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Projektbeschreibung
Das zu sanierende Gebäude befindet sich in 60329 Frankfurt am Main in der Baseler Straße 27 (Baujahr 1898, Nutzung als Büro bis Juli 2025).
Es misst etwa 43 m in der Länge und 19 m in der Breite; die Firsthöhe liegt bei ca. 30 m über Geländeoberkante, die Unterkante des Kellers bei ca. 3,5 m unter Geländeoberkante.
Das Bauwerk umfasst ein Erdgeschoss, sechs Obergeschosse sowie ein Kellergeschoss, welches in einer Art Split-Level ausgebildet wurde. Die Außenfassaden des Gebäudes inklusive Durchfahrt und die Geländer der beiden Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz.
Das ehemalige Büro- und Verwaltungsgebäude soll repositioniert werden. Hierfür werden drei große Themen angeregt:
Die Aktivierung der Keller- und Erdgeschoss Situation - in Form eines Anbaues, das Schaffens eines neuen Nebeneinganges, der Neugestaltung des Haupteinganges, die Umgestaltung des Hofes
Der komplette Neuausbau der Innenflächen – entkernen der Bestandsgeschosse, teilweiser Erhalt des Versorgungskernes, Umbau des Versorgungskernes, flexibel gestaltbare Büroflächen
Die denkmalgerechten Umbaumaßnahmen in den Dachgeschossen.
Summe BGF = ca. 7.363 m²
Mietfläche = ca. 5.787 m²
Projektbeschreibung
Projektspezifische Vorbemerkungen
Bestand mit Anbau
Es handelt sich um ein Bestandsgebäude mit neu zu erstellendem Anbau.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren.
Sämtliche für die Ausführung relevanten Maße, Höhen, Neigungen, Auflager- und Anschlussbedingungen sind vor Fertigungsbeginn vor Ort zu überprüfen.
Abweichungen gegenüber den Planunterlagen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
Besondere Leistungen
Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten, die zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Konstruktionen erforderlich sind.
Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus Planung, Statik, Werkplanung, den örtlichen Gegebenheiten oder den anerkannten Regeln der Technik ergeben und nicht gesondert beschrieben sind.
Anlieferung und Entladung
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt ausschließlich gemäß der gesondert zur Verfügung gestellten Anfahrtsbeschreibung.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann jeweils nur ein Fahrzeug bzw. LKW gleichzeitig die Lade- und Entladezone befahren.
Sämtliche zur Anlieferung eingesetzten Fahrzeuge müssen für eine Kranentladung von oben geeignet sein. Hierzu sind Anhänger bzw. Auflieger mit öffenbarem Dach (z. B. Schiebeverdeck) einzusetzen. Eine seitliche Entladung ist aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich.
Die Entladung erfolgt ausschließlich mittels Kran.
Anlieferungen dürfen ausschließlich innerhalb zuvor abgestimmter und durch die Bauleitung bestätigter Zeitfenster erfolgen.
Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten, Spediteure und Nachunternehmer entsprechend zu koordinieren.
Wartezeiten, Fehlanfahrten, Mehrkosten oder Verzögerungen infolge der Nichtbeachtung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Projektspezifische Vorbemerkungen
ZTV Blitzschutz- Erdung
Blitzschutz - Erdung
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI- Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind.
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk
b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau- richtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech- nischen Nachweisen/Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren.
Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer.
Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt.
Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen.
Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist.
Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen.
Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen.
Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind.
Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen.
Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen.
Besondere Hinweise
Die Ausführungsplanung ist im Zuge der Werkplanung zu erstellen. Sofern noch nicht erfolgt, ist eine Risikoanalyse zu erstellen und mit dem Bauherrn abzustimmen.
Metallene Fassaden- und Dachkonstruktionen sind grundsätzlich in den Blitzschutz einzubeziehen. Sofern die Bauteile ausreichend blitzstromtragfähig sind, können diese als Fang- und Ableitungen benutzt werden.
ZTV Blitzschutz- Erdung
ZTV Mittelspannungsanlage
Elektrotechnik
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesonde re die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind.
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk
b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau- richtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech- nischen Nachweisen/Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren.
Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer.
Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt.
Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen.
Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist.
Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen.
Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind.
Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen.
Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN.
Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen.
Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren.
Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus.
Besondere Hinweise
Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen.
Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen.
Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen.
Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind.
Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Mittelspannungsanlage
ZTV Elektroinstallation / Beleuchtung
Elektrotechnik
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind.
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk
b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbaurichtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautechnischen Nachweisen/Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren.
Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer.
Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt.
Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen.
Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist.
Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen.
Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind.
Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen.
Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN.
Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen.
Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren.
Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus.
Besondere Hinweise
Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen.
Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen.
Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen.
Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind.
Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Elektroinstallation / Beleuchtung
ZTV Schwachstrom
Elektrotechnik
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik in der bei der Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesonde re die DIN-, EN- und ISO- sowie VDE und VDI-Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind.
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich/Gewerk
b) Verarbeitungshinweise und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbau- richtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Baubestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautechnischen Nachweisen/Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten sind, dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ hochwertigere Ausführung zu realisieren.
