Elektroinstallationsarbeiten
The Joseph Frankfurt
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Projektbeschreibung Das zu sanierende Gebäude befindet sich in 60329 Frankfurt am Main in der Baseler Straße 27 (Baujahr 1898, Nutzung als Büro bis Juli 2025). Es misst etwa 43 m in der Länge und 19 m in der Breite; die Firsthöhe liegt bei ca. 30 m über Geländeoberkante, die Unterkante des Kellers bei ca. 3,5 m unter Geländeoberkante. Das Bauwerk umfasst ein Erdgeschoss, sechs Obergeschosse sowie ein Kellergeschoss, welches in einer Art Split-Level ausgebildet wurde. Die Außenfassaden des Gebäudes inklusive Durchfahrt und die Geländer der beiden Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Das ehemalige Büro- und Verwaltungsgebäude soll repositioniert werden. Hierfür werden drei große Themen angeregt: Die Aktivierung der Keller- und Erdgeschoss Situation - in Form eines Anbaues, das Schaffens eines neuen Nebeneinganges, der Neugestaltung des Haupteinganges, die Umgestaltung des Hofes Der komplette Neuausbau der Innenflächen – entkernen der Bestandsgeschosse, teilweiser Erhalt des Versorgungskernes, Umbau des Versorgungskernes, flexibel gestaltbare Büroflächen Die denkmalgerechten Umbaumaßnahmen in den Dachgeschossen. Summe BGF =    ca. 7.363 m² Mietfläche =   ca. 5.787 m²
Projektbeschreibung
Projektspezifische Vorbemerkungen Bestand mit Anbau Es handelt sich um ein Bestandsgebäude mit neu zu erstellendem Anbau. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Sämtliche für die Ausführung relevanten Maße, Höhen, Neigungen, Auflager- und Anschlussbedingungen sind vor Fertigungsbeginn vor Ort zu überprüfen. Abweichungen gegenüber den Planunterlagen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Besondere Leistungen Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten, die zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Konstruktionen erforderlich sind. Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus Planung, Statik, Werkplanung, den örtlichen Gegebenheiten oder den anerkannten Regeln der Technik ergeben und nicht gesondert beschrieben sind. Anlieferung und Entladung Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt ausschließlich gemäß der gesondert zur Verfügung gestellten Anfahrtsbeschreibung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann jeweils nur ein Fahrzeug bzw. LKW gleichzeitig die Lade- und Entladezone befahren. Sämtliche zur Anlieferung eingesetzten Fahrzeuge müssen für eine Kranentladung von oben geeignet sein. Hierzu sind Anhänger bzw. Auflieger mit öffenbarem Dach (z. B. Schiebeverdeck) einzusetzen. Eine seitliche Entladung ist aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich. Die Entladung erfolgt ausschließlich mittels Kran. Anlieferungen dürfen ausschließlich innerhalb zuvor abgestimmter und durch die Bauleitung bestätigter Zeitfenster erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten, Spediteure und Nachunternehmer entsprechend zu koordinieren. Wartezeiten, Fehlanfahrten, Mehrkosten oder Verzögerungen infolge der Nichtbeachtung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Projektspezifische Vorbemerkungen
ZTV Blitzschutz- Erdung Blitzschutz - Erdung ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage: -   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung    von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten    Fassung -   Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV    (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung -   Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei    der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören    insbesondere die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-   Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt    sind. Hierzu gehören weiterhin: a)   Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen    Leistungsbereich/Gewerk b)   Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und    Produkthersteller sowie der Fachverbände und    Gütegemeinschaften c)   Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und    Arbeitskreise d)   die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen    zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau-    richtlinien e)   die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn.    Baubestimmungen etc. f)   die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit    den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech-    nischen Nachweisen/Gutachten g)   die UVV der Berufsverbände Allgemeine Ausführungshinweise Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen. Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren. Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei  den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet. Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen. Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist. Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen. Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen. Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind. Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Besondere Hinweise Die Ausführungsplanung ist im Zuge der Werkplanung zu erstellen. Sofern noch nicht erfolgt, ist eine Risikoanalyse zu erstellen und mit dem Bauherrn abzustimmen. Metallene Fassaden- und Dachkonstruktionen sind grundsätzlich in den Blitzschutz einzubeziehen. Sofern die Bauteile ausreichend blitzstromtragfähig sind, können diese als Fang- und Ableitungen benutzt werden.
