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DGNB-Zertifizierung DGNB-Zertifizierung
Ziel ist die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch Lärm, Staub, Schmutz und Abfall.
Die Einhaltung der u.s. Vorgaben wird in regelmäßigen Abständen vom AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert und sollte vom AN unterstützt werden. Der AN schult seine Mitarbeitenden und eventuelle Nachunternehmer bezüglich der folgenden Vorgaben und dokumentiert dies.
Nachfolgende Themen sind in einem übergeordneten Baustellenkonzept projektspezifisch darzustellen.
Alle auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie geschult wurden und das Baustellenkonzept erhalten zu haben.
Lärmarme Baustelle
Grundsätzlich ist die Baustelle so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass der Baulärm den allgemeinen Geräuschpegel der Umgebung nicht überschreitet bzw. dieser mit geeigneten Maßnahmen reduziert wird. Es ist auf lärmmindernde Arbeitstechniken zu achten.
Die verwendeten Maschinen müssen dem aktuellen technischen Standard entsprechen und sollten nach Möglichkeit die Vorgaben nach RAL-UZ53 (Blauer Engel) einhalten. Es ist eine Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des Schallleistungspegels LWA zu führen (siehe Anlage 2) und vor Einsatz entsprechend mit der Bauleitung abzustimmen.
Besonders lärmintensive Arbeiten sind vom AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder SiGeKo abzustimmen.
Die Schutzzeiten gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG § 47) sind einzuhalten. Ist ein Einsatz außerhalb der Schutzzeiten unvermeidbar, ist eine Ausnahmegenehmigung einzuholen und entsprechend zu dokumentieren. Die Nachbarschaft ist darüber in Kenntnis zu setzen.
Staubarme Baustelle
Alle verwendeten Geräte und Maschinen müssen mit einer wirksamen und modernen Absaugmechanik ausgestattet sein.
Der Staub ist umgehend an der Entstehungsstelle mit einem saugenden Verfahren oder idealerweise mit einem Feucht-/Nassverfahren zu beseitigen, sodass keine Ablagerungen entstehen. Wenn es technisch möglich ist, ist die Ausbreitung des Staubs in nicht betroffene Bereiche zu unterbinden.
Bei der Auswahl der Materialien sind vorzugsweise staubarme Materialen zu wählen, zum Beispiel Granulate oder fertige Mischungen statt pulvriger Stoffe.
Es ist eine Liste der eingesetzten staubarmen Baumaschinen und Geräte gemäß BG-Bau zu führen (siehe Anlage 3) und entsprechend vor Einsatz mit der Bauleitung abzustimmen.
Besonders staubintensive Arbeiten sind vom AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder SiGeKo abzustimmen.
Boden und Grundwasser sind vor Verunreinigung durch Baustoffe, Betriebsmittel etc. zu bewahren.
Stoffe mit H-Sätzen sollen vermieden werden und keinesfalls in Kontakt mit dem Boden kommen. Sollte die Verwendung solcher Stoffe unumgänglich sein, ist die Bauleitung zu informieren. Der Einsatz ist zu überwachen, jede Verunreinigung des Bodens ist der Bauleitung zu melden und fachgerecht zu sanieren. Auch die Lagerung umweltschädlicher Baustoffe ist zu beachten und mit der Bauleitung und/oder SiGeKo abzustimmen.
Alle Maschinen sind regelmäßig auf schädliche Umweltwirkungen zu überprüfen (Ölaustritt u.ä.) und es ist ggf. umgehend Abhilfe zu schaffen.
Zudem sollte der Boden vor starken mechanischen Einflüssen geschützt werden. Verdichtungen und Vermischungen von Bodenschichten sollten vermieden werden, zum Beispiel durch die Bewegung schwerer Geräte auf befestigtem Untergrund.
Abfallarme Baustelle
Abfallarme Baustelle
Es sind die gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzuhalten.
Abfall sollte grundsätzlich vermieden oder weiterverwertet werden. Ist dies nicht möglich, sind die Abfälle fachgerecht zu entsorgen nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Bauabfällen und Problemabfälle.