Für die angebotene Leistung übernimmt der Bieter die Vollständigkeit, d.h., Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den LV-Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzurechnen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen sowie Veränderung der vorgesehenen Arbeitsabschnitte, die sich aus dem normalen Zusammenspiel mehrerer Gewerke aus dem Bauablauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Arbeits-und Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit, wenn nicht besonders erwähnt auch für Arbeiten über 2 m Arbeitshöhe, sowie Schutzmaßnahmen für hergestellte Leistungen bis zur Abnahme bzw. Übergabe gehören zum Leistungsumfang des Bieters und werden nicht gesondert vergütet. Das Entfernen der Schutzmaterialien erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer.
Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten in den Vertragsunterlagen vorschreibt.
Die Gleichwertigkeit von Alternativen ist vom Bieter mit einer Bemusterung nachzuweisen.
Dem Angebot sind Produktbeschreibungen beziehungsweise Datenblätter in Form einer Anlage in einer solchen Ausführlichkeit beizufügen, dass eine Beurteilung der Qualität und der Eignung (technische Gleichwertigkeit) für den vorgesehenen Einsatzzweck möglich ist.
Prüfungen für sicherheitsrelevante Anlagen bzw. Sachverständigen- und Sachkundigenabnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auszuführen und mit Protokollen zu belegen. Entsprechend sind Eignungs- und Gütenachweise zu erbringen. Sofern nicht anders geregelt sind die Kosten für diese Prüfungen in die Einheitspreise bzw. die Pauschalsumme einzurechnen.
Notwendige Zubehörteile aller Art werden nicht besonders vergütet, sofern diese nicht als gesonderte Position aufgeführt sind.
Befestigungsmaterialien und Aufhängungen, Schellen, Schrauben, Muttern, Kabeltragsysteme usw. in einheitlicher Form und in den Umgebungsbedingungen angepassten Ausführung (min. Verzinkung), sofern keine höherwertige Beschichtung gegen Korrosion erforderlich ist. Die Ausführung von Kabeltragsystemen, Befestigungsmaterialien, Bezeichnungsschilder, usw. sind einheitlich mit den anderen am Bau Beteiligten abzustimmen.
Kabeltragsysteme können auch von anderen ELT- und MSR-Gewerken gemeinsam genutzt und geplant werden, die Abstimmung obliegt dem AN.
Der AN ist verpflichtet alle erforderlichen Nachweise ( z.B. abP;abZ bzw. aBG und Leistungserklärungen ) vorzulegen.
Das Vorhalten der Hebezeuge für die Montage und der Transport von Materialien auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bauseits erstellte Durchbrüche und Schlitze sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Änderungsvorschläge oder fehlende Durchbrüche und Schlitze sind der Bauleitung mit Planausschnitten und Maßangaben mitzuteilen. Fehlende D&S sind vor Ort einzumessen und anzuzeichnen. Der AN hat den AG auf die für die für das jeweilige angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich, sind Detailzeichnungen zu übergeben. Für Maschinenfundamente sind ebenfalls frühzeitig Detailzeichnungen mit Lastangaben zu übergeben. Bohrungen bis 50 mm (in Beton nur bis 30 mm), Schlitz- und Stemmarbeiten sind im Leistungsumfang enthalten. Hauptdurchbrüche werden im Zuge des Rohbaus hergestellt. Sofern keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen bestehen, werden Durchbrüche mit Mörtel der Mörtelklasse II durch das Gewerk Bau verschlossen. Alle weiteren Brandschutzmaßnahmen sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Sämtliche Brandschottungen sind mit einem der Zulassung entsprechendem Schild zu kennzeichnen. Über die Brandschutzmaßnahmen ist eine Fotodokumentation zu erstellen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Die Koordinierung der Montagen sind eigenständig mit allen am Bau beteiligten Gewerken durchzuführen. Fehlende Vorleistungen sind min. 10 Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Schachtbelegungen sowie die Ein- und Ausfädelung in Schächte sind eigenständig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren.
Inbetriebnahmen sind gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken (notfalls auch gewerkeübergreifend) durchzuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, auch wenn durch fehlerhafte Leistungen Dritter eine Inbetriebnahme wiederholt werden muss. Dies gilt auch für Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen. Inbetriebnahme und der Probebetrieb haben rechtzeitig vor der Abnahme zu erfolgen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Einweisung des Bedienpersonals, Übergabe der Revisionsunterlagen und Prüfungen (z.B. Sachverständigenprüfungen). Teilinbetriebnahmen gelten nicht als Inbetriebnahmen im Sinne der VOB und lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfristen aus.
Besondere Hinweise
Bei Durchdringung von Wände oder Decken sind Brandschutzanforderungen gemäß MLAR in der neuesten Fassung zu berücksichtigen.
Alle Komponenten sind dauerhaft mit PVC-Schildern zu kennzeichnen, ggf. mit Geräteträgern. Die Bezeichnungen sind mit dem Bauherrn abzustimmen und in die Revisionszeichnungen zu übernehmen.
