Malerarbeiten
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ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.1   Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE  VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher  Vertragsbestandteil. 1.2   Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des  Auftragnehmers. 1.3   Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur Erstellung der Leistung notwendig sind. 1.4   Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, Gleichwertigkeitnachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn vom AG genehmigt. 1.5   Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.         Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt  nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und  Feiertagsarbeiten sowie Überstundenor deren Ausführung    ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. 1.6   Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebotsunterlagen  als vollständig und ausreichend ansieht. 1.7   Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist. Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang  des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen. 1.8   Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und    Materialpreise ausgefüllt sind.  Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.9   Sämtliche Preise sind Nettopreise. 1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos. 1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste  Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:       - DIN 1055  Lastannahmen für Bauten       - DIN 4102  Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen       - DIN 4108  Wärmeschutz im Hochbau       - DIN 4109  Schallschutz im Hochbau       - DIN 4420  Arbeits- und Schutzgerüste       - DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze,          Anwendung, Prüfung       - DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke       - DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß  gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE Meister /Std.  .......... Techniker /Std.  .......... Lehrling im 3. Lehrjahr /Std.  .......... Lehrling im 2. Lehrjahr /Std.  .......... Lehrling im 1. Lehrjahr /Std.  .......... Vorarbeiter /Std.  .......... Facharbeiter /Std.  .......... Fachwerker /Std.  .......... Helfer /Std.  .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet,  für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 5% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und der begründeten Schlusszahlung  als Sicherheit einzubehalten. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich. Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B  beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate. 6. SONSTIGES 6.1   Freistellungsbescheinigung Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG    vorzulegen. Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom Werklohn einzubehalten. 6.2   Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für    Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des    Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt    nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge    an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu    achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise    beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden    frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend    gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG. Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der    Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten    hat und auch in Zukunft einhalten wird. Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung jeweils eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen. Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur    Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in    der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch    Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die    angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden. Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene    Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und    insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen    Berufsgenossenschaft. 6.3   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B    zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher    Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine    Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch eventueller    Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert    sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen    Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der Bieter    gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender Rechte    befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit    Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt. ..................................................     .................................................... Ort, Datum                                          Unterschrift/Stempel
ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Planunterlagen zur Angebotserstellung Planunterlagen zur Angebotserstellung: Auszug Funtionale Leistungsbeschreibung Architektenpläne: - Deckenspiegel Grundrisse Schnitte Wandtypen - Übersicht Maler
Planunterlagen zur Angebotserstellung
1. 1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
1. 2 Malerarbeiten im Innenbereich
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Malerarbeiten im Innenbereich
1. 3 Malerarbeiten im Außenbereich
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Malerarbeiten im Außenbereich
1. 4 Arbeiten auf Nachweis
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Arbeiten auf Nachweis

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