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1. PROJEKTBETEILIGTE 1. PROJEKTBETEILIGTE
Bauherr und Auftraggeber
MREI T18 GmbH & Co.. KG
Wilmersdorfer Str.60
10627 Berlin
Tel.: +49 (30) / 339 305 60
Fax: +49 (30) / 339 305 61
mrei@mrei.de
https://www.mrei.de/
Projektsteuerung und Ausschreibung
Rautenbach Gesellschaft v. Architekten mbH
Erdmannstraße 11
10827 Berlin
Tel.: +49 30 / 787 160 91
mail@rautenbach-architekt.com
Objektplanung
AUKETT + HEESE
Architekten und Generalplaner
Budapester Straße 43, 10787 Berlin
Tel.: +49 30 / 23099421
Fax: +49 30 / 23099490
8690@aukett-heese.de
Tragwerksplanung
INGENIEURBÜRO MARTIN KOLLMANN
Alte Poststraße 17
49074 Osnabrück
Telefon: +49 541 / 33166-0
Telefax: +49 541 / 33166-66
info@ibkollmann.de
Objektüberwachung
rdi Ingenieurgesellschaft mbH
Landsberger Allee 366,
12681 Berlin
Tel.: +49 30 / 817 254 10-0
Fax: +49 30 / 817 254 10-150
T18@rdi-ing.de
1. PROJEKTBETEILIGTE
2. BAUBESCHREIBUNG 2. BAUBESCHREIBUNG
Flurstück / Größe:635 / 2340
Gemarkung / Flur:Mitte / 20
Bei der Tieckstraße 18-19 in 10115 Berlin, handelt es sich um einen Baulückenschluss mit zwei Gebäuden (Vorderhaus, Hofgebäude), die der Gewerbe-, Büro-, und Wohnungsnutzung dienen.
Das Vorderhaus bildet den Lückenschluss der Blockrandbebauung und liegt zwischen dem denkmalgeschützte Gebäude Tieckstraße 17 und der Gartenstraße 104. Das Hofgebäude schließt an den Giebel des Hinterhauses der Tieckstraße 17 (ebenfalls Baudenkmal) an und endet frei auf dem Grundstück.
Die Bebauung der derzeitigen Brache erfolgt oberhalb des Tunnels der Nord-Südbahn (S-Bahn Berlin, Deutsche Bahn).
Das Vorderhaus besteht aus sechs oberirdischen Geschossen sowie einem Untergeschoß und schließt mit einem Dachgarten ab. Hierbei ist das Untergeschoss eine Teilunterbauung des Vorderhauses und erstreckt sich neben dem vorhandenen S-Bahn-Tunnel zum Teil bis in den östlichen Hofbereich.
Das Hofgebäude besteht ebenfalls aus sechs Geschossen hat jedoch aufgrund der Tunnellage der S-Bahn kein Untergeschoß. Es schließt ebenfalls mit einem Dachgarten ab. Die Dachgeschosse Vorderhaus 5.OG und Hofgebäude 5.OG werden als Berliner Dach hergestellt, wobei der Flachdachteil als Dachgarten genutzt wird, im Hofgebäude zusätzlich mit einem Schwimmbecken.
Die Schrägdachkonstruktion schließt als Brüstung der Dachgärten ab, die somit in die Gebäudekubatur integriert werden.
Projektphasen
- Rohbau:Mär 2024 bis Aug 2025
- Ausbau / Fertigstellung:Juli 2025 bis Juli 2026
2. BAUBESCHREIBUNG
3. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 3. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.Organisation und Planung der Baustelle
Das Bauvorhaben befindet sich mitten in einem hochsensiblen Wohn- und Zentrenumfeld, in dem Behinderungen der Zugänglichkeit vor allem aber Lärmbeeinträchtigungen negative Auswirkungen auf die Nutzungsfunktionen haben können. Vor diesem Hintergrund gilt, dass Maßnahmen so durchzuführen sind, dass die Belastungen für die Betroffenen möglichst gering gehalten werden. Dazu ist ein ausführliches Konzept 2 Wochen nach Auftragserteilung einzureichen.
1.1.Baustellenaktivitäten haben ausschließlich innerhalb der genehmigten Flächen stattzufinden.
1.2.Die AVV-Baulärm sind in allen Fällen einzuhalten.
1.3.Die Planung der Bautätigkeit hat auf der Basis der Vorgaben der AVV-Baulärm zu erfolgen. Die Baustellenarbeitszeit liegt an allen Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen finden keine Baustellentätigkeiten statt. Darüberhinausgehende Arbeitszeiten sind mit einem Antrag auf Ausnahmezulassungen nach §10 Absatz 1 LImSchG Bln im Einzelnen zu beantragen.
Für das Gebiet gelten die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete.
Die dargelegten Verfahren für die Ermittlung des Beurteilungspegels sind anzuwenden.