Durch eine sortenreine Trennung wird eine spätere Recyclingfähigkeit ermöglicht. Misch- und Problemabfälle sollten entsprechend vermieden werden.
Umweltfreundliche Verpackungen bzw. geringe Verpackungsanteile sind bei der Wahl der Baustoffe zu bevorzugen (z.B. Großgebinde, verpackungslose Anlieferung, recyclebare Verpackungen).
Abfälle müssen direkt, spätestens beim täglichen Verlassen der Baustelle beseitigt werden.
Ressourcenschutz
Zudem sind die AN angehalten im Sinne des Ressourcenschutzes den Wasser- und Energieverbrauch auf der Baustelle zu minimieren.
DGNB-Zertifizierung
DGNB-Zertifizierung zum Nachweis QNG DGNB-Zertifizierung zum Nachweis QNG
Allgemeines
Für das Projekt Wohngebäude Barkhovenallee in Essen wird eine Zertifizierung nach den Vorgaben des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude angestrebt. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Siegel zum Nachweis nachhaltiger Gebäude. Das QNG-Siegel (QNG-PLUS) ist Voraussetzung für den Erhalt einer BEG-Förderung "KFN mit QNG".
Die allgemeinen Anforderungen des QNG-Siegels werden durch eine DGNB-Zertifizierung (mindestens Silber) im Nutzungsprofil Neubau Wohngebäude (NHO23) gemäß DGNB Version 2023 nachgewiesen. Darüber hinaus sind die spezifischen Einzelanforderungen des QNG-Siegels einzuhalten.
Anforderungen
Die Anforderungen zur Schadstoffvermeidung und nachhaltigen Materialauswahl sind Voraussetzungen für die Erfüllung der Kriterien des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude. Diese Anforderungen umfassen die gezielte Auswahl schadstoffarmer Materialien sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Planung und Bauausführung.
Im Vordergrund steht die Minimierung von Schadstoffbelastungen, die Reduzierung von Um- weltbelastungen über den gesamten Lebenszyklus der Bauprodukte hinweg sowie der Nachweis einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Herkunft der verwendeten Rohstoffe. Die wesentlichen Kriterien beinhalten:
- Schadstoffvermeidung
Begrenzung des Einsatzes von Risikostoffen in Baumaterialien
- Nachhaltige Materialgewinnung
Verwendung von Rohstoffen aus verantwortungsbewussten Quellen
Durch verbindliche Nachweise und vertragliche Verpflichtungen aller Beteiligten wird gewährleistet, dass die Bauweise den QNG-Standards entspricht und die Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden.
Schadstoffvermeidung in Baumaterialien
Es ergeben sich Anforderungen an die Auswahl der einzubauenden Materialien, zur Minimierung des Risikos für die lokale Umwelt. Bestimmte Stoffe, Bauprodukte und Zubereitungen stellen eine Gefahr für Boden, Luft, Grund- und Oberflächenwasser sowie für Mensch, Flora und Fauna dar. Dies betrifft deren gesamten Lebenszyklus - von der Herstellung, der Verarbeitung auf der Baustelle, der Nutzung im (Gebäude-) Bestand sowie ihrer Beseitigung (Rückbau, Recycling, Deponierung). Die lokalen Risiken werden stoff- und produktbezogen bewertet. Es sind Anforderungen für alle Materialien und Produkte sowie zugehörige Hilfs- stoffe, wie Kleber, Grundierungen, Beschichtungen, etc. umzusetzen.
