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Deckblatt Wir laden Sie hiermit zur Angebotsabgabe für die beschriebenen Arbeiten ein. Die Angebotseröffnung erfolgt ohne Termin. Angebote gehen in das Eigentum des AG über und werden nicht vergütet. Bauvorhaben:   THE VERSE - Offices                                       Reorganisation des ehemaligen Postbank Karrees Bauherr u. Auftraggeber:    Elementum SCS                                        26A, Boulevard Royal                                        L-2449 Luxembourg _______________________________________________________________________________________________ Leistungsverzeichnis: VE09.1a Rohbau 2 _ ______________________________________________________________________________________________ Fragen zur Ausschreibung richten Sie bitte an: CLMAP GmbH Herr Simon Schneider COR.Ausschreibung@clmap.com Vergabe-Daten : Angebotsabgabe: Elektronisch per Email (GAEB-Datei und PDF-Format) an                                       CL MAP GmbH                                        Ridlerstrasse 57, 80339 München                                        COR.Ausschreibung@clmap.com Datum der Angebotabgabe:                04.05.2026 Zuschlagsfrist:                                    06.07.2026 Rahmentermine: Ausführungsbeginn: Mitte/Ende 2026 Ausführungsende:              Anfang/Mitte 2027 Angebotssumme:                                       ........................................................ EUR netto                                                                              zzgl. 19% Mwst Ort/ Datum Bieterfirma (nachfolgend AN genannt): .......................................................................................................................Stempel / Unterschrift
Deckblatt
Baubeschreibung - Kurzfassung Baubeschreibung - Kurzfassung Das ehemalige Postbankgebäude wird mit dem Ziel umgebaut ein hochwertiges Bürogebäude mit einer öffentlichen Einkaufs- und Restaurantpassage im EG zu schaffen. Dafür wird es komplett entkernt, alle Obergeschosse ab OG3 werden abgerissen, sowie ein ellipsenförmiger Innenhof in die Bestandsstruktur gestanzt. Die unterhalb des Innenhofs befindlichen Untergeschosse werden bis auf die Bodenplatte im 2.UG rückgebaut. Die verbleibende Tragstruktur aus Stahlbeton wird entsprechend den neuen Anforderungen modifiziert und mit neuen Obergeschossen bis OG7 versehen. Das Eckgebäude Bayerstr./ Mittererstr. (MotelOne/ ehem. Fleming´s Hotel) ist nicht Gegenstand der Baumaßnahme. Die neu geplante Bruttogeschossfläche (BGF) beträgt ca. 85.000 m² (ober-und unterirdisch) Die Hauptausdehnung beträgt ca. 170 m (N/S) x 80m (O/W). Die Höhe OK Dach beträgt ca. 31,3 m
Baubeschreibung - Kurzfassung
ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Alle Kosten, die durch Leistungsdefinition sämtlicher nachfolgend aufgeführten  Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen entstehen, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Mit dem Angebot sind die Bietertextergänzungen mit allen relevanten Informationen wie: - Fabrikats- und Typenangaben zu angebotenen Materialien und   Bauteilen einschl. Nachweisen der Gleichwertigkeit - Zulassungen und Prüfbescheinigungen - Qualifikationsnachweise - u.a. zu bearbeiten und abzugeben. Dazu sind die Bietertextergänzungen in den jeweiligen Positionen zu nutzen. Bei Positionen, bei denen die als Richtqualität ausgeschriebenen Fabrikate und Typen angeboten werden, ist dies ausdrücklich zu bestätigen, ansonsten gilt das ausgeschriebene Fabrikat als angeboten. Bei Positionen mit Fabrikatsangaben aber ohne Bietertextergänzung, ist die ausgeschriebene Leistung zu bepreisen und etwaige Alternativen sind als Nebenangebot im Anschreiben zu beschreiben und zu bepreisen. Alle Kosten, die durch Leistungsdefinition dieser Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen  - Allgemein entstehen, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Mit dem Angebot sind desweiteren vorzulegen: - EFB 221 bzw. EFB 222 - EFB 223 Die örtlichen Gegebenheiten sind vor Angebotslegung in einer Begehung zu besichtigen, dazu ist mit der Örtlichen Bauaufsicht Kontakt aufzunehmen. Ansprechpartner: Herr Leopold Joseph Tel. +49 173 288 47 47 Tel. +49 89544598 - 0 cor.bauleitung@clmap.com 1. Allgemeines 1.1. Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der gültigen Ausgabe, alle entsprechenden DIN- und EN-Normen (oder gleichwertige) sowie die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller, sowie ergänzende Unterlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach Auftragsvergabe sind an den Leistungen der Vorunternehmer die genauen Aufmaße zu nehmen. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und einzubauen. Die dem LV zugeordneten Übersichten sowie die Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Sie stellen ein Konstruktionsprinzip dar, das als Grundlage der Planung und der Ausschreibung dient. Für die vorliegende Baumaßnahme gelten die folgenden Rechts- und Technischen Grundlagen (Bayern): – Bayerische Bauordnung (BayBO) in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025, GVBl. S. 254). Gesetze Bayern – Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe Februar 2025, bauaufsichtlich eingeführt aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 BayBO durch Bekanntmachung des StMB vom 13.12.2024 (BayMBl. 2025 Nr. 87), in Kraft seit 28.02.2025, einschließlich aller in der BayTB in Bezug genommenen Normen (DIN/EN/Eurocodes) und Hinweise. Bei Widersprüchen gilt die jeweils aktuelle Norm in Ihrer gültigen Fassung nach oben genannten Erlass. 1.2 Angaben zur Baustelle 1.2.1 Lage der Baustelle Das zu bearbeitende Grundstück / Gebäude liegt im Karree Bayerstr./ Mittererstr./ Schwanthaler Str./ Paul-Heyse-Str. südlich des Hauptbahnhofs München. Der Hauptbahnhof ist fußläufig innerhalb von 5 Min. zu erreichen 1.2.2 Besondere Bedingungen Es ist zu beachten, dass sich das Grundstück an einer verkehrstechnisch stark frequentierten und städtisch zentralen Lage befindet. 1.2.3 Verkehrsverhältnisse, Verkehrsbeschränkungen Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt gem. BE-Plan / jeweilige Bauphase. Für die Verkehrswege außerhalb der Baustelle ist eine laufende Reinigung, wenn erforderlich arbeitstäglich vorzusehen, sofern eine Verschmutzung der öffentlichen Wege vom AN verursacht. Am Baufeld verkehrende Tram- und Buslinien bleiben über die komplette Bauzeit hinweg im Betrieb. Die Buslinien verkehren in der Paul Heyse-Strasse in beide Fahrrichtungen, die Gleise der Tramlinie befinden sich in der Bayerstrasse. Zudem ist zu beachten, dass unter dem Baufeld U-Bahntunnelröhren verlaufen. Die allgemeinen und speziellen Auflagen der Stadt München hinsichtlich Tram und U-Bahn sind zwingend zu beachten. 1.2.5 Sicherung der Baustelle Wachdienst Der Bauherr behält sich vor, für die Baustelle einen Wachdienst einzurichten. Alle am Bau beteiligten Personen unterliegen den Kontrollmaßnahmen des Wachdienstes. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen. Für die Bauleitung des AG und den SiGe-Koordinator gilt im Rahmen der Mängel- und Schadensfeststellung eine Fotografie-Erlaubnis. Besucher Besichtigungen und Führungen sind nur mit Zustimmung des Bauherrn zulässig. 1.2.6 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten, siehe hierzu den BE-Plan. Verkehrsflächen sowie Feuerwehrzufahrten dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Es darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen werden. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator des Baulogistikers abzustimmen. Dies gilt z. B. Für Schwertransporte. Möglichkeiten der Lagerflächen sind im BE-Plan gekennzeichnet. Für die Sicherheit ihrer Lagerstelle ist jede ausführende Firma selbst verantwortlich und zuständig. 1.2.7 Transporteinrichtungen und -wege Die Anlieferungen sind vom AN eigenständig zu koordinieren. Es ist bei jeder Anlieferung ein verantwortlicher Einweiser zu stellen, welcher die Verkehrssicherung in diesem Bereich übernimmt. Mit Ende der Rohbauarbeiten / Beginn eines Drittgewerks (Fassadenarbeiten) übernimmt der AN Baulogistik die Koordination der Logistik. Der AN dieses LVs hat sich ab diesem Zeitpunkt den Regeln des AN Baulogistik zu unterwerfen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator des Baulogistikers abzustimmen und im BE-Plan des AN anzugeben. Anlieferungen haben aufgrund der baulogistischen Rahmenbedingungen ausschließlich mittels oben öffenbaren LKW zu erfolgen (Kranentladung an der Paul-Heyse-Strasse) Durch Anlieferungen und Arbeiten muss eine Behinderung der öffentlichen Straßen, sowie der Nachbarn ausgeschlossen sein. Die Befahrbarkeit der Strasse ist jederzeit zu gewährleisten. Schwerlasttransporte sind rechtzeitig mind. 3 Wochen vor Ausführung bei den zuständigen Behörden, sowie bei der OÜ anzumelden. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien selbst in Empfang zu nehmen und sicher, sowie ausschließlich auf den ihm dafür zugewiesenen Lagerflächen zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Geländeflächen innerhalb und außerhalb des Baufeldes auf denen sich Baustelleneinrichtungsflächen befunden haben, sind dem übernommenen Zustand entsprechend wiederherzustellen. Die Ausführung ist mit der OÜ vorher abzustimmen. 1.2.8. Bauphasen / Bauablauf Der Gesamtbauablauf wird unterteilt in 4 Bauphasen: Bauphase 1 : Rohbau Bauteil B Bauphase 2 : Rohbau Bauteil A, Fassade Bauphase 3 : Rohbau Fertigstellung , Ausbau Bauphase 4 : Ausbau Fertigstellung, Aussenanlagen Die Leistungen dieses LVs werden der Bauphase 2 zugeordnet. Für den Bauablauf ist vom AN mit Angebotsabgabe ein "0-Terminplan" vorzulegen, der dann vom AG freigegeben werden muss. In den Bauablaufplan sind folgende Punkte explizit zu integrieren: -vorgesehenen Arbeitsabschnitte, -Dauer der Arbeitsschritte -mögliche Arbeitsunterbrechungen -Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Das Bauvorhaben erlaubt aufgrund seiner Größe und der zeitlichen Abfolge ein versetztes, aber gleichzeitiges Arbeiten an den jeweiligen Gebäudeabschnitten. Der AN muss das bei seiner Kalkulation berücksichtigen. Trotzdem darf das nicht dazu führen, dass der Personaleinsatz von den Kapazitäten her zu gering angesetzt wird. Die für das Bauvorhaben geplante Anwendung der Lean-Methodik sieht vor, daß die beauftragten Leistungen möglichst nicht über einen Rahmenterminplan mit fixen Beginn- und Fertigstellungsterminen ausgeführt werden, sondern in enger Abstimmung mit den zuständigen Projektbeteiligten eingetaktet und abgerufen werden sollen. Vorleistungen sind im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns seiner örtlichen Arbeiten vom AN eigenverantwortlich so rechtzeitig zu prüfen, dass erforderliche Nachbesserungen vor Ausführungsbeginn erfolgen können. Die Prüfung hat jedoch mindestens 3 Wochen vor Ausführungsbeginn zu erfolgen. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der OÜ des AG zu klären, Bedenken bzw. Beanstandungen der baulichen Vorleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 1.2.9 Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser Der Baustromanschluss mittels Baustromtrafo (1x 1000 KvA) wird vom AG bauseits zur Verfügung gestellt (siehe BE-Plan). Der Bauwasseranschluss ist vorhanden und befindet sich im 1.UG.  Die Einrichtung von Unterverteilungen ist Sache des AN und sukzessive, entsprechend dem Baufortschritt vom AN zu liefern und aufzustellen. Im Zweifelsfall ist dies mit dem Koordinator des Baulogistikers abzusprechen. Die Verbrauchskosten für Bauwasser und Strom werden vom AG gestellt und in einer Umlage verrechnet. Die genaue Regelung erfolgt gemäß Bauvertrag. 1.2.10 Lager und Arbeitsplätze Baustelleneinrichtung Siehe BE-Plan. Das Einrichten der Baustelleneinrichtung für alle Leistungen des AN, einschl. aller erforderlichen Geräte, Gerüste und Hebezeuge, inkl. Räumen nach Abschluss der Maßnahme ist Sache des AN. Lediglich die Bauaufzüge werden vom AN Baulogistik für alle ausführenden Unternehmen betrieben und können nach Anmeldung beim AN Baulogistik genutzt werden. Die Kosten für die Nutzung der Bauaufzüge ( 4x Blockrand, 2x Innenhof 1) sind mit der Umlage abgedeckt. Die Krane des Rohbauers können vsl. nicht bzw. nur punktuell und nur in eigenverantwortlicher Rücksprache des AN mit dem Rohbauer genutzt werden. Kosten für Krannutzung trägt der AN. Benötigte Mannschaftscontainer können vom AN Baulogistik angemietet werden. Die Kosten trägt der AN. Das Aufstellen eigener Container innerhalb der BE-Fläche ist aus Platzgründen nicht möglich. Benötigte Bauleiterbüros stehen im begrenzten Umfang in der Mittererstrasse zur Verfügung und können nach Abstimmung über freie Kapazitäten mit dem AG über den AG angemietet werden. Sollten keine Bauleiterbüros zur Verfügung gestellt werden können, ist der AN in der Verantwortung sich bei Bedarf um solche zu kümmern. Für die Lagerung von Werkzeug / Kleinmaterial können in Abstimmung mit dem AN Baulogistik Kleinflächen bereitgestellt werden. Seitens des AN nur für den Selbstgebrauch zusätzlich installierte Sanitäreinrichtungen, sowie Sanitätseinrichtungen  werden nicht gesondert vergütet. Das Aufstellen solcher ist nur in Abstimmung mit dem Baulogistiker möglich Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Aufforderung bzw. bis spätestens zum Vertragsabschluss einen eigenen Baustelleneinrichtungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten vorzulegen. Die benötigten Flächen für Lager- und Arbeitsplätze des AN sind im Baustelleneinrichtungsplan explizit zu kennzeichnen. Sanitätscontainer / Ersthelfer / Sanitäter Auflagen der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat entsprechend der Anzahl der vor Ort eingesetzten Beschäftigten alle 10 Beschäftigte einen Ersthelfer namentlich zu benennen. Die Ersthelfer sind am Helm mit dem Ersthelfersignet der Berufsgenossenschaften zu kennzeichnen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass (1) die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel, (2) die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte sowie (3) die zur Leistung der Ersten-Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Personen (Ersthelfer, Betriebssanitäter) zur Verfügung stehen und nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet wird. Dies gilt zum einen für die Büro- bzw. Aufenthaltsräume sowie für die jeweiligen Arbeitsbereiche. Der Zufahrtsweg für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge über die angrenzenden Straßen Bayerstr./ Mittererstr./ Schwanthaler Str./ Paul-Heyse-Str. sind freizuhalten.Die Bauleitung behält sich vor, während der Baumaßnahme mindestens eine Erste-Hilfe- / Rettungsübung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr vornehmen zu lassen. Die Beteiligung der Beschäftigten der AN ist Pflicht. Ein entsprechender Kostenersatz in jedweder Form erfolgt nicht. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitsbereich sowie seine Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Baustellenleitung den Auftrag hierfür vergeben und die Kosten auf die Verursacher umlegen. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, erfolgt die Umlage auf alle zum entsprechenden Zeitpunkt am Bau tätigen Firmen entsprechend ihrer Personalstärke gem. Bautagesberichten. Der AN hat dem Baustellenlogistikhandbuch, sowie den Anweisungen des Baulogistikers Folge zu leisten. Rauschmittelmissbrauch Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln während und ausserhalb der Arbeitszeit darf weder die eigene Sicherheit, noch die anderer Personen beeinträchtigen bzw. gefährden und ist deshalb verboten. Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr und der SiGe-Koordinator behält sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen. Im Gebäude darf ebenfalls nicht geraucht werden. Das Rauchverbot  gilt auch ausserhalb des Gebäudes bis 7,5m vor den Gebäudeeingängen. 1.2.11 Boden-, Baugrundverhältnisse, Grundwasser -entfällt- 1.2.12 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem SiGe-Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. 1.2.13 Entsorgung, Abwasser und Abfallbeseitigung Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Überflüssiges, nicht benötigtes Verpackungsmaterial ist unverzüglich auf eigene Kosten zu entsorgen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der AN ist verpflichtet seinen anfallenden Abfall eigenständig zu beseitigen und zu entsorgen. Die fachgerechten Entsorgung nach Fraktionen ist dem AG spätestens am Ende der Baumaßnahme lückenlos nachzuweisen. Verbrennen oder Vergraben von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind zu trennen und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Ab Beginn Phase III (Ausbau), sieht der AG vor, einen Wertstoffhof einzurichten und eine Gesamtentsorgung der Abfälle auf der Baustelle durchzuführen. Der Wertstoffhof wird vom AN Baulogistik eingerichtet und betrieben. Siehe hierzu die ZTV Gesamtentsorgungskonzept. 1.2.14 Schutzvorschriften Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat nach den allgemein gültigen Richtlinien und Normen, den behördlichen Auflagen, den einschlägigen Unfallschutzbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft und den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem AN. 1.2.15 Schutzmaßnahmen Grundsätzlich sind alle Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vom AN in eigener Verantwortung zu planen und durchzuführen und laufend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. zu erneuern. 1.2.16 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (Koordination) Der AG bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGe-Koordinator). Dieser ist gegenüber allen auf der Baustelle befindlichen Personen gemeinsam mit der Bauleitung weisungsberechtigt. Der AN prüft die bauseitigen Sicherheitseinrichtungen für seinen Bereich selbstständig. Den Maßgaben des auf der Baustelle aushängenden SiGe-Plans ist unbedingt Folge zu leisten. Beschädigungen oder fehlende Sicherheitseinrichtungen sind der Objektüberwachung des AG sofort zu melden bzw. sofort abzustellen. Der AN verpflichtet sich die EU-Richtlinien für Sicherheits- und Gesundheitsschutz gem. § 19 des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen oder ab mindestens 20 Beschäftigten auf der Baustelle ist der AN zudem verpflichtet einen Verantwortlichen nach § ArbSchG sowie nach § 6 BGV A1 zu benennen. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGE-PLAN, sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem SiGe-Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem SiGe-Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem SiGe-Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen. Sämtliche Firmen haben sich regelmäßig an den Begehungen der Baustelle durch den SiGe-Koordinator und / oder Vertretern der Regierung von Oberbayern, dem Gewerbeaufsichtsamt bzw. der BG Bau als Nebenleistung zu beteiligen, sofern Sie durch den SiGe-Koordinator dazu aufgefordert werden. Dazu ist ein weisungsbefugter Mitarbeiter der die Sicherheitsfachkraft abzustellen. 1.2.17 Baustraßen / Zuwegung / Lagerflächen: Vor Übergabe der Flächen ist der Zustand der Straßen, der Geländeoberflächen etc. festzustellen und zu protokollieren. Sollten vom Auftragnehmer Schäden verursacht worden sein, sind diese zu beseitigen. 1.2.18 Beleuchtung: Vom Auftraggeber/ Leistung AN Baulogistik wird eine Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege zur Verfügung gestellt. Etwaige zusätzliche Beleuchtung der jeweiligen Arbeitsplätze, etc. hat der Auftragnehmer in Eigenverantwortung zu organisieren. Kosten werden dafür nicht gesondert vergütet. Der AN ist für die Arbeitssicherheit seiner Arbeitsplätze selbst verantwortlich. 2. Angaben zur Ausführung 2.1.1 Auszuführende Leistungen Die Leistungen sind im Positionsteil beschrieben. Gemäß Rahmenterminplan (siehe Anlagenverzeichnis) ist das Arbeiten mit anderen Unternehmen bzw. Folgegewerken auf der Baustelle zu erwarten und auch im eigenen Bauzeitenplan bzw. im Bauablauf zu berücksichtigen! Hierbei ist sicherzustellen, dass Drittfirmen bzw. Folgegewerke ungehindert ihre Leistungen ausführen können. Der Koordinationsaufwand für Absprachen und den erforderlichen LEAN-Abstimmungen mit allen Planungsbeteiligten, sowie allen Gewerken, die in die Leistung des AN und umgekehrt eingreifen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies betrifft auch die Teilnahme an täglichen bis wöchentlichen Besprechungen sowie Koordinierungen, auch kurzfristig und unregelmässig, sowie das Nutzen und Pflegen der zugehörigen Programme/ Tools. 2.1.2 Umlageregelungen Bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme wird der Baustrom und das Bauwasser durch den AN Baulogistik für sämtlichen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Die anfallenden Verbrauchskosten für Baustrom- und Bauwasser werden durch das Versorgungsunternehmen (Stadtwerke München) dem AG in Rechnung gestellt. Zur Kostendeckung vereinbart der AG eine Umlage mit den allen am Bau beteiligten Firmen. Dies gilt ebenfalls für das Stellen von Sanitär- und Sanitätseinrichtungen etc. Folgende Umlagen werden in Form eines Nachlasses abgezogen: 2,5% für Abwasser/ Baustrom/ Bauwasser/ Wertstoffhof von der Nettosumme Leistungsstand (ggf. inkl. Nachlass) 0,5% für die All-Risk-Versicherung von der Bruttosumme Leistungsstand inkl. Umlage. 