Die behördlichen Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind zu beachten.
(Eine frühzeitige Einbeziehung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Brückenstraße 6, 10179 Berlin, Herr Dr. Pischke, Tel.: 030 9025-2262, E-Mail: volker.pischke@senuvk.berlin.de ist empfehlenswert.)
Die Beispiele für technische Schallschutzmaßnahmen sind anzuwenden. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV ist anzuwenden. Die Verordnung enthält zulässige Schallleistungspegel von 57 Maschinen und Gerätearten und kann bei der Auslegung des Begriffs "Stand der Technik" in §22 Abs. 1 BImSchG herangezogen werden.
Des Weiteren werden Betriebszeitenregelungen für Gerätearten und Maschinen festgelegt, die gemäß der Gebietstypen anzuwenden sind.
https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/laerm/baulaerm/de/download/broschuere_laerm_121206.pdf
2.Besonderes zur Baustellenorganisation
Als SiGeKo ist vom BH beauftragt:
Ehlers Ingenieure
Dipl.-Ingenieur Jürgen Ehlers
Xantener Straße 18, 10707 Berlin
Telefon: 030 / 895 032 46
E-Mail: info@ehlers-ingenieure.de
3.Bauanlaufbesprechung
Nach Auftragserteilung wird eine Anlaufbesprechung durchgeführt, in der der Auftragnehmer u. a. über die vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung festgelegten Regelverfahren und -abläufe informiert wird.
4.Baubesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der AG regelmäßig durchführt, einen geeigneten weisungsbefugten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, der befugt und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen. Die Besprechungen finden derzeit 14-tägig statt, - bei Bedarf auch öfter. Die Teilnahme an den Baustellenbesprechungen ist für den AN Pflicht. Unentschuldigte Nichtteilnahme wird mit 150€ pro Fehlen sanktioniert.
5.Bautagesberichte
Der AN hat unaufgefordert Bautagesberichte im Rechner auszufüllen und wöchentlich bei der Bauüberwachung des AG im Original einzureichen. Nichtvorlage wird mit 150€ pro Fehlen sanktioniert.
6.Arbeitsschritte und Bauzeitenplan
Der AN erhält vom AG einen Terminplan aus dem die wesentlichen Projektmeilensteine zu entnehmen sind.
Der AN hat auf Anforderung einen Bauzeitenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Bauzeitenplan unverzüglich durch den AN zu überarbeiten. Erkennt der AN Gründe, aus denen Meilensteine nicht erreicht werden können die auf die Leistungserbringung des AN zurückzuführen sind, so wird der AN den AG unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und aufzeigen, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Termine einzuleiten sind.
7.Die Objektüberwachung des AG
Die Objektüberwachung des AG ist bevollmächtigt, diesen bei den Belangen der örtlichen Baudurchführungen zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht berechtigt.
8.Arbeitszeiten
Die werktägliche Arbeitszeit auf der Baustelle ist von jeweils 7.00 bis 20.00 Uhr, Montag bis einschließlich Samstag. Zuschläge jeder Art während dieser Arbeitszeit werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Etwaige zusätzliche Genehmigungen für die Ausführung von Nacht- oder Wochenendarbeit hat der AN eigenverantwortlich einzuholen und der Objektüberwachung des AG rechtzeitig vor Ausführung zu übergeben.
9.Angebotspreis
Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit. Eine Lohngleitklausel und eine Stoffgleitklausel werden nicht vereinbart.
10.Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis abgefragten Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen.
11.Urkalkulation
Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens nach 10 Tagen die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen.
12.Abrechnung
Abschlagsrechnungen müssen nach dem tatsächlichen Leistungsstand und geprüften Aufmaßen aufgestellt und eingereicht werden.
Die Rechnungen sind wie folgt einzureichen:
1 x als Original beim AG
1 x als Kopie einschl. erforderlicher Anlagen zur Rechnungsprüfung bei der OÜ
Als Rechnungseingangsdatum gilt das Vorliegen des Originals der Rechnung in Papierform beim AG.
Alle Rechnungsaufmaße und Leistungsfeststellungen sind VOR der Rechnungsausfertigung mit der OÜ abzustimmen. Die Aufmaße und zugehörigen Planunterlagen müssen eindeutig und leicht prüfbar sein.
Für jede Position sind separate Aufmaßblätter anzulegen, die dann mit den fortschreitenden Abschlagsrechnungen kumulierend ergänzt werden.