Kabel- und Leitungen sind grundsätzlich ungeschnitten und ohne Muffen zu verlegen. Klemmstellen sind dauerhaft zugänglich anzuordnen.
Unterputzdosen sind so anzuordnen, dass der Schall- und Brandschutz der jeweiligen Wand nicht beeinträchtigt wird. Wenn erforderlich, sind Dosen mit verbessertem Schall- bzw. Brandschutz einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Sämtliche Komponenten sind zu anzuordnen, dass diese dauerhaft zugänglich sind. Abgeschlossene Mietbereiche sind zu umgehen. Komponenten über Abhangdecken sind so anzuordnen, dass diese ohne Demontage des Deckensystems erreichbar sind.
Die Hausanschluss- und Zähleranträge sind vorzubereiten und zu koordinieren. Die Anträge sind dem Bauherrn zur Unterschrift vorzulegen und beim Energieversorger einzureichen.
ZTV Schwachstrom
01 KG 440 Elektrische Anlagen
01
KG 440 Elektrische Anlagen
Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen und
normativen Vorgaben. Grundlage für Planung, Angebot und Ausführung sind insbesondere die VOB Teil C, die einschlägigen DIN-, VDI-, VDE-, VdS-, AMEV-Richtlinien, die Landesbauordnung, die Vorgaben der Versorgungsunternehmen und Genehmigungsbehörden, das Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG), die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), TA-Luft und
TA-Lärm sowie ggf. vorliegende Brandschutz- und
Schallschutzgutachten. Die jeweils zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme gültigen Fassungen sind verbindlich.
Vor Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer schriftlich zu
bestätigen, dass die Anlage den geltenden Vorschriften,
Normen und Richtlinien entspricht. Zudem ist zu
erklären, dass alle erforderlichen Messungen und Prüfungen vor der Abnahme durchgeführt wurden.
Technisch ist die TNS-Netzform ab der Hauptverteilung
vorzusehen. Als Kabel- und Leitungsmaterial sind NYCWY,
NYY (Steige- und Erdkabel) sowie NYM
(Verteilungsleitungen)
zu verwenden. Stegleitungen dürfen nur in abgestimmten
Ausnahmefällen eingesetzt werden.
Die Verlegung der Kabel und Leitungen erfolgt unter
Putz (UP) in den Allgemeinen Bereichen oder auf Putz (AP) mit
Nagelschellen in den Technikräumen. Bei Häufungen oder
zur zusätzlichen mechanischen Absicherung sind offene
Verlegungen in Kupa-Rohren, Kabelbahnen oder Kanälen
vorzusehen. Wanddurchführungen sind mit einzurechnen
und mit geeigneten Schutzmaßnahmen gegen mechanische
Beschädigungen zu versehen.
Kabelbahnen und Leitungskanäle sind vorschriftsmäßig zu
belegen und mit Kabelhalteklammern oder -bindern zu
sichern.
Trassenabzweige und -übergänge müssen systemgerecht
ausgeführt sein. Die Trennung von Stark- und
Schwachstromleitungen ist zwingend erforderlich
(EMV-gerechte Installation).
Zugentlastungen sind insbesondere bei Übergängen zu
beweglichen Einrichtungen und bei Deckenauslässen zu
berücksichtigen. Dehnungsfugen dürfen nicht mit festen
Installationen überbrückt werden; Leitungen sind hier
mit einer Schlaufe von ca. 10 cm zu verlegen.
Wand- und Deckendurchführungen sind brandschutz- und
schallschutztechnisch mit geeigneten Materialien
abzudichten.
Feuerhemmende Verkleidungen von Kabeltrassen werden
gemäß behördlicher Anforderungen vorgesehen.
Alle Elektroanschlüsse, Verbraucher und
Schalteinrichtungen sind dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen. Bei verschiedenen Netzarten gleicher Spannung sind die Kennzeichnungen von außen sichtbar anzubringen.
Für Kombinationen von Stark- und Schwachstromdosen sind
getrennte, separat abschraubbare Abdeckungen zu
verwenden.
Einbaugeräte sind grundsätzlich mit Schraubbefestigungen zu montieren. Ein Mischpreis für Geräteeinbaudosen inklusive Aussparungen ist anzusetzen.
Kabelverzweigungen erfolgen in Großraumbereichen über
Rangierverteiler, in Nebenbereichen über Einzelabzweigkästen
mit fest eingebauten Reihen-Steckklemmen. Gleichmäßige
Arbeitsabläufe sind nicht durchgängig gegeben.
Gerüste für Installationsarbeiten, Leitungsverlegungen
und Leuchtenmontage sind bereitzustellen. Transformatoren
sind fest anzuschließen, Steckverbindungen sind unzulässig.
Leitungsenden enden in Abzweig- oder Gerätedosen mit
entsprechender Beschriftung.
Für alle abnahmepflichtigen Anlagen gemäß TPrüfVO sind
Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Die förmliche
Abnahme erfolgt erst nach mängelfreier Prüfung. Eine
vorzeitige Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme nicht.
Der Auftragnehmer stellt alle für die Abnahme
erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und qualifiziertes Personal bereit. Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals erfolgt vor Ort und ist zu
protokollieren.
