht zielführend möglich. Daher werden die Aushubarbeiten auf etwa 400 m Trassenlänge, unterteilt in drei räumlich getrennte Abschnitte, unter Anleitung einer Fachtechnische Aufsichtsperson (FtA) durchgeführt (baubegleitende Kampfmittelräumung). Für übrigen Abschnitte des Baufeldes besteht aufgrund Bodenausaustausch ab 1960 keine Gefährdung (mehr). Im Fall eines nicht transportfähigen Kampfmittels hat der AN die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen, die Arbeitskräfte aus dem Gefahrenbereich abzuziehen sowie die notwendigen Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. Alle weiteren Maßnahmen werden durch bzw. in Abstimmung mit Polizei und KMBD festgelegt. Unfälle aller Art, der Verlust oder Diebstahl von Munition sowie sonstige meldepflichtigen Ereignisse, hierzu gehören auch Sachbeschädigungen an der BE oder Geräten der AN, sind dem AG unverzüglich anzuzeigen. Behinderungen jeglicher Art sind diesem ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Für alle Räumarbeiten gilt: sollte im Verlauf der Untersuchungen festgestellt werden, dass das geplante Untersuchungsverfahren nicht zielführend eingesetzt werden kann (z.B. aufgrund größerer nicht zielführend auswertbarer Bereiche), so ist dies dem AG unverzüglich zu melden und ein Alternativvorschlag für das Erreichen des Zieles zu unterbreiten. Arbeitssicherheit Die verantwortliche Person gem. §19 SprengG hat für die auszuführenden Arbeiten eine räumstellenbezogene Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Betriebsanweisungen auszuarbeiten sowie das eingesetzte Personal zu unterweisen. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle Arten von Gefährdungen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch und persönlich) und Maßnahmen im Falle eines Unfalls und die notwendige Rettungskette beschreiben. Sie muss auch Maßnahmen bei Vorfällen im Zusammenhang mit bei der Kampfmittelräumung eingesetzten Baumaschinen, z.B. Austritt von Betriebsstoffen, enthalten. Bei Änderungen von Rahmenbedingungen sind die Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen zu aktualisieren und das Personal entsprechend zu unterwiesen. Die Belehrung ist stets schriftlich zu dokumentieren. Beschäftigte der Räumstelle sowie des Baubetriebs haben sich vor Betreten und Verlassen der Räumstelle bei der Verantwortlichen Person an- bzw. abzumelden. Einzusetzende Verfahren Das Mobilisieren und Vorhalten von Personal, Baumaschinen, Geräten, technischer Ausrüstung und sonstiger Betriebsmittel für die konkreten Erkundungs- und Räumarbeiten ist in die jeweiligen Einrichtungspositionen einzukalkulieren. Baubegleitende Kampfmittelräumung Können aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine anderen Räumverfahren eingesetzt werden, wird zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei Bodeneingriffen eine baubegleitende Kampfmittelräumung durchgeführt. Die jeweilige Freigabetiefe hängt von der für die Bauabwicklung erforderlichen Eingriffstiefe und/oder anderen Vorgaben, wie z.B. Herstellung der Kampfmittelfreiheit, ab. Die baubegleitende Kampfmittelräumung erfolgt gemäß Technischer Spezifikation nach BFR KMR A-9.4.3. Bei diesem Räumverfahren wird der Boden mit aktiven und/oder passiven Sonden untersucht. Nach Freigabe durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG kann der Boden unter zusätzlicher visueller Kontrolle schichtweise ausgebaut werden. Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt, Aushubsohle und Grubenwände sind mittels aktiver und/oder passiver Sonden vollflächig und systematisch zu untersuchen und ggf. zu räumen. Die beschriebene Vorgehensweise impliziert eine kontinuierliche und stets aktive Arbeitsweise des an der baubegleitenden Kampfmittelräumung beteiligten Personals. Die Kampfmittelfreigabe entsprechend untersuchter Flächen erfolgt unmittelbar auf der Baustelle. Die bearbeiteten und freigegebenen Flächen sind zu vermessen und in einem Lageplan eindeutig darzustellen. Die erreichten Sohltiefen sind einzumessen und differenziert zu dokumentieren. Vermessung Vermessungsarbeiten für die Sondierflächen sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren. Allgemeine Vermessungsarbeiten im Räumfeld sowie die Erfassung von Bohransatzpunkten und Verdachtspunkten mittels geeigneter Geräte (z.B. GPS, Tachymeter) muss mit einer Lage- und Höhengenauigkeit von ≤ ± 0,10 m erfolgen (gem. TS A-9.1.7 und A-9.3.12 BFR KMR). Es ist darauf zu verweisen, dass die Übermittlung von Vermessungsdaten im Koordinatensystem UTM Zone 32 N (EPSG: 25832) zu erfolgen hat. EDV-gestützte Flächensondierungen (Geomagnetik, Elektromagnetik, Georadar) sind GNSS-gestützt (oder vergleichbar) mit einer Lage- und Höhengenauigkeit von ± ≤ 0,15 m einzumessen. Dokumentation Die bearbeiteten Flächen sind unterteilt unter Ausweisung der eingesetzten Verfahren in Ergebniskarten erschöpfend formuliert darzustellen und Räumergebnisse einzupflegen. Die Dokumentation der bearbeiteten Flächen ist arbeitstäglich festzuhalten. Räumerschwernisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation richtet sich nach den Spezifikationen A-9.4.10 der BFR KMR. Die laufende Dokumentation beinhaltet unter anderem folgende Komponenten und ist (soweit nicht anders abgestimmt) innerhalb einer Arbeitswoche nach Abschluss von Erkundungs-/Räummaßnahmen dem AG vorzulegen: Bautagesberichtführung mit sämtlichen Tätigkeiten/Leistungen sowie Angabe des eingesetzten Personals (mit Funktion), aller Geräte und Maschinen und des Räumfortschrittes. Dokumentation sondierter und beräumter (Teil)Flächen mit Ergebnisbericht und kartographischer Ergebnisdarstellung (inkl. Farbkartenausgabe). Dokumentation der Munitionsfunde mit Angabe zu Art, Lage, Tiefe und Zustand der Kampfmittel und Übergabebelege an den KMBD. Fotodokumentation von Munition sowie Munitionsresten. Übermittlung der Unterlagen in digitaler Form Dokumente als PDF Geodaten als Shape oder GeoPackage Messdaten als Rohdaten und in ausgewerteter Form (MAG, GeoTIFF etc.) Koordinaten als CSV oder XLSX Mit Abschluss der Arbeiten ist vom AN ein Abschlussbericht mit Entmunitionierungsplan und Freigabedokument digital an den AG zu übergeben, je nach Projektverlauf wird ein Zwischenbericht erforderlich.
Leistungsbeschreibung Kampfmittelräumung
02.01 Baubegleitende KMR
02.01
Baubegleitende KMR