Darüber hinaus ist jedes Rechnungsblatt im Kopf so zu beschriften, dass eindeutig die Zuordnung zur jeweiligen Rechnung und der Position gewährleistet ist. In der Rechnung gestellte Mengensummen müssen im Aufmaßblatt per Mengenzusammenstellung nachvollziehbar aufgestellt und ablesbar sein. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
13.Nachträge
Die Anspruchsvoraussetzung ist detailliert darzulegen. Die Kalkulationsnachweise für die einzelnen Positionen müssen aufgeteilt sein in:
- Stundenanzahl
- Gerätekosten
- Stoffkosten
Diese sind nachvollziehbar in ihren Mengenansätzen darzulegen. Die Kostenansätze sind nachvollziehbar
aufzuschlüsseln und durch prüffähige Kalkulationsnachweise zu belegen, z.B. Lieferantennachweise. Die vertraglich vereinbarten Aufschläge sind immer eindeutig auszuweisen.
Vor Rechnungslegung der Nachtragsleistungen muss eine einvernehmliche Prüfung der Nachträge erfolgt und abgestimmt werden. Nicht abgestimmte Nachträge werden in der Abrechnung nicht anerkannt.
14.Abnahme
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen und ist Voraussetzung um eine förmliche Abnahme zu verlangen.
15.Umlagen
Die Regelungen von Umlagen für Bauwasser, Baustrom, Container, Baustellenlogistik, Entsorgung, Nutzung der sanitären Anlagen und Bauwesensversicherung werden im Rahmen der Angebotsverhandlungen fixiert und vereinbart.
16.Baubetreuung, Firmenbauleitung, Sicherheitsbeauftragter
Die Arbeiten müssen von einem fachlich qualifizierten deutschsprachigen Bauleiter betreut werden. Dieser ist dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn, auf Basis einer schriftlichen Bauleitermeldung, zu benennen. Ein Bauleiterwechsel ist der Objektüberwachung des AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Während der Arbeiten muss mindestens ein entsprechend qualifizierter deutschsprachiger Obermonteur / Polier ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Der Auftragnehmer hat die verantwortlichen Fachkräfte zur Umsetzung und Kontrolle der Arbeitssicherheit /
Unfallschutz zu stellen und umgehend nach Beauftragung zu benennen, inkl. befähigter Person gem. § 8 BGV A1 der Bauberufsgenossenschaften. Der Beauftragte des AN hat die Gefährdungsanalyse zu erstellen.
17.Mitteilung von Bauunfällen
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen-oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber oder der OÜ und dem AN Baulogistik am gleichen Tag mitzuteilen und zu protokollieren.
18.Eventuelle Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer hat dem AG vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Qualifikationen / Referenzen des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
Erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG bzw. die OÜ des AG kann die Leistung an den NU weitervergeben werden. Im Widerspruch behält sich der AG die Möglichkeit einer Vertragskündigung vor.
19.Ausführung der Leistungen
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
4. ATV nach VOB/C DIN 18299 4. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN nach VOB/C DIN 18299
1.ANGABEN ZUR BAUSTELLE
1.1Lage der Baustelle
siehe Baustelleneinrichtungsplan aus der Anlage
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle und über die den Preis beeinflussenden Umstände zu informieren. Forderungen infolge Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
1.2entfällt
1.3Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer hat der Bauüberwachung des AG vor Beginn der Arbeiten eine Übersicht der von ihm benötigten Baustelleneinrichtung auf der Grundlage des vom AG übergebenen allgemeinen Baustelleneinrichtungsplanes zur Genehmigung vorzulegen. Dieser muss mindestens Angaben zu Materialcontainerstellungen, Lagerflächen, Silos, Kompressoren, Hebezeugen, Gerüsten (sofern Nebenleistung),
Arbeitsbereichen (z.B. zur Vorabmontage größerer Bauteile), Geräte- und Maschinenstellungen und benötigten freien Flächen (z. B. für Geräteeinsatz, Wendekreise etc.) enthalten.
Darüber hinaus ist vom AN eine detaillierte Bedarfsanmeldung, abgestimmt auf seinen Bauablauf bezüglich der benötigten Anschlüsse vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der AN selbst mit der Erbringung diese Leistung beauftragt ist.
Bedingt der Arbeitsvorgang im Rahmen des vorhersehbaren Bauablaufes einen Umbau von Teilen der Gewerke spezifischen Baustelleneinrichtung des AN, so ist dieser unaufgefordert und ohne zusätzliche Vergütung zu leisten.
1.4Sanitäreinrichtungen
Durch den AG ist beabsichtigt einen Sanitär- und Sanitätscontainer zu stellen.
Diese Kosten werden dem AN anteilig berechnet.
1.5Baustelleneinrichtungsflächen / Materialcontainer
Baustelleneinrichtungsflächen stehen auf dem Baugrundstück auf Grund der beengten Verhältnisse nicht zur Verfügung. Lage und Ausmaß der zur Verfügung stehenden Flächen sind dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Flächen sind grundsätzlich befestigt und gemeinsam mit anderen Unternehmern zu nutzen. Bezüglich der Zuordnung und Freigabe solcher Flächen ist den Festlegungen des Baulogistikers und der OÜ Folge zu leisten.
