Solaranlage
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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 1 ( ATV ) allgemein ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 1 ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. ALLE Kernbohrungen sind grundsätzlich mit in die Einheitspreise einzukalkulieren, werden durch den NU angezeichnet und eigenständig auf seine Kosten gebohrt. Die statische Freigabe muss im Vorfeld mit dem AG abgestimmt werden. 1.   Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.   Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3    Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4   Angaben zur Ausführung 4.1   Allgemeim Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. 4.2   Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3   Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4    Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5   Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6   Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7   Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8   Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9   Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10      Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11      Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12      Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13      Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.   Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.   Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.   Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.   Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.   Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.   Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.   Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.   Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.   Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.   Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.    Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.   Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.   Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31. Planmanagement Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife,  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 1 ( ATV ) allgemein
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 2 ( ATV ) allgemein ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 2 ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Positionen a. - e. in Abschnitt 1 zur vertraglichen Leistung gehören. Dazu gehören auch Insgemeinkosten für Material- und Werkzeugtransport frei Baustelle. Frachtvorlagen und Verpackungen, Fahrtkosten, Auslösung und das stellen von Gerüsten auch über 3m, sowie Montageleitung und Anträge und Gebühren bei TÜV und Behörden. In die Angebotspreise sind, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, alle Stoffe und Zubehörteile einzukalkulieren, die zur Funktion notwendig sind. Dazu zählen auch Formstahl und Befestigungen (nur in verzinkter Ausführung). Sämtliche Rohrbefestigungen sind als schallisolierend mit Mefa-System o. glw. zu kalkulieren. Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Bauherrn. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Beschaffung von Bauwasser, Baustrom, sowie die Beseitigung von Abfällen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers, wofür er Kosten und Verantwortung zu tragen hat. Sofern der Bauherr die Bereitstellungs- und Verbrauchskosten veranlasst und die Kosten verauslagt, ist er berechtigt, diese Aufwendungen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers anteilig aufzurechnen. Schlitze, Mauer- und Deckendurchbrüche sind im Auftrag des NU Elektro. Für Wand- und Deckendurchbrüche sind Rohrhülsen oder gleichwertig einzubauen und in die Einheitspreise einzurechnen. Kleinere Stemmarbeiten, wie zum Erstellen von Anschlussleitungen oder Nachstemmen vorhandener Durchbrüche, werden nicht gesondert vergütet. Es sind ausreichend Bezeichnungsschilder aus Resopal in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dem AN werden, wie nachfolgend aufgeführt, Unterlagen entsprechend dem Erfordernis des Objektes zur entgültigen Berechnung, Dimensionierung und konstruktiven Durcharbeitung auf Datenträger zur Verfügung gestellt. - Architektenzeichnungen - Grundrisszeichnungen mit eingetragenen technischen Anlagenteilen des Gewerkes - Anlagenschemata (soweit vorhanden) Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner einzelnen Leistung hat sich der AN davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; diesbezügliche Änderungen wird der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel und Bedenken hat er dem Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Die Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen. Die Pläne sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu Montageplänen zu ergänzen und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters zu versehen. Bei Änderungen während der Bauphase sind diese Planungen mit einem fortlaufenden Änderungsindex zu versehen. Mindestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung sind dem Auftraggeber folgende Unterlagen in 2- facher Ausfertigung vorzulegen: a. Montagepläne 1 : 50 b. Schachbelegungspläne 1 : 20 (Grundrisse, Ansicht/ Schnitte) c. Strang- und Schaltschemen d. Nachprüfung von Berechnungen, z.B. Rohrnetz, Leistungen e. erforderliche Schnitte z.B. bei Flurkreuzungen, Schachtausfädelungen, etc. Die Montagpläne müssen folgende Eintragungen besitzen: Raumnummern,Stromkreisbezeichnungen, Dimensionen, Abstandsmaße zu Bauteilen, Darstellung der Brandschotts. Der Sichtvermerk der Freigabe durch den Planer entbindet den AG nicht von der Gewährleistung für die Ausführung und Funktion der Anlage. Sollte die Montageplanung mangelhaft sein und wiederholt zu Freigabe vorgelegt werden müssen, ist für die wiederholte Bearbeitung eine Aufwandsentschädigung durch den AN zu entrichten. Bei Änderung der Werkplanung des Architekten obliegt die Fortschreibung der Montagepläne dem AN. Die Koordination der Deckenspiegelpläne ist Sache des AN gemeinsam mit dem Architekten sowie den anderen Gewerken (Einbaukomponenten, Revisionsöffnungen, etc.). Soweit erforderlich, sind die Montagepläne durch Detailpläne zu ergänzen. Die Montageunterlagen hat der Auftragnehmer mit den andere am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren. Weiterhin hat der AN alle zur Erfüllung seines Vertrages erforderlich werdenden bauseitigen Leistungen dem AG oder der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen termingerecht zur Verfügung zu stellen. Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu liefern. Der genaue Inhalt dieser Unterlagen wird in der entsprechenden Grundposition des Leistungsverzeichnisses beschrieben. Die Freigabe der Schlussrechnung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage o.g. Unterlagen. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekanntgegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. Der AN hat auf Verlangen des AG oder der Bauüberwachung kostenfreie Bemusterungen durchzuführen. Dies gilt für jede LV-Position, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Neben den angebotenen Produkten sind bis zu drei gleichwertige Alternativprodukte zu bemustern. Im Rahmen der Bemusterung sind die Kostenveränderungen, bezogen auf das gesamte Bauvorhaben, die sich durch Wahl von Alternativprodukten gegebenenfalls ergeben, durch den AN aufzuzeigen. Bemustert werden Bauteile mit optischem gestalterischem Anspruch und technische Sonderbauteile. Die zu bemusternden Bauteile werden zwischen AG und AN in einer Liste festgelegt. Grundlage für das Angebot und die Ausführung der beschriebenen Anlagenteile sowie der Gesamtanlage sind, neben den anerkannten Regeln der Technik, unter anderem nachfolgende Vorschriften und Bestimmungen: - VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C) - die DIN-Vorschriften - die VDI-Richtlinien - die VDE-Bestimmungen, die VDEW-Empfehlungen und Richtlinien - die VdS-Richtlinien - die AMEV-Richtlinien (für öffentliche Bauten) - die Landesbauordnung - die Bedingungen und Richtlinien der Versorgungsunternehmen (TAB Nord, enercity) - die Auflagen der Baugenehmigungsbehörden/ Baugenehmigung - die Vorschriften der örtlichen Behörden - die Bedingungen der Feuerwehr - das Bundesemissionsschutzgesetz (BEmSchg) - die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) - TA-Luft, TA-Lärm - Brandschutzgutachten - Schallschutzgutachten - Bauschein inklusive Auflagen - Betriebssicherheitsverordnung - Baustellenverordnung in der derzeit gültigen Fassung. Bei Inbetriebnahme der Anlagen oder einzelner