2.1.3 Verwendung von Recyclingstoffen Die im Bauvorhaben verwendete Baumaterialien, ausgenommen der technischen Gebäudeausstattung, sollen möglichst hohe recycelte Anteile und regionale Anteile aufweisen. (Siehe dazu auch "ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie" ) 2.1.4 Art und Umfang von Eignungs- und Gütenachweisen, Prüfungen Es dürfen nur Bauprodukte / -stoffe verwendet werden, die aufeinander abgestimmt und auch in der entsprechenden Zusammensetzung geprüft bzw. zugelassen sind. Die Gütenachweise sind durch den AN zu beschaffen und dem AG unaufgefordert zu übermitteln. Der Nachweis für die Eignung der verwendeten Baustoffe und Bauteile (Prüfzeugnis usw.) ist vor Ausführung vorzulegen. Ist in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Fabrikat genannt, so kann der AN davon abweichen, wenn es sich um ein nachweislich gleichwertiges Erzeugnis handelt. Dieser Nachweis ist gegenüber dem AG zu führen und dessen Genehmigung dafür einzuholen. Abweichungen von sichtbaren Produkten sind gemeinsam mit dem AG zu bemustern. Dieser kann ein gleichwertiges Produkt auch aufgrund von optischem Nicht-Gefallen ablehnen. ( Siehe dazu auch "ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie" ) 2.1.5 Aufmaßverfahren, Abrechnung nach Zeichnungen oder Tabellen Die Abrechnungsarbeiten des AN sind entsprechend dem Baufortschritt zeitnah durchzuführen. Abschlagsrechnungen sind kumulierend zu stellen. Alle Rechnungen einschl. der Abschlagsrechnungen sind vom AN durch Abrechnungsunterlagen (Massenberechnungen und sonstige Nachweise) zu belegen. Aufmaßpläne sind zwingend erforderlich und vom AN den Rechnungen beizulegen. Die Massenberechnungen des AN sind so aufzustellen, dass sie von der Objektüberwachung und dritter Seite eindeutig nachvollzogen werden können. Maßangaben sind aus den Plänen zu entnehmen und soweit erforderlich, vom AN in die Pläne nachzutragen. Die Massenberechnungen sind wie die Abschlagsrechnungen in steigendem Aufmaß (kumulierend) zu erstellen. WICHTIG: Aufmaß und  Abrechnung haben nach Gebäudeteilen und nach den vom AG vorgegebenen "cost codes" gegliedert zu erfolgen. Die Liste der "cost codes"  liegt der Ausschreibung zur Einsicht bei. Da der Bauherr KfW Fördermittel beantragt hat, müssen zudem die förderfähigen Bestandteile gem. BEG-Förderrichtlinie ausgewiesen werden. Hierzu müssen die Vorgaben aus dem Pflichtenheft 1 KfW berücksichtigt werden 2.1.6 Bevollmächtigter Vertreter und Aufsichtspersonal des AN Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass verantwortliche und bevollmächtigte Fachleute für die Leitung und Überwachung aller Arbeiten des AN, in ausreichender Anzahl auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Diese sind vor Arbeitsaufnahme dem AG schriftlich zu benennen. Diese müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Der AN hat den Fachbauleiter gemäß bayerischer BO zu benennen, dieser ist der LBK mitzuteilen. Aufsichtspersonal darf nur in besonderen Fällen und nur mit Einwilligung des AG ausgetauscht werden. Die Teilnahme eines bevollmächtigten und fachkundigen Vertreters des AN an den Baubesprechungen der Objektüberwachung des AG ist Pflicht. 2.1.7 Baubesprechungen und Protokolle der Objektüberwachung Von den Baubesprechungen der Objektüberwachung werden durchlaufend nummerierte Protokolle angefertigt und dem AN ausgehändigt. Der AN hat den lückenlosen Eingang der Protokolle zu prüfen und mögliche Einwendungen gegen den Inhalt bei der Objektüberwachung unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Arbeitstagen, vorzutragen. Die Teilnahme eines bevollmächtigten und fachkundigen Vertreters des AN an den wöchentlichen Baubesprechungen der Objektüberwachung des AG ist Pflicht. 2.1.8 Unfallverhütung Bei der Montagedurchführung sind zu beachten: Die Gesetzgebung der bayerischen Landesbauordnung und das Baugesetzbuch. Die einschlägigen Bestimmungen der Berufs-Genossenschaften als gesetzliche Unfall-Versicherungen. Die Bestimmungen und Auflagen der Kreis-, Stadt- und Gemeinde Verwaltungsbehörden sowie die zur Verhütung von Unglücksfällen und zum Schutze der Monteure geltenden Gesetze und Unfall-Verhütungsvorschriften. Der AN hat deren Einhaltung vollverantwortlich zu garantieren. Er haftet für alle Schäden und Folgen, die infolge Nichteinhaltung der Vorschriften oder durch seine Arbeit verursacht werden, alleine und in vollem Umfang. 3. Ausführungsunterlagen 3.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Der AN erhält  freigegebene Ausführungsunterlagen, die erweiterte W-M Planung ist vom AN zu erbringen. Sämtliche Pläne und Details werden digital über das webbasierte Dokumentenmanagementsystem PDM35 übergeben. Mit mehrfacher Indizierungen (i. M. 10-fach) der Pläne ist zu rechnen. Die Kosten für das Ausplotten bzw. Ausdrucken vom AG erhaltenen Plan-Dateien sind vom AN zu tragen, hierbei ist wiederum die o.a. mehrfache Indizierung zu berücksichtigen, für die keine Mehrkosten geltend gemacht werden können. Die Unterlagen sind vom AN im Hinblick auf seine Belange bzw. Unzulänglichkeiten zu prüfen, evtl. Einwendungen und Bedenken sind unverzüglich - in jedem Fall jedoch vor Inangriffnahme der Leistungen mit ausreichendem Verlauf bei dem AG schriftlich anzumelden. Der AN hat die Unterlagen jeweils rechtzeitig beim AG anzufordern. Auf fehlende Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er rechtzeitig deren Fehlen angezeigt hat. Der Planvorlauf wird im Auftragsfall über einen verbindlichen Planlieferterminplan zwischen AG und AN geregelt. 3.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende / zu beschaffende Ausführungsunterlagen 3.2.1 Planserver Planvorlage der Ausführungsplanung erfolgt über "PDM35". Die Ausführungsunterlagen müssen die Freigabevermerke des AG bzw. der von ihm beauftragten Planungsbeteiligten tragen. Bei statischen Unterlagen ist zusätzlich der Freigabevermerk des Prüfstatikers erforderlich. Die 2. Ausfertigung der geprüften Statik und der freigegebenen Ausführungsunterlagen wird bei der Objektüberwachung des AG auf der Baustelle hinterlegt. 3.2.2 Montage- und Werkplanung: Das Anfertigen der Montagepläne ist Sache des AN. Die CAD Richtlinien bzw. Projektvorgaben zu Form, Inhalt und Dateiformat der Planunterlagen und Berechnungen sind bindend einzuhalten. Die rechtzeitige Vorlage, d.h. in der Regel vier Wochen vor Bestellung, der M+W Planung ist für alle Leistungen Sache des AN. Die M+W-Planung umfasst u.a. Firmenplanung, Werkstattstatiken, Werkstattzeichnungen, Schalungsmusterpläne usw. Bestellfristen, Produktionsfristen usw. sind vom Auftragnehmer selbst zu berücksichtigen, so dass die freigegebenen M+W-Planung dementsprechend früher vorliegen muss. Sie ist der Objektüberwachung in Kopie in 1-facher Ausfertigung sowie digital als .pdf-Datei und als CAD-Datei geordnet kostenfrei vorzulegen. Die M+W-Planung ist vom AN zu prüfen, bevor diese vom AN an die Objektüberwachung übergeben wird. Die Planprüfung und Freigabe erfolgt durch den AG beauftragten Planer. Korrektureintragungen sind einzuarbeiten und gleichzustellen. Dies ist hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage durch den AN zu berücksichtigen. Die M+W-Planung ist durch den AN in den Projektraum PDM35, wie vor beschrieben, einzustellen und über den Datenraum zu verteilen. Die M+W Planung muss mind. folgende Angaben beinhalten: a) Übersichtsplan mit Positionsnummern zur geometrischen Zuordnung der Bauteile. b) Zeichnerische Darstellung aller zum Einsatz kommender Bauteile im Grundriss / Ansicht und mind. einem Schnitt einschl. aller Anschlüsse an umgebende Bauteile (auch die umgebenden Bauteile sind darzustellen). c) Vollständige Angabe der zum Einsatz kommenden Werkstoffe, Beschläge, Verbindungsmittel. d) Positionierung der Bauteile. e) Übersichts-, Grundriss-, Detail-Schnittzeichnungen usw., aus denen alle  gewerkespezifischen Punkte und Angaben ersichtlich sein müssen. Die Planprüfung und Freigabe erfolgt durch den AG beauftragten Planer. Die W+M-Planung ist rechtzeitig einzureichen. Die Prüffrist des durch den AG beauftragten Planer beträgt 10 Werktage. Bei der Vorlaufzeit zur Freigabe der Planung ist zu berücksichtigen, dass ggf. ein zweiter Freigabelauf bei Wiedervorlage notwendig wird. Für die Prüffrist des Planers gilt je Lauf min. 5 Werktage. Korrektureintragungen sind einzuarbeiten und gleichzustellen. Dies ist hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage durch den AN zu berücksichtigen. Die M+W-Planung ist durch den AN in den Projektraum PDM35 gemäß vorgegebener Plan- und Dateicodierung einzustellen und über den Datenraum zu verteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese zu nutzen. Pläne gelten nur dann als abgegeben, wenn sie als *.dwg und als *.pdf oder *.plt eingestellt und verteilt worden sind. Der AN stellt sicher, dass im Projektraum PDM35 der aktuellste Stand der Planung eingestellt ist. Eventuelle Änderungen sind durch den AN in Planform festzuhalten und später in die Bestandspläne (Revisionspläne) zu übernehmen. Montageunterlagen des AN müssen in deutscher Sprache erstellt sein. Sie sind projektbezogen bezeichnet, mit Datum und Unterschrift des Projektleiters versehen. Geänderte Unterlagen erhalten einen Index mit aktuellem Datum. Die Änderungen sind deutlich kenntlich zu machen und mit einem entsprechenden Hinweis an alle Betroffenen zu verteilen Für die Dokumentation sollen vorzugsweise Symbole und Bezeichnungen nach DIN und VDI verwendet werden. Auch bei unterschriebenen und zur Ausführung ausdrücklich freigegebenen Unterlagen trägt der AN die Verantwortung und Haftung für die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen fachgerechten Durchbildung seiner Konstruktionen. 3.2.3 Baustellentagebuch Der AN hat ein Baustellentagebuch zu führen. Er hat arbeitstäglich Eintragungen über den Fortschritt der Arbeiten, Verzögerungen, besondere Vorkommnisse, Abschluss und Abnahme von Arbeiten, Zahl und Qualifikation der am Bau beschäftigten Arbeitnehmer, Geräteeinsatz und Wetter vorzunehmen und dem AG, sowie der OÜ Durchschriften im wöchentlichen Abstand unaufgefordert zu übersenden bzw. über PDM35 zu verteilen. 