Die Abstimmung zur Aufstellung von AN eigenen Containern hat mit der Objektüberwachung des AG zu erfolgen.
Die Herstellung von Baustraßen zur Erschließung der Flächen erfolgt durch den AG auf Grundlage des beigefügten BE Planes. Alle weiteren Befestigungen der Oberflächen für Materiallager und Aufstellflächen von Containern und Kränen sind Sache des AN.
1.6Verkehrsverhältnisse
Das Baustellengelände ist mit einem Bauzaun umschlossen
Für Feuerwehr und Rettungsdienste müssen alle Zufahrten und Wege im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung stehen. Ggf. sind auf Grund der örtlichen Platzverhältnisse Abstimmungen mit den zuständigen Behörden durchzuführen. Bei längeren Arbeitspausen, z. B. an Wochenenden und Feiertagen müssen Maschinen und Geräte so abgestellt werden, dass ein ungehindertes Passieren bzw. eine ungehinderte Zufahrt für die Feuerwehr und sonstige Notfahrzeuge möglich ist.
Hydranten, Absperrschieber, Kanal- und Schachtdeckel für sämtliche Medien sind immer frei zugänglich zu halten. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen gemäß Merkblatt der Bauberufsgenossenschaften und des VdS sind vom AN zu treffen.
Die Verschmutzung von Verkehrswegen, insbesondere auch von öffentlichen Straßen, ist zu vermeiden. Durch den AN verunreinigte Gehwege, Straßen und Zufahrten sind vom AN sofort zu reinigen. Zur Vermeidung von Unfällen ist besondere Sorgfalt bei der Sauberhaltung der benutzten Teile von öffentlichen Straßen zu verwenden.
Aufwendungen für über das vorhandene Wegesystem hinausgehend erforderliche Rampen, Fahrstraßen, Baustraßen etc. zum Erreichen der Arbeits- und Beladestellen auf der Baustelle sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf dem Grundstück bestehen keinerlei Parkmöglichkeiten. Nutzung und Absperrung von Flächen des öffentlichen Raumes sind Sache des AN. Jegliche Zufahrt oder Abstellung mit/von privaten PKW auf das/dem Baugelände ist strikt untersagt!
Die detaillierten Angaben sind dem Logistikkonzept zu entnehmen.
1.7Rauch- / Alkoholverbot
Auf dem gesamten Baustellengelände herrscht Alkoholverbot. Weiterhin besteht in allen Gebäudeteilen ein Rauchverbot.
1.8Anschlüssen für Wasser, Abwasser, Strom
Der AG stellt die Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom über die gesamte Dauer der Bauzeit zur Verfügung.
Die Anschlüsse werden auch von anderen AN genutzt.
Alle weiteren Verteilungen zum Anschluss der zu nutzenden Geräte sind Leistung des AN und werden nicht gesondert vergütet.
2.ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
2.1Messarbeiten
Dem AN werden folgende Vermessungsunterlagen zur Verfügung gestellt: Achs- und Absteckpunkte der Hauptachsen gem. Skizzen Achsabsteckung .
Sämtliche sonstigen erforderlichen Messarbeiten sind vom AN selbst zu leisten. Feste Höhenmarkierungen, auch Farb- oder sonstige Markierungen mit Stiften auf sichtbar bleibenden Flächen (insbesondere Sichtbetonflächen) sind nicht zulässig. Die wesentlichen Messpunkte sind für die Dauer der Bauzeit zu befestigen und zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten und Aufforderung durch die OÜ des AG zu beseitigen.
2.2Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabschnitte mit der OÜ des AG abzustimmen.
Mit Arbeitsunterbrechungen ist zu rechnen.
2.3Materialtransporte/Arbeitsbereiche
Materialtransporte über die Fassade und sonstige oberflächenfertige Bauteile sind unzulässig. Die Lage und Anzahl der Treppenhäuser und deren Zugänglichkeit ist aus BE-Plan ersichtlich. Eine Nutzung der Personenaufzüge für Personal-, Material-, oder Gerätetransporte ist strikt untersagt.
2.4Schäden / Verunreinigungen
Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen sind von ihm während der Durchführung der Vertragsleistung ohne besondere Vergütung oder Anordnung laufend zu beseitigen.
Alle vom AN verursachten und weitere vorkommende Sach- oder sonstige Schäden sind unverzüglich nach deren Entdeckung dem AG bzw. der Bauleitung sofort mündlich und dann schriftlich unter Hinzufügung der entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben. Der AN hat das Schadensbild nach Möglichkeit mit Lichtbildaufnahmen festzuhalten.
Er darf das Schadensbild bis zu einer Beurteilung durch die Objektüberwachung des AG und den AG nur verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern und soweit Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes unvermeidlich erforderlich sind.