Risikoreiche Material- und Stoffgruppen werden einzeln und produktbezogen abgefragt und bewertet. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):
- Halogenierte und teilhalogenierte Kältemittel
- Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel
- Schwermetalle
- Stoffe, die unter die Biozid-Verordnung (528/2012/EG) fallen
- Stoffe, die unter die POP-Verordnung (850/2004/EG) fallen
- Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG)
- Organische Lösungsmittel und Weichmacher
- Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG))
Als besonders besorgniserregend werden Chemikalien/Stoffe eingestuft, die besonders ge- fährlich im Sinne der folgenden toxischen Endpunkte sind:
- krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR)
- persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)
- sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie
- ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren)
Darüber hinaus sind Anforderungen an die nachfolgend aufgeführten Materialien, Werkstoffe, Produkte, die fertig auf die Baustelle geliefert werden, zu beachten, nachzuweisen und zu dokumentieren.
- Werkseitige Beschichtungen für Fenster, Fassadenbauteile, Türen, Zargen, Heizkörper,
Systemtrennwände, Deckensysteme, Kälterohre: Gemäß dem Schutzziel (Vermeidung von
VOC-Emissionen in die Umwelt) gilt als Nachweis die Einhaltung der Produktgrenzwerte der
Kriterienmatrix. Die Einhaltung des Schutzziels kann alternativ durch den Beschichter /
Betreiber von Abluftnachbehandlungsanlagen auch durch Nachweis der gesetzlichen
Grenzwerte nach Verordnung 2010/75/EU anhand von aktuellen, behördlich akzeptierten
Überwachungsprotokollen erfolgen.
- Bauseitige Beschichtung: Gemäß dem Schutzziel (Vermeidung von VOC-Emissionen in die
Umwelt) gilt als Nachweis nur die Einhaltung der Produktgrenzwerte der Kriterienmatrix.
- Kunstschaum-Dämmstoffe hinsichtlich halogenierter Treibmittel
- Aluminium und Edelstahlbauteile hinsichtlich der Behandlung mit Cr-(VI)-Verbindungen
- Kältemittel in Kühlanlagen
- Fenster, Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen aus Kunststoffen hinsichtlich Blei, Cadmium-
und Zinnstabilisatoren
- Kunststoffe, Dämmstoffe, funktionale Beschichtungen, Dichtstoffe, Gummiprodukte
u. a. hinsichtlich
- besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs nach REACH-VO)
- Bodenbeläge in Bezug auf Risikostoffe und Emissionen
- Tragende Bauteile aus Holz wie Brettschichtholzbinder, Pfosten/ Riegel eines Tragwerkes und
- Fensterrahmen hinsichtlich biozider Wirkstoffe (chemischer Holzschutz nach DIN 68 800)
- Werkseitige Beschichtungen auf tragenden und nichttragenden Bauelementen des Holzbaues
wie Lacke, Lasuren, Öle und Wachse hinsichtlich VOC
- Werkseitige Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen wie Fassaden- und
Akustikelemente, Türen, Verkleidungen an Decke & Wand, Parkett, Treppen und Fenster-
bänke hinsichtlich VOC. Die Einhaltung des Schutzziels kann alternativ durch den Beschichter /
Betreiber von Abluftnachbehandlungsanlagen auch durch Nachweis der gesetzlichen
Grenzwerte nach Verordnung 2010/75/EU anhand von aktuellen, behördlich akzeptierten
Überwachungsprotokollen erfolgen
Holz, Holzprodukte, Holzwerkstoffe sind aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu beziehen. Nachweise müssen über PEFC, FSC oder gleichwertige Zertifikate erfolgen.
Nachhaltige Materialgewinnung
Mindestens 50 % aller neu eingebrachten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe stammen nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Anerkannt werden die Label FSC und PEFC. Dies ist über eine Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasieren- der Materialien sowie der Lieferscheine nachzuweisen.
DGNB: ENV 1.3 - Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung
Zusätzlich gilt, dass die Einhaltung von Mindestanforderungen Voraussetzung für eine Bewertung von Produkten im Gebäude oder auf dessen Außenanlagen sein soll. Es können grundsätzlich nur Bauprodukte der Kostengruppen KG 300 und KG 500 der DIN 276 positiv bewertet werden, deren sämtlichen (100% Masseanteil) Primär- und Sekundärrohstoffe
- frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und
- bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann.