3.2.4 Termin-/ Ablaufplan / BE-Plan Der AN hat vor Ausführung auf Basis des Rahmenterminplanes und in Abstimmung mit der OÜ hinsichtlich aktueller Erkenntnisse neben dem "0-Terminplan" einen detaillierten Termin-/Ablaufplan zu erstellen. Der Ablaufplan ist auf Grundlage der Kalkulation mit einer Personaleinsatzplanung zu ergänzen. Dieser ist auch bei Veränderungen laufend und bei Aufforderung durch den AG sofort vom AN zu korrigieren und dem AG zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der AN meint, behindert gewesen zu sein. Der Ablaufplan hat alle vom AN zu erbringenden Leistungen zu enthalten und ist in Abstimmung mit dem AG in Teilbereichen zu gliedern. Hinweis: Die Ausführung des Bauvorhabens wird nach LEAN-Methodik geplant. Die verwendete App heißt KOPPLA. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese App zu nutzen. Alles was zur Anwendung der LEAN-App benötigt wird, ist ein Endgerät (Computer, Handy, Tablet) mit Internetverbindung. Die Zusendung der Zugangsdaten sowie eine Benutzeranleitung erfolgt im Fall einer Auftragserteilung umgehend. Weitere Regelungen zur LEAN-Methodik sind dem Muster-Bauvertrag zu entnehmen. Der AN hat einen BE-Plan zu erstellen und bei Angebotsabgabe voruzulegen. 3.2.5 Planaustausch/ -verwaltung: Die Pläne sind nach dem Planschlüssel der Architekten zu benennen. Der Planaustausch erfolgt immer in Form einer 2D-CAD-Datei, dwg, sowie zusätzlich als druckfähiges Datenformat (pdf). Der Planaustausch erfolgt über „PDM35". Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese zu nutzen. Alle Beteiligten erhalten per E-Mail eine Information, wenn für sie relevante Pläne durch den Generalplaner Architekt oder andere Planungsbeteiligte eingestellt wurden. Diese stehen dann dem jeweiligen Auftragnehmer in der Dokumentenverwaltung zur Verfügung und sind eigenverantwortlich herunterzuladen. Nach Eigenbedarf und auf eigene Kosten sind durch den Auftragnehmer Pläne in Papierform / als Farbpläne herzustellen und zu verteilen. Alle Vorgänge werden dokumentiert. Alles was zur Nutzung von "PDM35" benötigt wird, ist eine Internetverbindung, sowie ein Internet-Browser (z.B. Mozilla),der auf den meisten Computern bereits vorhanden ist oder kostenlos bezogen werden kann. Die Zusendung der Zugangsdaten sowie eine Benutzeranleitung erfolgt im Fall einer Auftragserteilung umgehend. Hierfür übermittelt der AN dem AG unaufgefordert alle Kontaktdaten (Vor- und Zuname, E-Mailadresse sowie Telefonnummer) derjenigen Personen, welche einen Zugriff auf PDM35 benötigen (eine Sammel-Email-Adresse kann hinterlegt werden, ist nicht möglich als Zugang). 3.3 Dokumentationsunterlagen Die Objektdokumentation wird durch das beauftragte Errichtergewerk (AN) je Gebäudeteil geschuldet. Der AN hat alle amtl. Zulassungsbescheide und Prüfzeugnisse, Bauteil- und Materialmuster, sämtliche brandschutzrelevanten Unterlagen, sowie Prospektunterlagen jeweils unverzüglich beizubringen und nach den Dokumentationsrichtlinien des AG als Bestandsunterlagen, rechtzeitig nach Aufforderung der OÜ, gem. Bauvertrag 4 Wochen vor Abnahme, zu übergeben.Dies betrifft regelmäßig alle eingesetzten Bauprodukte und -erzeugnisse. Nach Fertigstellung müssen sämtliche Unterlagen gesammelt als Gesamt-Dokumentation übegeben werden. Liegen diese Dokumente zur Abnahme nicht vor, wird dies als gravierender Mangel gewertet. 4. Zusätzliche Technische, Sonstige Technische Vertragsbedingungen und Regelwerke 4.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat nach den einschlägigen gültigen Richtlinien und Normen, den behördlichen Auflagen, den einschlägigen Unfallschutzbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft und den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. (Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem AN).  Bei der Baustelleneinrichtung sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Berufsverbände sowie alle sicherheitstechnischen Auflagen aus der SiGe-Koordination zwingend einzuhalten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. 4.2 Sonstige Technische Vertragsbedingungen und Regelwerke Alle hieraus entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung werden mit den Einheitspreisen vergütet. 4.3 Arbeiten bei ungünstiger Witterung, Schlechtwetter 4.3.1 Schutz des Bauwerks gegen schädliche Witterung Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN laufend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. zu erneuern. 4.3.2 Arbeiten bei ungünstiger Witterung, Schlechtwetter Alle Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zur normgerechten Ausführung der Leistungen bei Temperaturen niedriger als + 5°C sowie alle zusätzlichen Maßnahmen für die Weiterarbeit bei atmosphärischen Einwirkungen (Regen, Schnee und Eis, Frost usw.) oder deren Folgewirkungen sind in den EPs mit einzukalkulieren; hierzu zählen z.B. alle Aufwendungen für: Arbeits-Versuche, evtl. täglich mehrfache kurzfristige Arbeitsunterbrechungen und Leistungsminderungen. Alle Vorsorge-, Schutz- und Maßnahmen sind vom AN in eigener Verantwortung zu planen und durchzuführen und laufend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Ausfalltage hat der AN dem AG nachzuweisen und zu belegen. Hierbei sind die spezifischen Angaben des Wetteramtes vorzulegen. Der AN hat dem AG vor Beginn der Arbeiten die Kriterien für diese vorzulegen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt als Ausfalltag -10°C gemessen um 9:00 Uhr morgens und mindestens 10 cm Neuschnee. Einzukalkulieren in die Termine  sind 10 Schlechtwettertage. 4.4. Zusammenwirken Der AN ist verpflichtet, zur laufenden Kostenkontrolle mit der örtlichen Bauüberwachung zusammenzuwirken. In monatlichen, soweit erforderlich auch kurzfristigeren Abständen sind unter Mitwirkung der Bauüberwachung des AG vom AN Kosten- und Baufristenberichte sowie Hochrechnungen über die zu erwartenden Abrechnungssummen auf der Grundlage des jeweils gültigen Baufristenplanes und gegliedert nach den Abschnitten und Titeln des Leistungsverzeichnisses vorzulegen. 4.5. Maßkontrolle Sämtliche in den Ausführungsplänen und im LV beschriebenen Maße sind rechtzeitig,d.h. mind. 14 Tage vor Fertigungsbeginn der jeweiligen Leistungsposition an der Baustelle nachzuprüfen und zu kontrollieren. Alle Maße, Ausführungsarten, Stückzahlen usw. sind den Architektenplänen zu entnehmen und verantwortlich zu überprüfen. Auch markante Punkte z.B. Stützenachsen des Bestandes sind auf Übereinstimmung mit Planung zu überprüfen. Dieser Aufwand wird ergänzend zur VOB/C als Nebenleistung nicht separat vergütet. 4.6. Genauigkeit Die Fertigungs- und Montagegenauigkeit muss so sein, dass die fertig montierten Bauteile zwängungsfrei nach Plan eingebaut werden können, entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten sind planmäßig vorzusehen und im Einheitspreis zu berücksichtigen. Im Bereich der erhaltenen Gebäudeteile des Bestands ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen. 4.7. Nebenleistungen Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: - Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung - Alle Aufwendungen für Hebezeuge. Zusätzliches  Aufstellen   von Hebezeug des AN - Kleinteile, Hilfskonstruktionen, Befestigungen, Sichern der   Arbeitsplätze (z.B. Beleuchtung und Unfallverhütung) - Die zur Durchführung der Leistung erforderlichen   Behelfsbauten. - Die Ausführung der Arbeiten zeitversetzt, baubegleitend und   abschnittweise gemäß Bauzeitenplänen und Baufortschritt   sowie auf  Anordnung der OÜ. - Der erhöhte Koordinationsaufwand für Absprachen mit allen   Planungsbeteiligten sowie allen Gewerken, die in die Leistung   des AN eingreifen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.   Dies betrifft auch die Teilnahme an wöchentlichen    Besprechungen. - Das Liefern und Einbauen aller zur Erbringung der Leistung   notwendigen erforderlichen Befestigungs- und Verbindungs-   mittel sowie Kleineisenteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern,   Unterlagscheiben, Verbund- und Dübelanker, Schlaudern,   Klammern, usw. - Schutz vor Beschädigung bis zur Abnahme. - Anlegen und Nacharbeiten von Fugen, Ecken,   Installationsdurchführungen sowie kleinere -- Ausbesserungen   wie nachträgliche Anschlüsse an Öffnungen, sofern   dafür nicht gesonderte Positionen angegeben sind. - die Absperrung nicht begehbarer Bereiche sowie der Schutz   von Teilleistungen des AN während der Arbeiten obliegt dem   AN. Alle Preise verstehen sich auf eine nutzungsfertige Arbeitsleistung, einschl. Lieferung und Montage sämtlicher Materialien, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung oder Leistung vermerkt ist. 4.8 Lärmarme Baustelle Zu beachten ist die 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen' vom 19.08.1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160 (AVV Baulärm), sowie andere bundes- und landesrechtliche Emissionsschutzregelungen. Für das Bauvorhaben gilt das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466), sowie das Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm, herausgegeben von der Landeshauptstadt München. Der Lärmpegel aller durchzuführenden Arbeiten hat nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung zu liegen. Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Maßnahmen, die die Grenzwerte der AVV Baulärm überschreiten, sind auf die Zeit von 9:00 - 17:00 Uhr zu begrenzen. Arbeiten an Samstagen sind nicht gänzlich ausgeschlossen, sind aber möglichst zu reduzieren. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die Kapazitäten zur Ausführung der jeweiligen Leistungen in den angegebenen Zeiträumen einzuplanen und bereitzustellen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. Abweichungen hiervon, in Folge eines vom AN benötigten Zweischichtbetriebs zur Einhaltung der Vertragstermine sind mit dem Auftraggeber abzustimmen, wobei sämtlich damit verbundenen Aufwendungen in der Verantwortung des ANs bleiben. 4.8.1.Erschütterungsschutz -entfällt- 4.9 Staubarme Baustelle Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und zum Erfassen von Stäuben entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Erfüllung muss kontrolliert und dokumentiert werden, siehe "ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie" 5.0 Naturschutzrechtliche Auflagen Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Schutzbereich der Bäume entlang der umgegebenden Straßen (Paul-Heyse-Str.und Mittererstr.) keine Maschinen eingesetzt werden dürfen. Die Arbeiten in diesem Bereich sind unter größter Schonung des Wurzelwerks und der Krone durchzuführen. Bei der Baustelleneinrichtung und dem Baustellenbetrieb (z.B. Kran, Lager etc.) ist auf den vorhandenen Baumbestand besonders Rücksicht zu nehmen.