Der AN hat dem AG und der Objektüberwachung des AG jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN hat bei eine durch ihn vorgenommenen Beseitigung von Schäden Dritter eine Kostenaufstellung mit ordnungsgemäß prüffähigen Belegen beizufügen.
2.5Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Parallel zu den Arbeiten des AN werden mit zunehmendem Baufortschritt weitere Unternehmer auf dem Baufeld tätig sein. Die Ausführung der Leistungen des AN erfolgt zeitlich parallel zu Leistungen dieser anderen AN. Für dafür ggf. entstehende technologisch oder ablaufbedingte Unterbrechungen oder Wartefristen kann der AN keine Mehrkostenforderungen gegenüber dem AG gelten machen. Der AN hat dieses in seine EP einzukalkulieren.
Die üblichen Einschränkungen aus der Koordination mit anderen Gewerken sind in den Arbeitsschritten zu berücksichtigen.
Die Baustelleneinrichtung und zentralen Erschließungen sind gemeinsam zu nutzen, z.B. Zufahrten, Sanitäranlagen und Container.
2.6Besondere Anforderungen an Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
Das Absperren von Gefahrenbereichen im Ausführungszeitraum liegt in der Verantwortung des AN.
Mit Unterbrechung der Arbeiten und bei Verlassen der Arbeitsstelle hat eine sofortige Sicherung von Gefahrenstellen zu erfolgen.
Eine Staubentwicklung während der Arbeiten ist vom AN durch wirkungsvolle Maßnahmen zu unterbinden.
Insbesondere beim Beladen und Transportieren ist die Staubentwicklung durch geeignete Maßnahmen (Abplanen, Befeuchtung) wirkungsvoll zu unterbinden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die vom AN eingesetzten Verfahren müssen weiterhin staubarm (zulässige Feinstaubkonzentration max. 6 mg/m3 ) und lärmarm (Begrenzung der Geräuschimmissionen gemäß BlmSchG) sein.
Die vom AN erstellten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
2.7Anforderungen an nicht genormte Baustoffe/vom AN zu liefernde Nachweise
Sofern bauaufsichtlich oder aus anderen Vorschriften gefordert, sind Bemessungen, statische Nachweise, oder andere Prüfungen und Nachweise für die ausgeschriebenen Leistungen Sache des AN. Diese sind als Prüfzeugnisse, Zulassungen usw. oder als individuelle Nachweise aufzustellen und dem AG in übersichtlicher, prüfbarer Form zu übergeben. Der AN hat die Unterlagen vor Ausführung der Bauleistungen dem AG rechtzeitig einzureichen.
2.8Bemessung
Die Bemessung der Materialdicken, Verankerungen, Befestigungs- und Verbindungsmittel sind Sache des AN. In der Leistungsbeschreibung genannte Stärken und Dicken sind Mindestangaben. Die endgültige Bemessung und Verantwortung bleibt beim AN und ist im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit dem Architekten abzustimmen.
2.9Gerüste
Der AN Gerüstarbeiten errichtet ein Fassaden- und Arbeitsgerüst. Dieses wird durch den AG bis zum Abschluss der Arbeiten an der Fassadenhülle vorgehalten und den nachfolgenden Gewerken zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Gerüste für die eigenen Leistungen sind durch den AN zu erbringen.
Gerüste bis zu einer Höhe von 3,50 m (Höhe der Arbeitslage) sind als Nebenleistung einzukalkulieren.
2.10Hebezeuge, Aufzüge
Die Kranstellung gem. der Beschreibung im LV obliegt dem Rohbauunternehmer.
Der Kran incl. Kranführer sind auch anderen am Bau beschäftigten Firmen gegen eine Kostenumlage nach Abstimmung zur Verfügung zu stellen.
2.11Schutz umliegender Gebäude
Alle auszuführenden Arbeiten sind mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Schonung der umliegenden Bebauung / Bestandssubstanz durchzuführen. Insbesondere wird auf die direkt angrenzenden Gebäude gem. BE-Plan verweisen.
2.12Maßnahmen gem. Baustellenverordnung (BaustellV)
Die Aufgaben gemäß der Baustellenverordnung werden vom AG übernommen.
Der Auftraggeber hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) gem. BaustellV beauftragt.
Gemäß §5, Nr. 3, der BaustellV wird hierdurch die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz und dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften nicht berührt.
Durch den SiGeKo ist für das Bauvorhaben eine Baustellenordnung aufgestellt worden. Die darin enthaltenen Regelungen sind vom Auftragnehmer verbindlich einzuhalten. Der AN liefert ohne zusätzliche Vergütung die gemäß Baustellenverordnung zu erbringenden Zuarbeiten. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
2.13.Brandschutz
Gemäß DIN 18299, Ziffer 4.1.4 (vorbeugender Brandschutz) und VOB/B § 4 Nr. 2 Ziffer 1 +2 und § 10 ist der Auftragnehmer verpflichtet, frühzeitig entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen. Dieses ist in die EPs einzukalkulieren. Feuergefährliche Arbeiten sind vor Ausführung unter Nennung der Arbeiten, des Ausführungsortes und Beschreibung der Brandschutzarbeiten schriftlich 3 Tage im Vorlauf anzumelden.
