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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich).
3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeim
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail Angebotsanfrage aufgelistet und werden hier nicht gesondert aufgeführt.
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
31. Planmanagment
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG.
Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG
Baubeschreibung
zum Neubau von 35 Wohnungen, Stammestraße 73 und Willführstraße 2, 30459 Hannover
Das reine Wohngebäude verfügt über 35 Wohneinheiten. Das Gebäude ist unterkellert, eine Tiefgarage wird nicht ausgeführt. Das Gebäude hat zwei Hauseingänge. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung mit dem Ausstattungskatalog. Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden.
Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm
Fenster Kunststoff – U-Wert gemäß BEG Effizienzhaus 40 Plus gemäß Wärmeschutznachweis
Eingangstüren aus Aluminium
Steildach mit Ziegeldeckung bzw. Flachdach mit PV-Modulen
Außenwände Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm, Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Riemchenverkleidung im Innenhof; Verblendmauerwerk mit Wärmedämmung straßenseitig
Fußbodenbelag in der Regel Parkett, in den Bädern/WC Fliesen
BAUBESCHREIBUNG
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR KUNSTSTOFFFENSTER
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten, ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten und ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeits- ausführung:
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
- bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e.V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
- GSB International e. V.,
- ift Rosenheim GmbH,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- RAL: Gütegemeinschaft Fenster e. V.,
- VDE Verlag GmbH,
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
- VdS Schadenverhütung GmbH,
- VFF: Verband Fenster + Fassade,
- ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtl. Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und techn. Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erf. bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorh. Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das dbzgl. Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle evtl. bauablaufbe- dingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erf. Leistungen enthalten und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Beim Aufmaß ist zu beachten, dass die Größe der Öffnung zwischen Hinterwand und Wandbekleidung/Wandbelag wesentlich differieren kann.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
- stat. Bemessung der Scheibenstärken (angegebene Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu verstehen),
- Nachweise stat., brand-, schall-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
- Bemessung der Konstruktionen auf Eigen- und Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen und der Verankerung,
- Tür- und/oder Fensterliste mit allen planungsrelevanten Kriterien und Angaben,
- erforderlichenfalls Bohrungen zur Verlegung von bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes und der Winddichtigkeit,
- Erstellung von Ansichts- und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:1 bis 1:20 von allen Elementen mit Vermaßung und Angabe der Aufschlagrichtung,
- prüffähige stat. Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Sind Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
3.1.1 Allgemeines
Gleichwertige Konstruktionen müssen sich auf folgende Merkmale beziehen:
- Konstruktionstiefe,
- Ansichtsbreiten und Wandstärken der Profile,
- Ausbildung der Wärmedämmung bei Isolierprofilen,
- Anordnung und Funktion der Beschläge und Dichtungen,
- Art der Eckverbindungen und Einbau von Sprossen, Kämpfern und Glasleisten.
Vom AG sind keine gesonderten Leistungsbeschreibungen oder Vergaben für
die Gewerke "Verglasungsarbeiten" u. "Beschlagarbeiten" vorgesehen. Daher sind alle Leistungen zum Ersteinbau von Fenstern und Türen vom AN grundsätzlich einschl. kompl. Beschläge und Verglasungen auszuführen.
3.2 Anforderungen an die Konstruktion
3.2.1 Windwiderstandsfähigkeit
Soweit nicht vom AG angegeben, ist die Windwiderstandsfähigkeit gem. EN 12211 und EN 12210 sowie unter Beachtung der DIN 18055 "Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1 und die DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1" vom AN zu berücksichtigen.
3.2.2 Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
Soweit nicht angegeben, ist die Schlagregendichtheit gem. DIN EN 1027 und DIN EN 12208, die Fugendurchlässigkeit gem. DIN EN 1026 und DIN EN 12207 vom AN zu berücksichtigen.
3.2.3 Wärmeschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht abweichend festgelegt, gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung, die DIN 4108 und die Richtlinien der Bauregelliste A. Für einen wärmetechnisch verbesserten Randverbund ist gemäß DIN 4108-4 ein Korrekturwert von -0,1 W/m2K anzunehmen, sofern dieser Wert nicht bereits bei der Berechnung oder Prüfung des Fensters berücksichtigt wurde. Alle Isolierverglasungen erhalten, unabhängig vom objektbezogenen Wärmeschutznachweis, verbesserte Glasrandverbünde zur Kondensatvermeidung im Scheibenrandbereich als Mindeststandard.
3.2.4 Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit
Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108, Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen Bereich der Baukörperanschlussausbildung der Fenster die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gem. DIN 4108-2 durch Angabe des in diesem Bereich erreichten Temperaturfaktors fRsi nachge- wiesen werden.