Anlagenteile hat der Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der ausdrücklich bescheinigt wird, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang den gültigen Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht. Dabei ist jeweils die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültige Fassung verbindlich. Weiterhin ist schriftlich zu erklären, dass bereits vor der Abnahme die erforderlichen und notwendigen Messungen und Überprüfungen durch den Auftragnehmer durchgeführt worden sind. .01 Für die Baumaßnahme ist grundsätzlich die TNS-Netzform ab Hauptverteilung vorzusehen. .02 Als Kabel-/Leitungsmaterial ist prinzipiell NYCWY, NYY (Steige- und Erdkabel) und Mantelleitungen (allg.Verteilungsleitungen) zu verwenden. .03 Die Kabel-/Leitungsverlegungen erfolgen: a) UP/AP mit Nagelschellenbefestigung b) bei Häufungen oder als zusätzlicher mechanischer Schutz mit offenen, auf Anreihdruckschellen verlegten Kupa-Rohren, Kabelbahnen, Kanälen, Kabelschlaufen usw. gemäß Einzelabstimmung. c )alle für evtl. Wanddurchgänge erforderlichen Bohrungen im GK, Mauer, Beton sind in die EP´s mit einzurechnen .04 Auf die Verwendung von passenden Schutzeinrichtungen (Rohre, Schläuche usw.), zur Vermeidung mechanischer Beschädigungen der Kabel/Leitungen bei Wand- und Deckendurchführungen, Maschinenanschlüssen usw. wird besonders hingewiesen. .05 Bei Verwendung von Kabelbahnen und Leitungsführungskanälen sind die Belegungen vorschriftsmäßig zu begrenzen. Die Trassen müssen in jedem Falle mit Kabelhalteklammern bzw. Kabelbindern versehen sein. Es werden grundsätzlich nur systemgerecht ausgeführte Kanal und Trassenabzweige, -übergänge und sonstige Verbindungen akzeptiert. Die Trennung von Stark- und Schwachstromleitungen (z.B. durch Trennstege) ist zwingend einzuhalten (EMV gerechte Installation). .06 Auf die Berücksichtigung von Zugentlastungen bei Übergängen auf bewegliche Einrichtungen sowie bei Deckenauslässen usw. in Hohl- oder Massivdecken wird besonders hingewiesen. .07 Die Dehnungsfugen des gesamten Gebäudes sind besonders zu beachten, d.h. über Dehnungsfugen dürfen keine festen Installationen wie Kabelbahnen. Fußbodenkanäle, Leerrohre etc. verlegt werden. Diese Materialien müssen im Bereich der Dehnungsfuge ausgespart werden. Die zu verlegenden Elt. Leitungen sind im Bereich mit einer Schlaufe/Bogen ca. 10cm zu verlegen. .08 Feuerhemmende Brandschutzverkleidung von Kabeltrassen werden entsprechender behördlicher Forderungen vorgesehen. .09 Sämtliche Elektroanschlüsse bzw. fest angeschlossene Verbraucher sowie Schalteinrichtungen (z.B. bei Inst.Schaltern in den Gerätedosen) und Abzweigdosen (außen Gehäuseunterteil, innen bei Einbaudosen) sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen (keine Prägeklebebänder). Bei Vorhandensein verschiedener Netzarten gleicher Spannungen sind die Kennzeichnungen in den betreffenden Verteilungsbereichen grundsätzlich von außen sichtbar anzubringen. .10 Für Stark- und Schwachstrom (Telefon-, Antennen-, EDV-, Sprechanlagendosen) Kombinationen sind grundsätzlich getrennte d.h. jeweils seperat abschraubbare Abdeckungen zu verwenden. Dies ist bereits beim setzen der Einbaudosen zu berücksichtigen! .11 Sämtliche Einbaugeräte sind grundsätzlich mit Schraubbefestigungen zu installieren. Für die diversen Geräteeinbaudosen für Wand-,Hohlwand-, Kanaleinbau usw ist einschließlich der Aussparungen ein Mischpreis gefordert. .12 Kabel/Leitungsverzweigungen sind in Großraumbereichen über Rangierverteiler und in Klein- bzw. Nebenbereichen über Einzelabzweigkästen entsprechender Schutzart mit fest eingebauten Reihen-Steckklemmen vorgesehen. In den Einheitspreisen der Abzweigkästen/Verteiler sind grundsätzlich sämtliche Befestigungs.- typengerechtes Dichtungs-, Klemmen- und Leitungsführungsmaterialien einschl. Einführung, Anschluß und Rangierung sämtlich Leiter zu berücksichtigen. .13 Bei den diversen Installationen kann grundsätzlich nicht von gleichmäßig durchzuführenden Arbeitsabläufen ausgegangen werden. .14 Notwendige Gerüste für Elt. Installationsarbeiten, Leitungsverlegungen, Leuchtenmontage etc. sind bis zu einer Arbeitshöhe bis 5 m d.h. Gerüsthöhe ca. 4 m entprechend der Arbeiten vorzuhalten und in den EP¦s zu berücksichtigen. .15 Sämtliche Transformatoren Zu- bzw. -Ableitungen sind fest anzuschließen, d.h. diese Leitungen werden nicht über Steckdosen o.