2.14Immissionsschutz-Bereiche und Objekte
Für das Gebiet gelten die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete tags.
Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Blm SchG) neueste Fassung sind zu beachten. Die Bauarbeiten und Transporte sind vom Auftragnehmer so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch die Bauarbeiten und Baustellentransporte soweit wie möglich vermieden werden. Es sind die entsprechenden Sondergenehmigungen, Messungen und Maßnahmen zum Schallschutz einzuhalten und einzukalkulieren.
2.15Planunterlage des AG / Werkstatt- und Montageplanung des AN
Der Unternehmer erhält zur Beauftragung als Grundlage für die Ausführung sämtliche notwendigen Planunterlagen digital auf Datenträger in 1-facher Ausfertigung (in den Formaten pdf und bei Erfordernis als dwg). Auf den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen hat der Auftragnehmer seine Dokumentationsunterlagen zu erstellen.
Der AG stellt für den Datenaustausch einen Planserver zur Verfügung. Dieser ist zwingend zu nutzen.
Der AN ist verpflichtet, alle Pläne auf Widersprüchlichkeit eigenverantwortlich zu prüfen. Bei Widersprüchen ist umgehend der Bauherr bzw. die OÜ zu informieren. Zusätzliche Leistungen, welche auf Grund von widersprüchlichen Zeichnungen entstehen gehen zu Lasten des AN.
2.15.1Inhalte der Werkstatt- und Montageplanung
2.15.2Planumlauf und Verteiler
Die Werk- und Montageplanung ist in deutscher Sprache und mit einer ausreichenden Detailtiefe zu erstellen. Es sind die notwendigen Schnittstellen zu anderen Gewerken einzuarbeiten und bei Erfordernis mit techn. Parametern zu untersetzen.
Die Werkstatt- und Montagepläne sind dem Architekten zur Freigabe zu übergeben. Hierfür ist der Planserver des AG zu nutzen. Sofern Schnittstellen zur Fachplanung vorhanden sind, sind die Pläne ohne Anforderung des AG zeitgleich und in gleicher Anzahl auch den Fachplanern zu übergeben.
Die Planunterlagen sind auf Anforderung der Planer und der OÜ des AG in einem gemeinsamen Termin mit dem AN und dem Architekten/Fachplanern TGA / OÜ vorzustellen und ggf. wesentliche Konstruktionsmerkmale zu erläutern.
Nach Korrektur der Pläne durch die Architekten sind die Korrektureintragungen schnellstmöglich zu übernehmen und die Pläne zur endgültigen Freigabe spätestens innerhalb von 3AT nochmals vorzulegen. Der AN hat dabei eigenständig die von ihm benötigten Vorlaufzeiten zur termingerechten Fertigung bzw. Montage der Elemente zu berücksichtigen. Mehrmalige Prüfumläufe gehen zu Lasten des AN und führen nicht zu Terminverlängerung.
2.16Dokumentation
Dokumentationsunterlagen sind digital auf Datenträger in 3-facher Ausfertigung zu übergeben unabhängig davon, ob diese schon einzelnwährend der Bauphase übergeben wurden.
Die vor Abnahme des Gewerkes zu übergebenden Revisionspläne sind stets in der endgültigen Fassung unter Berücksichtigung aller Korrektureinträge bzw. gemäß der tatsächlich ausgeführten Leistung zu erbringen.
Die Unterlagen sind rechtzeitig, 4 Wochen vor Abnahme einzureichen, dass sie vor der Abnahme der Leistungen des AN in geprüfter Form vorliegen.
Für die Prüfung durch den AG sowie die Einarbeitung etwaiger Korrekturen und die erneute Prüfung bzw. Freigabe ist ein Zeitraum von 4 Wochen einzukalkulieren.
Die Regelungen und Vorgaben des AG sind zu beachten und zwingend einzuhalten.
2.17Abmessungen
Angaben von Bauteilabmessungen oder Arbeitshöhen, usw. im Leistungsverzeichnis sind nur ca.- Angaben. Diese exakten Abmessungen ergeben sich aus den Ausführungsplänen.
2.18Materialien
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, bauliche Nutzung sowie Wiederverwendung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen.
Alle Materialien oder Produkte sind durch den Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Arbeiten bezüglich ihrer Inhaltsstoffe und Eigenschaften durch die Vorlage
- der technischen Datenblätter und (falls erforderlich) der
- Sicherheitsdatenblätter zu deklarieren.