ZTV Blitzschutz- Erdung
ZTV Mittelspannungsanlage Elektrotechnik ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage: -   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung    von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten    Fassung -   Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV    (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung -   Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei    der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesonde   re die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen,    auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind. Hierzu gehören weiterhin: a)   Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen    Leistungsbereich/Gewerk b)   Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und    Produkthersteller sowie der Fachverbände und    Gütegemeinschaften c)   Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und    Arbeitskreise d)   die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen    zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau-    richtlinien e)   die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn.    Baubestimmungen etc. f)   die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit    den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech-    nischen Nachweisen/Gutachten g) die UVV der Berufsverbände Allgemeine Ausführungshinweise Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen. Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren. Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei  den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet. Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen. Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist. Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen. Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind. Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN. Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen. Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten. Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren. Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus. Besondere Hinweise Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen. Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen. Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen. Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind. Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Mittelspannungsanlage
ZTV Elektroinstallation / Beleuchtung Elektrotechnik ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage: - Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung - Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung - Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind. Hierzu gehören weiterhin: a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbaurichtlinien e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc. f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautechnischen Nachweisen/Gutachten g) die UVV der Berufsverbände Allgemeine Ausführungshinweise Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen. Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren. Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei  den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet. Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen. Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist. Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen. Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind. Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN. Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen. Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten. Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren. Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus. Besondere Hinweise Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen. Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen. Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen. Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind. Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Elektroinstallation / Beleuchtung
