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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich).
3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeim
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail Angebotsanfrage aufgelistet und werden hier nicht gesondert aufgeführt.
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
31. Planmanagment
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG.
Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG
Baubeschreibung
zum Neubau von 35 Wohnungen, Stammestraße 73 und Willführstraße 2, 30459 Hannover
Das reine Wohngebäude verfügt über 35 Wohneinheiten. Das Gebäude ist unterkellert, eine Tiefgarage wird nicht ausgeführt. Das Gebäude hat zwei Hauseingänge. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung mit dem Ausstattungskatalog. Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden.
Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm
Fenster Kunststoff – U-Wert gemäß BEG Effizienzhaus 40 Plus gemäß Wärmeschutznachweis
Eingangstüren aus Aluminium
Steildach mit Ziegeldeckung bzw. Flachdach mit PV-Modulen
Außenwände Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm, Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Riemchenverkleidung im Innenhof; Verblendmauerwerk mit Wärmedämmung straßenseitig
Fußbodenbelag in der Regel Parkett, in den Bädern/WC Fliesen
BAUBESCHREIBUNG
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen
Im Rahmen der externen Qualitätssicherung sind vom AN die Nachweise für die gelieferten Baustoffe unaufgefordert und eigenverantwortlich der örtlichen Bauleitung vor Ausführung zu übergeben.
Die den Auschreibungsunterlagen unter dem Punkt "Qualitätssicherung" beiliegende Checkliste
(H2A_Checkliste Qualitätssicherung_Nachweise.pdf) ist entsprechend der erforderlichen Kriterien und nachzuweisenden Baustoffeigenschaften zu beachten.
Bei Widersprüchen in Ausführungsqualitäten ist folgende Rangfolge festgelegt:
Die Anforderungen der Baubeschreibung (BLB) und des Ausstattungskatalog (AK) haben gegenüber den Planunterlagen Vorrang !
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
für Bauleistungen nach DIN 18299
Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte bezieht sich auf die Vorgaben der VOB/Teil C, DIN 18299 und ist nicht durchlaufend. Fehlende Punkte haben keine Hinweise bzw. sind hierzu keine besonderen Angaben erforderlich.
0. Vergabeunterlagen
0.1. Planung Architektur
Die kompletten Planunterlagen werden dem Nachunternehmer über den Poolarserver zur Verfügung gestellt. Dem NU obliegt die Planverfolgung.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
für Putz- und Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten, die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- Bundesverband Leichtbeton e. V.,
- Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
- DVL: Dachverband Lehm e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (beim Bau von Schwimmbändern)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine und Technische Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind zur Verfügung stellen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen sind auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig abzudecken.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Der Untergrund besteht aus Ortbeton, Stahlbetonfertigteilen und Kalksandsteinmauerwerk verschiedener Formate im Dünn- und Dickbettverfahren mit Zementmörtel ausgeführt.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen, dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in Standardqualität geglättet nach DIN 18550 und der damit verbundenen DIN 13914-2 auszuführen. Die geforderten Eigenschaften an Putzflächen wie lotrecht, winklig und eben sind sowieso zu erfüllen.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen, sind grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten.
2.4 Laibungen
Eckausbildungen an Laibungen sind stets mit Eckschutzprofilen auszuführen. Der Putzanschluss an Fenster- und Türlaibungen ist mittels elastischer Profile auszubilden. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
2.5 Technische Hinweise
Die Treppenhäuser der Mehrfamilienhäuser werden im Zuge der Gerüstbauarbeiten bauseitig eingerüstet.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
Lieferung, Auf, Um- und Abbau von Arbeits- und Standgerüsten auch bewegliche bis zu einer Arbeitshöhe von 3,50 m nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft unter Einhaltung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien 2022 in Verbindung mit Unfallverhütung, Arbeitssicherheit und Arbeitsstätten.
Die Putzuntergründe sind zur Erhöhung der Putzhaftung durch Spritzbewurf oder Auftragen von Haftbrücken je nach Untergrund und nach Erfordernis vorzubehandeln. Unebene Untergründe sind gegebenenfalls mit einem geeigneten Putzträger zu unterlegen.
Geräteleerdosen für spätere Objektinstallationen von Steckdosen, Schaltern etc. sind hohlraumfrei einzuputzen. Schlitze für Elektroleitungen und Leerrohre sind zu füllen und gegebenenfalls zu armieren.
Die geforderte Mindestüberdeckung des Untergrundes mit Putzdicken je nach Einzelposition von mindestens 10 und 15 mm ist auf jeder Stelle des Untergrunds einzuhalten.
Kanten, Aussenecken der Wände und Laibungen sind einschließlich nicht rostenden Kantenschutzprofilen aus Metall auszuführen, wenn diese nicht in Einzelpositionen beschrieben sind.
Stumpfe Anschlüsse des Laibungsputz an Fensterrahmen sind mit nicht sichtbaren Abschlussleisten bündig in Fluchtrichtung der Laibung auszuführen.
Oberhalb von Materialwechsel ist an der Putzoberfläche ein Kellenschnitt auszuführen.
Zur späteren Aufnahme von Papiertapete sind die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten. Die geforderten Eigenschaften an Putzflächen wie lotrecht, winklig und eben sind zu erfüllen.
Auf massiven Wänden in Bädern sind keramische Fliesenwandbeläge der Duschen und einiger Badewannen türzargen- bzw. deckenhoch geplant. Die Oberfläche ist für die Aufnahme von klein- und großformatigen Fliesen fachgerecht vorzubereiten.
Die Technischen Anforderungen an Putzarbeiten und damit verbundene Arbeiten an konstruktiven Wärmeschutz wie vollflächiges Ausführen der Putzstärken, konstruktiven Schallschutz wie das Ausführen von Entkopplungstrennstreifen und konstruktiven Brandschutz wie die Auswahl nicht brennbarer Baustoffe sind zu erfüllen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Innenputzarbeiten 35 Wohnungen + 2 Treppenhäuser
01
Innenputzarbeiten 35 Wohnungen + 2 Treppenhäuser
01.01 Innenputzarbeiten
01.01
Innenputzarbeiten