Folgende Materialien oder Inhaltstoffe sind von der Verwendung ausgeschlossen:
- FCKW und HFCKW
Halogenierte Treibmittel oder Lösemittel in Schäumen dürfen nicht verwendet werden.
Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien der FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Baunebenprodukte wie z.B. Betonschalplatten, Kanthölzer für temporäre Abstützungen.
Für bituminöse und andere Voranstriche, Flüssigabdichtungen, Imprägnierungen und Klebstoffe sind grundsätzlich lösemittelfreie (wasserdispergierte oder wassergelöste) Systeme zu verwenden, wenn nicht anders beschrieben. Zur Vermeidung lösemittelhaltiger Produkte sind Klebe- und Dichtungsarbeiten im Außenbereich nach Möglichkeit in der frostfreien Jahreszeit auszuführen.
Für Dichtungs- und Abdeckfolien, Bautenschutzmatten, Dämmungen usw. sind Produkte mit einem ausgewiesenen Recyclingatanteil zu bevorzugen, wenn in dem Recyclat oder durch die Bearbeitung keine zu vermeidenden Schadstoffe zu erwarten sind.
Bei der Verwendung von Beschichtungen für Böden, Korrosionsschutz im Außenbereich, Schweißnähte oder anderen Einsatzbereichen, für die keine lösemittelfreien Beschichtungen möglich sind, müssen die verwendeten Produkte (z.B. High-Solid-Systeme) den Anforderungen des Umweltzeichens RAL UZ 12a Schadstoffarme Lacke entsprechen.
Außenbauteile mit der Korrosivitätskategorie C2 sind in Abstimmung auf die Metallarten vor dem Einbau mit einer emissionsarmen Oberflächenbeschichtung auf lösemittelfreier Epoxydharz-Basis (Schutzdauer hoch) zu beschichten.
Innenbauteile der Korrosivitätskategorien C1 sind in Abstimmung auf die Metallarten vor dem Einbau mit einer emissionsarmen Oberflächenbeschichtung (z.B. Acrylharz-Basis) zu beschichten.
Es dürfen nur schwermetallfreie Beschichtungsmaterialien verwendet werden. Für Bauteile aus Aluminium dürfen nur chromfreie Grundierverfahren verwendet werden.
2.19Beigestellte Stoffe; Bauteile
Werden in den Leistungspositionen bauseitig gelieferte Materialien zum Einbau durch den Auftragnehmer aufgeführt, so ist der Materialtransport vom Zwischenlager (innerhalb des Baubereiches/Baugrundstückes) zur Verwendungsstelle Sache des Auftragnehmers. Die Haftung geht bei Materialübergabe im Zwischenlager an den Auftragnehmer über.
2.20Schweißarbeiten
Die für die Ausführung von Schweißarbeiten vorgesehenen Arbeitskräfte müssen über einen Befähigungsnachweis in ihrem Fachgewerk verfügen.
Es sind die jeweils der auszuführenden Leistung entsprechenden Nachweise der DIN 18800-7 vor Beginn einzureichen. Für die Stahlverbindungen ruhender Tragwerke sind mindestens der Eignungsnachweis Klasse D und für dynamisch beanspruchte Tragwerke der Nachweis Klasse E vorzuweisen. Schweißarbeiten sind vor Ausführung mit einem Vorlauf von 3 AT anzumelden.