Der Masseanteil kann auf 95% reduziert werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten im Produkt enthalten sind oder wenn diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. Weitere Hinweise liefert die am 8. Juni 2017 in Kraft getretene EU-Verordnung zur "Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn,
Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten". Die Mindestanforderungen müssen für Bauprodukte, deren Primärrohstoffe in Ländern der EU gewonnen und deren Sekundärrohstoffe in Ländern der EU produziert wurden, nicht nachgewiesen werden, da diese durch die europäische Gesetzgebung als ausreichend geregelt angesehen wird. Als Nachweis hierfür ist für die Qualitätsstufe 1.1 eine entsprechende Zusicherung des Herstellers über die Einhaltung der Mindestanforderungen notwendig. Für die Qualitätsstufen 1.2 und 1.3 ist die lückenlose Einhaltung der Mindestanforderungen durch die standard- gebende Organisation im Rahmen der Produktzertifizierung sicher zu stellen. Für die Quali- tätsstufen 2.1 und 2.2 "Sekundärrohstoffe" ist der Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderung ab der letzten Nachnutzung lückenlos über eine Herstellererklärung oder ein Zertifikat zu erbringen.
Es ist angestrebt, dass die herstellenden Unternehmen Kenntnisse über die Herkunft, die Gewinnung und die Verarbeitungsprozesse der im Produkt eingesetzten Roh- und Werkstoffe haben und dazu beitragen, dass sich entlang der Wertschöpfungsprozesse die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte erhöht und sich durch eine aktive Einflussnahme der Marktteilnehmer die ökologischen und sozialen Standards der Gewinnung und der Produktion verbessern.
Zusätzlich liegt ein Nachweis vor, dass das herstellende Unternehmen/die herstellenden Unternehmen für das Produkt auf unternehmerischer Ebene die Verantwortung für eine verantwortungsbewusste und transparente Ressourcengewinnung und -verarbeitung trägt/tragen und diese angemessen, zum Beispiel über CSR-Berichte, die die Verantwortung für die Lieferkette darstellt/darstellen und die Inhaltsstoffe der Produkte angemessen dokumentiert/dokumentieren und kommuniziert/kommunizieren.
Unter Verantwortung auf unternehmerischer Ebene wird verstanden, dass der / die Hersteller eine (Mit-)Verantwortung für die Einhaltung ökologischer und sozialer Standards bei der Gewinnung und Verarbeitung der von ihm/ ihnen genutzten Roh- und Werkstoffe übernimmt
/übernehmen und sich zur Übernahme unternehmerischer Sorgfaltspflichten entsprechend der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder anderer gleichwertiger Leitlinien verpflichtet /verpflichten.
Folgende Grundsätze und Prozesse sind mindestens im Unternehmensleitbild des Herstellers / der Hersteller der in Baustoffen, Produkten, Bauteilen eingesetzten Roh- und Werkstoffe verankert:
- Verhinderung von Korruption und Bestechung
- Verhinderung von negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Umgang mit Roh-,
Werk- oder Sekundärstoffen (z. B. Konfliktmineralien), die der/die Hersteller im Rahmen der
Produktion verwenden
- Verhinderung von Verstößen gegen Menschenrechte
Zusätzlich hat der Hersteller die Herkunft der in den Produkten eingesetzten Primärrohstoffe zu dokumentieren, alle Verarbeitungsschritte zu benennen und die Orte (Länder und Regionen) der Verarbeitungsschritte kenntlich zu machen. Es ist als Nachweis eine Rohstoffliste mit Herkunftsnachweisen und eine Beschreibung der Verarbeitungsschritte mit den Orten in Form einer Herstellererklärung vorzulegen.
Dieser Nachweis ist zur Erreichung der vollen Punktzahl in Indikator ENV1.3 und. 2.1 gemäß Qualitätsstufe 1 (QS1.1) für 10 verschiedene Produkte von verschiedenen Herstellern zu erbringen.