ä. geführt. .16 Alle Kabelleitungsenden für Beleuchtung, Telefon,etc. enden in einer Abzweig- bzw. Gerätedose auf entsprechenden Klemmen, mit Beschriftung vom Anfangsort des Kabels, der Leitung. . 17 Die Überprüfung von Vorleistungen insbesondere von Betoneinlegearbeiten obliegt dem NU. (Funktionsfähigkeit und Durchgänägigkeit von Kabeln und Leerrohren) Die in Verbindung mit der Errichtung und Funktion der heizungstechnischen Anlagen erforderlichen Elektroinstallationen dürfen nur durch ein Unternehmen mit der Konzession des zuständigen EVU ausgeführt werden (Nachweis erforderlich, Fachunternehmerbescheinigung). Verteilungen müssen mindestens der Schutzart IP 44 (ausgenommen Wohnungsunterverteilungen) entsprechen. Die Höhen und der äussere Aufbau der einzelnen Verteilungen sind einheitlich festzulegen. Für die elektrische Ausrüstung (Schütze, Regelgeräte, Schalter, Sicherungsautomaten usw.) ist jeweils ein einheitliches Fabrikat einzusetzen. Haben Geräte gleiche Größe, gleiche Funktionen und gleiche Nenndaten, so ist das gleiche Fabrikat und der gleiche Typ vorzusehen. Es dürfen nur Geräte und Material eingesetzt werden, die VDE-geprüft oder vom VDE anerkannt sind. VDE-geprüfte Geräte müssen das VDE-Zeichen tragen. Für ausreichende Wärmeabfuhr ist zu sorgen. Die Selektivität der Schutzeinrichtung (Relais, Leistungsschalter, Sicherung) ist zu gewährleisten und gegebenenfalls nachzuweisen. Messgeräte sind so anzuordnen, dass sie gut abgelesen werden können: Höhe max. 2000 mm Sämtliche Anlagenteile sowie Schalt-, Schutz-, Steuer- und Anzeigengeräte werden dauerhaft beschriftet oder beschildert. Sie kennzeichnen eindeutig Anlage, Geräte, Leistung und Funktion, Kabel und Leitungen werden bei Einführung in die Verteilungen eindeutig entsprechend Stromkreiszugehörigkeit gekennzeichnet. Die Kabel- und Leitungsquerschnitte sind so zu bemessen, dass am Drehstromverbraucher ein Spannungsfall gemäß EVU-Vorschrift, jedoch maximal von 5 % nicht überschritten wird. Jeder Schaltschrank ist mit Schaltschrankdokumentation (Ansichtszeichnung, Stromlaufplan, Klemmleiste, Geräteliste etc.) in einer Schaltplantasche auf der Türinnenseite des Schaltschrankes auszurüsten. Vorgenannte Unterlagen sind zusätzlich Bestandteil der Revisionsunterlagen. Bei der Installation ist ab 10 parallel geführten Kabeln oder Leitungen eine Kabelwanne o. ä. zu installieren. Sicherungen über 63 A sind grundsätzlich als NH-Sicherungen auf Sicherungstrennern vorzusehen Für Steuerstromkreise sind Sicherungsautomaten mit Hilfskontakt zur Absicherung vorzusehen. Die Hilfskontakte geben bei Ansprechen des Automaten Signal auf die Sammelstörmeldung. Für Drehstrommotoren sind folgende Einschaltbedingungen zu beachten: Direkteinschaltung  bis  4,0 kW Sterndreieckanlauf über 4,0 kW Die Installation in Zentralen ist grundsätzlich in offener Verlegung auszuführen. Die E- Elektroinstallationsrohre sind grundsätzlich mit Endtüllen zu versehen. Die Fertigstellung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die förmliche Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Alle vom AN gelieferten und montierten Geräte und Materialien werden durch den AG und/oder dessen Vertreter förmlich abgenommen. Die förmliche Abnahme und damit die Übernahme der Anlagen erfolgt erst nach Beseitigung aller vorher bekannten Mängel. Der AN ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen Anlagen Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Erst nach mängelfreier Sachverständigenabnahme findet die förmliche Abnahme statt. Eine Inbetriebnahme oder frühere Nutzung ersetzt keinesfalls die Abnahme. Werden Abnahmen nach TPrüfVO für abnahmepflichtige Anlagen durch den AG direkt an die Sachverständigen beauftragt, stellt der AN sicher, dass diese Abnahmen durch fachkundiges Personal unentgeldlich begleitet werden. Die Lieferungen und Leistungen des AN gelten als abgenommen, wenn die Abnahme gemäß Verfahren der Abnahme durchgeführt wurde und dabei folgende Bedingungen erfüllt waren: a) die Gesamtheit der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN betriebsfertig ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist; b) die Erfüllung der Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen ist und die Anlagen, soweit erforderlich, einreguliert sind; c) die einwandfreie Funktion der Lieferungen und Leistungen durch den AN vorgeführt