ZTV Allgemein
ZVB - Sicherheits- und Gesundheitsplan Zusätzliche Vertragsbedingungen Sicherheits- und Gesundheitsplan-Baustellenordnung 1. Allgemeines 1.1 Einleitung Die Sicherheits- und Gesundheitsplan soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsplans zu unterrichten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Funktion / Name  Anschrift Telefon Objektüberwachung: CL MAP GmbH Ridlerstr. 57 D-80339 München Tel. +49 89 544598-0 Fax +49 89 544598-100 cor.bauleitung@clmap.com Sicherheitskoordinator: KSM Baumanagement GmbH Bodenseestr. 217 81243 München Herr Ulrich Koke +49 89 2123101-20 koke@ksmgmbh.de Aufsichtsbehörden: Gewerbeaufsichtsamt 1.2 Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der AN prüft die bauseitigen Sicherheitseinrichtungen für seinen Bereich selbstständig. Den Maßgaben der übergebenen Sicherheitsunterlagen und des auf der Baustelle aushängenden SiGe-Plans ist unbedingt Folge zu leisten. Beschädigungen oder fehlende Sicherheitseinrichtungen sind der Objektüberwachung des AG sofort zu melden bzw. sofort abzustellen. Der AN verpflichtet sich, die EU-Richtlinien für Sicherheits- und Gesundheitsschutz gem. § 19 des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Ab mindestens 20 Beschäftigten ist der AN verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft für seine Firma zu benennen. Der AN ist zudem verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens sowie die auf der Baustelle eingesetzten Ersthelfer gegenüber der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator zu benennen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle ist der AN zudem verpflichtet einen Verantwortlichen nach § 8 ArbSchG sowie nach § 6 BGV A1 zu benennen. Der Verantwortliche ist weisungsbefugt gegenüber dem eigens eingesetzten Personal. Der Auftragnehmer hat dem SiGe-Koordinator auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der SiGe-Koordinator gleicht die Arbeitsverfahren mit den SiGe-Plan ab und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGe-Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Der SiGe-Koordinator kontrolliert die Einhaltung des SiGe-Plans, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet er einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen aus und führt Baustellenbegehungen (auch ohne Vorankündigung) durch. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll und kommuniziert diese an alle Beteiligten. Die Tätigkeit des SiGe-Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit den anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Folgende Unterlagen sind zur jederzeitigen Einsicht auf der Baustelle von jeder Firma vorzuhalten: a) Gefährdungsbeurteilung der beauftragten Arbeiten b) Betriebsinterner Unterweisungsnachweis der Mitarbeiter in     die Gefährdungsbeurteilung c) Nachweis der Fachkraft für Arbeitssicherheit d) Nachweis des Ersthelfernachweises / 20 Personen nicht             älter als 2 Jahre e) Benennung von Kranführern f) Sachkundigenabnahme von Krananlagen g) Abbruchanweisungen h) Montageanweisungen bei Bauteilen mit mehr als 12 to    Eigengewicht i) TRGS bezogene Zertifizierungsnachweise bei kontaminiertem     Rückbau 1.3 Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt dem SiGe-Koordinator zu dokumentieren (Selbstauskunft). Dem SiGe-Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. 1.4 Personal / Einweisung Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. bzw. können in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG durch den SiGe-Koordinator von der Baustelle verwiesen werden. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Einweisungsprotokolle, -nachweise sind vor Beginn der Arbeiten bei der örtl. Objektüberwachung, bzw. beim SiGe-Koordinator vorzulegen. Vor Ausführungsbeginn muss jeder auf der Baustelle Beschäftigte spätestens 6 Werktage vor Arbeitsbeginn eine Einweisung durch den zuständigen Sicherheitsbeauftragten / SiGe-Koordinator erhalten. Die Maßnahmen sind mit dem zuständigen Vertreter der Objektüberwachung abzustimmen. 1.5 Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. 1.6 Weitervergabe von Arbeiten, Leistungen Arbeiten und Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn weitergegeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" nachzukommen. Freigabeformular "Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe" beachten. 1.7 Benennung der Aufsichtführenden, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Ersthelfer Der Auftragnehmer hat dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden, der Sicherheitsfachkräfte und der Ersthelfer mitzuteilen. 2. Arbeitsstätten 2.1 Sanitätscontainer / Ersthelfer / Sanitäter Auflagen der ASR (Arbeitsschutz-Richtlinien) oder der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe” hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat entsprechend der Anzahl der vor Ort eingesetzten Beschäftigten alle 10 Beschäftigte einen Ersthelfer namentlich zu benennen. Die Ersthelfer sind am Helm mit dem Ersthelfersignet der Berufsgenossenschaften zu kennzeichnen.  Sofern notwendig, wird seitens des AGs ein Sanitätscontainer gestellt. Nach einem Arbeitsunfall muss sofort Erste Hilfe geleistet werden. Dies gilt zum einen für die Büro- bzw. Aufenthaltsräume sowie für die jeweiligen Arbeitsbereiche. Der Zufahrtsweg für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge über die angrenzenden Straßen sind freizuhalten. Die Objektüberwachung behält sich vor, während der Baumaßnahme mindestens eine Erste-Hilfe- / Rettungsübung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr vornehmen zu lassen. Die Beteiligung der Beschäftigten der AN ist Pflicht. Ein entsprechender Kostenersatz in jedweder Form erfolgt nicht. 2.2 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung / Baustellenbeleuchtung wird vom AG durch das Gewerk Baumeister (für Bauphase 1) und Baulogistik (ab Bauphase 2) zur Verfügung gestellt. Ab den Unterverteilern ist die Stromversorgung Sache des Auftragnehmers und mit dem SiGe-Koordinator im Zweifelsfall abzusprechen. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen. 2.3 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, erfolgt die Umlage auf alle zum entsprechenden Zeitpunkt am Bau tätigen Firmen entsprechend ihrer Personalstärke gem. Bautagesberichten. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der ASR (Arbeitsschutz-Richtlinien) entsprechend vorgehalten und betrieben werden. Der AN hat dem Baustellenlogistikhandbuch, sowie den Anweisungen des Baulogistikers Folge zu leisten. Es wird ausdrücklich auf die Beachtung und Einhaltung der Forderungen und Auflagen aus dem GEK (Gefahrenstoffe) verwiesen, wie weiter hinten beschrieben. 2.4 Rauschmittelmissbrauch Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln während und ausserhalb der Arbeitszeit darf weder die eigene Sicherheit, noch die anderer Personen beeinträchtigen bzw. gefährden und ist deshalb verboten. Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Falls der OÜ begründeter Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss auffällt, darf auch die OÜ Personen von der Baustelle entfernen. Der Bauherr und der SiGe-Koordinator behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. Der AN ist verpflichtet, bei Baustellenverweisen-/ verboten die Mannschaftsstärke durch anderes Personal wieder aufzustocken. 2.5 Pflichten der Arbeitnehmer Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SiGe-Plan, sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem SiGe-Koordinator vorzulegen und diese mit ihm abzustimmen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem SiGe-Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem SiGe-Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen. 2.6 Unterweisung/Baustellenausweis Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden zu unterweisen. Die Unterweisung wird in Form eines Baustellenausweises o. ä. dokumentiert. Dieser Ausweis bzw. Nachweis ist auf der Baustelle allzeit mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden. 2.2.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, ausschließlich Personen eingesetzt werden, welche für die beauftragten Arbeiten körperlich und geistig geeignet sind. 2.8 Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftagnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGe-Koordinator vorgelegt werden. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden. Der AN ist verpflichtet, bei Baustellenverweisen-/ verboten die Mannschaftsstärke durch anderes Personal wieder aufzustocken. 2.9 Montage- und Demontagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SiGe-Koordinator eigenverantwortlich spätestens 14 Tage vor Aufnahme vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Vor Nutzung eines Arbeitsbereiches, ist dieser hinsichtlich der sicheren Nutzung augenscheinlich zu prüfen. Werden sicherheitsbezogene Mängel z. B. im Bereich von Gerüstanlagen, Baugruben oder anderen Sicherheitseinrichtungen festgestellt, so ist vor Ausführung der Arbeiten die zuständige Bauleitung zwecks Veranlassung der Regulierung zu unterrichten. Grundsätzlich ist die eigenmächtige Demontage von Schutzeinrichtungen untersagt. Sollte ein Umbau einer Schutzeinrichtung von Nöten sein, so bedarf dieses der Zustimmung der zuständigen Bauleitung. 2.10 Gefahrstoffe Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist zu prüfen ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind dem Bauleiter / SiGe-Koordinator vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen ist gemäß der Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen. Beim Umfüllen von Orginalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Orginalgebinde gekennzeichnet sein. Für die auf der Baustelle eingesetzten Gefahrstoffe (im Hinblick auf gefährliche Eigenschaften u. Menge) hat der Unternehmer ein Gefahrstoffverzeichnis gem. § 16 (3a) Gefahrstoffverordnung zu erstellen, das er beim SiGe-Koordinator hinterlegt. Des Weiteren sind die Sicherheitsdatenblätter gem. § 16 (1) Gefahrstoffverordnung als Kopie dem Gefahrstoffverzeichnis zufügen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer gem. § 14 (1) Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache für seine Mitarbeiter zu erstellen und bekannt zu geben. Diese Betriebsanweisungen sind beim SiGe-Koordinator  zu hinterlegen. 