Sonnenschutz
Stadt Solingen / Grundschule Bogenstraße / SG
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Allgemeine Vorbemerkungen zum Projekt Allgemeine Vorbemerkungen 1. Grundstück und Bauwerk Das Grundstück liegt in Solingen, Stadtteilt Ohligs, Bogenstraße 16 Bei der Bauaufgabe handelt es sich um die schlüsselfertige Erstellung eines Erweiterungsneubaus der "Grundschule Bogenstraße" mit einer Einfeld-Sporthalle und einer Mensa nebst Außenanlagen. Das Gebäude befindet sich in Hanglage, wodurch im Untergeschoss eine Sporthalle samt Nebenräumen entstehen. Im Erdgeschoss befindet sich der Luftraum der Sporthalle sowie der Mensabereich. Im 1. Obergeschoss entsteht eine Technikzentrale sowie weitere Schulräume Ergänzend wird ein Bestandsgebäude grundliegend saniert. Die Schule ist für Zeit der Arbeiten an einen anderen Standort ausgegliedert, sodass hier wärend der Arbeiten keine Schulaktivitäten stattfinden. Die Bauherrin ist das Gebäudemanagement der Stadt Solingen. 2. Allgemeine Grundlagen des Angebots Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind von Ihnen zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klar zu stellen. In Ihrem Angebot sind grundsätzlich die geforderten Materialien zu berücksichtigen. Wenn von Ihnen andere als im LV ausgeschriebene Produkte verwendet werden, sind diese an den entsprechenden Stellen anzugeben. Diese Produkte sollten zu den ausgeschriebenen Produkten gleichwertig oder höherwertiger sein und zu einer besseren und wirtschaftlicheren Lösung führen. Sollten Sie bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaflichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. Für die angebotenen Leistungenübernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h., Leistungen, die sich mit der Ausführung zwangsläufig ergeben, hat er einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt  sind. In Zweifelsfällen sind die Leistungsabgrenzungen schriftlich mit dem Angebot abzugeben bzw . mit dem im Anschreiben angegebenen techn. Bearbeiter zu klären. 3. Termine gemäß Deckblatt 4. Qualität und Eigenprüfung Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben vor aus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren. Es ist zu beachten, dass die Gewährleistung 128 Monate nach Abnahme durch den Bauherrn beträgt. 5. Zu betrachtende Vorschriften und Unterlagen: a) Technische Vorbemerkungen b) Leistungsverzeichnis mit Anlagen c) VOB/B (DIN 1961), neueste Ausgabe d) VOB/C, neueste Ausgabe e) Technische Vorschriften für Bauleistungen - Bauordnungsrechtliche Bestimmungen, - Unfallverhütungsvorschriften, -  Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik , wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden. Dies bestätigt der Bieter ausdrücklich rechtsverbindlich durch die Unterschrift des Angebots. _____________________________ Ort / Datum / Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift
Allgemeine Vorbemerkungen zum Projekt
Grundlagen des Angebots sind diese und die folgenden Vorbemerkungen, die Leistungsbeschreibung und die als Anlage beigefügten Ausführungspläne  und Detailvorgaben Der Bieter verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen. Soweit dem Leistungsverzeichnis Detailskizzen beigelegt sind, gelten diese verbindlich für das Angebot.