ZTV Schwachstrom Elektrotechnik ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage: -   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung    von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten    Fassung -   Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV    (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung -   Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei    der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesonde   re die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen,    auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind. Hierzu gehören weiterhin: a)   Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen    Leistungsbereich/Gewerk b)   Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und    Produkthersteller sowie der Fachverbände und    Gütegemeinschaften c)   Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und    Arbeitskreise d)   die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen    zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau-    richtlinien e)   die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn.    Baubestimmungen etc. f)   die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit    den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen    bautechnischen Nachweisen/Gutachten g)   die UVV der Berufsverbände Allgemeine Ausführungshinweise Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen. Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren. Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei  den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet. Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen. Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist. Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen. Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind. Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen. Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN. Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen. Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten. Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren. Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus. Besondere Hinweise Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen. Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen. Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen. Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind. Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Schwachstrom
01 KG 440 Elektrische Anlagen
01
KG 440 Elektrische Anlagen
Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen und normativen Vorgaben. Grundlage für Planung, Angebot und Ausführung sind insbesondere die VOB Teil C, die einschlägigen DIN-, VDI-, VDE-, VdS-, AMEV-Richtlinien, die Landesbauordnung, die Vorgaben der Versorgungsunternehmen und Genehmigungsbehörden, das Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG), die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TA-Luft und TA-Lärm sowie ggf. vorliegende Brandschutz- und Schallschutzgutachten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassungen sind verbindlich. Vor Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, dass die Anlage den geltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht. Zudem ist zu erklären, dass alle erforderlichen Messungen und Prüfungen vor der Abnahme durchgeführt wurden. Technisch ist die TNS-Netzform ab der Hauptverteilung vorzusehen. Als Kabel- und Leitungsmaterial sind NYCWY, NYY (Steige- und Erdkabel) sowie NYM (Verteilungsleitungen) zu verwenden. Stegleitungen dürfen nur in abgestimmten Ausnahmefällen eingesetzt werden. Die Verlegung der Kabel und Leitungen erfolgt unter Putz (UP) in den Allgemeinen Bereichen oder auf Putz (AP) mit Nagelschellen in den Technikräumen. Bei Häufungen oder zur zusätzlichen mechanischen Absicherung sind offene Verlegungen in Kupa-Rohren, Kabelbahnen oder Kanälen vorzusehen. Wanddurchführungen sind mit einzurechnen und mit geeigneten Schutzmaßnahmen gegen mechanische Beschädigungen zu versehen. Kabelbahnen und Leitungskanäle sind vorschriftsmäßig zu belegen und mit Kabelhalteklammern oder -bindern zu sichern. Trassenabzweige und -übergänge müssen systemgerecht ausgeführt sein. Die Trennung von Stark- und Schwachstromleitungen ist zwingend erforderlich (EMV-gerechte Installation). Zugentlastungen sind insbesondere bei Übergängen zu beweglichen Einrichtungen und bei Deckenauslässen zu berücksichtigen. Dehnungsfugen dürfen nicht mit festen Installationen überbrückt werden; Leitungen sind hier mit einer Schlaufe von ca. 10 cm zu verlegen. Wand- und Deckendurchführungen sind brandschutz- und schallschutztechnisch mit geeigneten Materialien abzudichten. Feuerhemmende Verkleidungen von Kabeltrassen werden gemäß behördlicher Anforderungen vorgesehen. Alle Elektroanschlüsse, Verbraucher und Schalteinrichtungen sind dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen. Bei verschiedenen Netzarten gleicher Spannung sind die Kennzeichnungen von außen sichtbar anzubringen. Für Kombinationen von Stark- und