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Baubeschreibung Projekt: Generalsanierung Studentenwohneim Haus 9 und 12, MSS Studentenstadt Freimann
Haus 9 Christoph-Probst-Str. 16, 80805 München
Haus 12 Christoph-Probst-Str. 8, 80805 München
Die 616 Apartments im Haus 9 verteilen sich auf insgesamt 22 Geschosse mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca.18.600 m². Alle Appartements haben eine Kochnische, eine Fertigbadzelle mit Dusche und WC.
Das Haus 9 wird oberirdisch durch zwei außenliegende Sicherheitstreppenhäuser im Norden und Süden (vom EG bis zum 20.OG) vertikal erschlossen. Das nördliche Sicherheitstreppenhaus wird bis ins 21. OG geführt. Darüber hinaus gibt es ein zentral gelegenes Treppenhaus in der Nähe der Aufzugsgruppe vom 19. OG bis zum 21. OG. Weiter wird das Gebäude vertikal durch drei mittig im Gebäude positionierte Personenaufzüge erschlossen.
Das Haus 12 weist im Bestand 428 Apartments auf, die sich über 12 Stockwerke erstrecken. Die BGF beträgt im Bestand ca. 11.600 m². Alle Apartments haben eine Kochnische, eine Fertigbadzelle mit Dusche
und WC.
Das Gebäude 12 wird oberirdisch durch zwei Sicherheitstreppenräume vertikal erschlossen, welche über den mittig angeordneten Flur aus zugänglich sind. Das UG ist ebenfalls über die zwei Treppenhäuser erreichbar. Die zwei Ausgänge zur Geländeoberfläche sind über den Mittelflur zu erreichen. Das Dachgeschoss von Haus 12 ist zusätzlich über den Treppenraum verbunden. Die horizontale Erschließung der Geschosse erfolgt in der Regel über notwendige Flure.
Baubeschreibung
ZTV Beschichtung ZTV Beschichtung
1. Allgemeines
Die Reinigung der Baustelle und der Zufahrtsstraße von durch eigene Arbeiten herrührendem Schutt, Abfällen etc. hat der Unternehmer eigenverantwortlich, kostenlos und ohne Aufforderung täglichvorzunehmen. Dabei sind die Abfälle bzw. Restmaterialien nur an Örtlichkeiten, die mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen wurden, getrennt zwischenzulagern und grundsätzlich bei Arbeitsunterbrechung sofort, bei kontinuierlichen Arbeiten jedoch mindestens wöchentlich, abzufahren. Nach den jeweils gültigen kommunalen Abfallsatzungen sind die Abfälle getrennt zu entsorgen, der AN verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitskräfte und die seiner Subunternehmer, Zulieferer auf die jeweilige Abfallsatzung hinzuweisen. Wenn der AN den vertragsgemäßen Verpflichtungen der regelmäßigen Bauschuttentsorgung nicht oder nicht vollständig nachkommt, hat die Bauleitung darüber hinaus das Recht, Kosten für Schuttbeseitigung den Verursachern anteilig bei der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Der Aufteilungsschlüssel wird ausschließlich durch die Bauleitung bestimmt, er richtet sich nach der Inaugenscheinnahme und dem Verursacherprinzip.
Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarf sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Mitgeltende Normen und Regeln
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
Gemäß VOB Teil C, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299, gilt das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen als Nebenleistung. Eine Baustelleneinrichtung wird somit nicht gesondert vergütet.
Mannschaftscontainer, Magazincontainer o.ä. für das eigene Personal sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vor Beginn und während jeglicher Montagearbeit sind alle nach den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften / UVV) nötigen Sicherheitsmaßnahmen - wie z.B. seitliche Absturzsicherung, Sicherung von Dachöffnungen gegen Absturz usw. - einzuhalten und fachgerecht auszuführen. Bei jeder montagebedingten Entfernung von vorhandenen Sicherungsmaßnahmen sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder herzustellen.
Für das Bauvorhaben ist vom Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) beauftragt. Obwohl der SiGeKo gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 keine Weisungsbefugnisse hat, sind die Hinweise und Vorgaben des SiGeKo unverzüglich zu beachten und auszuführen. Alle Unterlagen, die vom SiGeKo gefordert werden, sind unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kosten, die durch Zuwiderhandeln entstehen, werden mit der Schlußrechnung verrechnet.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Materialien sind entsprechend den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten.
Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufgeführt sind. Für nicht geregelte Bauprodukte ist ein Brauchbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis vorzulegen.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist der Auftraggeber und die Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Bei im LV genannten Schichtstärken darf die geforderte Mindestschichtstärke nicht unterschritten werden.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben.
Die Anlieferung aller Stoffe muss in der Originalverpackung erfolgen.
Es dürfen nur die Produkte / Systeme eines Materialherstellers angeboten werden. Der Einsatz von Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten Verträglichkeit bzw. Haftung untereinander nicht erlaubt. Die Verwendung von Materialien unterschiedlicher Hersteller führt ggfls. zum Verlust der bauaufsichtlichen Zulassung.
4. Angaben zur Ausführung
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
Der Auftragnehmer wird die ausgeschriebenen Leistungen als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich mitteilen.
Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zu benennen.
Es sind Referenzen, die der Art und Größe der ausgeschriebenen Arbeiten entsprechen, bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Auftragnehmer übernimmt die eigenverantwortliche Fachbauleitung gemäß der gültigen Landesbauordnung für die Ausführungen der beauftragten Leistungen. Die Übernahme der Fachbauleitung schließt die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein. Der Auftragnehmer sichert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der BGV A1 "Grundsätze der Prävention", insbesondere § 2 Sätze 1 und 2, der allgemeinen und der für das Gewerk besonderen UVV zu.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller sind zu beachten. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 °C über dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Bauleitung weitere Maßnahmen abzusprechen.
5. Angaben zur Abrechnung
Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl Des AG pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag).
Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau sowie aller Nebenleistungen, die für die funktionsgerechte Leistungserstellung erforderlich sind. Kosten für eventuell erforderliche Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen.
Tagelohnarbeiten sind nur auf Anforderung durch die örtliche Bauleitung auszuführen.
Die Nachweise sind werktäglich vorzulegen. Verspätet vorgelegte Tagelohnnachweise werden nicht anerkannt und vergütet.
6. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Der Auftragnehmer garantiert, dass er den Pflichten gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Trägern der Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig nachkommt.
Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den Preisen abgegolten.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Die Ausführungsunterlagen werden durch den AG ausschließlich über einen Planserver zur Verfügung gestellet. Der AN erhält mit Auftragserteilung die Zugangsdaten. Der AN ist verpflichtet, eigenständig die aktuelle Planung einzusehen und sich diese runter zu laden. Pläne und Unterlagen in Papierform werden vom AG nicht verteilt.
ZTV Beschichtung
01 Beschichtung Boden
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Beschichtung Boden
01.01 Vorbereitung
01.01
Vorbereitung
01.02 Boden, 2-6 mm
01.02
Boden, 2-6 mm
01.03 Boden, 6-40 mm
01.03
Boden, 6-40 mm
01.04 Boden, 10-40 mm
01.04
Boden, 10-40 mm
02 Instandsetzung Decken und Wände
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Instandsetzung Decken und Wände
02.01 Instandsetzen Deckenunterseiten
02.01
Instandsetzen Deckenunterseiten
02.02 Instandsetzen Wandflächen
02.02
Instandsetzen Wandflächen
03 Baustelleneinrichtung, besondere Leistungen
03
Baustelleneinrichtung, besondere Leistungen
03.__.01 BE, Transport Bauselleneinrichtung für den beschriebenen Leitungsumfang undTransport der Materialien bis in die 22. Etage.
Ein Bauaufzug ist vorhanden.
Sanitäreinrichtungen werdendurch den AG gestellt.
03.__.01
BE, Transport
L
1.00
psch
03.__.02 Stundenlohnarbeiten Mittellohn Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte auf Anordnung des AG ausführen.
Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
Ebenfalls enthalten sind Kosten für benötigte Kleingeräte und Werkzeuge - Bohrmaschine, Flex, Akkuschrauber u.ä., Standzeiten für benötigte Kfz - Mannschaftstransporter, Werkstattwagen o.ä.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden gesondert vergütet.
Mittellohn zur gegenseitigen Verrechnung
03.__.02
Stundenlohnarbeiten Mittellohn
O
1.00
h
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