Grundlagen des Angebots
Baustellenablaufordnung - Lean Construction Methode: 1. Begriffsbestimmungen 1.1         Ein Takt entspricht fünf Arbeitstagen. Er beginnt am Montag um 7 Uhr einer jeden Woche und endet am Freitag der gleichen Woche um 13 Uhr. Im Taktplan kann die BL einen anderen Takt festlegen. 1.2         Taktbereich ist die zeitliche und räumliche Einheit, innerhalb derer der MiU die für einen Takt beschriebenen Leistungen zu erbringen hat. 1.3         Taktbeginn ist das Datum des Arbeitsbeginns für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Montag um 7 Uhr einer jeden Woche). 1.4         Taktende ist das Datum des Ablaufes der Frist für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Freitag um 13 Uhr einer jeden Woche). 1.5         Taktplan ist die Planung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Taktbereiche 1.6         Taktsteuerungstafeln tragen den wöchentlich aktualisierten Taktplan, der die aktuelle Woche sowie die darauf folgenden zwei Wochen darstellt. Alle Termine, die auf den Takt steuerungstafeln niedergelegt sind, sind fix und verbindlich (sogenannte „Frozen Zone“). Sie ersetzen den Leistungsabruf. 1.7         Terminstörung ist die Ursache einer Überschreitung des im Taktplan vorgesehenen Termins. 1.8         Taktverzug ist die auf einer Terminstörung beruhende schuldhafte Verzögerung. 1.9         Aufholterminplan ist der von der BL vorgegebene neue Terminplan, den der MiU einzuhalten hat, um Verzögerungen aufzuholen, die durch Terminstörungen eingetreten sind. 1.10       Post-It-Planung ist die Aktualisierung der Planung auf der Grundlage der Fest- stellungen der Arbeitsstände, Arbeitskontingente, des Bedarfs an Planungen, Arbeitsmitteln usw. aller am Bau beteiligter Unternehmen. 1.11       Austaktung ist die Abstimmung der Taktbereiche aller am Bau beteiligter Unternehmen aufeinander. 1.12       Zugrichtung ist die Vorgabe der Arbeitsrichtung durch das Gebäude. 1.13       Gewerkezug ist die planmäßige Abfolge der Arbeitsleistungen verschiedener Mitunternehmer in den verschiedenen Ausbaugewerken, die die Aufgabe haben, innerhalb des Taktplans die dort vorgesehenen Leistungen zu erbringen. 1.14       Mindestbaustellenbesetzung ist die notwendige personelle Baustellenbesetzung des MiU, um seine Leistungen vertragsgemäß im Sinne des Taktplans zu erfüllen. 1.15       Kernarbeitszeit ist von Montag bis Freitag einer jeden Woche jeweils zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 1.16       Taktssteuerungsbesprechung ist die tägliche Lagebesprechung zwischen BL und MiU über Termine, Qualität, Arbeitsschutz, Ordnung und Sauberkeit. 1.17       Logistiktätigkeiten sind der Transport, die Bereitstellung, Aufbewahrung und Lagerung von Geräten und Material, die Entsorgung von Abbruchmaterial, Müll etc. sowie vergleichbare Tätigkeiten. 1.18       Geschäftsführer des MiU meint eine Person, die als Organ oder mit der Funktion der Leitung des MiU betraut ist (Aktiengesellschaft: Vorstandsmitglied, GmbH: Geschäftsführer, OHG/KG: persönlich haftender Gesellschafter bzw. sein gesetzlicher Vertreter etc.). Bei einem nachhaltigen Defizit in einem der Leistungsbereiche Termin, Qualität, Ordnung und Sauberkeit, Arbeitssicherheit und Logistik ist der MiU verpflichtet, bis zur Behebung des Defizits einen Geschäftsführer zur Baustelle zu entsenden. Hat der MiU mehrere Geschäftsführer, genügt es, wenn der MiU einen Geschäftsführer entsendet. 1.19       Bauleiter ist der für die Bauüberwachung zuständige Mitarbeiter des MiU oder die vom MiU zu Vertragsbeginn benannte Person. 1.20       Vorarbeiter ist der zuständige Vorarbeiter des MiU. 1.21       Facharbeiter sind Handwerker mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung. 1.22       Hilfsarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Lohngruppe 1 des noch gültigen Tarif- vertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundes- republik Deutschland (TV Mindestlohn) eingruppiert sind. 1.23       Logistikarbeiter sind Arbeitnehmer, die der MiU für Logistiktätigkeiten heranzieht. 1.24       BL ist die örtliche Bauleitung (Bauleiter/in und/oder Polier) der nesseler bau gmbh. 2. Hauptleistuingspflichten des MiU 2.1.                                                                                                        Baulicher Leistungserfolg                                                                                                               Der MiU schuldet die Herbeiführung des baulichen Leistungserfolges, wie er im Vertrag und in der Planung beschrieben ist. 2.2                                                                                                         Lean Construction Verpflichtung 2.2.1                                                                                                      Der MiU schuldet als weiteren Leistungserfolg, zu den in der Taktplanung angegebenen Zeitpunkten die vorgegebenen Einzelleistungen zu erbringen. Die Einhaltung dieser Zeitvorgaben ist eine vertragliche Hauptpflicht und Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des vom MiU herzustellenden Werkes.                                                                                                               Die in der Taktplanung angesetzten Kapazitäten für Personal und Material haben nur empfehlenden Charakter.                                                                                                               