Hinweis - Grundausbau / Mieterausbau
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Planungsinhalte
wird in den beigefügten Flächenplänen eine eindeutige
Unterscheidung zwischen Grundausbau und
Mieterausbau vorgenommen:
Grundausbau umfasst sämtliche baulichen
Maßnahmen, die unabhängig vom späteren Nutzer
erfolgen und dem allgemeinen Ausbaustandard des
Gebäudes entsprechen.
Mieterausbau beinhaltet individuelle Anpassungen und
Ausbauten, die auf die spezifischen Anforderungen
des jeweiligen Mieters abgestimmt sind.
Die Flächenpläne dienen als visuelle Grundlage zur
Abgrenzung beider Ausbauphasen und sind integraler
Bestandteil der funktionalen Leistungsbeschreibung.
Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen des
Mieterausbaus sind gesondert zu betrachten und
bedürfen einer separaten Abstimmung.
Eine Bepreisung für den Mieterausbau ist vorzunehmen.
Fabrikatswahl
Alle im Rahmen der Maßnahme einzusetzenden Fabrikate
und Produktserien sind der gültigen Bemusterungsliste zu
entnehmen. Die Auswahl der Komponenten erfolgt
ausschließlich auf Basis dieser Liste, um eine
einheitliche Gestaltung, Funktionalität und Qualität
sicherzustellen.
Abweichungen von den bemusterten Produkten sind nur
nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn
bzw. die Fachplanung zulässig.
Sonstige Leistungen
Im Rahmen der Starkstrominstallation sind auch Tür- und
Fensteranlagen mit Stromanschlüssen zu versehen.
Automatische Türen sowie Türen mit Feststellvorrichtungen erhalten entsprechende elektrische Anschlüsse. In
brandschutzrelevanten Bereichen sind
Brandschutzvorhänge vorgesehen, deren Antriebe jeweils über Festanschlüsse mit 400 V versorgt werden.
Die Brand- und Schallschutzmaßnahmen erfolgen gemäß den
Anforderungen der jeweiligen Brandabschnitte und nach
DIN 4102. Trassendurchführungen durch Wände und Decken
werden brandschutztechnisch verschlossen. Fremde
Brandlasten in notwendigen Fluren und Treppenhäusern
sind in der geforderten Feuerwiderstandsdauer abzukoffern.
Zusätzlich sind Maßnahmen zum Schallschutz und zur
Staubdichtigkeit zu berücksichtigen.
Die Abnahme der Anlage erfolgt durch einen
unabhängigen, vereidigten Sachverständigen. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen.
Die Kosten für die Sachverständigenabnahme sind im Angebot
zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist spätestens mit
Vorlage der Montageplanung zu benennen. Die Abnahme
muss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und
die vollständige Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen bestätigen.
Zur Abnahme bzw. Übergabe der Anlage sind folgende
Unterlagen bereitzustellen:
1-fach Bedienungs- und Montageanleitung
3-fach Inbetriebnahme-Prüflisten
3-fach Abnahmeprotokoll
3-fach Revisionspläne mit eingetragenen Geräten und
Leitungsnetz inkl. Verteiler und deren Belegung
1 Übersichtsplan der Anlage
1 Schaltplan der Zentraleinheit
Die Abnahme hat mängelfrei zu erfolgen.
Zur Leistungsnachweisführung sind vor Ort Messungen der
Beleuchtungsstärke gemäß DIN EN 12464 durchzuführen und
zu dokumentieren.
Die vollständige Objektdokumentation sowie die
Revisionsunterlagen sind zu erstellen und in der
geforderten Anzahl zu übergeben.
Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals
erfolgt vor Ort. Die Einweisung ist zu protokollieren
und zusätzlich als Videoaufnahme zu dokumentieren und dem
Auftraggeber zu übergeben.
Die Inbetriebnahme der Starkstromanlagen erfolgt gemäß
VOB/C und beinhaltet einen Probebetrieb mit
Funktionsprüfung.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen:
Durchführung außerhalb der Kernarbeitszeit
Abstimmungen mit Behörden (z. B. Feuerwehr)
Koordination mit anderen Gewerken der TGA und dem
Hochbau
Abstimmungen mit Schlüsselverantwortlichen,
Zutrittsberechtigten und Wachschutz
Einweisung des Bedien- und Wartungspersonals
Bereitstellung notwendiger Stoffe für die
Inbetriebnahme Durchführung zusätzlicher Funktionsmessungen Prüfung der Sicherheitseinrichtungen sowie der Regel und Schaltanlagen.
Das Inbetriebnahmeprotokoll ist Bestandteil der
Revisionsunterlagen. Der Probebetrieb muss über
mindestens eine Kalenderwoche dokumentiert erfolgen. In dieser Phase sind Mehraufwendungen durch Zutrittsbeschränkungen und Übergabebedingungen einzuplanen.
Die Brandschutzmaßnahmen erfolgen gemäß der aktuellen
Richtlinie für Kabel- und Leitungsanlagen (LAR Hessen).