Für Produkte, die eine Bewertung gemäß Qualitätsstufe 2 (QS1.2 oder QS2.1) oder 4 (QS1.3 oder QS2.2) erhalten, gilt ebenfalls die Einhaltung der Mindestanforderungen. Zusätzlich verfügt das verwendete Bauteil / Produkt über ein Zertifikat eines von der DGNB anerkannten Standards (Synonyme im Rahmen dieses Kriteriums "Zertifizierungssystem" / "Label"), der über gesetzliche Regelungen zu Umweltschutz und Arbeitssicherheit hinaus geht und über den Standard mindestens die Einhaltung bestimmter formeller (= systemischer) und inhaltli- cher Anforderungen auf Produktebene zusichert. Eine aktuelle Liste der anerkannten Labels ist auf der Website der DGNB zu finden.
Idealerweise sollen die Anforderungen gemäß Qualitätsstufe 2 oder 4 für die nachfolgenden Werkstoffgruppen erfüllt werden.
- Holz- und Holzwerkstoffe
- Naturstein
- Beton
- Metalle
- Glas
Als Mindestanforderung für QNG-Plus müssen ? 50 % (Masse) der Holzwerkstoffe aus zertifizierter nachhaltiger Forstwirtschaft stammen (FSC-/PEFC-Label).
Nachweise
Die QNG-Qualitätsanforderungen zur Schadstoffvermeidung sind im Anhangdokument 313 des QNG-Anforderungskatalogs detailliert beschrieben (siehe Anlage 1). Die Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an Schadstoffvermeidung und nachhaltige Materialgewinnung ist durch spezifische Nachweise wie Zertifikate, Firmenerklärungen, Abnahmeprotokolle und technische Dokumentationen zu belegen.
Schadstoffvermeidung
Um die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung zu erfüllen, sind die folgenden Nachweise erforderlich:
Firmenerklärungen und Abnahmeprotokolle:
- Jede am Bau beteiligte Firma muss eine Erklärung zur Einhaltung der
QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung abgeben. Diese Erklärungen sind
nach Abschluss der jeweiligen Leistungen in Form von Abnahmeprotokollen zu bestätigen.
Zusätzlich sind Vertragsauszüge und Qualitätssicherungsvereinbarungen beizulegen, um die
vertragliche Verpflichtung der Firmen zur Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.
Tabellarische Dokumentation der eingebauten Materialien:
- Alle neu eingebauten Materialien und Produkte, für die Anforderungen bestehen, sind in einer
Tabelle aufzuführen, inklusive aller für die Bewertung erforderlichen Angaben wie technische
Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Nachhaltigkeitsdatenblätter und/oder
Herstellererklärungen.
Ergänzende Dokumente:
- Zur Vervollständigung der Nachweisführung wird auf das Anhangdokument 3.1.3 verwiesen,
um spezifische Vorgaben für die Schadstoffberechnung und Dokumentation zu berücksichtigen.
Nachhaltige Materialgewinnung
Für die nachhaltige Materialgewinnung sind folgende Nachweise erforderlich:
Liste der Holzprodukte:
- Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierten Materialien pro Ge- werk,
inklusive Angaben zum prozentualen Anteil am Gesamtvolumen.
Zertifikate:
- Für die verwendeten Holzprodukte sind anerkannte Zertifikate wie PEFC und FSC vorzulegen.
Ggf. sind vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise akzeptabel, sofern sie bestätigen,
dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden.
Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse:
- Die Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke müssen Auszüge der
relevanten Materialien enthalten, um die Einhaltung der Anforderungen zu dokumentieren.
Lieferscheine:
- Lieferscheine für die zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe sind beizulegen, um die
nachhaltige Herkunft der Materialien nachzuweisen. Falls Holzwerkstoffe nur teilweise aus
nachhaltiger Bewirtschaftung stammen, ist das anteilige Volumen entspre- chend zu berechnen
(z. B. FSC-Mix mit 70 %).