2.11 Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung, Anseilschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden. Der AN ist verpflichtet, bei Baustellenverweisen-/ verboten die Mannschaftsstärke durch anderes Personal wieder aufzustocken. 3. Brand- und Explosionsschutz 3.1 Allgemeines Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Diese ist von der Bauüberwachung gegenzuzeichnen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Arbeiten, bei denen Brandgefahr zu befürchten ist, z.B. Schweiß- und Lötarbeiten, dürfen nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Ein Feuerlöscher ist griffbereit vorzuhalten. Besteht die Gefahr, dass durch die Arbeiten mit Feuer- und Hitzeeinwirkungen die Umgebung beeinträchtigt wird, sind Schweißdecken auszulegen. Für derartige Arbeiten ist die Genehmigung der Objektüberwachung einzuholen. Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. Auf Fugen, Schächte und Risse ist besonders zu achten. Diese Prüfung muss anschließend noch mindestens 2 Stunden lang in kurzen Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden. Bei sämtlichen Arbeiten mit Gas ist ein geeigneter, geprüfter Feuerlöscher griffbereit an jeder Arbeitsstelle, außer diese liegen nahe beisammen, vorzuhalten. Gasflaschen sind grundsätzlich gegen Umstürzen gesichert (z.B. mit Flaschenwagen, Flaschengitterbox etc.) vorzuhalten. 3.2 Brandfall Grundsätzlich gilt, daß Brandlasten auf jeden Fall zu vermeiden sind. Ferner sind Arbeiten mit offener Flamme oder mit Funkenflug zu sichern durch: - Betriebseigener Feuerlöscher in der Nähe des Arbeitsplatzes - Schutzeinrichtungen z. B. Schweissdecken in der Nähe von festen Brandlasten - Entfernen von mobilen Brandlasten vor Arbeitsausführung. Das Manipulieren von Brand- und Rauchmeldern ist untersagt. Im Brandfall sind die Anforderungen der Feuerwehr zu beachten. Für den Brandfall gilt der Alarmplan. Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauftragten nach dem Löschen zu melden. Sollte durch fahrlässiges oder nachweislich absichtliches Zuwiderhandeln ein Brandschaden entstehen, ist dieser durch den Verursacher zu zahlen. 4. Umweltschutz 4.1 Abfall Das Einleiten von Flüssigkeiten ins Erdreich ist auf jeden Fall untersagt. Eine Meldepflicht bei einem Umweltunfall ist vorgeschrieben. 4.2 Lärm Baustellenlärm vor 7:00 Uhr morgens muss aufgrund der sensiblen Nachbarschaft unterbleiben. Auch Anlieferungen und das Befüllen von Silos etc. dürfen erst nach 7:00 Uhr vorgenommen werden. Maßnahmen, die die Grenzwerte der AVV Baulärm überschreiten, sind auf die Zeit von 9:00 - 17:00 Uhr zu begrenzen Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die mind. dem Stand der Technik entsprechen und im Vergleich als besonders "lärmarm" eingestuft werden, z. B. durch RAL UZ 53. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmverordnung hinsichtlich der Beschaffenheit sind zu beachten. 4.3 Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem SiGe-Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
ZVB - Sicherheits- und Gesundheitsplan
ZTV - Gesamtentsorgungskonzept Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Gesamtentsorgungskonzept Für das Bauvorhaben ist über die gesamte Bauzeit des AN ein Gesamtentsorgungskonzept geplant, im folgenden GEK genannt . Dafür wird vom AG ein Wertstoffhof vorgehalten. Die Einrichtung und der Betrieb des Wertstoffhofs erfolgt durch Dritte in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AGs. 1. Ziel Ziel des Konzeptes ist es, die Abfallgesamtmenge möglichst gering zu halten, sauber zu trennen und den Baustellenmischabfall bei wirtschaftlicher Arbeitsweise zu minimieren. Der Recyclinganteil des anfallenden Abfalls muss min. bei 75% liegen. Für eine umweltgerechte und fachgerechte Entsorgung und Reinhaltung der Baustelle ist Sorge zu tragen. Die Vorschriften aus dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz sowie die Abfallsatzung der Landeshauptstadt München sind einzuhalten. Ziel des Abfallkonzeptes ist die Schonung der natürlichen Ressourcen, die Vermeidung von Abfällen und somit die Reduktion der Entsorgungskosten und Brandlasten. Es muss möglichst weitestgehende und ordnungsgemäße Trennung sowie schadlose Verwertung von unvermeidbaren Abfällen erfolgen. Die nicht verwertbaren Abfälle müssen fachgerecht und gemeinwohlverträglich entsorgt werden. 2. Bauseitiger Entsorger Der Entsorger übernimmt das gesamte Abfallmanagement (Überwachung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung der Firmen, Annahme, Entsorgen / Verwerten). Die Container des Wertstoffhofs sind durch die AN der einzelnen Gewerke (= Abfallverursacher) zu befüllen. Der Entsorger überwacht die ordnungsgemäße Befüllung. 3. Wertstoffhof Für die gesamte Dauer des Bauvorhabens (ab Bauphase 2) wird ein zentraler Wertstoffhof eingerichtet d.h. Abfälle sind täglich zu sammeln und getrennt nach Baustoff im Wertstoffhof in die dafür vorgesehenen Container zu einzuwerfen. Im Bereich des Wertstoffhofes werden ausreichend Container vorgehalten, um die aufgeführten Wertstoffe durchgängig getrennt sammeln zu können. Die Anzahl und Größe der Behälter sowie die Häufigkeit der Entsorgung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Das Befüllen der Container ist nur unter Aufsicht des Entsorgers möglich, um Sorge zu tragen, dass v.a. Bauschutt möglichst nicht anfällt, sondern entsprechend getrennt wird.  Ablagern von Bauschutt vor dem Wertstoffhof ist unzulässig. Bei Anfall anderer Abfallarten in größerer Menge ist dies rechtzeitig vom AN dem Entsorger anzukündigen. Die Sortierung der einzelnen Wertstoffe ist gemäß der AVV vorgesehen, wobei die Klassifizierung nach den dort festgelegten Abfallschlüsselnummern gem. folgender Liste zu beachten sind: 17 01 01  - Beton, 17 01 03  - Fliesen, Ziegel und Keramik 17 02 01  - Holz 17 02 03  - Kunststoff 17 03 02  - Bitumengemische teerfrei (Dachpappe) 17 04 07  - Gemischte Metalle 17 04 11  - Kabelabfälle 17 06 04  - Dämmmaterial ohne gefährliche Stoffe 17 08 02  - Baustoffe auf Gipsbasis ohne gef. Stoffe 17 09 04  - Bau- und Abbruchabfälle gemischt 17 09 04  - Bauschutt mit Sortieraufwand 15 01 01  - Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 10* - Verpackungen mit gef. Restinhalt aus Kunststoff 20 03 01  - Gemischte Siedlungsabfälle Die Abfälle dürfen höchstens ein Kantenmaß von 1,0 m aufweisen. Konstruktionen werden vom AN in die Bestandteile zerlegt, Kartons ausgeleert und zerdrückt, die Mineralwolle in durch die AN selbst beigestellte und verschlossene Säcke verpackt. Bei einer unnötigen Vermischung der Abfälle trägt das verantwortliche Unternehmen die daraus entstehenden Mehrkosten. 4. Pflichten des AN Der AN ist für die besenreine Grobreinigung (Reinigung mit geeignetem Staubsauger) seiner Arbeitsplätze selbst verantwortlich. Diese ist arbeitstäglich durchführen. Alle anfallenden Abfälle werden vom AN selbstständig, zerkleinert und getrennt nach Fraktionen in eigenen Behältern zu den Etagensammelplätzen bzw. zum Wertstoff im Innenhof verbracht, die Entleerung (getrennt) in die entsprechenden Container erfolgt über den AN Baulogistik. Größere Abfallmengen (mehr als ca. 2m³) sind 4 Werktage vorher beim Entsorger anzumelden. Der AN benennt dem Entsorger einen Ansprechpartner für Probleme; ist dieser nicht erreichbar, tritt der Entsorger in Absprache mit dem AG wie unter Punkt 5 beschrieben in Aktion. Maßnahmen zur Vermeidung, Trennung, Wiederverwendung von Abfällen: Durch die folgenden Maßnahmen des AN können Abfälle vermieden sowie unvermeidbare Abfälle ordnungsgemäß getrennt, bzw. wiederverwendet werden. Diese Maßnahmen sind soweit möglich grundsätzlich umzusetzen. Hierfür ist innerhalb seiner Leistung jeder AN selbst verantwortlich. Der Abfallpolier oder die Objektüberwachung des AG ist berechtigt, den AN zur Vermeidung von Müll aufzufordern und die Annahme des Mülls am Wertstoffhof zu verweigern, wenn zumutbare Maßnahmen nicht getroffen werden: Verwendung von Mehrwegverpackungen wie Pfandgebinde, Mehrwegsäcke, Silos, Transportboxen, etc.; Rückgabe von Leergebinden an Lieferanten; Anpassen der Auswahl der Gebindegröße an den Materialbedarf, denn zu viele kleine Gebinde  vermehren Verpackungsmüll und zu große Gebinde führen zu nicht mehr verwendbaren Produktresten ; möglichst homogene Verpackungen, die nur aus einer Fraktion, z. B. Karton, bestehen sortenreine Trennung von Verpackungsabfällen, z. B. keine Vermischung von Holzpaletten mit Abbruchholz; Restentleeren von Behältern, denn nur so ist problemlose Verwertung möglich; Minimieren von Anfall von Verschnitt bei Holz, Metall, Gipskartonplatten, etc. durch Zuschnittoptimierung; Schließen von Rücknahmevereinbarungen für Verschnittmaterial und unverbrauchtes Material mit den Baustofflieferanten; Beachten der Zerlegbarkeit von verbundenen Baustoffen; Schutz von lagernden Baustoffen und bereits montierten Bauteilen vor Transport- und Montageschäden; Mehrfacheinsatz von Abdeckmaterialien. 5. Maßnahmen bei Nichtbefolgen des GEK: Der Entsorger führt mindestens wöchentlich Kontrollgänge durch, Abweichungen werden im Bild festgehalten und dem AN angezeigt. Als Frist zur Entsorgung wird 10.00 Uhr des Folgewerktages festgelegt. Sollte bis dahin die Beräumung durch den Verursacher nicht erfolgt sein, erfolgt nach Nachfrist die Räumung durch den Entsorger als Ersatzmaßnahme zu Lasten des jeweiligen AN. 6. Kostenumlage Für die Kosten des Wertstoffhofes und der Entsorgung wird vom AG eine Umlage angesetzt. Die Höhe der Umlage ist in den ZTV Allgemein  festgelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem AN durch das Gesamtentsorgungskonzept entstehenden Aufwendungen in die Einheitspreise einzukalkulieren sind und nicht gesondert vergütet werden.