Bei Durchdringungen von brandschutzrelevanten Bauteilen
sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Systeme (z.
B. Kabelschotts S90 nach DIN 4102) zu verwenden.
Für die Wartung der Starkstromanlagen innerhalb der
fünfjährigen Mängelanspruchsfrist sind regelmäßige
Wartungen gemäß VDMA 24186-5 durchzuführen. Das Wartungsintervall beträgt mindestens zweimal jährlich. Die
Herstellervorgaben sind zu beachten. Im Leistungsumfang enthalten sind An- und
Abreise, Kilometergeld, Auslösung, Stundenlohn,
kleinere Verschleißteile sowie ein Wartungsbuch. Der
Wartungsumfang muss geeignet sein, um den Gewährleistungsanspruch aufrechtzuerhalten.
Medienführungen im Außenbereich
Die Verlegung und Führung sämtlicher Medienleitungen
(z. B. Strom, Daten, Wasser, Gas) im Außenbereich des Gebäudes erfolgt gemäß den geltenden technischen Normen und den Anforderungen des Bauherrn. Die Leitungsführung ist so auszulegen, dass eine dauerhafte Funktionalität,
Witterungsbeständigkeit und Wartungsfreundlichkeit
gewährleistet sind.
Durchdringungen
Alle Durchdringungen, die aus dem Innenbereich in den
Außenbereich führen, sind mit geeigneten Systemen
auszuführen, die eine wasser- und gasdichte Abdichtung
sicherstellen.
Dabei gelten folgende Anforderungen:
· Verwendung geprüfter und zugelassener
Durchführungssysteme gemäß DIN 18533 / DIN EN 13501
bzw. vergleichbarer Normen.
· Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes
Wasser sowie gegen Gase aus dem Erdreich (z. B.
Radon).
· Dauerhafte mechanische Stabilität und
Korrosionsbeständigkeit der eingesetzten Materialien.
· Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren
fachgerechter Einbau.
Besondere Hinweise
· Die Lage und Anzahl der Durchdringungen sind den
Plänen zu entnehmen.
· Die Abdichtung ist bauseits nachzuweisen und vor
Inbetriebnahme zu prüfen.
Bei Medien mit besonderen Anforderungen (z. B.
Hochspannung, Glasfaser, Druckleitungen) sind
zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Nach Abschluss sämtlicher Bau-, Ausbau- und
Montagearbeiten ist die Baustelle in einem besenreinen Zustand zu übergeben.
Hierzu zählt die vollständige Entfernung von Bauschutt,
Verpackungsmaterialien, Reststoffen sowie sonstigen
Verschmutzungen, die im Zuge der Arbeiten entstanden
sind.
Alle Verkehrs-, Nutzungs- und Technikflächen - einschließlich Flure, Treppenhäuser, Aufzugsvorräume und Technikräume sind grob zu reinigen, sodass sie frei von losen
Gegenständen und Verunreinigungen sind. Die Entsorgung aller nicht mehr benötigten Materialien hat fachgerecht und gemäß den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Ziel ist es, die
Baustelle so zu übergeben, dass nachfolgende Gewerke oder Nutzer die Flächen gefahrlos und ordnungsgemäß betreten und nutzen können.
Die Ausführung der Starkstromanlagen erfolgt unter
01.01 KG 441 Hoch- und Mittelspannungsanlage
01.01
KG 441 Hoch- und Mittelspannungsanlage
01.02 KG 442 Eigenstromversorgungsanlagen
01.02
KG 442 Eigenstromversorgungsanlagen
01.03 KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.03
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.04 KG 444
Niederspannungsinstallationsanlagen
01.04
KG 444
Niederspannungsinstallationsanlagen
01.05 KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.05
KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.06 KG 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01.06
KG 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
02 KG 450 Fernmelde- und
informationstechnische Anlagen
02
KG 450 Fernmelde- und
informationstechnische Anlagen
Allgemeines Allgemeines
Grundlage für die Ausführung sämtlicher Anlagenteile
sowie der
Gesamtanlage sind die anerkannten Regeln der Technik
sowie
die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen
gesetzlichen und
normativen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem:
VOB Teil C,
DIN-, VDI-, VDE-, VdS-, AMEV-Richtlinien,
Landesbauordnung,
Vorgaben der Versorgungsunternehmen und
Genehmigungsbehörden,
Anforderungen der Feuerwehr,
Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG),
Unfallverhütungsvorschriften (UVV),
Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV),
TA-Luft, TA-Lärm,
Brandschutz- und Schallschutzgutachten,
Bauschein inklusive Auflagen,
Betriebssicherheitsverordnung,
Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer schriftlich zu
bestätigen, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang
den
geltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien
entspricht.
Zusätzlich ist zu erklären, dass alle erforderlichen
Prüfungen
und Messungen vor der Abnahme durchgeführt wurden.
Technische Anforderungen und Ausführungsdetails:
Mechanischer Schutz der Kabel und Leitungen bei Wand-
und
Deckendurchführungen sowie Maschinenanschlüssen durch
geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Rohre, Schläuche).