wurde und die Betriebssicherheit durch den AN gewährleistet wird. Voraussetzung zur Abnahme Der AN wird die Abnahmebereitschaft seiner Lieferungen und Leistungen - unter Nachweis der Voraussetzungen a) bis h) - schriftlich anzeigen und zeitlich mit dem AG und der Bauüberwachung abstimmen. Als Nachweis der Abnahmefähigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: a) Erklärung, dass seine Lieferungen und Leistungen gemäß des Vertrages abnahmebereit sind; b) Erklärung, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN insgesamt betriebsfertig erstellt sind; c) Erklärung, dass für alle Anlagen der erfolgreiche Probebetrieb stattgefunden und alle Funktionsprüfungen durchgeführt wurden (Übergabe der Protokolle); d) Erklärung, dass für alle Anlagen die bestimmungsmäßige Inbetriebnahme nach Einregulierung durchgeführt wurde, mit Beleg durch Protokolle; e) Erklärung, dass alle notwendigen Messungen zum Nachweis der vertraglichen Leistungswerte durchgeführt und protokolliert sind, mit Vorlage der Protokolle; f) Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Schaltschemata etc. g) Erklärung, dass das Bedienpersonal des AG in die bestimmungsgemäße Betriebsführung aller Anlagen eingewiesen wurde; h) Vorlage aller notwendigen behördlichen und Sachverständigen (TÜV, VdS etc.) Abnahmen. Diese müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Der AN hat für alle bei der Abnahme erforderlichen Prüfungen und Messungen die erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und entsprechendes Personal zu stellen. Die Kosten für v. g. Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen besteht kein Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Schlussrechnung. Alle Schadensfolgen durch verspätete oder unzureichende Vorlage dieser Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verweigerung der Abnahme Weisen die Lieferungen und Leistungen des AN zum Zeitpunkt der Abnahmebegehung in Bezug auf Vollständigkeit, Funktion oder Betriebssicherheit einen wesentlichen Mangel auf, kann der AG die Abnahme verweigern. Auch eine Vielzahl von Mängeln kann insoweit als "wesentlicher Mangel" gewertet werden. Muss eine Abnahme oder Messung wiederholt werden, aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so trägt der AN die dem AG durch die Objektüberwachung dadurch entstehenden Kosten. Wiederholte Begehungen der Objektüberwachung nach Abnahme im Rahmen der Mängelbeseitigung sind für den AN kostenpflichtig. Einweisung von Betriebs- und Wartungspersonal. Der Auftragnehmer hat durch seine Fachbauleiter dem Betriebs- und Wartungspersonal des AG die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen zu erläutern und anhand eines besonderen Programmes die Einweisung vorzunehmen. Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn rechtzeitig (i. d. R. 21 Kalendertage) vor Beginn der Einweisungszeit in geschriebener Form vorzulegen. Die Einweisung muss gründlich durchgeführt werden, damit das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Das Einweisungsprogramm muss folgende Punkte umfassen: - Erklärung und Unterweisung von Funktion und Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen - Einweisung in zu treffende Maßnahmen bei Störungsfällen einzelner Anlagenteile und über deren Behebung - Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und Kontrollmaßnahmen in allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen - Unterweisung in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im Allgemeinen und im Hinblick auf die zu betreuenden Anlagen. Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tage der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Nutzer der Anlagen zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung zu vermerken. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen. Stundenlohnarbeiten bedürfen eines schriftlichen Auftrages. Diese Arbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausführung der Bauleitung vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten ist.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Teil 2 ( ATV ) allgemein
1 PV-Anlage
1
PV-Anlage
Simulation PV Anlage Zum LV beigefügt wird die Simuaktionberechnung des Ing.büros Rutenkröger mit der Bitte um Beachtung.
Simulation PV Anlage
1.0 Stundenlohn
1.0
Stundenlohn
1.1 PV-Anlage
1.1
PV-Anlage

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