4. ATV nach VOB/C DIN 18299
5. ZTV MALER- UND SPACHTELARBEITEN 5. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - Maler- und Spachtelarbeiten
1.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff
DIN 2404 Kennfarben für Heizungsrohrleitungen
DIN 6173-1 Farbabmusterungen; Allgemeine Farbabmusterungsbedingungen
DIN EN ISO 4628Normenreihe: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden - Bewertung der Menge und Größe von Schäden und der Intensität von gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen
AGI-K10 Schutz von Beton Oberflächenbehandlung; Imprägnierung, Versiegelung, Beschichtung, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
AGI-S20-1 Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau) - Anforderungen an den Untergrund, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
AGI-S20-2 Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau) - Beschichtungssysteme, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
AGI-S20-3 Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau) - Ausführungsdetails, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
BFS Merkblatt 2 Imprägnierungen und Beschichtungen auf Kalksandstein-Sichtmauerwerk, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 4 Zinkstaubbeschichtungen, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 5 Beschichtungen auf Zink und verzinktem Stahl, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 6 Beschichtungen auf Bauteilen aus Aluminium, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 7 Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor der Verarbeitung, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 8 Innenbeschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Betonflächen, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 9 Beschichtungen auf mineralischem Außenputz, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 10 Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Innenputz, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 11 Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Porenbeton, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 12 Oberflächenbehandlung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) und Gipsfaserplatten, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 13 Beschichtungen auf Ziegel-Sichtmauerwerk, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 14 Beschichtungen von Platten aus Faserzement und Asbestzement, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 15 Brandschutzbeschichtungen auf Holz, Holzwerkstoffen und Stahlbauteilen, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 17 Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Wänden aus Wandbauplatten aus Gips, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 18 Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Außenbereich, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 19 Risse in Außenputzen - Beschichtungen und Armierung, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 19.1 Risse in unverputztem und verputztem Mauerwerk, in Gipskartonplatten und ähnlichen Stoffen auf Unterkonstruktionen; Ursachen und Bearbeitungs-möglichkeiten , Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 20 Beurteilung des Untergrundes für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 20.1 Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten: Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 22 Beschichtungen auf Kunststoff im Hochbau, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 24 Beschichtungen auf pulverlackierten Bauteilen, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 25 Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt 26 Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich, Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
IVD-Merkblatt Nr. 12: Die Überstreichbarkeit von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im Hochbau, Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14: Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall, Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 20: Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen, Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
MB 405 Merkblatt 405: Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme, Herausgeber: Stahl-Informations-Zentrum
RAL-GZ 841 Anti-Graffiti - Gütesicherung
VFF Al.02 Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF HO.01 Klassifizierung von Beschichtungen für Holzfenster, Holz-Metall-Fenster und -Außentüren, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF HO.03 Anforderungen an Beschichtungssysteme von Holzfenstern und Haustüren, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF HO.04Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beschichtungssystemen, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF HO.05 Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer fertigbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern und -Außentüren, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF St.01 Beschichten von Stahlteilen im Metallbau, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
VFF St.02 Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Stahl, Herausgeber: Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF)
WTA-Merkblatt 2-3-92/D Bestimmung der Wasserdampfdiffusion von Beschichtungsstoffen entsprechend DIN 55945, Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
WTA-Merkblatt 2-5-97/D Anti-Graffiti-Systeme, Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
WTA-Merkblatt 2-8-04/D Bewertung der Wirksamkeit von Anti-Graffiti-Systemen (AGS), Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
2.Angaben zur Ausführung
2.1Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
2.2Malerarbeiten
Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 5,00 m sind in die Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Das Lagern von feuergefährlichen Stoffen auf der Baustelle ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung im für die Arbeiten unbedingt notwendigen Umfang zulässig.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat er entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall im Sinne der TA Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird.
Vorhandene, ausbaubare Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern und dergleichen sowie demontierbare Beschläge sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei zu entfernen und anschließend an ihren ursprünglichen Stellen wieder einzubauen. Nicht ausbaubare Dichtungen und nicht demontierbare Beschläge sind abzukleben. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich entsprechend DIN 2403 und DIN 2404 zu kennzeichnen.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern im entsprechenden Farbton auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten die Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau.
Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf. Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein Wasser in die Umfassungswände eindringt. Das gilt in besonderem Maße für verdecktes Holzfachwerk.
Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen Sammelbehälter geleitet wird.
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
3.Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
5. ZTV MALER- UND SPACHTELARBEITEN
1 Baustelleneinrichtung und Sonstiges
1
Baustelleneinrichtung und Sonstiges
1.1 Baustelleneinrichtung und Sonstiges
1.1
Baustelleneinrichtung und Sonstiges
2 Bodenbeschichtungen
2
Bodenbeschichtungen
2.1 Allgemeine Bodenbeschichtungen_UG Vorderhaus
2.1
Allgemeine Bodenbeschichtungen_UG Vorderhaus
2.2 OSB-Beschichtungen/Markierungen_TG Vorderhaus
2.2
OSB-Beschichtungen/Markierungen_TG Vorderhaus
3 Malerarbeiten allgemein
3
Malerarbeiten allgemein
3.1 Untergeschoss VH
3.1
Untergeschoss VH
3.2 Normalgeschosse
3.2
Normalgeschosse
3.3 Beschichtungen auf Metall
3.3
Beschichtungen auf Metall
4 Feinputzarbeiten_Matteo Brioni TerraTon
4
Feinputzarbeiten_Matteo Brioni TerraTon
4.1 Normalgeschosse
4.1
Normalgeschosse
4.2 Treppenhäuser
4.2
Treppenhäuser
5 ALTERNATIV Marmor-Feinputztechnik_Brillux
5
ALTERNATIV Marmor-Feinputztechnik_Brillux
5.1 Normalgeschosse
5.1
Normalgeschosse
5.2 Treppenhäuser
5.2
Treppenhäuser
6 Tapezierarbeiten
6
Tapezierarbeiten
6.1 Tapezierarbeiten öffentliche Flure
6.1
Tapezierarbeiten öffentliche Flure
7 Sonstiges
7
Sonstiges
7.1 EP-Abfragen
7.1
EP-Abfragen
7.2 Stundenlohnarbeiten
7.2
Stundenlohnarbeiten
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