Der Temperaturfaktor fRsi soll mind. = 0,70 betragen.
Die Anforderungen der RAL-Einbaurichtlinie (innen dampfdicht, im Übergang wärmegedämmt und außen winddicht und diffusionsoffen) sind für die Baukörperanschlüsse zu beachten.
3.2.5 Sommerlicher Wärmeschutz (Sonnenschutz)
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht festgelegt, gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung und die DIN 4108-2. Maßgeblich ist das Produkt aus dem g-total-Wert und dem Fensterflächenanteil Aw bezogen auf die Nettogrundfläche des Raumes oder des Raumbereichs Ag in m². Der g-total-Wert ist nach DIN 4108-2 bzw. den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik aus dem g-Wert der Verglasung und dem Abminderungsfaktor Fc von Sonnenschutzeinrichtungen zu ermitteln. Soweit erf. ist der geforderte g-total-Wert aus d. Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten zu entnehmen.
3.2.6 Schallschutz
Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht an anderer Stelle konkret festgelegt, gilt grundsätzlich Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719 bzw. erhöhter Schallschutz nach DIN 4109 als Mindestschallschutzqualität für Außentüren und Fenster.
Stöße von mehrteiligen Fenstern, Fensterbändern oder Fensterelementen, an die eine Raumtrennwand anschließt, sind schalltechnisch zu trennen (zu entkoppeln).
Der AN weist unaufgefordert die Einhaltung der geforderten Schallschutzwerte für die Fenstersysteme, wie auch für die Ver- glasungen nach. Die Vorhaltemaße von i. d. R. mind. 2,0 dB (bei zu öffnenden Elementen), bzw. mind. 1,0 dB (bei festverglasten Elementen) als Differenz zw. Prüfstandswerten und zu erwartenden Baustellenwerten sind bei den Nachweisen für Rahmensysteme, Verglasungen/Ausfachungen wie auch die Gesamtsysteme in den Nachweisen zu beachten und auszuweisen.
3.2.7 Mechanische Festigkeit
Soweit nicht abweichend angegeben, sind die Dauerfunktion gem. DIN EN 12400 und die Widerstandsfähigkeit gegen Vertikallasten und stat. Verwindung gem. DIN EN 13115 entspr. der jeweils notwendigen Klasse vom AN zu berücksichtigen.
3.2.8 Einbruchhemmung
Mindestanforderung an die Einbruchhemmung von nachfolgend als "einbruchhemmend" bezeichneten Fenstern und Türen ist RC2N im EG und RC1N in den darüberliegenden Geschossen nach DIN EN 1627.
3.3 Nachweise
Vom Bieter sind folgende Nachweise für die zur Ausführung kommenden Konstruktionen mit dem Angebot vorzulegen:
- Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der Musterbauordnung (MBO) bzw. der zuständigen Landesbauordnung (LBO),
- Systemprüfung mit Klassifizierung nach EN 12207 (Luftdurchlässigkeit), EN 12208 (Schlagregendichtheit), EN 12210 (Windwiderstand), EN 13115 (Bedienkräfte, mechan. Festigkeit) und EN 12400 (Dauerfunktion),
- Nachweis, dass die in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten geforderten schall-, brand-, feuchte- und wärmetechnischen Werte bzw. Anforderungen sowie stat. Anforderungen erfüllt werden,
- Nachweis der feuchtetechnischen Anforderungen im Baukör- peranschlussbereich durch eine Temperaturfeldberechnung mit grafischem Verlauf, soweit der Baukörperanschluss von den Vorgaben der DIN 4108 Beiblatt 2 und den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten abweicht,
- Nachweise über Eignung von Profilen und Lacken sowie der thermischen Längenänderung und deren Aufnahme in den Anschlussfugen bei dunklen Oberflächen der Elemente.
3.4 Materialien
3.4.1 Kunststoffe
Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Der äußere sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend gleichmäßige Farbe und Oberfläche aufweisen. Die Profile müssen frei von Fremdkörpern, Lunkern, Rissen, Blasen und anderen Fehl- stellen sein.
Profile müssen in ihren Güteanforderungen den Werten der RAL-GZ 695 entsprechen. Profile müssen eine Kennzeichnung aufweisen. Das RAL-Gütezeichen gilt als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen.
3.4.2 Dichtstoffe
Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu beschichten, dass eine vorzeitige Versprödung ausgeschlossen ist. Die Hin- weise des Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den AG weiterzureichen.
3.4.3 Dichtungsprofile
Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im Außenbereich witterungsbeständig sein.