Die BL aktualisiert die Terminplanung im getakteten Produktionsterminplan nach billigem Ermessen. Der MiU kann dem getakteten Produktionsterminplan nur aus wichtigem Grunde widersprechen. Durch die Vorlage des getakteten Produktionsterminplans wird die Leistung abgerufen.                                                                                                               Ein Taktabschnitt, der an den/die Unternehmer des nachfolgendes Gewerks/Taktes zur weiteren Leistungserstellung übergeben werden soll, gilt erst dann als abgeschlossen, soweit der MiU seine Teilleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat. 2.2.2                                                                                                      Die Abstimmung aller Mitunternehmerleistungen aufeinander erfolgt durch eine exakte Austaktung der Arbeiten. Damit das Lean Construction System funktioniert, muss der MiU für seine Leistungen jeweils die in dem getakteten Produktionsplan für sein Gewerk vorgegebenen Fristen und Qualitäten einhalten. Die im getakteten Produktionsterminplan angegebenen Fristen sind Vertragsfristen. Werden die vorgegebenen Fristen schuldhaft überschritten, gerät der MiU daher mit seiner Leistung in Verzug; eine Mahnung ist entbehrlich. 2.2.3                                                                                                      Die BL wird die Leistungen des MiU fortlaufend in den Leistungsbereichen                                                                                                               Leistungsbereich 1: Termin                                                                                                               Leistungsbereich 2: Qualität                                                                                                               Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit                                                                                                               Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit                                                                                                               Leistungsbereich 5: Logistik                                                                                                               prüfen und durch eskalierende Anzeigen (grüne Ampeln (Leistungsbereich in Ordnung), gelbe Ampeln (Handlungsbedarf) bzw. rote Ampeln (akuter Handlungsbedarf)) bewerten. Die Ampelzeichen enthalten die in Ziffer 3. dieser Ordnung beschriebenen verbindlichen Anweisungen gegenüber dem MiU. Die Ampelzeichen geben dem MiU die Gelegenheit, drohende oder bereits eingetretene Defizite in den vorgenannten Leistungsbereichen auf eigene Kosten z.B. durch Mehrarbeit, Wochenendarbeit oder Kapazitätserhöhungen auszugleichen. 3. Pflichten des MiU in den Leistungsbereichen Lean Construction 3.1         Leistungsbereich 1: Termin 3.1.1      Eine gute Kommunikation sowie Kenntnis der Regeln der Lean Construction sind Grundlage für einen geregelten Baustellenablauf. Der MiU ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung der BL alle Mitarbeiter, die für den jeweiligen Taktabschnitt eingesetzt werden sollen, schriftlich zu benennen (Baustellenbesetzung). Ein Wechsel der Baustellenbesetzung durch den MiU ist nur mit Zustimmung der BL gestattet. 3.1.2      Auf der Baustelle werden arbeitstäglich an jeder Taktsteuerungstafel Taktsteuerungsbesprechungen durchgeführt. Der MiU ist verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen, sofern er in dem jeweiligen Taktbereich tätig ist. Er hat hierzu einen deutschsprachigen und für alle Absprachen bevollmächtigten Mitarbeiter zu entsenden. 3.1.3      Der MiU ist verpflichtet, die von der BL je Taktabschnitt vorgegebene Baurichtung, Baureihenfolge sowie die festgelegten Arbeitsinhalte einzuhalten. 3.1.4      Der MiU ist verpflichtet, seine Werkleistungen entsprechend des Taktplans zu erbringen. 3.1.5      Der MiU ist verpflichtet, während der Kernarbeitszeit eine Baustellenbesetzung vorzuhalten, die zur Erreichung des Taktziels erforderlich ist. Hierfür erhält der MiU mit dem Taktplan Empfehlungen, die der MiU zu prüfen und im Sinne der Zielerreichung gegebenenfalls anzupassen hat. 3.1.6      Durch die getaktete Bauweise ist es unerlässlich, dass die vertragliche Leistung des MiU im jeweiligen Taktabschnitt zu jedem Taktbeginn fertiggestellt ist, damit das/die nachfolgende(n) Gewerk(e) in diesem Taktabschnitt ungestört mit ihren Arbeiten beginnen kann (können). 3.1.7      Der MiU ist verpflichtet, einen bereits eingetretenen oder bevorstehenden Taktverzug in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzumelden. 3.1.8      Stellt der MiU fest, dass bei seinen Leistungen Verzögerungen eingetreten sind oder solche bevor stehen, ist er verpflichtet, diese von sich aus und auf eigene Kosten durch alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) so aufzuholen, dass sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand wieder im Takt des Taktplans befindet. 3.1.9      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Termin. Die BL ist berechtigt, Termingefährdungen und Taktverzüge des MiU mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.1.9.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass eine Terminstörung bevorsteht oder dass der MiU entgegen Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8  dieser Ordnung verstoßen hat. Eine  „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet bzw. damit die Anforderungen gemäß Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8  dieser Ordnung wieder erfüllt werden. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen. 3.1.9.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass eine Terminstörung bereits eingetreten ist. Eine rote Ampel im Leistungsbereich Termin wird zudem vergeben, wenn im Leistungsbereich Termin dem MiU innerhalb eines Taktes bereits zweimal eine gelbe Ampel vergeben wurde. Eine weitere rote Ampel wird vergeben, wenn der Geschäftsführer des MiU trotz roter Ampel im Leistungsbereich Termin nicht auf der Baustelle erscheint. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Kündigungsandrohung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Terminstörung behoben ist. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen.                Liegen die Voraussetzungen für die Anzeige der roten Ampel im Leistungsbereich Termin zum zweiten Mal vor, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der BL die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.1.10    Stellt die BL nach billigem Ermessen fest, dass die Termine des Taktplans derart überschritten sind, dass ein Aufholen des Leistungsstandes durch Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1.9 nicht mehr möglich oder gefährdet erscheint, ist er berechtigt, einen Aufholterminplan („Post it-Planung“) zu erstellen, der für den MiU verbindlich ist. Der MiU ist verpflichtet, an der Post-it-Planung teilzunehmen und alle hierzu notwendigen technischen und baubetrieblichen Angaben zu machen. 3.1.11    Sollten die vom MiU in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen zum Taktbeginn des folgenden Taktes nicht fertiggestellt sein, wird die Ausführung in diesem Taktbereich unterbrochen. Der Gewerkezug wird deshalb für einen kompletten Takt, d.h. für eine vollständige Woche (bzw. für einen anderen gemäß dem Taktplans festgelegten Zeitraum), angehalten. Führt dies zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins und/oder zu Stillstandskosten der achfolgenden Gewerke, hat der MiU der BL den insoweit entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. Haben mehrere Gewerke ein Anhalten des Gewerkezuges verursacht, haben diese Gewerke den insoweit entstehenden Schaden nach Kopfteilen zu tragen. 3.2         Leistungsbereich 2: Qualität 3.2.1      Der MiU erhält mit Vertragsschluss einen Zugang zum nesseler Reklamationsportal, in dem sämtliche Mängel verwaltet werden. 3.2.2      Der MiU ist verpflichtet, vor und während der Ausführungszeiten die Verwaltung und die Kommunikation bezüglich gemeldeter Mängel über das nesseler Reklama- tionsportal durchzuführen. 3.2.3      Der MiU ist während der Ausführung verpflichtet, die Qualität seiner eigenen Leistungen und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beschaffenheit und Qualität der für sein Gewerk maßgeblichen Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen. 3.2.4      Die BL prüft und bewertet mittel nQ fortlaufend den Leistungsbereich Qualität. Die BL ist berechtigt, das Nichterreichen der geforderten Qualität durch den MiU auch mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.2.4.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung als mangelhaft erweist oder dass die Checklisten nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards wieder eingehalten werden. 3.2.4.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass Checklisten an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind oder dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung trotz Anzeige der gelben Ampel und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachbesserung weiterhin als mangelhaft erweist. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, sofern nicht der MiU die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards eingehalten werden. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Qualitätsstörung behoben ist.                Verstreicht trotz Anzeige der roten Ampel bezüglich der Qualität eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der nesseler bau gmbh die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.3         Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit 3.3.1      Der MiU hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens am Taktende sämtliches Material aus seinem Taktabschnitt entfernt ist. Der MiU hat zu berücksichtigen, dass mit der Räumung seines Taktabschnittes eine störungs- und behinderungsfreie Übergabe an den bzw. die Unternehmer des nachfolgenden Gewerks/Taktes gegeben sein muss. Material darf nur in den hierfür gekennzeichneten Flächen entsorgt werden. 3.3.2      Mulden/Container zur Entsorgung von Baustoffen stellt die nesseler bau gmbh. Die Entsorgungskosten sind im MiU Vertrag geregelt. 3.3.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit. Die BL ist berechtigt, Mängel der geforderten Ordnung und Sauberkeit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.3.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Ordnung nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. 3.3.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2  dieser Ordnung nicht eingehalten wurden, obwohl nach Anzeige einer gelben Ampel im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit im gleichen Takt eine angemessene Frist verstrichen ist.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Ordnung und Sauberkeit wiederhergestellt ist. 3.4         Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit 3.4.1      Der MiU ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit einzuhalten. 