Vorschriftsmäßige Belegung und Befestigung von
Kabelbahnen
und Leitungsführungskanälen mit Kabelhalteklammern oder
Kabelbindern; EMV-gerechte Trennung von Stark- und
Schwachstromleitungen.
Berücksichtigung von Zugentlastungen bei beweglichen
Einrichtungen und Deckenauslässen.
Keine festen Installationen über Dehnungsfugen;
Leitungen sind
mit Schlaufen (ca. 10 cm) zu verlegen.
Wand- und Deckendurchführungen sind brand- und/oder
schallschutztechnisch abzudichten.
Brandschutzverkleidungen für Kabeltrassen gemäß
behördlicher Anforderungen.
Dauerhafte und eindeutige Kennzeichnung aller
Elektroanschlüsse und Schalteinrichtungen; bei
verschiedenen
Netzarten gleicher Spannung sind Kennzeichnungen außen
sichtbar anzubringen.
Für Kombinationen aus Stark- und Schwachstrom sind
getrennte Abdeckungen zu verwenden.
Einbaugeräte sind ausschließlich mit
Schraubbefestigungen zu
montieren; Mischpreise für Einbaudosen und Aussparungen
sind zu kalkulieren.
Kabelverzweigungen erfolgen über Rangierverteiler
(Großräume) bzw. Einzelabzweigkästen mit
Reihen-Steckklemmen (Nebenbereiche).
Installationsarbeiten erfolgen nicht durchgehend
gleichmäßig;
notwendige Gerüste sind bereitzustellen.
Transformatoren sind fest anzuschließen, nicht über
Steckverbindungen.
Leitungsenden enden in Abzweig- oder Gerätedosen mit
Klemmen und eindeutiger Beschriftung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle nach
TPrüfVO
abnahmepflichtigen Anlagen eine Sachverständigenabnahme
zu veranlassen. Erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt
die
förmliche Übergabe. Eine vorzeitige Inbetriebnahme
ersetzt die
Abnahme nicht. Für alle Prüfungen und Messungen sind
geeignete Prüfgeräte, Materialien und Fachpersonal
bereitzustellen.
Abschließend ist eine Einweisung des Bedienungs- und
Wartungspersonals vor Ort durchzuführen und schriftlich
zu
protokollieren.
Hinweis - Grundausbau / Mieterausbau
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Planungsinhalte
wird in
den beigefügten Flächenplänen eine eindeutige
Unterscheidung
zwischen Grundausbau und Mieterausbau vorgenommen:
Grundausbau umfasst sämtliche baulichen Maßnahmen, die
unabhängig vom späteren Nutzer erfolgen und dem
allgemeinen Ausbaustandard des Gebäudes entsprechen.
Mieterausbau beinhaltet individuelle Anpassungen und
Ausbauten, die auf die spezifischen Anforderungen des
jeweiligen Mieters abgestimmt sind.
Die Flächenpläne dienen als visuelle Grundlage zur
Abgrenzung
beider Ausbauphasen und sind integraler Bestandteil der
funktionalen Leistungsbeschreibung.
Fabrikatswahl
Alle im Rahmen der Maßnahme einzusetzenden Fabrikate
und
Produktserien sind der gültigen Bemusterungsliste zu
entnehmen. Die Auswahl der Komponenten erfolgt
ausschließlich auf Basis dieser Liste, um eine
einheitliche
Gestaltung, Funktionalität und Qualität
sicherzustellen.
Abweichungen von den bemusterten Produkten sind nur
nach
vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn
bzw. die
Fachplanung zulässig.
Sonstige Leistungen
Im Rahmen der Qualitätssicherung und Abnahme der
fernmelde- und informationstechnischen Anlagen gemäß
der
Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) für die
Kostengruppe 450 sind umfassende Prüf- und
Messmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen der
Sicherstellung einer normgerechten Installation sowie
der
einwandfreien Funktion der passiven Netzkomponenten.
Die
nachfolgenden Anforderungen und Prüfmethoden bilden die
Grundlage für die technische Bewertung der ausgeführten
Leistungen.
Zur Überprüfung der installierten
Lichtwellenleiterverbindungen
(LWL) im lokalen Netzwerk (LAN) sind OTDR-Messungen
durchzuführen. Dabei ist ein Messgerät mit einer
Impulsdauer
von maximal 5 ns, einer Ereignistotzone von höchstens 1
m und
einer Dämpfungstotzone von maximal 15 m einzusetzen.
Das
OTDR muss über eine automatische Auswertefunktion
verfügen, beispielsweise nach der LSA-Methode, um
Fehler
durch manuelles Setzen von Cursorn zu vermeiden. Die
Messungen erfolgen bei einer Wellenlänge von 1310 nm
unter
Verwendung von Vor- und Nachlauffasern mit einer
Mindestlänge von 1000 m. Ziel ist die präzise
Einschätzung
lösbarer Verbindungen des Messobjekts. Der Messaufbau
ist
durch eine Prinzipskizze zu dokumentieren, aus der die
Längen,
Steckverbinder sowie der Hersteller der Vor- und
Nachlauffasern ersichtlich sind. Zwischen den Vor- und
Nachlauffasern dürfen sich keine weiteren
Verbindungskabel
befinden, um die Qualität der Steckerübergänge
eindeutig
beurteilen zu können. Die grafische Darstellung muss
das
vollständige Messobjekt inklusive Vor- und
Nachlauffasern
zeigen; Reflexionen lösbarer Verbindungen dürfen nicht
abgeschnitten sein.
