Fliesen- und Plattenarbeiten
TFB Tabakfabrik Bruchsal
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Vorbemerkung Die Arbeiten sind in den der ehemaligen Tabakfabrik in Bruchsal durchzuführen. Tabakfabrik Die ehemalige Malzfabrik Marx, ein viergeschossiger Massivbau aus Backsteinmauerwerk mit Sandsteingliederungen, um 1890 erbaut, ist ein Kulturdenkmal nach §2 Denkmalschutzgesetz Baden- Württemberg. Am Erhalt des Gebäudes besteht aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen und künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse. Es handelt sich um einen Umbau, die Sanierung und Aufstockung eines denkmalgeschützten Gebäudes. Alle Ausführungen und Festlegungen müssen mit dem Amt für Denkmalpflege abgestimmt werden. Viele Festlegungen können erst im Laufe des Baufortschritts erfolgen. Abweichungen können daher möglich werden. Diese werden jedoch in gleicher Qualität und Güte der ursprünglich angedachten Leistung umgesetzt. Es sind sämtliche geltenden DIN-Normen und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die grundlegenden Normen zum Fliesenlegen und Estricharbeiten (DIN 18352, DIN 18353 sowie die entsprechenden ATV der VOB/C). Die Ausführungspläne, Detailzeichnungen und Angaben des Architekten sind vorrangig gegenüber allgemeinen Beschreibungen und dem Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen. Unstimmigkeiten oder Abweichungen sind vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung anzuzeigen.
Vorbemerkung
Hinweis Hinweis Vor Beginn bis zum Ende der Arbeit ist daruf zu achten, dass alle Beschädigungen an Wänden, Türen, Fliesen, Aufzuügen, etc. in der Verantwortung des Unternehmers liegen.
Hinweis
Allgemeine Angaben
Allgemeine Angaben
01 Fliesen
01
Fliesen
ZTV Fliesen-/Plattenarbeiten Die nachfolgenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) konkretisieren die Leistungen des Auftragnehmers (AN) und dienen insbesondere der Vermeidung von Nachtragsforderungen aufgrund angeblich fehlender Nebenleistungen, unklarer Schnittstellen oder nicht berücksichtigter Ausführungsbedingungen. Wesentliche Regelungsinhalte: Grundlage der Ausführung sind neben der VOB/C und DIN 18352 sämtliche einschlägigen technischen Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dadurch wird klargestellt, dass alle anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind. Der AN hat sämtliche Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflichten eigenverantwortlich und rechtzeitig wahrzunehmen. Dies betrifft insbesondere:Prüfung von Maßen, Höhen, Toleranzen und Untergründen, Prüfung der Abdichtungsanforderungen, Prüfung der Eignung vorgegebener Materialien, Systeme und Fugenprofile, Abstimmung von Rutschhemmung, Reinigungsverfahren und Nutzungsanforderungen. Sämtliche für die Ausführung erforderlichen Nebenleistungen, Zwischenzustände, Baustellenlogistik, Hebezeuge, Provisorien sowie organisatorische Maßnahmen gelten als mit der Hauptleistung abgegolten, sofern keine ausdrückliche Sondervergütung beschrieben ist. Der AN hat erforderliche Montage-, Verlege- und Detailplanungen eigenverantwortlich zu erstellen, zu prüfen und zur Freigabe vorzulegen. Fehler aus ungeprüften AG-Plänen gehen nicht zulasten des AG. Maßnahmen zum Toleranzausgleich sind vor Ausführung aufzumessen und anzuzeigen. Nachträgliche Forderungen ohne vorherige Dokumentation und Abstimmung werden ausgeschlossen. Der AN schuldet eine technisch vollständige und gebrauchstaugliche Ausführung einschließlich:Abdichtungen, Anschlüssen, Bewegungsfugen, Profilen, Sockeln, Übergängen, Schutzmaßnahmen, Einbindung von Einbauteilen und Bodeneinläufen, sowie die Herstellung funktionstüchtiger Gefälle- und Entwässerungssituationen. Material- und Qualitätsanforderungen werden ausdrücklich definiert (z. B. Kleberklassen, Abriebgruppen, Rutschhemmung, Edelstahlprofile, zulässige Fugenausbildung). Minderqualitäten oder technisch ungeeignete Produkte gelten nicht als vertragsgerecht. Der Schutz fertiger Leistungen bis zur Begehbarkeit sowie die Reinigung und zementschleierfreie Übergabe gehören zum Leistungsumfang des AN. Nachträge aufgrund üblicher und technisch erforderlicher Nebenleistungen, Koordination, Prüfungen, Anpassungen, Detailausbildungen oder branchenüblicher Ausführungsstandards werden durch die ZTV weitgehend ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich als zusätzliche Leistung beschrieben sind.
ZTV Fliesen-/Plattenarbeiten
01.01 Vorbereitende Arbeiten Fliesen
01.01
Vorbereitende Arbeiten Fliesen
01.02 Abdichtung
01.02
Abdichtung
01.03 Bekleidung/ Beläge
01.03
Bekleidung/ Beläge
01.04 Einbauten
01.04
Einbauten
01.05 Fugen
01.05
Fugen
01.06 Sonstiges
01.06
Sonstiges
01.07 Bekleidung/ Beläge WE01
01.07
Bekleidung/ Beläge WE01
01.08 Bekleidung/ Beläge WE02
01.08
Bekleidung/ Beläge WE02
01.09 Bekleidung/ Beläge WE03
01.09
Bekleidung/ Beläge WE03
01.10 Bekleidung/ Beläge WE04
01.10
Bekleidung/ Beläge WE04
01.11 Bekleidung/ Beläge WE05
01.11
Bekleidung/ Beläge WE05
01.12 Bekleidung/ Beläge WE06
01.12
Bekleidung/ Beläge WE06
01.13 Bekleidung/ Beläge WE07
01.13
Bekleidung/ Beläge WE07
01.14 Bekleidung/ Beläge WE08
01.14
Bekleidung/ Beläge WE08
01.15 Bekleidung/ Beläge WE09
01.15
Bekleidung/ Beläge WE09
01.16 Bekleidung/ Beläge WE10
01.16
Bekleidung/ Beläge WE10
01.17 Bekleidung/ Beläge WE11
01.17
Bekleidung/ Beläge WE11
01.18 Bekleidung/ Beläge WE12
01.18
Bekleidung/ Beläge WE12
01.19 Bekleidung/ Beläge WE13
01.19
Bekleidung/ Beläge WE13
01.20 Bekleidung/ Beläge WE14
01.20
Bekleidung/ Beläge WE14
01.21 Bekleidung/ Beläge WE15
01.21
Bekleidung/ Beläge WE15
01.22 Bekleidung/ Beläge WE16
01.22
Bekleidung/ Beläge WE16
01.23 Bekleidung/ Beläge WE17
01.23
Bekleidung/ Beläge WE17
01.24 Bekleidung/ Beläge WE18
01.24
Bekleidung/ Beläge WE18
01.25 Sonstige Leistungen
01.25
Sonstige Leistungen