ZTV - Gesamtentsorgungskonzept
ZTV - Estricharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Estricharbeiten Alle Kosten, die durch Leistungsdefinition dieser Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen entstehen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei allen nachfolgend beschriebenen Leistungen sind die Lieferung des Materials, der Transport bis zum Einbauort sowie der fachgerechte Einbau einzurechnen. Mit dem Angebot abgegolten sind alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die zur Erfüllung des Auftragszweckes erforderlich sind, sowie das Stellen aller Hilfskräfte, Hilfseinrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Befestigungs- und Verbindungsmittel, die zur einwandfreien Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Es wird auch verwiesen auf die Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen ( ATV ). 1. Normen / Richtlinien Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat nach den einschlägigen gültigen Richtlinien und Normen, den behördlichen Auflagen, den einschlägigen Unfallschutzbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft sowie den Verlege- und Verarbeitungsvorschriften der Hersteller entsprechend den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem AN. 2. Toleranzen Ergänzend zu den Angaben in den ZTV Allgemein, Pkt. 1.9 Toleranzen gilt: Es werden erhöhte Anforderungen an die Ebenheit des Estrichs gestellt. Die Oberflächentoleranzen dürfen für sämtliche Estriche nicht größer sein als nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4. Auf ggfs. vorhandene Abweichungen wird in den Positionen gesondert hingewiesen. 3. Ausführung Für Aufmaß und Abrechnung gilt die VOB/C, DIN 18353. Zur Arbeitsvorbereitung des AN gehört die Höhenkontrolle der Rohdecken mindestens 3 Wochen vor Erstellung des Estrichs, einschließlich der Protokollierung der IST-Höhen, sowie der Festlegung des Toleranzausgleichs mit Dämmschichten und/oder Estrichmehr-/-minderstärken in Abstimmung mit der Bauleitung des AG. Die Überprüfung der Rohböden ist in separater Position, in Abschnitt 1.1 bzw. Abschnitt 2.1 anzubieten Vor Beginn der Arbeiten sind die angebrachten Höhenfestpunkte, die Fußbodenhöhe und Bodenbeläge mit der AG-Bauleitung zu klären. Je Geschoss und je Treppenhaus ist bauseits ein Höhenfestpunkt angebracht. Zusätzliche Höhenfestpunkte vor den Aufzügen gibt es nur dann, wenn diejenigen im Treppenhaus vom Bereich vor den Aufzügen nicht sichtbar sind. Das weitere Übertragen des jeweiligen Höhenfestpunkts vom Treppenhaus / ggfs. Aufzugsvorraum in die Räume ist Sache des AN. Die Reinigung des Rohfußbodens von leichter Verschmutzung vor Beginn der Arbeiten ist Sache des AN, wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzubeziehen. Nicht beinhaltet ist hier das Abarbeiten von Beton- oder Mörtelresten oder vergleichbaren schwereren Verschmutzungen. Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausführung der Estricharbeiten in Abschnitten erfolgen wird. Ein Anspruch des AN auf eine Ausführung "in einem Zug" ohne Unterbrechungen besteht nicht. Das mehrfache Aufziehen auf die Baustelle ist in der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. In schwer zugänglichen Bereiche welche nicht mit Estrich-Förderschlauch bedienbar sind ist mit Estrich-Sackware zu arbeiten. Alle Flächen sind völlig eben, waage- und höhengerecht bzw. im planerisch vorgegebenen Gefälle nach dem Höhenfestpunkt zu verlegen. Die Oberflächen sind zu glätten. Werden Mehrstärken gegenüber dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Detail erforderlich, sind diese vor Beginn der Ausführung mit der AG-Bauleitung festzulegen und zu vereinbaren. Ergibt sich aus dem Höhenfestpunkt, dass geplante Estrichstärken nicht eingehalten werden können - das gilt insbesondere für Mindestdicken - so ist über die Bauleitung des AG rechtzeitig, jedoch mind. 2 Wochen vor Ausführung eine Entscheidung zu fordern, sodass evtl. notwendige Nacharbeiten vom Gewerk Rohbau/ Heizung noch rechtzeitig ohne Behinderungen der eigenen Arbeiten ausgeführt werden können. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind mit der AG-Bauleitung mindestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn abzusprechen. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Bei Materialtransport durch bauseits bereits eingebaute Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Die Art des Materialtransports ist im Vorfeld mit der Bauleitung des AG abzusprechen. Zur Vermeidung von Verunreinigungen (Wasser, Schlämme) sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen, etc. dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich haben. Sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung vorzunehmen. In der Regel ist die Dämmung unter Anschlagschienen durchzuführen. Nach der Verlegung von Dämmstoffen dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden vorhanden sein. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist (nach vorheriger Rücksprache mit der AG-Bauleitung) ein Ausgleichsestrich aufzubringen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche Rohrleitungen fachgemäß anzuarbeiten. Eine akustische Entkopplung ist zu gewährleisten. Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke übertragen. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ebenfalls durch Schüttungen zu dämmen. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Schüttung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Material durch Transportbewegungen und Personenverkehr auszuschließen. Schüttungen unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial abzudecken. An den Stößen überlappt sich das Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten Abschlüssen hochzuführen, sofern keine Randstreifen mit Folienlappen verwendet werden. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen (Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine Säge zu verwenden. Bei der Verarbeitung, vor allem beim Zuschnitt entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gekehrt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern oder Säcken zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Aus- und Rückbau alter Dämmstoffe. Sofern Fließestrich auf die Schüttung aufgebracht wird, ist die Folienabdeckung wasserundurchlässig durch Kleben oder Schweißen der Überlappungen auszuführen. Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend abzuschalen/ abzustellen, Türanschlagwinkel zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom höheren Estrichaufbau überdeckt wird. Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach Zargenmontage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht oberflächenvernäht zu schließen. Im Normalfall erfolgt die Zargenmontage nach dem Verlegen des Estriches ohne Zargeneinstand. Das Gefälle zu Einläufen ist in der Regel von 4 Seiten ("pyramidenstumpfartig") auszuführen, wobei der Gully  am tiefsten Punkt zu liegen hat! Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Die mit frisch verlegtem Estrich fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des erforderlichen Absperrmaterials und der ggf. erforderlichen Beschilderung. Soweit erforderlich, ist der Estrich im Sinne einer fachgerechten Nachbehandlung, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen, insbesondere gegen Zugluft. Dies ist in die Einheitspreise der Estrichverlegung einzurechnen. Die Estrichfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden bis zur Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann. Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich evtl. gebildet haben, fachgerecht  zu verdübeln und mit Kunstharz auszugießen. Vorhandene Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen. Für das Auf- und Abheizen bei Heizestrich ist die DIN EN 1264-4 zu beachten. Der Auftragnehmer hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung der Räume ist entsprechend den Herstellervorschriften hinzuweisen. Da die Trägerplatten für die Fußbodenheizung und die Heizschlangen von einem anderen Gewerk ausgeführt werden, ist der AN Estrich verpflichtet, die Rohrverlegung z.B. hinsichtlich der erforderlichen Überdeckung zu prüfen und sich dazu gemeinsam mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Beim Einbau des Estrichs ist sicherzustellen, dass die Trittschalldämmung nicht beschädigt wird. Die Ecken und Anschlüsse an Türöffnungen oder Ähnliches müssen exakt ausgeführt werden und dürfen keine größeren Ausrundungen aufweisen. Die Oberfläche ist sorgfältig zu glätten, so dass Teppich, Beschichtungen, Parkett-, Naturstein-, Fliesen-, sowie elastische Beläge (z.B. Elastomer, Kautschuk) direkt auf den Estrich verlegt werden können. Die Flächen werden im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit dem Bodenleger abgenommen. Bedenken hat der Bodenleger unmittelbar zu äußern. An Randabschlussprofilen ist das saubere Anarbeiten des Estrichs zu berücksichtigen. Das Anarbeiten ist in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Trennschienen für Wechsel im Bodenbelag werden in den Bodenbelags-Gewerken berücksichtigt. Der AN hat alle erforderlichen Fugenschnitte, die zur Vermeidung von unkontrollierten Rissbildungen erforderlich sind, in seine Leistung einzurechnen. Das Fugenbild ist vor der Ausführung in einem Werkplan darzustellen, der Architekturplanung und der Bauleitung zur Abstimmung vorzulegen, und von dieser freizugeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entsorgung von unbrauchbaren bzw. nicht zum Einsatz kommenden Material Leistung des AN und somit stets einzukalkulieren ist. Hierzu wird auf die Vorgaben gemäß Baulogistikhandbuch (sh. Anlagenliste) verwiesen. 4. Kalkulation In die Einheitspreise sind einzurechnen, soweit in den Positionen nichts anderes beschrieben ist: - Anarbeiten an Säulen, Pfeiler, Türlaibungen,  Rohrdurchführungen, etc., - das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Zuschnitt von Mineralfasererzeugnissen, - Randabstellungen, - Arbeitsunterbrechungen, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, - die Fassadenelemente sind zu schützen - Glätten der Oberfläche, - Prüfung der Druckfestiglkeit nach DIN EN 12390-3 - Dokumentation der vertraglich geforderten Estrichqualität insbesondere in den hochbelasteten Bereichen. Herstellerbegleitend oder durch eine Außenstelle beauftragt. - Insbesondere muss der AN Estrich deutlich kennzeichnen, wie lange frische Estrichflächen nicht begangen werden dürfen und die Absperrungen und Beschilderungen zu diesem Zeitpunkt wieder kurzfristig entfernen! Bei Flächen, die von mehreren Zugängen aus betreten werden könnten, sind alle Zugänge durch den AN abzusperren! - Herstellen, vorhalten und unterhalten sowie abbauen der erforderlichen Arbeitsplatzbeleuchtung. 5. Sonstiges Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen umfassen das Herstellen, Liefern und Einbauen in fertiger Leistung, sofern in der jeweiligen Position nichts gegenteiliges vermerkt ist. Sämtliche Bodenaufbauten welche bauseits lediglich eine Beschichtung / Imprägnierung etc. erhalten sind ohne aufgesetzte Sockelleisten geplant. Deshalb wird auf die Ausbildung der Randbereiche und Ecken besonderer Wert gelegt. Die Randdämmstreifen sind in den Ecken dicht zu stoßen, und nicht gerundet um die Ecken zu führen. Der Abstand zur Wand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Für die Randdämmstreifen gilt, dass für jeden Aufbau und Bereich die Wahl der Randdämmstreifen explizit mit dem Architekten abzustimmen ist, insbesondere bei Sichtestrichen ist sowohl die Stärke, die Materialität der Randdämmstreifen als auch die Farbe gemeinsam festzulegen.