Die Messdaten sind in Form von OTDR-Protokollen im
Originalformat als Grafik sowie mit Ereignistabelle und
der
zugehörigen Auswertesoftware des verwendeten Messgeräts
zu
übergeben. Die Darstellung muss folgende Angaben
enthalten:
Kabelhersteller und -typ, Fasertyp, Faseranzahl,
Brechungsindex, Messwellenlänge, Pulsbreite,
Beschreibung
des Messobjekts (z. B. Anfangs- und Endpunkt des
LWL-Links),
Name des Installateurs sowie des Operators. Zusätzlich
ist ein
Lageplan des Objekts beizufügen, mit dem alle
gemessenen
Strecken eindeutig zugeordnet werden können. Die
einzuhaltenden Grenzwerte sind wie folgt definiert: Die
kilometrische Dämpfung richtet sich nach den Angaben im
Faserdatenblatt, die Spleißdämpfung darf maximal 0,1 dB
betragen, die kombinierte Spleiß- und Steckerdämpfung
maximal 0,6 dB, die Dämpfung einer lösbaren
Steckverbindung
höchstens 0,5 dB und die Rückflussdämpfung muss
mindestens 40 dB betragen.
Darüber hinaus ist die Prüfung der Kupferverkabelung
einschließlich aller Anschlusskomponenten in Kategorie
6A
durchzuführen. Dabei sind folgende Parameter zu
kontrollieren:
korrekte Verdrahtung und Zuordnung, Unterbrechungen von
Adern und Schirm, Verpolung der Adern, Länge der
Verkabelungsstrecke für alle Paare, Laufzeit und
Laufzeitdifferenz, Einfügedämpfung, Nahnebensprechen
(NEXT) im Bereich von 1 MHz bis zur geforderten
Frequenz,
ELFEXT, Rückflussdämpfung, ACR, Widerstand sowie die
Power-Sum-Werte für NEXT, ACR und ELFEXT.
Die Messergebnisse sind in einem Prüfprotokoll zu
dokumentieren. Dieses muss Angaben zur ausführenden
Person, zum Prüfdatum, zum Prüfaufbau und zur
Messrichtung
enthalten. Zudem sind die Strecken eindeutig zu
kennzeichnen,
etwa durch Angabe des jeweiligen Kabels, der
Anschlussdose
und des Verteileranschlusspunktes. Die Ergebnisse der
Messungen sind grafisch für den gesamten
Frequenzbereich
darzustellen. Weiterhin sind Fabrikat, Typ und
Seriennummer
des verwendeten Messgeräts und Messadapters sowie Ort,
Datum und Unterschrift der durchführenden Person
anzugeben.
Diese Prüf- und Dokumentationsanforderungen sind
verbindlich
und bilden die Grundlage für die technische Abnahme der
Kommunikationsinfrastruktur.
Die Brand- und Schallschutzmaßnahmen erfolgen gemäß den
Anforderungen der jeweiligen Brandabschnitte und nach
DIN 4102. Trassendurchführungen durch Wände und Decken
werden brandschutztechnisch verschlossen. Fremde
Brandlasten in notwendigen Fluren und Treppenhäusern
sind in
der geforderten Feuerwiderstandsdauer abzukoffern.
Zusätzlich
sind Maßnahmen zum Schallschutz und zur
Staubdichtigkeit zu
berücksichtigen.
Die Abnahme der Anlage erfolgt durch einen
unabhängigen,
vereidigten Sachverständigen. Der Auftragnehmer hat die
notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen.
Die
Kosten für die Sachverständigenabnahme sind im Angebot
zu
berücksichtigen. Der Sachverständige ist spätestens mit
Vorlage der Montageplanung zu benennen. Die Abnahme
muss
die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und
die
vollständige Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen
bestätigen.
Zur Abnahme bzw. Übergabe der Anlage sind folgende
Unterlagen bereitzustellen:
1-fach Bedienungs- und Montageanleitung
3-fach Inbetriebnahme-Prüflisten
3-fach Abnahmeprotokoll
3-fach Revisionspläne mit eingetragenen Geräten und
Leitungsnetz inkl. Verteiler und deren Belegung
1 Übersichtsplan der Anlage
1 Schaltplan der Zentraleinheit
Die Abnahme hat mängelfrei zu erfolgen.
Zur Leistungsnachweisführung sind vor Ort Messungen der
Beleuchtungsstärke gemäß DIN EN 12464 durchzuführen und
zu dokumentieren.
Die vollständige Objektdokumentation sowie die
Revisionsunterlagen sind zu erstellen und in der
geforderten
Anzahl zu übergeben.
Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals
erfolgt vor Ort. Die Einweisung ist zu protokollieren
und
zusätzlich als Videoaufnahme zu dokumentieren und dem
Auftraggeber zu übergeben.
Die Inbetriebnahme der Starkstromanlagen erfolgt gemäß
VOB/C und beinhaltet einen Probebetrieb mit
Funktionsprüfung.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen:
Durchführung außerhalb der Kernarbeitszeit
Abstimmungen mit Behörden (z. B. Feuerwehr)
Koordination mit anderen Gewerken der TGA und dem
Hochbau
Abstimmungen mit Schlüsselverantwortlichen,
Zutrittsberechtigten und Wachschutz
Einweisung des Bedien- und Wartungspersonals
Bereitstellung notwendiger Stoffe für die
Inbetriebnahme
Durchführung zusätzlicher Funktionsmessungen, Prüfung
der Sicherheitseinrichtungen sowie der Regel- und
Schaltanlagen
Das Inbetriebnahmeprotokoll ist Bestandteil der
Revisionsunterlagen. Der Probebetrieb muss über
mindestens
eine Kalenderwoche dokumentiert erfolgen. In dieser
Phase
sind Mehraufwendungen durch Zutrittsbeschränkungen und
Übergabebedingungen einzuplanen.
Die Brandschutzmaßnahmen erfolgen gemäß der aktuellen
Richtlinie für Kabel- und Leitungsanlagen (LAR Hessen).
Bei
Durchdringungen von brandschutzrelevanten Bauteilen
sind
ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Systeme (z.
B.
Kabelschotts S90 nach DIN 4102) zu verwenden.
Für die Wartung der Starkstromanlagen innerhalb der
fünfjährigen Mängelanspruchsfrist sind regelmäßige
Wartungen
gemäß VDMA 24186-5 durchzuführen. Das Wartungsintervall
beträgt mindestens zweimal jährlich. Die
Herstellervorgaben
sind zu beachten. Im Leistungsumfang enthalten sind An-
und
Abreise, Kilometergeld, Auslösung, Stundenlohn,
kleinere
Verschleißteile sowie ein Wartungsbuch. Der
Wartungsumfang
muss geeignet sein, um den Gewährleistungsanspruch
aufrechtzuerhalten.
Medienführungen im Außenbereich
Die Verlegung und Führung sämtlicher Medienleitungen
(z. B.
Strom, Daten, Wasser, Gas) im Außenbereich des Gebäudes
erfolgt gemäß den geltenden technischen Normen und den
Anforderungen des Bauherrn. Die Leitungsführung ist so
auszulegen, dass eine dauerhafte Funktionalität,
Witterungsbeständigkeit und Wartungsfreundlichkeit
gewährleistet sind.
Durchdringungen
Alle Durchdringungen, die aus dem Innenbereich in den
Außenbereich führen, sind mit geeigneten Systemen
auszuführen, die eine wasser- und gasdichte Abdichtung
sicherstellen.
Dabei gelten folgende Anforderungen:
· Verwendung geprüfter und zugelassener
Durchführungssysteme gemäß DIN 18533 / DIN EN 13501
bzw. vergleichbarer Normen.
· Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes
Wasser sowie gegen Gase aus dem Erdreich (z. B.
Radon).
· Dauerhafte mechanische Stabilität und
Korrosionsbeständigkeit der eingesetzten Materialien.
· Dokumentation der eingesetzten Produkte und deren
fachgerechter Einbau.
Besondere Hinweise
· Die Lage und Anzahl der Durchdringungen sind den
Plänen
zu entnehmen.
Die Abdichtung ist bauseits nachzuweisen und vor
Inbetriebnahme zu prüfen.
Bei Medien mit besonderen Anforderungen (z. B.
Hochspannung, Glasfaser, Druckleitungen) sind
zusätzliche
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Nach Abschluss sämtlicher Bau-, Ausbau- und
Montagearbeiten
ist die Baustelle in einem besenreinen Zustand zu
übergeben.
Hierzu zählt die vollständige Entfernung von Bauschutt,
Verpackungsmaterialien, Reststoffen sowie sonstigen
Verschmutzungen, die im Zuge der Arbeiten entstanden
sind.
Alle Verkehrs-, Nutzungs- und Technikflächen -
einschließlich
Flure, Treppenhäuser, Aufzugsvorräume und Technikräume
-
sind grob zu reinigen, sodass sie frei von losen
Gegenständen
und Verunreinigungen sind. Die Entsorgung aller nicht
mehr
benötigten Materialien hat fachgerecht und gemäß den
geltenden Vorschriften zu erfolgen. Ziel ist es, die
Baustelle so
zu übergeben, dass nachfolgende Gewerke oder Nutzer die
Flächen gefahrlos und ordnungsgemäß betreten und nutzen
können.
Allgemeines
02.01 KG 451 Telekommunikationsanlagen
02.01
KG 451 Telekommunikationsanlagen
02.02 KG 452 Such- und Signalanlagen
02.02
KG 452 Such- und Signalanlagen
02.03 KG 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.03
KG 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.04 KG 457 Übertragungsnetze
02.04
KG 457 Übertragungsnetze