3.4.2      Der MiU ist verpflichtet, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzuzeigen. 3.4.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Arbeitssicherheit. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften der Arbeitssicherheit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.4.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, unverzüglich eine Sicherheitsbelehrung durch den Vorarbeiter durchzuführen 3.4.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Arbeitssicherheit angezeigt wurde. Die Mitarbeiter des MiU werden der Baustelle verwiesen. 3.5         Leistungsbereich 5: Logistik 3.5.1      Logistiktätigkeiten sollen außerhalb der Kernarbeitszeit durch Logistik- bzw. Hilfsarbeiter erfolgen. Facharbeiter dürfen nur dann Logistiktätigkeiten ausführen, wenn diese zeitlich drängen und keine Logistik- bzw. Hilfsarbeiter anwesend sind. Anlieferungen sind nur zu den im Anlieferungsterminplan angegebenen Zeiträumen zulässig. Anlieferungen außerhalb des Anlieferungsterminplans müssen der BL vorher angezeigt und von ihr freigegeben werden. 3.5.2      Die von der BL vorgegebenen Logistikverkehrswege und -flächen sind zwingend einzuhalten. Material darf nur in den angegebenen Lagerungsbereichen im oder vor dem Gebäude gelagert werden. 3.5.3      In einem Taktbereich darf nur das Material desjenigen Unternehmers gelagert werden, der dort planmäßig aktuell tätig ist. Die maximale Lagerkapazität für Material je Taktbereich beträgt einen Takt, d.h. für jeden Taktbereich darf nur so viel Material gelagert werden, wie erforderlich ist, um die in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen ausführen zu können. 3.5.4      Materialbestellungen und -bestände sind auf Verlangen der BL zu belegen. 3.5.5      Für den Aufenthalt der Mitarbeiter des MiU (für Pausen etc.) stehen im Gebäude keinerlei Flächen und Räume zur Verfügung. Flächen für den Aufenthalt im Außenbereich hat der MiU zuvor von der BL genehmigen zu lassen. Sie dürfen die Logistik und Lagerung an der Baustelle nicht behindern. 3.5.6      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Logistik. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.5.6.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der AN die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Androhung der Ersatzvornahme, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Verstöße gegen die Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5  dieser Ordnung unverzüglich abzustellen.                Der MiU ist verpflichtet, seine Mitarbeiter durch den Bauleiter nochmals schriftlich auf die Einhaltung der Vorgaben des Leistungsbereichs Logistik gemäß Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5  dieser Ordnung hinzuweisen und zu deren Beachtung anzuhalten. Der BL ist ein entsprechender Nachweis zu übergeben. 3.5.6.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der MiU die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Logistik angezeigt wurde.                Die BL ist berechtigt, die erforderlichen Logistikarbeiten auf Kosten des MiU nach Wahl der BL entweder selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).
Baustellenablaufordnung - Lean Construction Methode:
VB zur Preisfindung, TEXT, 02/00 1. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Herstellung,     Lieferung und komplette Montage von Sonnenschutzanlagen Einzukalkulierende Leistungen: (neben allen sonstigen, nicht besonders beschriebenen, technisch notwendigen Leistungen gemäß Allgemeinen Vorbemerkungen) a) Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel b) Die bauphysikalisch und technisch sachgerechte     Dichtung zum Baukörper, innen und außen, 4-seitig     (s. Zusammenfassung d. Anforderungen) c) Lieferung von prüffähigen Konstruktionszeichnungen Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten: a) Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materi-    alien einschl. Transport, Transporteinrichtungen    sowie aller Geräte b) Kosten für diebstahlsichere Lagerung des Materials c) Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeits-    gängen Bei zusätzlichen Alternativangeboten sind zur Prüfung der Gleichwertigkeit zur Ausschreibung in jedem Fall Vertikal- und Horizontalschnitte, evtl. Detailzeichnun- gen oder notwendige Prüfzeugnisse sowie sonstige relevante Unterlagen beizulegen. Stand: 14.12.2000
VB zur Preisfindung, TEXT, 02/00
Sicherheitsmaßnahmen während der Bauzeit Bauseits wird ein Fassadengerüst gestellt. Der AN hat darüber hinaus für alle im Zusammenhang mit seinen Arbeiten entstehenden Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich zu sorgen und diese in den nachfolgenden Positionen mit einzukalkulieren: z.B. durch die Sicherung im Randbereich durch ein Dachdecker-Auslegergerüst oder andere Absperrmaßnahmen in Bereichen, die durch Gerüste nicht gesichert werden können. Die Ausführung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt: nach den Unfallverhütungsvorschriften der                                                                             BBG Bauarbeiten VBG 37- ,DIN EN 12810 , DIN EN 12811 etc., sowie den Auflagen des Amts für Arbeitsschutz.
Sicherheitsmaßnahmen während der Bauzeit
03 Sonnenschutz
03
Sonnenschutz
03.01 Neubau Gebäude 9
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Neubau Gebäude 9

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