Schwachstromdosen sind getrennte, separat abschraubbare Abdeckungen zu verwenden. Einbaugeräte sind grundsätzlich mit Schraubbefestigungen zu montieren. Ein Mischpreis für Geräteeinbaudosen inklusive Aussparungen ist anzusetzen. Kabelverzweigungen erfolgen in Großraumbereichen über Rangierverteiler, in Nebenbereichen über Einzelabzweigkästen mit fest eingebauten Reihen-Steckklemmen. Gleichmäßige Arbeitsabläufe sind nicht durchgängig gegeben. Gerüste für Installationsarbeiten, Leitungsverlegungen und Leuchtenmontage sind bereitzustellen. Transformatoren sind fest anzuschließen, Steckverbindungen sind unzulässig. Leitungsenden enden in Abzweig- oder Gerätedosen mit entsprechender Beschriftung. Für alle abnahmepflichtigen Anlagen gemäß TPrüfVO sind Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Die förmliche Abnahme erfolgt erst nach mängelfreier Prüfung. Eine vorzeitige Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme nicht. Der Auftragnehmer stellt alle für die Abnahme erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und qualifiziertes Personal bereit. Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt vor Ort und ist zu protokollieren. Hinweis - Grundausbau / Mieterausbau Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Planungsinhalte wird in den beigefügten Flächenplänen eine eindeutige Unterscheidung zwischen Grundausbau und Mieterausbau vorgenommen: Grundausbau umfasst sämtliche baulichen Maßnahmen, die unabhängig vom späteren Nutzer erfolgen und dem allgemeinen Ausbaustandard des Gebäudes entsprechen. Mieterausbau beinhaltet individuelle Anpassungen und Ausbauten, die auf die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Mieters abgestimmt sind. Die Flächenpläne dienen als visuelle Grundlage zur Abgrenzung beider Ausbauphasen und sind integraler Bestandteil der funktionalen Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen des Mieterausbaus sind gesondert zu betrachten und bedürfen einer separaten Abstimmung. Eine Bepreisung für den Mieterausbau ist vorzunehmen. Fabrikatswahl Alle im Rahmen der Maßnahme einzusetzenden Fabrikate und Produktserien sind der gültigen Bemusterungsliste zu entnehmen. Die Auswahl der Komponenten erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Liste, um eine einheitliche Gestaltung, Funktionalität und Qualität sicherzustellen. Abweichungen von den bemusterten Produkten sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn bzw. die Fachplanung zulässig. Sonstige Leistungen Im Rahmen der Starkstrominstallation sind auch Tür- und Fensteranlagen mit Stromanschlüssen zu versehen. Automatische Türen sowie Türen mit Feststellvorrichtungen erhalten entsprechende elektrische Anschlüsse. In brandschutzrelevanten Bereichen sind Brandschutzvorhänge vorgesehen, deren Antriebe jeweils über Festanschlüsse mit 400 V versorgt werden. Die Brand- und Schallschutzmaßnahmen erfolgen gemäß den Anforderungen der jeweiligen Brandabschnitte und nach DIN 4102. Trassendurchführungen durch Wände und Decken werden brandschutztechnisch verschlossen. Fremde Brandlasten in notwendigen Fluren und Treppenhäusern sind in der geforderten Feuerwiderstandsdauer abzukoffern. Zusätzlich sind Maßnahmen zum Schallschutz und zur Staubdichtigkeit zu berücksichtigen. Die Abnahme der Anlage erfolgt durch einen unabhängigen, vereidigten Sachverständigen. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen. Die Kosten für die Sachverständigenabnahme sind im Angebot zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist spätestens mit Vorlage der Montageplanung zu benennen. Die Abnahme muss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und die vollständige Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen bestätigen. Zur Abnahme bzw. Übergabe der Anlage sind folgende Unterlagen bereitzustellen: 1-fach Bedienungs- und Montageanleitung 3-fach Inbetriebnahme-Prüflisten 3-fach Abnahmeprotokoll 3-fach Revisionspläne mit eingetragenen Geräten und Leitungsnetz inkl. Verteiler und deren Belegung 1 Übersichtsplan der Anlage 1 Schaltplan der Zentraleinheit Die Abnahme hat mängelfrei zu erfolgen. Zur Leistungsnachweisführung sind vor Ort Messungen der Beleuchtungsstärke gemäß DIN EN 12464 durchzuführen und zu dokumentieren. Die vollständige Objektdokumentation sowie die Revisionsunterlagen sind zu erstellen und in der geforderten Anzahl zu übergeben. Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt vor Ort. Die Einweisung ist zu protokollieren und zusätzlich als Videoaufnahme zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übergeben. Die Inbetriebnahme der Starkstromanlagen erfolgt gemäß VOB/C und beinhaltet einen Probebetrieb mit Funktionsprüfung. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Durchführung außerhalb der Kernarbeitszeit Abstimmungen mit Behörden (z. B. Feuerwehr) Koordination mit anderen Gewerken der TGA und dem Hochbau Abstimmungen mit Schlüsselverantwortlichen, Zutrittsberechtigten und Wachschutz Einweisung des Bedien- und Wartungspersonals Bereitstellung notwendiger Stoffe für die Inbetriebnahme Durchführung zusätzlicher Funktionsmessungen Prüfung der Sicherheitseinrichtungen sowie der Regel und Schaltanlagen. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist Bestandteil der Revisionsunterlagen. Der Probebetrieb muss über mindestens eine Kalenderwoche dokumentiert erfolgen. In dieser Phase sind Mehraufwendungen durch  Zutrittsbeschränkungen und Übergabebedingungen einzuplanen. Die Brandschutzmaßnahmen erfolgen gemäß der aktuellen Richtlinie für Kabel- und Leitungsanlagen (LAR Hessen). Bei Durchdringungen von brandschutzrelevanten Bauteilen sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Systeme (z. B. Kabelschotts S90 nach DIN 4102) zu verwenden. Für die Wartung der Starkstromanlagen innerhalb der fünfjährigen Mängelanspruchsfrist sind regelmäßige Wartungen gemäß VDMA 24186-5 durchzuführen. Das Wartungsintervall beträgt mindestens zweimal jährlich. Die Herstellervorgaben sind zu beachten. Im Leistungsumfang enthalten sind An- und Abreise, Kilometergeld, Auslösung, Stundenlohn, kleinere Verschleißteile sowie ein Wartungsbuch. Der Wartungsumfang muss geeignet sein, um den Gewährleistungsanspruch aufrechtzuerhalten. Medienführungen im Außenbereich Die Verlegung und Führung sämtlicher Medienleitungen (z. B. Strom, Daten, Wasser, Gas) im Außenbereich des Gebäudes erfolgt gemäß den geltenden technischen Normen und den Anforderungen des Bauherrn. Die Leitungsführung ist so auszulegen, dass eine dauerhafte Funktionalität, Witterungsbeständigkeit und Wartungsfreundlichkeit gewährleistet sind. Durchdringungen Alle Durchdringungen, die aus dem Innenbereich in den Außenbereich führen, sind mit geeigneten Systemen auszuführen, die eine wasser- und gasdichte Abdichtung sicherstellen. Dabei gelten folgende Anforderungen: · Verwendung geprüfter und zugelassener   Durchführungssysteme gemäß DIN 18533 / DIN EN 13501   bzw. vergleichbarer Normen. · Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes   Wasser sowie gegen Gase aus dem Erdreich (z. B. Radon). · Dauerhafte mechanische Stabilität und   Korrosionsbeständigkeit der eingesetzten Materialien. · Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren    fachgerechter Einbau. Besondere Hinweise · Die Lage und Anzahl der Durchdringungen sind den Plänen zu entnehmen. · Die Abdichtung ist bauseits nachzuweisen und vor   Inbetriebnahme zu prüfen.   Bei Medien mit besonderen Anforderungen (z. B.   Hochspannung, Glasfaser, Druckleitungen) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Nach Abschluss sämtlicher Bau-, Ausbau- und Montagearbeiten ist die Baustelle in einem besenreinen Zustand zu übergeben. Hierzu zählt die vollständige Entfernung von Bauschutt, Verpackungsmaterialien, Reststoffen sowie sonstigen Verschmutzungen, die im Zuge der Arbeiten entstanden sind. Alle Verkehrs-, Nutzungs- und Technikflächen - einschließlich Flure, Treppenhäuser, Aufzugsvorräume und Technikräume sind grob zu reinigen, sodass sie frei von losen Gegenständen und Verunreinigungen sind. Die Entsorgung aller nicht mehr benötigten Materialien hat fachgerecht und gemäß den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Ziel ist es, die Baustelle so zu übergeben, dass nachfolgende Gewerke oder Nutzer die Flächen gefahrlos und ordnungsgemäß betreten und nutzen können.
Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter
01.01 KG 441 Hoch- und Mittelspannungsanlage
01.01
KG 441 Hoch- und Mittelspannungsanlage
01.02 KG 442 Eigenstromversorgungsanlagen
01.02
KG 442 Eigenstromversorgungsanlagen
01.03 KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.03
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.04 KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
01.04
KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
01.05 KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.05
KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.06 KG 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01.06
KG 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
02 KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
02
KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Allgemeines Allgemeines Grundlage für die Ausführung sämtlicher Anlagenteile sowie der Gesamtanlage sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen gesetzlichen und normativen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem: VOB Teil C, DIN-, VDI-, VDE-, VdS-, AMEV-Richtlinien, Landesbauordnung, Vorgaben der Versorgungsunternehmen und Genehmigungsbehörden, Anforderungen der Feuerwehr, Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TA-Luft, TA-Lärm, Brandschutz- und Schallschutzgutachten, Bauschein inklusive Auflagen, Betriebssicherheitsverordnung, Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Bei Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang den geltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht. Zusätzlich ist zu erklären, dass alle erforderlichen Prüfungen und Messungen vor der Abnahme durchgeführt wurden. Technische Anforderungen und Ausführungsdetails: Mechanischer Schutz der Kabel und Leitungen bei Wand- und Deckendurchführungen sowie Maschinenanschlüssen durch geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Rohre, Schläuche). Vorschriftsmäßige Belegung und Befestigung von Kabelbahnen und Leitungsführungskanälen mit Kabelhalteklammern oder Kabelbindern; EMV-gerechte Trennung von Stark- und Schwachstromleitungen. Berücksichtigung von Zugentlastungen bei beweglichen Einrichtungen und Deckenauslässen. Keine festen Installationen über Dehnungsfugen; Leitungen sind mit Schlaufen (ca. 10 cm) zu verlegen. Wand- und Deckendurchführungen sind brand- und/oder schallschutztechnisch abzudichten. Brandschutzverkleidungen für Kabeltrassen gemäß behördlicher Anforderungen. Dauerhafte und eindeutige Kennzeichnung aller Elektroanschlüsse und Schalteinrichtungen; bei verschiedenen Netzarten gleicher Spannung sind Kennzeichnungen außen sichtbar anzubringen. Für Kombinationen aus Stark- und Schwachstrom sind getrennte Abdeckungen zu verwenden. Einbaugeräte sind ausschließlich mit Schraubbefestigungen zu montieren; Mischpreise für Einbaudosen und Aussparungen sind zu kalkulieren. Kabelverzweigungen erfolgen über Rangierverteiler (Großräume) bzw. Einzelabzweigkästen mit Reihen-Steckklemmen (Nebenbereiche). Installationsarbeiten erfolgen nicht durchgehend gleichmäßig; notwendige Gerüste sind bereitzustellen. Transformatoren sind fest anzuschließen, nicht über Steckverbindungen. Leitungsenden enden in Abzweig- oder Gerätedosen mit Klemmen und eindeutiger Beschriftung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen Anlagen eine Sachverständigenabnahme zu veranlassen. Erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt die förmliche Übergabe. Eine vorzeitige Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme nicht. Für alle Prüfungen und Messungen sind geeignete Prüfgeräte, Materialien und Fachpersonal bereitzustellen. Abschließend ist eine Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals vor Ort durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Hinweis - Grundausbau / Mieterausbau Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Planungsinhalte wird in den beigefügten Flächenplänen eine eindeutige Unterscheidung zwischen Grundausbau und Mieterausbau vorgenommen: Grundausbau umfasst sämtliche baulichen Maßnahmen, die unabhängig vom späteren Nutzer erfolgen und dem allgemeinen Ausbaustandard des Gebäudes entsprechen. Mieterausbau beinhaltet individuelle Anpassungen und Ausbauten, die auf die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Mieters abgestimmt sind. Die Flächenpläne dienen als visuelle Grundlage zur Abgrenzung beider Ausbauphasen und sind integraler Bestandteil der funktionalen Leistungsbeschreibung. Fabrikatswahl Alle im Rahmen der Maßnahme einzusetzenden Fabrikate und Produktserien sind der gültigen Bemusterungsliste zu entnehmen. Die Auswahl der Komponenten erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Liste, um eine einheitliche Gestaltung, Funktionalität und Qualität sicherzustellen. Abweichungen von den bemusterten Produkten sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn bzw. die Fachplanung zulässig. Sonstige Leistungen Im Rahmen der Qualitätssicherung und Abnahme der fernmelde- und informationstechnischen Anlagen gemäß der Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) für die Kostengruppe 450 sind umfassende Prüf- und Messmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen der Sicherstellung einer normgerechten Installation sowie der einwandfreien Funktion der passiven Netzkomponenten. Die nachfolgenden Anforderungen und Prüfmethoden bilden die Grundlage für die technische Bewertung der ausgeführten Leistungen. Zur