ZTV - Estricharbeiten
ZTV - Dämmarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dämmarbeiten 1. Normen / Richtlinien Die Ausführung sämtlicher Leistungen hat nach den einschlägigen gültigen Richtlinien und Normen, den behördlichen Auflagen, den einschlägigen Unfallschutzbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft und den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem AN. Mit dem Vertrag abgegolten sind alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die zur Erfüllung des Auftragszweckes erforderlich sind, sowie das Gestellen aller erforderlichen Werkzeuge, Transportmittel und Gerüste. 2. Produkte und Nachweise Ist in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Fabrikat genannt, so kann der AN davon abweichen, wenn es sich um ein nachweislich gleichwertiges Erzeugnis handelt. Dieser Nachweis ist gegenüber dem AG zu führen und dessen Genehmigung dafür einzuholen. Es dürfen grundsätzlich nur Materialien mit bauaufsichtlicher Zulassung angeboten werden. Die zu verarbeitenden Materialien müssen den Forderungen der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Es dürfen nur zertifizierte Materialien mit Festlegungen des Wärmeleitwerts und der Baustoff- und Brandklasse gemäß DIN 4102 verwendet werden. Die verwendeten Dämmstoffe müssen frei von Krebsverdacht gemäß EU- Richtlinie 97/69/EG sein. ( Siehe dazu auch Vortext "ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie") 3. Vorleistungen / Ausführung Vorleistungen (z.B. Eignung des Untergrundes) sind im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns seiner örtlichen Arbeiten vom AN eigenverantwortlich so rechtzeitig zu prüfen, dass erforderliche Nachbesserungen vor Ausführungsbeginn erfolgen können. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären, Bedenken bzw. Beanstandungen der baulichen Vorleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die schriftliche Anzeige, gilt die Vorleistung mit Arbeitsaufnahme als mängelfrei übernommen. Der AN wird dafür Sorge tragen, dass von ihm ausgeliefertes Material ordentlich zwischengelagert wird und der Verschnitt sowie nicht mehr benötigtes Material unverzüglich abgefahren oder im seitens AN eingerichteten Wertstoffhof entsorgt wird. Der AN unterbindet in eigenem Interesse die missbräuchliche Nutzung seiner Dämmstoffe als Podeste oder Hilfsplattformen durch eigenes oder fremdes auf der Baustelle tätiges Personal. Fertige Leistungen anderer Gewerke sind vor Verunreinigung zu schützen. Folienverpackungen der Dämmungen und ähnliche durch den Wind leicht zu verteilende Verpackungsmaterialien sind direkt auf dem bauseits errichteten Wertstoffhof zu entsorgen. Verwehtes Verpackungsmaterial ist sofort wieder einzusammeln und zu entsorgen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 4. Allgemein Generell ist zu beachten und einzukalkulieren (sofern nicht in einer separaten Position beschrieben): Koordination mit anderen Gewerken, die zeitgleich auf der Baustelle arbeiten die fix und fertige Leistung einschl. Herstellen, Liefern und der Montage aller Materialien einschließlich aller Zuschnitte, Befestigungs- und Verbindungsmittel sowie der erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten. die fertige, sachgemäße Ausführung der angebotenen Arbeiten samt Beistellung aller üblichen Geräte, Werkzeuge (z.B. für Zuschnitte), sowie die erforderlichen Nebenleistungen. Sämtliche für die Durchführung der beschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Leitern, Sicherheitsmaßnahmen, etc. Erbringen der Leistung abschnittsweise gemäß Baufortschritt und nicht in einem Stück Montieren der Deckendämmung sobald als möglich nach der Rohbaufortschritt in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG, da die Dämmung der Decken teilweise vor der Leitungsinstallation als auch nach Leitungsmontage fertiggestellt sein muss Ein evtl. notwendiger Ausgleich des Untergrundes sowie das Herstellen eines tragfähigen und falls erforderlich auch klebfähigen Untergrundes wird nicht gesondert vergütet. Die Elektroleitungen sowie teilweise die UK in den Untergeschossen werden bauseits Aufputz verlegt. Die Mehrschichtleichtbauplatten mit Mineralfaserkern sind daher rückseitig zu schlitzen in den Bereichen, in denen sie über Elektro-Leitungen laufen (Schlitztiefe/-breite ca. 2 cm). Anarbeiten an Rohrdurchführungen Installationskanäle und andere Einbauteile, wie z.B. UK für Elt-Trassen, Sprinkler, etc. Das Führen der Dämmungen um Innen- und Außenecken (auch bei Abweichung vom rechten Winkel), der Kontur des Rohbaus folgend. Einfassen der sichtbaren Dämmungen an ihren Randabschlüssen mit entsprechenden Kantenschutzprofilen / Schnittkantenprofilen (Bemusterung erforderlich). Anschließen der Dämmung an Bauteile mit Schrägverlauf / Gefälle (z.B. Tiefgaragenboden) einschließlich aller Schrägzuschnitte. Das Auslassen von Kleinflächen in der zu dämmenden Fläche für z.B. bauseitige Installationen, Brandschutzschotts und anstriche und nachträgliches Schließen dieser Flächen. Herstellen von Ausschnitten in der Dämmung für Türen und Tore, auf saubere Schnittkanten ist besonders zu achten. 5. Zum Bauablauf/ Zu dämmende Bereiche 5a) Deckendämmungen im 1. UG / 2.UG Montieren der Deckendämmung sobald als möglich nach dem Rohbaufortschritt in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG, da die Dämmung der Decken teilweise vor der Leitungsinstallation als auch teils nach Leitungsmontage fertiggestellt sein muss. 5b) Wanddämmungen 1.UG / 2.UG Die Wanddämmung im 2.UG kann direkt im Anschluss an die Fundamentabdichtung und Perimeterdämmung erfolgen und damit ggf.  in einem Zug mit der Deckendämmung im 2.UG (eigene Koordination durch den AN).
ZTV - Dämmarbeiten
ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie Erfüllung der Vorgaben LEED & EU-Taxonomie Alle Anforderungen aus der Anlage LEED & EU-Taxonomie sind zu erfüllen, nachzuweisen und zu dokumentieren: Die Anlage LEED & EU-Taxonomie ist Teil des Vertrages und des geschuldeten Werkes. Insbesondere betrifft dies: Einhaltung der Minimum Safeguards der EU-Taxonomie (Menschenrechte, Abgabe von Steuern etc.) Baustelleneinrichtung und Baustellenmanagement,       Staubkontrolle und -Bekämpfung, ggf. Arbeitsbereiche       isolieren, Ordnung und Reinigung, Lärmarme Maschinen,       Umgang mit Wasser, Zu- und Ausfahrtskontrolle (keine       Sedimente aus der Baustelle transportieren) Inspektionsprotokolle auf der Baustelle werden zweiwöchentlich vom AN Baulogistik durchgeführt. Zur übergeordneten Kontrolle finden regelmässige, unangekündigte Begehungen durch den Auditor statt. Vom AN wird einen Ansprechpartner für die LEED Aspekte genannt. Müllmanagement und eine hohe Recycling- bzw. Wiederverwendungsquote der Bauabfälle mit einem Ziel von über 75% (auf Gewicht bezogen) Trennung der Bauabfälle vor Ort von mind. 5 Abfallarten. Benennung der Verwertung (Deponie zählt nicht als Verwertung) Entsorgungsnachweise sind vorzulegen        - Name der Entsorgungsfirma        - Gewicht des entsorgten Abfalls        - Wo wird der Abfall hingebracht        - Datum        - Zulassung oder Nachweis des zugelassenen Entsorgers Einsatz von wiederverwerteten und recycelten Materialien wo möglich. Bei den recycelten Materialien muss man zwischen Pre-Consumer und Post-Consumer trennen:       Pre Consumer       Die recycelten Vor-Consumer-Inhalte stammen aus Prozessabfällen, die zur Herstellung eines anderen       Produkts verwendet werden.       Post-Consumer       Post-Consumer-Recyclinginhalte sind Verbraucherabfälle, von denen ein Großteil aus       Recyclingprogrammen für Aluminium, Glas, Kunststoff und Papier in Wohngebieten stammt.       Andere Post-Consumer-Rohstoffe entstehen, wenn Bau- und Abbruchschutt recycelt wird. Um ein       Ausgangsmaterial zu sein, müssen die Rohstoffe einen nützlichen Zweck auf dem Verbrauchermarkt       erfüllt haben, bevor sie wiederverwendet werden. Die Materialkosten aller fest installierten Materialien sind nachzuweisen und vorzulegen:        - Nur reines Material (ohne Transport, Verarbeitung und Einsatz auf der Baustelle)         -Tabellarische Darstellung mit Hersteller, Produktname, Einsatzbereich und Kosten Hoher Anteil an wiederverwendeten und regionalen Materialien in Baumaterialien, Komponenten und Anteilen, Ziel ist der Einsatz von regionalen Materialien aus einem Umkreis von 160 km  (regional content) Einholung von Umweltproduktdeklarationen      (EPD Environmental Product Declaration)       für einzelne Produkte Kein oder geringer Inhalt an leicht flüchtigen Lösungsmitteln VOC in Farben, Lacken, Grundierungen, Beschichtungen, Primern, Klebern und Dichtungsmitteln, Dämmungen, Holz und andere flüssig eingesetzten Produkte gemäß vom Auditor angegeben Grenzwerten. Alle Produkte und Materialien müssen SVHC-frei sein (< 0,1% massenbezogen) und auch nach REACH keine zulassungspflichtige Chemikalien beinhalten. Die genannten relevanten Produkte müssen vom Auditor freigegeben werden. Ohne Freigabe dürfen diese Produkte nicht verwendet werden. Die Freigabe der emittierenden Produkte erfolgt vor Bestellung dieser durch den Auditor.Vom AN müssen für die Freigabe entsprechende Datenblätter, Produktinformationen und Nachweise (z.B. Blauer Engel) zur Verfügung gestellt werden. Nicht-Raucher-Richtlinie beachten.Im Gebäude nicht rauchen und bis 7,5 m von den Gebäudeeingängen Rauchverbot Es sind die Produkte zu wählen, welche die Einhaltung der LEED und der EU-Taxonomie gewährleisten, die Baustelle entsprechend abzuwickeln und der gesamte Prozess entsprechend den Vorgaben zu dokumentieren. Bei Fragen steht der LEED- und Taxonomie-Auditor zur Verfügung. Es sind monatlich zwei Protokolle zur Einhaltungs-Kontrolle der LEED-Anforderungen auf der Baustelle zu dokumentieren. Es geht um die Einhaltung des Baumanagement-Plans (ESC-Plan) und des Managementplans zur Innenraumluftqualität (IAQ-Plan). Vor Beginn der Leistung werden o.g. Pläne sowie Musterprotokolle zur Verfügung gestellt. Im Protokoll wird die Einhaltung der Pläne auf der Baustelle nachgewiesen. Die ausgefüllte Protokolle inkl. Fotodokumentation sind monatlich dem Auditor zur Verfügung zu stellen. Der Auditor steht bei Fragen zur Verfügung. Bestätigung  der Einhaltung der ökologischen Materialanforderungen: Hiermit bestätigen wir, dass unser Angebot die Bauökologischen Materialanforderungen gemäß der Anlage   LEED & EU-Taxonomie erfüllt und sämtliche durch die Anforderungen LEED und EU-Taxonomie entstehenden Aufwendungen im Angebot einkalkuliert sind. ........................................................... (Unterschrift, Datum, Firmenstempel)
ZTV - Anforderungen und Vorgaben LEED & EU-Taxonomie
04 Estricharbeiten
04
Estricharbeiten
04.01 Vorbereitende Estricharbeiten
04.01
Vorbereitende Estricharbeiten
04.02 Verbundestrich
04.02
Verbundestrich
04.03 Randdämmstreifen
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Randdämmstreifen
04.04 Randprofile/Edelstahlprofile
04.04
Randprofile/Edelstahlprofile
04.05 Sonstiges
04.05
Sonstiges
05 Bodenabläufe
05
Bodenabläufe
05.01 Reparatur- und Gießmörtel für Bodenabläufe
05.01
Reparatur- und Gießmörtel für Bodenabläufe
06 Fugen
06
Fugen
06.01 Fugenarbeiten
06.01
Fugenarbeiten
07 Dämmarbeiten
07
Dämmarbeiten
Hinweis Dämmung Allgemein Hinweis Dämmung Allgemein Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen nicht am Stück sondern abschnittsweise auszuführen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Deckendämmung vor den haustechnischen Installationen zu erfolgen hat. Arbeiten im Bereich > 3,5 m Höhe sowie die zeitlich versetze Ausführung der Dämmung bei den später bauseits zu schließenden Einbringöffnungen können über separate Zulageposition abgerechnet werden.
Hinweis Dämmung Allgemein