3.5.4 Profilausbildung Kunststoff
Soweit nicht an anderer Stelle abweichend angegeben, sind Mitteldichtungssysteme (MD) anstelle von Anschlagdichtungs- systemen (AD) vorzuziehen, flächenbündige Rahmenprofile sollen nur auf ausdrückliche Anforderung verwendet werden, das Regelprofil ist ein Versatzprofil mit gerundeten Glaskanten. Kunststoffprofile sollen mind. 6 Hohlkammern aufweisen.
Alle Rahmenverbindungen sind verschweißt mit vertieft verschliffener Schweißnaht anzubieten.
3.6 Rahmenverbindungen
3.6.1 Rahmenverbindungen Kunststoffprofile
Die angebotenen Rahmen-, Pfosten- und Kämpferverbindungen sowie die Qualitätssicherung der Eckverbinder sind vom AN anzugeben.
3.8 Glas/Verglasung
3.8.1 Glasleisten
Bei versenkter Verstiftung hölzerner Glasleisten sind die Löcher mit einem geeigneten Material zu verschließen.
Bei Befestigung der Glashalteleisten von Kunststoff- und Alurahmensystemen ist bei vorgefertigten Dichtprofilen ein gleichmäßiger Anpressdruck über die gesamte Länge sicherzustellen. Glashalteleisten sind in den Ecken dicht zu stoßen und müssen austauschbar sein.
Außenliegende, der Witterung ausgesetzte Glashalteleisten sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung anzugeben. Die Zustimmung des AG zur Lage der Glashalteleisten ist vom AN einzuholen.
3.8.2 Einscheibensicherheitsglas
Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist, auch wenn in den Leistungspositionen nicht ausdrückklich so bezeichnet, stets mit Hitzetest (ESG-H) auszuführen.
3.9 Einbau
3.9.1 Allgemeines
Bei der Planung von Anschlussausbildungen sind regionale Klimadaten zu berücksichtigen. Die Einbauebene der Fenster, Fenstertüren und Fensterelemente ist so zu wählen bzw. so zu verändern, dass die mit der DIN 4108-2 vorgegebenen schimmelpilzkritische 13-°C-Isotherme innerhalb der Konstruktion verläuft. Zeitweise ausfallendes Tauwasser darf nicht in die Konstruktion eindringen und zu einer unzulässigen, dauerhaften Erhöhung der Materialfeuchte bzw. zu Schäden im Bereich der Anbindung an den Baukörper führen.
Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke, Abdeckungen, Putzgesimse u. nach Abschluss der Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem elastischen Dichtstoff abzudichten.
3.9.2 Befestigung
Die Verankerung der Fassade erfolgt im Rohbau mittels zugel. Verankerungsmittel.
Es dürfen nur Befestigungs-, Verankerungs- u. Verbindungsmittel aus nichtrostendem Material verwendet werden.
Anker sind aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-1
- Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. Die Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte Verformung spannungsfrei aufnehmen können.
Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mind. im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen. Schäume, Kleber o. ä. sind nicht zu verwenden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
3.10 Anschlussfugen zum Baukörper
Es sind ausschl. nur RAL-gütegesicherte Abdichtungs- und Fugenbaustoffe vorzusehen.
Der AN wird die Anschlüsse seiner Bauelemente an Mauerwerkslaibungen auschl. an glatten, vollflächigen Laibungen vornehmen. Findet der AN auf der Baustelle unebene, profilierte oder offene Grifftaschen oder Hohlkammern aufweisende Laibungen vor, weist der AN den AG hierauf rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Fenstermontage hin und meldet Bedenken gegen die Ausführung an.
Sofern keine Angaben zum Material der Dämmstoffe angegeben sind, sind diese unter Beachtung der Beanspruchung und Anforderungen vom AN zu wählen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN
01 Kunststofffenster
01
Kunststofffenster
01.01 Werkstatt- und Montageplanung
01.01
Werkstatt- und Montageplanung
01.02 Kunststofffenster und -türen EG
01.02
Kunststofffenster und -türen EG
01.03 Kunststofffenster und -türen 1.OG - 2.OG
01.03
Kunststofffenster und -türen 1.OG - 2.OG
01.04 Kunststofffenster und -türen 3.OG
01.04
Kunststofffenster und -türen 3.OG
01.05 Kunststofffenster und -türen 4.OG
01.05
Kunststofffenster und -türen 4.OG
01.06 Kunststofffenster und -türen 5.OG
01.06
Kunststofffenster und -türen 5.OG
01.07 Außenfensterbänke
01.07
Außenfensterbänke
01.08 Allgemeine Zulagen, Beschläge,
01.08
Allgemeine Zulagen, Beschläge,
01.09 Wartung
01.09
Wartung
01.10 Stundenlohnarbeiten
01.10
Stundenlohnarbeiten
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