Überprüfung der installierten Lichtwellenleiterverbindungen (LWL) im lokalen Netzwerk (LAN) sind OTDR-Messungen durchzuführen. Dabei ist ein Messgerät mit einer Impulsdauer von maximal 5 ns, einer Ereignistotzone von höchstens 1 m und einer Dämpfungstotzone von maximal 15 m einzusetzen. Das OTDR muss über eine automatische Auswertefunktion verfügen, beispielsweise nach der LSA-Methode, um Fehler durch manuelles Setzen von Cursorn zu vermeiden. Die Messungen erfolgen bei einer Wellenlänge von 1310 nm unter Verwendung von Vor- und Nachlauffasern mit einer Mindestlänge von 1000 m. Ziel ist die präzise Einschätzung lösbarer Verbindungen des Messobjekts. Der Messaufbau ist durch eine Prinzipskizze zu dokumentieren, aus der die Längen, Steckverbinder sowie der Hersteller der Vor- und Nachlauffasern ersichtlich sind. Zwischen den Vor- und Nachlauffasern dürfen sich keine weiteren Verbindungskabel befinden, um die Qualität der Steckerübergänge eindeutig beurteilen zu können. Die grafische Darstellung muss das vollständige Messobjekt inklusive Vor- und Nachlauffasern zeigen; Reflexionen lösbarer Verbindungen dürfen nicht abgeschnitten sein. Die Messdaten sind in Form von OTDR-Protokollen im Originalformat als Grafik sowie mit Ereignistabelle und der zugehörigen Auswertesoftware des verwendeten Messgeräts zu übergeben. Die Darstellung muss folgende Angaben enthalten: Kabelhersteller und -typ, Fasertyp, Faseranzahl, Brechungsindex, Messwellenlänge, Pulsbreite, Beschreibung des Messobjekts (z. B. Anfangs- und Endpunkt des LWL-Links), Name des Installateurs sowie des Operators. Zusätzlich ist ein Lageplan des Objekts beizufügen, mit dem alle gemessenen Strecken eindeutig zugeordnet werden können. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind wie folgt definiert: Die kilometrische Dämpfung richtet sich nach den Angaben im Faserdatenblatt, die Spleißdämpfung darf maximal 0,1 dB betragen, die kombinierte Spleiß- und Steckerdämpfung maximal 0,6 dB, die Dämpfung einer lösbaren Steckverbindung höchstens 0,5 dB und die Rückflussdämpfung muss mindestens 40 dB betragen. Darüber hinaus ist die Prüfung der Kupferverkabelung einschließlich aller Anschlusskomponenten in Kategorie 6A durchzuführen. Dabei sind folgende Parameter zu kontrollieren: korrekte Verdrahtung und Zuordnung, Unterbrechungen von Adern und Schirm, Verpolung der Adern, Länge der Verkabelungsstrecke für alle Paare, Laufzeit und Laufzeitdifferenz, Einfügedämpfung, Nahnebensprechen (NEXT) im Bereich von 1 MHz bis zur geforderten Frequenz, ELFEXT, Rückflussdämpfung, ACR, Widerstand sowie die Power-Sum-Werte für NEXT, ACR und ELFEXT. Die Messergebnisse sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Dieses muss Angaben zur ausführenden Person, zum Prüfdatum, zum Prüfaufbau und zur Messrichtung enthalten. Zudem sind die Strecken eindeutig zu kennzeichnen, etwa durch Angabe des jeweiligen Kabels, der Anschlussdose und des Verteileranschlusspunktes. Die Ergebnisse der Messungen sind grafisch für den gesamten Frequenzbereich darzustellen. Weiterhin sind Fabrikat, Typ und Seriennummer des verwendeten Messgeräts und Messadapters sowie Ort, Datum und Unterschrift der durchführenden Person anzugeben. Diese Prüf- und Dokumentationsanforderungen sind verbindlich und bilden die Grundlage für die technische Abnahme der Kommunikationsinfrastruktur. Die Brand- und Schallschutzmaßnahmen erfolgen gemäß den Anforderungen der jeweiligen Brandabschnitte und nach DIN 4102. Trassendurchführungen durch Wände und Decken werden brandschutztechnisch verschlossen. Fremde Brandlasten in notwendigen Fluren und Treppenhäusern sind in der geforderten Feuerwiderstandsdauer abzukoffern. Zusätzlich sind Maßnahmen zum Schallschutz und zur Staubdichtigkeit zu berücksichtigen. Die Abnahme der Anlage erfolgt durch einen unabhängigen, vereidigten Sachverständigen. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen. Die Kosten für die Sachverständigenabnahme sind im Angebot zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist spätestens mit Vorlage der Montageplanung zu benennen. Die Abnahme muss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und die vollständige Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen bestätigen. Zur Abnahme bzw. Übergabe der Anlage sind folgende Unterlagen bereitzustellen: 1-fach Bedienungs- und Montageanleitung 3-fach Inbetriebnahme-Prüflisten 3-fach Abnahmeprotokoll 3-fach Revisionspläne mit eingetragenen Geräten und Leitungsnetz inkl. Verteiler und deren Belegung 1 Übersichtsplan der Anlage 1 Schaltplan der Zentraleinheit Die Abnahme hat mängelfrei zu erfolgen. Zur Leistungsnachweisführung sind vor Ort Messungen der Beleuchtungsstärke gemäß DIN EN 12464 durchzuführen und zu dokumentieren. Die vollständige Objektdokumentation sowie die Revisionsunterlagen sind zu erstellen und in der geforderten Anzahl zu übergeben. Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt vor Ort. Die Einweisung ist zu protokollieren und zusätzlich als Videoaufnahme zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übergeben. Die Inbetriebnahme der Starkstromanlagen erfolgt gemäß VOB/C und beinhaltet einen Probebetrieb mit Funktionsprüfung. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Durchführung außerhalb der Kernarbeitszeit Abstimmungen mit Behörden (z. B. Feuerwehr) Koordination mit anderen Gewerken der TGA und dem Hochbau Abstimmungen mit Schlüsselverantwortlichen, Zutrittsberechtigten und Wachschutz Einweisung des Bedien- und Wartungspersonals Bereitstellung notwendiger Stoffe für die Inbetriebnahme Durchführung zusätzlicher Funktionsmessungen, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen sowie der Regel- und Schaltanlagen Das Inbetriebnahmeprotokoll ist Bestandteil der Revisionsunterlagen. Der Probebetrieb muss über mindestens eine Kalenderwoche dokumentiert erfolgen. In dieser Phase sind Mehraufwendungen durch Zutrittsbeschränkungen und Übergabebedingungen einzuplanen. Die Brandschutzmaßnahmen erfolgen gemäß der aktuellen Richtlinie für Kabel- und Leitungsanlagen (LAR Hessen). Bei Durchdringungen von brandschutzrelevanten Bauteilen sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Systeme (z. B. Kabelschotts S90 nach DIN 4102) zu verwenden. Für die Wartung der Starkstromanlagen innerhalb der fünfjährigen Mängelanspruchsfrist sind regelmäßige Wartungen gemäß VDMA 24186-5 durchzuführen. Das Wartungsintervall beträgt mindestens zweimal jährlich. Die Herstellervorgaben sind zu beachten. Im Leistungsumfang enthalten sind An- und Abreise, Kilometergeld, Auslösung, Stundenlohn, kleinere Verschleißteile sowie ein Wartungsbuch. Der Wartungsumfang muss geeignet sein, um den Gewährleistungsanspruch aufrechtzuerhalten. Medienführungen im Außenbereich Die Verlegung und Führung sämtlicher Medienleitungen (z. B. Strom, Daten, Wasser, Gas) im Außenbereich des Gebäudes erfolgt gemäß den geltenden technischen Normen und den Anforderungen des Bauherrn. Die Leitungsführung ist so auszulegen, dass eine dauerhafte Funktionalität, Witterungsbeständigkeit und Wartungsfreundlichkeit gewährleistet sind. Durchdringungen Alle Durchdringungen, die aus dem Innenbereich in den Außenbereich führen, sind mit geeigneten Systemen auszuführen, die eine wasser- und gasdichte Abdichtung sicherstellen. Dabei gelten folgende Anforderungen: · Verwendung geprüfter und zugelassener   Durchführungssysteme gemäß DIN 18533 / DIN EN 13501   bzw. vergleichbarer Normen. · Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes   Wasser sowie gegen Gase aus dem Erdreich (z. B. Radon). · Dauerhafte mechanische Stabilität und   Korrosionsbeständigkeit der eingesetzten Materialien. · Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren   fachgerechter Einbau. Besondere Hinweise · Die Lage und Anzahl der Durchdringungen sind den Plänen   zu entnehmen.   Die Abdichtung ist bauseits nachzuweisen und vor   Inbetriebnahme zu prüfen. Bei Medien mit besonderen Anforderungen (z. B. Hochspannung, Glasfaser, Druckleitungen) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Nach Abschluss sämtlicher Bau-, Ausbau- und Montagearbeiten ist die Baustelle in einem besenreinen Zustand zu übergeben. Hierzu zählt die vollständige Entfernung von Bauschutt, Verpackungsmaterialien, Reststoffen sowie sonstigen Verschmutzungen, die im Zuge der Arbeiten entstanden sind. Alle Verkehrs-, Nutzungs- und Technikflächen - einschließlich Flure, Treppenhäuser, Aufzugsvorräume und Technikräume - sind grob zu reinigen, sodass sie frei von losen Gegenständen und Verunreinigungen sind. Die Entsorgung aller nicht mehr benötigten Materialien hat fachgerecht und gemäß den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Ziel ist es, die Baustelle so zu übergeben, dass nachfolgende Gewerke oder Nutzer die Flächen gefahrlos und ordnungsgemäß betreten und nutzen können.
Allgemeines
02.01 KG 451 Telekommunikationsanlagen
02.01
KG 451 Telekommunikationsanlagen
02.02 KG 452 Such- und Signalanlagen
02.02
KG 452 Such- und Signalanlagen
02.03 KG 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.03
KG 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.04 KG 457 Übertragungsnetze
02.04
KG 457 Übertragungsnetze