In Anlage 2 befindet sich eine Erfüllungserklärung, die vom Generalunternehmer und allen Nachunternehmern unterzeichnet werden muss. Diese Erklärung dient als Nachweis für die Konformität und bestätigt die Einhaltung der QNG-Anforderungen. Zusätzlich sind die ver- wendeten Materialien in einer Materialliste aufzuführen. Diese Dokumentation muss Informationen über die Materialien enthalten, die in der Bauausführung verwendet werden, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen an die Schadstoffvermeidung erfüllt werden (Anlage 3).
DGNB-Zertifizierung zum Nachweis QNG
Technische Vorbemerkung - Erdarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN 16907-6
Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem Einbaumaterial
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
2. Angaben zur Baustelle
Baugrund
Geotechnische Kategorie nach DIN 4020 des Bauvorhabens:
( ) GK 1
(X) GK 2
( ) GK 3
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor, dieses ist diesem Leistungsverzeichnis vollständig als Kopie beigefügt (Anlage 1)und ist in vollem Umfang zu beachten.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
4. Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Diesem Leistungsverzeichnis liegen Netzauskunftszeichnungen der Stadtwerke Essen bei (Anlage 2) hinsichtlich vorhandener Leitungen bei.
Für die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse, die vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden können bzw. bekannt sind, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
5. Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen.
Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Technische Vorbemerkung - Erdarbeiten
1 Vorbereitende Maßnahmen
1
Vorbereitende Maßnahmen
1._.01 Bepflanzungen roden Rodung von Sträuchern, Hecken und Kleinbäumen u.ä., einschließlich Wurzelwerk, in Einzelflächen sowie Entsorgung nach AVV-Schlüssel.
Abrechnung nach Quadratmetern Abtragsfläche.
1._.01
Bepflanzungen roden
2,500.00
m²
1._.02 Oberboden abtragen Oberboden abtragen, laden, transportieren, einschl. Entsorgung nach AVV-Schlüssel.
Abtragsdicke: ca. 30 cm i.M.
1._.02
Oberboden abtragen
750.00
m³
1._.03 Pflasterung abtragen Betonstein-Pflasterung einschließlich Kantensteinen und Unterbau abtragen, laden, transportieren und entsorgen nach AVV-Schlüssel.
Abrechnung nach Quadratmetern Abtragsfläche.
1._.03
Pflasterung abtragen
1,675.00
m²
2 Erdarbeiten
2
Erdarbeiten
2._.01 Baugrubenaushub Baugrube profilgerecht ausheben und Grobplanum herstellen, Aushubmaterial laden und transportieren, einschließlich Entsorgung nach AVV-Schlüssel sowie Entsorgungsgebühr.
Ausführung Baugrube geböscht,
Böschungswinkel ß= 45°
Baugrubenböschungen sind mit
Baufolie abzuhängen, bis 2,00 m
hinter Böschungskrone
Bodeneigenschaften: gem. Baugrundgutachten
des Ingenieurbüros geotec Albrecht
vom 30.10.2025
(Anlage)
Abmessungen Sohle: gemäß Übersichtsplan (Anlage)
Grundriss Baugrube mit
Gründung
Aushubtiefe: gemäß Planung (Anlage)
Grundriss + Schnitt Baugrube mit
Gründung
2._.01
Baugrubenaushub
10,200.00
m³
2._.02 Feinplanunm Baugrubensohle Feinplanum der Baugrubensohle einschl. Verdichten mit geeignetem Gerät, überschüssiges Material entsorgen nach AVV-Schlüssel.
2._.02
Feinplanunm Baugrubensohle
2,175.00
m²
2._.03 Hindernis Fundament abbrechen Hindernisse aus Altfundamenten aus Mauerwerk oder Stahlbeton im Rahmen der Aushubarbeiten abbrechen, laden, transportieren einschl. Entsorgung nach AVV-Schlüssel.
2._.03
Hindernis Fundament abbrechen
5.00
m³
2._.04 Schottertragschicht Ausgleichsschicht aus Kalksteinschotter 0/45,
d = 10 cm
2._.04
Schottertragschicht
220.00
m²